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§ 8§ 17Art. 130§ 28§ 21§ 13§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-424/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel al
§ 8Abs.
12 des NÖ Pflichtschulgesetzes die Stellungnahmen der Leitungen der NNÖMS *** und der NNÖMS *** sowie der Obfrau der Mittelschulgemeinde *** ein. Die Bezirkshauptmannschaft Krems holte
Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes die Stellungnahmen der Leitungen der NNÖMS *** und der NNÖMS *** sowie der Obfrau der Mittelschulgemeinde *** ein. Die Leitung der NNÖMS *** brachte mit E-Mail vom 08.01.2018 vor, Einspruch gegen den sprengelfremden Schulbesuch zu erheben. Die Obfrau der Mittelschulgemeinde *** erklärte mit Schreiben (E-Mail) vom 11.01.2018, dass zum sprengelfremden Schulbesuch im Schuljahr 2018/2019 kein Einwand bestehe, da die Wohnsitzgemeinde bereit sei den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.Die Obfrau der Mittelschulgemeinde *** erklärte mit Schreiben (E-Mail) vom 11.01.2018, dass zum sprengelfremden Schulbesuch im Schuljahr 2018 aus 2019, kein Einwand bestehe, da die Wohnsitzgemeinde bereit sei den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Die Bezirkshauptmannschaft Krems forderte unter Anschluss der eingeholten Stellungnahmen den Landesschulrat für Niederösterreich zur Stellungnahme auf. Der Landesschulrat für Niederösterreich wies in seiner Stellungnahme vom 08.02.2018 darauf hin, dass im Falle der Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches an der NNÖMS *** die festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. In den Organisationsrichtlinien des Landesschulrates sei diese Zahl mit 12 Schülern festgesetzt. Demnach sei der sprengelfremde Schulbesuch der Schülerin C an der NNÖMS *** nicht zu befürworten. Mit Schreiben vom 14.02.2018 brachte die Bezirkshauptmannschaft Krems der Antragstellern und nunmehrigen Beschwerdeführerin sowie dem Landesschulrat für Niederösterreich, den Leitungen der NNÖMS *** und der NNÖMS ***, der Marktgemeinde *** der Mittelschulgemeinde ***, die Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich mit der Mitteilung zur Kenntnis, dass auf Grund dieser Stellungnahme der Antrag um sprengelfremden Schulbesuch mittels Bescheid abzuweisen sei, und binnen zwei Wochen hiezu Stellung genommen werden könne. Die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin brachte durch ihre Rechtsvertretung in der Äußerung vom 01.03.2018 vor, dass C unbedingt die NNÖMS *** besuchen wolle. Diese Schule sei modern, zeitgemäß dem Schulkonzept für die Neue Mittelschule angepasst. Sie entspriche den Richtlinien der Neuen Mittelschule für Niederösterreich. Es herrsche eine positive und fröhliche Atmosphäre. Das Schulteam bestehe überwiegend aus jungen aufgeschlossenen Lehrkräften, welche ein jugendliches Wesen und Denken mitbrächten. Es gebe auch ein attraktives Unterrichtsprogramm. Das Lehrerteam wirke sehr engagiert und versuche auf jeden einzelnen Schüler und auf seine individuellen Bedürfnisse einzugehen und die Interessen des jungen Menschen zu fördern. Die Lehrkräfte verstünden es mit viel Schwung, frischen Wind und Elan, sowie Einfühlungsvermögen und Geschick die Schüler zu motivieren und dadurch zu besseren Leistungen zu animieren, genau wie es nach den Richtlinien der Neuen Mittelschule sein solle. Dies beginne bereits mit der Direktion. Der Direktor mache einen sehr positiven, umgänglichen und jugendfreundlichen Eindruck. Die Interessen der Jugend seien ihm wichtig. Die Schule biete ein sehr ansprechendes, erweitertes Unterrichtsangebot mit Schwerpunkt musisch kreativen Unterrichtszweig, wobei insbesondere auch attraktive Aktivitäten wie Theater und Musicaldarbietungen, Bühnenbild, Band, Chor usw. angeboten würden. Es fänden öffentliche Auftritte statt, sowie sportliche Wettkämpfe und andere soziale Unterrichtseinheiten. Insbesondere werde auch auf Integrationskinder ein besonderes Augenmerk gelegt und würden diese auch im großen Maße individuell gefördert. Es gebe sonderpädagogischen Unterricht, ein großes Angebot an kostenloser Nachhilfe sowie einen sogenannten X-Point, eine Anlaufstelle für Schüler, welche für ihre Probleme jeglicher Art Gehör und Hilfe fänden. In der NNÖMS *** bestehe bereits EDV-Unterricht ab der
- Klasse. Sie verfüge über zwei bestens ausgestattete EDV-Räume, welche mit dem gesamten Gebäude vernetzt seien, einen gratis Online-Zugang für die Nutzung sämtlicher Betriebssysteme und EDV-Programme für das Arbeiten zuhause über den gesamten Zeitraum des Schulbesuches. In der NNÖMS *** würden zwei Wochenstunden EDV erst ab der sechsten Schulstufe angeboten, während dieser Unterricht bereits zum Basisunterricht in der NNÖMS *** gehöre. Der musisch kreative Unterrichtszweig in der NNÖMS *** habe eine ganz andere Ausrichtung als die Musikschule in der NNÖMS ***. Die Schule entspreche der „neuen Lernkultur“ einer Neuen Mittelschule, dem nach den Richtlinien des Landesschulrates definierten Lerndesign. Sämtliche betroffenen Kinder und deren Eltern der
- Klasse Volksschule *** hätten sich ein Bild über die NNÖMS *** verschaffen können und würden sich die Kinder freuen, diese Schule zu besuchen. Um das Lernziel zu erreichen, sei es wichtig, dass Lernen Freude und Spaß mache. Die Kinder sollten gerne die Schule besuchen und sich jeden Tag auf die Schule freuen. Dies könne mit dem Besuch der NNÖMS *** erreicht werden. Sämtliche betroffenen Kinder und deren Eltern lehnten die NNÖMS *** ab. Die Kinder fürchteten sich vor dieser Schule und vor dem Lehrpersonal. Die Schule samt Lehrpersonal strahle eine distanzierte Haltung zu Jugendlichen aus, keinerlei Herzlichkeit oder Freundlichkeit werde vermittelt. Die Atmosphäre sei steif und entspreche diese Schule nicht den Richtlinien einer Neuen Mittelschule. Es bestehe der Eindruck, dass in den letzten 30 Jahren keinerlei Veränderungen im Umgang mit Schülern sowie der Vermittlung von Lerninhalten erfolgt sei. Es bestehe in keiner vergleichbaren Form wie in der NNÖMS *** ein erweitertes Unterrichtsangebot. Sämtliche Kinder der betroffenen Schulstufe von der Gemeinde *** beabsichtigten eine Anmeldung in der NNÖMS *** durchzuführen. Es seien auch die entsprechenden Anmeldeformulare vor den Semesterferien durch eine Vertreterin der NNÖMS *** persönlich in die Volksschule *** gebracht und von der Klassenlehrerin an die Schüler der vierten Schulstufe verteilt worden. Kurz darauf hätten die Anmeldeformulare für diese Schule auf Anweisung der Schulleiterin Direktor D wieder eingesammelt werden müssen mit der Begründung, es müsse auf die Bescheide gewartet werden. Mittlerweile seien die Anmeldefristen abgelaufen. Die Schüler der Gemeinden ***, ***, ***, wichen, obwohl sie auch der NNÖMS *** sprengelangehörig seien, schon seit geraumer Zeit in andere Mittelschulen, Privatschulen und Gymnasien aus. Bemerkenswert sei, dass Schüler dieser Region auch die Schule in *** oder gar die Sporthauptschule in ***, trotz des sehr beschwerlichen Schulwegs besuchten, nur um nicht die NNÖMS *** absolvieren zu müssen. Der Behörde hätte bereits der Schülerschwund auffallen müssen und hätte sie entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Das Problem könne nicht damit gelöst werden, dass Schüler der Volksschule *** zwangsverpflichtet würden, diese Schule zu absolvieren. Sämtliche betroffenen Eltern seien redlich bemüht, ihren Kindern eine gute Schulausbildung zukommen zu lassen und nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen ihrer Sorgepflichten für ihre Kinder die beste Schule zu wählen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hätten die Eltern die Schule in *** gewählt. Nunmehr sollten sie wegen Unterschreitung der Schülerzahl verpflichtet werden, die Schule zu besuchen, welche den Anforderungen eines modernen Schulwesens nicht mehr entspreche. Abgesehen davon hätten einige Kinder auch Geschwister, welche bereits die Schule in *** besuchen würden und müssten aus familienorganisatorischen Gründen auch die nunmehr betroffenen Kinder sich am selben Schulort befinden. Die Kinder auseinanderzureißen widerspreche sämtlichen familienpolitischen Überlegungen. Die gesetzliche Schüleranzahl im NÖ Pflichtschulgesetz bei Neuen Mittelschulen sei mit 25 bzw. 20 geregelt. Die Zahl 20 solle nicht unterschritten werden. Nach den Organisationsrichtlinien des Landesschulrates sei diese Zahl bereits heruntergesetzt worden, weil sonst die entsprechende Klassenschülerzahl nie erreicht werde. Die gesetzliche Zahl sei daher ohnehin bereits unterschritten. Somit könne § 8 Abs. 12 NÖ Pflichtschulgesetz nicht greifen, da lediglich eine interne Richtlinie ohne Normcharakter unterschritten werde. Die Behörde sei daher nicht verpflichtet, den Schulbesuch in *** zu untersagen, wenn die entsprechende Schüleranzahl nicht erreicht werde, da sodann die Klassen zusammenzulegen seien für diejenigen, welche unbedingt in *** ihre Pflichtschule absolvieren wollten.Die gesetzliche Schüleranzahl im NÖ Pflichtschulgesetz bei Neuen Mittelschulen sei mit 25 bzw. 20 geregelt. Die Zahl 20 solle nicht unterschritten werden. Nach den Organisationsrichtlinien des Landesschulrates sei diese Zahl bereits heruntergesetzt worden, weil sonst die entsprechende Klassenschülerzahl nie erreicht werde. Die gesetzliche Zahl sei daher ohnehin bereits unterschritten. Somit könne Paragraph 8, Absatz 12, NÖ Pflichtschulgesetz nicht greifen, da lediglich eine interne Richtlinie ohne Normcharakter unterschritten werde. Die Behörde sei daher nicht verpflichtet, den Schulbesuch in *** zu untersagen, wenn die entsprechende Schüleranzahl nicht erreicht werde, da sodann die Klassen zusammenzulegen seien für diejenigen, welche unbedingt in *** ihre Pflichtschule absolvieren wollten. Die Nichtzulassung der betroffenen Schüler in der NNÖMS *** würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da nicht sachlich begründbar sei, warum gerade die nunmehr betroffenen Schüler nicht diese Schule besuchen dürften, zumal eine Schülerin aus demselben Klassenverband eine positive Stellungnahme des Landesschulrates erhalten habe, obwohl auch bei diesem Kind sich die Direktorin der NNÖMS *** dagegen ausgesprochen habe. Die minderjährige C beabsichtige, in *** den musisch-kreativen Zweig zu belegen, welcher in *** nicht angeboten werde. Die Kindesmutter sei in der Nähe beruflich tätig, sodass auch aus organisatorischen Gründen der sprengelfremde Schulbesuch angestrebt werde. Es bestehe weiters ein Angebot an kostenloser Nachhilfe im Rahmenmeiner Lernwerkstatt, was auch ausschlaggebend für die Wahl der Schule in *** sei. Sämtliche angeführten Gründe würden für das Kindeswohl und daher für einen Schulbesuch in der NNÖMS *** sprechen. 1.
- Mit Bescheid vom 12.03.2018, Zahl: ***, untersagte die belangte Behörde
§ 8Abs.
12 und 13 des NÖ Pflichtschulgesetzes den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Kindes C an der NNÖMS ***. 1.2. Mit Bescheid vom 12.03.2018, Zahl: ***, untersagte die belangte Behörde
Paragraph 8, Absatz 12 und 13 des NÖ Pflichtschulgesetzes den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Kindes C an der NNÖMS ***. Nach Anführen des Verfahrensablaufes unter Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen der Leitung der NNÖMS *** und des Landesschulrates für Niederösterreich führte die belangte Behörde in der Begründung des mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpften Bescheides aus, dass der Sachverhalt und die beabsichtigte Untersagung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches an der NNÖMS *** mit Schreiben vom 14.02.2018 mitgeteilt worden sei. Die von der Rechtsvertretung der Antragstellerin erfolgte Stellungnahme und die darin angeführten Argumente und Entgegnungen hätten die fachlichen Ausführungen im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der gesetzlich geregelten Klassenschülermindestzahl nicht entkräften können. Durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes würde die gesetzlich festgelegte Klassenschülerzahl unterschritten. 1.
- Dagegen wurde durch die Mutter des betroffenen Kindes fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird in der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Auch wenn sich der Landesschulrat gegen den sprengelfremden Schulbesuch ausgesprochen habe, sei das Kindeswohl in den Vordergrund zu rücken. Das Lehrerteam an der sprengelfremden Schule sei sehr engagiert. Die Schule biete im Gegensatz zur sprengelmäßigen Schule als Schwerpunkt den musisch kreativen Unterrichtszweig an, den die Schülerin auch belegen wolle. Die Schülerin wolle auch den modernen EDV-Unterricht ab der ersten Klasse besuchen. An der sprengelmäßigen Schule würden erst ab der
- Schulstufe zwei Wochenstunden EDV angeboten. Die Schülerin sei eine von neun Schülern der vierten Klasse Volksschule ***, welche alle in die NNÖMS *** gehen wollten. Fünf der Kinder hätten eine positive Benachrichtigung bekommen, bei vier der Kinder sei dies noch offen. Die gesamte Klasse kenne sich seit dem Kindergarten und herrschten ein starker Zusammenhalt, ein soziales Miteinander und wechselseitiges Vertrauen. Diese über den Schulbesuch hinaus bestehende enge Freundschaft sei für das Kindeswohl notwendig. Es sei wichtig, dass der Klassenverband aufrechterhalten werde. Sämtliche Kinder fürchteten sich vor dem Lehrpersonal der NNÖMS ***. Selbst unter Zugrundelegung der hier nun offenen vier Schüler der Volksschule *** wäre die Schülerzahl von 12 nicht erreicht. Die gesetzliche Mindestzahl von 20 bzw. 25 sei unter Zugrundelegung der noch offenen vier Kinder ohnehin bereits unterschritten. Das gelte auch für die durch die Organisationsrichtlinien des Landesschulrates festgelegte Zahl von
- Da die gesetzliche Anzahl bereits ohnehin unterschritten sei und Richtlinien keine gesetzliche Verpflichtung darstellten, könne § 8 Abs. 12 bzw. 13 nicht greifen. Abgesehen davon sei das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen.Da die gesetzliche Anzahl bereits ohnehin unterschritten sei und Richtlinien keine gesetzliche Verpflichtung darstellten, könne Paragraph 8, Absatz 12, bzw. 13 nicht greifen. Abgesehen davon sei das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen. Eine Nichtzulassung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da nicht sachlich begründbar sei, warum gerade die nunmehr betroffenen Schüler nicht in diese Schule gehen dürften, und eine Schülerin aus dem Klassenverband, welche dieselben Wünsche und Voraussetzungen mitbringe wie die restlichen Schüler, vorweg eine positive Stellungnahme des Landesschulrates erhalten habe. Beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben und die minderjährige C für den sprengelfremden Schulbesuch in der NNÖMS *** zuzulassen; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen; in eventu eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
- Erwägungen: 2.1.
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
2.1.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs.
3 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, so hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 4 Vw
GVG, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes lauten: „§ 8Schulsprengel
(1)Absatz eins,Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3)Absatz 3,Der Schulsprengel besteht aus 1.Ziffer eins einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus 2.Ziffer 2 einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder 3.Ziffer 3 Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(4)Absatz 4,Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5)Absatz 5,Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(6)Absatz 6,Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für berufsbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium), die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und der Gewerbliche Berufsschulrat (Kollegium) sind anzuhören.
(7)Absatz 7,Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten Landesregierungen zu treffen.
(8)Absatz 8,Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9)Absatz 9,Als sprengelangehörig gelten Schüler a)Litera a die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden, b)Litera b mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, c)Litera c der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird, d)Litera d von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, e)Litera e einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10)Absatz 10,Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
(11)Absatz 11,Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die
§ 21Abs.
2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, i.d.F. BGBl.Nr. 161/1987, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Abs. 8 zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die
Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76, in der Fassung BGBl.Nr. 161 aus 1987,, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Absatz 8, zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.
(12)Absatz 12,Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen –Strichaufzählung der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule, –Strichaufzählung der Leitung der sprengelfremden Schule, –Strichaufzählung der Wohngemeinde und –Strichaufzählung des Schulerhalters der sprengelfremden Schule einzuholen hat. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn a)Litera a der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder b)Litera b in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder c)Litera c die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
(13)Absatz 13,Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört.
(14)Absatz 14,Bei berufsbildenden Pflichtschulen treten im Abs. 12 an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde der Gewerbliche Berufsschulrat, an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde und ist Abs. 13 nicht anzuwenden.“Bei berufsbildenden Pflichtschulen treten im Absatz 12, an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde der Gewerbliche Berufsschulrat, an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde und ist Absatz 13, nicht anzuwenden.“ „§ 13Verfahrensbestimmungen
(1)Absatz eins,In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern und gesetzlichen Schülerheimerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
(2)Absatz 2,Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen sechs Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, ist Zustimmung anzunehmen.
(3)Absatz 3,…“ „§ 25Klassenschülerzahl und Unterricht in Schülergruppen
(1)Absatz eins,Die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.
(2)Absatz 2,In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.
(3)Absatz 3,Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
(4)Absatz 4,Der Unterricht kann in den Gegenständen a)Litera a Bewegung und Sport in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen, Technisches und Textiles Werken und Maschinschreiben bei einer Mindestzahl von 20 Schülern b)Litera b Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 16 Schülern c)Litera c Informatik bei einer Mindestzahl von 19 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden. In Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. § 20a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden. In Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. Paragraph 20 a, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.
(5)Absatz 5,Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Neuen NÖ Mittelschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist.“ 2.3. Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. Nr. 56/2016, lautet (auszugsweise):2.3. Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „Artikel I„Artikel römisch einsSprengeleinteilungIn nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird: Abkürzungen: KG – Katastralgemeinde/n ZH – Zerstreute Häuser Schule Standort Sprengel Verwaltungsbezirk *** […] x *** *** Gemeinden ***, ***, *** und *** […] Verwaltungsbezirk *** […] x *** *** Gemeinde ***, *** mit Ausnahme der KG ***; Gemeinde *** mit Ausnahme der KG *** […] […]“ 2.4. Nach § 8 Abs. 12 NÖ Pflichtschulgesetz ist der sprengelfremde Schulbesuch von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde.2.4. Nach Paragraph 8, Absatz 12, NÖ Pflichtschulgesetz ist der sprengelfremde Schulbesuch von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn
- a)der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder
- b)in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder
- c)die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen. Im bekämpften Bescheid wird die Entscheidung damit begründet, dass durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes C die gesetzlich festgelegte Klassenschülerzahl unterschritten würde. Damit stützt sich die Behörde auf den Teil der Bestimmung des § 12 Abs. 8 des NÖ Pflichtschulgesetzes, der eine zwingende Untersagung durch die Behörde gebietet. Damit stützt sich die Behörde auf den Teil der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes, der eine zwingende Untersagung durch die Behörde gebietet. Im Beschwerdefall ist somit strittig, dass zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes vorliegen.Im Beschwerdefall ist somit strittig, dass zwingende Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 12, des NÖ Pflichtschulgesetzes vorliegen. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf die Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.02.2018 gestützt, in der dieser darauf hinweist, dass im Falle der Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches an der NNÖMS *** die festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde und in den Organisationsrichtlinien des Landesschulrates diese Zahl mit 12 Schülern festgesetzt sei. Eine Feststellung der derzeitigen Organisationsform (Klassenschülerzahlen und Klassenanzahl) sowie der für das Schuljahr 2018/2019 zu erwartenden Klassenschülerzahlen an der NNÖMS *** wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen.Eine Feststellung der derzeitigen Organisationsform (Klassenschülerzahlen und Klassenanzahl) sowie der für das Schuljahr 2018 aus 2019, zu erwartenden Klassenschülerzahlen an der NNÖMS *** wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen. Wenn sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung allein auf die Stellungahme des Landesschulrates für Niederösterreich stützt, die auf das Unterschreiten der Zahl 12 hinweist, so ersetzt dies nicht die Aufgabe der Behörde die tatsächliche Schülerzahl zu ermitteln. Erst auf Grund der konkreten Organisationsformen und der konkreten Schülerzahlen der Sprengelschule und der sprengelfremden Schule kann eine Entscheidung über den Antrag auf einen sprengelfremden Schulbesuch erfolgen. Es wird zwar offenbar bereits von der Beschwerdeführerin in der Äußerung vom 01.03.2018 (unter Punkt „5. Schülerzahl“) eingestanden, dass die gesetzliche Klassenschülerzahl „längstens unterschritten“ sei. Dies enthebt jedoch die Behörde nicht der Verpflichtung, die Zahl der im Schuljahr 2018/2019 an der NNÖMS *** eintretenden Schüler festzustellen. Dies enthebt jedoch die Behörde nicht der Verpflichtung, die Zahl der im Schuljahr 2018 aus 2019, an der NNÖMS *** eintretenden Schüler festzustellen. Erst anhand der erhobenen Schülerzahl kann das Unterschreiten einer Mindestzahl festgestellt werden. Wenn diese Mindestzahl vom Landesschulrat für Niederösterreich auf Grund von Organisationsrichtlinien des Landeschulrates mit 12 angegeben wird, so wäre diese im Hinblick auf ihre gesetzliche Grundlage zu überprüfen. Erst auf Grund der konkreten Organisationsform und der konkreten Schülerzahlen der Sprengelschule und (im Falle des Nichtvorliegens eines zwingenden Untersagungsgrundes) der sprengelfremden Schule kann eine Entscheidung über einen Antrag auf einen sprengelfremden Schulbesuch erfolgen. Die belangte Behörde hat, da diese Zahlen nicht ermittelt wurden, den relevanten Sachverhalt nicht festgestellt. Außerdem ist im Verfahren zu berücksichtigen, dass
§ 13Abs.
1 NÖ Pflichtschulgesetz den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des AVG zukommt.Außerdem ist im Verfahren zu berücksichtigen, dass
Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des AVG zukommt. Dadurch, dass die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung vor. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.424.001.2018