RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-760/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dur
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
II. fasst den Beschluss:römisch zwei. fasst den Beschluss: 1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2.
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Allgemeine Feststellungen: 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betrieben auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. ***und ***, KG ***, in ***, ***, eine Abfallbehandlungsanlage. Diese wurde mit 1.1.2007 stillgelegt. 1.1.
- Mit Schreiben vom 13.8.2013, Zl. ***, drohte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) dem Erstbeschwerdeführer die Ersatzvornahme gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) unter Setzung letztmaliger Fristen an. In näher bezeichneten Bescheiden (Spruchpunkte A. bis K.) sei sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin zur Durchführung näher bezeichneter Leistungen auf den Grundstücken *** und *** der KG *** verpflichtet worden. Diesen Verpflichtungen seien weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Zweitbeschwerdeführerin bis zum damaligen Zeitpunkt nachgekommen. Daher sei die Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung letztmaliger Fristen notwendig. 1.1.
- Mit Schreiben vom 13.8.2013, Zl. ***, drohte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) dem Erstbeschwerdeführer die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) unter Setzung letztmaliger Fristen an. In näher bezeichneten Bescheiden (Spruchpunkte A. bis K.) sei sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin zur Durchführung näher bezeichneter Leistungen auf den Grundstücken *** und *** der KG *** verpflichtet worden. Diesen Verpflichtungen seien weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Zweitbeschwerdeführerin bis zum damaligen Zeitpunkt nachgekommen. Daher sei die Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung letztmaliger Fristen notwendig. 1.1.
- Mit Bescheid vom 3.1.2014, Zl. ***, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheiden vom 6.2.2004, *** (Spruchpunkt A.), vom 26.2.2004, *** (Spruchpunkt B.), vom 14.4.2004, *** (Spruchpunkt C.), vom 8.7.2004, *** (Spruchpunkt D.), vom 17.5.2005, *** (Spruchpunkt E.), vom 6.7.2005, *** (Spruchpunkt F.), vom 16.2.2006, *** (Spruchpunkt G.), vom 20.4.2009, *** (Spruchpunkt H.), vom 22.4.2009, *** (Spruchpunkt I.), vom 20.3.2013, *** 1.1.
- Mit Bescheid vom 3.1.2014, Zl. ***, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheiden vom 6.2.2004, *** (Spruchpunkt A.), vom 26.2.2004, *** (Spruchpunkt B.), vom 14.4.2004, *** (Spruchpunkt C.), vom 8.7.2004, *** (Spruchpunkt D.), vom 17.5.2005, *** (Spruchpunkt E.), vom 6.7.2005, *** (Spruchpunkt F.), vom 16.2.2006, *** (Spruchpunkt G.), vom 20.4.2009, *** (Spruchpunkt H.), vom 22.4.2009, *** (Spruchpunkt römisch eins.), vom 20.3.2013, *** (Spruchpunkt J.) und vom 8.5.2013, *** (Spruchpunkt K.), des LH von NÖ als Abfallrechtsbehörde auferlegten Verpflichtungen nicht innerhalb der mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.8.2013, Zl. ***, festgelegten letztmaligen Fristen erfüllt hat. 1.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2014, Zl. ***, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 3.1.2014 dahingehend ab, dass sie im Spruch Nachstehendes anfügte: „Es wird daher gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die mit Schreiben vom
- August 2013, ***, angedrohte Ersatzvornahme, im Ausmaß der Verpflichtungen der oben erneut angeführten und zitierten Bescheide, angeordnet.“ 1.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2014, Zl. ***, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 3.1.2014 dahingehend ab, dass sie im Spruch Nachstehendes anfügte: „Es wird daher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die mit Schreiben vom
- August 2013, ***, angedrohte Ersatzvornahme, im Ausmaß der Verpflichtungen der oben erneut angeführten und zitierten Bescheide, angeordnet.“ Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. 1.1.
- Mit Erkenntnis vom 9.2.2016, LVwG-AV-643/001-2014, wies das Landesverwaltungsgericht NÖ die gegen den Bescheid vom 3.1.2014 erhobene Beschwerde als unbegründet ab. 1.
- Gegenständliches Verfahren: 1.2.
- Am 15.5.2015 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch: „Sie haben die Ihnen mit Bescheid vom
- Jänner 2014, Zahl ***, in Verbindung mit dem Bescheid vom
- Februar 2014, Zahl ***, auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. Es wird Ihnen daher der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ihnen mit Schreiben vom
- August 2013, Zahl ***, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 7,255.950,-- Euro mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall diesen Bescheid mit.“ Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin bisher ihren bescheidmäßigen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien und die mit Schreiben vom 13.8.2013, Zl. ***, gesetzten Nachfristen ohne Erfüllung verstrichen seien. Mit dem genannten Schreiben vom 13.8.2013 sei der Erstbeschwerdeführer unter Setzung von letztmaligen Erfüllungsfristen aufgefordert worden, die vorgeschriebenen Aufträge zu erfüllen. Der Erstbeschwerdeführer sei in den genannten Bescheiden als Verursacher verpflichtet worden. Es sei daher die Ersatzvornahme anzudrohen und in weiterer Folge anzuordnen gewesen. Die Kosten der Vorauszahlung der Ersatzvornahme würden sich aus einer Kostenschätzung der C GmbH ergeben und seien vom Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, geprüft und für angemessen gehalten worden. 1.2.
- Festgestellt wird, dass die C GmbH am 18.11.2013 eine Kostenschätzung für das Gelände der Beschwerdeführer über Gesamtkosten in Höhe von € 7.255.950,00 erstellt hat. Diese Kostenschätzung erfolgte nach Positionen aufgeschlüsselt. Bei der C GmbH, C ges. mbH, handelt es sich um ein Unternehmen des Bundes, das für Projekte wie das gegenständliche gegründet wurde. 1.2.
- Festgestellt wird, dass als Bescheidadressat im angefochtenen Bescheid lediglich der Erstbeschwerdeführer genannt wird. Auch ergibt sich aus den Rückscheinen, dass lediglich der Erstbeschwerdeführer als Bescheidempfänger bezeichnet wurde. Zusätzlich wurde der Bescheid am 9.6.2015 dem Erstbeschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion *** übergeben. Aus der Übernahmebestätigung ergibt sich allerdings kein Hinweis, dass der Bescheid von Erstbeschwerdeführer in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin übernommen worden ist. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2018 informierte die die belangte Behörde das erkennende Gericht, dass die nunmehrigen Projektgesamtkosten sich auf € 4.819.166,64 belaufen und legte Rechnungen folgender Unternehmen bei, die die Kosten für rechnerisch und sachlich erklären: ● Fa. E, *** ● D GmbH ● Kostenbeteiligung Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (jetzt: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) an Stadtgemeinde *** für *** ● C ges.m.b.H für die Jahre 2013 - 2018 Die Gesamtkosten des Projektes – Räumung der Abfälle – ergeben sich aufgrund folgender Aufstellung: Leistungen Kosten (netto) Kosten (brutto) Grundlagenplanung (C) (Auftrag 19.06.2013 bzw. 14.08.2013) 119.309,62 143.171,54 Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, Detailplanung (C) (Auftrag 05.03.2014) 214.655,84 257.587,01 Abwicklung der Vergabeverfahren inkl. Nachprüfungsverfahren (C) (Auftrag 05.03.2014) 147.738,00 177.285,60 Detailerkundung Biohalle (C) (Auftrag 19.05.2015) 75.692,95 90.831,54 Kostenbeteiligung BMLFUW an Stadtgemeinde *** für ***(„Sowiesokosten“ für ***)Kostenbeteiligung BMLFUW an Stadtgemeinde *** für ***, („Sowiesokosten“ für ***) 170.000,00 204.000,00 Projektsteuerung, örtliche technische Aufsicht, Baukoordination (C) (Auftrag 24.02.2017) 198.548,48 238.258,18 **-Bau (D GmbH) 2.913.710,71 3.496.452,85 örtliche Aufsicht Chemie (E) 172.801,60 207.361,92 statische Aufsicht (F) 3.515,00 4.218,00 Gesamtprojektskosten *** (Entsorgung Abfälle) 4.015.972,20 4.819.166,64 1.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2015, ***, erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, rechtzeitig Beschwerde und beantragten die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. 1.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2015, , ***, erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, rechtzeitig Beschwerde und beantragten die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde, soweit für dieses Verfahren wesentlich, ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht die Verursacher des von der belangten Behörde angenommenen Schadens seien, dieser sei vielmehr der belangten Behörde zuzurechnen. So sei beispielsweise von der belangten Behörde das Betriebsgebiet der Beschwerdeführer im Jahre 2002 gesperrt worden, dies trotz Betriebsbewilligung. Auch hätte die belangte Behörde dadurch kreditschädigendes Verhalten gesetzt. Zusätzlich brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei nicht Betreiber des Standortes der Zweitbeschwerdeführerin und sei auch nicht mehr rechtmäßiger Besitzer.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:, In der ggst. Rechtssache wurde am
- April 2018 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Im Vorfeld der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Akt des erkennenden Gerichtes. Er fertigte hierbei Fotos und Kopien an. In der Verhandlung wurde durch Befragung des Beschwerdeführers, des Vertreters der belangten Behörde und eines Zeugen Beweis erhoben. Der Beschwerdeführer brachte durchgängig vor, dass die aktuelle Kostenaufstellung von ihm nicht überprüfbar sei und er dafür mehr Zeit benötige. Jedoch könne er keine Beweise vorbringen, welche die Richtigkeit der Kosten bezweifeln lassen. Des Weiteren wiederholte er sein bisheriges Vorbringen, indem er ausführte, dass die involvierten Behörden die Verursacher der Kosten seien. Zu Punkt 5 der Kostenaufstellung (Kostenbeteiligung des Bundesministeriums an der ***) gab er an, dass diese Kosten ihm nicht aufgebürdet werden können, da diese Brücke ein Allgemeingut wäre. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass der Sanierungsauftrag in einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich an die Fa. D Gmbh vergeben wurde. Die erbrachten Leistungen wurden durch die örtliche Bauaufsicht der C Gmbh und durch einen Amtssachverständigen bei der belangten Behörde auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft. Der einvernommene Zeuge, G, erklärte anhand einer aus der Sammlung stammenden Rechnung den Ablauf der Räumung und Sanierung von der Vergabe bis zur Leistungserbringung und deren Abrechnung.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. ***, aus den Feststellungen im hg. Verfahren zur Zl. LVwG-AV-6/001-2013 bzw. LVwG-AV-643/001-2014, auf die verwiesen wird, aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aus den vorgelegten Rechnungen des Gesamtprojektes. 3.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführer, er könne aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Zeit keine Angaben zur Kostenaufstellung machen, wird seitens des erkennenden Gerichtes als Schutzbehauptung gewertet. Die Ausschreibung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte am
- März 2018 und hatte der Beschwerdeführer somit mehr als zwei Wochen Vorbereitungszeit. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sofort Akteneinsicht zu nehmen und dieses Recht nicht erst am Tag vor der Verhandlung in Anspruch zu nehmen, des Weiteren bestand für ihn die Möglichkeit, eine Vertagung zu beantragen. 3.
- Vom Vertreter der belangten Behörde als auch vom einvernommenen Zeugen konnte schlüssig und glaubwürdig dargestellt werden, dass die Räumung und Sanierung im Vollstreckungswege den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt wurde. Dies zeigt sich auch daran, dass die erbrachten Leistungen und die daraus hervorgehenden Rechnungen einerseits von der örtlichen Bauaufsicht als auch von einem Amtssachverständigen der belangten Behörde auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft wurden. 3.
- Auch das Vorbringen des Beschwerdeführer, die Beteiligung des Bundesministeriums am Bau der ***, könne nicht von ihm getragen werden geht ins Leere. Dieser Punkt 5 der Kostenaufstellung stellt die Kosten dar, welche für die Errichtung einer Furth durch die *** angefallen wären. Diese Konstruktion wäre notwendig gewesen, um die Abfälle ordnungsgemäß räumen zu können. Mit diesem Beitrag beteiligte sich das Bundesministerium am Bau der neuen Brücke durch die Gemeinde. Es wurden somit nicht die Gesamtkosten der Brücke in die Kostenaufstellung aufgenommen. 3.
- Bei der C ges. mbH, kurz C GmbH, handelt es sich um ein Unternehmen des Bundes, welches eigens für die Durchführung von Projekten wie das gegenständliche errichtet wurde. Die dabei auftretenden handelnden Personen sind für deren Durchführung fachlich ausgebildet und geeignet. Da über die C GmbH sämtliche Abwicklungen über ein Unternehmen erfolgen konnte, und der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu machen konnte, ob die Abwicklung über einen privat hinzugezogenen Ziviltechniker günstiger vollzogen werden könne, war daher davon auszugehen, dass diese Abwicklung allen Voraussetzungen entsprochen hat. 3.
- Unter den dargestellten Gesichtspunkten sind die festgestellten Kosten in der Höhe von € 4.819.166,64 dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.
- Rechtslage: 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) lauten auszugsweise: „§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. […] Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungena) Ersatzvornahme§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. […] Verfahren§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der
- und
- Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der
- und
- Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
- Erwägungen: 5.
- Bei einem Bescheid, mit dem eine Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 Abs. 2 VVG aufgetragen wird, handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl. VwGH 25.3.2010, 2009/05/0290). Dabei kann die Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels in einem Verfahren betreffend die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten nicht neuerlich in Frage gestellt werden (vgl. VwGH 26.3.2009, 2008/07/0124). 5.
- Bei einem Bescheid, mit dem eine Vorauszahlung der Kosten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG aufgetragen wird, handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid vergleiche VwGH 25.3.2010, 2009/05/0290). Dabei kann die Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels in einem Verfahren betreffend die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten nicht neuerlich in Frage gestellt werden vergleiche VwGH 26.3.2009, 2008/07/0124). Aus diesem Grund geht das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, die Anordnungen zur Schließung des Betriebsgeländes der Zweitbeschwerdeführerin seien unrechtmäßig erfolgt und die Schuld liege bei den eingeschrittenen Behörden, eigentlich ins Leere, zumal es sich bei den relevierten Anordnungen der belangten Behörde um einen Zeitraum von 1992 bis 2004 handelt, diese Verfahren also bereits in Rechtskraft erwachsen wären. Auch kann dem Umstand, der Erstbeschwerdeführer sei nicht Betreiber der Anlage (gewesen), nicht gefolgt werden, zumal das Gegenteil vom Landesverwaltungsgericht NÖ in seinem Erkenntnis vom 23.2.2016, LVwG-AV-8/001-2013, bereits festgestellt worden ist. Auch kann dem Umstand, der Erstbeschwerdeführer sei nicht Betreiber der Anlage (gewesen), nicht gefolgt werden, zumal das Gegenteil vom Landesverwaltungsgericht NÖ in seinem Erkenntnis vom 23.2.2016, , LVwG-AV-8/001-2013, bereits festgestellt worden ist. 5.
- Weiters ist bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag die Höhe der Kosten in einem Ermittlungsverfahren zu schätzen (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182), diese dürfen bloß nicht unverhältnismäßig sein (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0224). So wäre das Schonungsprinzip des § 2 VVG verletzt, wenn ein (unverhältnismäßig) höherer Kostenvorschuss vorgeschrieben wird, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Trotzdem kann nicht nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes als Vorauszahlung aufgetragen werden, sondern der gesamte voraussichtlich erforderliche Betrag (vgl. VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151). 5.
- Weiters ist bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag die Höhe der Kosten in einem Ermittlungsverfahren zu schätzen vergleiche VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182), diese dürfen bloß nicht unverhältnismäßig sein vergleiche VwGH 17.12.2009, 2009/06/0224). So wäre das Schonungsprinzip des Paragraph 2, VVG verletzt, wenn ein (unverhältnismäßig) höherer Kostenvorschuss vorgeschrieben wird, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Trotzdem kann nicht nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes als Vorauszahlung aufgetragen werden, sondern der gesamte voraussichtlich erforderliche Betrag vergleiche VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151). Die belangte Behörde hat, wie festgestellt, bei der C GmbH, die für die operative Durchführung der Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände der Zweitbeschwerdeführerin verantwortlich zeichnet, eine Kostenschätzung eingeholt. Nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag eben nicht die exakt determinierten Kosten vorzuschreiben, sondern es hat lediglich eine Schätzung zu erfolgen, die sich jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu bewegen hat. Wie nun aus den vorgelegten Rechnungen und dem Überblick zu den Gesamtkosten ersichtlich, waren die im Voraus geschätzten Kosten als zu hoch bewertet worden. Eine Vorschreibung an Kosten in der Höhe von € 7.255.950,-- wird nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als unverhältnismäßig zu den nun tatsächlichen Kosten gesehen. Angesichts des enormen Aufwandes, den das ggst. Projekt mit sich bringt, sind jedoch die tatsächlichen Kosten in der Höhe von € 4.819.166,64 als verhältnismäßig anzusehen. Dies vorallem auch darum, da diese Kosten für die in Aussicht genommenen Arbeiten einerseits durch die örtliche Bauaufsicht und andererseits durch einen Amtssachverständigen als sachlich und rechnerisch richtig bewertet wurden. Teil des Schonungsprinzips des § 2 Abs. 1 VVG ist auch, dass der Verpflichtete im Rahmen der Beschwerde geltend machen kann, dass die Annahmen der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten unrichtig sind (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182). Den Verpflichteten trifft dabei die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit (vgl. VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024). Teil des Schonungsprinzips des Paragraph 2, Absatz eins, VVG ist auch, dass der Verpflichtete im Rahmen der Beschwerde geltend machen kann, dass die Annahmen der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten unrichtig sind vergleiche VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182). Den Verpflichteten trifft dabei die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit vergleiche VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024). Der Erstbeschwerdeführer hat sich weder in seiner Beschwerde noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in keiner Weise gegen die Höhe der vorgeschriebenen Kosten zur Wehr gesetzt – etwa indem er behauptet und schlüssig dargelegt hätte, diese seien aus bestimmten Gründen zu hoch gewesen –, sondern lediglich in allgemeiner Form Ausführungen darüber gemacht, dass ihm die belangte Behörde durch ihr Tätigwerden in der Vergangenheit jeweils Schäden in näher bezeichneter Höhe zugefügt hätte. 5.
- Im Ergebnis kommt der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers insoweit Berechtigung zu, da sich der Betrag der Vorauszahlung der Kosten minimiert hat. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass er den Kostenvorauszahlungsauftrag der belangten Behörde nicht substantiiert bekämpft hat und somit die ihn treffende Beweislast nicht erfüllt hat. Die belangte Behörde hat außerdem die Ersatzvornahme mit Schreiben vom
- August 2013 vorher angedroht, wodurch auch ein Verfahrensfehler nicht aufgetreten ist. Das erkennende Gericht hat jedoch nach der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden und waren daher die tatsächlich berechneten Kosten der Entscheidung zugrunde zu legen. 5.4.Zu den Ausführungen der belangten Behörde betreffend das Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich und der administrativen Betreuung des Gesamtprojektes durch die C GmbH ist darzustellen, dass die Vergabe der Arbeiten an die Fa. D GmbH rechtskräftig abgeschlossen ist und der administrative Teil unter eine „In-House“ Vergabe, also um eine Vergabe eines öffentlichen Auftrages ohne öffentliche Ausschreibung an einen dem Staat zugehörigen Auftragnehmer, einzuordnen war. Die C GmbH ist eine Firma des Bundes, die zu dem Zweck errichtet wurde, Umweltschäden zu beseitigen. Zwar sind Auftraggeber und Auftragnehmer nicht demselben Machthaber zugeordnet, dennoch ist der Zusammenhang eindeutig, da der Auftraggeber, die belangte Behörde, in mittelbarer Bundesverwaltung das Bundesgesetz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu vollziehen hat und der Auftragnehmer, Unternehmen des Bundes, die Beseitigung der ggst. Umweltschäden durchzuführen hatte (vgl. VwGH vom
- Juni 2017, Ro 2017/04/0005-7). Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass das Vergabeverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und die Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens in einem Vollstreckungsverfahren basierend auf einem Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nicht zu prüfen oder allenfalls zu korrigieren ist.Die C GmbH ist eine Firma des Bundes, die zu dem Zweck errichtet wurde, Umweltschäden zu beseitigen. Zwar sind Auftraggeber und Auftragnehmer nicht demselben Machthaber zugeordnet, dennoch ist der Zusammenhang eindeutig, da der Auftraggeber, die belangte Behörde, in mittelbarer Bundesverwaltung das Bundesgesetz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu vollziehen hat und der Auftragnehmer, Unternehmen des Bundes, die Beseitigung der ggst. Umweltschäden durchzuführen hatte vergleiche VwGH vom
- Juni 2017, Ro 2017/04/0005-7). Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass das Vergabeverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und die Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens in einem Vollstreckungsverfahren basierend auf einem Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nicht zu prüfen oder allenfalls zu korrigieren ist. 5.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (Spruchpunkt 2): Wie festgestellt, wurde der Bescheid lediglich dem Erstbeschwerdeführer zugestellt, es finden sich im Verwaltungsakt keine Hinweise darauf, dass der Bescheid auch an die Zweitbeschwerdeführerin zugestellt worden wäre, etwa indem die Zweitbeschwerdeführerin als Bescheidadressat oder in einer Zustellverfügung bezeichnet worden wäre. Somit ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid rechtsgültig lediglich an den Erstbeschwerdeführer zugestellt worden ist, also nur ihm gegenüber Wirkung entfaltet. Dies bedeutet zum einen, dass sich der Kostenvorauszahlungsauftrag, so wie er sich im angefochtenen Bescheid darstellt, nur an den Erstbeschwerdeführer gerichtet ist – dies unabhängig von einem allfälligen Regressanspruch gegenüber anderen Verpflichteten, die allenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden müssen (vgl. VwGH 28.9.2010, 2009/05/0265) – und zum anderen, dass es für die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin am Anfechtungsgegenstand mangelt. Diese war daher als unzulässig zurückzuweisen. Wie festgestellt, wurde der Bescheid lediglich dem Erstbeschwerdeführer zugestellt, es finden sich im Verwaltungsakt keine Hinweise darauf, dass der Bescheid auch an die Zweitbeschwerdeführerin zugestellt worden wäre, etwa indem die Zweitbeschwerdeführerin als Bescheidadressat oder in einer Zustellverfügung bezeichnet worden wäre. Somit ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid rechtsgültig lediglich an den Erstbeschwerdeführer zugestellt worden ist, also nur ihm gegenüber Wirkung entfaltet. Dies bedeutet zum einen, dass sich der Kostenvorauszahlungsauftrag, so wie er sich im angefochtenen Bescheid darstellt, nur an den Erstbeschwerdeführer gerichtet ist – dies unabhängig von einem allfälligen Regressanspruch gegenüber anderen Verpflichteten, die allenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden müssen vergleiche VwGH 28.9.2010, 2009/05/0265) – und zum anderen, dass es für die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin am Anfechtungsgegenstand mangelt. Diese war daher als unzulässig zurückzuweisen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die insoweit einheitliche Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die insoweit einheitliche Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.760.001.2015