RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1019/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, des Herrn C, des Herrn D, der Frau E, des mj. F und des mj. G, alle vertreten durch Frau A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28.07.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: „I. Dem Antrag von Frau A vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau A erhält daher für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 551,03 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 561,
- II. Dem Antrag von Herrn C vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr C erhält daher für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 15,53 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 25,98.römisch zwei. Dem Antrag von Herrn C vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr C erhält daher für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 15,53 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 25,
- III. Dem Antrag von Herrn D vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr D erhält daher für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 367,34 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 374,31.römisch drei. Dem Antrag von Herrn D vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr D erhält daher für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 367,34 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 374,
- IV. Der Antrag von Frau E vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird zurückgewiesen. römisch vier. Der Antrag von Frau E vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird zurückgewiesen. V. Dem Antrag des mj. F vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. F erhält daher für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 168,98 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 172,19.römisch fünf. Dem Antrag des mj. F vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. F erhält daher für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 168,98 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 172,
- VI. Dem Antrag des mj. G vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. G erhält daher für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 168,98 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 172,19.“römisch sechs. Dem Antrag des mj. G vom 26.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. G erhält daher für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 168,98 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 172,19.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.07.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 26.06.2017 (eingelangt am 27.06.2017) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem § 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern bezogenen Einkommens wurde den Beschwerdeführern für den Zeitraum ab dem 01.07.2017 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 551,25 gewährt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.07.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 26.06.2017 (eingelangt am 27.06.2017) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem Paragraph 11 b, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern bezogenen Einkommens wurde den Beschwerdeführern für den Zeitraum ab dem 01.07.2017 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 551,25 gewährt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2017, Zl. *** wurde dem Antrag von Frau E vom 05.07.2017 stattgegeben und ihr im Zeitraum vom 01.07.2017 längstens bis zum 30.06.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 202,76 monatlich gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid vom 28.07.2017, Zl. *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken gegen die Anrechnung des für Herrn D bezogenen Pflegegeldes als Einkommen der Frau A, sowie hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 11b NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung der beantragten BMS ohne Anrechnung des für den Sohn D bezogenen Pflegegeldes, unter Außerachtlassung des § 11b NÖ MSG sowie nach den ungekürzten Richtsätzen gemäß § 11 leg. cit.. Gegen den Bescheid vom 28.07.2017, Zl. *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken gegen die Anrechnung des für Herrn D bezogenen Pflegegeldes als Einkommen der Frau A, sowie hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11 b, NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung der beantragten BMS ohne Anrechnung des für den Sohn D bezogenen Pflegegeldes, unter Außerachtlassung des Paragraph 11 b, NÖ MSG sowie nach den ungekürzten Richtsätzen gemäß Paragraph 11, leg. cit..
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
- April 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweise erhoben wurden durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme der Frau A.
- Feststellungen: Alle Beschwerdeführer sind österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam im Eigentum stehenden Haus an der Adresse ***, ***. Hierfür sind monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 300,00 zu tragen waren. Herr C ist seit dem 12.03.2015 beim AMS als arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet und erhält seit dem 01.07.2017 bis zum 04.04.2018 Notstandshilfe in der Höhe von € 17,95 täglich, somit € 538,50 monatlich. Seit ca. 5.4.2018 ist Herr C krank und bezieht Krankengeld in derselben Höhe wie die Notstandshilfe. Für den Sohn D wird Pflegegeld der Stufe 4 bezogen in der Höhe von € 617,60 monatlich. Von diesem Pflegegeld wird ein Betrag von 181,60 Euro direkt abgezogen und an die Tagesstätte der Caritas in *** übermittelt, in der sich D von Montag bis Freitag von 8.30 bis 15.15 Uhr und freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr aufhält. Der Beschwerdeführerin wird nur mehr die Differenz überwiesen. Von diesem restlichen Pfleggeld wurden bzw. werden Therapien für D, Computerspiele und Kleidung besorgt. Frau A ist nicht beim AMS gemeldet, da sie ihren Sohn D betreut. D ist Autist und hat des Öfteren epileptische Anfälle. Daher muss die Beschwerdeführerin auch in der Zeit, in der der Sohn in der Tagesstätte ist, auf Abruf zur Verfügung stehen. Die Caritasbetreuer dürfen keine Medikamente oder Spritzen verabreichen. Die minderjährigen G und F besuchen die Schule. Am 26.06.2017 (eingelangt am 27.06.2017) stellte Frau A im Namen der gesamten Familie einen Weitergewährungsantrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Darin ist das auf ihren Namen lautende Konto zur Anweisung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angeführt. Frau E hatte bereits am 05.06.2017 einen eigenen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt, über den die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.08.2017, Zl. *** abgesprochen hatte. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 b, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend die Wohn- und Einkommensverhältnisse ergeben sich aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde und wurde diesen von der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend die Meldung beim AMS bzw. das von Herrn C bezogene Einkommen konnten aufgrund der im Akt der belangten Behörde inneliegenden Mittelung über den Leistungsanspruch des AMS vom 05.04.2017 getroffen werden. Dass Herrn D Pflegegeld der Stufe 4 in der Höhe von € 617,60 monatlich bezieht, konnten der Verständigung der Leistungshöhe der PVA aus dem Jänner 2016 festgestellt werden und wurde dies von Frau A im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch noch einmal bestätigt. Ebenfalls von Frau A bestätigt wurde die Betreuung ihres Sohnes. Betreffend die Höhe der monatlichen pflegebedingten Aufwendungen konnten Frau A im Rahmen der mündlichen Verhandlung darlegen, dass 181, 60 Euro direkt an die Tagesstätte gehen und mit dem Rest Therapien; Computerspiele und Kleidung bezahlt werden. Die Feststellungen betreffend die Antragstellung konnten aufgrund des dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrages vom 26.06.2017 getroffen werden. Die Feststellung betreffend die gesonderte Antragsstellung der Frau E konnte aufgrund der Vorlage des betreffenden Aktes durch die belangte Behörde. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (ris.bka.gv.at) festgestellt werden.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten: § 68Paragraph 68 Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […] […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] […]
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die […] 3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen, […] […] §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […]
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist …...... 50%,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………...………………..... 23%.
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] § 15Paragraph 15 Antragstellung […]
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden: 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2. für die Hilfe suchende Person
- a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
- b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, […] […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person…………………………………………………………………...........475,01 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist……...316,67 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person………………………………………………………………….bis zu 158,34 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist …………………………………………………………………………….bis zu 105,56 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 48,56 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2017 (in Kraft seit dem 01.01.2018) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2017, (in Kraft seit dem 01.01.2018) lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person…………………………………………………………………...........485,46 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist……...323,64 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...148,88 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person………………………………………………………………….bis zu 161,82 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist …………………………………………………………………………….bis zu 107,88 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 49,62 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lauten wie folgt: § 2Paragraph 2 Anrechenfreies Einkommen
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: […]
- Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil; […]
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. [in Kraft getreten mit 07.09.2017, LBGl. Nr. 75/2017)Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. [in Kraft getreten mit 07.09.2017, LBGl. Nr. 75 aus 2017,) […]
- Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des § 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des § 11b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des Paragraph 11 b, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Hinsichtlich der Stellung aller genannten Personen als Beschwerdeführer wird auf Folgendes hingewiesen: Gestellt wurde der verfahrensgegenständliche Antrag von allen sechs Beschwerdeführern, wobei im vorgegebenen Formular nur Frau A als Antragstellerin aufscheint. Herr C, Herr D, Frau E und die beiden minderjährigen Kinder werden jeweils in der Beilage A „Angaben zu allen im gemeinsamen Haushalt/in Wohngemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob diese Person einen Anspruch auf Leistungen der BMS hat“ genannt. Dies ist insofern zulässig, als gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSG Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfe suchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden können, wobei dies gemäß lit. b. leg. cit. bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder oder Angehörige jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung möglich ist, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG. Die Antragstellung der Frau A auch im Namen ihrer Familie war somit jedenfalls zulässig. Somit sind auch, trotz der irreführenden Formulierung in dem vorgegebenen Formular, in dem nur Frau A als Antragstellerin genannt wurde, Herr C, Herr D, Frau E sowie die beiden minderjährigen Kinder als Antragsteller zu werten, die von Frau A vertreten wurden. Hinsichtlich der Stellung aller genannten Personen als Beschwerdeführer wird auf Folgendes hingewiesen: Gestellt wurde der verfahrensgegenständliche Antrag von allen sechs Beschwerdeführern, wobei im vorgegebenen Formular nur Frau A als Antragstellerin aufscheint. Herr C, Herr D, Frau E und die beiden minderjährigen Kinder werden jeweils in der Beilage A „Angaben zu allen im gemeinsamen Haushalt/in Wohngemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob diese Person einen Anspruch auf Leistungen der BMS hat“ genannt. Dies ist insofern zulässig, als gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSG Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfe suchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden können, wobei dies gemäß Litera b, leg. cit. bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder oder Angehörige jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung möglich ist, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG. Die Antragstellung der Frau A auch im Namen ihrer Familie war somit jedenfalls zulässig. Somit sind auch, trotz der irreführenden Formulierung in dem vorgegebenen Formular, in dem nur Frau A als Antragstellerin genannt wurde, Herr C, Herr D, Frau E sowie die beiden minderjährigen Kinder als Antragsteller zu werten, die von Frau A vertreten wurden. Fraglich ist, ob sich die diesem Vertretungsverhältnis zu Grunde liegende Vollmacht nur auf die Antragstellung selbst bezieht oder auf das gesamte Verfahren. Wenngleich § 15 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG sich nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Im Ergebnis ist diese Bevollmächtigung deshalb nach wie vor aufrecht. Hinsichtlich der Vertretung der beiden minderjährigen Kinder durch Frau A wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Vertretung handelt und diese somit jedenfalls zulässig und sogar geboten ist. Von einem nach wie vor aufrechtem Vertretungsverhältnis scheint im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen zu sein, da der bekämpfte Bescheid nur Frau A zugestellt wurde.Fraglich ist, ob sich die diesem Vertretungsverhältnis zu Grunde liegende Vollmacht nur auf die Antragstellung selbst bezieht oder auf das gesamte Verfahren. Wenngleich Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSG sich nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Im Ergebnis ist diese Bevollmächtigung deshalb nach wie vor aufrecht. Hinsichtlich der Vertretung der beiden minderjährigen Kinder durch Frau A wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Vertretung handelt und diese somit jedenfalls zulässig und sogar geboten ist. Von einem nach wie vor aufrechtem Vertretungsverhältnis scheint im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen zu sein, da der bekämpfte Bescheid nur Frau A zugestellt wurde. In einem letzten Schritt ist nunmehr darauf einzugehen, ob die von Frau A erhobene Beschwerde nur in ihrem Namen oder auch im Namen von Herrn C, Herrn D, Frau E und den beiden minderjährigen Kindern erhoben wurde. Dezidiert als Beschwerdeführerin genannt wird in der Beschwerde nur Frau A selbst. Dass sie auch im Namen der restlichen Bescheidadressaten erhoben worden wäre, lässt sich der Beschwerde nicht explizit entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass an nicht rechtskundige Rechtsunterworfene keine allzu großen Anforderungen im Hinblick auf die Erhebung einer Beschwerde gestellt werden dürfen. So kommt etwa auch in Bezug auf eine Beschwerde der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 9 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Nach dem Inhalt der Beschwerde ist diese jedenfalls auf den gesamten Bescheid und somit auch die ihrer Familie zugesprochenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerichtet. So führt Frau A darin unter anderem aus, dass mit dem bekämpften Bescheid ihr und ihrer Familie die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von ca. € 1.500,00 gewährt worden wäre. Dass nur der ihr gewährte Betrag von ihr bekämpft wird, geht aus der Beschwerde an keiner Stelle hervor. Vielmehr führt sie darin auch aus, dass sie ohne die Familienbeihilfe nur € 1.500,00 zur Verfügung hätte und ihr Einkommen somit deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle für ein Paar mit vier Kindern liege. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass in dem vorgegebenen Formular eben nur Frau A als Antragstellerin bezeichnet wird, der bekämpfte Bescheid auch nur ihr zugestellt und die gewährten Leistungen ebenso nur auf das auf ihren Namen lautende Konto überwiesen wurden. Somit kann nach Ansicht des Landesveraltungsgerichtes Niederösterreich einem Rechtsunkundigen nicht abverlangt werden, erkennen zu müssen, dass nicht nur Frau A sondern auch ihr Gatte und ihre vier Kinder Bescheidadressaten des bekämpften Bescheides sind und somit Frau A auf das (ohnehin aufrechte) Vertretungsverhältnis in der Beschwerde hinweisen hätte müssen. Aus diesem Grund wird die von Frau A erhobene Beschwerde nicht nur ihr, sondern auch ihrem Gatten, Herrn C, und den vier Kindern zugerechnet. Zudem hat Frau A vor Beginn der mündlichen Verhandlung auch noch einmal bekräftigt, die Beschwerde im Namen aller Familienmitglieder erhoben zu haben. In einem letzten Schritt ist nunmehr darauf einzugehen, ob die von Frau A erhobene Beschwerde nur in ihrem Namen oder auch im Namen von Herrn C, Herrn D, Frau E und den beiden minderjährigen Kindern erhoben wurde. Dezidiert als Beschwerdeführerin genannt wird in der Beschwerde nur Frau A selbst. Dass sie auch im Namen der restlichen Bescheidadressaten erhoben worden wäre, lässt sich der Beschwerde nicht explizit entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass an nicht rechtskundige Rechtsunterworfene keine allzu großen Anforderungen im Hinblick auf die Erhebung einer Beschwerde gestellt werden dürfen. So kommt etwa auch in Bezug auf eine Beschwerde der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 9 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Nach dem Inhalt der Beschwerde ist diese jedenfalls auf den gesamten Bescheid und somit auch die ihrer Familie zugesprochenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerichtet. So führt Frau A darin unter anderem aus, dass mit dem bekämpften Bescheid ihr und ihrer Familie die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von ca. € 1.500,00 gewährt worden wäre. Dass nur der ihr gewährte Betrag von ihr bekämpft wird, geht aus der Beschwerde an keiner Stelle hervor. Vielmehr führt sie darin auch aus, dass sie ohne die Familienbeihilfe nur € 1.500,00 zur Verfügung hätte und ihr Einkommen somit deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle für ein Paar mit vier Kindern liege. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass in dem vorgegebenen Formular eben nur Frau A als Antragstellerin bezeichnet wird, der bekämpfte Bescheid auch nur ihr zugestellt und die gewährten Leistungen ebenso nur auf das auf ihren Namen lautende Konto überwiesen wurden. Somit kann nach Ansicht des Landesveraltungsgerichtes Niederösterreich einem Rechtsunkundigen nicht abverlangt werden, erkennen zu müssen, dass nicht nur Frau A sondern auch ihr Gatte und ihre vier Kinder Bescheidadressaten des bekämpften Bescheides sind und somit Frau A auf das (ohnehin aufrechte) Vertretungsverhältnis in der Beschwerde hinweisen hätte müssen. Aus diesem Grund wird die von Frau A erhobene Beschwerde nicht nur ihr, sondern auch ihrem Gatten, Herrn C, und den vier Kindern zugerechnet. Zudem hat Frau A vor Beginn der mündlichen Verhandlung auch noch einmal bekräftigt, die Beschwerde im Namen aller Familienmitglieder erhoben zu haben. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass, alle sechs Beschwerdeführer österreichische Staatsbürger sind und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählen. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass, alle sechs Beschwerdeführer österreichische Staatsbürger sind und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählen. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Herr C beim AMS gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in § 7 Abs. 1 leg. cit. so statuiert. Betreffend Frau A wurde festgestellt, dass diese ihren Sohn D betreut, der Pflegegeld der Stufe 4 bezieht, ist auf sie die Bestimmung des § 7 Abs. 6 Z 3 NÖ MSG anzuwenden und darf bei ihr der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Herr C beim AMS gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. so statuiert. Betreffend Frau A wurde festgestellt, dass diese ihren Sohn D betreut, der Pflegegeld der Stufe 4 bezieht, ist auf sie die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, NÖ MSG anzuwenden und darf bei ihr der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden. Zu Frau E ist auszuführen, dass diese bereits am 05.07.2017 einen eigenen Antrag gestellt hatte, über welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.08.2017 entschieden hat. Da in Bezug auf diesen Bescheid die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata („entschiedene Sache“) entgegen (VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 AVG ist, dass eine einmal bereits durch Bescheid erledigte Sache nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein soll. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt dabei zu den Grundsätzen eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens (VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Wurde also über eine bestimmte Sache bereits einmal bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 liegt somit eine entschiedene Sache vor, weswegen eine weitere Antragstellung unzulässig und der Antrag der Frau E somit zurückzuweisen war. In Betracht käme unter Umständen, die Umdeutung dieses Antrages in einen Weitergewährungsantrag über den Zeitpunkt des 30.06.2017 hinaus. Grundsätzlich scheint diese Betrachtungsweise nicht völlig unmöglich zu sein, da sich der vorliegende Antrag auf keinen bestimmten Zeitraum bezieht. Allerdings deutet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gemeinsame Antragstellung durch alle Familienmitglieder dahingehend, dass die aufgrund dieses Antrages gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf denselben Zeitraum beziehen sollen, andernfalls eine gemeinsame Antragstellung nur wenig Sinn machen würde, da somit die Erleichterung der gleichzeitig ablaufenden Fristen (welche für einen Weitergewährungsantrag relevant sind) wegfallen würde.Zu Frau E ist auszuführen, dass diese bereits am 05.07.2017 einen eigenen Antrag gestellt hatte, über welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.08.2017 entschieden hat. Da in Bezug auf diesen Bescheid die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist, ist dieser in Rechtskraft erwachsen. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata („entschiedene Sache“) entgegen (VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Sinn und Zweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist, dass eine einmal bereits durch Bescheid erledigte Sache nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein soll. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt dabei zu den Grundsätzen eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens (VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Wurde also über eine bestimmte Sache bereits einmal bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 liegt somit eine entschiedene Sache vor, weswegen eine weitere Antragstellung unzulässig und der Antrag der Frau E somit zurückzuweisen war. In Betracht käme unter Umständen, die Umdeutung dieses Antrages in einen Weitergewährungsantrag über den Zeitpunkt des 30.06.2017 hinaus. Grundsätzlich scheint diese Betrachtungsweise nicht völlig unmöglich zu sein, da sich der vorliegende Antrag auf keinen bestimmten Zeitraum bezieht. Allerdings deutet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gemeinsame Antragstellung durch alle Familienmitglieder dahingehend, dass die aufgrund dieses Antrages gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf denselben Zeitraum beziehen sollen, andernfalls eine gemeinsame Antragstellung nur wenig Sinn machen würde, da somit die Erleichterung der gleichzeitig ablaufenden Fristen (welche für einen Weitergewährungsantrag relevant sind) wegfallen würde. Da den Beschwerdeführern, abgesehen von Frau E, somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Frau A, Herr C, Herr D und die beiden minderjährigen Kinder wohnen alle gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft. Auf Frau A und Herrn C kommen somit die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Da Herr D bereits die dritte volljährige Person im gemeinsamen Haushalt und gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt ist, kommen auf ihn die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 2 Z 2 lit. b NÖ MSV zur Anwendung. Die Höhe der den beiden minderjährigen Kindern zu gewährenden Geldleistungen bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 NÖ MSV.Frau A, Herr C, Herr D und die beiden minderjährigen Kinder wohnen alle gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft. Auf Frau A und Herrn C kommen somit die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zur Anwendung. Da Herr D bereits die dritte volljährige Person im gemeinsamen Haushalt und gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt ist, kommen auf ihn die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NÖ MSV zur Anwendung. Die Höhe der den beiden minderjährigen Kindern zu gewährenden Geldleistungen bestimmt sich nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV. Da die Beschwerdeführer in einem Eigenheim leben, stehen ihnen gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG beträgt der in den Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 leg.cit. beinhaltete Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes statt 25% nur 12,5%. Entsprechend sieht auch § 1 Abs. 3 NÖ MSV vor, dass für Personen, die ein Eigenheim bewohnen, sich die jeweiligen Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 leg. cit. um 50% verringern. Somit steht der gesamten Familie der Beschwerdeführer (inklusive Frau E) gemäß § 1 Abs. 2 und 3 NÖ MSV Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 312,46 (für das Jahr 2017) bzw. € 319,32 (für das Jahr 2018) zu. Da die von den ihnen zu tragenden Wohnkosten jedoch nur € 300,00 monatlich betragen und somit unter diesen der Familie höchstens zu gewährendem Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes liegen, sind die tatsächlich zu tragenden Wohnkosten auf die einzelnen Familienmitgliedern im Verhältnis der ihnen höchstens zustehenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zum der Familie insgesamt zustehenden Mindeststandard aufzuteilen. Somit entfallen auf Frau A und Herr C jeweils 25,34%, auf Herrn D 16,89% und auf die beiden minderjährigen Kindern jeweils 7,77%. Frau A und Herrn C sind also grundsätzlich Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von jeweils € 76,02, Herrn D in der Höhe von € 50,67 und den beiden minderjährigen Kindern jeweils in der Höhe von € 23,31 zu gewähren.Da die Beschwerdeführer in einem Eigenheim leben, stehen ihnen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beträgt der in den Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, leg.cit. beinhaltete Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes statt 25% nur 12,5%. Entsprechend sieht auch Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV vor, dass für Personen, die ein Eigenheim bewohnen, sich die jeweiligen Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, leg. cit. um 50% verringern. Somit steht der gesamten Familie der Beschwerdeführer (inklusive Frau E) gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 NÖ MSV Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 312,46 (für das Jahr 2017) bzw. € 319,32 (für das Jahr 2018) zu. Da die von den ihnen zu tragenden Wohnkosten jedoch nur € 300,00 monatlich betragen und somit unter diesen der Familie höchstens zu gewährendem Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes liegen, sind die tatsächlich zu tragenden Wohnkosten auf die einzelnen Familienmitgliedern im Verhältnis der ihnen höchstens zustehenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zum der Familie insgesamt zustehenden Mindeststandard aufzuteilen. Somit entfallen auf Frau A und Herr C jeweils 25,34%, auf Herrn D 16,89% und auf die beiden minderjährigen Kindern jeweils 7,77%. Frau A und Herrn C sind also grundsätzlich Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von jeweils € 76,02, Herrn D in der Höhe von € 50,67 und den beiden minderjährigen Kindern jeweils in der Höhe von € 23,31 zu gewähren. Frau A und Herrn C stehen somit im Zeitraum von 01.07.2017 bis 31.12.2017 grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 551,03 monatlich zu. Aufgrund der mit 01.01.2018 in Kraft getretenen Erhöhung der Mindeststandards betragen die Frau A und Herrn C im Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 zustehenden Mindeststandards monatlich € 561,
- Allerdings ist bei der Berechnung der tatsächlich zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG auch das Einkommen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Herr C hat seit dem 01.07.2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 535,50 bezogen. Somit waren die ihm zu gewährenden Leistungen entsprechend zu reduzieren und waren ihm im Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung monatlich in der Höhe von € 15,53 und im Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 in der Höhe von € 25,98 monatlich zu gewähren.Allerdings ist bei der Berechnung der tatsächlich zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG auch das Einkommen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Herr C hat seit dem 01.07.2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 535,50 bezogen. Somit waren die ihm zu gewährenden Leistungen entsprechend zu reduzieren und waren ihm im Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung monatlich in der Höhe von € 15,53 und im Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 in der Höhe von € 25,98 monatlich zu gewähren. Hinsichtlich des für Herrn D bezogene Pflegegeld ist auszuführen, dass hierbei, aufgrund der Mindestsicherung als zeitraumbezogener Anspruch, nach der jeweils in Geltung gestandenen Rechtslage zu unterscheiden ist. Jedenfalls nicht als Einkommen anzurechnen ist das Pflegegeld bei jener Person, die das Pflegegeld bezogen hat (§ 2 Abs. 1 Z 2 EigenmittelVO). Vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Z 14 EigenmittelVO am 07.09.2017 war jedoch das Pflegegeld unter Umständen dem pflegenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Pflegegeld – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser – auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0090). Gleiches muss nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für von diesem Pflegegeld gekaufte Medikamente sowie sonstige pflegebedingte Aufwendungen gelten (vgl. dazu auch VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0090). Da, wie oben festgestellt wurde, das gesamte für Herrn D bezogene Pflegegeld für die teilstationäre Unterbringung in der Tagesstätte der Caritas in *** bzw. für Therapien und Spiele für ihn aufgewendet wurde, ist somit auch im Zeitraum vor dem 07.09.2017 dieses Pflegegeld nicht als Einkommen der Frau A anzurechnen. Da mit dem 07.09.2017 § 2 Abs. 1 Z 14 EigenmittelVO in Kraft trat, und das für einen Angehörigen bezogene Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls anrechenfreies Einkommen darstellt.Hinsichtlich des für Herrn D bezogene Pflegegeld ist auszuführen, dass hierbei, aufgrund der Mindestsicherung als zeitraumbezogener Anspruch, nach der jeweils in Geltung gestandenen Rechtslage zu unterscheiden ist. Jedenfalls nicht als Einkommen anzurechnen ist das Pflegegeld bei jener Person, die das Pflegegeld bezogen hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, EigenmittelVO). Vor Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, EigenmittelVO am 07.09.2017 war jedoch das Pflegegeld unter Umständen dem pflegenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Pflegegeld – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird – dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser – auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0090). Gleiches muss nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für von diesem Pflegegeld gekaufte Medikamente sowie sonstige pflegebedingte Aufwendungen gelten vergleiche dazu auch VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0090). Da, wie oben festgestellt wurde, das gesamte für Herrn D bezogene Pflegegeld für die teilstationäre Unterbringung in der Tagesstätte der Caritas in *** bzw. für Therapien und Spiele für ihn aufgewendet wurde, ist somit auch im Zeitraum vor dem 07.09.2017 dieses Pflegegeld nicht als Einkommen der Frau A anzurechnen. Da mit dem 07.09.2017 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, EigenmittelVO in Kraft trat, und das für einen Angehörigen bezogene Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls anrechenfreies Einkommen darstellt. Somit waren Frau A im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich € 551,03 und im Zeitraum vom 01.01.2018 bis längstens 30.06.2018 monatlich € 561,48 zu gewähren. Herrn D war für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 367,34 monatlich zu gewähren. Aufgrund der bereits erwähnten Erhöhung der Mindeststandards ab dem 01.01.2018 stehen ihm ab diesem Zeitpunkt monatlich € 374,31 an Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Den beiden minderjährigen Kindern war für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 jeweils eine Geldleistung in der Höhe von € 168,98 monatlich und ab dem 01.01.2018 längstens bis zum 03.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 172,19 zu gewähren.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1019.001.2017