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{'item': 'LVwG-AV-1458/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1458/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, des Herrn B, des mj. C, der mj. D, des mj. E und der mj. F, alle Beschwerdeführer vertreten durch Frau A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.11.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte I. bis VI. des bekämpften Bescheides zu lauten haben wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides zu lauten haben wie folgt: „I. Dem Antrag der Frau A vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau A erhält daher für den Zeitraum 01.10.2017 31.10.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 485,84, vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 475,82, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 472,77 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 484,
  2. II. Der Antrag des Herrn B vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag des Herrn B vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. III. Dem Antrag des mj. C vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. C erhält daher für den Zeitraum 01.10.2017 31.10.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 152,00, vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,93, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,00 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 148,66.römisch drei. Dem Antrag des mj. C vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. C erhält daher für den Zeitraum 01.10.2017 31.10.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 152,00, vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,93, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,00 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 148,
  3. IV. Dem Antrag der mj. D vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Die mj. D erhält daher für den Zeitraum 01.10.2017 31.10.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 152,00, vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,93, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,00 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 148,66.römisch vier. Dem Antrag der mj. D vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Die mj. D erhält daher für den Zeitraum 01.10.2017 31.10.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 152,00, vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,93, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,00 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 148,
  4. V. Dem Antrag des mj. E vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. E erhält daher für den Zeitraum 01.10.2017 31.10.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 152,00, vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,93, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,00 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 148,66.römisch fünf. Dem Antrag des mj. E vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. E erhält daher für den Zeitraum 01.10.2017 31.10.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 152,00, vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,93, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,00 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 148,
  5. VI. Dem Antrag der mj. F vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Die mj. F erhält daher für den Zeitraum 01.10.2017 31.10.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 152,00, vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,93, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,00 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 148,66.“römisch sechs. Dem Antrag der mj. F vom 24.08.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Die mj. F erhält daher für den Zeitraum 01.10.2017 31.10.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 152,00, vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,93, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 145,00 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 148,66.“
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.11.2017, Zl. ***, wurde dem Weitergewährungsantrag der Beschwerdeführer vom 24.08.2017 (eingelangt am 29.08.2017) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 07.10.2016, Zl. *** bis 30.09.2017 gewährt worden waren, stattgegeben. Auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem § 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern bezogenen Einkommens wurde den Beschwerdeführern für den Zeitraum ab dem 01.10.2017 längstens bis zum 30.09.2018 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 538,18 gewährt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.11.2017, Zl. ***, wurde dem Weitergewährungsantrag der Beschwerdeführer vom 24.08.2017 (eingelangt am 29.08.2017) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 07.10.2016, Zl. *** bis 30.09.2017 gewährt worden waren, stattgegeben. Auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem Paragraph 11 b, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern bezogenen Einkommens wurde den Beschwerdeführern für den Zeitraum ab dem 01.10.2017 längstens bis zum 30.09.2018 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 538,18 gewährt.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob Frau A in Vertretung aller Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass monatlich Fixkosten in der Höhe von € 1265,00 anfallen würden und mit dem nunmehr bewilligten Betrag der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kein Auskommen gefunden werden könne, ohne weitere Schulden zu machen. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 30.11.2017 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 22.03.2018 wurde den Beschwerdeführern die Ladung für die am 19.04.2018 anberaumte mündliche Verhandlung zugestellt. In einem wurden die Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, sollten bis spätestens 10.04.2018 diverser Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt werden. Auch die belangte Behörde war in der Ladung vom 22.03.2018 aufgefordert worden, verfahrensrelevante Unterlagen an das erkennende Gericht zu übermitteln. Von der belangten Behörde wurde im Schreiben vom 22.03.2018 der dem bekämpften Bescheid vorangegangene Bescheid vom 07.10.2016, Zl. ***, welcher den Leistungszeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 betrifft, an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Weitere Dokumente, wie allfällige Abänderungsbescheide etc., wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführer kamen der an sie gerichteten Aufforderung ebenfalls nach, und übermittelten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Bezugsbestätigung des AMS betreffend Herrn B und aktuelle Kontoauszüge. Des Weiteren eine Vereinbarung zwischen der G GmbH und Herrn B betreffend Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Firma H GmbH beginnend mit 03.04.
  10. Das Landesverwaltungsgericht führte am
  11. April 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes, des gegenständlichen Gerichtsaktes sowie der von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen betreffend Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer. Ebenso wurde Frau A persönlich einvernommen. Seitens der Behörde nahm kein Vertreter an der Verhandlung teil.
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind österreichische Staatsbürger und leben im verfahrensrelevanten Zeitraum in einer Wohnung an der ***, ***, für welche monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 684,48 zu tragen waren. Herr B bezog im Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 07.11.2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 32,06 täglich, somit € 961,80 monatlich. Im Zeitraum vom 08.11.2017 bis zum 31.12.2017 bezog Herr B Notstandshilfe in der Höhe von € 33,03 und seit dem 01.01.2018 bezieht Herr B, mit einer Unterbrechung am 05.02.2018 sowie vom 26.02.2018 bis einschließlich 09.03.2018 Notstandshilfe in der Höhe von € 33,64 täglich. Grund dieser Unterbrechung war Krankheit, somit bezog Herr B während dieser Zeiten Krankengeld in Höhe der Notstandshilfe. Herr B ist seit 03.04.2018 von der Firma G GmbH Personalbereitstellung an die Firma H GmbH als Produktionsarbeiter verliehen. Der zukünftige Monatslohn des Herrn B, beginnend ab
  13. April 2018, stand zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht fest. Abgesehen davon verfügen die Beschwerdeführer über kein Einkommen. Frau A war im verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht beim AMS gemeldet, da sie in diesem Zeitraum zuhause war und ihre am *** geborene Tochter F zu betreuen hatte. Eine anderweitige Betreuung der Tochter war nicht möglich, da sie den örtlichen Kindergarten erst ab Vollendung des
  14. Lebensjahres besuchen darf und auch sonst keine Personen zur Verfügung stehen, die die Kinderbetreuung übernehmen könnten. Herr B hingegen war seit dem 01.10.2017 (bzw. auch schon davor) mit zwei kurzen Unterbrechungen beim AMS als arbeitslos gemeldet. Mit 03.04.2018 fing Herr B bei der Firma H GmbH als Schichtarbeiter zu arbeiten an. Am 24.08.2017 (eingelangt am 29.08.2017) stellte Frau A im Namen der gesamten Familie einen Weitergewährungsantrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 07.10.2016, Zl. *** bis 30.09.2017 gewährt worden waren. Darin ist das auf ihren Namen lautende Konto zur Anweisung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angeführt und wurde die allen Beschwerdeführern gewährten Leistungen auch auf dieses überwiesen. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 u.a. hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 u.a. hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 b, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
  15. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend die Wohn- und Einkommensverhältnisse ergeben sich aufgrund des nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde und der glaubwürdigen Aussagen von Frau A in der Verhandlung. Die Feststellungen betreffend das von Herrn B bezogene Einkommen vom AMS konnten aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Auszuges aus dem AMS-Behördenportal, sowie aufgrund der Auskunft des AMS vom 12.04.2018 getroffen werden. Dass Frau A im verfahrensrelevanten Zeitraum ihre Tochter F zu betreuen hatte und keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, konnte aufgrund ihrer Angaben in der Beschwerde sowie der Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Im Übrigen scheint auch die Behörde davon ausgegangen zu sein, da sie keine Meldung beim AMS gefordert hatte. Die Feststellungen betreffend die Antragstellung konnten aufgrund des dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrages vom 24.08.2017 getroffen werden. Dass die gewährten Leistungen auf Konto von Frau A überwiesen wurden, konnte auf Grundlage der im Akt der belangten Behörde inneliegenden Anordnung auf Auszahlung festgestellt werden. Zum Arbeitsverhältnis des Herrn B ab 3.4.2018 hat Frau A Bestätigungen über die Dauer der Arbeit betreffend die Lohnwochen 14 und 15 aus 2018 ihres Mannes übermittelt. Aus diesen Unterlagen, die auf ein Einkommen pro futuro abstellen, ist derzeit das tatsächliche Nettoeinkommen nicht zu ermitteln; so stellt beispielsweise das Einkommen auch auf tatsächlich geleistete Stunden ab und beinhaltet Zulagen. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) getroffen werden.
  16. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […] […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] […]
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die […] 2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, […] […] § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter […]
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […]
  1. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
  2. […]
  3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………...………………..... 23%.
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] § 15Paragraph 15 Antragstellung […]
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden: 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2. für die Hilfe suchende Person
  1. a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
  2. b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, […] […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person…………………………………………………………………...........475,01 Euro;
  2. b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person………………………………………………………………….bis zu 158,34 Euro;
  2. b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 48,56 Euro;
(3)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2017 (in Kraft seit dem 01.01.2018) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2017, (in Kraft seit dem 01.01.2018) lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 4. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person…………………………………………………………………...........485,46 Euro;
  2. b)[…] 5. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...148,88 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 4. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person………………………………………………………………….bis zu 161,82 Euro;
  2. b)[…] 5. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 49,62 Euro;
(3)[…]
  1. Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung des § 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des § 11b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung des Paragraph 11 b, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Hinsichtlich der Stellung aller genannten Personen als Beschwerdeführer wird auf Folgendes hingewiesen: Gestellt wurde der verfahrensgegenständliche Antrag von allen sechs Beschwerdeführern, wobei im vorgegebenen Formular nur Frau A als Antragstellerin aufscheint. Herr B und die vier minderjährigen Kinder werden jeweils unter dem Punkt „
  2. Angaben zu den im gemeinsamen Haushalt/in Wohngemeinschaft lebenden Personen“ bzw. in der Beilage A „Angaben zu allen im gemeinsamen Haushalt/in Wohngemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob diese Person einen Anspruch auf Leistungen der BMS hat“ genannt. Dies ist insofern zulässig, als gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSG Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfe suchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden können, wobei dies gemäß lit. b. leg. cit. bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder oder Angehörige jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung möglich ist, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG. Die Antragstellung der Frau A auch im Namen ihrer Familie war somit jedenfalls zulässig. Somit sind auch, trotz der irreführenden Formulierung in dem vorgegebenen Formular, in dem nur Frau A als Antragstellerin genannt wurde, Herr B sowie die vier minderjährigen Kinder als Antragsteller zu werten, die von Frau A vertreten wurden. Hinsichtlich der Stellung aller genannten Personen als Beschwerdeführer wird auf Folgendes hingewiesen: Gestellt wurde der verfahrensgegenständliche Antrag von allen sechs Beschwerdeführern, wobei im vorgegebenen Formular nur Frau A als Antragstellerin aufscheint. Herr B und die vier minderjährigen Kinder werden jeweils unter dem Punkt „
  3. Angaben zu den im gemeinsamen Haushalt/in Wohngemeinschaft lebenden Personen“ bzw. in der Beilage A „Angaben zu allen im gemeinsamen Haushalt/in Wohngemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob diese Person einen Anspruch auf Leistungen der BMS hat“ genannt. Dies ist insofern zulässig, als gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSG Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfe suchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden können, wobei dies gemäß Litera b, leg. cit. bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder oder Angehörige jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung möglich ist, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG. Die Antragstellung der Frau A auch im Namen ihrer Familie war somit jedenfalls zulässig. Somit sind auch, trotz der irreführenden Formulierung in dem vorgegebenen Formular, in dem nur Frau A als Antragstellerin genannt wurde, Herr B sowie die vier minderjährigen Kinder als Antragsteller zu werten, die von Frau A vertreten wurden. Fraglich ist, ob sich die diesem Vertretungsverhältnis zu Grunde liegende Vollmacht nur auf die Antragstellung selbst bezieht oder auf das gesamte Verfahren. Wenngleich § 15 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG sich nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Im Ergebnis ist diese Bevollmächtigung deshalb nach wie vor aufrecht. Hinsichtlich der Vertretung der vier minderjährigen Kinder durch Frau A wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Vertretung handelt und diese somit jedenfalls zulässig und sogar geboten ist. Von einem nach wie vor aufrechtem Vertretungsverhältnis scheint im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen zu sein, da der bekämpfte Bescheid nur Frau A zugestellt wurde.Fraglich ist, ob sich die diesem Vertretungsverhältnis zu Grunde liegende Vollmacht nur auf die Antragstellung selbst bezieht oder auf das gesamte Verfahren. Wenngleich Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSG sich nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Im Ergebnis ist diese Bevollmächtigung deshalb nach wie vor aufrecht. Hinsichtlich der Vertretung der vier minderjährigen Kinder durch Frau A wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Vertretung handelt und diese somit jedenfalls zulässig und sogar geboten ist. Von einem nach wie vor aufrechtem Vertretungsverhältnis scheint im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen zu sein, da der bekämpfte Bescheid nur Frau A zugestellt wurde. In einem letzten Schritt ist nunmehr darauf einzugehen, ob die von Frau A erhobene Beschwerde nur in ihrem Namen oder auch im Namen von Herrn B und den vier minderjährigen Kindern erhoben wurde. Dezidiert genannt wird in der Beschwerde nur Frau A selbst. Dass sie auch im Namen der restlichen Bescheidadressaten erhoben worden wäre, lässt sich der Beschwerde nicht explizit entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass an nicht rechtskundige Rechtsunterworfene keine allzu großen Anforderungen im Hinblick auf die Erhebung einer Beschwerde gestellt werden dürfen. So kommt etwa auch in Bezug auf eine Beschwerde der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 9 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Nach dem Inhalt der Beschwerde ist diese jedenfalls auf den gesamten Bescheid und somit auch die ihrer Familie zugesprochenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerichtet. So führt Frau A darin unter anderem aus, dass sie € 538,00 bekommen würde und sie nicht wisse, wie sie das machen solle. Dass nur der ihr gewährte Betrag von ihr bekämpft wird, geht aus der Beschwerde an keiner Stelle hervor. Vielmehr führt sie darin auch aus, dass Kinder viel Geld kosten würden und viele Sachen bräuchten. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass in dem vorgegebenen Formular eben nur Frau A als Antragstellerin bezeichnet wird, der bekämpfte Bescheid auch nur ihr zugestellt und die gewährten Leistungen ebenso nur auf das auf ihren Namen lautende Konto überwiesen wurden. Somit kann nach Ansicht des Landesveraltungsgerichtes Niederösterreich einem Rechtsunkundigen nicht abverlangt werden, erkennen zu müssen, dass nicht nur Frau A sondern auch ihr Gatte und ihre vier minderjährigen Kinder Bescheidadressaten des bekämpften Bescheides sind und somit Frau A auf das (ohnehin aufrechte) Vertretungsverhältnis in der Beschwerde hinweisen hätte müssen. Aus diesem Grund wird die von Frau A erhobene Beschwerde nicht nur ihr, sondern auch ihrem Gatten, Herrn B, und den vier minderjährigen Kindern zugerechnet. Zudem hat Frau A vor Beginn der mündlichen Verhandlung auch noch einmal bekräftigt, die Beschwerde im Namen aller Familienmitglieder erhoben zu haben. In einem letzten Schritt ist nunmehr darauf einzugehen, ob die von Frau A erhobene Beschwerde nur in ihrem Namen oder auch im Namen von Herrn B und den vier minderjährigen Kindern erhoben wurde. Dezidiert genannt wird in der Beschwerde nur Frau A selbst. Dass sie auch im Namen der restlichen Bescheidadressaten erhoben worden wäre, lässt sich der Beschwerde nicht explizit entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass an nicht rechtskundige Rechtsunterworfene keine allzu großen Anforderungen im Hinblick auf die Erhebung einer Beschwerde gestellt werden dürfen. So kommt etwa auch in Bezug auf eine Beschwerde der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 9 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Nach dem Inhalt der Beschwerde ist diese jedenfalls auf den gesamten Bescheid und somit auch die ihrer Familie zugesprochenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerichtet. So führt Frau A darin unter anderem aus, dass sie € 538,00 bekommen würde und sie nicht wisse, wie sie das machen solle. Dass nur der ihr gewährte Betrag von ihr bekämpft wird, geht aus der Beschwerde an keiner Stelle hervor. Vielmehr führt sie darin auch aus, dass Kinder viel Geld kosten würden und viele Sachen bräuchten. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass in dem vorgegebenen Formular eben nur Frau A als Antragstellerin bezeichnet wird, der bekämpfte Bescheid auch nur ihr zugestellt und die gewährten Leistungen ebenso nur auf das auf ihren Namen lautende Konto überwiesen wurden. Somit kann nach Ansicht des Landesveraltungsgerichtes Niederösterreich einem Rechtsunkundigen nicht abverlangt werden, erkennen zu müssen, dass nicht nur Frau A sondern auch ihr Gatte und ihre vier minderjährigen Kinder Bescheidadressaten des bekämpften Bescheides sind und somit Frau A auf das (ohnehin aufrechte) Vertretungsverhältnis in der Beschwerde hinweisen hätte müssen. Aus diesem Grund wird die von Frau A erhobene Beschwerde nicht nur ihr, sondern auch ihrem Gatten, Herrn B, und den vier minderjährigen Kindern zugerechnet. Zudem hat Frau A vor Beginn der mündlichen Verhandlung auch noch einmal bekräftigt, die Beschwerde im Namen aller Familienmitglieder erhoben zu haben. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass alle sechs Beschwerdeführer österreichische Staatsbürger sind und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählen. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass alle sechs Beschwerdeführer österreichische Staatsbürger sind und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählen. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Herr B beim AMS als arbeitslos gemeldet war und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorlag. Dies wird auch in § 7 Abs. 1 leg. cit. so statuiert. Betreffend Frau A wurde festgestellt, dass diese im verfahrensrelevanten Zeitraum Betreuungspflichten gegenüber ihrer am *** geborenen Tochter hatte (die also erst am *** ihr drittes Lebensjahr vollendet) und keine anderen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung standen, ist auf sie die Bestimmung des § 7 Abs. 6 Z 2 NÖ MSG anzuwenden und darf bei ihr der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Herr B beim AMS als arbeitslos gemeldet war und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorlag. Dies wird auch in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. so statuiert. Betreffend Frau A wurde festgestellt, dass diese im verfahrensrelevanten Zeitraum Betreuungspflichten gegenüber ihrer am *** geborenen Tochter hatte (die also erst am *** ihr drittes Lebensjahr vollendet) und keine anderen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung standen, ist auf sie die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, NÖ MSG anzuwenden und darf bei ihr der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden. Zu Herrn B ist auszuführen, dass dieser erst seit 3.4.2018 einer Beschäftigung im Ausmaß von 40h pro Woche bis dato nachgeht. Da den Beschwerdeführern somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum dieser Anspruch besteht. Frau A, Herr B und die vier minderjährigen Kinder wohnen alle gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft. Auf Frau A und Herrn B kommen somit die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Die Höhe der den vier minderjährigen Kindern zu gewährenden Geldleistungen bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 NÖ MSV.Frau A, Herr B und die vier minderjährigen Kinder wohnen alle gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft. Auf Frau A und Herrn B kommen somit die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zur Anwendung. Die Höhe der den vier minderjährigen Kindern zu gewährenden Geldleistungen bestimmt sich nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV. Da die von den Beschwerdeführern zu tragenden Wohnkosten € 684,84 monatlich betragen und somit über dem der Familie insgesamt höchstens gemäß § 1 Abs. 2 NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 510,92 (im Jahr 2017) bzw. € 522,12 (im Jahr 2018) liegen, stehen ihnen diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Da die von den Beschwerdeführern zu tragenden Wohnkosten € 684,84 monatlich betragen und somit über dem der Familie insgesamt höchstens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 510,92 (im Jahr 2017) bzw. € 522,12 (im Jahr 2018) liegen, stehen ihnen diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Frau A und Herrn B stehen somit im Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.12.2017 grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 monatlich zu. Aufgrund der mit 01.01.2018 in Kraft getretenen Erhöhung der Mindeststandards waren Frau A und Herrn B im Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 Mindeststandards in der Höhe von monatlich € 647,28 zu gewähren. Den vier minderjährigen Kindern war für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 jeweils eine Geldleistung in der Höhe von € 194,23 monatlich und ab dem 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 198,50 zu gewähren. Da Herr B jedoch im Zeitraum vom AMS ein Einkommen bezogen hat, ist dieses bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG entsprechend berücksichtigen. Da dieses Einkommen jeweils höher als die ihm zu gewährenden Leistungen war, stehen ihm keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Der die ihm theoretisch zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung übersteigende Betrag seines Einkommens ist gemäß § 9 Abs. 2 NÖ MSG auf die den anderen im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern zustehenden Mindeststandards anzurechnen. Im Oktober 2017 betrug das Einkommen des Herrn B € 961,80, somit besteht in diesem Monat ein Überschuss in der Höhe von € 328,
  4. Da sich ab 08.11.2017 die Herrn B gewährte Notstandshilfe auf € 33,03 täglich erhöhte, betrug das Einkommen des Herrn B im November 2017 € 984,11 und somit der Überschuss € 350,
  5. Da auch im gesamten Dezember die Notstandshilfe € 33,03 täglich betrug, erhielt Herr B in diesem Monat ein Einkommen in der Höhe von € 990,90 und ist der Überschuss in diesem Monat somit mit € 357,55 anzusetzen. Ab dem 01.01.2018 erhielt Herr B Notstandshilfe bzw. Krankengeld in der Höhe von € 33,64 täglich, somit € 1.009,20 monatlich. Der monatliche Überschuss beträgt somit in diesem Zeitraum € 361,92.Da Herr B jedoch im Zeitraum vom AMS ein Einkommen bezogen hat, ist dieses bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG entsprechend berücksichtigen. Da dieses Einkommen jeweils höher als die ihm zu gewährenden Leistungen war, stehen ihm keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Der die ihm theoretisch zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung übersteigende Betrag seines Einkommens ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG auf die den anderen im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern zustehenden Mindeststandards anzurechnen. Im Oktober 2017 betrug das Einkommen des Herrn B € 961,80, somit besteht in diesem Monat ein Überschuss in der Höhe von € 328,
  6. Da sich ab 08.11.2017 die Herrn B gewährte Notstandshilfe auf € 33,03 täglich erhöhte, betrug das Einkommen des Herrn B im November 2017 € 984,11 und somit der Überschuss € 350,
  7. Da auch im gesamten Dezember die Notstandshilfe € 33,03 täglich betrug, erhielt Herr B in diesem Monat ein Einkommen in der Höhe von € 990,90 und ist der Überschuss in diesem Monat somit mit € 357,55 anzusetzen. Ab dem 01.01.2018 erhielt Herr B Notstandshilfe bzw. Krankengeld in der Höhe von € 33,64 täglich, somit € 1.009,20 monatlich. Der monatliche Überschuss beträgt somit in diesem Zeitraum € 361,
  8. Dieser Überschuss ist im Verhältnis der den anderen Familienmitgliedern zustehenden Mindeststandards aufzuteilen und anzurechnen, Frau A ist somit 44,91% dieses Überschusses und den minderjährigen Kindern jeweils 13,77% anzurechnen. Somit waren Frau A im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG € 147,51, im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 € 157,53, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 € 160,58 und ab dem 01.01.2018 monatlich € 162,54 vom Überschuss des von Herrn B bezogenen Einkommens anzurechnen. Ihr waren somit im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 485,84, im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 Geldleistungen in der Höhe von € 475,82, im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 Geldleistungen in der Höhe von € 472,77 und vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 Geldleistungen in der Höhe von € 484,74 monatlich zu gewähren. Somit waren Frau A im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG € 147,51, im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 € 157,53, vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 € 160,58 und ab dem 01.01.2018 monatlich € 162,54 vom Überschuss des von Herrn B bezogenen Einkommens anzurechnen. Ihr waren somit im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 485,84, im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 Geldleistungen in der Höhe von € 475,82, im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 Geldleistungen in der Höhe von € 472,77 und vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 Geldleistungen in der Höhe von € 484,74 monatlich zu gewähren. Auf die den vier minderjährigen Kindern zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung war im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 ein Überschuss in der Höhe von € 42,23, im Zeitraum 01.11.2017 bis 30.11.2017 ein Überschuss in der Höhe von € 48,30, im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 ein Überschuss in der Höhe von € 49,23 und im Zeitraum ab dem 01.01.2018 ein Überschuss in der Höhe von € 49,84 anzurechnen. Somit waren ihnen im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.2017 eine Geldleistung in der Höhe von jeweils € 152,00, im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von jeweils € 145,93, im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von jeweils € 145,00 und im Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 30.06.2018 eine monatliche Geldleistungen in der Höhe von jeweils € 148,66 zu gewähren. Der Zeitpunkt der Gewährung wurde gemäß § 9 NÖ MSG bis
  9. Juni 2018 bestimmt, weil das Einkommen des Herrn B ab
  10. April 2018 und pro futuro zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht nicht feststand. Bis zum
  11. Juni 2018 wurde daher auf Grund des festgestellten Einkommens gerechnet. Die im Spruch getroffene angemessene Leistungsgewährungsfrist gibt erstens der Beschwerdeführerin die Möglichkeit fristgerecht einen neuen Weitergewährungsantrag bei der Behörde unter Vorlage sämtlicher Nachweise, insbesondere des genauen Einkommens des Ehemannes, zu stellen und zweitens der Behörde die Möglichkeit, das tatsächliche Einkommen (ab 3.4.2018) zu ermitteln und allenfalls auch nach § 21 NÖ MSG vorzugehen. Der Zeitpunkt der Gewährung wurde gemäß Paragraph 9, NÖ MSG bis
  12. Juni 2018 bestimmt, weil das Einkommen des Herrn B ab
  13. April 2018 und pro futuro zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht nicht feststand. Bis zum
  14. Juni 2018 wurde daher auf Grund des festgestellten Einkommens gerechnet. Die im Spruch getroffene angemessene Leistungsgewährungsfrist gibt erstens der Beschwerdeführerin die Möglichkeit fristgerecht einen neuen Weitergewährungsantrag bei der Behörde unter Vorlage sämtlicher Nachweise, insbesondere des genauen Einkommens des Ehemannes, zu stellen und zweitens der Behörde die Möglichkeit, das tatsächliche Einkommen (ab 3.4.2018) zu ermitteln und allenfalls auch nach Paragraph 21, NÖ MSG vorzugehen.
  15. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1458.001.2017

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