RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-231/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben. 3.1.
- Grundsätzlich ist auszuführen, dass gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweigliedriger Instanzenzug vorgesehen ist, da gegen Bescheide des Bürgermeisters Berufung an den Gemeindevorstand (Stadtrat) erhoben werden kann.Grundsätzlich ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweigliedriger Instanzenzug vorgesehen ist, da gegen Bescheide des Bürgermeisters Berufung an den Gemeindevorstand (Stadtrat) erhoben werden kann. Aus § 18 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich, dass die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat.Aus Paragraph 18, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich, dass die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall in Vollziehung der Agenden des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 der in der NÖ Gemeindeordnung 1973 etablierte – zweigliedrige – Instanzenzug im Verfahren anzuwenden war. 3.1.
- Gemäß § 288 Abs. 3 BAO sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden, wenn ein zweistufiger Instanzenzug iSd § 288 Abs. 1 BAO besteht.Gemäß Paragraph 288, Absatz 3, BAO sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden, wenn ein zweistufiger Instanzenzug iSd Paragraph 288, Absatz eins, BAO besteht. Daraus folgt, dass bei Vorliegen eines zweigliedrigen Instanzenzuges die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zugang der Partei (§ 78 BAO) zum Verwaltungsgericht nicht ungebührlich verzögert werden soll (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
- Aufl. Rz. 8 zu § 288, S. 1089). Daraus folgt, dass bei Vorliegen eines zweigliedrigen Instanzenzuges die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zugang der Partei (Paragraph 78, BAO) zum Verwaltungsgericht nicht ungebührlich verzögert werden soll vergleiche Ritz, BAO-Kommentar,
- Aufl. Rz. 8 zu Paragraph 288,, S. 1089). Im vorliegenden Fall erweist sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit als unzulässig. Indem die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Unzuständigkeit war daher vom Verwaltungsgericht aufzugreifen ist (vgl. dazu VwGH vom
- Mai 2016, Zl. 2013/17/0184, zu den Verpflichtungen der Vorstellungsbehörde). Im vorliegenden Fall erweist sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit als unzulässig. Indem die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Unzuständigkeit war daher vom Verwaltungsgericht aufzugreifen ist vergleiche dazu VwGH vom
- Mai 2016, Zl. 2013/17/0184, zu den Verpflichtungen der Vorstellungsbehörde). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.2.
- Grundsätzlich ist auszuführen, dass im Zeitraum zwischen September 2015 und September 2016 ein Verbrauch von 875 m³ Wasser erfolgt ist, der auch durch den Wasserzähler (richtig) gemessen wurde. Die Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet, sondern ausgeführt, dass es „mehr als wahrscheinlich sei, dass er richtig misst“. Schließlich wurde auch seitens des Beschwerdeführers keine Überprüfung des Wasserzählers beantragt. Fehler bei der Funkablesung der Zählerstände per
- September 2015 und
- September 2016 sind nicht zutage getreten. Dass der am
- Dezember 2015 ausgebaute Wasserzähler mit der Zählernummer *** einen Ausbauzählerstand von 588 m³, der zeitgleich eingebaute Wasserzähler mit der Zählernummer *** einen Einbauzählerstand von 0 m³ hatte, ergibt sich auf Grund der glaubwürdigen, übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen F, D und E. Fehler bei der Funkablesung bzw. der Feststellung des Ausbauzählerstandes von 588 m³ sowie des Einbauzählerstandes von 0 m³ konnten vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Vor diesem Hintergrund ist der der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte Wasserverbrauch von 875 m³ für den Zeitraum von September 2015 bis September 2016 dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. z.B. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055; und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesbezüglich ist somit festzuhalten, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der im Zeitraum zwischen September 2015 und September 2016 geltenden Fassung den Vorschreibungen zugrunde gelegt haben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche z.B. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055; und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesbezüglich ist somit festzuhalten, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der im Zeitraum zwischen September 2015 und September 2016 geltenden Fassung den Vorschreibungen zugrunde gelegt haben. 3.2.
- Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus § 10 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz
- Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl. Gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. ist der Ablesungszeitraum vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein. Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz
- Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. ist der Ablesungszeitraum vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein. Die Richtigkeit der angewendeten Gebührensätze wurde nicht beanstandet. Eine unrichtige Anwendung von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wurde weder behauptet, noch konnte eine solche vom erkennenden Landesverwaltungsgericht festgestellt werden. 3.2.
- Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die behördliche Erledigung vom
- Jänner 2017 sei kein Bescheid und begründe keine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung, indem dieser sowohl als Wasserabrechnung als auch als Abgabenbescheid bezeichnet sei und es fraglich erscheine, ob dieses Schreiben einen Spruch, d.h. einen unzweifelhaften normativen Inhalt, habe, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Die gegenständliche Erledigung vom
- Jänner 2017 ist als Abgabenbescheid bezeichnet und besteht aus einem normativen Spruch, nämlich der Vorschreibung einer zahlenmäßig festgesetzten Wasserbezugsgebühr für den Ablesezeitraum Oktober 2015 bis September 2016 an den Eigentümer der angeführten Liegenschaft, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung. An der Bescheidqualität der behördlichen Erledigung vom
- Jänner 2017 besteht seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes kein Zweifel. Weder dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 noch dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 ist eine Verpflichtung zu entnehmen, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine Verpflichtung habe, den jeweiligen Liegenschaftseigentümer über einen festgestellten (im Vergleich zu Durchschnittswerten in der Vergangenheit höheren) Verbrauch zu informieren, ebenso wenig besteht eine Verpflichtung der Abgabenbehörde, eine Deckelung der Wasserbezugsgebühren vorzunehmen. Auch für die Anwendung der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Variante, einen Teil des vorgeschriebenen Abgabenbetrages an eine gemeinnützige Organisation zu spenden, besteht keinerlei Rechtsgrundlage. Dem Argument des Beschwerdeführers, nicht er als Liegenschaftseigentümer sei Abgabenschuldner der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, sondern die von ihm im Abgabenverfahren namhaft gemachten Bestandnehmer, so ist dem mit § 15 Abs. 7 und 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr der Liegenschaftseigentümer bei Vermietung oder Verpachtung der gesamten an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft mit dem Bestandnehmer zur ungeteilten Hand haftet. Diese sogenannte Solidarhaftung bedeutet, dass die Abgabenbehörde wahlweise entweder den Liegenschaftseigentümer und/oder den Bestandnehmer zur Leistung der Wasserbezugsgebühr heranziehen kann. Der bescheidmäßigen Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr an den Beschwerdeführer begegnen daher keine Bedenken.Dem Argument des Beschwerdeführers, nicht er als Liegenschaftseigentümer sei Abgabenschuldner der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, sondern die von ihm im Abgabenverfahren namhaft gemachten Bestandnehmer, so ist dem mit Paragraph 15, Absatz 7 und 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr der Liegenschaftseigentümer bei Vermietung oder Verpachtung der gesamten an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft mit dem Bestandnehmer zur ungeteilten Hand haftet. Diese sogenannte Solidarhaftung bedeutet, dass die Abgabenbehörde wahlweise entweder den Liegenschaftseigentümer und/oder den Bestandnehmer zur Leistung der Wasserbezugsgebühr heranziehen kann. Der bescheidmäßigen Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr an den Beschwerdeführer begegnen daher keine Bedenken. 3.2.
- Auch sonst war der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2017 unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- und 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- und 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.231.001.2018