← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-493/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-493/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom

  1. März 2017, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom
  2. März 2017, , Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt:
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG dahin gehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer folgende monatliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes erhält:€ 714,32 monatlich von 1.3.2017 bis 31.12.2017 und€ 728,25 monatlich von 1.1.2018 bis 28.2.2018Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG dahin gehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer folgende monatliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes erhält:, € 714,32 monatlich von 1.3.2017 bis 31.12.2017 und, € 728,25 monatlich von 1.1.2018 bis 28.2.2018
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom
  6. März 2017, Zl. ***, wurde dem Antrag von Herrn A vom 10.02.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben. Herr A erhalte daher ab dem 1.3.2017 längstens bis zum 28.2.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 280,
  7. Der Bemessung der Geldleistungen wurde ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 19,03 und ein durchschnittlicher monatlicher Aufwand für Miete in Höhe von € 100,-- zu Grunde gelegt.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, der Beschwerdeführer bewohne bei der Familie B ein Gästezimmer. Durch den angefochtenen Bescheid sei er in seinem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt und werde der Bescheid betreffend die Höhe der monatlichen Unterstützung angefochten. Es liege keine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft vor, der Beschwerdeführer bewohne lediglich ein Zimmer mit Dusche. Es würden keine Synergieeffekte mit anderen Bewohnern entstehen. Herr C sei zwar an der Adresse gemeldet, er wohne jedoch nicht permanent dort und liege kein 5-Personen Haushalt vor. Der angefochtene Bescheid sei aus wirtschaftlichen und sozialen Überlegungen für den Beschwerdeführer äußerst nachteilig und ermögliche ihm kein menschenwürdiges Dasein. Er sei ein unbescholtener Bürger und sehe auf Grund seines Alters und der vorherrschenden Arbeitskriterien keine Chance am Arbeitsmarkt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde.
  9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen D, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am
  11. Februar 2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf (Weiter)Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Er war im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum und ist auch derzeit noch an der Adresse ***, *** wohnhaft. Das Wohnhaus steht je zur Hälfte im Eigentum der Geschwister B. Der Beschwerdeführer bewohnt ein kleines Zimmer, ausgestattet mit Bett, Tisch und Stühlen und Kasten, mit Etagendusche und -WC. Im Zimmer befindet sich kein Kühlschrank und keine Waschmaschine. In der gleichen Etage bewohnt auch noch Herr D ein Zimmer, ein weiteres Zimmer wird bei Bedarf an Gäste vermietet. Im Haus wohnen weiters die Schwester und die Mutter von Herrn D. Dem Wohnhaus angeschlossen ist eine Ferienwohnung, die von der Familie B an Feriengäste vermietet wird. Das Haus weist keinen separaten Zugang zu dem vom Beschwerdeführer benützten Raum auf. Während der Arbeitssaison (etwa die Hälfte des Jahres) erhält der Beschwerdeführer freie Station, während der restlichen Zeit verpflegt er sich selbst. Es steht ihm keine Kochgelegenheit im Haus zur Verfügung. In seltenen Fällen wird ihm (außerhalb der Saison) Essen angeboten, das er annimmt, aber getrennt von der Familie B einnimmt. Die Familienküche der Familie B wird vom Beschwerdeführer nicht benützt. Ein im Kellerbereich befindlicher Kühlschrank wird vom Beschwerdeführer mitbenützt. Die Familie B benützt in der Hauptsache einen in ihrer Küche befindlichen Kühlschrank und einen (weiteren) Tiefkühlschrank. Der Beschwerdeführer reinigt seine Wäsche nicht selbst. Er hat keine Möglichkeit der Benützung einer Waschmaschine. Seine Wäsche wird von Frau E gegen Bezahlung erledigt. Dem Beschwerdeführer ist es gestattet, einen von der Familie ehemals als Heurigenlokal genutzten Raum (ehemals sgn. „Garagenheuriger“) zu benützen. Es handelt sich dabei um einen Wirtschaftsraum, der gleichfalls als Einstellplatz für den Traktor dient. Es befindet sich darin eine abgenützte Einrichtung in Form einer Heurigenschank und ein Tisch mit Bank. Der Raum dient während der Weinlese als Rückzugsbereich und Sitzgelegenheit für die Arbeiter, er darf mit schmutziger Kleidung und schmutzigen Schuhen betreten werden und wird von der Familie B üblicherweise darüber hinaus nicht verwendet. Der Beschwerdeführer hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 19,
  12. Die Wohnkosten (Miete) betrugen durchschnittlich € 100,-- monatlich. Der Beschwerdeführer stellte am
  13. Februar 2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf (Weiter)Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. , Er war im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum und ist auch derzeit noch an der Adresse ***, *** wohnhaft. Das Wohnhaus steht je zur Hälfte im Eigentum der Geschwister B. Der Beschwerdeführer bewohnt ein kleines Zimmer, ausgestattet mit Bett, Tisch und Stühlen und Kasten, mit Etagendusche und -WC. Im Zimmer befindet sich kein Kühlschrank und keine Waschmaschine. In der gleichen Etage bewohnt auch noch Herr D ein Zimmer, ein weiteres Zimmer wird bei Bedarf an Gäste vermietet. Im Haus wohnen weiters die Schwester und die Mutter von Herrn D. Dem Wohnhaus angeschlossen ist eine Ferienwohnung, die von der Familie B an Feriengäste vermietet wird. Das Haus weist keinen separaten Zugang zu dem vom Beschwerdeführer benützten Raum auf. Während der Arbeitssaison (etwa die Hälfte des Jahres) erhält der Beschwerdeführer freie Station, während der restlichen Zeit verpflegt er sich selbst. Es steht ihm keine Kochgelegenheit im Haus zur Verfügung. In seltenen Fällen wird ihm (außerhalb der Saison) Essen angeboten, das er annimmt, aber getrennt von der Familie B einnimmt. Die Familienküche der Familie B wird vom Beschwerdeführer nicht benützt. Ein im Kellerbereich befindlicher Kühlschrank wird vom Beschwerdeführer mitbenützt. Die Familie B benützt in der Hauptsache einen in ihrer Küche befindlichen Kühlschrank und einen (weiteren) Tiefkühlschrank. Der Beschwerdeführer reinigt seine Wäsche nicht selbst. Er hat keine Möglichkeit der Benützung einer Waschmaschine. Seine Wäsche wird von Frau E gegen Bezahlung erledigt. , Dem Beschwerdeführer ist es gestattet, einen von der Familie ehemals als Heurigenlokal genutzten Raum (ehemals sgn. „Garagenheuriger“) zu benützen. Es handelt sich dabei um einen Wirtschaftsraum, der gleichfalls als Einstellplatz für den Traktor dient. Es befindet sich darin eine abgenützte Einrichtung in Form einer Heurigenschank und ein Tisch mit Bank. Der Raum dient während der Weinlese als Rückzugsbereich und Sitzgelegenheit für die Arbeiter, er darf mit schmutziger Kleidung und schmutzigen Schuhen betreten werden und wird von der Familie B üblicherweise darüber hinaus nicht verwendet. , Der Beschwerdeführer hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 19,
  14. Die Wohnkosten (Miete) betrugen durchschnittlich € 100,-- monatlich.
  15. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Angaben des Beschwerdeführers, die im Einklang mit den Angaben des Zeugen D stehen. Aus deren Darstellungen ergibt sich die insbesondere die Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Form der Benützung seines Zimmers, der Sanitäreinrichtungen und des einzigen weiteren von ihm in Anspruch genommenen Raumes, des ehemaligen Heurigenlokals. Aus den Beschreibungen dazu geht übereinstimmend hervor, dass diese Räumlichkeit von der Familie B nur mehr als Aufenthaltsraum für Arbeitskräfte während der Weinlese benützt wird oder als gelegentliche Ausschank für vorüber kommende Radfahrer oder andere Gäste. Der Zeuge D hat glaubhaft darauf hingewiesen, dass dieser Raum insgesamt abgenützt ist und die Einrichtung noch aus Zeiten stammt, als der Heurigenbetrieb noch aufrecht war, also veraltet ist. Dass es sich dabei somit nicht um einen Wohnraum im herkömmlichen Sinn handelt belegt im Übrigen der Umstand, dass sich darin auch der Abstellplatz für den Traktor befindet, der durch einen Vorhang vom Rest des Raumes getrennt ist. Aus dem Beweisverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die für seinen Lebensunterhalt relevanten Tätigkeiten getrennt von den die Familie B betreffenden Gegebenheiten wahrnimmt. Es liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der von ihm dargestellten Lebenssituation selbst versorgt, zumal – abgesehen von vereinzelten Ausnahmefällen und abgesehen von der vollen Verpflegung als Gegenleistung für verrichtete Arbeit während der Saison – nicht erkennbar war, dass er von der Familie B oder einzelnen Personen dieser Familie täglich versorgt oder in seiner Wirtschaftsführung unterstützt würde. Den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen D zufolge erfolgt die Übernahme der Wäsche durch Frau E nicht unentgeltlich und kann daher nicht als Beitrag zur Wirtschaftsführung des Beschwerdeführers angesehen werden. Auch wenn das gemeinsame Wohnen in einem Haus solches vielleicht durchaus annehmen lassen könnte, ist die Konsolidierung einer gemeinsamen Wirtschaftsführung nach durchgeführter Beweisaufnahme bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht anzunehmen, zumal sich nicht gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer die zu einer Haushaltsführung notwendigen, der Familie B gehörenden Einrichtungen benützt hat. Diejenigen Einrichtungen, die der Beschwerdeführer benützt hat, wie einen bestimmten Kühlschrank und den ehemaligen als Heurigenlokal benützten Raum, werden mittlerweile von der Familie B für deren Hauhalts- und Wirtschaftsführung nicht oder nur in untergeordnetem Ausmaß benützt. Auch die Benützung der auf der Wohnetage zur Verfügung stehenden und ebenso vom Hauseigentümer benützten Sanitärräume spricht fallbezogen nicht für eine Wirtschaftsgemeinschaft, zumal – wenn auch möglicherweise nur sporadisch – diese auch von Gästen des Beherbergungsbetriebes im Falle der Zimmervermietung benützt werden und diesfalls diese Benützung mit dem Mietentgelt abgegolten ist, ohne dass deshalb eine Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Gast anzunehmen wäre. Aus dem Beweisverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die für seinen Lebensunterhalt relevanten Tätigkeiten getrennt von den die Familie B betreffenden Gegebenheiten wahrnimmt. Es liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der von ihm dargestellten Lebenssituation selbst versorgt, zumal – abgesehen von vereinzelten Ausnahmefällen und abgesehen von der vollen Verpflegung als Gegenleistung für verrichtete Arbeit während der Saison – nicht erkennbar war, dass er von der Familie B oder einzelnen Personen dieser Familie täglich versorgt oder in seiner Wirtschaftsführung unterstützt würde. Den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen D zufolge erfolgt die Übernahme der Wäsche durch Frau E nicht unentgeltlich und kann daher nicht als Beitrag zur Wirtschaftsführung des Beschwerdeführers angesehen werden. , Auch wenn das gemeinsame Wohnen in einem Haus solches vielleicht durchaus annehmen lassen könnte, ist die Konsolidierung einer gemeinsamen Wirtschaftsführung nach durchgeführter Beweisaufnahme bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht anzunehmen, zumal sich nicht gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer die zu einer Haushaltsführung notwendigen, der Familie B gehörenden Einrichtungen benützt hat. Diejenigen Einrichtungen, die der Beschwerdeführer benützt hat, wie einen bestimmten Kühlschrank und den ehemaligen als Heurigenlokal benützten Raum, werden mittlerweile von der Familie B für deren Hauhalts- und Wirtschaftsführung nicht oder nur in untergeordnetem Ausmaß benützt. Auch die Benützung der auf der Wohnetage zur Verfügung stehenden und ebenso vom Hauseigentümer benützten Sanitärräume spricht fallbezogen nicht für eine Wirtschaftsgemeinschaft, zumal – wenn auch möglicherweise nur sporadisch – diese auch von Gästen des Beherbergungsbetriebes im Falle der Zimmervermietung benützt werden und diesfalls diese Benützung mit dem Mietentgelt abgegolten ist, ohne dass deshalb eine Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Gast anzunehmen wäre. In der Situation des Beschwerdeführers hatte das Verwaltungsgericht somit von getrennten Wohn- und Lebensbereichen des Beschwerdeführers und der Familie B auszugehen. Der Beschwerdeführer bestätigte im Übrigen, dass an den von ihm antragsgemäß bekannt gegebenen Umständen keine Veränderungen eingetreten seien, sodass von den diesbezüglich erklärten und von der Behörde im Bescheid zu Grunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie von der Höhe der durchschnittlichen Wohnkosten bedenkenlos auszugehen ist. In der Situation des Beschwerdeführers hatte das Verwaltungsgericht somit von getrennten Wohn- und Lebensbereichen des Beschwerdeführers und der Familie B auszugehen. , , Der Beschwerdeführer bestätigte im Übrigen, dass an den von ihm antragsgemäß bekannt gegebenen Umständen keine Veränderungen eingetreten seien, sodass von den diesbezüglich erklärten und von der Behörde im Bescheid zu Grunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie von der Höhe der durchschnittlichen Wohnkosten bedenkenlos auszugehen ist.
  16. Rechtslage:Rechtslage:, Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. 24/2016 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, lauten auszugsweise: „§ 4Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes 1.Ziffer eins ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.Ziffer 2 […]; 3.Ziffer 3 sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben; […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…].
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. […] § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
  1. bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
  2. bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1.Ziffer eins für alleinstehende und alleinerziehende Personen, 2.Ziffer 2 - 4. […]
(2)Absatz 2,[…].
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro; 2.Ziffer 2 - 3. […]
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro; […]“ Die bezeichneten, im Jahr 2017 anzuwendenden Beträge wurden mit Verordnung der NÖ Landesregierung LGBl. Nr. 104/2017 für das Jahr 2018 angepasst und betragen demnach für 2018 € 647,28 anstelle von € 633,35 und € 215,76 anstelle von € 211,
  1. Die bezeichneten, im Jahr 2017 anzuwendenden Beträge wurden mit Verordnung der NÖ Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2017, für das Jahr 2018 angepasst und betragen demnach für 2018 € 647,28 anstelle von € 633,35 und € 215,76 anstelle von € 211,
  2. Wesentlich im gegenständlichen Verfahren ist zunächst die Frage, wann von einer Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft auszugehen ist, gilt nach § 4 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG denn als alleinstehend eine Person, „die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft“ lebt. An diese Feststellung knüpft sich auch die Anwendbarkeit des Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG, im Gegensatz zum Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 leg. cit., welcher für Personen in Haushaltsgemeinschaft um 25 % niedriger als jener für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende ist. Wesentlich im gegenständlichen Verfahren ist zunächst die Frage, wann von einer Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft auszugehen ist, gilt nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG denn als alleinstehend eine Person, „die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft“ lebt. An diese Feststellung knüpft sich auch die Anwendbarkeit des Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG, im Gegensatz zum Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit., welcher für Personen in Haushaltsgemeinschaft um 25 % niedriger als jener für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ und damit eine Haushalts- oder Wohngemeinschaft dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Dabei kommt es darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht (vgl. VwGH 22.12.2003, 2003/10/0216). Eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ und damit eine Haushalts- oder Wohngemeinschaft dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Dabei kommt es darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht vergleiche VwGH 22.12.2003, 2003/10/0216). Eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Eine gemeinsame Wirtschaftsführung liegt gegenständlich – und zwar auch in Teilbereichen – jedoch nicht vor. Wie festgestellt wurde, versorgt sich der Beschwerdeführer selbst. Die von der Familie B für deren Haushaltsführung benötigte Infrastruktur wird vom Beschwerdeführer nicht oder nur in äußerst untergeordneter Weise benutzt. Die von der Familie B benützten Räumlichkeiten werden vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Der einzige Raum – ausgenommen sein eigenes Zimmer – in dem sich der Beschwerdeführer mit Zustimmung der Familie fallweise aufhält, dient nicht Wohnzwecken oder dem Bedarf der Familie B im Rahmen deren gemeinsamen Haushaltes. Für die Reinigung seiner Wäsche leistet der Beschwerdeführer entsprechendes Entgelt, es ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu erkennen, dass seine Wirtschaftsführung dadurch maßgeblich unterstützt wird. Auch die Benützung der Etagendusche und des Etagen-WC spricht fallbezogen in Anbetracht deren gleichfalls zumindest fallweise auch durch andere Mieter (Gäste) ebenfalls erfolgenden Benützung nicht für eine gemeinsame Wirtschaftsführung. Eine solche war daher in ihrer Gesamtheit zu verneinen. Die Behörde hat im konkreten Fall ihre Entscheidung u.a. auf die mittlerweile mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G-136/2017 u.a. vom 7.3.2018 als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des § 11b NÖ MSG idF LGBl. 103/2016 (Deckelung der Mindeststandards) gestützt. Eine solche war daher in ihrer Gesamtheit zu verneinen. , , Die Behörde hat im konkreten Fall ihre Entscheidung u.a. auf die mittlerweile mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G-136/2017 u.a. vom 7.3.2018 als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG in der Fassung , Landesgesetzblatt 103 aus 2016, (Deckelung der Mindeststandards) gestützt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, sodass die Bemessung der dem Beschwerdeführer zu gewährenden Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere unter Außerachtlassung der aufgehobenen Bestimmung des 11b NÖ MSG und eine Neuberechnung nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes zu erfolgen hatte. Demnach ergab sich in Anwendung der Mindeststandards nach § 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ MSG (Mindeststandard für alleinstehende und alleinerziehende Personen von 100%) in Anrechnung eines monatlichen Durchschnittseinkommens von € 19,03 und Wohnkosten in Höhe von durchschnittlich monatlich € 100,-- im Jahr 2017 eine monatliche Geldleistung von € 714,32 und im Jahr 2018 von € 728,25.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, sodass die Bemessung der dem Beschwerdeführer zu gewährenden Geldleistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere unter Außerachtlassung der aufgehobenen Bestimmung des 11b NÖ MSG und eine Neuberechnung nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes zu erfolgen hatte. Demnach ergab sich in Anwendung der Mindeststandards nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSG (Mindeststandard für alleinstehende und alleinerziehende Personen von 100%) in Anrechnung eines monatlichen Durchschnittseinkommens von € 19,03 und Wohnkosten in Höhe von durchschnittlich monatlich € 100,-- im Jahr 2017 eine monatliche Geldleistung von € 714,32 und im Jahr 2018 von € 728,
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.493.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.