GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird
GVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit acht Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit acht Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision
Entscheidungsgründe: 1. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.4.2017 (in der Folge: belangte Behörde), Zl. ***, wurde gegenüber Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) der Abbruch sämtlicher Gebäude im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, bis spätestens 30.9.2017 verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer behördlichen Überprüfung am 19.4.2017, unter anderem festgestellt worden sei, dass mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 15.05.1968, Zl. ***, auf der ehemaligen Parzelle ***, KG ***, (nunmehr Parzelle ***) die Errichtung einer Tischlereiwerkstätte mit einer Wohnung baubehördlich bewilligt worden sei. Die auf dem zugehörigen Einreichplan dargestellte Werkstätte sei nicht mehr existent. An dieser Stelle sei mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 03.05.2012, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage erteilt worden. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 28.07.1969, Zl. ***, sei die Errichtung einer Maschinenhalle baubehördlich bewilligt worden. Diese Halle bestehe zum überwiegenden Teil. Aufgrund der Bauführung auf dem benachbarten Grundstück ***, KG ***, sei eine Kürzung der Halle erforderlich gewesen. Diesbezüglich seien im Bauakt kein entsprechendes Ansuchen bzw. keine baubehördlich bewilligten Einreichunterlagen aufgefunden worden. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 06.04.1976, Zl. ***, sei auf der ehemaligen Parzelle Nr. *** die Erweiterung der Werk- und Lagerhallen (welche an die im Absatz oberhalb erwähnte Halle angebaut worden sei) baubehördlich bewilligt worden. Diese Bauteile würden noch bestehen, bzw. seien wie im folgenden Absatz angeführt umgebaut. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 19.04.1977, Zl. ***, sei die baubehördliche Bewilligung für den Neubau und Umbau der Werkshallen erteilt worden. Gegenüber den vorhin erwähnten Baubewilligungen seien auf dem zugehörigen Einreichplan folgende Gebäudeteile hinzugekommen: Spritzraum und Lacklagerraum - derzeit noch existent Halle III - derzeit noch ca. 2/3 existent Halle römisch drei - derzeit noch ca. 2/3 existent Halle IV und WC Herren - derzeit noch ca. 2/3 existent Halle römisch vier und WC Herren - derzeit noch ca. 2/3 existent Halle V - zwischenzeitlich abgebrochen Halle römisch fünf - zwischenzeitlich abgebrochen Heizraum, Aggregateraum, Kraftzentrale, Umformraum - zwischenzeitlich abgebrochen Halle VI - zwischenzeitlich abgebrochen Halle römisch sechs - zwischenzeitlich abgebrochen Mit Schreiben vom 10.12.1997 sei der Abbruch der gesamten Betriebsanlage bei der nunmehr zuständigen Baubehörde, der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, angezeigt worden. Auf dem zugehörigen Plan aus dem Jahre 1997 seien die vom Abbruch betroffenen Teile gelb markiert. Dieser Abbruch sei nur zum Teil umgesetzt. So würden derzeit noch Teile der Maschinenhalle, die Furnierabteilung und ca. 2/3 des Zuschnittsbereiches bestehen. Die übrigen Bereiche seien nicht mehr vorhanden. Durch den Abbruch seien neue Außenwände (zum Beispiel im Bereich des Zuschnitts bzw. der Maschinenhalle) ausgeführt worden. Zwischenzeitlich seien auch Grundteilungen durchgeführt worden und hätten sich sowohl der Flächenwidmungsplan als auch der Bebauungsplan geändert. Aus bautechnischer Sicht entspreche der restliche Baubestand (welcher sich nunmehr auf Grundstück *** befinde) nicht mehr dem ursprünglichen Konsens und seien Eingriffe durchgeführt worden, welche unter § 14 NÖ Bauordnung 2014 (Bewilligungspflicht) fallen. Mit Schreiben vom 10.12.1997 sei der Abbruch der gesamten Betriebsanlage bei der nunmehr zuständigen Baubehörde, der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, angezeigt worden. Auf dem zugehörigen Plan aus dem Jahre 1997 seien die vom Abbruch betroffenen Teile gelb markiert. Dieser Abbruch sei nur zum Teil umgesetzt. So würden derzeit noch Teile der Maschinenhalle, die Furnierabteilung und ca. 2/3 des Zuschnittsbereiches bestehen. Die übrigen Bereiche seien nicht mehr vorhanden. Durch den Abbruch seien neue Außenwände (zum Beispiel im Bereich des Zuschnitts bzw. der Maschinenhalle) ausgeführt worden. Zwischenzeitlich seien auch Grundteilungen durchgeführt worden und hätten sich sowohl der Flächenwidmungsplan als auch der Bebauungsplan geändert. Aus bautechnischer Sicht entspreche der restliche Baubestand (welcher sich nunmehr auf Grundstück *** befinde) nicht mehr dem ursprünglichen Konsens und seien Eingriffe durchgeführt worden, welche unter Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 (Bewilligungspflicht) fallen.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliege. Aus rechtlicher Sicht ergebe sich somit auf Grund der Tatsache, dass es sich bei den Bauwerken um Teile einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage handle, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Baupolizei. Auf Grund der Tatsache, dass keinerlei Bewilligungen oder Anzeigen für die abgeänderten Bauwerke vorhanden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliege. Aus rechtlicher Sicht ergebe sich somit auf Grund der Tatsache, dass es sich bei den Bauwerken um Teile einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage handle, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Baupolizei. Auf Grund der Tatsache, dass keinerlei Bewilligungen oder Anzeigen für die abgeänderten Bauwerke vorhanden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass er seit Dezember 2015 Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei, welche grundbücherlich nicht mit irgendwelchen Einschränkungen oder Auflagen belastet gewesen sei. Vom gegenständlichen Sachverhalt, der sich über viele Jahrzehnte erstrecke und äußerst detailbehaftet sei, sei er als grundbücherlicher Eigentümer nur äußerst sporadisch informiert gewesen. Über die behördliche Überprüfung am 19.4.2017 sei er im Vorfeld nicht informiert worden und sei er dazu auch nicht geladen worden, obwohl er Grundeigentümer sei. Daher beantrage er einen Termin zur Begehung des Grundstücks in seinem Beisein, um entsprechend die Problemlage zu beraten. Weiters möchte er zu der zeitlichen Umsetzung des Abbruchbescheides Einspruch erheben. Der Zeithorizont des Abbruches sei zu kurz und in dieser Zeitspanne mit regionalen Unternehmern nicht bewältigbar. Der Termin für die Abbrucharbeiten sei unverhältnismäßig früh angesetzt worden. Mit Schreiben vom 11.7.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Auflassung der zugehörigen gewerbebehördlichen genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, die
NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Baubehörde erster Instanz auslöst, mit noch nicht rechtskräftigem Bescheid vom 11.7.2017, ***,
O 1994, zur Kenntnis genommen wurde.Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994, zur Kenntnis genommen wurde.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F. Artikel 130.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz
2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die
Sieht ein Gesetz
, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. […]
, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. […] Artikel 133.
NÖ BÜV 2017 sind die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seitens der Marktgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Besorgung zu übertragen, sodass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzweifelhaft Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Abbruchbescheides bestand und somit in diesem Zeitpunkt auch die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde
Vm Art. 131 Abs. 1 B-VG begründet wurde.
Paragraph eins, NÖ BÜV 2017 sind die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seitens der Marktgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Besorgung zu übertragen, sodass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzweifelhaft Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Abbruchbescheides bestand und somit in diesem Zeitpunkt auch die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG begründet wurde. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde jedoch die Auflassung der zugehörigen gewerbebehördlichen genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, die
NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde erster Instanz auslöst, seitens der belangten Behörde
O 1994, zur Kenntnis genommen. Zu prüfen ist daher, ob sich diese Zuständigkeitsänderung auch auf die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über die zugrundeliegende Bescheidbeschwerde auswirkt. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde jedoch die Auflassung der zugehörigen gewerbebehördlichen genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, die
NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde erster Instanz auslöst, seitens der belangten Behörde
Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994, zur Kenntnis genommen. Zu prüfen ist daher, ob sich diese Zuständigkeitsänderung auch auf die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über die zugrundeliegende Bescheidbeschwerde auswirkt. Grundsätzlich hat die Behörde ihre (Un-)Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwSlg 7319 A/1968; VwGH vom 26.4.1976, 1775/74; VwSlg 17.116 A/1007), eine perpetuatio fori ist dem Verwaltungsverfahren fremd. Auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen ist in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiter zu führen. Grundsätzlich hat die Behörde ihre (Un-)Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwSlg 7319 A/1968; VwGH vom 26.4.1976, 1775/74; VwSlg 17.116 A/1007), eine perpetuatio fori ist dem Verwaltungsverfahren fremd. Auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen ist in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiter zu führen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angenommen, dass die Zuständigkeit dieser mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht fixiert war. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in Umständen, die schon für die Zuständigkeit der ersten Instanz relevant waren, vermochten an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde hingegen nichts mehr zu ändern (vgl. VwGH vom 26.6.2001, 2000/04/0202; vom 23.4.2008, 2006/03/0172; vom 23.6.2010, 2009/03/0039 und vom 28.8.2012, 2012/21/0092; weiters vom 20.4.2016, Ro 2016/04/003 zur Übertragbarkeit der bisherigen Rsp. auf die Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit). Hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angenommen, dass die Zuständigkeit dieser mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht fixiert war. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in Umständen, die schon für die Zuständigkeit der ersten Instanz relevant waren, vermochten an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde hingegen nichts mehr zu ändern vergleiche VwGH vom 26.6.2001, 2000/04/0202; vom 23.4.2008, 2006/03/0172; vom 23.6.2010, 2009/03/0039 und vom 28.8.2012, 2012/21/0092; weiters vom 20.4.2016, Ro 2016/04/003 zur Übertragbarkeit der bisherigen Rsp. auf die Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit). Nach dieser Rechtsprechung wurde somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zuständigen Bezirkshauptmannschaft fixiert, denn ob die gegenständlichen Bauwerke Teil einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage waren, war schon dafür ausschlaggebend, ob die erstinstanzliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft aufgrund der NÖ BÜV 2017 überhaupt begründet wurde oder ob diese beim Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz verblieben wäre. Aufgrund der vorhin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erachtet sich das erkennende Gericht sohin als zuständig zur Entscheidung über die vorliegende Bescheidbeschwerde.
Z. 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Z. 15 NÖ BO 2014 handelt es sich bei einem Gebäude um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Dass im gegenständlichen Fall Gebäude vorliegen, ist offenkundig, zumal es sich um Hallen handelt, welche allesamt wenigstens 2 Wände vorweisen, von Menschen betreten werden können und dazu dienen, zumindest Sachen zu schützen.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 handelt es sich bei einem Gebäude um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Dass im gegenständlichen Fall Gebäude vorliegen, ist offenkundig, zumal es sich um Hallen handelt, welche allesamt wenigstens 2 Wände vorweisen, von Menschen betreten werden können und dazu dienen, zumindest Sachen zu schützen.
Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH vom 15.5.2012, 2012/05/0008, und vom 8.4.2014, 2012/05/0057).
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH vom 15.5.2012, 2012/05/0008, und vom 8.4.2014, 2012/05/0057).
2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegen zwar (teilweise) Baubewilligungen vor, es wurde von diesen jedoch wesentlich abgewichen. So wurde, wie bereits oben festgestellt, von der ursprünglichen Baubewilligung der Maschinenhalle (Einreichplan 1969) abgewichen und wurde sowohl die Konstruktion als auch die Größe verändert. Überdies sind Umbauten im östlichen Bereich der Maschinenhalle durchgeführt worden (Entfernung des östlichsten Hallenfeldes, „Umbau“ des daran anschließenden Hallenfeldes in ein Vordach, Verkürzung der eigentlichen Halle), so dass vom ursprünglich bewilligten Zustand erhebliche Abweichungen bestehen. Die Furnierabteilung und der westliche Teil der Zuschnitthalle bilden eine Einheit und wurden im Jahr 1976 bewilligt. Auch hier sind wesentliche Umbaumaßnahmen und Eingriffe in die Bausubstanz durchgeführt worden. Es fand eine wesentliche Verkleinerung des Raumvolumens statt und sind zum Teil auch konstruktive Änderungen (Einbau eines Tores) ausgeführt worden. Der daran anschließende östliche Teil der Zuschnitthalle ist nur noch als Torso vorhanden. Auch hier fand eine wesentliche Verkleinerung des Raumvolumens statt und ist eine neue Außenwand wie beim „Zuschnittsbereich“ auf der östlichen Hälfte errichtet worden. Somit wurde auch hier die Gebäudegröße erheblich verändert und liegt keine bzw. nur eine geringe Übereinstimmung mit einem bewilligten Einreichplan vor. Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen (vgl. VwGH vom 15.5.2012, 2011/05/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH vom 27.11.1990, Zl. 89/05/0026, und vom 25.9.2012, Zl. 2011/05/0023). Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen vergleiche VwGH vom 15.5.2012, 2011/05/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht vergleiche VwGH vom 27.11.1990, Zl. 89/05/0026, und vom 25.9.2012, Zl. 2011/05/0023). Durch die obigen Darstellungen in Verbindung mit dem vorliegenden Gutachten sowie den vorliegenden Baubewilligungen wird augenscheinlich, dass etwas ganz anderes in Bezug auf die Größe und Konstruktion der Gebäude zur Ausführung gelangte, als bewilligt wurde. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend kann bei der vorliegenden erheblichen Veränderung der Gebäudegrößen und den vorgenommenen konstruktiven Veränderungen keinesfalls von einer konsensgemäßen Ausführung gesprochen werden und können die tatsächlich errichteten Gebäude bzw. Gebäudeteile sohin nicht von den Baubewilligungen als gedeckt betrachtet werden. Die tatsächlich ausgeführten Gebäude bzw. Gebäudeteile stellen im Vergleich zu den bewilligten Objekten ein „aliud“ dar, für welches keine Baubewilligung vorliegt und für welches
2 Z. 2 NÖ BO 2014 aufgrund nicht Vorliegens einer Baubewilligung sohin der Abbruch aufzutragen ist. Der bekämpfte Bescheid wurde somit seitens der belangten Behörde zu Recht erlassen.Durch die obigen Darstellungen in Verbindung mit dem vorliegenden Gutachten sowie den vorliegenden Baubewilligungen wird augenscheinlich, dass etwas ganz anderes in Bezug auf die Größe und Konstruktion der Gebäude zur Ausführung gelangte, als bewilligt wurde. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend kann bei der vorliegenden erheblichen Veränderung der Gebäudegrößen und den vorgenommenen konstruktiven Veränderungen keinesfalls von einer konsensgemäßen Ausführung gesprochen werden und können die tatsächlich errichteten Gebäude bzw. Gebäudeteile sohin nicht von den Baubewilligungen als gedeckt betrachtet werden. Die tatsächlich ausgeführten Gebäude bzw. Gebäudeteile stellen im Vergleich zu den bewilligten Objekten ein „aliud“ dar, für welches keine Baubewilligung vorliegt und für welches
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 aufgrund nicht Vorliegens einer Baubewilligung sohin der Abbruch aufzutragen ist. Der bekämpfte Bescheid wurde somit seitens der belangten Behörde zu Recht erlassen.
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig seitens des erkennenden Gerichtes eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 8 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig seitens des erkennenden Gerichtes eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 8 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 7. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.718.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.