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{'item': 'LVwG-AV-718/001-2017'}

Obsah (12)§ 28§ 17§ 25aArt. 133§ 35§ 83Art. 130Art. 14bArtikel 14§ 1§ 4§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-718/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit acht Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit acht Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.4.2017 (in der Folge: belangte Behörde), Zl. ***, wurde gegenüber Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) der Abbruch sämtlicher Gebäude im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, bis spätestens 30.9.2017 verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer behördlichen Überprüfung am 19.4.2017, unter anderem festgestellt worden sei, dass mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 15.05.1968, Zl. ***, auf der ehemaligen Parzelle ***, KG ***, (nunmehr Parzelle ***) die Errichtung einer Tischlereiwerkstätte mit einer Wohnung baubehördlich bewilligt worden sei. Die auf dem zugehörigen Einreichplan dargestellte Werkstätte sei nicht mehr existent. An dieser Stelle sei mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 03.05.2012, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage erteilt worden. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 28.07.1969, Zl. ***, sei die Errichtung einer Maschinenhalle baubehördlich bewilligt worden. Diese Halle bestehe zum überwiegenden Teil. Aufgrund der Bauführung auf dem benachbarten Grundstück ***, KG ***, sei eine Kürzung der Halle erforderlich gewesen. Diesbezüglich seien im Bauakt kein entsprechendes Ansuchen bzw. keine baubehördlich bewilligten Einreichunterlagen aufgefunden worden. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 06.04.1976, Zl. ***, sei auf der ehemaligen Parzelle Nr. *** die Erweiterung der Werk- und Lagerhallen (welche an die im Absatz oberhalb erwähnte Halle angebaut worden sei) baubehördlich bewilligt worden. Diese Bauteile würden noch bestehen, bzw. seien wie im folgenden Absatz angeführt umgebaut. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom 19.04.1977, Zl. ***, sei die baubehördliche Bewilligung für den Neubau und Umbau der Werkshallen erteilt worden. Gegenüber den vorhin erwähnten Baubewilligungen seien auf dem zugehörigen Einreichplan folgende Gebäudeteile hinzugekommen:  Spritzraum und Lacklagerraum - derzeit noch existent  Halle III - derzeit noch ca. 2/3 existent Halle römisch drei - derzeit noch ca. 2/3 existent  Halle IV und WC Herren - derzeit noch ca. 2/3 existent Halle römisch vier und WC Herren - derzeit noch ca. 2/3 existent  Halle V - zwischenzeitlich abgebrochen Halle römisch fünf - zwischenzeitlich abgebrochen  Heizraum, Aggregateraum, Kraftzentrale, Umformraum - zwischenzeitlich abgebrochen  Halle VI - zwischenzeitlich abgebrochen Halle römisch sechs - zwischenzeitlich abgebrochen Mit Schreiben vom 10.12.1997 sei der Abbruch der gesamten Betriebsanlage bei der nunmehr zuständigen Baubehörde, der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, angezeigt worden. Auf dem zugehörigen Plan aus dem Jahre 1997 seien die vom Abbruch betroffenen Teile gelb markiert. Dieser Abbruch sei nur zum Teil umgesetzt. So würden derzeit noch Teile der Maschinenhalle, die Furnierabteilung und ca. 2/3 des Zuschnittsbereiches bestehen. Die übrigen Bereiche seien nicht mehr vorhanden. Durch den Abbruch seien neue Außenwände (zum Beispiel im Bereich des Zuschnitts bzw. der Maschinenhalle) ausgeführt worden. Zwischenzeitlich seien auch Grundteilungen durchgeführt worden und hätten sich sowohl der Flächenwidmungsplan als auch der Bebauungsplan geändert. Aus bautechnischer Sicht entspreche der restliche Baubestand (welcher sich nunmehr auf Grundstück *** befinde) nicht mehr dem ursprünglichen Konsens und seien Eingriffe durchgeführt worden, welche unter § 14 NÖ Bauordnung 2014 (Bewilligungspflicht) fallen. Mit Schreiben vom 10.12.1997 sei der Abbruch der gesamten Betriebsanlage bei der nunmehr zuständigen Baubehörde, der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, angezeigt worden. Auf dem zugehörigen Plan aus dem Jahre 1997 seien die vom Abbruch betroffenen Teile gelb markiert. Dieser Abbruch sei nur zum Teil umgesetzt. So würden derzeit noch Teile der Maschinenhalle, die Furnierabteilung und ca. 2/3 des Zuschnittsbereiches bestehen. Die übrigen Bereiche seien nicht mehr vorhanden. Durch den Abbruch seien neue Außenwände (zum Beispiel im Bereich des Zuschnitts bzw. der Maschinenhalle) ausgeführt worden. Zwischenzeitlich seien auch Grundteilungen durchgeführt worden und hätten sich sowohl der Flächenwidmungsplan als auch der Bebauungsplan geändert. Aus bautechnischer Sicht entspreche der restliche Baubestand (welcher sich nunmehr auf Grundstück *** befinde) nicht mehr dem ursprünglichen Konsens und seien Eingriffe durchgeführt worden, welche unter Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 (Bewilligungspflicht) fallen.

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliege. Aus rechtlicher Sicht ergebe sich somit auf Grund der Tatsache, dass es sich bei den Bauwerken um Teile einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage handle, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Baupolizei. Auf Grund der Tatsache, dass keinerlei Bewilligungen oder Anzeigen für die abgeänderten Bauwerke vorhanden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliege. Aus rechtlicher Sicht ergebe sich somit auf Grund der Tatsache, dass es sich bei den Bauwerken um Teile einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage handle, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Baupolizei. Auf Grund der Tatsache, dass keinerlei Bewilligungen oder Anzeigen für die abgeänderten Bauwerke vorhanden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass er seit Dezember 2015 Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei, welche grundbücherlich nicht mit irgendwelchen Einschränkungen oder Auflagen belastet gewesen sei. Vom gegenständlichen Sachverhalt, der sich über viele Jahrzehnte erstrecke und äußerst detailbehaftet sei, sei er als grundbücherlicher Eigentümer nur äußerst sporadisch informiert gewesen. Über die behördliche Überprüfung am 19.4.2017 sei er im Vorfeld nicht informiert worden und sei er dazu auch nicht geladen worden, obwohl er Grundeigentümer sei. Daher beantrage er einen Termin zur Begehung des Grundstücks in seinem Beisein, um entsprechend die Problemlage zu beraten. Weiters möchte er zu der zeitlichen Umsetzung des Abbruchbescheides Einspruch erheben. Der Zeithorizont des Abbruches sei zu kurz und in dieser Zeitspanne mit regionalen Unternehmern nicht bewältigbar. Der Termin für die Abbrucharbeiten sei unverhältnismäßig früh angesetzt worden. Mit Schreiben vom 11.7.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Auflassung der zugehörigen gewerbebehördlichen genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, die

NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Baubehörde erster Instanz auslöst, mit noch nicht rechtskräftigem Bescheid vom 11.7.2017, ***,

§ 83Abs. 6 Gew

O 1994, zur Kenntnis genommen wurde.Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994, zur Kenntnis genommen wurde.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 1.6.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23.4.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf durch, welcher ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle vorangegangen ist. Anwesend waren weiters Bgm. B und Frau C als Vertreter der Marktgemeinde ***. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Dem Verfahren wurde der bautechnische Amtssachverständige D beigezogen, welcher im Rahmen der Verhandlung Befund und Gutachten erstattete. Der Beschwerdeführer ergänzte in der Verhandlung sein Vorbringen dahingehend, dass er die verfahrensgegenständliche Liegenschaft unbelastet übernommen habe und es ihm darum gehe, dass er den Bestand nicht abbrechen müsse. Er würde dort gerne später ein Wohngebäude errichten. Ein genaues Datum wisse er noch nicht. Weiters möchte er noch anführen, dass sein Vorbesitzer, E, keinen Gewerbeschein für das Tischlergewerbe mehr habe und keine Tätigkeiten mehr auf dieser Liegenschaft stattfinden würden.
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***. Die auf dem Grundstück bestehenden Gebäude bzw. Gebäudeteile sind Teil einer gewerbebehördlichen genehmigungspflichtigen Betriebsanlage. Die Auflassung dieser Betriebsanlage wurde mit Bescheid vom 11.7.2017, ***, seitens der belangten Behörde zur Kenntnis genommen. Mit Bauanzeige vom 10.12.1997, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde der Abbruch der im Plan vom 1.12.1997 gelb dargestellten Gebäude auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, angezeigt. Sämtliche Beschreibungen und örtlichen Zuordnungen beziehen sich auf den oben angeführten Plan, da in diesem Plan die Restbaubestände mit den vor Ort vorhandenen Verhältnissen am besten übereinstimmen. Die einzelnen Bauteile aus den einzelnen Bauphasen werden wie folgt beschrieben: Vom April 1969 existiert ein Einreichplan, welcher von Baumeister F angefertigt wurde. Dieser Plan zeigt einen Zubau zu einem Baubestand welcher 15,48 m breit und 28,10 m lang ist. Die Halle besteht in der unteren Hälfte aus einer massiven Wand und darüber einer Profilitverglasung. Die Giebelwand ist ebenfalls eine massive Wand. Die Tragkonstruktion besteht aus vier Stahlrahmen mit einem Achsabstand von 5,57 m. In Abweichung zu diesem Plan wurde der Bestand im Zuge des Lokalaugenscheins am 23.4.2018 wie folgt vorgefunden: ● Die Tragkonstruktion wurde mit 5 Stahlrahmen mit einem Achsabstand von ca. 5 m ausgeführt. Hierdurch wurde die Halle auf ca. 30,5 m von ursprünglich 28,10 m verlängert. ● Von dieser verlängerten Halle wurde das östliche Feld komplett entfernt und wurde beim vierten Stahlrahmen eine Außenwand errichtet, so dass das nunmehr letzte bestehende Feld als Vordach dient. Die Wand an der Südseite wurde entfernt, so dass ein Zugang zur Halle auch von der Südseite möglich ist. ● Angemerkt wird, dass der an die Halle angebaute Heizraum und Öllagerraum im Plan mit 7,5 m x 3,4 m noch existieren. Im Einreichplan vom 28.1.1976, erstellt vom Baumeister F, ist ein Teil des westlich gelegenen Gebäudetraktes dargestellt. Die Halle (Furnierabteilung) besteht im Wesentlichen wie ursprünglich bewilligt, lediglich an der westlichen Außenwand wurde eine Stütze entfernt und anstelle der zwei Fenster ist ein Tor eingebaut worden. Damit die Halle weiterhin tragfähig bleibt, wurde hier ein Stahlrahmen zur Aufnahme der Lasten als Torumrahmung eingebaut. Südlich daran anschließend war eine 143,81 m² große Halle (Zuschnitt) bewilligt. Von dieser Halle ist nur noch ein Trägerfeld vorhanden und wurde etwas mehr als die Hälfte der Halle entfernt. Als Abschluss in Richtung Süden wurde eine neue Außenwand (aus unverputzten YTONG-Steinen bzw. innen mit Gipskartonplatten verkleidet) errichtet. Die WC-Anlage ist wie im Plan dargestellt noch vorhanden. Im Einreichplan vom Jänner 1977, erstellt vom Baumeister F, wurde eine Erweiterung der Halle bewilligt. Von den in diesem Plan dargestellten Gebäudeteilen ist nur noch ein Teil der östlichen Außenwand der Zuschnitthalle (Halle IV) vorhanden. Sämtliche anderen Zubauten, welche südlich davon dargestellt sind, sind nicht mehr existent. Auch hier wurde die im vorigen Kapitel beschriebene Außenwand (aus unverputzten YTONG-Steinen bzw. innen mit Gipskartonplatten verkleidet), als südlicher Gebäudeabschluss neu errichtet, so dass nur noch weniger als die Hälfte des ursprünglich bewilligten Raumes vorhanden ist.Im Einreichplan vom Jänner 1977, erstellt vom Baumeister F, wurde eine Erweiterung der Halle bewilligt. Von den in diesem Plan dargestellten Gebäudeteilen ist nur noch ein Teil der östlichen Außenwand der Zuschnitthalle (Halle römisch vier) vorhanden. Sämtliche anderen Zubauten, welche südlich davon dargestellt sind, sind nicht mehr existent. Auch hier wurde die im vorigen Kapitel beschriebene Außenwand (aus unverputzten YTONG-Steinen bzw. innen mit Gipskartonplatten verkleidet), als südlicher Gebäudeabschluss neu errichtet, so dass nur noch weniger als die Hälfte des ursprünglich bewilligten Raumes vorhanden ist. Von der ursprünglichen Baubewilligung der Maschinenhalle (Einreichplan 1969) wurde wesentlich abgewichen und wurde sowohl die Konstruktion als auch die Größe verändert. Überdies sind Umbauten im östlichen Bereich der Maschinenhalle durchgeführt worden (Entfernung des östlichsten Hallenfeldes, „Umbau“ des daran anschließenden Hallenfeldes in ein Vordach, Verkürzung der eigentlichen Halle), so dass vom ursprünglich bewilligten Zustand erhebliche Abweichungen bestehen. Die Furnierabteilung und der westliche Teil der Zuschnitthalle bilden eine Einheit und wurden im Jahr 1976 bewilligt. Auch hier sind wesentliche Umbaumaßnahmen und Eingriffe in die Bausubstanz durchgeführt worden. Es fand eine wesentliche Verkleinerung des Raumvolumens statt und sind zum Teil auch konstruktive Änderungen (Einbau eines Tores) ausgeführt worden. Der daran anschließende östliche Teil der Zuschnitthalle ist nur noch als Torso vorhanden. Auch hier fand eine wesentliche Verkleinerung des Raumvolumens statt und ist eine neue Außenwand wie beim „Zuschnittsbereich“ auf der östlichen Hälfte errichtet worden. Somit wurde auch hier die Gebäudegröße erheblich verändert und liegt keine bzw. nur eine geringe Übereinstimmung mit einem bewilligten Einreichplan vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück lassen sich dem öffentlichen Grundbuch entnehmen und wurden auch seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bejaht. Dass es sich bei den am Grundstück vorhandenen Bauwerken um Teile einer gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage handelte, steht ebenfalls unstrittig fest. Die Feststellungen zu den auf der Liegenschaft vorhandenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Beschaffenheit und Übereinstimmung bzw. Nichtübereinstimmung mit vorhandenen Baubewilligung beziehen sich auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Befund und das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen D, welche in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstattet wurden, und welchen seitens des Beschwerdeführers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten wurde.
  4. Rechtslage: A. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. §
  5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] B. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F. § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] C. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F. Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […] Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die

Art. 14bAbs.

2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz

Art. 130Abs.

2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die

Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind.

Sieht ein Gesetz

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. […]

(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. […] Artikel 133.

(1)Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit; […]
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. […] D. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.FAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F § 59. […]Paragraph 59, […]
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. E. NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 - NÖ BÜV 2017 §
  1. Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.Paragraph eins, Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im Paragraph 3, genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht. Gemeinde Bezirkshauptmannschaft ab *** Gänserndorf
  2. Jänner 2017 [Anm. Tabelle verkürzt wiedergegeben] §
  3. Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:Paragraph 3, Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:
  4. Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der jeweils geltenden Fassung),Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (Paragraph 10, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung),
  5. Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014),
  6. Bauplatzerklärung (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014),
  7. Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014),
  8. Grundabtretung für Verkehrsflächen (Paragraph 12, NÖ Bauordnung 2014),
  9. Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (§ 31 NÖ Bauordnung 2014),
  10. Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (Paragraph 31, NÖ Bauordnung 2014),
  11. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und (§ 63 NÖ Bauordnung 2014),Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und (Paragraph 63, NÖ Bauordnung 2014),
  12. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (§ 65 NÖ Bauordnung 2014).
  13. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (Paragraph 65, NÖ Bauordnung 2014). E. NÖ Bauordnung 2014, NÖ BO 2014 § 70 i.d.F LGBl. Nr. 50/2017Paragraph 70, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, […]
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. § 4 i.d.F LGBl. Nr. 106/2016Paragraph 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als […]
  1. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  2. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […]
  3. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; […] § 14 i.d.F. LGBl. Nr. 1/2015Paragraph 14, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  5. die Errichtung von baulichen Anlagen; […] § 35 i.d.F. LGBl. 1/2015Paragraph 35, in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. […] Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. […]
  4. Erwägungen: Im gegenständlichen Verfahren kommen die Bestimmungen der NÖ BO 2014 zur Anwendung. Am 13.7.2017 trat eine Novelle der NÖ BO 2014 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Da der bekämpfte Bescheid bereits am 26.4.2017 erlassen wurde und das Verfahren somit bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle anhängig war, sind im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle anzuwenden.

§ 1

NÖ BÜV 2017 sind die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seitens der Marktgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Besorgung zu übertragen, sodass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzweifelhaft Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Abbruchbescheides bestand und somit in diesem Zeitpunkt auch die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG i

Vm Art. 131 Abs. 1 B-VG begründet wurde.

Paragraph eins, NÖ BÜV 2017 sind die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seitens der Marktgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Besorgung zu übertragen, sodass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzweifelhaft Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Abbruchbescheides bestand und somit in diesem Zeitpunkt auch die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG begründet wurde. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde jedoch die Auflassung der zugehörigen gewerbebehördlichen genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, die

NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde erster Instanz auslöst, seitens der belangten Behörde

§ 83Abs. 6 Gew

O 1994, zur Kenntnis genommen. Zu prüfen ist daher, ob sich diese Zuständigkeitsänderung auch auf die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über die zugrundeliegende Bescheidbeschwerde auswirkt. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde jedoch die Auflassung der zugehörigen gewerbebehördlichen genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, die

NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde erster Instanz auslöst, seitens der belangten Behörde

Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994, zur Kenntnis genommen. Zu prüfen ist daher, ob sich diese Zuständigkeitsänderung auch auf die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über die zugrundeliegende Bescheidbeschwerde auswirkt. Grundsätzlich hat die Behörde ihre (Un-)Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwSlg 7319 A/1968; VwGH vom 26.4.1976, 1775/74; VwSlg 17.116 A/1007), eine perpetuatio fori ist dem Verwaltungsverfahren fremd. Auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen ist in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiter zu führen. Grundsätzlich hat die Behörde ihre (Un-)Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwSlg 7319 A/1968; VwGH vom 26.4.1976, 1775/74; VwSlg 17.116 A/1007), eine perpetuatio fori ist dem Verwaltungsverfahren fremd. Auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen ist in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiter zu führen. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angenommen, dass die Zuständigkeit dieser mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht fixiert war. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in Umständen, die schon für die Zuständigkeit der ersten Instanz relevant waren, vermochten an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde hingegen nichts mehr zu ändern (vgl. VwGH vom 26.6.2001, 2000/04/0202; vom 23.4.2008, 2006/03/0172; vom 23.6.2010, 2009/03/0039 und vom 28.8.2012, 2012/21/0092; weiters vom 20.4.2016, Ro 2016/04/003 zur Übertragbarkeit der bisherigen Rsp. auf die Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit). Hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde hat der Verwaltungsgerichtshof vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angenommen, dass die Zuständigkeit dieser mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht fixiert war. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in Umständen, die schon für die Zuständigkeit der ersten Instanz relevant waren, vermochten an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde hingegen nichts mehr zu ändern vergleiche VwGH vom 26.6.2001, 2000/04/0202; vom 23.4.2008, 2006/03/0172; vom 23.6.2010, 2009/03/0039 und vom 28.8.2012, 2012/21/0092; weiters vom 20.4.2016, Ro 2016/04/003 zur Übertragbarkeit der bisherigen Rsp. auf die Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit). Nach dieser Rechtsprechung wurde somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zuständigen Bezirkshauptmannschaft fixiert, denn ob die gegenständlichen Bauwerke Teil einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage waren, war schon dafür ausschlaggebend, ob die erstinstanzliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft aufgrund der NÖ BÜV 2017 überhaupt begründet wurde oder ob diese beim Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz verblieben wäre. Aufgrund der vorhin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erachtet sich das erkennende Gericht sohin als zuständig zur Entscheidung über die vorliegende Bescheidbeschwerde.

§ 4

Z. 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4

Z. 15 NÖ BO 2014 handelt es sich bei einem Gebäude um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Dass im gegenständlichen Fall Gebäude vorliegen, ist offenkundig, zumal es sich um Hallen handelt, welche allesamt wenigstens 2 Wände vorweisen, von Menschen betreten werden können und dazu dienen, zumindest Sachen zu schützen.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 handelt es sich bei einem Gebäude um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Dass im gegenständlichen Fall Gebäude vorliegen, ist offenkundig, zumal es sich um Hallen handelt, welche allesamt wenigstens 2 Wände vorweisen, von Menschen betreten werden können und dazu dienen, zumindest Sachen zu schützen.

§ 14Z. 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH vom 15.5.2012, 2012/05/0008, und vom 8.4.2014, 2012/05/0057).

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH vom 15.5.2012, 2012/05/0008, und vom 8.4.2014, 2012/05/0057).

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegen zwar (teilweise) Baubewilligungen vor, es wurde von diesen jedoch wesentlich abgewichen. So wurde, wie bereits oben festgestellt, von der ursprünglichen Baubewilligung der Maschinenhalle (Einreichplan 1969) abgewichen und wurde sowohl die Konstruktion als auch die Größe verändert. Überdies sind Umbauten im östlichen Bereich der Maschinenhalle durchgeführt worden (Entfernung des östlichsten Hallenfeldes, „Umbau“ des daran anschließenden Hallenfeldes in ein Vordach, Verkürzung der eigentlichen Halle), so dass vom ursprünglich bewilligten Zustand erhebliche Abweichungen bestehen. Die Furnierabteilung und der westliche Teil der Zuschnitthalle bilden eine Einheit und wurden im Jahr 1976 bewilligt. Auch hier sind wesentliche Umbaumaßnahmen und Eingriffe in die Bausubstanz durchgeführt worden. Es fand eine wesentliche Verkleinerung des Raumvolumens statt und sind zum Teil auch konstruktive Änderungen (Einbau eines Tores) ausgeführt worden. Der daran anschließende östliche Teil der Zuschnitthalle ist nur noch als Torso vorhanden. Auch hier fand eine wesentliche Verkleinerung des Raumvolumens statt und ist eine neue Außenwand wie beim „Zuschnittsbereich“ auf der östlichen Hälfte errichtet worden. Somit wurde auch hier die Gebäudegröße erheblich verändert und liegt keine bzw. nur eine geringe Übereinstimmung mit einem bewilligten Einreichplan vor. Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen (vgl. VwGH vom 15.5.2012, 2011/05/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH vom 27.11.1990, Zl. 89/05/0026, und vom 25.9.2012, Zl. 2011/05/0023). Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen vergleiche VwGH vom 15.5.2012, 2011/05/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht vergleiche VwGH vom 27.11.1990, Zl. 89/05/0026, und vom 25.9.2012, Zl. 2011/05/0023). Durch die obigen Darstellungen in Verbindung mit dem vorliegenden Gutachten sowie den vorliegenden Baubewilligungen wird augenscheinlich, dass etwas ganz anderes in Bezug auf die Größe und Konstruktion der Gebäude zur Ausführung gelangte, als bewilligt wurde. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend kann bei der vorliegenden erheblichen Veränderung der Gebäudegrößen und den vorgenommenen konstruktiven Veränderungen keinesfalls von einer konsensgemäßen Ausführung gesprochen werden und können die tatsächlich errichteten Gebäude bzw. Gebäudeteile sohin nicht von den Baubewilligungen als gedeckt betrachtet werden. Die tatsächlich ausgeführten Gebäude bzw. Gebäudeteile stellen im Vergleich zu den bewilligten Objekten ein „aliud“ dar, für welches keine Baubewilligung vorliegt und für welches

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014 aufgrund nicht Vorliegens einer Baubewilligung sohin der Abbruch aufzutragen ist. Der bekämpfte Bescheid wurde somit seitens der belangten Behörde zu Recht erlassen.Durch die obigen Darstellungen in Verbindung mit dem vorliegenden Gutachten sowie den vorliegenden Baubewilligungen wird augenscheinlich, dass etwas ganz anderes in Bezug auf die Größe und Konstruktion der Gebäude zur Ausführung gelangte, als bewilligt wurde. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend kann bei der vorliegenden erheblichen Veränderung der Gebäudegrößen und den vorgenommenen konstruktiven Veränderungen keinesfalls von einer konsensgemäßen Ausführung gesprochen werden und können die tatsächlich errichteten Gebäude bzw. Gebäudeteile sohin nicht von den Baubewilligungen als gedeckt betrachtet werden. Die tatsächlich ausgeführten Gebäude bzw. Gebäudeteile stellen im Vergleich zu den bewilligten Objekten ein „aliud“ dar, für welches keine Baubewilligung vorliegt und für welches

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 aufgrund nicht Vorliegens einer Baubewilligung sohin der Abbruch aufzutragen ist. Der bekämpfte Bescheid wurde somit seitens der belangten Behörde zu Recht erlassen.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig seitens des erkennenden Gerichtes eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 8 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig seitens des erkennenden Gerichtes eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 8 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 7. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.718.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

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