Obsah (6)
§ 117§ 376§ 136a§ 99§ 137cArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-813/001-2017; LVwG-AV-814/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgerich
§ 117Abs.
7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.
§ 136aAbs.
5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder
§ 136aAbs.
10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder
Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.
§ 136aAbs.
12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.
§ 99Abs.
7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
§ 376
Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.
§ 137cAbs.
5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 13 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 lautet: Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
- b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. Voraussetzung einer Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutrifft, wobei als weiteres Tatbestandselement hinzukommt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Voraussetzung einer Entziehung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutrifft, wobei als weiteres Tatbestandselement hinzukommt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei dieser Prognose ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit der Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z. B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist zunächst, dass strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht getilgt sind.Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ist zunächst, dass strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts *** vom 1. Dezember 2015, ***, wurde über A wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach dem § 288 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Strafsatz StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen à Euro 30, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verhängt, wobei die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit ist noch nicht abgelaufen, die Strafe ist noch nicht getilgt.Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts *** vom 1. Dezember 2015, ***, wurde über A wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Strafsatz StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen à Euro 30, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verhängt, wobei die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit ist noch nicht abgelaufen, die Strafe ist noch nicht getilgt. Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegen somit strafgerichtliche Verurteilungen gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 vor.Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegen somit strafgerichtliche Verurteilungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vor. Wegen der Rechtskraft dieses Urteils ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insofern daran gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/04/0223). Eine Neubewertung des Sachverhalts wäre nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich, keinesfalls jedoch im Rahmen des gegenständlichen Entziehungsverfahrens der Gewerbeberechtigung.Wegen der Rechtskraft dieses Urteils ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insofern daran gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche VwGH 26.4.2007, 2006/04/0223). Eine Neubewertung des Sachverhalts wäre nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich, keinesfalls jedoch im Rahmen des gegenständlichen Entziehungsverfahrens der Gewerbeberechtigung. Es ist somit zu prüfen, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. etwa VwGH 25.9.1990, 90/04/0021 etc.), ob also die Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes in der Zukunft mit gutem Grund befürchten lässt.Es ist somit zu prüfen, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind vergleiche etwa VwGH 25.9.1990, 90/04/0021 etc.), ob also die Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes in der Zukunft mit gutem Grund befürchten lässt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl. etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht vergleiche etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030). Die Taten, derentwegen der nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, sind in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer momentan bemüht ist, sein Gewerbe und auch die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ohne Beanstandungen auszuüben. Allerdings erscheint der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung durch das Landesgericht *** vom 1. Dezember 2015 (rechtskräftig seit 1. September 2016) zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können. Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass die mit Urteil des Landesgerichts *** ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Der 1982 geborene Beschwerdeführer hat zudem die strafbaren Handlungen im Dezember 2014 begangen, somit in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehaltes seiner Taten bewusst sein musste.Die Taten, derentwegen der nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, sind in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer momentan bemüht ist, sein Gewerbe und auch die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ohne Beanstandungen auszuüben. Allerdings erscheint der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung durch das Landesgericht *** vom 1. Dezember 2015 (rechtskräftig seit 1. September 2016) zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können. Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass die mit Urteil des Landesgerichts *** ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Der 1982 geborene Beschwerdeführer hat zudem die strafbaren Handlungen im Dezember 2014 begangen, somit in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehaltes seiner Taten bewusst sein musste. Weiters ist zu beachten, dass das Landesgericht *** im erstinstanzlichen Urteil erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und mildernd die Unbescholtenheit gewertet hat. Das Gericht ist dabei zum Schluss gekommen, dass die bloße Androhung der Vollziehung der gesamten Strafe nicht ausreiche, um den Angeklagten von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken, sondern aus spezial- und generalpräventiven Gründen zumindest der Vollzug eines Teils der über ihn verhängten Strafe unbedingt erforderlich sei. Unter Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB wurde daher bei einem Strafrahmen von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine unbedingte Geldstrafe erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen.Weiters ist zu beachten, dass das Landesgericht *** im erstinstanzlichen Urteil erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und mildernd die Unbescholtenheit gewertet hat. Das Gericht ist dabei zum Schluss gekommen, dass die bloße Androhung der Vollziehung der gesamten Strafe nicht ausreiche, um den Angeklagten von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken, sondern aus spezial- und generalpräventiven Gründen zumindest der Vollzug eines Teils der über ihn verhängten Strafe unbedingt erforderlich sei. Unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB wurde daher bei einem Strafrahmen von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine unbedingte Geldstrafe erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, bedingt nachgesehen. In der mündlichen Verhandlung konnte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen, welcher sich nicht schuldeinsichtig gezeigt hat. Wäre es ihm tatsächlich um die Qualitätssicherung bei seinem Mitbewerber gegangen, hätte er die zuständige Fachabteilung beim Amt der NÖ Landesregierung zu Rate ziehen können. Statt dessen hat er im Zuge seiner zeugenschaftlichen Vernehmung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, dass C als zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender eine mangelhafte Überprüfung eines PKW durchgeführt und ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ausgestellt habe, obwohl das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen habe, sowie dafür einen Betrag in der Höhe von Euro 200 verlangt habe, wobei er eine Rechnung lediglich in der Höhe von Euro 45 ausgestellt habe.In der mündlichen Verhandlung konnte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen, welcher sich nicht schuldeinsichtig gezeigt hat. Wäre es ihm tatsächlich um die Qualitätssicherung bei seinem Mitbewerber gegangen, hätte er die zuständige Fachabteilung beim Amt der NÖ Landesregierung zu Rate ziehen können. Statt dessen hat er im Zuge seiner zeugenschaftlichen Vernehmung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, dass C als zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG ermächtigter Gewerbetreibender eine mangelhafte Überprüfung eines PKW durchgeführt und ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 ausgestellt habe, obwohl das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen habe, sowie dafür einen Betrag in der Höhe von Euro 200 verlangt habe, wobei er eine Rechnung lediglich in der Höhe von Euro 45 ausgestellt habe. Dem Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vor der strafrechtlichen Verurteilung unbescholten war und sich nunmehr seit Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils ca. 1,5 Jahren wohl verhält, kommt daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht jenes Gewicht zu, dass davon ausgegangen werden kann, dass der nunmehrige Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht wieder begeht. Auch in der Verhandlung hat der nunmehrige Beschwerdeführer mehrfach betont, dass gegen die Firma C ein Verfahren zur Entziehung der Ermächtigung der wiederkehrenden Überprüfung von Fahrzeugen im Gange sei. Das erkennende Gericht ist daher der Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer vor allem darauf ankam, dem Mitbewerber zu schaden. Es ist der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, dass sich in der strafbaren Handlung des nunmehrigen Beschwerdeführers ein hohes Maß an krimineller Energie und eine völlige Missachtung der Wahrheit sowie ein mangelnder Respekt vor den Organen der Rechtspflege und Verwaltung zeigen. Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen in Ausübung seines Gewerbes begangen, um sich an seinem Mitbewerber zu rächen bzw. um ihm zu schaden. Es ist nicht auszuschließen, dass er in einer ähnlichen Situation wieder zu ähnlichen Maßnahmen greift, um sich gegen einen Konkurrenten durchzusetzen. Da die nach der Annahme des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert, erübrigte sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung die Durchführung des vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittels, nämlich auf Einholung eines psychologischen Gutachtens (vgl. VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043; 28.9.2011, 2010/04/0134; 12.6.2013, 2013/04/0036; 11.12.2013, 2013/04/0151).Da die nach der Annahme des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert, erübrigte sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung die Durchführung des vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittels, nämlich auf Einholung eines psychologischen Gutachtens vergleiche VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043; 28.9.2011, 2010/04/0134; 12.6.2013, 2013/04/0036; 11.12.2013, 2013/04/0151). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der
Art. 133Abs.
4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der
Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.813.001.2017