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{'item': 'LVwG-S-776/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlLVwG-S-776/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 7iAbs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu 2. € 1.000,

§ 7iAbs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu 3. € 1.000,

§ 7iAbs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu 4. € 1.000,

§ 7iAbs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 400,00 Gesamtbetrag: € 4.400,00 „ Vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, haben der Beschuldigte und dessen Unternehmen (die Firma C s.r.o.) gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wird geltend gemacht, die angeführten Personen seien aufgrund eines Werkvertrages zwischen diesen Personen und der C s.r.o. tätig geworden. Es handle sich um eine normale Subauftragsvergabe unter normalen Bedingungen, sodass keine Verpflichtung bestanden habe, für diese Personen (da es sich nicht um Arbeitnehmer handle) Unterlagen zu übermitteln. Es sei auch nur einer der angetroffenen Selbständigen niederschriftlich einvernommen worden, wobei eine nicht ausreichend sprachkundige Dolmetscherin verwendet worden sei. Es werde beantragt, das Gericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Folge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu möge das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung eingestellt bzw. in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt werden. Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat in seiner zur Beschwerde ergangenen Stellungnahme ausgeführt, dass im vorliegenden Fall wesentliche Merkmale eines Werkvertrages fehlen bzw. die Eigenschaften eines Dienstverhältnisses überwiegen würden, wie bereits ausführlich dargelegt worden sei. Es werde ersucht, das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. In der Folge hat das Gericht den Beschuldigten um Vorlage der (nicht vom Beschuldigten, sondern von den vier Arbeitnehmern im Verwaltungsverfahren in slowakischer Sprache übermittelten) Werkverträge in deutscher Sprache ersucht. Der Beschuldigte hat hiezu weder eine Stellungnahme abgegeben noch die Werkverträge in deutscher Sprache vorgelegt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 08.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit E-Mail vom 06.02.2018 (nach der bereits am 18.01.2018 erfolgten Ausschreibung der Verhandlung) hat der Vertreter der beiden Beschwerdeführer die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt und ein mit 18.01.2018 datiertes Schriftstück in slowakischer Sprache vorgelegt, bei dem es sich laut Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführer um eine ärztliche Bestätigung handeln soll, wonach der Beschuldigte derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen könne. Nach Auffassung des Gerichts hat somit der Beschuldigte unentschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen (das von ihm vorgelegte Schriftstück in slowakischer Sprache vom 18.01.2018, bei dem es sich nach Angaben des Vertreters des Beschuldigten um eine ärztliche Bestätigung handeln soll, wonach er aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen könne, stellt nach Ansicht des Gerichts keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar). Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Zeugen H, D, E, F, G und I; weiters wurde mit Zustimmung des anwesenden Vertreters der Finanzbehörde der gesamte Akt verlesen.Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Zeugen H, D, E, F, G und römisch eins; weiters wurde mit Zustimmung des anwesenden Vertreters der Finanzbehörde der gesamte Akt verlesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Gemäß Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Nach Auffassung des Gerichts ist Voraussetzung für die Verpflichtung der Übermittlung von Unterlagen nach § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG, dass der solcherart Verpflichtete tatsächlich nachweislich eine diesbezügliche Aufforderung seitens der Finanzbehörde erhalten hat.Nach Auffassung des Gerichts ist Voraussetzung für die Verpflichtung der Übermittlung von Unterlagen nach Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG, dass der solcherart Verpflichtete tatsächlich nachweislich eine diesbezügliche Aufforderung seitens der Finanzbehörde erhalten hat. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle der Baustelle durch die Finanzpolizei nicht anwesend, sodass er schon aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt keine derartige Aufforderung erhalten haben kann. Es liegen allerdings auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er eine solche Aufforderung zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat (laut Angaben des Vertreters der Finanzbehörde in der Verhandlung ist eine derartige Aufforderung an den Beschwerdeführer selbst nicht ergangen). Lediglich der als Zeuge einvernommene D (eine der vier auf der Baustelle bei der Durchführung von Arbeiten an der Fassade angetroffene Personen) wurde im Zuge seiner am 05.10.2016 erfolgten Einvernahme durch die Finanzbehörde laut Niederschrift aufgefordert, diverse Unterlagen (u.a. den Vertrag zwischen den Arbeitern und der Firma C s.r.o.) bis zum 14.10.2016 zu übermitteln. Diese ausdrücklich nicht an den Beschwerdeführer, sondern nur an D ergangene Aufforderung hat für den Beschuldigten selbst jedoch keine rechtliche Wirkung, insbesondere ist daraus keine Verpflichtung erwachsen, der Beschuldigte habe irgendwelche Unterlagen vorzulegen. Da somit die wesentliche Voraussetzung für die dem Beschwerdeführer angelastete Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen, nämlich dass diese Verpflichtung durch nachweisliche Übermittlung der diesbezüglichen Aufforderung an den Beschwerdeführer überhaupt entstanden ist, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, hat der Beschuldigte nach Auffassung des Gerichts die ihm im vorliegenden Verfahren angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, sodass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen waren. Der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen der Beschwerdeführer, das Strafverfahren sei unzulässigerweise ausschließlich in deutscher Sprache geführt worden, sodass ihnen bis zur Aufklärung durch ihren Rechtsvertreter nicht bewusst gewesen sei, dass gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werde, bemerkt, dass nach Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen eine Verpflichtung für die Behörde, ein im Ausland zuzustellendes Schriftstück zumindest in dessen wesentlichem Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedstaates zu übersetzen, nur dann gegeben ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger der Sprache in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, wobei derartige Anhaltspunkte im gegenständlichen Verfahren für die Verwaltungsbehörde jedoch nicht gegeben waren.Der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen der Beschwerdeführer, das Strafverfahren sei unzulässigerweise ausschließlich in deutscher Sprache geführt worden, sodass ihnen bis zur Aufklärung durch ihren Rechtsvertreter nicht bewusst gewesen sei, dass gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werde, bemerkt, dass nach Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen eine Verpflichtung für die Behörde, ein im Ausland zuzustellendes Schriftstück zumindest in dessen wesentlichem Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedstaates zu übersetzen, nur dann gegeben ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellempfänger der Sprache in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, wobei derartige Anhaltspunkte im gegenständlichen Verfahren für die Verwaltungsbehörde jedoch nicht gegeben waren. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.776.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.