RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-159/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den von der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (
- Teilplan) vom 5.12.2016, ***, zu Recht:
- Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2, 41 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 – FLGParagraphen eins, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins und 2, 14 Absatz eins und 2, 41 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 – FLG §§ 24 Abs. 1, 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat am 05.12.2016, ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer den
- Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage erlassen. Darin sind u. a. die Grünanlagen Nr. 3 bis 6 enthalten.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer wörtlich aus: „BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und führt aus: Beschwerdegründe: Geltend gemacht wird inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid (Plan) beinhaltet Grünmaßnahmen, die die Grundstücke Nr. ***, *** und *** im Operationsgebiet, deren Eigentümer der Beschwerdeführer ist, unmittelbar betreffen. Die dem Bescheid innewohnende Grünplanung sieht am südlichen Ende der genannten Grundstücke des Beschwerdeführers eine mehrreihige Bodenschutzhecke mit Bäumen und Sträuchern in Nord-/Südrichtung vor. Oberstes Ziel des Flurverfassungs-Landesgesetzes ist es, eine leistungsfähige und umweltverträgliche Landbewirtschaftung erhalten zu können. Daher hat die Behörde für ein Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu planen, wobei erforderliche Maßnahmen u.a. nur solche sind, die notwendig sind, um die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden (können). Diesen Kriterien genügt die geplante oben geschilderte Maßnahme nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch sie auf den durch sie betroffenen Teilen der derzeitigen Grundstücke des Beschwerdeführers - es handelt sich um einen Streifen mit einer Länge von rund 60 m und einer Breite von 0 bis 7/8 m - ein langfristiger Sicherungseffekt auf die natürlichen Ertragsbedingungen hervorgerufen werden soll bzw. kann. Die betroffene Fläche ist einfach zu klein, um einen solche Effekt bewirken zu können; umgekehrt schmälert ihr Entfall den Effekt der Maßnahme höchstens in einem nicht wahrnehmbaren Maße. Diese ist daher - um im Rahmen der Notwendigkeit zu bleiben - auf die restlichen Grundstücke zu beschränken. Beweis: einzuholendes agrarfachliches/landschaftsfachliches Gutachten PV. Es werden daher gestellt die A N T R Ä G E: Das Verwaltungsgericht möge
- eine mündliche Verhandlung durchführen und
- in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde dahingehend abändern, dass die durch die Grünplanung betoffenen Teile der Grundstücke Nr. ***, *** und *** des Beschwerdeführers aus dieser Grünplanung herausgenommen werden, in eventu den angefochtenen Beschweid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in die vorgelegten Akten der Verwaltungsbehörde und legt dessen unbedenklichen Inhalt seiner Entscheidung zu Grunde.
- Feststellungen: Mit dem bekämpften Bescheid wird u. a. die Errichtung der Grünanlagen Nr. 3 bis 6 angeordnet. In Bescheidbestandteil Nr. 2 (Grünplanunng) sind Art und Funktion dieser Anlagen wie folgt ausgeführt: Anlage 3: KS/Pufferstreifen entlang der Bäche/variable Breite, Hauptfunktion Gewässerschutz, Nebenfunktion Vernetzung. Anlage 4: KS/Pufferstreifen entlang der Bäche/variable Breite, Hauptfunktion Gewässerschutz, Nebenfunktion Vernetzung. Anlage 5: KS/Wiesenstreifen mit Gehölzbestand, Hauptfunktion Vernetzung, Nebenfunktion Gewässerschutz. Anlage 6: HE/Bodenschutzhecke, Hauptfunktion Winderosionsvermeidung, Nebenfunktionen Flurform, Klimaverbesserung. Im Bereich dieser Anlagen befinden sich die vom Beschwerdeführer eingebrachten Altgrundstücke ***, *** und ***. In der Beschwerde wird in keiner Weise auf die genannten Funktionen der Anlagen eingegangen. Es wird lediglich der Gesetzestext des § 1 FLG auszugsweise zitiert und allgemein eine mögliche Auswirkung der Anlagen abgestellt ausschließlich auf die Altgrundstücke des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung der Behauptung bezweifelt. Schlussendlich sollten diese Anlagen vom Nahebereich der genannten Altgrundstücke auf Grund deren geringen Ausmaßes entfernt und sofern nötig an anderer Stelle bei anderen Grundstücken zur Errichtung angeordnet werden. In der Beschwerde wird in keiner Weise auf die genannten Funktionen der Anlagen eingegangen. Es wird lediglich der Gesetzestext des Paragraph eins, FLG auszugsweise zitiert und allgemein eine mögliche Auswirkung der Anlagen abgestellt ausschließlich auf die Altgrundstücke des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung der Behauptung bezweifelt. Schlussendlich sollten diese Anlagen vom Nahebereich der genannten Altgrundstücke auf Grund deren geringen Ausmaßes entfernt und sofern nötig an anderer Stelle bei anderen Grundstücken zur Errichtung angeordnet werden.
- Rechtslage: § 1
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. Paragraph eins,
(1)FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. § 1
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchParagraph eins,
(2)leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
- Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 13
(1)leg. cit.: Die Behörde muss für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieParagraph 13,
(1)leg. cit.: Die Behörde muss für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die -Strichaufzählung notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder -Strichaufzählung sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen. § 13
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.Paragraph 13,
(2)leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien. § 14
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): -Strichaufzählung dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, -Strichaufzählung den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, -Strichaufzählung dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, -Strichaufzählung den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, - Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten. § 14
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden. § 41 leg. cit.: Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:Paragraph 41, leg. cit.: Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
- Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
- Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
- Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als zehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als zehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.
- Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
- Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG wird unter den Zielen eines Flurbereinigungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „betriebswirtschaftlichen“ und „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „ungünstige Grundstücksform“ und „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Flurbereinigungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die „natürlichen Ertragsbedingungen“ langfristig sichern oder „sonst den Zweck der Flurbereinigung fördern“. Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, das Verfahrensgebiet vor Winderosion zu schützen, schädlichen Einträge in Gewässer hintanzuhalten, Flurform und Kleinklimaschutz zu verbessern und die unzureichende naturräumliche Ausstattung – auch durch Vernetzung - im Flurbereinigungsgebiet zu beseitigen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe. Abzustellen ist hinsichtlich der Wirkung dieser gemeinsamen Anlagen, eine Wegerrichtung ist von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen worden, nicht auf Einzelgrundstücke, sondern auf ein flächenmäßig größeres Gebiet, etwa Riede. Anzumerken ist, dass die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß auch für das Flurbereinigungsverfahren gelten. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG wird unter den Zielen eines Flurbereinigungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „betriebswirtschaftlichen“ und „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „ungünstige Grundstücksform“ und „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Flurbereinigungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die „natürlichen Ertragsbedingungen“ langfristig sichern oder „sonst den Zweck der Flurbereinigung fördern“. Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, das Verfahrensgebiet vor Winderosion zu schützen, schädlichen Einträge in Gewässer hintanzuhalten, Flurform und Kleinklimaschutz zu verbessern und die unzureichende naturräumliche Ausstattung – auch durch Vernetzung - im Flurbereinigungsgebiet zu beseitigen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe. Abzustellen ist hinsichtlich der Wirkung dieser gemeinsamen Anlagen, eine Wegerrichtung ist von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen worden, nicht auf Einzelgrundstücke, sondern auf ein flächenmäßig größeres Gebiet, etwa Riede. Anzumerken ist, dass die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß auch für das Flurbereinigungsverfahren gelten. Unter diesem Aspekt wurden im bekämpften Bescheid die oben genannten gemeinsamen Anlagen zur Errichtung angeordnet. Auf die genannten festgestellten bzw. vorliegenden Mängel im Flurbereinigungsgebiet Altstand wird nun vom Beschwerdeführer ebenso wenig eingegangen wie auf die Funktionen, welche den genannten Anlagen zugeordnet werden bzw. welche diese Mängel mildern oder beseitigen sollen. Es wird lediglich der Gesetzestext auszugsweise zitiert und ohne eine nähere Begründung zu liefern eine „Ertragswertsteigerung“ bezweifelt. Darüber hinaus wird bei der Beurteilung der Wirkungen der Anlagen ausschließlich auf den flächenmäßig äußerst kleinen Bereich der Altgrundstücke des Beschwerdeführers abgestellt, offensichtlich in der Erwartung, dass bei der Neueinteilung der Flur eine Grundzuteilung im betreffenden Bereich erfolgt. Dies ist aus rechtlicher Sicht wie zuvor erwähnt unzulässig. Erforderlich gewesen wäre vielmehr eine begründete Argumentation, inwieweit diese gewünschten Funktionen entbehrlich sind bzw., wenn diese erforderlich sind, an anderer Stelle ebenso oder besser erfüllt werden könnten. Eine derartige Begründung findet sich allerdings nicht einmal ansatzweise. Vielmehr scheint dem LVwG die Beschwerde durch die Annahme des Beschwerdeführers motiviert zu sein, die Zuteilung einer Abfindung im Bereich der betreffenden Anlagen, also im Bereich der Lage seiner Altgrundstücke, zu erhalten. Diese gemeinsamen Anlagen wären zutreffendenfalls aus Sicht der Partei unerwünscht weil bewirtschaftungsbehindernd und demzufolge an die Stelle von Abfindungen anderer Parteien zu verlegen, sofern sie nicht gänzlich entfallen können. Mit dieser in der Beschwerde enthaltenen Begründung ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts zu gewinnen. Diese Beschwerde ist zwar begründet und steht mit dem bekämpften Bescheid in gewissen Bezug, was einer formellen Entscheidung entgegensteht, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, den
- Teilplan inhaltlich zu überprüfen. Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde (vgl. VwGH vom
- 2000, Zl. 99/01/0130 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 256), wobei ihr allerdings aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben musste, da sie in keiner Weise auf den Zweck der Errichtung der gemeinsamen Anlagen und die Möglichkeiten der Erfüllung ihrer Funktionen an anderen Standorten eingeht, sondern ausschließlich eine möglichst „unbeeinträchtigte“ Situierung von (Abfindungs)grundstücken für den Beschwerdeführer selbst anstrebt. Es handelt sich somit um eine zulässige Beschwerde vergleiche VwGH vom
- 2000, Zl. 99/01/0130 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, 256), wobei ihr allerdings aus materieller Sicht ein Erfolg versagt bleiben musste, da sie in keiner Weise auf den Zweck der Errichtung der gemeinsamen Anlagen und die Möglichkeiten der Erfüllung ihrer Funktionen an anderen Standorten eingeht, sondern ausschließlich eine möglichst „unbeeinträchtigte“ Situierung von (Abfindungs)grundstücken für den Beschwerdeführer selbst anstrebt. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, dass sein erst zu erlassender Flurbereinigungsplan durch die Lage der Anlagen gesetzwidrig sein würde, etwa weil ein Neugrundstück durch Wurzeldruck, Beschattung etc. in seiner Ertragsfähigkeit negativ beeinflusst wird, kann er das (erst) im Rahmen einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid relevieren. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich somit als ungeeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Bei dieser Konstellation konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erbracht hätte (siehe Punkt 5).
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.159.001.2017