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{'item': 'LVwG-AV-197/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-197/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft, vertreten durch Herrn B, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom

  1. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei km *** der ÖBB Strecke *** – *** – *** mit einer öffentlichen Zufahrtstraße, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.,
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG)., B e g r ü n d u n g : Im Zuge einer Überprüfung u.a. der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung am
  4. August 2017 stellte der Sachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb (ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom fraglichen Tage) fest, dass diese durch eine fahrstraßengeschaltete Vollschrankenanlage gesichert war. Die Bahnstrecke werde in diesem Bereich von der Zufahrtstraße zur ÖBB-Produktion- Servicestelle *** für Dieselfahrzeuge gequert. Unter Zugrundelegung der näher dargestellten örtlichen Gegebenheiten und der Anlagenverhältnisse, der zulässigen Geschwindigkeiten sowie der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sei die Kreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 EisbKrV würden als ausreichend erachtet. In Verbindung mit der fahrstraßengeschalteten Einschaltung wären an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung keine Umbaumaßnahmen erforderlich, sodass auchServicestelle *** für Dieselfahrzeuge gequert. Unter Zugrundelegung der näher dargestellten örtlichen Gegebenheiten und der Anlagenverhältnisse, der zulässigen Geschwindigkeiten sowie der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sei die Kreuzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall gemäß Paragraph 95, EisbKrV würden als ausreichend erachtet. In Verbindung mit der fahrstraßengeschalteten Einschaltung wären an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung keine Umbaumaßnahmen erforderlich, sodass auch keine Festlegung einer Frist für die Umsetzung notwendig sei. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde unter anderem, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung „gem. § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern“ sei, ergänzte dies um die Feststellung, wonach die Anwendung der in § 95 EisbKrV 2012 vorgesehenen Maßnahmen im Störungsfall für ausreichend erachtet würden und trug der Beschwerdeführerin schließlich auf, die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs und -verkehrs die Aufstellung von Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“ mit Entfernungsangaben bis zur Eisenbahnkreuzung zu erwirken. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde unter anderem, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung „gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern“ sei, ergänzte dies um die Feststellung, wonach die Anwendung der in Paragraph 95, EisbKrV 2012 vorgesehenen Maßnahmen im Störungsfall für ausreichend erachtet würden und trug der Beschwerdeführerin schließlich auf, die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs und -verkehrs die Aufstellung von Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“ mit Entfernungsangaben bis zur Eisenbahnkreuzung zu erwirken. Gegen den ersten Spruchpunkt wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ansicht vertritt, dass infolge Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV die Vorschreibung einer Sicherung der Kreuzung mit Lichtzeichen mit Schranken unzulässig sei.Gegen den ersten Spruchpunkt wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ansicht vertritt, dass infolge Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV die Vorschreibung einer Sicherung der Kreuzung mit Lichtzeichen mit Schranken unzulässig sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte der Sachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb mit, dass die bestehende Anlage den Anforderungen der EisbKrV 2012 genüge und keine Änderungen durchzuführen seien. Im Hinblick darauf sei er bei Erstattung des Gutachtens davon ausgegangen, dass die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV nicht zur Anwendung gelange. Dem trat die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf entgegen, dass die Anlage zwar baulich der EisbKrV 2012 entspreche, dies aber auf die verwendete Software nicht zutreffe. Wolle man daher beurteilen, ob eine bestehende Anlage den Anforderungen der EisbKrV 2012 entspreche, sei dies nicht möglich, ohne gleichzeitig auch unter Beiziehung eines Signaltechnikers die entsprechende Software in die Beurteilung miteinzubeziehen. Dies sei jedoch unterblieben. Dass dies offenbar im Zuge der Verhandlung keine Berücksichtigung fand, wurde auch vom Vertreter der belangten Behörde eingeräumt.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte der Sachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb mit, dass die bestehende Anlage den Anforderungen der EisbKrV 2012 genüge und keine Änderungen durchzuführen seien. Im Hinblick darauf sei er bei Erstattung des Gutachtens davon ausgegangen, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV nicht zur Anwendung gelange. Dem trat die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf entgegen, dass die Anlage zwar baulich der EisbKrV 2012 entspreche, dies aber auf die verwendete Software nicht zutreffe. Wolle man daher beurteilen, ob eine bestehende Anlage den Anforderungen der EisbKrV 2012 entspreche, sei dies nicht möglich, ohne gleichzeitig auch unter Beiziehung eines Signaltechnikers die entsprechende Software in die Beurteilung miteinzubeziehen. Dies sei jedoch unterblieben. Dass dies offenbar im Zuge der Verhandlung keine Berücksichtigung fand, wurde auch vom Vertreter der belangten Behörde eingeräumt. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
  5. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  6. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV 2012 hat die Behörde u.a. Schrankenanlagen gemäß § 8 EisbKrV 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu überprüfen. Sie hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 hat die Behörde u.a. Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, EisbKrV 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu überprüfen. Sie hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann. Abs. 3 Satz 1 dieser Bestimmung zufolge können bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 EisbKrV 1961 unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 EisbG 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage beibehalten werden. Absatz 3, Satz 1 dieser Bestimmung zufolge können bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, EisbKrV 1961 unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, EisbG 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage beibehalten werden. Unstrittig verpflichtet die gegenständliche Übergangsbestimmung die Behörde zunächst, sämtliche in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Eisenbahnkreuzungen daraufhin zu prüfen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen beibehalten werden können (vgl. auch den Erlass des BMVIT vom 27.8.2012, BMVlT-265.000/0004-IV/SCH2/2012, 7). Den Beurteilungsmaßstab bilden dabei die nach der nunmehr geltenden Rechtslage an die Sicherung der entsprechenden Eisenbahnkreuzungen zu stellende Anforderungen, die es in einem ersten Schritt zu beurteilen und festzustellen gilt. Die weitere Vorgangsweise differiert danach, ob bzw. inwieweit der status quo der Sicherung von der nunmehr Gesollten abweicht. Dabei liegt es im Fall eines Abweichens zufolge § 102 Abs. 1 Satz 2 EisbKrV an der Behörde, i.d.R. die Anpassung der Sicherung an die nunmehr geltende Rechtslage unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist zu verfügen. Abweichendes gilt für die unter Abs. 3 bis 5 subsumierbaren Fälle, mithin insb. solche, in denen die Möglichkeit der Anpassung der Eisenbahnkreuzung unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 EisbG innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV möglich ist. Angesprochen sind damit offenkundig jene Fälle, in denen der Bestand bloß einer oder mehrerer dieser Bestimmungen widerspricht. Die Verordnung statuiert sohin einen (eingeschränkten) Bestandschutz (Haubenberger, Eisenbahnkreuzungsverordnung – Kostenersatzpflicht des Bundes, RFG 2016, 73 [81]). Abweichend vom Regelfall gilt in den letztgenannten Fällen verordnungsunmittelbar eine Anpassungsfrist von 14 Jahren (LVwG NÖ 14.3.2018, LVwG-AV-1136/001-2017) und liegt die Priorisierung der Anpassung am jeweiligen Eisenbahnunternehmen. Keinerlei Anpassung bedarf es schließlich in jenen Fällen, in denen die Sicherung bereits in jeder Hinsicht der nunmehr geltenden Rechtslage entspricht. Folglich ist es im Zuge der Überprüfung nach § 102 Abs. 1 EisbKrV 2012 Sache der Behörde nicht nur die gesollte Sicherung der Eisenbahnkreuzung zu ermitteln, sondern auch den status quo zu erheben, allfällige Abweichungen vom nunmehr Gesollten auszumachen und über die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu „entscheiden“. Während die „Entscheidung“ über eine Anpassung i.S.d. § 102 Abs. 1 Satz 2
  7. Alt. EisbKrV 2012 notwendig in Form eines Leistungsbescheides zu erfolgen hat und sich die gesollte Sicherungsart i.S.d. EisbKrV 2012 aus der vorgeschriebenen Leistung ergibt, verbleibt in den Fällen der
  8. Alternative i.V.m. Abs. 3 Satz 1 bloß eine Feststellung, dass auf die Anlage die Voraussetzungen dieser Bestimmung zutreffen. Ihr muss aber – i.S. einer Überleitung der Sicherung in das nunmehrige Regime – eine Feststellung der nunmehr vorgesehenen Sicherungsart vorangehen. Für die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Feststellung der nunmehr gesollten Sicherung sprechen dabei nicht nur Gründe der Rechtssicherheit, sondern entspricht dies – wie sich aus dem obzitierten Einführungserlass

(8)ergibt – auch der Intention des Verordnungsgebers (i.d.S. wohl auch Haubenberger, RFG 2016, 81, sowie LVwG NÖ 14.3.2018, LVwG-AV-1136/001-2017). Gelangt die Behörde daher zum Schluss, dass eine Anlage unter § 102 Abs. 3 Satz 1 EisbKrV 2012 subsumiert werden kann, hat sie (bescheidmäßig) festzustellen, Unstrittig verpflichtet die gegenständliche Übergangsbestimmung die Behörde zunächst, sämtliche in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Eisenbahnkreuzungen daraufhin zu prüfen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen beibehalten werden können vergleiche auch den Erlass des BMVIT vom 27.8.2012, BMVlT-265.000/0004-IV/SCH2/2012, 7). Den Beurteilungsmaßstab bilden dabei die nach der nunmehr geltenden Rechtslage an die Sicherung der entsprechenden Eisenbahnkreuzungen zu stellende Anforderungen, die es in einem ersten Schritt zu beurteilen und festzustellen gilt. Die weitere Vorgangsweise differiert danach, ob bzw. inwieweit der status quo der Sicherung von der nunmehr Gesollten abweicht. Dabei liegt es im Fall eines Abweichens zufolge Paragraph 102, Absatz eins, Satz 2 EisbKrV an der Behörde, i.d.R. die Anpassung der Sicherung an die nunmehr geltende Rechtslage unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist zu verfügen. Abweichendes gilt für die unter Absatz 3 bis 5 subsumierbaren Fälle, mithin insb. solche, in denen die Möglichkeit der Anpassung der Eisenbahnkreuzung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, EisbG innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV möglich ist. Angesprochen sind damit offenkundig jene Fälle, in denen der Bestand bloß einer oder mehrerer dieser Bestimmungen widerspricht. Die Verordnung statuiert sohin einen (eingeschränkten) Bestandschutz (Haubenberger, Eisenbahnkreuzungsverordnung – Kostenersatzpflicht des Bundes, RFG 2016, 73 [81]). Abweichend vom Regelfall gilt in den letztgenannten Fällen verordnungsunmittelbar eine Anpassungsfrist von 14 Jahren (LVwG NÖ 14.3.2018, LVwG-AV-1136/001-2017) und liegt die Priorisierung der Anpassung am jeweiligen Eisenbahnunternehmen. Keinerlei Anpassung bedarf es schließlich in jenen Fällen, in denen die Sicherung bereits in jeder Hinsicht der nunmehr geltenden Rechtslage entspricht. Folglich ist es im Zuge der Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 Sache der Behörde nicht nur die gesollte Sicherung der Eisenbahnkreuzung zu ermitteln, sondern auch den status quo zu erheben, allfällige Abweichungen vom nunmehr Gesollten auszumachen und über die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu „entscheiden“. Während die „Entscheidung“ über eine Anpassung i.S.d. Paragraph 102, Absatz eins, Satz 2 1. Alt. EisbKrV 2012 notwendig in Form eines Leistungsbescheides zu erfolgen hat und sich die gesollte Sicherungsart i.S.d. EisbKrV 2012 aus der vorgeschriebenen Leistung ergibt, verbleibt in den Fällen der 2. Alternative in Verbindung mit Absatz 3, Satz 1 bloß eine Feststellung, dass auf die Anlage die Voraussetzungen dieser Bestimmung zutreffen. Ihr muss aber – i.S. einer Überleitung der Sicherung in das nunmehrige Regime – eine Feststellung der nunmehr vorgesehenen Sicherungsart vorangehen. Für die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Feststellung der nunmehr gesollten Sicherung sprechen dabei nicht nur Gründe der Rechtssicherheit, sondern entspricht dies – wie sich aus dem obzitierten Einführungserlass
(8)ergibt – auch der Intention des Verordnungsgebers (i.d.S. wohl auch Haubenberger, RFG 2016, 81, sowie LVwG NÖ 14.3.2018, LVwG-AV-1136/001-2017). Gelangt die Behörde daher zum Schluss, dass eine Anlage unter Paragraph 102, Absatz 3, Satz 1 EisbKrV 2012 subsumiert werden kann, hat sie (bescheidmäßig) festzustellen,  auf welche Art die jeweilige Eisenbahnkreuzung nach nunmehr geltender Rechtslage zu sichern ist und  dass auf die tatsächlich vorhandene Anlage die fragliche Übergangsbestimmung Anwendung findet. Nicht anders gestaltet sich die Sachlage aber (worauf das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zutreffend hinweist) aus Gründen der Rechtssicherheit auch in jenen Fällen, in denen die Behörde die Beurteilung trifft, dass die tatsächlich vorhandene Anlage schon derzeit in vollem Umfang der – in einem ersten Schritt festzustellenden – gesollten Sicherungsart entspricht. Die beiden Spruchpunkte bilden daher miteinander und mit den weiteren flankierenden Aussprüchen im Zusammenhang mit einer Überprüfung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 EisbKrV notwendig eine rechtlich untrennbare Einheit, sodass selbst bei Bekämpfung bloß eines Ausspruchs der gesamte Spruch den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet (zu einer vergleichbaren Konstellation VwSlg 19.189 A/2015).Nicht anders gestaltet sich die Sachlage aber (worauf das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zutreffend hinweist) aus Gründen der Rechtssicherheit auch in jenen Fällen, in denen die Behörde die Beurteilung trifft, dass die tatsächlich vorhandene Anlage schon derzeit in vollem Umfang der – in einem ersten Schritt festzustellenden – gesollten Sicherungsart entspricht. Die beiden Spruchpunkte bilden daher miteinander und mit den weiteren flankierenden Aussprüchen im Zusammenhang mit einer Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, Satz 1 EisbKrV notwendig eine rechtlich untrennbare Einheit, sodass selbst bei Bekämpfung bloß eines Ausspruchs der gesamte Spruch den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet (zu einer vergleichbaren Konstellation VwSlg 19.189 A/2015). Im konkreten Fall enthält der vorliegende Bescheid bloß den ersten Teilausspruch über die nunmehr gesollte Sicherungsform. Ein Abspruch über allfällig notwendige Anpassungen findet sich darin ebenso wenig wie ein solcher über die Subsumierbarkeit unter § 102 Abs. 3 EisbKrV
  1. Im konkreten Fall enthält der vorliegende Bescheid bloß den ersten Teilausspruch über die nunmehr gesollte Sicherungsform. Ein Abspruch über allfällig notwendige Anpassungen findet sich darin ebenso wenig wie ein solcher über die Subsumierbarkeit unter Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV
  2. Fraglich könnte nun sein, ob die Beschwerdeführerin – aufgrund der Zurückziehung der belangten Behörde auf die Feststellung der nunmehr erforderlichen Sicherung – durch den angefochtenen Bescheid überhaupt beschwert sein kann. Dies könnte mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass ihr mit diesem (im Ausmaß der Anfechtungserklärung) nicht i.S. eines Leistungsbescheides Verpflichtungen auferlegt wurden (i.d.S. LVwG NÖ 6.2.2018, LVwG-AV-1389/001-2017). Dagegen spricht freilich der Umstand, dass bereits der Feststellung der nunmehr notwendigen Sicherung dann schon aus haftungsrechtlichen Gründen (die Anlage entspricht dann verbindlich festgestellt nicht der Rechtsordnung, die Aufrechterhaltung der bisherigen Sicherung wäre objektiv sorgfaltswidrig) unmittelbaren Handlungsbedarf beim Adressaten auslöst, wenn die Anlage tatsächlich nicht diesem Standard entspricht und ein flankierender Ausspruch über die Anwendbarkeit von Übergangsbestimmungen unterbleibt. Vom Fehlen einer Beschwer kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. für eine Feststellung ebenso VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257). Fraglich könnte nun sein, ob die Beschwerdeführerin – aufgrund der Zurückziehung der belangten Behörde auf die Feststellung der nunmehr erforderlichen Sicherung – durch den angefochtenen Bescheid überhaupt beschwert sein kann. Dies könnte mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass ihr mit diesem (im Ausmaß der Anfechtungserklärung) nicht i.S. eines Leistungsbescheides Verpflichtungen auferlegt wurden (i.d.S. LVwG NÖ 6.2.2018, LVwG-AV-1389/001-2017). Dagegen spricht freilich der Umstand, dass bereits der Feststellung der nunmehr notwendigen Sicherung dann schon aus haftungsrechtlichen Gründen (die Anlage entspricht dann verbindlich festgestellt nicht der Rechtsordnung, die Aufrechterhaltung der bisherigen Sicherung wäre objektiv sorgfaltswidrig) unmittelbaren Handlungsbedarf beim Adressaten auslöst, wenn die Anlage tatsächlich nicht diesem Standard entspricht und ein flankierender Ausspruch über die Anwendbarkeit von Übergangsbestimmungen unterbleibt. Vom Fehlen einer Beschwer kann daher nicht ausgegangen werden vergleiche für eine Feststellung ebenso VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257). Nicht nur, dass ein spruchmäßiger Abspruch über die Anwendbarkeit des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 bzw. die Übereinstimmung der bestehenden Anlage mit dem nunmehr geltenden Sicherungssystem fehlt, ergab das Ermittlungsverfahren auch, dass dem Sachverständigen zufolge zwecks Anpassung zwar keine baulichen Maßnahmen zu setzen sein würden. Ermittlungen aber zur zentralen Frage, ob die Sicherung bereits derzeit zur Gänze den Anforderungen der EisbKrV 2012 entspricht oder die Anlage (wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht) unter § 102 Abs. 3 Satz 1 EisbKrV 2012 zu subsumieren ist, erfolgten unbestrittener Maßen nicht. Nicht nur, dass ein spruchmäßiger Abspruch über die Anwendbarkeit des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 bzw. die Übereinstimmung der bestehenden Anlage mit dem nunmehr geltenden Sicherungssystem fehlt, ergab das Ermittlungsverfahren auch, dass dem Sachverständigen zufolge zwecks Anpassung zwar keine baulichen Maßnahmen zu setzen sein würden. Ermittlungen aber zur zentralen Frage, ob die Sicherung bereits derzeit zur Gänze den Anforderungen der EisbKrV 2012 entspricht oder die Anlage (wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht) unter Paragraph 102, Absatz 3, Satz 1 EisbKrV 2012 zu subsumieren ist, erfolgten unbestrittener Maßen nicht. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR
  3. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; EBRV 2009 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn im Verwaltungsverfahren keine Ermittlungen durchgeführt wurden, ihm krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken etwa in Form bloß ansatzweiser Ermittlungen anhaften (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 28.11.2014, Ra 2014/06/0021; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.1.2015, Ra 2014/22/0087) oder Anhaltspunkte für eine „Delegierung“ notwendiger Ermittlungen an das Verwaltungsgericht vorliegen (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118). Vorliegend hat die belangte Behörde Ermittlungen zur zentralen Frage des Grades der Anpassungsbedürftigkeit der Anlage und damit der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV unstrittig unterlassen, was sich auch im Fehlen eines diesbezüglichen Abspruchs widerspiegelt. Angesichts dessen und der Tatsachen, dass bei der belangten Behörde noch eine Reihe dieselbe Frage aufwerfende Verfahren anhängig sind und die Behörde in diesem Zusammenhang auf ihr beigegebene Amtssachverständige zurückgreifen kann, können die vorliegend erforderlichen Ermittlungen ungleich leichter, schneller und kostensparender durchgeführt werden als durch das Verwaltungsgericht, sodass mit Kassation vorzugehen war. Vorliegend hat die belangte Behörde Ermittlungen zur zentralen Frage des Grades der Anpassungsbedürftigkeit der Anlage und damit der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV unstrittig unterlassen, was sich auch im Fehlen eines diesbezüglichen Abspruchs widerspiegelt. Angesichts dessen und der Tatsachen, dass bei der belangten Behörde noch eine Reihe dieselbe Frage aufwerfende Verfahren anhängig sind und die Behörde in diesem Zusammenhang auf ihr beigegebene Amtssachverständige zurückgreifen kann, können die vorliegend erforderlichen Ermittlungen ungleich leichter, schneller und kostensparender durchgeführt werden als durch das Verwaltungsgericht, sodass mit Kassation vorzugehen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung auf der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung auf der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.197.001.2018

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