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{'item': 'LVwG-AV-523/004-2015'}

Obsah (8)§ 27Art. 130§ 28§ 17§ 22§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-523/004-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 27FLG in Ausführung des Zusammenlegungsplanes von Seiten der Behörde u.a.

die Übernahme der Grundabfindungen anzuordnen sei. Von Seiten der Beschwerdeführerin werde insbesondere die Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes betreffend das Zusammenlegungsverfahren *** bestritten. Der Beschwerdeführerin sei die Verständigung der NÖ Agrarbezirksbehörde, datiert vom 27.10.2016 nicht zugegangen bzw. habe diese davon erst am 09.10.2017 Kenntnis erlangt. Dadurch habe auch auf die einzelnen Beschwerdepunkte im Rahmen des Zusammenlegungsplanes bzw. Bewertungsplanes (*** sowie ***) nicht eingegangen werden können.Gegen diesen Bescheid hat Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin), damals vertreten durch B, C, Rechtsanwälte GesbR, mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass

Paragraph 27, FLG in Ausführung des Zusammenlegungsplanes von Seiten der Behörde u.a. die Übernahme der Grundabfindungen anzuordnen sei. Von Seiten der Beschwerdeführerin werde insbesondere die Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes betreffend das Zusammenlegungsverfahren *** bestritten. Der Beschwerdeführerin sei die Verständigung der NÖ Agrarbezirksbehörde, datiert vom 27.10.2016 nicht zugegangen bzw. habe diese davon erst am 09.10.2017 Kenntnis erlangt. Dadurch habe auch auf die einzelnen Beschwerdepunkte im Rahmen des Zusammenlegungsplanes bzw. Bewertungsplanes (*** sowie ***) nicht eingegangen werden können. Die Beschwerdeführerin erachte daher den dem angefochtenem Bescheid zu Grunde liegenden Zusammenlegungsplan sowie den Bewertungsplan für inhaltlich rechtswidrig bzw. sei dieser infolge Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensbestimmungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerdeführerin habe durch den Zusammenlegungsplan keine gleichartigen bzw. gleichwertigen Ackerflächen als Ausgleich bzw. Grundabfindung bekommen. Diese betreffe sowohl die Qualität der Ackerflächen, die Ertragslage und die damit verbundenen Pachterlöse, die Ackerflächen würden eine viel schlechtere Bonität aufweisen, was auch im Zuge der Bewertung bzw. im Rahmen des Bewertungsplanes nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit entsprechend wäre die Agrarbezirksbehörde gehalten gewesen den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bei Einhaltung der Verfahrensbestimmungen hätte die Agrarbezirksbehörde zu einem entsprechend anderen Ergebnis gelangen müssen. Es die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom

  1. November 2017, ***, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Übernahme der Grundabfindung der Zusammenlegungsplan bereits rechtskräftig gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 27 FLG seien daher als erfüllt anzusehen.Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom
  2. November 2017, ***, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Übernahme der Grundabfindung der Zusammenlegungsplan bereits rechtskräftig gewesen sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 27, FLG seien daher als erfüllt anzusehen. Mit Schreiben vom
  3. November 2017 wurde seitens der Beschwerdeführerin (vertreten durch die damals ausgewiesenen Rechtsvertreter) ein Vorlageantrag gestellt. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass mit Bescheid der NÖ ABB vom
  4. November 2016, ***, im Zusammenlegungsverfahren *** der Zusammenlegungsplan (neu) sowie Ergänzungen des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans durch Auflage erlassen wurde. Eine Verständigung von der Auflage erging auch an die Beschwerdeführerin, konnte aber an der Abgabestelle nicht zugestellt werden. Der Rückschein wurde daher am 31.10.2016 (erster Tag der Abholmöglichkeit) hinterlegt, eine Verständigung über diese Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Die seitens der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde (rechtskräftig mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom
  5. März 2018, LVwG-AV-523/006-2015) als verspätet zurückgewiesen. Ein eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist wurde seitens der NÖ ABB abgewiesen und die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  6. März 2018, LVwG-AV-523/005-2015, abgwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Abs.

1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 hat die Behörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, soweit dies

§ 22, § 110 Abs.

4 oder § 113 Abs. 5 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Einhebung der Geldleistungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

Paragraph 27, Absatz eins, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 hat die Behörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, soweit dies

Paragraph 22,, Paragraph 110, Absatz 4, oder Paragraph 113, Absatz 5, noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Einhebung der Geldleistungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen. Gegenständlich ergibt sich aus den vorerwähnten Entscheidungen des LVwG, dass mit Bescheid der NÖ ABB vom 14. November 2016, ***, im Zusammenlegungsverfahren *** der Zusammenlegungsplan (neu) rechtskräftig erlassen wurde. Die NÖ ABB hatte daher in Entsprechung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 FLG die endgültige Übernahme der Grundabfindungen anzuordnen, zumal zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen und der letztmaligen Erlassung des Zusammenlegungsplans Änderungen in der Flureinteilung eingetreten waren. Die dagegen erhobene Beschwerde ist aus dem oben genannten Grund daher nicht berechtigt. Die NÖ ABB hatte daher in Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, FLG die endgültige Übernahme der Grundabfindungen anzuordnen, zumal zwischen der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen und der letztmaligen Erlassung des Zusammenlegungsplans Änderungen in der Flureinteilung eingetreten waren. Die dagegen erhobene Beschwerde ist aus dem oben genannten Grund daher nicht berechtigt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.523.004.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.