Obsah (14)
§ 17§ 11§ 10§ 13§ 21§ 24§ 23§ 25§ 16§ 41§ 28Art. 130§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-52/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVw
ist die Räumung des bestehenden Grabens vorgesehen. Aus übermittelten Unterlagen der NÖ Agrarbezirksbehörde (Fotos aus dem Jahre 2014) geht hervor, dass auf der Länge des Abfindungsgrundstückes des Beschwerdeführers sowie im westlich des Rohrdurchlasses anschließenden Bereich der Graben komplett neu ausgehoben wurde. Bei einer Besichtigung in der Natur am 12.5.2017 wurde trotz der inzwischen wieder aufgekommenen Uferbestockung ein ungestörter Abfluss des mäßig wasserführenden Grabens beiderseits des Rohrdurchlasses festgestellt. Beim angesprochenen Graben an der Ostseite des Grundstücks handelt sich um einen privat errichteten Graben am benachbarten Privatgrundstück. Das Grundstück des Beschwerdeführers wird als Wiese bewirtschaftet. Das Niveau des Grundstücks wurde an der Südseite zum Weg hin mit Material aufgeschüttet, sodass die im Altstand vorhandene Böschung nunmehr entfällt.
- Zusammenfassendes Gutachten Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung: Wie erhoben, wurden die rechnerischen Parameter für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer eingehalten. Wasserproblematik Aus agrartechnischer Sicht ist das wasserbauliche Projekt der Erstbehörde nicht in Zweifel zu ziehen. Anlässlich örtlicher Erhebungen wurden keine Probleme bezüglich der schadlosen Abfuhr der anfallenden Wässer im gegenständlichen Bereich festgestellt. Eventuell mittel- oder langfristig notwendige ergänzende Maßnahmen müssten wasserbautechnisch beurteilt werden.“ Der Operationsleiter erklärte, der Graben sei grundmäßig bis auf den Unterlauf als gemeinsame Anlage ausgeschieden worden, die Räumung sei als gemeinsame Maßnahme enthalten. Zur Ermöglichung der Räumung sei in der Haupturkunde ein Servitutsrecht eingeräumt worden. Entsprechende bescheidmäßige Unterlagen wurden per mail übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete folgende Stellungnahme: „Laut Feststellung bei der Besichtigung in der Natur, wiederrum am 11.2.18 reicht trotz niedrigen Wasserstandes das Wasser ein Drittel in das Rohr. Ich bitte dass der Graben westlich der Brücke als öffentliches Gut in das Grundbuch eingetragen wird, damit das Räumen des Grabens jederzeit ermöglicht ist. ca 300m Wie auch der Graben östlich meines Grundstückes als öffentliches Gut zu zeichnen ist. Ein Anschluss an den *** Wasserverband wurde von der Bezirkshauptmannschaft bereits am 9.5.1995 bewilligt und eine Wassertiefe von mindestens 0,5m vorgegeben. Ein Vorfluter ist wichtig für das funktionieren meiner Drainage. Bei nichtfunktionieren der Drainage ist das Bearbeiten eines Acker unmöglich und kann zwangsweise nur als Wiese benutzt werden, was somit eine starke Abwertung des Grundstückes ist.“ Im Zug der vom LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass die Beschwerde darauf gerichtet sei, dass das Gericht dafür sorgen möge, dass der in Rede stehende Graben auch im weiteren Verlauf bzw. in seiner Gesamtheit ins öffentliche Gut übernommen werde, damit jederzeit die Möglichkeit bestehe, den Graben zu räumen bzw. zu ertüchtigen. Bereits jetzt funktioniere der Wasserabfluss nicht klaglos, wie auf den vorgelegten Fotos zu ersehen sei. Das Begehren auf Übernahme ins öffentliche Gut beziehe sich auf die grabenabwärtigen Flächen im Anschluss an das Abfindungsgrundstück A; das derzeit eingeräumte Zufahrtsrecht auf bloß eine Länge von 15 m im Anschluss an den Bereich seines Grundstückes genüge dafür nicht. Die Vertreter der NÖ ABB teilten dazu mit, dass der Graben im Bereich des Grundstücks A als gemeinsame Anlage ausgewiesen sei; in der Haupturkunde wäre überdies die erwähnte Servitut zu Lasten des Unterliegers C eingeräumt. Zum übrigen Beschwerdevorbringen räumte der Beschwerdeführervertreter ein, dass es sich dabei nur um eine nachträgliche Kritik an der Wegführung handle. Das Beschwerdebegehren beschränke sich auf die Lösung der Problematik des Entwässerungsgrabens. Er brachte weiters vor, dass das Grundstück im Bereich des Grabens bei mangelhafter Entwässerung nicht als Acker nutzbar sei. Beide Parteien erklärten übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Grundstück in das Verfahren eingebracht habe und dann auch als Abfindungsgrundstück zugeteilt erhalten hätte. Lediglich am Ostrand, also an der grabenabgewandten Seite, sei es zu einer Vergrößerung gegenüber der eingebrachten Fläche gekommen. Der nichtamtliche Sachverständige merkt dazu an, dass dies der geländemäßig höhere Punkt sei, auf den sich eine allfällige grabenbedingte Vernässung nicht auswirken könne. Die Vertreter der NÖ ABB bemerkten, dass das in Rede stehende Abfindungsgrundstück bewertungsmäßig im Wesentlichen als Klasse 4 und 5 ausgewiesen worden sei. Sowohl im Alt- als auch im Neustand war bzw. ist das Grundstück Wiese. Der Beschwerdeführervertreter räumte ein, dass die Entwässerungsverhältnisse durch Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren nicht schlechter geworden seien; es sei seines Erachtens allerdings auch nicht besser geworden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Melk als Wasserrechtsbehörde; die damals ins Auge gefasste Grabenertüchtigung sei in Folge des eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens nicht verwirklicht worden. Er brachte weiters vor, dass Herr C auf Betreiben des Beschwerdeführers einen weiteren Graben gezogen hätte, der dem Schutz einer Liegenschaft des Beschwerdeführers diene. Dieser Graben münde oberhalb der gemeinsamen Anlage in den Graben ein. Auch dieser auf Eigeninitiative der Grundeigentümer errichtete Graben sollte ins öffentliche Gut übernommen werden. Außer Streit steht, dass dieser Graben nicht im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens geschaffen wurde und daher auch keine gemeinsame Anlage darstellt bzw. nicht als solche angeordnet worden ist. Der Sachverständige verwies auf seine Ausführungen im Gutachten, wonach die rechnerischen Parameter bei der Gestaltung der Grundabfindung eingehalten wurden.
- Feststellungen: Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer einen Flurbereinigungserfolg von 2:1 erzielte. Dem Ergebnis des agrartechnischen Gutachtens folgend wurde die Grundabfindung sowohl hinsichtlich des Flächen- Wertverhältnisses als auch des Punktewerts innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen gestaltet. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Graben ist im bereits rechtskräftigen
- Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen enthalten. Er wurde einerseits im Bereich des betroffenen Abfindungsgrundstücks des Beschwerdeführers grundmäßig als gemeinsame Anlage aufgebracht, andererseits wurde als gemeinsame Maßnahme seine Räumung - auch im bestehenden Altbereich - angeordnet. Das Eigentumsrecht wurde im Flurbereinigungsplan soweit er als gemeinsame Anlage angeordnet wurde, an die Erhaltungsgemeinschaft *** übertragen. Die Erhaltungs- und damit auch die Räumungspflicht geht ab dem Zeitpunkt der vollendeten bescheidmäßigen Umsetzung des entsprechenden GMA Planes an die genannte Gemeinschaft über. Abgesehen von der erwähnten Eigentumsbegründung wurden im bekämpften Bescheid keinerlei weitere Anordnungen hinsichtlich des Grabens verfügt. Der über Begehren des Beschwerdeführers von C errichtete neue Graben oberhalb der gemeinsamen Anlage Nr. 16 sowie der im weiteren Verlauf an die gemeinsame Anlage anschließende Graben befinden sich beide auf Privatgrund und wurden nicht im Verfahren als gemeinsame Anlage aufgebracht oder deren Errichtung angeordnet. Zur Ermöglichung der Räumung eines Teiles des zuletzt genannten Grabenbereichs wurde in der Haupturkunde ein Servitutsrecht zulasten des Grundstücks von C eingeräumt. Die bemängelte (hohe) Zahl der gesetzten Grenzsteine ist durch den dortigen Wegverlauf zum ausgeschlossenen Gebiet bedingt. Der Einwand einer ungünstigen Flureinteilung wurde in der mündlichen Verhandlung insoferne relativiert, als dieses Argument als Anregung bzw. Hinweis auf eine eventuell mögliche bessere Gesamtlösung zu werten sei. Durch die Beschwerde werde lediglich eine Lösung der Grabenproblematik angestrebt. Das gegenständliche Abfindungsgrundstück des Beschwerdeführers befindet sich an der Stelle eines von ihm eingebrachten Altgrundstücks. Es wurde lediglich flächenmäßig etwa vergrößert, wobei die neu hinzugeschlagenen Flächen niveaumäßig höher liegen und demnach von einer eventuell auftretenden Vernässung aus diesem Grund nicht betroffen sein können. Diejenigen Flächenteile, die vom Beschwerdeführer als vom Graben negativ beeinträchtigt beurteilt werden, sind auch von ihm eingebracht und wieder zugeteilt worden. Das Grundstück wurde/wird sowohl im Alt- als auch im Neustand als Wiese genutzt und weist eine entsprechende Bewertung auf.
- Beweiswürdigung: Das LVwG folgt in seiner Entscheidung dem schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten, welches im Wesentlichen unwidersprochen blieb, sowie das in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erzielte Ergebnis zu Grunde. Die Frage der Grabendimensionierung bzw. –ausformung und Räumung ist nicht Inhalt des bekämpften Bescheides (siehe unter Punkt 7), sondern wurde in einem zuvor erlassenen rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage abgehandelt. Da der Graben lediglich in einem kurzen Teilbereich auf Höhe des Abfindungsgrundstücks des Beschwerdeführers als gemeinsame Anlage ausgebildet wurde, kann die Erhaltungs- und damit auch die Räumungsverpflichtung ausschließlich für diesen Bereich durch die NÖ ABB geregelt werden. Alle übrigen Grabenabschnitte befinden sich im Privateigentum, es wurden keinerlei bescheidmäßige Grundaufbringungen angeordnet, weshalb auch keine Übernahme ins öffentliche Gut im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte.
- Rechtslage:
§ 17Abs.
1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem
§ 11Abs.
1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Paragraph 17, Absatz eins, FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem
Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
§ 17Abs.
5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.
Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.
§ 17Abs.
6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die
§ 10Abs.
4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung
§ 13Abs.
2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die
Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung
Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
§ 21Abs.
1 leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
§ 21Abs.
2 leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten:
Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten: a)Litera a den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden; b)Litera b eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); c)Litera c eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen
§ 24Abs.
4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen
Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); d)Litera d eine Zusammenstellung der Teilabfindungen
§ 23Abs.
3 und der Belastungen
§ 25Abs.
3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen
Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen
Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis); e)Litera e die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); f)Litera f die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen
§ 16Abs.
2 (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen
Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde).
§ 21Abs.
3 leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
§ 41leg.
cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
Paragraph 41, leg. cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
- Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
- Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
- Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als zehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als zehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.
- Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
- Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Eine Prüfung der beiden rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Flurbereinigungsplans hat ergeben, dass beide Werte eingehalten wurden und unter diesem Aspekt keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung erkannt werden kann. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung gibt. So existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Flurbereinigungsplans oder Zuteilung bestimmter (lagemäßiger) Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß, wie das der Beschwerdeführer mit dem Einwand einer theoretisch anderen für ihn günstigeren Flureinteilung moniert (vgl. VwGH vom
- 1986, 85/07/0256 und vom 20.09.2001, 98/07/0033). Ergänzend sei angemerkt, dass dieser Einwand einer nach Meinung des Beschwerdeführers eventuell machbaren günstigeren Flureinteilung in der mündlichen Verhandlung ohnehin lediglich im Sinn einer Anregung bzw. eines Hinweises auf die Möglichkeit einer solchen gedacht war. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unvermeidbaren besonders ungünstigen Grundstücksform konnten keine ermittelt werden. Im Übrigen wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung gibt. So existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Flurbereinigungsplans oder Zuteilung bestimmter (lagemäßiger) Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß, wie das der Beschwerdeführer mit dem Einwand einer theoretisch anderen für ihn günstigeren Flureinteilung moniert vergleiche VwGH vom
- 1986, 85/07/0256 und vom 20.09.2001, 98/07/0033). Ergänzend sei angemerkt, dass dieser Einwand einer nach Meinung des Beschwerdeführers eventuell machbaren günstigeren Flureinteilung in der mündlichen Verhandlung ohnehin lediglich im Sinn einer Anregung bzw. eines Hinweises auf die Möglichkeit einer solchen gedacht war. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unvermeidbaren besonders ungünstigen Grundstücksform konnten keine ermittelt werden. Im Übrigen wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Weiters ist bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke (in diesem Fall ein Abfindungsgrundstück) gegenüberzustellen. Einzelvergleiche – wie Feld links und rechts vom Weg - sind hier nicht zulässig (vgl. VwGH vom
- 1990, 89/07/0191). Der Beschwerdeführer erzielte einen Flurbereinigungserfolg von 2:
- Wie obenstehend ersichtlich wurde das bemängelte Abfindungsgrundstück annähernd an der Stelle eines von ihm eingebrachten Altgrundstücks zugeteilt. Der von ihm angesprochene möglicherweise fallweise vernässte Flächenteil der Abfindung wurde von ihm als Altgrundstück eingebracht. Somit ist es unter diesem Gesichtspunkt verfahrensbedingt jedenfalls zu keiner Verschlechterung gekommen. Weiters ist bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke (in diesem Fall ein Abfindungsgrundstück) gegenüberzustellen. Einzelvergleiche – wie Feld links und rechts vom Weg - sind hier nicht zulässig vergleiche VwGH vom
- 1990, 89/07/0191). Der Beschwerdeführer erzielte einen Flurbereinigungserfolg von 2:
- Wie obenstehend ersichtlich wurde das bemängelte Abfindungsgrundstück annähernd an der Stelle eines von ihm eingebrachten Altgrundstücks zugeteilt. Der von ihm angesprochene möglicherweise fallweise vernässte Flächenteil der Abfindung wurde von ihm als Altgrundstück eingebracht. Somit ist es unter diesem Gesichtspunkt verfahrensbedingt jedenfalls zu keiner Verschlechterung gekommen. Wenngleich aus subjektiver Sicht der Wunsch nach einer Verbesserung der Abflussverhältnisse verständlich erscheint, besteht kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine solche, da aus der erfolgten Wiederzuteilung der eingebrachten Altfläche keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung resultiert. Unabhängig von der aus dem Grund der bereits eingetretenen Rechtskraft des Plans der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen folgenden Bindungswirkung (siehe im Folgenden) wäre das Vorliegen eine derartigen Gesetzwidrigkeit der einzig rechtlich mögliche Grund, eine ergänzende gemeinsame Anlage zur Errichtung vorzusehen, welche die Qualität des Abfindungsgrundstücks verbessern müsste. Diese Notwendigkeit liegt aber wie zuvor erwähnt nicht vor. Ergänzend sei angemerkt, dass die betreffende Fläche vom Beschwerdeführer als Wiese eingebracht und auch wieder als Wiese zugeteilt wurde, sodass unter Berücksichtigung diese Umstandes aus dem Einwand einer nicht möglichen Verwendung als Ackerfläche ebenfalls keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung resultiert. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bei seinen Vororterhebungen keinerlei Vernässung des Abfindungsgrundstücks feststellen konnte und ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Grabens konstatierte. Grundsätzlich wird bei der Berechnung des Schutzes rein landwirtschaftlich genutzter Flächen ein zehnjährliches Hochwasserereignis zu Grunde gelegt, sodass eine Beeinträchtigung durch Oberflächenwässer bei Starkregenereignissen ohnehin nicht ausgeschlossen werden kann. Soweit Graben Nr. 16 direkt angesprochen wird, ist festzuhalten, dass sowohl die Grundaufbringung in einem Teilbereich als auch Räumung in einem zuvor erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen enthalten sind. Auf Grund der schon vorliegenden Rechtskraft dieses Bescheides liegt in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im Instanzenzug, in materieller Hinsicht die Bindung an den Inhalt dieses Bescheides vor. Sowohl Parteien des Verfahrens als auch Behörden und Gerichte haben daher den nicht mehr bekämpfbaren Inhalt dem weiteren Verfahren unüberprüfbar zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom
- 1993, 91/07/0154 und vom
- 2006, 2005/06/0387). Soweit Graben Nr. 16 direkt angesprochen wird, ist festzuhalten, dass sowohl die Grundaufbringung in einem Teilbereich als auch Räumung in einem zuvor erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen enthalten sind. Auf Grund der schon vorliegenden Rechtskraft dieses Bescheides liegt in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im Instanzenzug, in materieller Hinsicht die Bindung an den Inhalt dieses Bescheides vor. Sowohl Parteien des Verfahrens als auch Behörden und Gerichte haben daher den nicht mehr bekämpfbaren Inhalt dem weiteren Verfahren unüberprüfbar zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom
- 1993, 91/07/0154 und vom
- 2006, 2005/06/0387). Darüber hinaus beinhaltet der nunmehr bekämpfte Flurbereinigungsplan – abgesehen von der bedingt durch die gemeinsame Grundaufbringung des Grabens erfolgte Änderung der Eigentumsverhältnisse bzw. des Eigentümers am Graben im Bereich des Abfindungsgrundstücks des Beschwerdeführers von zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen „Flurbereinigungsgemeinschaft“ auf die erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt begründbare „Erhaltungsgemeinschaft“ keinerlei Anknüpfungspunkte zu Ausscheidung, Ausformung bzw. Dimensionierung und Räumung dieser gemeinsamen Anlage. Alle diesbezüglichen Beschwerdeargumente gehen deshalb am nunmehrigen Bescheidinhalt völlig vorbei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Übernahme des gesamten Grabens ins öffentliche Gut muss schon deshalb scheitern, weil es sich im weiten Bereichen um einen Privatgraben handelt, über welchen, abgesehen von Räumungsarbeitern, keinerlei bescheidmäßige Anordnungen, etwa in Form einer Grundaufbringung durch die Parteien des Verfahrens, durch die NÖ ABB getroffen wurden. Abschließend bleibt festzuhalten, dass auf Grund der vorliegenden Gesetzmäßigkeit des Flurbereinigungsplanes wie schon zuvor erwähnt auch keine ergänzende gemeinsame Anlage notwendig erscheint, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.52.001.2017