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{'item': 'LVwG-AV-52/002-2017'}

Obsah (14)§ 17§ 11§ 10§ 13§ 21§ 24§ 23§ 25§ 16§ 41§ 28Art. 130§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-52/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVw

§ 17Abs.

1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem

§ 11Abs.

1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Paragraph 17, Absatz eins, FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem

Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17Abs.

5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.

§ 17Abs.

6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

§ 10Abs.

4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

§ 13Abs.

2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die

Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung

Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 21Abs.

1 leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. ist nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 21Abs.

2 leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten:

Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. hat der Zusammenlegungsplan soweit erforderlich zu enthalten: a)Litera a den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden; b)Litera b eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); c)Litera c eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen

§ 24Abs.

4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 17, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 17, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 18, Absatz eins,), der Geldausgleichungen (Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20,) und der Geldablösungen

Paragraph 24, Absatz 4, unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); d)Litera d eine Zusammenstellung der Teilabfindungen

§ 23Abs.

3 und der Belastungen

§ 25Abs.

3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen

Paragraph 23, Absatz 3 und der Belastungen

Paragraph 25, Absatz 3,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis); e)Litera e die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); f)Litera f die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen

§ 16Abs.

2 (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen

Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde).

§ 21Abs.

3 leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. sind, soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 41leg.

cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 41, leg. cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:

  1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
  2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
  3. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als zehn Parteien vorhanden sind und kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen wird. Bei Gemeinschaften mit weniger als zehn Mitgliedern tritt an die Stelle des Ausschußes die Versammlung aller Gemeinschaftsmitglieder, als Organe sind ein Obmann und ein Obmannstellvertreter zu wählen.
  4. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
  5. Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs.

1 leg cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg cit. hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

  1. Erwägungen: Eine Prüfung der beiden rein rechnerischen Parameter bei der Erstellung des Flurbereinigungsplans hat ergeben, dass beide Werte eingehalten wurden und aus diesem Grund keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung erkannt werden kann. Wie schon ein Blick in den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Vergleich mit dem Abfindungsausweis zeigt, hat tendenziell ein Verschiebung von Flächen der Klassen 3 und 4 in die Klassen 1 und 2 stattgefunden. Das ist auch aus dem verbesserten Flächen-Wertverhältnis neu abzulesen. Die geringe Mehrzuteilung an Flächen der Klasse „Außer Kultur“, der überdies eine Verminderung der Fläche in der Klasse „Hutweide“ gegenübersteht, ist in diesem Zusammenhang auf Grund deren Marginalität vernachlässigbar. Darüber hinaus ist ein Flurbereinigungserfolg von 5:2 erzielt worden, woraus ebenfalls ein nicht zu vernachlässigender positiver Verfahrenseffekt abzuleiten ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung gibt. Es existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Flurbereinigungsplans oder Zuteilung bestimmter (lagemäßiger) Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß, wie das der Beschwerdeführer mit dem Einwand des Verlustes einer dreiecksförmigen Fläche im Altstand geltend zu machen versucht (vgl. VwGH vom
  2. 1986, 85/07/0256 und vom 20.09.2001, 98/07/0033). Weiters ist bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke gegenüberzustellen. Einzelvergleiche sind hier nicht zulässig (vgl. VwGH vom
  3. 1990, 89/07/0191). Grundsätzlich wäre es daher auch aus rechtlicher Sicht denkbar, dass einzelne Nachteile durch Verfahrensvorteile kompensiert werden und eine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung somit trotzdem vorliegt (was nach Ansicht des LVwG allerdings hier ohnehin nicht zutrifft). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung gibt. Es existiert kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Flurbereinigungsplans oder Zuteilung bestimmter (lagemäßiger) Flächen mit bestimmten Bonitäten oder in einem bestimmten Ausmaß, wie das der Beschwerdeführer mit dem Einwand des Verlustes einer dreiecksförmigen Fläche im Altstand geltend zu machen versucht vergleiche VwGH vom
  4. 1986, 85/07/0256 und vom 20.09.2001, 98/07/0033). Weiters ist bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke gegenüberzustellen. Einzelvergleiche sind hier nicht zulässig vergleiche VwGH vom
  5. 1990, 89/07/0191). Grundsätzlich wäre es daher auch aus rechtlicher Sicht denkbar, dass einzelne Nachteile durch Verfahrensvorteile kompensiert werden und eine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung somit trotzdem vorliegt (was nach Ansicht des LVwG allerdings hier ohnehin nicht zutrifft). Der Einwand des Verlustes an humushaltigen Flächen und deren Ersatz durch „Straßenrandflächen“ ist somit nicht nachvollziehbar, trifft auch nicht zu und ist bestenfalls subjektiv erklärbar. In diesem Zusammenhang ist – sofern der Beschwerdeführer mit dem zuletzt genannten Einwand die Korrektheit der Bewertung bezweifelt – anzumerken, dass der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist auch Ausfluss des Stufenbaues eines Flurbereinigungsverfahrens. Demnach ist – sofern der Bewertungsplan nicht zeitgleich mit dem Flurbereinigungsplan erlassen wird – dessen Rechtskraft schon Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen (und auch für die Erlassung des Flurbereinigungsplanes). Auf Grund der schon vorliegenden Rechtskraft des Bewertungsplanes liegt in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im Instanzenzug, in materieller Hinsicht die Bindung an den Inhalt dieses Bescheides vor. Sowohl Parteien des Verfahrens als auch Behörden und Gerichte haben daher den nicht mehr bekämpfbaren Inhalt dem weiteren Verfahren unüberprüfbar zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom
  6. 1993, 91/07/0154 und vom
  7. 2006, 2005/06/0387). In diesem Zusammenhang ist – sofern der Beschwerdeführer mit dem zuletzt genannten Einwand die Korrektheit der Bewertung bezweifelt – anzumerken, dass der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist auch Ausfluss des Stufenbaues eines Flurbereinigungsverfahrens. Demnach ist – sofern der Bewertungsplan nicht zeitgleich mit dem Flurbereinigungsplan erlassen wird – dessen Rechtskraft schon Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen (und auch für die Erlassung des Flurbereinigungsplanes). Auf Grund der schon vorliegenden Rechtskraft des Bewertungsplanes liegt in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im Instanzenzug, in materieller Hinsicht die Bindung an den Inhalt dieses Bescheides vor. Sowohl Parteien des Verfahrens als auch Behörden und Gerichte haben daher den nicht mehr bekämpfbaren Inhalt dem weiteren Verfahren unüberprüfbar zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom
  8. 1993, 91/07/0154 und vom
  9. 2006, 2005/06/0387). Auch aus der Beschwerdeargumentation, niemals einer derartigen Flurbereinigung zugestimmt bzw. unterschrieben zu haben, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Ein solches Verfahren wird aus rein rechtlicher Sicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die in einem Einleitungsgutachten festgestellt wurde, von Amts wegen eingeleitet. Eine formelle Zustimmung der vom beabsichtigten Verfahren betroffenen Grundeigentümer ist somit aus Sicht des FLG nicht erforderlich, wenngleich die NÖ ABB bodenreformatorische Maßnahmen nur bei Zustimmung von 50% aller Grundeigentümer einleitet. Soweit die Errichtung bzw. Situierung eines Weges als gemeinsame Anlage bemängelt wird ist festzuhalten, dass dieser Weg schon im
  10. Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Errichtung vorgesehen ist. Dieser Bescheid ist ebenfalls schon in Rechtskraft erwachsen, sodass die obigen Ausführungen zu diesem Thema auch hier zutreffen. Im Übrigen war er auch schon Gegenstand eines Erkenntnisses des Landesagrarsenats beim Amt der NÖ Landesregierung, mit welchem eine Berufung der Partei A gegen den betreffenden Bescheid der NÖ ABB abgewiesen wurde. Ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vom Weg betroffenen Altgrundstück des Beschwerdeführers um keinen Hausgarten, sondern um eine Fläche mit der Widmung Land- und Forstwirtschaft handelt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  11. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.52.002.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.