← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-914/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-914/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom

  1. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom
  2. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt:
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG dahin gehend Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin folgende monatliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes erhält:€ 844,46 monatlich von 1.7.2017 bis 31.12.2017 und€ 863,04 monatlich von 1.1.2018 bis 30.6.2018Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG dahin gehend Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin folgende monatliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes erhält:, € 844,46 monatlich von 1.7.2017 bis 31.12.2017 und, € 863,04 monatlich von 1.1.2018 bis 30.6.2018
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 9.6.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes und auf Leistungen bei Krankheit auf Rechtsgrundlage der §§ 5, 6, 7 Abs. 1 bis 6, 7a, 7b, 7c, 7d, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2, 2a, 4 und 4a, 10 Abs. 1, 3 und 4, 11 Abs. 1 und 3, 11a, 11b, 12, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) idgF iVm § 1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idgF und §§ 1und 2 sowie 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln idgF stattgegeben. Sie erhalte ab 1.7.2017 längstens bis zum 30.6.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 572,50 und werde ab dem 1.7.2017 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei in einem Mietobjekt gegen eine monatliche Miete in Höhe von € 359,88 wohnhaft. Sie sei syrische Staatsbürgerin und asylberechtigt gemäß § 3 AsylG. Sie beziehe kein Einkommen und habe kein Vermögen. Aufgrund ihres Alters sei die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nicht gefordert. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 9.6.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes und auf Leistungen bei Krankheit auf Rechtsgrundlage der , Paragraphen 5, 6, 7, Absatz eins bis 6, 7 a, 7 b, 7 c, 7 d, 8 Absatz eins und 2, 9 Absatz 2, 2 a, 4 und 4 a, 10 , Absatz eins, 3 und 4, 11 Absatz eins und 3, 11 a, 11 b, 12, 17 Absatz 2 und 20 Absatz eins und 21 , Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) idgF in Verbindung mit , Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idgF und Paragraphen eins u, n, d, 2 sowie 3 Absatz eins, , Ziffer eins bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln idgF stattgegeben. Sie erhalte ab 1.7.2017 längstens bis zum 30.6.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 572,50 und werde ab dem 1.7.2017 bei der , NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. , Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei in einem Mietobjekt gegen eine monatliche Miete in Höhe von € 359,88 wohnhaft. Sie sei syrische Staatsbürgerin und asylberechtigt gemäß Paragraph 3, AsylG. Sie beziehe kein Einkommen und habe kein Vermögen. Aufgrund ihres Alters sei die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nicht gefordert.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Dieser Bescheid wurde mit fristgerecht erhobener Beschwerde wegen eines wesentlichen Begründungsmangels bzw. hinsichtlich des Differenzbetrages der gemäß § 11 NÖ MSG iVm § 1 NÖ MSV zu gewährenden Leistungen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerdeführerin sei vor Krieg und Verfolgung geflohen und in Österreich als Asylberechtigte anerkannt worden. Sie lebe alleine und zahle für ihre kleine Wohnung Miete in Höhe von € 359,
  7. Sie sei zuckerkrank und habe bereits zwei Operationen und dauernde Rückenschmerzen. Unter Hinweis auf dieses Vorbringen und die Verfassungswidrigkeit des § 11a NÖ MSG wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die verminderte Gewährung der Mindestsicherung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe.Dieser Bescheid wurde mit fristgerecht erhobener Beschwerde wegen eines wesentlichen Begründungsmangels bzw. hinsichtlich des Differenzbetrages der gemäß Paragraph 11, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MSV zu gewährenden Leistungen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerdeführerin sei vor Krieg und Verfolgung geflohen und in Österreich als Asylberechtigte anerkannt worden. Sie lebe alleine und zahle für ihre kleine Wohnung Miete in Höhe von € 359,
  8. Sie sei zuckerkrank und habe bereits zwei Operationen und dauernde Rückenschmerzen. , Unter Hinweis auf dieses Vorbringen und die Verfassungswidrigkeit des , Paragraph 11 a, NÖ MSG wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die verminderte Gewährung der Mindestsicherung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe.
  9. Erwägungen: Die Behörde hat ihre Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Berechnung der Geldleistungen auf die mittlerweile mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2018, G-136/2017 u.a. als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des § 11a NÖ MSG (Mindeststandard Integration) gestützt. Der Verfassungsgerichtshof hat weiter ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Beschwerdeführerin teilte auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 24.4.2018 mit, dass sie mit der Neuberechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für 2017 und 2018 entsprechend den gültigen Richtsätzen einverstanden sei, dass ihre antragsgemäß gemachten Angaben weiterhin zutreffend seien, ihre persönlichen Verhältnisse sich nicht geändert hätten, sie nach wie vor kein Einkommen erziele und sie allein die Mietwohnung bewohne. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde nicht aufrechterhalten, da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Die Behörde hat ihre Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Berechnung der Geldleistungen auf die mittlerweile mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2018, G-136/2017 u.a. als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des Paragraph 11 a, NÖ MSG (Mindeststandard Integration) gestützt. Der Verfassungsgerichtshof hat weiter ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. , Die Beschwerdeführerin teilte auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 24.4.2018 mit, dass sie mit der Neuberechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für 2017 und 2018 entsprechend den gültigen Richtsätzen einverstanden sei, dass ihre antragsgemäß gemachten Angaben weiterhin zutreffend seien, ihre persönlichen Verhältnisse sich nicht geändert hätten, sie nach wie vor kein Einkommen erziele und sie allein die Mietwohnung bewohne. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde nicht aufrechterhalten, da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Der belangten Behörde wurde die Neuberechnung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu hat die Behörde nicht abgegeben. Die anzuwendenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 4, „§ 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ,
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  3. […];
  4. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben; […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…].
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Abs. 1 lit.a
  1. bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Absatz eins, Litera a,
  2. bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen, 2. - 4. […]
(2)[…].
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. 104/2016 lauten auszugsweise: Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten auszugsweise: „§ 1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des ,
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro; 2. - 3. […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro; […]“ Die bezeichneten, im Jahr 2017 anzuwendenden Beträge wurden mit Verordnung der NÖ Landesregierung LGBl. Nr. 104/2017 für das Jahr 2018 angepasst und der NÖ Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2017, für das Jahr 2018 angepasst und betragen demnach für 2018 € 647,28 anstelle von € 633,35 und € 215,76 anstelle von € 211,11.von € 211,11., Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom
  2. September 2015, Ra 2015/18/0134,
  3. November 2015, Ro 2015/19/0001, u.a.). In diesem Sinn ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum 1.7.2017 bis 30.6.2018 in der nach den Bestimmungen des NÖ MSG iVm der NÖ MSV zustehenden Höhe, dies auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 9.6.
  4. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche , VwGH vom
  5. September 2015, Ra 2015/18/0134, ,
  6. November 2015, Ro 2015/19/0001, u.a.). , In diesem Sinn ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum 1.7.2017 bis 30.6.2018 in der nach den Bestimmungen des NÖ MSG in Verbindung mit der NÖ MSV zustehenden Höhe, dies auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 9.6.
  7. Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, sodass die Bemessung der der Beschwerdeführerin zu gewährenden Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere unter Außerachtlassung der aufgehobenen Bestimmung des § 11a NÖ MSG zu erfolgen hatte. Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin bestätigten, im Einklang mit dem Akteninhalt stehenden, oben wiedergegebenen, unveränderten Sachverhaltsannahmen ergab sich in Anwendung des § 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ MSG (Mindeststandard für alleinstehende […] Personen) iVm § 1 NÖ MSV in der jeweils anzuwendenden Fassung eine monatliche Geldleistung von € 844,46
(2017)und € 863,04
(2018). , Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, sodass die Bemessung der der Beschwerdeführerin zu gewährenden Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere unter Außerachtlassung der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 11 a, NÖ MSG zu erfolgen hatte. Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin bestätigten, im Einklang mit dem Akteninhalt stehenden, oben wiedergegebenen, unveränderten Sachverhaltsannahmen ergab sich in Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSG (Mindeststandard für alleinstehende […] Personen) in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MSV in der jeweils anzuwendenden Fassung eine monatliche Geldleistung von € 844,46
(2017)und € 863,04
(2018).
  1. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der darauf gerichtete Antrag von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht aufrechterhalten wurde, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der darauf gerichtete Antrag von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht aufrechterhalten wurde, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.914.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.