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{'item': 'LVwG-AV-1174/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1174/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerden des Herrn A, der Frau B, und der von diesen vertretenen mj. Kinder C, D, E und F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom

  1. August 2017, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerden des Herrn A, der Frau B, und der von diesen vertretenen mj. Kinder C, D, E und F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  2. August 2017, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung,
  3. zu Recht erkannt: Der Beschwerde des Herrn A wird dahin gehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer folgende Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes erhält:€ 598,97 monatlich von 1.8.2017 bis 30.9.2017 und€ 505,03 von 1.10.2017 bis 31.10.2017.Der Beschwerde der Frau B wird dahin gehend Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin folgende Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes erhält:€ 598,97 monatlich von 1.8.2017 bis 31.10.2017 Der Beschwerde des Herrn A wird dahin gehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer folgende Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes erhält:, € 598,97 monatlich von 1.8.2017 bis 30.9.2017 und, € 505,03 von 1.10.2017 bis 31.10.2017., , Der Beschwerde der Frau B wird dahin gehend Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin folgende Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes erhält:, € 598,97 monatlich von 1.8.2017 bis 31.10.2017 Für die minderjährigen Kinder C, D, E und F werden folgende Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt:Je Kind und Monat € 183,69 von 1.8.2017 bis 31.10.2017.Für die minderjährigen Kinder C, D, E und F werden folgende Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt:, , Je Kind und Monat € 183,69 von 1.8.2017 bis 31.10.
  4. den Beschluss gefasst: Die Beschwerden der mj. C, D, E und F werden zurückgewiesen.
  5. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1 und 2, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGRechtsgrundlagen: , Paragraphen 28, Absatz eins und 2, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Entscheidungsgründe:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Anträgen der Beschwerdeführer vom 8.8.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes und auf Leistungen bei Krankheit auf Rechtsgrundlage der §§ 5 Abs. 2 Z 3, 6 Abs. 1 bis 4, 7, 7a, 7b, 7c, 7d Abs. 1 bis 4, 8, 9 Abs. 2, 2a, 4 und 4a, 10 Abs. 1 und 3, 11a Abs. 1 bis 4 und 7, 11b Abs. 1 bis 4, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) idgF iVm §§ 1und 2 sowie 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln idgF, § 12 Abs. 1 bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) stattgegeben. Demnach erhielten sie ab 1.8.2017 längstens bis zum 31.7.2018 monatliche Geldleistungen in der Höhe von € 516,79 (Herr A), € 516,80 (Frau B) und je € 116,60 (mj. C, mj. D, mj. E und mj. F) sowie Leistungen bei Krankheit ab dem 1.8.2017 bis längstens 31.7.
  7. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Antrag angeführten Personen seien in einem Mietobjekt gegen eine monatliche Miete in Höhe von € 400,-- wohnhaft. Sie seien syrische Staatsbürger und asylberechtigt gemäß § 3 AsylG. Sie würden kein Einkommen beziehen und hätten kein Vermögen. Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft sei im Fall des A gegeben, im Fall von B aufgrund Kinderbetreuung nicht erforderlich. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Anträgen der Beschwerdeführer vom 8.8.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes und auf Leistungen bei Krankheit auf Rechtsgrundlage der , Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer 3, 6, Absatz eins bis 4, 7, 7 a, 7 b, 7 c, 7 d Absatz eins bis 4, 8, 9 Absatz 2, 2 a, 4 und 4 a, 10 Absatz eins und 3, 11 a Absatz eins bis 4 und 7, 11 b Absatz eins bis 4, 17 Absatz 2 und 20 Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) idgF in Verbindung mit , Paragraphen eins u, n, d, 2 sowie 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln idgF, Paragraph 12, Absatz eins bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) stattgegeben. Demnach erhielten sie ab 1.8.2017 längstens bis zum 31.7.2018 monatliche Geldleistungen in der Höhe von € 516,79 (Herr A), , € 516,80 (Frau B) und je € 116,60 (mj. C, mj. D, mj. E und mj. F) sowie Leistungen bei Krankheit ab dem 1.8.2017 bis längstens 31.7.
  8. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Antrag angeführten Personen seien in einem Mietobjekt gegen eine monatliche Miete in Höhe von € 400,-- wohnhaft. Sie seien syrische Staatsbürger und asylberechtigt gemäß Paragraph 3, AsylG. Sie würden kein Einkommen beziehen und hätten kein Vermögen. Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft sei im Fall des A gegeben, im Fall von B aufgrund Kinderbetreuung nicht erforderlich.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: Dieser Bescheid wurde mit fristgerecht erhobener Beschwerde wegen eines wesentlichen Begründungsmangels bzw. hinsichtlich des Differenzbetrages der gemäß § 11 NÖ MSG iVm § 1 NÖ MSV zu gewährenden Leistungen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien vor Krieg und Verfolgung nach Österreich geflohen und als Asylberechtigte anerkannt worden. Die Anwendung der neuen, niedrigeren Richtsätze (§§ 11a und 11b NÖ MSG) würden einen finanziellen Einschnitt bedeuten, der existenziell zusetze. Die dadurch entstehende Notlage würde den Integrationsprozess massiv beeinträchtigen. Die Beschwerde macht einen wesentlichen Begründungsmangel geltend, hilfsweise wurde unter ausführlicher Begründung Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 11a und b NÖ MSG vorgebracht und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Leistungsdifferenz zu gewähren. Dieser Bescheid wurde mit fristgerecht erhobener Beschwerde wegen eines wesentlichen Begründungsmangels bzw. hinsichtlich des Differenzbetrages der gemäß Paragraph 11, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MSV zu gewährenden Leistungen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien vor Krieg und Verfolgung nach Österreich geflohen und als Asylberechtigte anerkannt worden. Die Anwendung der neuen, niedrigeren Richtsätze (Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG) würden einen finanziellen Einschnitt bedeuten, der existenziell zusetze. Die dadurch entstehende Notlage würde den Integrationsprozess massiv beeinträchtigen. Die Beschwerde macht einen wesentlichen Begründungsmangel geltend, hilfsweise wurde unter ausführlicher Begründung Unions- und Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 11 a und b NÖ MSG vorgebracht und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Leistungsdifferenz zu gewähren.
  10. Erwägungen: Die Behörde hat ihre Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Berechnung der Geldleistungen auf die mittlerweile mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2018, *** u.a. als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG gestützt. Der Verfassungsgerichtshof hat weiter ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Beschwerdeführer teilten auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 19.4.2018 mit, dass ihre antragsgemäß gemachten Angaben nach wie vor zutreffen, die persönlichen Verhältnisse sich dahin gehend verändert hätten, dass Frau B mittlerweile beim AMS gemeldet sei und Herr A bereits einen Deutschkurs A2 abgeschlossen habe. Seit
  11. Oktober 2017 sei er voll erwerbstätig. Es bestehe eine Haushaltsgemeinschaft mit den vier mj. Kindern. Die Miete betrage unverändert € 400,-- im Monat. Mit der Neuberechnung der BMS entsprechend den gültigen Richtsätzen seien sie einverstanden. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde nicht aufrechterhalten, da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Die Behörde hat ihre Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Berechnung der Geldleistungen auf die mittlerweile mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2018, *** u.a. als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG gestützt. Der Verfassungsgerichtshof hat weiter ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. , Die Beschwerdeführer teilten auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 19.4.2018 mit, dass ihre antragsgemäß gemachten Angaben nach wie vor zutreffen, die persönlichen Verhältnisse sich dahin gehend verändert hätten, dass Frau B mittlerweile beim AMS gemeldet sei und Herr A bereits einen Deutschkurs A2 abgeschlossen habe. Seit
  12. Oktober 2017 sei er voll erwerbstätig. Es bestehe eine Haushaltsgemeinschaft mit den vier mj. Kindern. Die Miete betrage unverändert € 400,-- im Monat. Mit der Neuberechnung der BMS entsprechend den gültigen Richtsätzen seien sie einverstanden. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde nicht aufrechterhalten, da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Der belangten Behörde wurde die Neuberechnung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu hat die Behörde nicht abgegeben. Die anzuwendenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ,
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  3. […];
  4. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben; […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…].
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:1. […]
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:,
  1. […]
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75%
  3. […]
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23%
  5. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75%,
  6. […],
  7. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23%
(2)[…].
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ , […]“ § 15Paragraph 15 Antragstellung
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt., ,
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden: 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2. für die Hilfe suchende Persona) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, , 2. für die Hilfe suchende Person,
  1. a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
  2. b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
  3. c)[…]
  4. d)[…]
  5. d)[…], […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 104/2016 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten auszugsweise: „§ 1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des ,
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: je Person € 475,01
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: € 145,67
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person € 158,34
  2. b)[…]2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  3. a)je Person € 158,34,
  4. b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: € 48,56 Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, u.a.). Im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 5.12.2017, ***, mit welchem Leistungen teilweise eingestellt bzw. teilweise abgeändert wurden, ist in diesem Sinn daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum 1.8.2017 bis 31.10.2017 in der nach den Bestimmungen des NÖ MSG iVm der NÖ MSV zustehenden Höhe, dies auf Grund des Antrages der Beschwerdeführer vom 8.8.2017. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche , VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, , 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, u.a.). Im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 5.12.2017, , ***, mit welchem Leistungen teilweise eingestellt bzw. teilweise abgeändert wurden, ist in diesem Sinn daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum 1.8.2017 bis 31.10.2017 in der nach den Bestimmungen des NÖ MSG in Verbindung mit der NÖ MSV zustehenden Höhe, dies auf Grund des Antrages der Beschwerdeführer vom 8.8.2017. Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, sodass die Bemessung der zu gewährenden Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere unter Außerachtlassung der aufgehobenen Bestimmungen des § 11a und § 11b NÖ MSG zu erfolgen hatte. Ausgehend von den, den verfahrensrelevanten Zeitraum betreffenden, von den Beschwerdeführern bestätigten, im Einklang mit dem Akteninhalt stehenden, oben wiedergegebenen, unveränderten Sachverhaltsannahmen ergaben sich in Anwendung des § 11 Abs. 1 Z 2 und 4 NÖ MSG iVm § 1 NÖ MSV in der jeweils anzuwendenden Fassung die spruchgenannten monatlichen Geldleistungen. Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, sodass die Bemessung der zu gewährenden Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere unter Außerachtlassung der aufgehobenen Bestimmungen des Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, NÖ MSG zu erfolgen hatte. Ausgehend von den, den verfahrensrelevanten Zeitraum betreffenden, von den Beschwerdeführern bestätigten, im Einklang mit dem Akteninhalt stehenden, oben wiedergegebenen, unveränderten Sachverhaltsannahmen ergaben sich in Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MSV in der jeweils anzuwendenden Fassung die spruchgenannten monatlichen Geldleistungen. Zu Spruchpunkt 2 wird ausgeführt: Aus den Materialien (Ltg.-515/A-1/32-2010) ergibt sich, dass der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung grundsätzlich eine Antragstellung zu Grunde zu liegen hat (Antragsprinzip). Es wird allerdings eine Ausnahme normiert, so dass die amtswegige Einleitung eines Verfahrens bei Kenntnis entsprechender Tatsachen, die eine Hilfeleistung verlangen, durch die Behörde erfolgt. Wörtlich heißt es darin weiter: „Im Abs. 2 wird der Kreis der zur Antragstellung legitimierten Personen angeführt. Demnach soll es möglich sein, dass eine Person auch für die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen geltend macht. Dies kann in Hinkunft nur mehr im Namen, also in Vertretung der betreffenden Personen erfolgen. In der Praxis hat die Beschränkung der Antragslegitimation auf eine Person der Bedarfsgemeinschaft zu dem Ergebnis geführt, dass weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf die Dispositionen der (allein) antragsberechtigten Person angewiesen waren. Neu ist daher, dass jeder volljährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft die Möglichkeit eines gesonderten Antragsrechts und damit verbunden einer gesonderten Parteistellung im Leistungsverfahren zukommt.“„Im Absatz 2, wird der Kreis der zur Antragstellung legitimierten Personen angeführt. Demnach soll es möglich sein, dass eine Person auch für die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen geltend macht. Dies kann in Hinkunft nur mehr im Namen, also in Vertretung der betreffenden Personen erfolgen. In der Praxis hat die Beschränkung der Antragslegitimation auf eine Person der Bedarfsgemeinschaft zu dem Ergebnis geführt, dass weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf die Dispositionen der (allein) antragsberechtigten Person angewiesen waren. Neu ist daher, dass jeder volljährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft die Möglichkeit eines gesonderten Antragsrechts und damit verbunden einer gesonderten Parteistellung im Leistungsverfahren zukommt.“, Daraus ergibt sich, dass seit der Geltung des NÖ MSG volljährigen Personen ein Antragsrecht und eine Parteistellung zukommen. Soweit im vorliegenden Fall die minderjährigen Kinder jeweils als Beschwerdeführer einschreiten, wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, wonach diesen – ungeachtet der ohnehin zu berücksichtigenden Gewährung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft – mangels Volljährigkeit kein eigenes Antragsrecht und somit auch keine Parteistellung zukommt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch keine Zustellung des Bescheides an sie, sodass die Beschwerden in diesen Fällen zurückzuweisen waren. Daraus ergibt sich, dass seit der Geltung des NÖ MSG volljährigen Personen ein Antragsrecht und eine Parteistellung zukommen. , , Soweit im vorliegenden Fall die minderjährigen Kinder jeweils als Beschwerdeführer einschreiten, wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, wonach diesen – ungeachtet der ohnehin zu berücksichtigenden Gewährung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft – mangels Volljährigkeit kein eigenes Antragsrecht und somit auch keine Parteistellung zukommt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch keine Zustellung des Bescheides an sie, sodass die Beschwerden in diesen Fällen zurückzuweisen waren. 4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der darauf gerichtete Antrag von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht aufrechterhalten wurde, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der darauf gerichtete Antrag von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht aufrechterhalten wurde, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1174.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.