Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 64§ 8§ 52§ 24§ 62§ 75§ 74§ 20RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1244/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.07.2017 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 3 Abs. 1 NAG und der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 64, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, NAG und der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, angeführt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt wie folgt: „Sie haben am 04.01.2012 über die österreichische Botschaft in Istanbul einen Antrag auf Erteilung einer Erst-Aufenthaltsbewilligung als Studierende gestellt. Dieser wurde zuständigkeitshalber an den Magistrat Wien übermittelt, welcher den Erst-Antrag bewilligte und ihnen einen Erst-Aufenthaltstitel, gültig vom 08.02.2012 - 09.12.2012 erteilt hat. Weiters wurde Ihnen vom Magistrat Wien weitere Aufenthaltsbewilligungen gültig vom 10.12.2012 - 10.12.2013 und vom 11.12.2013 - 11.12.2014, erteilt. Am 05.12.2014 stellten Sie neuerlich beim Magistrat Wien einen Verlängerungsantrag, der aufgrund ihres Wohnsitzwechsels an den Magistrat Wiener Neustadt abgetreten wurde. Diesem Antrag legten Sie ein Schreiben bei, indem Sie bekanntgegeben haben, dass Sie im Wintersemester 2014/2015 keine ECT‘S-Punkte nachweisen können, da Sie angeblich eine Falschauskunft von der Universität bekamen.wurde. Diesem Antrag legten Sie ein Schreiben bei, indem Sie bekanntgegeben haben, dass Sie im Wintersemester 2014 aus 2015, keine ECT‘S-Punkte nachweisen können, da Sie angeblich eine Falschauskunft von der Universität bekamen. Diesbezüglich wurden Sie am 18.03.2016 vom Magistrat Wiener Neustadt schriftlich einvernommen und wurden darauf hingewiesen, dass
§ 64Abs.
3 NAG eineeinvernommen und wurden darauf hingewiesen, dass
Paragraph 64, Absatz 3, NAG eine Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ nur dann möglich ist, wenn ein Studienerfolg nachgewiesen wird. Aufgrund Ihrer Stellungnahme, wurde der Verlängerungsantrag bis zum 31.07.2016 bewilligt, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, die fehlenden ECTS-Punkte nachzureichen. Am 28.07.2016 stellten Sie beim Magistrat Wiener Neustadt einen weiteren Verlängerungsantrag. Dem Antrag legten Sie eine Bestätigung vom 24.08.2016 über die positiv absolvierten Prüfungen bei. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass Sie die Interessensmodule ● Politische und soziale Bewegungen in der Arabischen Welt ● Die Arabische Welt in sicherheitspolitischer Perspektive positiv absolviert haben. Aufgrund dieses Studiennachweises wurde Ihnen eine weitere Aufenthaltsbewilligung bis zum 31.07.2017, erteilt. Danach stellten Sie am 06.07.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dem Antrag legten Sie wiederum eine Bestätigung vom 05.07.2017 über die positiv abgelegten Prüfungen bei. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass Sie die Interessensmodule ● Einführung in die Psychoanalyse ● Politische und soziale Bewegungen in der Arabischen Welt ● Die Arabische Welt in sicherheitspolitischer Perspektive positiv absolviert haben. Daraufhin wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aufgefordert ein Sammelzeugnis vorzulegen. Dieser Aufforderung sind Sie nachgekommen und legten ein Sammelzeugnis vom 06.07.2017, vor. Diesem Sammelzeugnis ist zu entnehmen, dass Sie von 16 Interessensmodulen nur 4 davon positiv abgeschlossen haben. Nach Rücksprache mit der Universität gehören 3 von den 4 Modulen nicht zum Masterstudium Philosophie. Diese sind lediglich freie Wahlmodule und können daher nicht zum Studienerfolgsnachweis herangezogen werden. Die Behörde hält somit fest: Sie sind seit 5 Jahren als Studentin in Österreich aufhältig. Seit dieser Zeit haben Sie lediglich die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung „Deutsch“ sowie das Interessensmodul „Einführung in die Psychoanalyse“ positiv abgeschlossen. Sie wurden bereits vom Magistrat Wiener Neustadt niederschriftlich ermahnt, dass eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nur möglich ist, wenn ein Studienerfolg nachgewiesen wird. Trotz dieser Belehrung, haben Sie im Wintersemester 2016/2017 sowie im Sommersemester 2017 lediglich 3 ECTS-Punkte erreicht. Die anderen positiven Interessensmodule können wie bereits erwähnt nicht herangezogen werden, da diese keine Pflichtmodule für das Masterstudium Philosophie sind.eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nur möglich ist, wenn ein Studienerfolg nachgewiesen wird. Trotz dieser Belehrung, haben Sie im Wintersemester 2016 aus 2017, sowie im Sommersemester 2017 lediglich 3 ECTS-Punkte erreicht. Die anderen positiven Interessensmodule können wie bereits erwähnt nicht herangezogen werden, da diese keine Pflichtmodule für das Masterstudium Philosophie sind. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes konnten Sie in den letzten Jahren keinen Studienerfolg
§ 64Abs.
3 NAG nachweisen.Studienerfolg
Paragraph 64, Absatz 3, NAG nachweisen. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt kommt daher zu dem Ergebnis, dass Sie Ihr Studium nicht ernsthaft betreiben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11.07.2017, wurde Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abzuweisen. Zur Abgabe einer eventuellen Stellungnahme wurde Ihnen eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. Dieser Aufforderung sind Sie mit Schreiben vom 28.07.2017 nachgekommen und gaben Folgendes an: „Zwischen den Jahren 2012 und 2016 konnte ich aus verschiedenen Gründen, die Sie schon angesprochen haben, mein Studium nicht nach meinen Vorstellungen voranbringen. Das bedeutet aber nicht, dass ich mein Studium nicht ernst genommen habe. Ich möchte dazu einige Fakten darlegen. Als Erstes habe ich meinen Deutschkurs (trotz Auslassen eines Semesters aufgrund der Probleme, die ich mit meinem Kursleiter hatte) in 3 Semester abgeschlossen mit dem Niveau B2.
- Als ich im Sommersemester 2014 mit dem Doktorat-Studium beginnen wollte, hat mich das Sekretariat der Universität *** darauf aufmerksam gemacht, dass ich von der Türkei aus für das Bachelor-Studium angemeldet wurde statt für das Doktorat-Studium. Ich hatte keinen Einfluss darauf. Die Zulassungsfristen für dieses Semester waren am Ende, weshalb mir das Sekretariat empfohlen hat, das Studium dieses Semesters stillzulegen, und im nächsten Semester einen neuen Antrag zu stellen. Doch durch falsche Informationen wurde ich aus dem Studentenverzeichnis gelöscht. Aufgrund dessen musste ich auf das Sommersemester 2015 warten, und durch das Fehlen eines Dokuments konnte ich mich nur für das Master-Studium an- melden. Das Master-Programm jedoch hatte ich in der Türkei schon absolviert. In dem Semester habe ich dann durch diese Komplikationen die Anmeldefristen für die Übungen verpasst, und konnte somit kaum Prüfungen ablegen. Ich habe dann im Wintersemester 15/16 begonnen, Lehrveranstaltungen aus dem Doktorat-Studium zu besuchen, bis ich das fehlende Dokument zu Händen bekommen habe, damit ich sie mir dann für das Doktorat-Studium anrechnen kann. Von den LVA's die ich abonniert habe, wurde ich aber nur für einige aufgenommen, da es eine begrenzte Anzahl an Teilnehmern gab. In der Zwischenzeit habe ich mir Informationen bezüglich meines Lernstoffes eingeholt und habe regelmäßig Vorlesungen besucht. Aber um meine Prüfungsantritte aus dem Masterstudium nicht aus dem Fenster zu werfen, habe ich auch Interessensmodule gewählt, damit ich mich wieder an den Prüfungsstress gewöhnen kann, da ich teilweise aus der Übung war. Außerdem wurde mir nicht mitgeteilt, dass nur Pflichtmodule gültig wären um die Verlängerung des Visums zu realisieren. Ich dachte 16-ECTS-Punkte aus beliebigen Modulen wären genügend. Letztes Jahr war dies nämlich der Fall. Es stellte keine Probleme dar. Nebenbei begann ich mit meiner Recherche über die Doktorat-Arbeit. Die Geschehnisse in der Türkei, die Probleme, die meine Familie erleidet, und die Krankheit meines Vaters haben mich von Zeit zu Zeit immer mehr belastet und gestresst. Wäre ich nicht für meine Bildung hier in Österreich, dass wäre ich auch schon längst wieder in meiner Heimat. Ich habe hier weder Verwandte, noch Bekannte, noch arbeite ich hier, um mir den Unterhalt leisten zu können. Mein einziger Grund hier in Österreich zu leben ist meine Bildung. Es war anfangs nicht einfach für mich, mich an das System zu gewöhnen. Dennoch habe ich in dem Zeitraum nicht nur 3 ECTS-Punkte erreicht, sondern 14 ECTS-Punkte. Außerdem schreibe ich gerade eine Seminar-Arbeit aus dem Doktorat-Studium, welches 6 ECTS-Punkte beinhaltet. Abgabedatum davon ist am
- Oktober. Zusammengerechnet ergibt das 20 ECTS-Punkte in diesem Semester (SS17).“ Die Behörde hält hiezu fest: Laut vorgelegtem Sammelzeugnis vom 06.07.2017 haben Sie im Wintersemester 2016/2017 sowie im Sommersemester 2017 lediglich 3 ECTS-Punkte erreicht. Würde man die Interessensmodule hinzuzählen haben Sie im selben Zeitraum nur 102016 aus 2017, sowie im Sommersemester 2017 lediglich 3 ECTS-Punkte erreicht. Würde man die Interessensmodule hinzuzählen haben Sie im selben Zeitraum nur 10 ECTS-Punkte erreicht und liegen sogar mit den Interessensmodulen unten den geforderten 16 ECTS-Punkte. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können folgende Fälle nicht als Entschuldigung für keinen positiven Studienerfolg angesehen werden: ● Gesundheitliche Probleme oder längere Erkrankung ● Fehlende geistige und/oder körperliche Voraussetzungen zum Abschluss des Studiums ● Organisatorische Schwierigkeiten (z.B. Studienplanänderungen) ● Geburt von Kindern ● Familiär begründete Abwesenheit vom Studienort ● Erkrankung oder Tod von Angehörigen ● Mangelnde Sprachkenntnisse nach positiven Abschluss des Vorstudienlehrganges Zusammengefasst stellt die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt daher fest, dass ihre vorgebrachten Gründe in ihrer Stellungnahme, die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht rechtfertigen. Da Sie keinen Studienerfolg im Wintersemester 2016/2017 sowie im Sommersemester 2017, nachweisen konnten, erfüllen Sie somit nicht die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 NAG.Da Sie keinen Studienerfolg im Wintersemester 2016 aus 2017, sowie im Sommersemester 2017, nachweisen konnten, erfüllen Sie somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG. Aus diesem Grund liegt ein absoluter Versagungsgrund vor.“ Dagegen hat Frau B fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem ausgeführt: „
- Sachverhalt und Gang des Verfahrens samt ergänzendem Vorbringen und Beweisanträgen (insbesondere im Hinblick auf den Studienerfolg in SS 2017). Die unbescholtene BF erhielt erstmals im Februar 2012 einen Aufenthaltstitel vom Magistrat der Stadt Wien. Dieser Aufenthaltstitel wurde laufend verlängert, anfänglich vom Magistrat der Stadt Wien und später aufgrund eines Wohnsitzwechsels von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt. Master-Studium bzw. Doktoratsstudium in Philosophie. Die BF absolvierte in der Türkei das Master-Studium Philosophie. Anfänglich beabsichtigte sie nach Österreich zukommen, um anschließend an ihr bereits absolviertes (türkisches) Master-Studium in Philosophie, ein Doktorats-Studium in Philosophie in Österreich zu absolvieren. Für ein Doktorats-Studium in Philosophie konnte die BF sich in Österreich allerdings nicht inskribieren, da dies an der Vorlage einer Bestätigung ihres in der Türkei absolvierten Master-Studiums Philosophie scheiterte. Die BF inskribierte sodann im WS 2012 den Vorstudienlehrgang (Deutsch) und begann bereits nach drei Semestern (!) im SS das Masterstudium der Philosophie zu studieren. Sie wählte das Master-Studium Philosophie, da sie sich später die jeweiligen Prüfungen für das Doktorats-Studium in Philosophie anrechnen lassen wollte. WS 2016/2017 - Familiäre Schicksalsschläge / depressive Verstimmung.WS 2016 aus 2017, - Familiäre Schicksalsschläge / depressive Verstimmung. Im WS 2016 / 2017 absolvierte die BF keine Prüfungen. Schwere private Schicksalsschläge lasteten auf der BF und verursachten eine depressive Phase bei der BF. Dies war ausschlaggebend für das Ausbleiben ihres universitären Erfolgs in einem Semester, nämlich im WS 2016/2017.Im WS 2016 / 2017 absolvierte die BF keine Prüfungen. Schwere private Schicksalsschläge lasteten auf der BF und verursachten eine depressive Phase bei der BF. Dies war ausschlaggebend für das Ausbleiben ihres universitären Erfolgs in einem Semester, nämlich im WS 2016 aus 2017,. Im Juli 2016 erfolgte bekanntlich ein Putschversuch in der Türkei. Es gab Verhaftungsweilen in der Türkei und Inhaftierungen politischer Gegner. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurde auch der Bruder der BF aus politischen Gründen inhaftiert. Die BF hat ein sehr enges familiäres Verhältnis zu ihrem Bruder und war angesichts des plötzlichen Verschwindens ihres Bruders bzw. aufgrund der politischen Inhaftierung sehr besorgt. Diese Sorge um ihren Bruder und dessen Wohlergehen verschlimmerte sich noch als in der Türkei der Notstand ausgerufen wurde und zahlreiche Medien über den verschärften Umgang mit Inhaftierten berichteten. Die BF fürchtete um das Leben ihres geliebten Bruders und konnte mehrere Monate lang keinen Kontakt zu ihrem Bruder aufnehmen. Die BF konnte erst nach vier Monaten sohin erst im November 2016 (!) einen Kontakt zu ihrem Bruder herstellen. Dieser ist nach wie vor inhaftiert. Zeitgleich mit der Inhaftierung des Bruders wurde der Vater der BF ins Krankenhaus eingeliefert. Er lag mehrere Wochen im Krankenhaus auf der Intensivstation im Koma! Aufgrund einer Diabetes mussten ihm im Spital sogar Gliedmaßen amputiert werden. Die Sorge um die Gesundheit und das Leben zwei engster Familienmitglieder beeinträchtigten die BF maßgeblich und verursachten eine depressive Verstimmung und eine Unfähigkeit, sich auf das Studium zu konzentrieren. Die Schicksalsschläge in ihrer Familie brachten die BF (aus nachvollziehbaren Gründen) vorübergehend aus dem Gleichgewicht. Aufgrund dieser familiären Schicksalsschläge konnte die BF in dem einen Semester, nämlich im WS 2016/2017, keinen entsprechenden Studienerfolg nachweisen.beeinträchtigten die BF maßgeblich und verursachten eine depressive Verstimmung und eine Unfähigkeit, sich auf das Studium zu konzentrieren. Die Schicksalsschläge in ihrer Familie brachten die BF (aus nachvollziehbaren Gründen) vorübergehend aus dem Gleichgewicht. Aufgrund dieser familiären Schicksalsschläge konnte die BF in dem einen Semester, nämlich im WS 2016 aus 2017,, keinen entsprechenden Studienerfolg nachweisen. Verlängerungsantrag. Am 6.7.2017 stellte die BF bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierender“. Stellungnahme. Mit Schreiben vom 11.7.2017 wurde der BF mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtigte, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen und wurde die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme diesbezüglich abzugeben. Die BF kam der Aufforderung am 28.7.2017 nach gab in ihrer Rechtfertigung für den ausbleibenden Studienerfolg im WS 2016/2017 u.a. folgende Gründe an:ausbleibenden Studienerfolg im WS 2016 aus 2017, u.a. folgende Gründe an: Die BF gab an, dass sie die Geschehnisse in der Türkei, die Probleme, die die Familie erleidet und die Krankheit, der ihr Vater ausgesetzt war, sehr belasteten und stressten. Der Deutschkurs wurde bereits in 3 Semestern auf dem Niveau B2.2 abgeschlossen. Für das Doktorats Studium war die BF (aus den geschilderten Gründen) nicht zugelassen. Daher war die BF gezwungen, sich anstelle des Doktorat-Studiums Philosophie (nur) für das Master Studium Philosophie anzumelden. Die BF meldete sich sodann für das Master Studium Philosophie an, absolvierte allerdings Prüfungen aus dem Doktorat Studium Philosophie. Die BF wählte diese Vorgehensweise, um sich später die Prüfungen für das Doktorat Studium anrechnen zu lassen. NEUERUNGEN! SS 2017 - Ausreichender Studienerfolg! Im Sommersemester 2017 absolvierte die BF insgesamt folgende Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS Punkten: ● 31.5.2017 3 ECTS Punkte, VO Einführung in die Psychoanalyse ● 23.6.2017 7 ECTS Punkte, STEOP: Modulprüfung. Einführung in das Türkische l ● 30.6.2017 6 ECTS Punkte, das Forschunsseminar Gilles Deleuze – Die Falte Beweis: ● Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität *** vom 13.9.2017 (Beilage ./1) ● Studienblatt der Universität *** SS 2017 (Beilage ./2) ● Sammelzeugnis vom 29.8.2017 (Beilage ./3) ● PV der BF; ● Sonstige Beweise vorbehalten. Zustellung. Am 23.8.2017 versuchte die BF den am 23.8.2017 hinterlegten Bescheid bei dem für sie zuständigen Postamt abzuholen. Das Postamt konnte ihr den Bescheid am 23.8.2017 nicht ausfolgen. Erst am darauffolgenden Tag, dem 24.8.2017, konnte ihr der Bescheid übergeben werden. Abweisung des Verlängerungsantrags. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.8.2017, GZ: ***, zugestellt am 24.8.2017, wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierende
§ 64
Abs 3 NAG ab.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.8.2017, GZ: ***, zugestellt am 24.8.2017, wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierende
Paragraph 64, Absatz 3, NAG ab. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: ……. Mittlerweile (NEUERUNGEN) kann die BF aber einen ausreichenden Studienerfolg im SS 2017 aufweisen. Beweis: ● Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität *** vom 13.9.2017 (Beilage ./1) ● Studienblatt der Universität *** SS 2017 (Beilage ./2) ● Sammelzeugnis vom 29.8.2017(Beilage ./3) ● PV der BF; ● Sonstige Beweise vorbehalten.
- Zulässigkeit der Beschwerde. Durch den angefochtenen Bescheid ist die BF in ihren subjektiven Rechten, und zwar Gewährung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ und den weiteren, sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten verletzt und beschwerdelegitimiert.
- Beschwerdegründe samt neuen Tatsachenvorbringen und Beweisanbot. Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang nach wegen ● inhaltlicher Rechtswidrigkeit ● Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich als mangelhaft und nicht nachvollziehbar begründet. Der ausreichende Studienerfolg im SS 2017 wurde nicht berücksichtigt bzw. konnte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht berücksichtigt werden. Das Verfahren, das zur Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels geführt hat, war wesentlich mangelhaft. 4.
- Materielle Rechtswidrigkeit. Die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Studierende für Drittstaatsangehörige, die einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium in Österreich nachgehen, bilden ● § 64 Abs 1 und 3 NAG,Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG, ● § 8 Z 7 Iit b Niederlassungs- und Aufenthalts-Durchführungsverordnung Paragraph 8, Ziffer 7, Iit b Niederlassungs- und Aufenthalts-Durchführungsverordnung (NAG-DV) iVm ● § 52 Universitätsgesetz (UG) undParagraph 52, Universitätsgesetz (UG) und ● § 75 Abs 6 UG.Paragraph 75, Absatz 6, UG.
§ 8
Z 7 Iit b NAG-DV ist im Verlängerungsverfahren ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen.
Paragraph 8, Ziffer 7, Iit b NAG-DV ist im Verlängerungsverfahren ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen.
§ 52UG beginnt das Studienjahr am 1.
Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
Paragraph 52, UG beginnt das Studienjahr am
- Oktober und endet am
- September des folgenden Jahres. Maßgeblich ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (st Rspr des VwGH, z.B. VwGH 20.8.2013, 2012/22/0028).
§ 64Abs 1 und Abs 3 Satz 1 NAG sind bei der Verlängerung der
Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 3, Satz 1 NAG sind bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teils und die Zulassung zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium an der Universität nachzuweisen. § 64
(3)NAG…… Paragraph 64,
(3)NAG…… Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd § 64 Abs 1 NAG nicht beanstandet, da die Erfüllung dieser Voraussetzungen aktenkundig ist.Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 64, Absatz eins, NAG nicht beanstandet, da die Erfüllung dieser Voraussetzungen aktenkundig ist. Im Beschwerdeverfahren können aktuelle Nachweise betreffend ● Wohnungsbestätigung / Wohnversorgung ● Nachweis ausreichender finanzieller Mittel ● Versicherung bzw. sonstige, allenfalls erforderliche Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, jederzeit auf erste Anforderung vorgelegt werden. Betreffend das Erfordernis des Nachweises des Studienerfolges iSd § 64 Abs 3 NAG führt die BF wie folgt aus:Betreffend das Erfordernis des Nachweises des Studienerfolges iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG führt die BF wie folgt aus: Da Sie keinen Studienerfolg… Aufgrund der zulässigen Neuerungen kann die BF aber im SS 2017, sohin im vorausgegangenen Studienjahr, mittlerweile einen ausreichenden Studienerfolg nachweisen. Im Hinblick auf das WS 2016/2017 ist zudem auf den letzten Satz des Abs 3 des Im Hinblick auf das WS 2016 aus 2017, ist zudem auf den letzten Satz des Absatz 3, des § 64 Abs 1 NAG zu verweisen. Der letzte Satz des Abs 3 besagt, dass trotz Fehlens eines Studienerfolges, eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, dieParagraph 64, Absatz eins, NAG zu verweisen. Der letzte Satz des Absatz 3, besagt, dass trotz Fehlens eines Studienerfolges, eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die ● der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, ● unabwendbar oder ● unvorhersehbar sind. Die belangte Behörde hat aber unzureichende Feststellungen getroffen, ob derartige Gründe vorliegen und ist auf den konkreten Einzelfall nicht ausreichend eingegangen und hat sich mit dem Vorbringen der BF unzureichend auseinandergesetzt. 4_.
- Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht, Notwendigkeit der Sachverhaltsergänzung Erfolgreich abgelegte Prüfungen im SS 2017 – Studienerfolg. Im Hinblick auf die zwischenzeitig im SS 2017 erfolgreich absolvierten Prüfungen ist der Sachverhalt jedenfalls (aufgrund der zulässigen vorgebrachten) Neuerungen zu ergänzen und der BF rechtliches Gehör einzuräumen Gründe im WS 2016/2017, die der BF entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.Gründe im WS 2016 aus 2017,, die der BF entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Aufgrund des ohnehin im SS 2017 erreichten Studienerfolgs, erscheint ein Eingehen auf die der BF entzogenen, unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründe im WS 2016/2017 nicht erforderlich, um den beantragten Aufenthaltstitel zu verlängern. Dennoch wird aus Gründen der Vollständigkeit ausgeführt wie folgt:Aufgrund des ohnehin im SS 2017 erreichten Studienerfolgs, erscheint ein Eingehen auf die der BF entzogenen, unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründe im WS 2016 aus 2017, nicht erforderlich, um den beantragten Aufenthaltstitel zu verlängern. Dennoch wird aus Gründen der Vollständigkeit ausgeführt wie folgt: Zwar mag es allenfalls zutreffen, dass auf Basis des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre der Beschwerdeführer entzogen sind, verneint werden kann. Allerdings hat die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend (amtswegig) ermittelt. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt amtswegig ausreichend ermittelt und die Angaben der BF richtig gewürdigt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass Gründe vorlagen, die der Einflusssphäre der BF entzogen sind. „Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSIg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 3.4.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsverlauf“ (VwSIg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; 15.9.2005, 2004/07/0135). (Quelle: Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 [38]).“„Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSIg 9024 A/1976 verst Sen; vergleiche auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 3.4.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsverlauf“ (VwSIg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; 15.9.2005, 2004/07/0135). (Quelle: Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, [38]).“ Die BF konnte nicht damit rechnen, dass nahezu zeitgleich ihr Bruder, aufgrund der staatlichen Reaktionen auf den Putschversuch, Opfer einer Inhaftierung wurde und ihr schwer kranker Vater ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Der Kontakt zum Bruder der BF war ab dem Zeitpunkt der (politisch motivierten) Inhaftierung völlig abgebrochen, da die türkischen Behörden dies nicht zuließen. Erst im November konnte zu ihrem Bruder ein Kontakt hergestellt werden. Erst im November erfuhr die Beschwerdeführer überhaupt, dass ihr Bruder noch lebt und er - bis auf widrige Haftumstände - wohlauf ist. Auch konnte die BF nicht damit rechnen, dass ihr Vater aufgrund einer Blutzuckerkrankheit über mehrere Wochen auf der Intensivstation liegen musste, er ins Koma fiel und ihm Gliedmaßen amputiert werden mussten. Der Vater schwebte in Lebensgefahr. Die BF konnte nicht damit rechnen, dass zwei engste Familienmitglieder plötzlich schwerste Schicksalsschläge erleiden mussten. Der BF war es in diesem (relativ kurzen) Zeitraum nicht möglich, die Studien fortzusetzen, da sie in Angst und Sorge um ihre Familienmitglieder lebte und dadurch auch noch eine (Krankheitswert habende) depressive Phase durchlitt. Die BF war aufgrund der zeitgleich auftretenden Schicksalsschläge innerhalb der Familie daran gehindert und subjektiv aufgrund der drängenden Sorgen und der depressiven Verstimmung nicht in der Lage, dem Studium im geforderten Ausmaß nachzugehen. Diese massiven Schicksalsschläge stellen für die BF Gründe dar, die ihrer Einflusssphäre entzogen sind und die sich als unvorhergesehen und unabwendbar darstellen. Das angerufene Gericht wird nach Einvernahme der BF zu beurteilen und zu würdigen haben, ob der BF eine Glaubhaftmachung ihrer Gründe gelungen ist, die ihr nicht erlaubten, im geforderten Ausmaß dem Studium nachzugehen und sohin Gründe vorliegen (Depression), die der Einflusssphäre der BF entzogen sind. Da die Depression aufgrund der schweren familiären Schicksalsschläge bereits abgeklungen ist, handelte es sich nicht um einen dauerhaften Hinderungsrund: Konnte der Fremde wegen der behaupteten Krankheit (Depression) in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis lSd § 64 Abs 3 NAG 2005 nicht die Rede sein. Ein „unabwendbarer oder unvorhersehbarer“ Hinderungsrund darf nicht dauerhaft sein (VwGH 2012/22/0048; VwGH
- 10.21011, 2009/22/0305)Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis lSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 nicht die Rede sein. Ein „unabwendbarer oder unvorhersehbarer“ Hinderungsrund darf nicht dauerhaft sein (VwGH 2012/22/0048; VwGH
- 10.21011, 2009/22/0305) Wir aus der zitierten Entscheidung hervorgeht, kann allerdings eine vorübergehende (wie im konkreten Fall exogene) Depression in einem Semester durchaus einen vorübergehender Hinderungsrund lSd § 64 Abs 3 NAG darstellen.Wir aus der zitierten Entscheidung hervorgeht, kann allerdings eine vorübergehende (wie im konkreten Fall exogene) Depression in einem Semester durchaus einen vorübergehender Hinderungsrund lSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG darstellen. Beweis: ● PV der BF; ● Sonstige Beweise vorbehalten. Ernsthaftes Betreiben des Studiums. „Auch in Fällen, in denen wegen einer nicht bestandenen Prüfung die erforderliche Stundenanzahl unterschritten wird, kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn trotzdem das ernsthafte Betreiben des Studiums belegt werden kann.“ (Peyrl, Neugschwendtner, Schmaus, Fremdenrecht5
(2015)) In zahlreichen Erkenntnissen (BVwG: 29.12.2015, GZ: I405 2017311-1; VwGH: 13.12.2011, GZ: 2011/22/0307; VwGH: 15.09.2010, GZ: 2007/18/0089) spielt das ernsthafte Betreiben des Studiums als Kriterium für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine maßgebliche Rolle. Die BF ist zu Studienzwecken ins Bundesgebiet eingereist, hat bereits binnen drei Semester den Vorstudienlehrgang absolviert und hat danach begonnen, das Master Studium Philosophie zu studieren. Die BF ist im WS 2016 zu insgesamt 3 Prüfungen angetreten. Sie ist im SS 2017 zu insgesamt 5 Prüfungen angetreten. Wenngleich die BF (auch aus den oben geschilderten Gründen) nicht alle Prüfungen positiv absolvieren konnte, so versuchte sie doch in redlicher und emsiger Weise, ihr Studium ernsthaft zu betreiben. Angesichts der gleichzeitig auftretenden Schicksalsschläge, war es für die BF kein Leichtes, sämtliche Prüfungen positiv zu bestehen. Dennoch betrieb die BF ihr Masterstudium Philosophie (mit Blick auf das Doktorats-Studium in Philosophie) stets mit großem Ernst. Die BF wird sich bemühen, das angerufene Gericht in ihrer Einvernahme davon zu überzeugen, dass sie ihr Studium ernsthaft betreibt. Das angerufene Gericht wird zu beurteilen und zu würdigen haben, ob die BF ihr Studium ernsthaft betrieben hat. Beweis: ● Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität *** vom 13.9.2017 (Beilage ./1) ● Studienblatt der Universität *** SS 2017(Beilage ./2) ● Sammelzeugnis vom 29.8.2017(Beilage ./l3) ● PV der BF; ● Sonstige Beweise vorbehalten. 4.
- Verletzung von Art 8 EMRK.4.
- Verletzung von Artikel 8, EMRK. … Pflichtmodule und Interessensmodule/Wahlfächer: Die belangte Behörde kommt (ohne nachvollziehbare Begründung und ohne konkreten Bezug zu abgelegten Prüfungen) im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass die ECTS Punkte der Interessensmodule dem Master Studium Philosophie nicht zurechenbar wären. Behörde zuzustimmen - als nicht ernsthaftes Betreiben des (zugelassenen) Studiums angesehen werden, wenn ein Studierender die Anzahl der im Curriculum vorgesehenen Wahlfächer bei weitem überschreite und sich somit der erfolgreichen Beendigung seines Studiums nicht nähert, sodass der Zweck der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht erfüllt wird (vgl. VwGH vom 11.02.2016, Zl. Ra 2015/22/0095). Ein derartiger Sachverhalt liegt aber im konkreten Fall gerade nicht vor. Die vorgesehenen Wahlfächer wurden keinesfalls bei weitem überschritten.Die belangte Behörde kommt (ohne nachvollziehbare Begründung und ohne konkreten Bezug zu abgelegten Prüfungen) im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass die ECTS Punkte der Interessensmodule dem Master Studium Philosophie nicht zurechenbar wären. Behörde zuzustimmen - als nicht ernsthaftes Betreiben des (zugelassenen) Studiums angesehen werden, wenn ein Studierender die Anzahl der im Curriculum vorgesehenen Wahlfächer bei weitem überschreite und sich somit der erfolgreichen Beendigung seines Studiums nicht nähert, sodass der Zweck der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht erfüllt wird vergleiche VwGH vom 11.02.2016, Zl. Ra 2015/22/0095). Ein derartiger Sachverhalt liegt aber im konkreten Fall gerade nicht vor. Die vorgesehenen Wahlfächer wurden keinesfalls bei weitem überschritten. Beweis: ● PV der BF; ● Sonstige Beweise vorbehalten. Das maßgebliche Studienjahr. Die BF hat im Sommersemester 2017 das Forschungsseminar Gilles Deleuze - Die Falte besucht und hierfür eine wissenschaftliche Arbeit geschrieben. Insgesamt hat die BF sohin 16 ECTS Punkte im SS 2017 erworben: ● 31.5.2017 3 ECTS Punkte, V0 Einführung in die Psychoanalyse ● 23.6.2017 7 ECTS Punkte, STEOP: Modulprüfung. Einführung in das Türkische l ● 30.10.2017 6 ECTS Punkte, das Forschungsseminar Gilles Deleuze - Die Falte). Beweis: ● Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität *** vom 13.9.2017 (Beilage ./1) ● Studienblatt der Universität *** SS 2017(Beilage ./2) ● Sammelzeugnis vom 29.8.2017(Beilage ./3) ● PV der BF; ● Sonstige Beweise vorbehalten.
- Beschwerdeanträge. Es werden sohin gestellt an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die nachfolgenden ANTRÄGE 1.
§ 24Vw
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und den beantragten Zeugen zu dieser Verhandlung zu laden;1.
Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und den beantragten Zeugen zu dieser Verhandlung zu laden;
- Das Verwaltungsgericht Niederösterreich wolle, allenfalls nach Aufnahme der beantragten Beweise und Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.8.2017, zugestellt am 24.8.2017 zur GZ: *** dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“ nach dem NAG erteilt wird;
- in eventu, den bekämpften Bescheid wegen Vorliegens von wesentlichen Verfahrensfehlern und unrichtiger rechtlicher Beurteilung beheben, zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;
- Die belangte Behörde zum gesetzlichen Kostenersatz zu Handen des Vertreters verpflichten. B“ Folgende Beilagen waren der Beschwerde angeschlossen: ● Bestätigung der Universität *** über positiv absolvierte Prüfungen vom 13.09.2017 (./ Beilage 1) ● Studienblatt der Universität *** Sommersemester 2017 (Beilage ./2) ● Sammelzeugnis der Universität *** vom 29.08.2017 (Beilage ./3) Mit Schreiben vom 03.10.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer dieser Vorlage angeschlossenen Stellungnahme zur Beschwerde, datiert mit 02.10.2017, wird unter anderem ausgeführt wie folgt: „… Wie im Antrag bzw. der Beschwerde entnommen werden kann, hat Frau B diverse Notenblätter vorgelegt. Dem Sammelzeugnis vom 29.08.2017 ist zu entnehmen, dass Frau B (abgesehen von der Ergänzungsprüfung Deutsch) seit dem 01.03.2015 folgende Prüfungen positiv abgeschlossen hat:
- 29.07.2016 - SE Politische und soziale Bewegungen in der Arabischen Welt (8.0 ECTS)
- 29.07.2016 - SE Die Arabische Welt in sicherheitspolitischer Perspektive (8.0 ECTS)
- 31.05.2017 - VO Einführung in die Psychoanalyse (3.0 ECTS)
- 23.06.2017 - Modulprüfung Einführung in das Türkische (7.0 ECTS) Weiters wurde eine Bestätigung der Universität vom 13.09.2017 vorgelegt, in der neben den bereits oben erwähnten Prüfungen, Frau B noch am 30.06.2017 die Prüfung FS Gilles Deleuze — Die Falte (6.0 ECTS) positiv abgeschlossen hat. Eine Anfrage bei der Universität hat jedoch ergeben, dass die Prüfungen unter Zif. 1,2 und 4 von der Studienprogrammleitung Orientalistik veranstaltet werden und daher nicht zum Masterstudium Philosophie gehören. Da diese Lehrveranstaltungen somit Wahlmodule sind, können diese nicht zum Studienerfolgsnachweis herangezogen werden (vgl. VwGH 2015/22/0095).somit Wahlmodule sind, können diese nicht zum Studienerfolgsnachweis herangezogen werden vergleiche VwGH 2015/22/0095). Rückblickend auf das Studienjahr 2016/2017 (01.10.2016 — 30.09.2017) hat FrauRückblickend auf das Studienjahr 2016 aus 2017, (01.10.2016 — 30.09.2017) hat Frau B daher lediglich 9.0 ECTS Punkte erreicht und liegt somit unter den geforderten 16 ECTS Punkte für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung als Studierende. Zu den familiären Gründen bzw. Depressionen von Frau B wird folgendes festgehalten: Wie bereits im Bescheid vom 21.08.2017 angeführt, stellen nachfolgende Fälle laut Judikatur keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG dar:des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dar: ● Gesundheitliche Probleme oder längere dauernde Erkrankung (vgl. VwGHGesundheitliche Probleme oder längere dauernde Erkrankung vergleiche VwGH 2011/22/0307, 2012/22/0048, 2014/22/0128, 2009/22/0124, 2010/22/0036, 2010/21/0125) ● Fehlende geistige und/oder körperliche Voraussetzungen zum Abschluss des Studiums (vgl. VwGH 2012/22/0255, 2010/22/0138, 2011/22/0315, 2009/18/0501, 2009/22/0305, 2011/22/0274)Fehlende geistige und/oder körperliche Voraussetzungen zum Abschluss des Studiums vergleiche VwGH 2012/22/0255, 2010/22/0138, 2011/22/0315, 2009/18/0501, 2009/22/0305, 2011/22/0274) ● Organisatorische Schwierigkeiten, z.B. Studienplanänderungen, große Anzahl an Mitstudenten (vgl. VwGH 2009/22/0195, 2009/22/0198, 2009/22/0129, 2009/22/0236)Organisatorische Schwierigkeiten, z.B. Studienplanänderungen, große Anzahl an Mitstudenten vergleiche VwGH 2009/22/0195, 2009/22/0198, 2009/22/0129, 2009/22/0236) ● Familiär begründete Abwesenheit vom Studienort (vgl. VwGH 2009/22/0077)Familiär begründete Abwesenheit vom Studienort vergleiche VwGH 2009/22/0077) ● Erkrankung oder Tod von Angehörigen (vgl. VwGH 2009/22/0129, 2010/22/0049, 2010/22/0090, 2010/22/0138, 2011/22/0315, 2011/22/0274)Erkrankung oder Tod von Angehörigen vergleiche VwGH 2009/22/0129, 2010/22/0049, 2010/22/0090, 2010/22/0138, 2011/22/0315, 2011/22/0274) Wenn Frau B behauptet, dass sie aufgrund des Putschversuches in der Türkei und deren Folgen, nicht in der Lage war ihr Studium fortzuführen, wird folgendes angemerkt: Vor dem Putschversuch in der Türkei, welcher am 16.07.2016 stattfand, hat Frau B laut Sammelzeugnis vom 29.08.2017, drei Prüfungen abgelegt. Diese waren ● Geschichte der Philosophie II (Mittelalter und frühe Neuzeit) am 24.06.2016,Geschichte der Philosophie römisch zwei (Mittelalter und frühe Neuzeit) am 24.06.2016, ● Modelle und Methoden international vergleichender Schul- und Bildungsforschung am 09.05.2016, ● BM 10 Theorie-Praxis-Transformation am 04.05.2016 Alle drei Prüfungen hat sie mit „nicht genügend“ abgeschlossen. Zwei Wochen nach dem Putschversuch am 29.07.2016 hat Frau B zwei Prüfungen positiv abgeschlossen (siehe oben Zif. 1,2). Diese Prüfungen waren jedoch wie bereits erwähnt, Wahlfächer und können nicht zum Studienerfolg hinzugezählt werden. Abgesehen davon liegt der Behörde kein Nachweis bzw. Diagnose eines Arztes vor, der bestätigen kann, ob Frau B aufgrund ihrer Depression, wie sie es in der Beschwerde behauptet, in Behandlung war. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt geht daher von einer Schutzbehauptung aus. Abgesehen davon hat der VwGH bereits mehrmals in seinen Entscheidungen festgehalten, dass psychische Belastungen, sogar durch den Tod eines Familienmitgliedes nicht unten den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl.Familienmitgliedes nicht unten den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, NAG fallen (vgl. VwGH 2009/22/0129, 2010/22/0049, 2010/22/0090, 2010/22/0138, 2011/22/0315, 2011/22/0274). Bezüglich Artikel 8 EMRK wird Folgendes festgehalten: Eine Prüfung nach Artikel 8 EMRK in Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ist nicht vorgesehen, da Frau B im Bundesgebiet nicht niedergelassen ist. Abgesehen davon, ist ihre gesamte Kernfamilie in der Türkei aufhältig, weshalb hier kein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben stattfindet. Dass ihr Berufsleben in Gefahr ist, wenn der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird, kann der Behörde nicht zur Last gelegt werden, da sie für ihren Studienerfolg selbst verantwortlich ist. Festgehalten wird daher nochmals, dass die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ ohne ausreichenden Studienerfolg und ohne Gründe, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, gesetzeswidrig ist. Die Behörde hat diesbezüglich laut Gesetz keinen Ermessensspielraum.“ Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 27.03.2018 erging an die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin folgende Aufforderung zur Urkundenvorlage: „Sehr geehrte Frau B! Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.08.2017, Zl. ***, wurde Ihr Antrag vom 06.07.2017 auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgewiesen. Dagegen haben Sie fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ erhoben. Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein aktuelles Studienblatt der Universität ***, eine Studienbestätigung
§ 62Abs.
4 UG und Nachweise über die im Studienjahr 01.10.2016 bis 30.09.2017 positiv abgelegten Prüfungen vorzulegen, die Teil des Studienplanes Masterstudium Philosophie, A 066 941, sind.Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein aktuelles Studienblatt der Universität ***, eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG und Nachweise über die im Studienjahr 01.10.2016 bis 30.09.2017 positiv abgelegten Prüfungen vorzulegen, die Teil des Studienplanes Masterstudium Philosophie, A 066 941, sind. Sollten im genannten Zeitraum keine weiteren Prüfungen absolviert worden sein als jene, die sich aus den Beilagen der gegenständlichen Beschwerde ergeben, werden Sie aufgefordert, dies binnen genannter Frist mitzuteilen.“ Mit Urkundenvorlage vom 17.04.2018 wurden folgende Urkunden vorgelegt: ● Bestätigung der Universität *** vom 10.04.2018 über positiv absolvierte Prüfungen ● handschriftlich erstellte Liste von Lehrveranstaltungen ***, *** und *** mit Abgabetermin jeweils 30.03.2018 Ausgeführt wurde weiters wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache werden nachstehende Urkunden vorgelegt und dazu nachstehendes Vorbringen erstattet: Die Beschwerdeführerin hat für das Masterstudium Philosophie im Sommersemester 2017 und im Wintersemester 2018 folgende Lehrveranstaltungen absolviert: Sommersemester 2017: ● 31.5.2017 3 ECTS VO Einführung in die Psychoanalyse ● 23.6.2017 7 ECTS STEOP: Modulprüfung. Einführung in das Türkische I23.6.2017 7 ECTS STEOP: Modulprüfung. Einführung in das Türkische römisch eins ● 30.6.2017 6 ECTS FS Gilles Deleuze – Die Falte Die Beschwerdeführerin absolvierte daher im Sommersemester 2017 insgesamt drei Prüfungen positiv im Ausmaß von 16 ECTS Punkten. Wintersemester 2018: ● 18.10.2017 4 ECTS VO Zentrale Begriffe und Konzepte der Psychoanalyse ● 30.3.2018 5 ECTS SE Ehre und Würde im AT und in der Philosophie ● 30.3.2018 10 ECTS FS Theorien des Bösen ● 30.3.2018 5 ECTS SE Philosophie der Mathematik: Aktuelle Debatten Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemester 2018 eine Prüfung am 18.10.2017 absolviert und drei Seminare belegt, für die jeweils eine schriftliche Arbeit bis zum 30.3.2018 abgegeben werden musste. Mit der Absolvierung der Prüfung am 18.10.2017 sowie der drei Seminare (2 Seminare und ein Forschungsseminar) wird die Beschwerdeführerin für das Wintersemester 2018 insgesamt vier Prüfungen im Ausmaß von 24 ECTS Punkten positiv absolviert haben. Beweise: ● Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität *** vom 10.04.2018; ● (handschriftliche) Aufstellung der Seminare und des Forschungsseminars für das WS 2017. Der Abgabetermin ist jeweils der 30.3.2018; II. FRISTERSTRECKUNGSANTRAGrömisch zwei. FRISTERSTRECKUNGSANTRAG Der Abgabetermin für drei Seminare aus dem Wintersemester 2018 war jeweils der 30.3.2018. Weil die Beschwerdeführerin von der Universität *** noch keine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung vorlegen kann, wird höflichst ersucht, die Frist für die Vorlage eines aktuellen Studienblatts um drei Wochen, sohin auf den 8.5.2018 zu erstrecken.“ Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin, Frau B, geb. ***, StA: Türkei, wohnhaft ***, ***, hat am 06.07.2017 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragt. Die mit Gültigkeit vom 08.02.2012 bis 09.12.2012 vom Magistrat der Stadt Wien erstmals erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Gültigkeitsdauer bis 31.07.2017 verlängert. Ab 01.10.2012 war die Beschwerdeführer zum Vorstudienlehrgang A992 840 (Ergänzungsprüfung Deutsch) als außerordentliche Studierende zugelassen. Die Beschwerdeführerin ist zumindest seit 01.03.2015 als ordentliche Studierende des Masterstudiums Philosophie, ***, gemeldet. Ein aktuelles Studienblatt der Universität *** und eine Studienbestätigung
§ 62Abs.
4 UG wurden nicht vorgelegt.Ein aktuelles Studienblatt der Universität *** und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG wurden nicht vorgelegt. Im Studienjahr 01.10.2015 – 30.09.2016 hat die Beschwerdeführer folgende Prüfungen positiv absolviert: ● SE Politische und soziale Bewegungen in der Arabischen Welt (LV-Nr. ***, SoSe 2016) 8 ECTS ● SE Die Arabische Welt in sicherheitspolitischer Perspektive (LV-Nr. ***, SoSe 2016) ECTS 8 Im Studienjahr 01.10.2016 bis 30.09.2017 hat die Beschwerdeführerin folgende Prüfungen positiv absolviert: ● VO Einführung in die Psychoanalyse (LV-Nr. ***, WiSe 2016) ECTS 3 ● STEOP: Modulprüfung Einführung in das Türkische I ab WS 12/13 (SoSe 2017) ECTS 7STEOP: Modulprüfung Einführung in das Türkische römisch eins ab WS 12/13 (SoSe 2017) ECTS 7 ● FS Gilles Deleuz – Die Falte (LV-Nr. ***, SoSe 2017) ECTS 6 Die Lehrveranstaltungen „SE Politische und soziale Bewegungen in der Arabischen Welt (LV-Nr. ***, SoSe 2016)“, „SE Die Arabische Welt in sicherheitspolitischer Perspektive (LV-Nr. ***, SoSe 2016)“ und „STEOP: Modulprüfung Einführung in das Türkische I ab WS 12/13 (SoSe 2017)“ gehören nicht zum Curriculum Masterstudium Philosophie, sondern werden von der Studienprogrammleitung Orientalistik veranstaltet.Die Lehrveranstaltungen „SE Politische und soziale Bewegungen in der Arabischen Welt (LV-Nr. ***, SoSe 2016)“, „SE Die Arabische Welt in sicherheitspolitischer Perspektive (LV-Nr. ***, SoSe 2016)“ und „STEOP: Modulprüfung Einführung in das Türkische römisch eins ab WS 12/13 (SoSe 2017)“ gehören nicht zum Curriculum Masterstudium Philosophie, sondern werden von der Studienprogrammleitung Orientalistik veranstaltet. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden. Die von der Beschwerdeführerin positiv absolvierten Prüfungen im angegebenen Zeitraum sind den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Urkunden (Sammelzeugnis vom 29.08.2017 und der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom 13.09.2017) zu entnehmen. Dass die Lehrveranstaltungen „SE Politische und soziale Bewegungen in der Arabischen Welt (LV-Nr. ***, SoSe 2016)“, „SE Die Arabische Welt in sicherheitspolitischer Perspektive (LV-Nr. ***, SoSe 2016)“ und „STEOP: Modulprüfung Einführung in das Türkische I ab WS 12/13 (SoSe 2017)“ nicht zum Curriculum Masterstudium Philosophie gehören, ergibt sich einerseits aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität ***, welches im Internet frei eingesehen werden kann. Dass die Lehrveranstaltungen „SE Politische und soziale Bewegungen in der Arabischen Welt (LV-Nr. ***, SoSe 2016)“, „SE Die Arabische Welt in sicherheitspolitischer Perspektive (LV-Nr. ***, SoSe 2016)“ und „STEOP: Modulprüfung Einführung in das Türkische römisch eins ab WS 12/13 (SoSe 2017)“ nicht zum Curriculum Masterstudium Philosophie gehören, ergibt sich einerseits aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität ***, welches im Internet frei eingesehen werden kann. Außerdem wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, obwohl ihr dazu auch im Verfahren vor der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben wurde. Auch in der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges behauptet. Eine Zuordnung der genannten Lehrveranstaltungen zum Masterstudium Philosophie wäre laut § 5 des Curriculums für das Masterstudium Philosophie der Universität ***, im Pflichtmodul M4: Individuelle Spezialisierung, welches ebenfalls im Internet frei einsehbares ist, nur nach Vorabgenehmigung durch den Studienprogrammleiter möglich. Dass dies der Fall war, hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.Eine Zuordnung der genannten Lehrveranstaltungen zum Masterstudium Philosophie wäre laut Paragraph 5, des Curriculums für das Masterstudium Philosophie der Universität ***, im Pflichtmodul M4: Individuelle Spezialisierung, welches ebenfalls im Internet frei einsehbares ist, nur nach Vorabgenehmigung durch den Studienprogrammleiter möglich. Dass dies der Fall war, hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 64 Abs. 3 NAG bestimmt:Paragraph 64, Absatz 3, NAG bestimmt: „Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
§ 8
Z 7 lit b NAG-DV ist zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen im Fall eines Verlängerungsantrages einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen im Fall eines Verlängerungsantrages einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id
F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
§ 62Abs.
4 UG anzuschließen.Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG anzuschließen.
§ 74Abs. 6 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017, der wortident mit § 75 Abs. 6 UG BGBl. I Nr. 120 id
F BGBl. I Nr. 13/2011 ist, hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
Paragraph 74, Absatz 6, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, der wortident mit Paragraph 75, Absatz 6, UG BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, ist, hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Grundsätzlich ist zur Beurteilung des Studienerfolges dasjenige Studienjahr maßgeblich, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Etwas anderes gilt, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist (VwGH 19.04.2016, Ro 2015/22/0004). "In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung – die Gültigkeit des verlängerten Titels beginnt in einem solchen Fall
§ 20Abs.
2 erster Satz letzter Fall NAG mit der Bescheiderlassung – dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt.""In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung – die Gültigkeit des verlängerten Titels beginnt in einem solchen Fall
Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz letzter Fall NAG mit der Bescheiderlassung – dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt." Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach anerkannt, dass auch ein Verwaltungsgericht das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen kann, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde (siehe die hg. Beschlüsse vom
- November 2015, Ra 2015/22/0120, und vom
- Mai 2015, Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat. Gegenständlich ist aufgrund des Gültigkeitsendes des bestehenden Aufenthaltstitels grundsätzlich das Studienjahr 01.10.2015 bis 30.09.2016 maßgeblich. In diesem Studienjahr hat die Beschwerdeführerin keine einzige Lehrveranstaltung positiv absolviert, die Teil des Curriculums des von ihr inskribierten Studiums ist. Da aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens mittlerweile auch das Studienjahr 01.10.2016 bis 30.09.2017 verstrichen ist, ist nach der eben zitierten Judikatur des VwGH dieses Studienjahr einer Beurteilung nach § 8 Z 7 lit. b NAG-DV zu unterziehen.Da aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens mittlerweile auch das Studienjahr 01.10.2016 bis 30.09.2017 verstrichen ist, ist nach der eben zitierten Judikatur des VwGH dieses Studienjahr einer Beurteilung nach Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV zu unterziehen. In diesem Studienjahr hat die Beschwerdeführerin zwei Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 9 ECTS-Punkten positiv absolviert, die Teil des Curriculums des von ihr inskribierten Studiums sind. In beiden Studienjahren ist die Beschwerdeführerin jeweils weit entfernt von einem Studiennachweis im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten. Den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitierten Erkenntnissen des VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2011/22/0307 und vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0089, kann nicht entnommen werden, dass von einem Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten abgesehen werden könne und ein Ermessensspielraum bestünde. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, das aktuell laufende Studienjahr zur Beurteilung des Studiennachweises heranzuziehen, sodass auch dem Fristsetzungsantrag nicht nachzukommen war, der damit argumentiert, dass Prüfungen im Studienjahr WS 2017/SS 2018 noch nicht bestätigt worden seien. Die Beschwerdeführerin hat somit den zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Krankheit ihres Vaters und der Verhaftung ihres Bruders und einer daraus folgenden depressiven Verstimmung nicht in der Lage gewesen sei, den geforderten Studienerfolg zu erbringen ist auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH (VwGH 13.12.2011, Zl. 2011/22/0274, VwGH 09.11.2011, Zl. 2010/22/0138, VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0090, u.a.) auch psychische Belastungen durch den Tod eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG 2005 fallen. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Krankheit ihres Vaters und der Verhaftung ihres Bruders und einer daraus folgenden depressiven Verstimmung nicht in der Lage gewesen sei, den geforderten Studienerfolg zu erbringen ist auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH (VwGH 13.12.2011, Zl. 2011/22/0274, VwGH 09.11.2011, Zl. 2010/22/0138, VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0090, u.a.) auch psychische Belastungen durch den Tod eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 fallen. Darüber hinaus besteht für die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht, aus der abzuleiten ist, dass diese initiativ von sich aus alles vorzubringen hat, was ihrem Rechtsstandpunkt unterstützt und die entsprechenden Nachweise vorzulegen hat. Medizinische Unterlagen für das Vorliegen einer Depression mit Krankheitswert hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Bei einem Studienerfolgsnachweis
§ 64Abs.
3 NAG handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Da diese nicht erfüllt ist, war eine Interessensabwägung nach Art. 8 MRK nicht vorzunehmen und auf das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Bei einem Studienerfolgsnachweis
Paragraph 64, Absatz 3, NAG handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Da diese nicht erfüllt ist, war eine Interessensabwägung nach Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen und auf das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG abgesehen werden, da die Frage, ob ein Studienerfolgsnachweis für das maßgebliche Studienjahr vorliegt, aus dem Akteninhalt unzweifelhaft zu entnehmen ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, da die Frage, ob ein Studienerfolgsnachweis für das maßgebliche Studienjahr vorliegt, aus dem Akteninhalt unzweifelhaft zu entnehmen ist. Zur Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 64 Abs.3 NAG vorliegt, war im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ebenfalls keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gegeben, da auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden.Paragraph 64, Absatz 3, NAG vorliegt, war im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ebenfalls keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gegeben, da auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1244.001.2017