RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1362/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 21.08.2017, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung einer Berufung gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 22.11.2016, Zl. *** und Zl. ***, mit welchen der B Planungs-, Errichtungs- und Servicegesellschaft m.b.H. baubehördliche Bewilligungen für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 15 Reihenhäusern (RH1-15), 15 überdachten Fahrradplätzen und Außenanlagen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, ***, ***, erteilt wurde, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 21.12.2015 beantrage die B Planungs-, Errichtungs- und Servicegesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Bauwerberin) am 22.12.2015 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Baubestandes (diverse Glashäuser sowie Gebäude auf ON ***) und die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 18 Wohneinheiten (15 Reihenhäuser und drei Wohnungen) sowie aller erforderlichen Nebenräumlichkeiten und Freiflächen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, *** bzw. ***. Nach einer Ergänzung der Projektsunterlagen mit Schreiben vom 23.05.2016 und nach Abschluss der Vorprüfung des Projekts durch die Baubehörde gemäß § 20 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 14.07.2016, Zl. ***, zu einer für den 03.08.2016, 09:00 Uhr anberaumten mündlichen Bauverhandlung eingeladen. Eine Ausfertigung dieser Ladung wurde auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 19.07.2016 zugestellt.Nach einer Ergänzung der Projektsunterlagen mit Schreiben vom 23.05.2016 und nach Abschluss der Vorprüfung des Projekts durch die Baubehörde gemäß Paragraph 20, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 14.07.2016, Zl. ***, zu einer für den 03.08.2016, 09:00 Uhr anberaumten mündlichen Bauverhandlung eingeladen. Eine Ausfertigung dieser Ladung wurde auch dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 19.07.2016 zugestellt. Am 30.07.2016 langte bei der Baubehörde das nachfolgende E-Mail des Beschwerdeführers ein: „Betreff: Einwendung Zahl. *** Betr. ***, ***, …. Einwendung gegen Baubewilligung wegen Zerstörung eines Jahrhunderte alten Grünraumes (Gärtnerei). Einwendung wegen irreversibler Zerstörung der Umwelt mit langzeitig entwickelter Flora und Fauna. Gutachten des Umweltministeriums dringendst erforderlich. Kommunalpolitisch besteht kein Bedarf an zusätzlichen Wohnräumen, nachdem Wohnraum in den zahlreichen jüngst errichteten Wohnhausanlagen (***, ***, etc.) leer stehen. Hochachtungsvoll A, ***“ Bei der am 03.08.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung waren neben dem Beschwerdeführer zahlreiche weitere Nachbarn anwesend. Im Verhandlungsprotokoll ist vermerkt, dass mehrere Nachbarn Einwendungen dahingehend erhoben, dass die Zu- und Abfahrt der Bewohner des projektierten Bauvorhabens über die *** ablaufen möge, da die ***, insbesondere unter Berücksichtigung des in der *** geplanten Bauvorhabens, bereits überlastet sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist vermerkt, dass dieser keine Änderung der Zu- und Abfahrt wünsche. Weiters wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass die Nachbarn ersucht hätten, die zehn PKW-Stellplätze (Carports), die nun als Grünfläche projektiert worden wären, aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens zu errichten. In der Verhandlungsschrift findet sich zudem der handschriftliche Zusatz, dass der Beschwerdeführer als einer der Ersten die mündliche Verhandlung verlassen und die Unterschrift auf der VHS verweigert hätte. Mit E-Mail vom 06.08.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sie auf dem vom Planverfasser vorgelegten Plan mit Überraschung festgestellt hätten, dass zwei Stellplätze in unmittelbarer Nähe ihres Grundstückes geplant seien, welche in der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erwähnt worden wären. Sie wären daher Einwendungen gegen dieselben erheben. Nachdem auch noch Fragen offen geblieben seien (z.B. Lage, Verlauf und Ausdehnung der Sickerflächen, Beginn der Straße im Anschluss an die Sickerflächen, etc.) würden sie um Fortsetzung der vorzeitig beendeten Verhandlung vom 03.08.2016 bitten. Es liege in der Natur der Sache, dass eine mündliche Verhandlung mit über 30 Anrainern einen umfassenderen Zeitrahmen erfordern würde, als sonst übliche Verhandlungen, besonders, wenn sich der Focus der mündlichen Verhandlung auf nicht zur Diskussion stehende Fragen der Verkehrsplanung seitens marginal betroffener Anrainer verlagere. In einem weiteren E-Mail vom 27.08.2016 fasste der Beschwerdeführer seine Einwendungen nochmals zusammen. „
- Einwendung gegen die Zerstörung eines natürlich gewachsenen Grünraumes, der auch trotz jüngst errichteter und bereits wieder verfallener Glashäuser eine einzigartige Flora und Fauna entwickelt hat, mit der Begründung des Umweltschutzes.
- Einwendung gegen die Errichtung einer Strasse (*** – Carport) mit der Begründung der Wertminderung der angrenzenden Objekte durch ortsunübliche Emissionen 24 Stunden pro Tag und 7 Tage pro Woche und einer ohnehin bereits bestehenden Zufahrtsmöglichkeit (***)
- Einwendung gegen die Errichtung von Stellplätzen, die in den Agenda der mündlichen Verhandlung nicht angeführt waren.“ Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurden der mitbeteiligten Partei schließlich mit den fünf nachfolgend angeführten Teilbescheiden vom 22.11.2016 die beantragten baubehördlichen Bewilligungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt: Zl. *** Abbruchbewilligung für den auf den vorgelegten Plänen dargestellten und auf den Grundstücken Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, KG ***, bestehenden Baubestand (Haus *** und diverse Glashäuser), Zl. *** Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und drei gedeckten Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, ***, Zl. *** Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit acht Reihenhäusern (RH1 bis 8) samt Außenanlagen, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Zl. *** Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit sieben Reihenhäusern (RH9 bis 15) samt 15 überdachten Fahrradplätzen und Außenanlagen, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Zl. *** Baubewilligung für die Errichtung eines Carports für 15 Personenkraftwagen, davon zwei barrierefrei auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und Zl. *** Bewilligung für den Teilabbruch und Umbau des Bestandsobjektes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, zu einem Nebengebäude mit Müllraum und Fahrradabstellraum. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden in den genannten Bescheiden jeweils zurückgewiesen und der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung abgewiesen. Begründend führte die Baubehörde dazu zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig keine zulässigen Einwände erhoben hätte, bezüglich der mit Mails vom 06.08.2016 und 27.08.2016 erhobenen Einwendungen Präklusion eingetreten sei und die Bauverhandlung ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre, sodass der Antrag auf Fortsetzung derselben mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen gewesen wäre. Mit E-Mails vom
- bzw. 10.12.2016 brachte der Beschwerdeführer Berufungen gegen die Baubewilligungsbescheide mit den Geschäftszahlen Zl. *** und Zl. *** ein, in denen er die Aufhebung der Bescheide beantragte und im Wesentlichen gleichlautend u.a. ausführte: „Die Behauptung „weigerte sich“ sei unrichtig, denn A hat sich nicht geweigert sondern sein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf freie Meinungsäusserung ausgeübt: Wie allgemein bekannt ist, hat die Konnotation des Terminus „weigern“ eine explizit pejorative Komponente. „Ein Räuber weigert sich die Beute herauszugeben“ …. „ein Mörder weigert sich, die Tat zu gestehen“. Im selben Sinn weigert sich A etwas zu tun, was er eigentlich tun sollte. Ganz im Gegensatz zu dieser Ihrer Behauptung hat A die moralische Verpflichtung KEINE Unterschrift zu leisten, wenn er mit den aufgetretenen Mängeln und der Art der Verhandlungsabwicklung nicht einverstanden ist. In einem Rechtsstaat hat jeder Bürger das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf freie Meinungsäusserung, sodass sich die Frage stellt, warum versucht wird, dieses Recht in Frage zu stellen mit der Behauptung „A weigerte sich ….“. Es wird also A ein Fehlverhalten vorgeworfen, das einer Beschneidung seiner Grundrechte gleichkommt. Die Behauptung „…und entfernte sich als einer der ersten von der mündlichen Verhandlung“ ist unrichtig und unwahr: Diese Behauptung ist unrichtig und unwahr, weil A sich nicht von der mündlichen Verhandlung entfernt hat sondern bis zum Ende derselben anwesend war und erst NACH Beendigung derselben den Ort der Verhandlung verlassen hat. Wie sich die Verhandlungsleiterin sicher gut erinnern kann, hat sich A ausdrücklich an die gewandt, um sich zu vergewissern mit der Frage, ob die Verhandlung beendet sei, und erst nach einem affirmativen „JA“ der Verhandlungsleiterin hat A den Ort der Verhandlung verlassen, nachdem er bis zum Ende derselben aktiv anwesend war. Zu der unwahren Behauptung, A hätte „die mündliche Verhandlung verlassen“ ergebe sich folgende Frage: Warum wird der Zeitpunkt des Verlassens nur für A erwähnt und nicht auch für andere Teilnehmer? Warum wird nicht erwähnt, dass A den Ort der Verhandlung verlassen hat, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Verhandlung beendet ist. Wenn eine Präsenz auch nach Verhandlungsende erforderlich gewesen wäre, hätte dies in der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 1.Juli 2016 erwähnt werden müssen. Eine solche Erwähnung existiere jedoch nicht. A hat sich persönlich bei der Verhandlungsleiterin erkundigt, ob die Verhandlung beendet sei und erst nach einem affimativem „ja“ der Leiterin den Ort der Verhandlung verlassen. Er hat damit nicht die Verhandlung als einer der ersten verlassen, sondern hat in pflichtbewusster Weise bis zum Ende der Verhandlung an dieser teilgenommen. Was hätte er sonst tun sollen als sich entfernen, sobald die Verhandlung beendet ist? Wenn es notwendig ist, einzig und allein das Verlassen von A zu erwähnen – was übrigens völlig unüblich ist in Protokollen von mündlichen Verhandlungen – dann hätte man auch erwähnen sollen, dass A als erster am Verhandlungsort erschienen ist, noch vor dem Eintreffen aller anderen Teilnehmer und lange vor dem verspäteten Beginn der Verhandlung. Nachdem hier einzig und allein das Verhalten von A hervorgehoben wird, soll offensichtlich stipuliert werden, dass sich A nicht korrekt und ordnungsgemäss verhalten hat und damit keine Glaubwürdigkeit besitzt. Ich empfinde diese Darstellung als Kränkung und Rufschädigung und verlange eine Richtigstellung mit der Feststellung, dass A bis zum Ende der mündlichen Verhandlung anwesend war und erst NACH Beendigung derselben den Ort der Verhandlung verlassen hat, genau so wie alle anderen Teilnehmer. Berufung gegen die Behauptung bezüglich §42 AVG, die irrelevant erscheint: „Bezüglich der mit Mails … erhobenen Einwendungen ist Präklusion gem §42 AVG eingetreten und waren diese zurückzuweisen. “ (S.8) Mit dieser Feststellung wird die Einwendung gegen die Errichtung von Stellplätzen kommentiert, die in den Agenda der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2016 NICHT angeführt sind. Die Einwendung gegen die 2 Stellplätze war rechtzeitig gar nicht möglich, weil sich erst zum Zeitpunkt der Verhandlung durch eine direkte explizite Anfrage an den Planverfasser herausstellte, dass 2 Stellplätze geplant sind, die in der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung NICHT angeführt sind. Es bedurfte erst einer Zeit-intensiven Nachforschung, um festzustellen, warum alle anderen Stellplätze erwähnt sind, die besagten 2 Stellplätze jedoch nicht. Darüber hinaus erscheint es völlig belanglos, ob die Feststellung dieses Mangels als Einwand definiert wird oder nicht, Es geht um eine schwerwiegende und somit irreführende Unterlassung, die besagten Stellplätze nicht zu erwähnen, und dieser Mangel hätte eine unverzügliche Korrektur erfordert, die jedoch nie durchgeführt wurde. Eine Diskrepanz zwischen vorgelegten Plänen und dem Inhalt der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist als gravierender Mangel anzusehen, sodass nötigenfalls eine Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich sein wird. Aufgrund der unwahren, unrichtigen und irreführenden Behauptungen, die im Bescheid enthalten sind fühle ich mich in meiner Ehre gekränkt und in meinem Ruf geschädigt. Ich verlange daher die Aufhebung des Bescheides und eine Richtigstellung der unwahren Behauptungen.“ Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 21.08.2017, Zl. ***, wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 22.11.2016, Zl. *** und Zl. ***, zurückgewiesen. Die belangte Behörde kam nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, Zitierung der Eingaben des Beschwerdeführers und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet und damit die ihm zustehende Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen verloren hätte. Mangels Parteistellung stehe ihm daher nicht zu, Berufung gegen die Bescheide vom 22.11.2016, Zl. *** und Zl. ***, zu erheben. Innerhalb offener Beschwerdefrist langte beim Magistratsdirektor der Stadt Wiener Neustadt nachfolgendes E-Mail des Beschwerdeführers vom 30.09.2017 ein: „Ich bedanke mich höflichst für die Zusendung des Bescheides Zahl. *** vom 21.08.2017 und stelle dazu fest, dass dieser nicht geeignet ist für die Beschwerde and das Landesverwaltungsgericht, weil er unvollständig und mangelhaft ist. Der Bescheid enthält nicht die für die Beschwerde relevanten Informationen und Daten, die in der Baubewilligung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2016 unter „Baubewilligung“ angeführt wurden, nämlich: „…Errichtung eines Carports für 15 PKW’s /sic!/, davon 2 barrierefrei ..“ d.h. die Unterlassung von 2 Stellplätzen, die vom Planverfasser während der mündlichen Verhandlung mit nur zwei Wörtern („zwei Stellplätze“) in Beantwortung meiner Frage erwähnt wurden ohne irgend eine weitere Erörterung und die daher von der Baubewilligung nicht betroffen sind. Ich ersuche daher höflichst um Ausstellung eines für die Beschwerde geeigneten vollständigen Bescheides, der alle relevanten Daten und Informationen enthält.“ Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 03.11.2017 wurden das E-Mail des Beschwerdeführers vom 30.09.2017 und der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, mit Schreiben vom 04.12.2017 um Auskunft ersucht, ob sein E-Mail als Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid zu werten ist, und aufgefordert, inhaltliche Mängel einer allfälligen Beschwerde im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern.Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, mit Schreiben vom 04.12.2017 um Auskunft ersucht, ob sein E-Mail als Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid zu werten ist, und aufgefordert, inhaltliche Mängel einer allfälligen Beschwerde im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern. In seinem Antwortmail vom 19.12.2017 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die zwei Stellplätze in der „Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“ vom 14.07.2016 nicht erwähnt worden wären. Es stelle sich die Frage, wenn die zwei Stellplätze tatsächlich der Bauverhandlung zugrunde gelegt worden wären, warum diese nicht genau so erwähnt worden wären, wie alle anderen Stellplätze. Wenn die zwei Stellplätze tatsächlich im Lageplan eingezeichnet seien, so sei diese Einzeichnung nicht hinreichend gekennzeichnet, um von einem Laien/Nicht-Architekten als solche erkannt zu werden, wie die Tatsache zeige, dass keiner der Teilnehmer an der Bauverhandlung von diesen zwei Stellplätzen Kenntnis gehabt hätte. Dazu komme als aggravierender Umstand, dass die Bitte um Ausstellung einer Kopie dieses Lageplans zum Zwecke eines genauen Studiums vom Magistrat Wiener Neustadt abgelehnt worden sei. Damit wäre die vom Gesetz geforderte Voraussetzung, dass Teilnehmer „rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können“ nicht erfüllt gewesen. Das Fehlen der zwei Stellplätze im Lageplan in der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die nicht hinreichende Kennzeichnung der zwei Stellplätze im Lageplan mache es den Teilnehmern unmöglich, ausreichend vorbereitet an der Verhandlung teilzunehmen. Bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Bescheides sei vor allem auch zu erwähnen, dass die in dem Bescheid enthaltene Aussage, die Stellplätze seien „ausführlich erörtert“ worden, unwahr und unrichtig sei. Die zwei Stellplätze wären nur erwähnt worden, weil er sich während der Bauverhandlung erlaubt habe, nach der Bedeutung einer nur undeutlich erkennbaren Markierung auf dem Lageplan zu fragen. Die lapidare Antwort des Architekten „zwei Stellplätze“ wäre die einzige Erwähnung während der gesamten Verhandlung gewesen. Ein unvollständiges Satzfragment bestehend aus einem Numerale und einem Substantivuum als „ausführliche Erörterung“ zu bezeichnen, stelle eine juristisch und ethisch unvertretbare Irreführung dar. Bezüglich der Behauptung, dass Präklusion gemäß § 42 AVG eintrete, sei festzuhalten, dass die von ihm per E-Mails vom 06.
- und 27.08.2016 erhobenen Einwände als Ergänzung und Vervollständigung zu dem rechtzeitig vor der Verhandlung eingebrachten Einwand vom 30.07.2017 (gemeint wohl: 30.07.2016) zu betrachten seien.Bezüglich der Behauptung, dass Präklusion gemäß Paragraph 42, AVG eintrete, sei festzuhalten, dass die von ihm per E-Mails vom 06.
- und 27.08.2016 erhobenen Einwände als Ergänzung und Vervollständigung zu dem rechtzeitig vor der Verhandlung eingebrachten Einwand vom 30.07.2017 (gemeint wohl: 30.07.2016) zu betrachten seien. Gerne würde er seiner moralischen Verpflichtung nachkommen und weitere Mängel vor allem auch aus privatrechtlicher und rechtsethischer Sicht aufzeigen (z.B. die unwahre und Diffamationspotential enthaltene Behauptung des Bescheides vom 21.08.2017, er hätte die Verhandlung als einer der Ersten verlassen). Er müsse allerdings um Verständnis bitten, dass er seinen zahlreichen Verpflichtungen für Vorträge, Publikationen und Forschungsprojekte nachkommen müsse. Er werde sich aber erlauben, die Angelegenheit der Volksanwaltschaft zu übergeben. Nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt: Die Bauwerberin beantragte am 22.12.2015 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Baubestandes (diverse Glashäuser sowie Gebäude auf ON ***) und die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 18 Wohneinheiten (15 Reihenhäuser und drei Wohnungen) sowie aller erforderlichen Nebenräumlichkeiten und Freiflächen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, *** bzw. ***. Dem Antrag waren u.a. die Einreichpläne Nr. *** und eine Baubeschreibung samt Regenwasserversickerungsprojekt vom 10.12.2015 in dreifacher Ausfertigung angeschlossen. In der Zusammenschau mit der am 23.05.2016 erfolgten Projektsergänzung wird das geplante Bauvorhaben im Wesentlichen in der Baubeschreibung vom 10.12.2015 samt Ergänzung vom 20.05.2016, den bauphysikalischen Nachweisen vom 18.01.2016 und in den Einreichplänen vom 10.12.2015 (Lage- und Grundrisspläne, Schnitte und Ansichten), jeweils erstellt von der Baumeister C GesmbH & Co KG, sowie dem Versickerungs- und Entwässerungskonzept der D Gesellschaft m.b.H. vom 11.05.2016 im Detail beschrieben und dargestellt. Diese Unterlagen waren Grundlage für die Ausschreibung der Verhandlung und wurden auch den späteren Baubewilligungen zugrunde gelegt. Laut Baubeschreibung sind insgesamt 18 Pflichtstellplätze projektiert. Drei dieser Stellplätze sind dabei im an der *** geplanten Wohnhaus vorgesehen. Die Zu- und Abfahrt zu diesen Stellplätzen erfolgt hier direkt über die ***. Die Pflichtstellplätze für die zwei Reihenhausanlagen mit insgesamt 15 Wohneinheiten sollen an der nördlichen Grundgrenze des Gst.Nr. *** situiert werden. Diese Stellplätze werden über eine interne Zufahrtsstraße von der *** aus erreicht. Die Ausfahrt soll über die *** erfolgen. Diese Zu- und Abfahrtsstraßen sollen dabei nur in einer Richtung im Uhrzeigersinn befahrbar sein. An der Zufahrtsstraße zu den Reihenhausstellplätzen sollen auf Höhe der nördlichen Reihenhäuser und der Sickermulden zwei Kurzzeitparkplätze geschaffen werden. Diese Parkplätze sind im Lageplan mit dem Maßstab 1:200 vom 10.12.2015 farblich deutlich hervorgehoben und mit „2 STK. KURZZEITPARKPLÄTZE“ beschriftet. Westlich des Baugrundstücks schließt unmittelbar das Grundstück des Beschwerdeführers A (Gst.Nr. ***) an. Mit Schreiben vom 14.07.2016, Zl. ***, wurde unter Hinweis auf den Gegenstand der Einreichung für den 03.08.2016, 09:00 Uhr, Treffpunkt ***, eine mündliche Bauverhandlung anberaumt und den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, in die „Baupläne und sonstigen Behelfe“ bis 02.08.2016 im Neuen Rathaus während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen. Der Verhandlungsgegenstand wurde wie folgt umschrieben: „Abbruch des Baubestandes (*** und div. Glashäuser), Neubau eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten mit 3 gedeckten Stellplätzen, Errichtung einer Reihenhausanlage mit 8 Reihenhäusern (RH 1-8) und Außenanlagen, Errichtung einer Reihenhausanlage mit 7 Reihenhäusern (RH 9-15), 15 überdachten Fahrradplätzen und Außenanlagen, Errichtung eines Carports für 15 PKW‘s, davon 2 barrierefrei, Teilabbruch und Umbau des Bestandsobjektes zu einem Nebengebäude für Müllraum und Fahrradabstellraum“ Die Nachbarn wurden zudem gemäß § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihre Parteistellung verlieren, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorbringen. Die Verhandlungsanberaumung wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2016 zugestellt.Die Nachbarn wurden zudem gemäß Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihre Parteistellung verlieren, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorbringen. Die Verhandlungsanberaumung wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2016 zugestellt. Einwendungen wurden vom Beschwerdeführer vor der Bauverhandlung ausschließlich mit dem oben zitierten E-Mail vom 30.07.2016 erhoben. Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung am 03.08.2016 persönlich teilgenommen. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben wurde von der Baubehörde in sechs Abschnitte gegliedert (siehe dazu die Sprüche der jeweiligen Baubewilligungsbescheide vom 22.11.2016) und dazu korrespondierend die Verhandlungsschriften mit den Geschäftszahlen *** bis *** verfasst. Das mündliche Vorbringen des Beschwerdeführers gegen das Vorhaben ist in der Verhandlungsschrift zur Zahl *** protokolliert. Ein Vertagungsantrag wurde in der Verhandlung nicht gestellt auch keine Zustellung einer Ausfertigung der Verhandlungsschriften beantragt. Die Verhandlungsschriften wurden vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt. Gründe dafür sind der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen. Die sechs Verhandlungsschriften weisen jedoch jeweils die Unterschriften der Verhandlungsleiterin und mindestens 15 weiterer Verfahrensparteien auf. Hinsichtlich des detaillierten Vorbringens des Beschwerdeführers wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die einleitende Darstellung des Verfahrensganges verwiesen. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten, in das Beweisverfahren einbezogenen, unbedenklichen Verfahrensakt und die darin einliegenden, mit der Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, lauten auszugsweise: „§ 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (…)“ „§ 21 Bauverhandlung
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (Paragraph 22,) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
(2)Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden: 1. die Parteien, (…)“ Die NÖ BO 2014 selbst enthält keine Anordnung, wie die Ladung zur mündlichen Bauverhandlung vorzunehmen ist. Diesbezüglich ist daher auf die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückzugreifen: „Ladungen § 19
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. (…)“ „Mündliche Verhandlung (…) § 41
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Paragraph 41,
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…)“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Aufgrund seiner Stellung als Nachbar dieses Baugrundstückes wurde der Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn sind taxativ in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 angeführt. Diese Rechte hat der Nachbar rechtzeitig – ab der Ladung zur Bauverhandlung – spätestens bis zum Ende der Bauverhandlung durch Erhebung von Einwendungen geltend zu machen, widrigenfalls er gemäß § 42 Abs. 1 AVG seine Parteistellung verliert. Dies unter der Voraussetzung, dass die Ladung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgte.Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn sind taxativ in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 angeführt. Diese Rechte hat der Nachbar rechtzeitig – ab der Ladung zur Bauverhandlung – spätestens bis zum Ende der Bauverhandlung durch Erhebung von Einwendungen geltend zu machen, widrigenfalls er gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG seine Parteistellung verliert. Dies unter der Voraussetzung, dass die Ladung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgte. Die hier maßgebliche „Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“ vom 14.07.2016 erfüllt die oben genannten Kriterien. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass in der Ladung die zwei Kurzzeitparkplätze an der Zufahrtsstraße zum Carport mit den Pflichtstellplätzen nicht erwähnt worden wären, und darin einen Verfahrensmangel erblickt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Ladung der Gegenstand der Amtshandlung hinreichend deutlich entnommen werden kann, sodass Nachbarn bei gehöriger Aufmerksamkeit eine mögliche Betroffenheit vom Vorhaben entnehmen konnten und veranlasst wurden, in die am Magistrat aufliegenden Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.1997, Zl. 97/07/0057).Die hier maßgebliche „Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“ vom 14.07.2016 erfüllt die oben genannten Kriterien. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass in der Ladung die zwei Kurzzeitparkplätze an der Zufahrtsstraße zum Carport mit den Pflichtstellplätzen nicht erwähnt worden wären, und darin einen Verfahrensmangel erblickt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Ladung der Gegenstand der Amtshandlung hinreichend deutlich entnommen werden kann, sodass Nachbarn bei gehöriger Aufmerksamkeit eine mögliche Betroffenheit vom Vorhaben entnehmen konnten und veranlasst wurden, in die am Magistrat aufliegenden Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.1997, Zl. 97/07/0057). Die unter den Verhandlungsgegenstand „Außenanlagen“ subsumierbaren geplanten Kurzzeitparkplätze sind im Lageplan 1:200 vom 10.12.2015, welcher zur Vorbereitung für die Bauverhandlung zur Einsichtnahme auflag, deutlich erkennbar eingetragen. Die Planunterlagen waren diesbezüglich daher ausreichen, den Nachbarn jene Information zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Bauverfahren brauchten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14.05.1991, Zl. 87/05/0139).Die unter den Verhandlungsgegenstand „Außenanlagen“ subsumierbaren geplanten Kurzzeitparkplätze sind im Lageplan 1:200 vom 10.12.2015, welcher zur Vorbereitung für die Bauverhandlung zur Einsichtnahme auflag, deutlich erkennbar eingetragen. Die Planunterlagen waren diesbezüglich daher ausreichen, den Nachbarn jene Information zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Bauverfahren brauchten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 14.05.1991, Zl. 87/05/0139). Zufolge § 17 AVG können Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.Zufolge Paragraph 17, AVG können Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Der erstmals im E-Mail vom 19.12.2017, somit im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Beschwerdeführers, das Magistrat hätte die Ausstellung einer Kopie des Lageplans abgelehnt, ist zwar anzumerken, dass die gesetzwidrige Weigerung der Behörde, während der Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung Kopien aus dem Akt anfertigen zu lassen, eine Verletzung von Parteienrechten darstellt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2002/20/0392), dies wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung jedoch weder thematisiert noch hat er einen Vertagungsantrag gestellt, womit im Ergebnis auch keine Verletzung des Parteiengehörs eingetreten ist.Der erstmals im E-Mail vom 19.12.2017, somit im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand des Beschwerdeführers, das Magistrat hätte die Ausstellung einer Kopie des Lageplans abgelehnt, ist zwar anzumerken, dass die gesetzwidrige Weigerung der Behörde, während der Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung Kopien aus dem Akt anfertigen zu lassen, eine Verletzung von Parteienrechten darstellt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2002/20/0392), dies wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung jedoch weder thematisiert noch hat er einen Vertagungsantrag gestellt, womit im Ergebnis auch keine Verletzung des Parteiengehörs eingetreten ist. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Verhandlungsschriften ist deren volle Beweiskraft gegeben, zumal von der Verhandlungsleiterin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift offenbar grundlos verweigerte, die Verhandlungsschrift gemäß § 14 Abs. 5 AVG von mehr als drei Beteiligten unterfertigt wurde und auch eine Zustellung der Verhandlungsschriften von keinem Beteiligten in der Verhandlung verlangt wurde. Die Verfahrensbestimmungen des § 14 und 15 AVG vermitteln einem Verhandlungsteilnehmer zudem kein subjektives Recht auf die Erhebung von Einwendungen gegen eine Niederschrift, soweit durch einen allfälligen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ein subjektiv-öffentliches Recht nicht verletzt wird.In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Verhandlungsschriften ist deren volle Beweiskraft gegeben, zumal von der Verhandlungsleiterin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift offenbar grundlos verweigerte, die Verhandlungsschrift gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AVG von mehr als drei Beteiligten unterfertigt wurde und auch eine Zustellung der Verhandlungsschriften von keinem Beteiligten in der Verhandlung verlangt wurde. Die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 14 und 15 AVG vermitteln einem Verhandlungsteilnehmer zudem kein subjektives Recht auf die Erhebung von Einwendungen gegen eine Niederschrift, soweit durch einen allfälligen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ein subjektiv-öffentliches Recht nicht verletzt wird. Dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 03.08.2016 gehindert gewesen wäre, neue oder ergänzende Einwendungen zu erheben bzw. Anträge zu stellen, hat er nicht einmal selbst behauptet. Zu prüfen ist nun, ob den rechtzeitig, das heißt bis zur Verhandlung erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers präklusionsvermeidende Wirkung zukommt. Der Nachbar im Bauverfahren verliert insbesondere dann seine Parteistellung, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde diesem Baubewilligungsverfahren von der Baubehörde – wie bereits oben dargestellt – als Partei beigezogen und zur Bauverhandlung mit Schreiben vom 14.07.2016 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß § 42 Abs. 1 AVG ordnungsgemäß verständigt. Es wurde ihm somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.Der Beschwerdeführer wurde diesem Baubewilligungsverfahren von der Baubehörde – wie bereits oben dargestellt – als Partei beigezogen und zur Bauverhandlung mit Schreiben vom 14.07.2016 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ordnungsgemäß verständigt. Es wurde ihm somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026, und vom 14.12.2007, Zl. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.Zur Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten – E-Mail vom 30.07.2016 und in der Verhandlung vom 03.08.2016 die Verletzung eines ihm nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können jedoch weder dem E-Mail vom 30.07.2016 noch den Verhandlungsschriften entnommen werden.Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wörtlich zitierten – E-Mail vom 30.07.2016 und in der Verhandlung vom 03.08.2016 die Verletzung eines ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können jedoch weder dem E-Mail vom 30.07.2016 noch den Verhandlungsschriften entnommen werden. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen betreffend den Umweltschutz, dem seiner Ansicht nach fehlenden Bedarf an zusätzlichem Wohnraum oder Wünschen zur Gestaltung des Anschlusses der Wohnbauten an das öffentliche Straßennetz handelt es sich nicht um im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn. Da die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0025), geht das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen betreffend den Umweltschutz, dem seiner Ansicht nach fehlenden Bedarf an zusätzlichem Wohnraum oder Wünschen zur Gestaltung des Anschlusses der Wohnbauten an das öffentliche Straßennetz handelt es sich nicht um im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn. Da die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte vergleiche das Erkenntnis VwGH vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0025), geht das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat er mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihm nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit zwar Einwendungen erhoben, doch hat er mit diesen Einwendungen rechtzeitig keine Verletzung eines ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits mit dem Schluss der Bauverhandlung mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatte, sodass er seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen hat. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch in seinem späteren E-Mail vom 27.08.2016, in welchem er seine Einwendungen nochmals zusammenfasste, keine Verletzung eines durch § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geschützten Nachbarrechtes aufzuzeigen vermochte. Neben dem hier nicht relevanten Vorbringen der Beeinträchtigung der Umwelt, werden lediglich privatrechtliche Ansprüche (Wertminderung durch Errichtung der Zufahrtstraße zu den Carports über die ***) und ein allgemeiner Protest gegen die zwei Kurzzeitparkplätze (ohne näher zu darzulegen, welche subjektiv-öffentlichen Rechte hier berührt werden würden) geltend gemacht.Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch in seinem späteren E-Mail vom 27.08.2016, in welchem er seine Einwendungen nochmals zusammenfasste, keine Verletzung eines durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 geschützten Nachbarrechtes aufzuzeigen vermochte. Neben dem hier nicht relevanten Vorbringen der Beeinträchtigung der Umwelt, werden lediglich privatrechtliche Ansprüche (Wertminderung durch Errichtung der Zufahrtstraße zu den Carports über die ***) und ein allgemeiner Protest gegen die zwei Kurzzeitparkplätze (ohne näher zu darzulegen, welche subjektiv-öffentlichen Rechte hier berührt werden würden) geltend gemacht. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren ist jedenfalls auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt. Die Nachbarn sind daher nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158).Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren ist jedenfalls auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt. Die Nachbarn sind daher nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158). Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht und war der dagegen erhobenen Beschwerde aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1362.001.2017