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{'item': 'LVwG-AV-258/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-258/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 29.01.2018, AZ: ***, mit welchem eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 09.11.2017, AZ: ***, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 29.01.2018, AZ: ***, ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 29.01.2018, , AZ: ***, ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: In einem das Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffenden Baubewilligungsverfahren stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer vorerst mit Schreiben vom
  3. August 2016 einen Antrag auf Akteneinsicht, den der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom
  4. September 2016 als unzulässig zurückwies. Begründend führte er aus, dass den Beschwerdeführern im fraglichen Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Vielmehr sei Frau A lediglich als Vertreterin der Frau C (die Nachbarin sei) im Verfahren aufgetreten. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass ihnen sehr wohl ein Recht auf Akteneinsicht zukomme, zumal Frau C Parteistellung genossen habe und Frau A über eine „zeitlich unbegrenzte“ Vollmacht verfüge. Da sich die Beschwerdeführer als Parteivertreter der Frau C erachteten, ergänzten sie das ursprüngliche Begehren um diese Tatsache und stellten namens der Frau C den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  5. November 2016, Zl. AZ: ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ,
  6. November 2016, Zl. AZ: ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 24.1.2017, Zl. LVwG-AV-58/001-2017, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Im Zuge ihrer Berufung hätten die Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend abgeändert, dass dieser nicht im eigenen Namen, sondern in jenem der Frau C gestellt werden sollte. Eine solche Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages im Zuge einer Berufung komme (jedenfalls bei der vorliegend gewählten Formulierung) der Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und der Stellung eines neuen Antrages gleich (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Demgemäß sei dem Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters vom
  7. September 2016 die Grundlage entzogen worden, sodass er von der belangten Behörde ersatzlos zu beheben gewesen wäre (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235).Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 24.1.2017, Zl. LVwG-AV-58/001-2017, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Im Zuge ihrer Berufung hätten die Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend abgeändert, dass dieser nicht im eigenen Namen, sondern in jenem der , Frau C gestellt werden sollte. Eine solche Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages im Zuge einer Berufung komme (jedenfalls bei der vorliegend gewählten Formulierung) der Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und der Stellung eines neuen Antrages gleich (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Demgemäß sei dem Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters vom
  8. September 2016 die Grundlage entzogen worden, sodass er von der belangten Behörde ersatzlos zu beheben gewesen wäre (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). In weiterer Folge präzisierten die Antragsteller ihren Antrag dahingehend, dass sich das Begehren auf Akteneinsicht konkret auf das von der Gemeinde *** unter der Geschäftszahl AZ: *** geführte Verwaltungsverfahren beziehe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 09.11.2017, AZ: ***, wurde dieser – nun verfahrensgegenständliche - Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass keine schriftliche Vollmachtsurkunde vorliege und die Antragsteller eine solche auch nicht vorlegen hätten können. Für die erkennende Behörde sei zudem nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass eine Vollmacht nach wie vor aufrecht sei. Nachdem eine Vertretung durch amtsbekannte Familienangehörige nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, wäre eine schriftliche Vollmachtsurkunde unumgänglich, um eine Bevollmächtigung nach § 10 AVG zu dokumentieren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 09.11.2017, AZ: ***, wurde dieser – nun verfahrensgegenständliche - Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass keine schriftliche Vollmachtsurkunde vorliege und die Antragsteller eine solche auch nicht vorlegen hätten können. Für die erkennende Behörde sei zudem nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass eine Vollmacht nach wie vor aufrecht sei. Nachdem eine Vertretung durch amtsbekannte Familienangehörige nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, wäre eine schriftliche Vollmachtsurkunde unumgänglich, um eine Bevollmächtigung nach Paragraph 10, AVG zu dokumentieren. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer vor, dass sich Frau A in der Bauverhandlung am 19.12.2012 mit einer zeitlich unbegrenzten Vollmacht deklariert habe. Diese Vollmacht sei im Bauakt nicht auffindbar. Da aber der Verhandlungsleiter in der Bauverhandlung die Vollmacht im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG anerkannt habe, sei die Problematik der fehlenden Vollmachtsurkunde obsolet.In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer vor, dass sich Frau A in der Bauverhandlung am 19.12.2012 mit einer zeitlich unbegrenzten Vollmacht deklariert habe. Diese Vollmacht sei im Bauakt nicht auffindbar. Da aber der Verhandlungsleiter in der Bauverhandlung die Vollmacht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG anerkannt habe, sei die Problematik der fehlenden Vollmachtsurkunde obsolet. Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Bescheid vom 29.01.2018, GZ: AZ: ***, als unbegründet abgewiesen. Der Begründung dieses Bescheides ist Nachstehendes zu entnehmen: „Am 04.12.2012 wurde ein Ansuchen um Baubewilligung für Umbauarbeiten am bestehenden Objekt und die Schaffung einer Wohneinheit auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (***), gestellt. Am 19.12.2012 fand dazu eine Bauverhandlung statt, zu der auch C als Nachbarin im Sinne des § 6 NO Bauordnung geladen wurde. Wie sich aus der Niederschrift zur Bauverhandlung ergibt, wurde C in der Bauverhandlung durch A vertreten. Mit Fertigstellungsanzeige vom 20.06.2014 wurde der Baubehörde die Vollendung des Bauvorhabens bekannt gegeben.„Am 04.12.2012 wurde ein Ansuchen um Baubewilligung für Umbauarbeiten am bestehenden Objekt und die Schaffung einer Wohneinheit auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (***), gestellt. Am 19.12.2012 fand dazu eine Bauverhandlung statt, zu der auch C als Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, NO Bauordnung geladen wurde. Wie sich aus der Niederschrift zur Bauverhandlung ergibt, wurde C in der Bauverhandlung durch A vertreten. Mit Fertigstellungsanzeige vom 20.06.2014 wurde der Baubehörde die Vollendung des Bauvorhabens bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 26.08.2016 beantragten B und A Akteneinsicht in alle im Archiv aufliegenden Bauakten, die die Liegenschaft *** betreffen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27.09.2016 wurde dieser Antrag mangels Parteistellung von B und A als unzulässig zurückgewiesen. In der Berufung vom 17.10.2016 gegen diesen Bescheid führten B und A aus, dass C Parteistellung genossen habe und A über eine zeitlich unbegrenzte Vollmacht verfügen würde. Sie ergänzten das ursprüngliche Begehren um diese Tatsache und stellten namens C den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht. Gegen den abweisenden Bescheid des Gemeindevorstandes vom 14.11.2016 erhoben sie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, welches aussprach, dass der im Zuge der Berufung gestellte Antrag der Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und der Stellung eines neuen Antrages gleichkomme. Deswegen habe der Bürgermeister und nicht der Gemeindevorstand über den nun geänderten Antrag zu entscheiden, dies nach Klärung der Vollmachtverhältnisse. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 09.11.2017 wurde der Antrag der Berufungswerber mangels Vollmacht als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung. Zur Begründung wird ausgeführt, Frau A habe sich in der Bauverhandlung am 19.12.2012 mit zeitlich unbegrenzter Vollmacht deklariert. Diese Vollmacht sei aber im Bauakt nicht auffindbar. Diese sei jedoch nicht notwendig, weil der damalige Leiter der Bauverhandlung, Herr Vizebürgermeister D, die Vollmacht damals „anerkannt“ habe. Es sei nicht nachvollziehbar warum die Behörde erst jetzt an der Vertretungsbefugnis der Berufungswerber zweifle. Wie bereits im ersten Verfahrensgang festgestellt und vom Landesverwaltungsgericht bestätigt wurde, haben B und A im abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung genossen. Es ist jedoch zu klären, ob ihnen allenfalls als Vertreter der Frau C Parteistellung zukommt. Wie bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend festgestellt wurde, haben sich Bevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 1 AVG grundsätzlich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen, sofern die Vollmacht nicht mündlich vor der Behörde erteilt wird bzw. eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber also davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060). Nach der im SchrifttumWie bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend festgestellt wurde, haben sich Bevollmächtigte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG grundsätzlich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen, sofern die Vollmacht nicht mündlich vor der Behörde erteilt wird bzw. eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber also davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060). Nach der im Schrifttum zur (insoweit gleichlautenden) Bestimmung des § 83 Abs. 1 BAO vertretenen Auffassung ist die Vollmacht im Original zu den Akten zu geben oder zumindest vorzuweisen (und dies in einem Aktenvermerk festzuhalten). Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, sondern das Schriftstück, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (Vollmachtsurkunde) zu verstehen (VwGH 22.3.1993, 92/13/0151).zur (insoweit gleichlautenden) Bestimmung des Paragraph 83, Absatz eins, BAO vertretenen Auffassung ist die Vollmacht im Original zu den Akten zu geben oder zumindest vorzuweisen (und dies in einem Aktenvermerk festzuhalten). Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, sondern das Schriftstück, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (Vollmachtsurkunde) zu verstehen (VwGH 22.3.1993, 92/13/0151). Eine schriftliche Vollmacht ist im gegenständlichen Bauakt nicht enthalten. Auch haben es die Berufungswerber trotz Aufforderung unterlassen, eine Vollmachtsurkunde, welche die angeblich bestehende „zeitlich unbegrenzte“ Vollmacht bestätigt, vorzulegen. Auch durch entsprechende Ermittlungsschritte durch den Bürgermeister konnte das Bestehen der angeblichen Vollmacht nicht verifiziert werden. Zur Behauptung der Berufungswerber, der Vizebürgermeister, welcher in Vertretung des Bürgermeisters die Bauverhandlung leitete, habe die Vollmacht „anerkannt“ ist zu sagen, dass sich der Niederschrift der Bauverhandlung lediglich entnehmen lässt, dass Frau A offenbar in Vertretung von Frau C aufgetreten ist. Entweder wurde damals also eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorgewiesen (und nicht zu den Akten genommen) oder es handelte sich um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienangehörige nach § 10 Abs. 4 AVG.Vertretung durch amtsbekannte Familienangehörige nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG. Aus der Niederschrift ergibt sich damit lediglich eine Vertretungsbefugnis für die damalige Bauverhandlung. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Vollmacht, wie von den Berufungswerbern behauptet wird, nach wie vor aufrecht ist. Weder ist eine solche, „zeitlich unbegrenzte“ Vollmacht den Akten zu entnehmen, noch können die Berufungswerber eine solche vorweisen. Nachdem Frau C nicht gewillt war, irgendein Zeugnis gegenüber der Behörde über das Bestehen einer aufrechten Vollmacht abzugeben, kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass eine Vertretung durch amtsbekannte Familienangehörige besteht. Nachdem die Behörde nach § 10 Abs. 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht nur dann absehen kann, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten, kann auch diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. lm Endeffekt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine aufrechte Bevollmächtigung, sodass insgesamt der Berufung der Erfolg zu versagen war.“Nachdem die Behörde nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht nur dann absehen kann, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten, kann auch diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. lm Endeffekt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine aufrechte Bevollmächtigung, sodass insgesamt der Berufung der Erfolg zu versagen war.“ Dagegen wurde von Frau A und Herrn B (in der Folge „Beschwerdeführer“) fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf faire Behandlung durch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz verletzt erachtet sehen würden, da hinter diesem Bescheid Schikane und Behördenwillkür gesehen werde. Aus diesem Grund werde der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Es sei sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers den Parteien zwar die Akteneinsicht mit einem Absatz des gültigen Paragraphs zu gestatten, um sie mit dem nachfolgenden Absatz zu verwehren. Die Richtigkeit der Gebührenvorschreibung im letzten Absatz des nun angefochtenen Bescheids werde auch bestritten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 24.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen neben einem Behördenvertreter insbesondere die beiden Beschwerdeführer teil. Im Wesentlichen wiederholten die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen. Im Zuge der Verhandlung wurde von Frau A eine von Frau C unterfertigte schriftliche Bestätigung vom 18.08.2017 vorgewiesen, wonach die erteilte Vollmacht an Frau A betreffend die Vertretung von Frau C im Bauverfahren „Umbauarbeiten am bestehenden Objekt und Schaffung einer Wohneinheit“ nach wie vor gültig sei. Weiters wurde in der Verhandlung eine weitere schriftliche Vollmacht vorgelegt, wonach Frau C, geboren am ***, Herrn B, geb. am *** und Frau A, geb. am ***, ausdrücklich bevollmächtige, Frau C „[…] in allen rechtlichen und tatsächlichen Belangen zu vertreten, wobei sich diese Vollmacht insbesondere auf folgende Rechtshandlungen bzw. rechtlich relevante Erklärungen bezieht: ● Vertretung gegenüber allen Behörden einschließlich Gerichten ohne inhaltliche Beschränkung mit dem Recht diese Vollmacht auch an dritte, wie befugte Parteienvertreter, Versicherungsvertreter oder sonstige zur Vertretung befugte Gewerbetreibende zu delegieren. […]“ Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene ehemalige Verhandlungsleiter der Bauverhandlung am 19.12.2012 legte dar, dass ihm die Verwandtschaftsverhältnisse der Familie A bekannt waren und sind. Frau A habe damals keine schriftliche Vollmacht ausgefolgt. Im Übrigen sei der Umfang der Vollmacht in der Verhandlung in keiner Weise thematisiert worden. Er habe bloß angenommen, dass Frau A für ihre Schwiegermutter C an der Verhandlung teilnehme und dies auch in kurzer Form in der Verhandlungsschrift festgehalten. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde die Vollmachtgeberin Frau C als Zeugin zur Verhandlung geladen, zu der sie jedoch nicht erschienen ist. Aufgrund des – den Angaben der Beschwerdeführer und des Behördenvertreters folgend - nachvollziehbar altersbedingt schlechten Allgemeinzustandes der Zeugin, dessen Verbesserung unabsehbar bzw. unrealistisch ist, wurde in der Verhandlung von einer Einvernahme der Zeugin abgesehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 10 Abs. 1, 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten: Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten:

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. …
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Paragraph 17, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Das Wesen der prozessualen Vertretung besteht darin, dass der Vertreter für die und im Namen der Partei mit der Wirkung handelt, als würde sie selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen (direkte oder unmittelbare Vertretung). Die Parteistellung der am Verwaltungsverfahren Beteiligten wird dadurch aber nicht berührt (VwSlg 6913 A/1966). (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 - Stand 1.1.2014, rdb.at)Das Wesen der prozessualen Vertretung besteht darin, dass der Vertreter für die und im Namen der Partei mit der Wirkung handelt, als würde sie selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen (direkte oder unmittelbare Vertretung). Die Parteistellung der am Verwaltungsverfahren Beteiligten wird dadurch aber nicht berührt (VwSlg 6913 A/1966). (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, - Stand 1.1.2014, rdb.at) Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (§ 10 Abs 1 zweiter Satz AVG; vgl etwa VwGH
  1. 2001, 2001/16/0060).Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AVG; vergleiche etwa VwGH
  2. 2001, 2001/16/0060). Gem § 10 Abs 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich (vgl VwGH
  3. 2002, 98/01/0409). In beiden Fällen hätte die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (VwGH
  4. 1987, 87/09/0174;
  5. 1996, 96/02/0293;
  6. 2000, 2000/03/0336). Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (vgl VwGH
  7. 2009, 2008/22/0879; ferner VwGH
  8. 2002, 98/01/0409).Gem Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der „Vollmacht“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach hA sind sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde einem Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich vergleiche VwGH
  9. 2002, 98/01/0409). In beiden Fällen hätte die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem mittels Verfahrensanordnung iSd , Paragraph 63, Absatz 2, AVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (VwGH
  10. 1987, 87/09/0174;
  11. 1996, 96/02/0293;
  12. 2000, 2000/03/0336). Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt vergleiche VwGH
  13. 2009, 2008/22/0879; ferner VwGH
  14. 2002, 98/01/0409). In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrags kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden (VwGH
  15. 2009, 2004/10/0116; vgl auch VwGH
  16. 2007, 2006/18/0433;
  17. 2009, 2008/22/0879). Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt (VwGH
  18. 1993, 92/18/0496;
  19. 2009, 2004/10/0116). Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (siehe auch VwSlg 12.550 A/1987; VwGH
  20. 2005, 2004/07/0170;
  21. 2011, 2010/22/0093), weil der Zweck der §§ 10 und 13 Abs 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (VwGH
  22. 2009, 2004/10/0116; vgl auch VwGH
  23. 1993, 92/09/0328; ferner VwSlg 11.633 A/1985 verst Sen; VwGH
  24. 2003, 2002/01/0062). Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwSlg 6482 A/1964; 10.641 A/1982). In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrags kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) nun erst im Nachhinein errichtet werden (VwGH
  25. 2009, 2004/10/0116; vergleiche auch VwGH
  26. 2007, 2006/18/0433;
  27. 2009, 2008/22/0879). Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt (VwGH
  28. 1993, 92/18/0496;
  29. 2009, 2004/10/0116). Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (siehe auch VwSlg 12.550 A/1987; VwGH
  30. 2005, 2004/07/0170;
  31. 2011, 2010/22/0093), weil der Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (VwGH
  32. 2009, 2004/10/0116; vergleiche auch VwGH
  33. 1993, 92/09/0328; ferner VwSlg 11.633 A/1985 verst Sen; VwGH
  34. 2003, 2002/01/0062). Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwSlg 6482 A/1964; 10.641 A/1982). Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde – im Zuge der Berufung im ersten Verfahrensgang – am 17.10.2016 eingebracht. Im Verlauf des anhängigen Verfahrens beriefen sich die Beschwerdeführer insbesondere auf eine Vollmachtserteilung im Sinne des §10 Abs. 4 AVG. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde – im Zuge der Berufung im ersten Verfahrensgang – am 17.10.2016 eingebracht. Im Verlauf des anhängigen Verfahrens beriefen sich die Beschwerdeführer insbesondere auf eine Vollmachtserteilung im Sinne des §10 Absatz 4, AVG. Erst in der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung wiesen die Beschwerdeführer eine von der Vollmachtgeberin C am 18.8.2017 unterfertigte Erklärung vor, wonach die an Frau A erteilte Vollmacht betreffend die Vertretung von Frau C im Bauverfahren „Umbauarbeiten am bestehenden Objekt und Schaffung einer Wohneinheit“ nach wie vor gültig ist. Dieses Schreiben vermag eine aufrechte Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Antragstellung der Frau A nachträglich zu beurkunden. Während sich somit die Zurückweisung des Antrages von Frau A nach Maßgabe der aktuellen Sachlage schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist, bedarf es hinsichtlich der Beschwerde des Herrn B einer weitergehenden Prüfung, da diese Erklärung ausschließlich für Frau A abgegeben wurde. Zudem ist Herr B im Baubewilligungsverfahren nicht als Vertreter der Frau C gegenüber der Behörde aufgetreten, sondern erstmals mit Einbringung des Antrages auf Akteneinsicht. Dass aber auch eine Vollmacht des Herrn B im Zeitpunkt der Antragstellung auf Akteneinsicht vorlag, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Unstrittig ist Herr B Sohn der Vollmachgeberin C und damit Angehöriger im Sinne des § 36a AVG. Dies war und ist sowohl den vollziehenden Organen der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht bekannt, womit gemäß § 10 Abs. 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden kann, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis obwalten.Unstrittig ist Herr B Sohn der Vollmachgeberin C und damit Angehöriger im Sinne des Paragraph 36 a, AVG. Dies war und ist sowohl den vollziehenden Organen der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht bekannt, womit gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden kann, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis obwalten. Herr B konnte in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes eine am 18.8.2017 erteilte Generalvollmacht vorweisen. Nachdem diese nach der Antragstellung am 17.10.2016 ausgestellt wurde, ist damit zwar noch keine Bevollmächtigung im Antragzeitpunkt erwiesen; dennoch ist diese Vollmacht als gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung trotz allem eine wirksame Bevollmächtigung des Herrn B vorlag. Dafür spricht neben dieser schriftlichen Vollmacht die unbestrittene Tatsache, dass das Verwandtschaftsverhältnis sämtlichen einschreitenden Behördenorganen unzweifelhaft bekannt war und ist und ernsthafte Zweifel am Bestehen einer Vollmacht im gesamten Verfahrensakt bisher nicht hervorgekommen sind. Eine nähere, amtswegige Prüfung der Vertretungsbefugnis (insb durch Erteilung eines Auftrags gem § 13 Abs 3 AVG [VwSlg 17 A/1946; VwGH
  35. 1994, 94/14/0104;
  36. 1995, 93/07/0181; idS auch VwGH
  37. 2003, 2003/17/0096] zur Vorlage der Vollmachtsurkunde [VwSlg 13.855 A/1993; VwGH
  38. 2009, 2008/22/0879;
  39. 2009, 2007/18/0021]) ist aber nur dann erforderlich und zulässig, wenn (zB auf Grund der Aktenlage [vgl VwGH
  40. 2003, 2003/17/0096] oder weil der Beteiligte die Bevollmächtigung (zB in der Berufung) bestreitet [VwGH
  41. 1992, 92/06/0097]) konkrete Bedenken an der Richtigkeit des Vorbringens bestehen (VwGH
  42. 1999, 95/03/0221; vgl auch VwGH
  43. 2011, 2010/03/0186). Im Gegenstand sind dem gesamten Verfahrensakt keine Hinweise zu entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass die Vollmachtgeberin mit dem Einschreiten ihres Sohnes bzw. ihrer Schwiegertochter nicht einverstanden wäre. Im Gegenteil unterfertigte sie sowohl eine Erklärung, wonach die erteilte Vollmacht an Frau A betreffend die Vertretung von Frau C im Bauverfahren „Umbauarbeiten am bestehenden Objekt und Schaffung einer Wohneinheit“ nach wie vor gültig ist, und vor allem auch eine (neue) Generalvollmacht für beide Beschwerdeführer. Eine nähere, amtswegige Prüfung der Vertretungsbefugnis (insb durch Erteilung eines Auftrags gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG [VwSlg 17 A/1946; VwGH
  44. 1994, 94/14/0104;
  45. 1995, 93/07/0181; idS auch VwGH
  46. 2003, 2003/17/0096] zur Vorlage der Vollmachtsurkunde [VwSlg 13.855 A/1993; VwGH
  47. 2009, 2008/22/0879;
  48. 2009, 2007/18/0021]) ist aber nur dann erforderlich und zulässig, wenn (zB auf Grund der Aktenlage [vgl VwGH
  49. 2003, 2003/17/0096] oder weil der Beteiligte die Bevollmächtigung (zB in der Berufung) bestreitet [VwGH
  50. 1992, 92/06/0097]) konkrete Bedenken an der Richtigkeit des Vorbringens bestehen (VwGH
  51. 1999, 95/03/0221; vergleiche auch VwGH
  52. 2011, 2010/03/0186). Im Gegenstand sind dem gesamten Verfahrensakt keine Hinweise zu entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass die Vollmachtgeberin mit dem Einschreiten ihres Sohnes bzw. ihrer Schwiegertochter nicht einverstanden wäre. Im Gegenteil unterfertigte sie sowohl eine Erklärung, wonach die erteilte Vollmacht an Frau A betreffend die Vertretung von Frau C im Bauverfahren „Umbauarbeiten am bestehenden Objekt und Schaffung einer Wohneinheit“ nach wie vor gültig ist, und vor allem auch eine (neue) Generalvollmacht für beide Beschwerdeführer. All dies spricht dafür, dass davon auszugehen ist, dass auch Herr B bereits im Zeitpunkt der Antragstellung von C bevollmächtigt war und dies ohne Zweifel nach wie vor ist. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass ein (allfälliger) Verlust der Handlungsfähigkeit des Vertretenen das gültig zustande gekommene Vollmachtsverhältnis nicht berührt (VwGH
  53. 1982, 82/07/0176;
  54. 2002, 2000/04/0071). Daraus folgt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Akteneinsicht nicht – mangels Vollmacht - den beiden Beschwerdeführern, sondern unmittelbar Frau C zuzurechnen ist.Daraus folgt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Akteneinsicht nicht – mangels Vollmacht - den beiden Beschwerdeführern, sondern unmittelbar , Frau C zuzurechnen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt folglich zum Schluss, dass der Beschwerde nach Maßgabe der nun aktuellen Sachlage Folge zu geben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** ersatzlos zu beheben ist. Daraus folgt jedoch noch nicht unmittelbar, dass nun der Frau C, vertreten durch Herrn B und Frau A, Akteneinsicht zu gewähren ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass laut Aktenlage Frau C zwar jedenfalls Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 im bezugnehmenden Bauverfahren war. Gemäß § 6 Abs. 1
  55. Satz NÖ BauO 1996 sind Nachbarn aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv- öffentlichen Rechten berührt sind. Ausdrücklich wird auch auf § 17 Abs. 1 Z 8 NÖ Bauordnung 1996 verwiesen, wonach insbesondere die Aufstellung von Wärmepumpen als bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben gilt. Die Frage der Parteistellung wird deshalb zu klären sein, da gemäß § 17 Abs. 1 AVG nur den Parteien ein Recht auf Akteneinsicht zukommt.In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass laut Aktenlage , Frau C zwar jedenfalls Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 im bezugnehmenden Bauverfahren war. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
  56. Satz NÖ BauO 1996 sind Nachbarn aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv- öffentlichen Rechten berührt sind. Ausdrücklich wird auch auf Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Bauordnung 1996 verwiesen, wonach insbesondere die Aufstellung von Wärmepumpen als bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben gilt. Die Frage der Parteistellung wird deshalb zu klären sein, da gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG nur den Parteien ein Recht auf Akteneinsicht zukommt. Der Vollständigkeit halber wird betreffend die beanstandete Gebührenvorschreibung auf § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten – BuLVwG-Eingabengeührverordnung - verwiesen, wonach die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden (samt Beilagen) 30 Euro beträgt.Der Vollständigkeit halber wird betreffend die beanstandete Gebührenvorschreibung auf Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten – BuLVwG-Eingabengeührverordnung - verwiesen, wonach die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden (samt Beilagen) 30 Euro beträgt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.258.001.2018

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