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{'item': 'LVwG-AV-33/003-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-33/003-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

Art. 47der Charta der Grundrechte sowie Art.

14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 2. Artikel 9, Absatz 3, des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten

Artikel 47

, der Charta der Grundrechte sowie Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 3. Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Art. 9 Abs. 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten

Art. 47

der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat.“3. Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Artikel 9, Absatz 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten

Artikel 47

, der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat.“ Daraufhin erließ der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 28.03.2018, ***, und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.01.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend führte das Höchstgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 20.12.2017 zusammengefasst aus, dass die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens davon abhänge, ob das Vorhaben „erhebliche Auswirkung“ auf die Umwelt haben könne. Es wäre eine Beteiligung einer Umweltorganisation bereits im Bewilligungsverfahren vor der Behörde dann geboten, wenn dies der Fall sei. Bei Fehlen einer erheblichen Auswirkung stünde der Umweltorganisation lediglich das Recht der Anfechtung der behördlichen Entscheidung zu. In gegenständlichem Fall erwiese sich aber das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unabhängig davon bereits als rechtswidrig, weil es sich tragend auf die Nichterlangung bzw. den Verlust der Parteistellung wegen Präklusion stütze. Daraufhin erließ der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 28.03.2018, ***, und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.01.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend führte das Höchstgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 20.12.2017 zusammengefasst aus, dass die Anwendung des Artikel 9, Absatz 2, oder Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens davon abhänge, ob das Vorhaben „erhebliche Auswirkung“ auf die Umwelt haben könne. Es wäre eine Beteiligung einer Umweltorganisation bereits im Bewilligungsverfahren vor der Behörde dann geboten, wenn dies der Fall sei. Bei Fehlen einer erheblichen Auswirkung stünde der Umweltorganisation lediglich das Recht der Anfechtung der behördlichen Entscheidung zu. In gegenständlichem Fall erwiese sich aber das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unabhängig davon bereits als rechtswidrig, weil es sich tragend auf die Nichterlangung bzw. den Verlust der Parteistellung wegen Präklusion stütze. Der Verwaltungsgerichtshof führte aber dann weiter aus, dass bei Vorliegen einer erheblichen Auswirkung (konkret auf den Zustand betroffener Gewässer) die Beschwerdeführerin als Umweltschutzorganisation bereits im behördlichen Verfahren als Partei in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens beizuziehen gewesen wäre. Diese Umweltorganisation hätte dann auch in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht eine Verletzung nationaler Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen würden, sowie von unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können.Der Verwaltungsgerichtshof führte aber dann weiter aus, dass bei Vorliegen einer erheblichen Auswirkung (konkret auf den Zustand betroffener Gewässer) die Beschwerdeführerin als Umweltschutzorganisation bereits im behördlichen Verfahren als Partei in Anwendung von Artikel 9, Absatz 2, des Aarhus-Übereinkommens beizuziehen gewesen wäre. Diese Umweltorganisation hätte dann auch in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht eine Verletzung nationaler Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen würden, sowie von unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können. Daran anschließend wird im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass im Falle von nicht erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt die Beschwerdeführerin lediglich das Anfechtungsrecht bei Gericht im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens hätte. Zu dieser Bestimmung werde aber im Urteil des EuGH weiter ausgeführt, dass, wenn das nationale Recht eine Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, herstelle, die Stellung als Partei nicht verwehrt werden könne. Sonst hätte dieses Recht keine praktische Wirksamkeit. Das österreichische Recht stelle eine solche Verknüpfung her. Der Verwaltungsgerichtshof hält daraufhin schlussfolgernd fest, dass in Fällen, in denen eine Verknüpfung zwischen aufrechterhaltener Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz bestehe, eine Umweltorganisation wie die Beschwerdeführerin auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung hätte. Die Beschwerdeführerin hätte daher auch im Falle des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ein Recht auf Teilnahme bereits am behördlichen Verfahren. Da aber das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich § 42 AVG als tragend herangezogen hätte, hätte sich weiters die Frage gestellt, ob im gegenständlichen Fall durch die Geltung der Ausschlussregelung des § 42 AVG für eine Umweltorganisation das Recht der Anfechtung bei Gericht übermäßig beschränkt würde. Der Verwaltungsgerichtshof führt dann aus, dass der Beschwerdeführerin als Umweltorganisation eine auf § 102 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 gründende Parteistellung nicht zukomme. Weiters finde sich eine ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung als Formalpartei im WRG 1959 nicht. Die Beschwerdeführerin hätte daher weder damit rechnen können, dass ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme, noch, dass sie faktisch als (Formal-) Partei behandelt werden würde. Es könne ihr daher auch nicht vorgehalten werden, dass sie das nur mit der Parteistellung verbundene Recht der Erhebung von wasserrechtlich relevanten Einwendungen nicht wahrgenommen habe. Es wäre daher durch die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG das Recht der Beschwerdeführerin, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Daran anschließend wird im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass im Falle von nicht erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt die Beschwerdeführerin lediglich das Anfechtungsrecht bei Gericht im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens hätte. Zu dieser Bestimmung werde aber im Urteil des EuGH weiter ausgeführt, dass, wenn das nationale Recht eine Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, herstelle, die Stellung als Partei nicht verwehrt werden könne. Sonst hätte dieses Recht keine praktische Wirksamkeit. Das österreichische Recht stelle eine solche Verknüpfung her. Der Verwaltungsgerichtshof hält daraufhin schlussfolgernd fest, dass in Fällen, in denen eine Verknüpfung zwischen aufrechterhaltener Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz bestehe, eine Umweltorganisation wie die Beschwerdeführerin auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung hätte. Die Beschwerdeführerin hätte daher auch im Falle des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention ein Recht auf Teilnahme bereits am behördlichen Verfahren. Da aber das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich Paragraph 42, AVG als tragend herangezogen hätte, hätte sich weiters die Frage gestellt, ob im gegenständlichen Fall durch die Geltung der Ausschlussregelung des Paragraph 42, AVG für eine Umweltorganisation das Recht der Anfechtung bei Gericht übermäßig beschränkt würde. Der Verwaltungsgerichtshof führt dann aus, dass der Beschwerdeführerin als Umweltorganisation eine auf Paragraph 102, Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 gründende Parteistellung nicht zukomme. Weiters finde sich eine ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung als Formalpartei im WRG 1959 nicht. Die Beschwerdeführerin hätte daher weder damit rechnen können, dass ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukomme, noch, dass sie faktisch als (Formal-) Partei behandelt werden würde. Es könne ihr daher auch nicht vorgehalten werden, dass sie das nur mit der Parteistellung verbundene Recht der Erhebung von wasserrechtlich relevanten Einwendungen nicht wahrgenommen habe. Es wäre daher durch die Anwendung der Ausschlussregelung des Paragraph 42, AVG das Recht der Beschwerdeführerin, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-

Art. 47der Charta der Grundrechte für den Schutz der durch Art.

4 der Wasserrahmenrichtlinie gewährten Rechte gewährleiste, übermäßig beschränkt. § 42 AVG finde daher keine Anwendung. Anders wäre die Sache nach Ansicht des Höchstgerichts zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren durch die Bezirkshauptmannschaft unmissverständlich zu verstehen gegeben worden wäre, dass ihr (aufgrund eines unionsrechtskonformen Verständnisses des § 102 WRG 1959 oder des § 8 AVG) Parteistellung zukomme und sie wie eine Verfahrenspartei, etwa durch Gewährung von Akteneinsicht oder Parteiengehör oder der ausdrücklichen Einräumung der Möglichkeit der Erstattung von Einwendungen, behandelt worden wäre. Eine solche Vorgangsweise würde jedoch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervorgehen. Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-

Artikel 47

, der Charta der Grundrechte für den Schutz der durch Artikel 4, der Wasserrahmenrichtlinie gewährten Rechte gewährleiste, übermäßig beschränkt. Paragraph 42, AVG finde daher keine Anwendung. Anders wäre die Sache nach Ansicht des Höchstgerichts zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren durch die Bezirkshauptmannschaft unmissverständlich zu verstehen gegeben worden wäre, dass ihr (aufgrund eines unionsrechtskonformen Verständnisses des Paragraph 102, WRG 1959 oder des Paragraph 8, AVG) Parteistellung zukomme und sie wie eine Verfahrenspartei, etwa durch Gewährung von Akteneinsicht oder Parteiengehör oder der ausdrücklichen Einräumung der Möglichkeit der Erstattung von Einwendungen, behandelt worden wäre. Eine solche Vorgangsweise würde jedoch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervorgehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts sowie der nationalen Vorschriften lauten wie folgt: a) Art. 2 Z 4 und 5, Art. 6 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens haben folgenden Wortlaut: Artikel 2, Ziffer 4 und 5, Artikel 6, Absatz eins, Litera a und b sowie Artikel 9, Absatz 2 und Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens haben folgenden Wortlaut: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens
  3. ...
  4. bedeutet ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
  5. bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse. Artikel 6 Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten

(1)Jede Vertragspartei
  1. a)wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
  2. a)wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang römisch eins aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
  3. b)wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
  4. b)wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang römisch eins aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
  5. c)... Artikel 9 Zugang zu Gerichten
(1)...
(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (
  1. a)die ein ausreichendes Interesse haben und (
  2. b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensmäßige Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“ b) Die WRRL hat im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Beachtung des Verschlechterungsverbotes folgenden (auszugsweisen) Wortlaut: „Artikel 4 Umweltziele
(1)In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:
  1. a)bei O b e r f l ä c h e n g e w ä s s e r n :
  2. i)die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;
  3. ii)...
(4)Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind: ...
(5)Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Wasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele als in Absatz 1 gefordert vornehmen, wenn sie durch menschliche Tätigkeiten, wie gemäß Artikel 5 Absatz 1 festgelegt, so beeinträchtigt sind oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind: ...
(6)Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Anforderungen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, oder durch Umstände bedingt sind, die durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbarer Unfälle entstanden sind, und wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: ...
(7)Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn: ...
(8)Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, dass dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.
(9)...“ c) Die hier relevanten Bestimmungen des AVG haben folgenden Wortlaut: „Beteiligte; Parteien § 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. § 41.
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Paragraph 41,
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)...“ d) Die hier relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte § 12.
(1)... Paragraph 12,
(1)...
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)... Parteien und Beteiligte § 102.
(1)Parteien sind: Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
  3. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner ...
(3)Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4)...“ Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Bezirkshauptmannschaft Gmünd in Spruchpunkt I. über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als Wiederverleihung und in Spruchpunkt II. einerseits über die Einwendungen der Beschwerdeführerin und andererseits über jene von B und C. Damit werden unter diesem Spruchpunkt II. zwei Entscheidungen in einem getroffen. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Bezirkshauptmannschaft Gmünd in Spruchpunkt römisch eins. über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als Wiederverleihung und in Spruchpunkt römisch zwei. einerseits über die Einwendungen der Beschwerdeführerin und andererseits über jene von B und C. Damit werden unter diesem Spruchpunkt römisch zwei. zwei Entscheidungen in einem getroffen. ● Zunächst zur Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin: Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2018 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Umweltorganisation nicht nur bei Vorliegen einer möglichen erheblichen Auswirkung auf die Umwelt, also im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens, bereits als Partei im Behördenverfahren beizuziehen gewesen wäre, sondern auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 dieser Konvention. Dies deshalb, da eine Verknüpfung zwischen bestehender aufrechterhaltener Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz bestehe. Im EuGH-Urteil vom 20.12.2017 wird dazu festgehalten, dass, wenn nach nationalem Recht eine Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, hergestellt werde, die Stellung als Partei nicht verwehrt werden könne, da sonst dieses Recht keine praktische Wirksamkeit hätte. Dies wäre mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mitIm Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2018 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Umweltorganisation nicht nur bei Vorliegen einer möglichen erheblichen Auswirkung auf die Umwelt, also im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 2, des Aarhus-Übereinkommens, bereits als Partei im Behördenverfahren beizuziehen gewesen wäre, sondern auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, dieser Konvention. Dies deshalb, da eine Verknüpfung zwischen bestehender aufrechterhaltener Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz bestehe. Im EuGH-Urteil vom 20.12.2017 wird dazu festgehalten, dass, wenn nach nationalem Recht eine Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, hergestellt werde, die Stellung als Partei nicht verwehrt werden könne, da sonst dieses Recht keine praktische Wirksamkeit hätte. Dies wäre mit Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar. Es sei im österreichischen Recht eine solche Verknüpfung hergestellt.Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar. Es sei im österreichischen Recht eine solche Verknüpfung hergestellt. Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 04.11.2013 die Einwendungen der Beschwerdeführerin (mangels Parteistellung) zurückgewiesen. Im Behördenverfahren wurde die Parteistellung der Umweltschutzorganisation im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass § 102 Abs. 1 WRG 1959 dafür keine Rechtsgrundlage biete. Prüfungsgegenstand im landesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist daher nur die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2018 mit Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.12.2017 ist diese Frage zu verneinen. Der Bescheid war daher insoferne in seinem Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Einwendungen der Umweltorganisation) aufzuheben.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 04.11.2013 die Einwendungen der Beschwerdeführerin (mangels Parteistellung) zurückgewiesen. Im Behördenverfahren wurde die Parteistellung der Umweltschutzorganisation im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 dafür keine Rechtsgrundlage biete. Prüfungsgegenstand im landesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist daher nur die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2018 mit Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.12.2017 ist diese Frage zu verneinen. Der Bescheid war daher insoferne in seinem Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung der Einwendungen der Umweltorganisation) aufzuheben. Von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wird einerseits zu prüfen sein, ob erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und anschließend in Anwendung der entsprechenden Bestimmung nach Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Aarhus Konvention, ob allenfalls Maßnahmen zum Schutze der Umwelt der Konsenswerberin aufzuerlegen sind. Die Prüfung der Frage der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt wird mithilfe von Sachverständigen durchzuführen sein. Von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wird einerseits zu prüfen sein, ob erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und anschließend in Anwendung der entsprechenden Bestimmung nach Artikel 9, Absatz 2, oder 3 der Aarhus Konvention, ob allenfalls Maßnahmen zum Schutze der Umwelt der Konsenswerberin aufzuerlegen sind. Die Prüfung der Frage der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt wird mithilfe von Sachverständigen durchzuführen sein. Diese Prüfung war vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht durchzuführen, da die Frage des Fehlens der Parteistellung der Umweltschutzorganisation A von der belangten Behörde aufgrund des nunmehr vorliegenden Urteils des EuGH vom 20.12.2017 und des Erkenntnisses des VwGH vom 28.03.2018 unrichtig beurteilt worden war. Es hätte der Umweltschutzorganisation bei unionsrechtskonformer Anwendung des § 102 WRG oder des § 8 AVG Parteistellung bereits im Behördenverfahren eingeräumt werden müssen. Dass eine solche Parteistellung eingeräumt worden wäre, geht aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht hervor.Diese Prüfung war vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht durchzuführen, da die Frage des Fehlens der Parteistellung der Umweltschutzorganisation A von der belangten Behörde aufgrund des nunmehr vorliegenden Urteils des EuGH vom 20.12.2017 und des Erkenntnisses des VwGH vom 28.03.2018 unrichtig beurteilt worden war. Es hätte der Umweltschutzorganisation bei unionsrechtskonformer Anwendung des Paragraph 102, WRG oder des Paragraph 8, AVG Parteistellung bereits im Behördenverfahren eingeräumt werden müssen. Dass eine solche Parteistellung eingeräumt worden wäre, geht aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht hervor. Anzumerken ist, dass im Urteil des EuGH vom 20.12.2017 festgehalten wird, dass A zwar bei den zuständigen Behörden die Zuerkennung der Parteistellung beantragt hätte, diese aber im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden sei, § 102 Abs. 1 WRG biete dafür keine Rechtsgrundlage. Deshalb hätte sich A am Verwaltungsverfahren als Beteiligte iSd § 102 Abs. 2 beteiligen müssen und hätte sie nach § 102 Abs. 3 nicht das Recht der Erhebung von Einwendungen gehabt. Weiters ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2018 zu verweisen, in dem ebenfalls zur Frage der Parteistellung der Umweltschutzorganisation ausgeführt wird, nämlich dass sich aus der Bestimmung des § 102 WRG 1959 und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, dass die Umweltschutzorganisation weder damit rechnen konnte, dass ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 WRG 1959 Parteistellung zukomme, noch dass sie als Formalpartei behandelt werden würde.Anzumerken ist, dass im Urteil des EuGH vom 20.12.2017 festgehalten wird, dass A zwar bei den zuständigen Behörden die Zuerkennung der Parteistellung beantragt hätte, diese aber im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden sei, Paragraph 102, Absatz eins, WRG biete dafür keine Rechtsgrundlage. Deshalb hätte sich A am Verwaltungsverfahren als Beteiligte iSd Paragraph 102, Absatz 2, beteiligen müssen und hätte sie nach Paragraph 102, Absatz 3, nicht das Recht der Erhebung von Einwendungen gehabt. Weiters ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2018 zu verweisen, in dem ebenfalls zur Frage der Parteistellung der Umweltschutzorganisation ausgeführt wird, nämlich dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 102, WRG 1959 und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, dass die Umweltschutzorganisation weder damit rechnen konnte, dass ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, WRG 1959 Parteistellung zukomme, noch dass sie als Formalpartei behandelt werden würde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des EuGH-Urteiles und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.03.2018 nunmehr die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend eine nicht unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention (Art. 9 Abs. 3) nicht mehr zum Tragen kommt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des EuGH-Urteiles und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.03.2018 nunmehr die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend eine nicht unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention (Artikel 9, Absatz 3,) nicht mehr zum Tragen kommt. Von einer unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention ist nunmehr auszugehen, und wird diese daher im Behördenverfahren zu beachten sein. ● Zu den Einwendungen von B und C ist folgendes auszuführen: Aus dem Abspruch des angefochtenen Bescheides über die Einwendungen der A und von B und C in Zusammenschau mit der Begründung dieses Bescheides und der Aktenlage ergibt sich, dass die Einwendungen der letzten beiden abgewiesen wurden. Zu den Einwendungen der A wird in der Begründung ausgeführt, dass diese keine Berührung in wasserrechtlich geschützten Rechten behaupte, und hat die belangte Behörde im Verfahren deren Parteistellung mit der Begründung abgelehnt, dass § 102 Abs. 1 WRG 1959 dafür keine Rechtsgrundlage biete, weshalb ihre Einwendungen zurückgewiesen wurden.Aus dem Abspruch des angefochtenen Bescheides über die Einwendungen der A und von B und C in Zusammenschau mit der Begründung dieses Bescheides und der Aktenlage ergibt sich, dass die Einwendungen der letzten beiden abgewiesen wurden. Zu den Einwendungen der A wird in der Begründung ausgeführt, dass diese keine Berührung in wasserrechtlich geschützten Rechten behaupte, und hat die belangte Behörde im Verfahren deren Parteistellung mit der Begründung abgelehnt, dass Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 dafür keine Rechtsgrundlage biete, weshalb ihre Einwendungen zurückgewiesen wurden. Zum Vorbringen hinsichtlich Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist festzuhalten, dass sich daraus eine Parteistellung nicht ableiten lässt. Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG ist Sache der Behörde. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. VwGH vom 25.09.2008, 2007/07/0085 u.a.).Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG ist Sache der Behörde. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus Paragraph 105, WRG keine subjektiven Rechte ableiten vergleiche VwGH vom 25.09.2008, 2007/07/0085 u.a.). Ein von den Beschwerdeführern B und C geltend gemachter Substanzeingriff durch den Lärm der Schneeerzeuger ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vorstellbar. Die Beschwerdeführer machen dazu auch keine näheren Angaben, inwieweit durch Lärmimmissionen in die Substanz ihres Grundeigentums eingegriffen werden könnte. Die angesprochene Studie bezieht sich auf einen Fall in Vorarlberg und wird daraus von den Beschwerdeführern zitiert, dass „auch die Lärmbelastung durch die Schneekanonen ein störender Faktor für Mensch und Tier ist“ und „kilometerweit zu hören“ ist. Einen Hinweis auf einen Substanzeingriff ins Grundeigentum gibt es nicht. Damit kann daher für die Beschwerdeführer nichts gewonnen werden. Auch ein Gutachten zur Stützung dieser Befürchtung wird nicht vorgelegt. Eine Parteistellung können die Beschwerdeführer aus der bloß befürchteten Beeinträchtigung in der Substanz ihres Grundeigentums durch das bewilligte Vorhaben jedoch nicht ableiten. Die bloße Behauptung, Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG würden möglicherweise beeinträchtigt, genügt nicht zur Begründung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. VwGH vom 02.10.1997, 96/07/0253).Die bloße Behauptung, Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG würden möglicherweise beeinträchtigt, genügt nicht zur Begründung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vergleiche VwGH vom 02.10.1997, 96/07/0253). Bei Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG. Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen bewirkt werden kann (vgl. VwGH vom 25.04.2002, 2001/07/0161).Bei Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen bewirkt werden kann vergleiche VwGH vom 25.04.2002, 2001/07/0161). Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben (vgl. VwGH vom 08.04.1997, 95/07/0174).Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben vergleiche VwGH vom 08.04.1997, 95/07/0174). Zum Begehren um schriftliche Auskunft zu den Einwendungen wird festgehalten, dass über Einwendungen im Bescheid abzusprechen ist und dies im vorliegenden Fall auch mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und ergibt sich außerdem aus der materiell rechtlichen Norm zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem WRG 1959. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß , Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die unter I. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides der BH Gmünd vom 04.11.2013 erteilte Bewilligung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da über die Einwendungen der als Partei zu behandelnden Umweltschutzorganisation A von der Behörde noch abzusprechen sein wird.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die unter römisch eins. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides der BH Gmünd vom 04.11.2013 erteilte Bewilligung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da über die Einwendungen der als Partei zu behandelnden Umweltschutzorganisation A von der Behörde noch abzusprechen sein wird. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.33.003.2014

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