Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 66§ 35§ 33§ 4Art. 130§ 10§ 24Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-691/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid vom
- Juli 2009, Zl. ***, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der Frau B als Eigentümerin der Bauwerke auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** verschiedene Sanierungsmaßnahmen nach der NÖ Bauordnung 1996 betreffend ihre Bauwerke auf.Mit Bescheid vom
- Juli 2009, Zl. ***, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz der Frau B als Eigentümerin der Bauwerke auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** verschiedene Sanierungsmaßnahmen nach der NÖ Bauordnung 1996 betreffend ihre Bauwerke auf. Die von ihr dagegen erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz mit Bescheid vom
- September 2009, Zl. ***, als unbegründet ab. Die von ihr dagegen erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz mit Bescheid vom
- September 2009, Zl. ***, als unbegründet ab. Der von ihr dagegen erhobenen Vorstellung gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom
- September 2009, Zl. ***, Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurück. In der Folge erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz einen weiteren Sanierungsbescheid vom
- Februar 2010, Zl. ***, und wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die dagegen erhobene Berufung der Frau B mit Bescheid vom
- April 2010, Zl. ***, als unbegründet ab. In der Folge erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz einen weiteren Sanierungsbescheid vom
- Februar 2010, Zl. ***, und wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz die dagegen erhobene Berufung der Frau B mit Bescheid vom
- April 2010, Zl. ***, als unbegründet ab. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Frau B gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom
- Oktober 2010, Zl. ***, Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurück, da der Bürgermeister anstatt des Gemeindevorstandes den Bescheid als unzuständige Baubehörde erlassen habe. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Frau B gab die , NÖ Landesregierung mit Bescheid vom
- Oktober 2010, , Zl. ***, Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurück, da der Bürgermeister anstatt des Gemeindevorstandes den Bescheid als unzuständige Baubehörde erlassen habe. In der Folge erließ der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz und zugleich Berufungsbehörde aufgrund der Berufung der Frau B gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- Juli 2009, Zl. ***, folgenden Berufungsbescheid vom
- September 2010, Zl. ***:In der Folge erließ der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz und zugleich Berufungsbehörde aufgrund der Berufung der Frau B gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- Juli 2009, Zl. ***, folgenden Berufungsbescheid vom
- September 2010, Zl. ***:
- Der Bescheid des Bürgermeisters vom 16.2.2010 wird ersatzlos behoben.
- Die Berufung der Frau B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7.7.2009, wird
§ 66
(4)des AVG 1991, abgewiesen.Die Berufung der Frau B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7.7.2009, wird
Paragraph 66,
(4)des AVG 1991, abgewiesen. 3. Es wird Frau B, ***, ***, als grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft „***“ auf Pz. ***, KG ***, der baupolizeiliche Auftrag erteilt,
§ 35Abs.
1 der NÖ BO 1996 zwecks Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachen, die Durchführung folgender Sofortmaßnahmen:
Paragraph 35, Absatz eins, der NÖ BO 1996 zwecks Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachen, die Durchführung folgender Sofortmaßnahmen: - Um den hofseitigen Zutritt für Unbefugte im Bereich des Lager- und Schuppengebäudes bis zum Abbruch dieses Objektteiles zu sichern, ist eine Absperrung zu errichten. - Im Wohnhaus sind die Zugänge zur Küche, in welcher die eingestürzten Mauerreste des Kamins liegen, bis zum Entfernen dieser Mauerreste und einer nachgehenden Überprüfung der tragenden Bauteile für Unbefugte zu sperren.
§ 33Abs.
1 der NÖ BO 1996gemäß Paragraph 33, Absatz eins, der NÖ BO 1996 - die vorhandenen und bereits durch Jahre hindurch bestehenden unzumutbaren Belästigungen des Eigentümers der benachbarten Parzelle Nr. 6 zu beheben, indem die auf der Nachbarparzelle liegenden eingestürzten Mauerwerksteile, sowohl jene, welche vom Kamineinsturz herrühren, als auch jene, welche zufolge des Einsturzes der massiven Mauer des Lagers gegeben sind, zu entfernen.
§ 33Abs.
1 und 2 der NÖ BO 1996gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 der NÖ BO 1996
- a)beim Wohnhaus ● Sanierung des Daches (Dachstuhl, Eindeckung und Kamin) damit eine ordnungsgemäße Abfuhr der Dachwässer gewährleistet ist ● Mauerwerksausbrüche im Innen- und Außenbereich fachgerecht auszumauern Die Sanierungsmaßnahmen sind innerhalb von 4 Monaten ab Bescheidzustellung durchzuführen.
- b)beim Zubau ● lockere Mauerwerksteile verfestigen und fehlende Teile ergänzen, ● geschädigte tragende Holzteile (Träger, Stützenteile und Dachstuhl) in Stand setzen ● fehlende Ziegeleindeckung in Stand zu setzen. Die Sanierungsmaßnahmen sind innerhalb von 4 Monaten ab Bescheidzustellung durchzuführen.
§ 35Abs.
2, Zif. 2 der NÖ BO 1996gemäß Paragraph 35, Absatz 2,, Zif. 2 der NÖ BO 1996 auf Abbruch des Lager- und Schuppengebäudes Die Abbrucharbeiten sind innerhalb von 4 Monaten ab Bescheidzustellung durchzuführen.“ Im Spruchpunkt
- wurden Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.014,10 vorgeschrieben und im Spruchpunkt
- wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid vom
- März 2011, Zl. ***, gab die NÖ Landesregierung der gegen diesen Bescheid von Frau B erhobenen Vorstellung hinsichtlich des Spruchpunktes
- teilweise Folge und hob den Auftrag „
§ 33Abs.
1 der NÖ BO 1996Mit Bescheid vom
- März 2011, Zl. ***, gab die , NÖ Landesregierung der gegen diesen Bescheid von Frau B erhobenen Vorstellung hinsichtlich des Spruchpunktes
- teilweise Folge und hob den Auftrag „
Paragraph 33, Absatz eins, der NÖ BO 1996 - die vorhandenen und bereits durch Jahre hindurch bestehenden unzumutbaren Belästigungen des Eigentümers der benachbarten Parzelle Nr. *** zu beheben, indem die auf der Nachbarparzelle liegenden eingestürzten Mauerwerksteile, sowohl jene, welche vom Kamineinsturz herrühren, als auch jene, welche zufolge des Einsturzes der massiven Mauer des Lagers gegeben sind, zu entfernen.“ sowie den Spruchpunkt
- auf. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Nachdem Frau B den ihr aufgetragenen Maßnahmen nicht rechtzeitig nachgekommen war, leitete die belangte Behörde ein entsprechendes Vollstreckungsverfahren ein und drohte sie der Frau B mit Schreiben vom
- August 2011, Zl. ***, schließlich die Ersatzvornahme an, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkomme. Gleichzeitig wurde für die Erbringung der Leistung eine Frist von 4 Monaten gesetzt und wurde sie darauf hingewiesen, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werde, sollte sie ihre Verpflichtungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht erfüllt haben. In der Folge erkundigte sich die belangte Behörde bei Frau B mehrmals, ob sie ihre Verpflichtungen bereits erfüllt hätte, und teilte diese der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom
- Februar 2012 mit, dass sie die ihr vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen infolge krankheits- und damit auch finanziell bedingter Engpässe weiterhin nicht durchführen könne. In der Folge beauftragte die belangte Behörde das Gebietsbauamt *** mit der Schätzung der zu erwartenden Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme und kam der bautechnische Amtssachverständige in seiner Kostenschätzung vom
- Dezember 2013 zur Auffassung, dass für die geforderte Sanierung mit Kosten in der Höhe von insgesamt € 21.400,00 zu rechnen sei. In der Folge beauftragte die belangte Behörde das Gebietsbauamt *** mit der Schätzung der zu erwartenden Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme und kam der bautechnische Amtssachverständige in seiner Kostenschätzung vom ,
- Dezember 2013 zur Auffassung, dass für die geforderte Sanierung mit Kosten in der Höhe von insgesamt € 21.400,00 zu rechnen sei. Mit Schreiben vom
- Dezember 2013 brachte die belangte Behörde der Frau B diese Kostenschätzung zur Kenntnis und räumte sie ihr gleichzeitig die Möglichkeit ein, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom
- Jänner 2014 führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das Geld für die Sanierung weder selbst aufbringen noch dieses von Dritten beschaffen könne, und sei die Schätzung sehr vage und nicht nachvollziehbar. Zudem sei diese dahingehend zu ergänzen, ob die geplanten Sanierungsmaßnahmen auch nachhaltig seien bzw. diese eine weitere sinnvolle Nutzung der Bauwerke ermöglichen würden. Mit Bescheid vom
- Februar 2014, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der Frau B sodann
§ 4
Verwaltungsvollstreckungs-gesetz 1991 – VVG den Auftrag, als Vorauszahlung für die Kosten der ihr mit Schreiben vom
- August 2011, Zl. ***, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 21.400,00 mit dem beiliegenden Zahlschein an sie zu überweisen oder bei ihr einzuzahlen, da sie die ihr mit Bescheid vom
- September 2010, Zl. ***, auferlegten Verpflichtungen der Baubehörde der Marktgemeinde *** nicht erfüllt habe. Vom Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** seien im Vollstreckungsverfahren die seitens der Baubehörde der Marktgemeinde *** geforderten Sanierungsmaßnahmen zu bewerten gewesen. Diese Bewertung habe entsprechend ihrem Auftrag stattgefunden und sei im Gutachten vom
- Dezember 2013 berücksichtigt worden. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass von ihr lediglich jene Sanierungsmaßnahmen vollstreckt würden, die im rechtskräftigen Sanierungsbescheid der Baubehörde der Marktgemeinde *** angeführt seien. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der gesetzlichen Vorgaben des Vollstreckungsgesetzes sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid vom
- Februar 2014, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der Frau B sodann
Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungs-gesetz 1991 – VVG den Auftrag, als Vorauszahlung für die Kosten der ihr mit Schreiben vom
- August 2011, Zl. ***, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 21.400,00 mit dem beiliegenden Zahlschein an sie zu überweisen oder bei ihr einzuzahlen, da sie die ihr mit Bescheid vom
- September 2010, Zl. ***, auferlegten Verpflichtungen der Baubehörde der Marktgemeinde *** nicht erfüllt habe. Vom Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** seien im Vollstreckungsverfahren die seitens der Baubehörde der Marktgemeinde *** geforderten Sanierungsmaßnahmen zu bewerten gewesen. Diese Bewertung habe entsprechend ihrem Auftrag stattgefunden und sei im Gutachten vom
- Dezember 2013 berücksichtigt worden. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass von ihr lediglich jene Sanierungsmaßnahmen vollstreckt würden, die im rechtskräftigen Sanierungsbescheid der Baubehörde der Marktgemeinde *** angeführt seien. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der gesetzlichen Vorgaben des Vollstreckungsgesetzes sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete Frau B im Wesentlichen, dass das Schätzgutachten ungenau sei und stelle sich die Frage, inwieweit und mit welchen Mitteln welche Arbeiten durchgeführt würden. Weiters bleibe offen, ob für sie aus diesen Sanierungsmaßnahmen irgendeine verbesserte oder überhaupt eine Nutzungsmöglichkeit an den Gebäuden resultiere, außerdem, ob eine solche Nutzungsmöglichkelt nachhaltig sei. Insofern wären diese vorgeschriebenen Kosten der Höhe nach möglicherweise nicht sinnvoll eingesetzt, insbesondere, wenn sie ohne Rücksicht auf ihre Belange nur für die geschätzten Arbeiten benutzt würden. Es bestehe die Gefahr, dass die solcher Art geplanten Maßnahmen ohne Rücksicht auf die Sinnhaftigkeit für die Bewohner des Wohnhauses auferlegt würden. Ob die Gebäude nach der aufgetragenen Sanierung benutzt werden könnten, bleibe dahingestellt. Es sei von ihr dazu in ihrer Stellungnahme ein entsprechendes Vorbringen erstattet worden, weshalb hier zusätzliche Erhebungen und zusätzliche Stellungnahmen des Amtssachverständigen notwendig gewesen wären. Auch seien die von der belangten Behörde vorgesehenen Arbeiten nicht schonend, sondern lediglich mit Rücksicht auf die Statik geplant, nicht jedoch mit Rücksicht auf irgendwelche Interessen von ihr, sodass der angefochtene Bescheid auch wegen Außerachtlassung ihrer Interessen mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Mit Schreiben vom
- Mai 2015 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass Frau B verstorben sei. In der Folge ermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass nunmehr Herr A Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist, und ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom
- April 2018 um Mitteilung, ob der baupolizeiliche Auftrag der Baubehörde der Marktgemeinde *** und damit die rechtskräftig vorgeschriebenen baupolizeilichen Maßnahmen noch durchzuführen seien oder ob der neue Eigentümer bereits bauliche Maßnahmen gesetzt habe, die den baupolizeilichen Auftrag überflüssig und damit die Vollstreckung unzulässig machen würden. Mit Schreiben vom
- April 2018 teilte die Baubehörde der Marktgemeinde *** mit, dass vom neuen Eigentümer das gesamte Gebäude Hauptstraße Nr. *** abgebrochen worden sei und dass dadurch auch die vorgeschriebenen baupolizeilichen Maßnahmen hinfällig geworden seien. Mit Schreiben vom
- April 2018 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde, der Baubehörde der Marktgemeinde *** sowie Herrn A mit, dass aufgrund der Mitteilung der Baubehörde der Marktgemeinde *** vom
- April 2018 davon auszugehen sei, dass die vorgeschriebenen baupolizeilichen Maßnahmen obsolet geworden seien, weshalb beabsichtigt sei, der Beschwerde gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag Folge zu geben und diesen aufzuheben, da die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens mangels eines Gebäudes nicht mehr zulässig sei. Gleichzeitig wurde diesen die Möglichkeit gegeben, hiezu binnen einer Woche ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom
- April 2018 teilte die belangte Behörde mit, dass das bei ihr anhängige Verwaltungsvollstreckungsverfahren bereits eingestellt worden sei, da ihr die Marktgemeinde *** bereits am
- November 2017 mitgeteilt habe, dass das Vollstreckungsverfahren eingestellt werden könne, da die betreffenden Bauwerke mittels Bauanzeige zum Abbruch eingereicht und der Abbruch mit
- Juli 2017 abgeschlossen worden sei. Am
- Mai 2018 teilte Herr A dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließlich telefonisch mit, dass er die Bauwerke ordnungsgemäß abgebrochen habe und die aufgetragenen baupolizeilichen Maßnahmen, und somit auch der verfahrensgegenständliche Kostenvorauszahlungsauftrag, nicht mehr erforderlich und somit zulässig seien; gleichzeitig verzichtete er auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 4Abs.
1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
§ 10Abs.
1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 10, Absatz eins, VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der
- und
- Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Zur Rechtstellung des Herrn A ist zunächst festzuhalten, dass dieser nunmehriger grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und somit auch Eigentümer der darauf befindlichen Bauwerke ist, sodass er in die Rechtstellung der früheren grundbücherlichen Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, Frau B, und somit auch in ihre Stellung als Beschwerdeführerin eingetreten ist, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober
- Zl. 91/06/0033, sowie VwGH vom
- August 1996, Zl. 95/05/0277) bei sachbezogenen - baurechtlichen – Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende Verfahren – Bauverfahren, aber auch Vollstreckungsverfahren – mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden. Zur Rechtstellung des Herrn A ist zunächst festzuhalten, dass dieser nunmehriger grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und somit auch Eigentümer der darauf befindlichen Bauwerke ist, sodass er in die Rechtstellung der früheren grundbücherlichen Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, Frau B, und somit auch in ihre Stellung als Beschwerdeführerin eingetreten ist, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober
- Zl. 91/06/0033, sowie VwGH vom
- August 1996, Zl. 95/05/0277) bei sachbezogenen - baurechtlichen – Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende Verfahren – Bauverfahren, aber auch Vollstreckungsverfahren – mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden. Herr A ist daher als nunmehriger Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in die Rechtstellung der verstorbenen Frau B eingetreten und ist als Beschwerdeführer, also als Einbringer der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Kostenvorauszahlungsauftrag, anzusehen. Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des VVG ergibt sich aber, dass eine Unzulässigkeit der Vollstreckung u.a. dann gegeben ist, wenn die Verpflichtung bereits erfüllt wurde oder die Erbringung der Leistung unmöglich (geworden) ist (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 1983, Zl. 83/06/0070, sowie VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 99/07/0185) oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (vgl. u.a. VwSlg. 8.416 A). Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des VVG ergibt sich aber, dass eine Unzulässigkeit der Vollstreckung u.a. dann gegeben ist, wenn die Verpflichtung bereits erfüllt wurde oder die Erbringung der Leistung unmöglich (geworden) ist vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 1983, Zl. 83/06/0070, sowie VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 99/07/0185) oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben vergleiche u.a. VwSlg. 8.416 A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 1993, Zl. 93/05/0165, sowie VwGH vom
- März 2000, Zl. 99/05/0269) ist die Vollstreckung eines Sanierungsauftrages nach der NÖ Bauordnung 1996 dann unzulässig, wenn durch die Beseitigung eines Gebäudes infolge einer zulässigen Abtragung ein neuer Sachverhalt geschaffen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 1993, Zl. 93/05/0165, sowie VwGH vom
- März 2000, Zl. 99/05/0269) ist die Vollstreckung eines Sanierungsauftrages nach der , NÖ Bauordnung 1996 dann unzulässig, wenn durch die Beseitigung eines Gebäudes infolge einer zulässigen Abtragung ein neuer Sachverhalt geschaffen wurde. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat der neue Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, Herr A, die verfahrensgegenständlichen Bauwerke aufgrund einer Bauanzeige beseitigt, sodass durch die Schaffung dieses neuen Sachverhaltes die Vollstreckung der von der Baubehörde der Marktgemeinde *** aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr zulässig ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist Gegenstand der von der belangten Behörde erlassene Kostenvorauszahlungsauftrag für die von der Baubehörde aufgetragenen, nunmehr aber der Vollstreckung nicht mehr zugänglichen baupolizeilichen Maßnahmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 12.942 A, sowie VwGH vom
- Dezember 1989, Zl. 85/05/0150, sowie VwGH vom
- Februar 2001, Zl. 2001/07/0018) ist ein Kostenvorauszahlungsauftrag
§ 4Abs.
2 VVG keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des VVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 12.942 A, sowie VwGH vom
- Dezember 1989, Zl. 85/05/0150, sowie VwGH vom
- Februar 2001, Zl. 2001/07/0018) ist ein Kostenvorauszahlungsauftrag
, Paragraph 4, Absatz 2, VVG keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des VVG. In diesem Zusammenhang ist aber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 6.693 A, sowie VwGH vom
- Oktober 1981, Zlen. 81/04/0118, 0119, sowie VwGH vom
- September 1992, Zl. 92/06/0121, sowie VwGH vom
- April 1993, Zl. 92/10/0442) zu verweisen, wonach ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG zwar keine Vollstreckungsverfügung darstellt, doch teilen die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erlassenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung.In diesem Zusammenhang ist aber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 6.693 A, sowie VwGH vom
- Oktober 1981, Zlen. 81/04/0118, 0119, sowie VwGH vom
- September 1992, Zl. 92/06/0121, sowie VwGH vom
- April 1993, Zl. 92/10/0442) zu verweisen, wonach ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG zwar keine Vollstreckungsverfügung darstellt, doch teilen die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erlassenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Ist also die Vollstreckung unzulässig, so ist auch die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages unzulässig. Aus diesen Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Kostenvorauszahlungsauftrag zu beheben.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Ermittlungen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal sämtlichen Angaben der Parteien des Gerichtsverfahrens betreffend die vollständige Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und somit betreffend den Sachverhalt seitens des erkennenden Gerichts Glauben geschenkt wurde. Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
- März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
- März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Frage zu klären galt, ob gegenüber Herrn A der angefochtene Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen und dieser aufrecht erhalten werden durfte, wobei die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Frage zu klären galt, ob gegenüber Herrn A der angefochtene Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen und dieser aufrecht erhalten werden durfte, wobei die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.691.001.2014