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{'item': 'LVwG-AV-924/001-2017'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§§ 76§ 2Art. 130§ 17§ 1294§ 75§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-924/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, lediglich die Kommissionsgebühren für die gewerbebehördliche Überprüfung des Anwesens von B am 24. April 2017 (3 Amtsorgane für 4 halbe Stunden) in der Höhe von € 165,60 binnen 4 Wochen zu bezahlen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, lediglich die Kommissionsgebühren für die gewerbebehördliche Überprüfung des Anwesens von B am 24. April 2017 (3 Amtsorgane für 4 halbe Stunden) in der Höhe von € 165,60 binnen 4 Wochen zu bezahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer)

§§ 76i

Vm 77 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4, zur Kostentragung der Kommissionsgebühren für die Teilnahme von jeweils 3 Amtsorganen für insgesamt 8 halbe Stunden (pro Organ und halber Stunde € 13,80) in der Höhe von € 331,20 für eine gewerbebehördliche Überprüfung des Anwesens von Herrn B am

  1. April 2017 und eine wasserrechtliche Überprüfung der von Herrn B errichteten Teichanlage am
  2. Mai 2017 verpflichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer)

Paragraphen 76, in Verbindung mit 77 Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4, zur Kostentragung der Kommissionsgebühren für die Teilnahme von jeweils 3 Amtsorganen für insgesamt 8 halbe Stunden (pro Organ und halber Stunde € 13,80) in der Höhe von € 331,20 für eine gewerbebehördliche Überprüfung des Anwesens von Herrn B am

  1. April 2017 und eine wasserrechtliche Überprüfung der von Herrn B errichteten Teichanlage am
  2. Mai 2017 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Anzeige vom
  3. März 2017 mitteilte, dass Herr B eine Tischlerei und eine Gastgewerbebetriebsstätte ohne gewerbebehördliche Berechtigung betreibe. Es sei vorgebracht worden, dass die Gattin von Herrn B in einer Küche hinter dem Kaminzimmer aufkoche. Weiters sei eine Tischlereiwerkstatt angezeigt worden, die voll ausgestattet sei. Diese solle sich in dem Gebäude auf Höhe des östlich gelegenen Teichs befinden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass Herr B eine Teichanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet habe. Aufgrund dieser Anzeige sei am
  4. April 2017 eine gewerbebehördliche Überprüfung der gegenständlichen Anlage und am 10 Mai 2017 eine wasserrechtliche Überprüfung der Teichanlage durchgeführt worden. Dabei habe sich ergeben, dass keine Tischlerei und kein Gastgewerbe am angezeigten Standort betrieben werde, da keinerlei Maschinen oder Geräte, welche zur Verwendung in einer Tischlerei oder des Betriebes eines Gastgewerbes benötigt werden, bei der gewerbebehördlichen Überprüfung vorgefunden wurden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Räumlichkeiten seien überprüft worden und sei der behauptete Sachverhalt nicht vorgefunden worden. Weiters sei festgestellt worden, dass die gegenständliche Teichanlage keine öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter beeinträchtige und keine Fremden Rechte in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik sowie des durchgeführten Lokalaugenscheines müsse von der belangten Behörde festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer behauptet Sachverhalt nicht vorliege. Weiters müsse aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und des Lokalaugenscheines festgestellt werden, dass die gegenständliche Teichanlage keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, da Rechte Dritter nicht verletzt und fremde Rechte nicht in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers, wobei die Bezeichnung als Anzeige, oder als reine Mitteilung unerheblich sei, habe eine Überprüfung durchgeführt werden müssen, da der behauptete Sachverhalt zu einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage bzw. zu einer bewilligungspflichtigen Teichanlage geführt hätte. Da im Zuge des Lokalaugenscheins die vorgebrachten Punkte nicht bestätigt worden seien und daher keine konsenslose Errichtung oder Betrieb nach dem WRG bzw. der GewO vorgefunden worden sei, der Lokalaugenschein zwar von Amts wegen angeordnet worden sei, allerdings aufgrund des Verschuldens des Beschwerdeführers, seien die Kosten der Überprüfungen vom Beschwerdeführer zu tragen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom
  5. Juli 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass Herr B im Internet mit einer vollständigen Gastronomieeinrichtung für seine Veranstaltungen werbe. Die Behörde verfüge daher über einen Ausdruck des Internetauftrittes des Herrn B. Wenn der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde anfrage, ob dies aufgrund der dargebotenen Weise, der Stehtische und der im Hintergrund ersichtlichen gemütlichen Konsumationsmöglichkeit etwa eine zu bewilligende Gastgewerbebetriebsstätte darstelle, sei es unzulässig und rechtswidrig, daraus gem. §§ 76 Abs. 2 iVm 77 Abs. 2 AVG ohne Begründung sein Verschulden abzuleiten, nur weil diese Einrichtung von der belangten Behörde nicht als zu bewilligende Gastgewerbebetriebsstätte angesehen werde. Verschulden definiere sich als subjektiv vorwerfbare Handlung, wenn er quasi wider besseres Wissen den Herrn B vorsätzlich oder fahrlässig falsch angezeigt hätte. Das sei aber nicht der Fall. Auch wenn die Behörde diese im Internet nach wie vor ersichtliche – nach seinem Empfinden gastronomieträchtige - Einrichtung nicht als zu bewilligende Gastgewerbebetriebsstätte ansehe. Das aus den unterschiedlichen Ansichten automatisch auf sein Verschulden geschlossen werde, sei eine begründungslos vorgenommene Schlussfolgerung und damit rechtswidrig. Dies verhalte sich mit den beim Lokalaugenschein nicht vorgefundenen Tischlerwerkzeugen genauso wie beim Schwimmteich des Herrn B. Wenn die Behörde nur aufgrund der Tatsache, dass bei der Amtshandlung keine Nachweise für die von ihm nachgefragte Tischlertätigkeit und des eventuell konsenslos errichteten Teiches auffinden habe können, sei damit aber doch nicht automatisch ein Verschulden verbunden. Der angefochtene Bescheid leide darüber hinaus auch noch an einem nicht behebbaren Formfehler. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer einen Zahlschein zugestellt, aber als Einzahlungspflichtigen „B, ***,***“ auf den Erlagschein geschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom
  6. Juli 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass Herr B im Internet mit einer vollständigen Gastronomieeinrichtung für seine Veranstaltungen werbe. Die Behörde verfüge daher über einen Ausdruck des Internetauftrittes des Herrn B. Wenn der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde anfrage, ob dies aufgrund der dargebotenen Weise, der Stehtische und der im Hintergrund ersichtlichen gemütlichen Konsumationsmöglichkeit etwa eine zu bewilligende Gastgewerbebetriebsstätte darstelle, sei es unzulässig und rechtswidrig, daraus gem. Paragraphen 76, Absatz 2, in Verbindung mit 77 Absatz 2, AVG ohne Begründung sein Verschulden abzuleiten, nur weil diese Einrichtung von der belangten Behörde nicht als zu bewilligende Gastgewerbebetriebsstätte angesehen werde. Verschulden definiere sich als subjektiv vorwerfbare Handlung, wenn er quasi wider besseres Wissen den Herrn B vorsätzlich oder fahrlässig falsch angezeigt hätte. Das sei aber nicht der Fall. Auch wenn die Behörde diese im Internet nach wie vor ersichtliche – nach seinem Empfinden gastronomieträchtige - Einrichtung nicht als zu bewilligende Gastgewerbebetriebsstätte ansehe. Das aus den unterschiedlichen Ansichten automatisch auf sein Verschulden geschlossen werde, sei eine begründungslos vorgenommene Schlussfolgerung und damit rechtswidrig. Dies verhalte sich mit den beim Lokalaugenschein nicht vorgefundenen Tischlerwerkzeugen genauso wie beim Schwimmteich des Herrn B. Wenn die Behörde nur aufgrund der Tatsache, dass bei der Amtshandlung keine Nachweise für die von ihm nachgefragte Tischlertätigkeit und des eventuell konsenslos errichteten Teiches auffinden habe können, sei damit aber doch nicht automatisch ein Verschulden verbunden. Der angefochtene Bescheid leide darüber hinaus auch noch an einem nicht behebbaren Formfehler. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer einen Zahlschein zugestellt, aber als Einzahlungspflichtigen „B, ***,***“ auf den Erlagschein geschrieben. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides und führte weiter aus, dass die Kosten

§ 76Abs.

5 AVG vom Rechtsträger zu tragen seien, in dessen Namen die Behörde gehandelt habe.Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides und führte weiter aus, dass die Kosten

Paragraph 76, Absatz 5, AVG vom Rechtsträger zu tragen seien, in dessen Namen die Behörde gehandelt habe. Aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, *** und ***, ergibt sich nachstehender unstrittiger entscheidungsrelevante Sachverhalt:Aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, , *** und ***, ergibt sich nachstehender unstrittiger entscheidungsrelevante Sachverhalt: Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers, eingelangt bei der belangten Behörde (persönlich abgegeben) am

  1. Jänner 2017, ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: „Betreff: Anfrage Anfrage zu Antiquitätenzentrum B ***, ob alle gesetzlichen Vorgaben gegenüber der Gemeinde bzgl. Betriebsanlage und deren Veranstaltungen eingehalten werden. Sehr geehrter Herr Bürgermeister, seit Jahren werden alle meine Vorhaben als Unternehmer mit allen Mitteln über Medien, Unterschriftaktionen inkl. Unterstützung von Prominenz (VIP) durch Initiative von Hr. B bekämpft. Alle meine Vorhaben wurden unter Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften geplant und umgesetzt‚sowie penibel mehrmals bis ins letzte Detail von den Behörden überprüft. Sachverhalt: Auf dem Anwesen im Antiquitätenzentrum B wurden und werden wiederkehrend, umfangreiche Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Musikdarbietunge ‚Feuerwerke, inkl. Ausgabe von diversen Speisen und Getränken gleich einem Gastrobetrieb durchgeführt. Auf Grund der großen Anzahl der im Grünland rund um das Anwesen geparkten PKWs‚ meinen Beobachtungen und Medienberichten eine große Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen im Gebäude anzunehmen, fallweise bis zu 500 Personen. Ich habe bei WKÖ recherchiert welche Gewerbeberechtigung Hr. B besitzt und dabei festgestellt das er folgende Berechtigungen besitzt: ● Handels- und Handelsagentengewerbe ● Tischler, eingeschr. auf den Bürobetrieb Es werden in einer Werkstätte in diesem Anwesen Restaurierungen und Tischlerarbeiten von Mitarbeitern durchgeführt‚ obwohl nur die Berechtigung für Tischler, eingeschränkt auf den Bürobetrieb für diese Adresse vorliegt? ln der Wirtschaftszeitung der WKNÖ vom 11.11.2016 Seite 8 werden in den Eckdaten 4000m² Ausstellungsfläche und 250m² Flohmarkt angeführt sowie auf klassische Konzerte hingewiesen. ln der Hompage Antiquitätenbörse B wird sogar mit der Werkstätte Werbung gemacht. Auszug: In der Werkstätte kommen traditionelle und altbewährte Handwerkstechniken zum Einsatz. B mit seiner Meisterprüfung und zahlreichen Auszeichnungen leitet die Restaurationen mit jahrelanger Erfahrung und hohen Qualitätsstandards. Bitte um Beantwortung meiner Anfrage ehest möglich. A“ Diesem Schreiben war eine Kopie einer Seite der „Niederösterreichischen Wirtschaft“, Nr. *** – ***, angeschlossen. Weiters ergab sich aus einer weiteren Seite Folgendes: „Sachverhalt: Teichanlage Auf dem Areal befindet sich eine große Teichanlage, die die Ausmaße eines üblichen Gartenteiches weit übersteigt und nicht aus einer örtlichen Wasserleitung befüllt‚ sondern von einem höher gelegenen Teich eines anderen Areals (fremder Eigentümer), mit einer teilweise unterirdisch verlegten Schlauchleitung versorgt wird. Die Ableitung des verbrauchten Wassers erfolgt in den ***. Gibt es eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung? …“ Aus einem Aktenvermerk vom
  2. März 2017 ergibt sich Nachstehendes: „Herr A spricht heute erneut vor und es wird die rechtliche Situation durchgegangen. Wesentlich ist, ob bei Fremdnutzung eine bloße Raummiete vorliegt, oder ob auch ein Service angeboten wird. Sollte zum Beispiel bei einer Hochzeit ein Catering vom Brautpaar organisiert werden, liegt für den Raum eine reine Raummiete vor und daher keine gewerbliche Tätigkeit vor. Sollte allerdings das Catering von Herrn B mitorganisiert werden, würde eine Dienstleistung vorliegen. Herr A gibt an, dass die Gattin von Herrn B in einer Küche hinter dem Kaminzimmer auskocht. Dieser Raum ist daher im Zuge einer Überprüfung anzuschauen und abzuklären, wie der Raum zur Verfügung gestellt wird und mit welchen Nebenleistungen. Weiters wurde von Herrn A eine Tischlereiwerkstatt angezeigt, die voll ausgestattet sei. Diese soll sich in dem Gebäude auf Höhe des östlich gelegenen Teichs befinden. Da am Standort das Tischlereigewerbe, eingeschränkt auf den Bürobetrieb erteilt wurde, ist die Anlage im Zuge der Überprüfung ebenfalls zu kontrollieren. Zusätzlich wurde ein Teich errichtet, der laut Stand des Wasserbuchs keine aufrechte Bewilligung verfügt. Eine Überprüfung wird mit einem ASV für WBT mangels vorherigem Termin im Mai 2017 stattfinden. Weiters wurde Herr A darauf hingewiesen, dass im Falle der bloßen Raummiete, eine Veranstaltungsbewilligung erforderlich wäre, im Zuge derer die sanitäre Situation vor Ort und die Wasserversorung zu prüfen wären. Mangels Betriebsanlagengenehmigung könnte auch eine Arbeitsstättenbewilligung nach ASchG erforderlich sein. Bei der Überprüfung sollte auch der Vertreter des AI geladen werden. Aufgrund der Homepage besteht derzeit der Eindruck, dass

§ 2Abs. 11 Gew

O eine Ausübung hinsichtlich der schönen Künste vorliegt (Restaurator). Dies wurde zwar von Herrn A verneint, allerdings ist aufgrund der angepriesenen Stücke davon auszugehen, dass ein technisches Knoh-how zur Wiederherstellung des Originals erforderlich ist.Aufgrund der Homepage besteht derzeit der Eindruck, dass

Paragraph 2, Absatz 11, GewO eine Ausübung hinsichtlich der schönen Künste vorliegt (Restaurator). Dies wurde zwar von Herrn A verneint, allerdings ist aufgrund der angepriesenen Stücke davon auszugehen, dass ein technisches Knoh-how zur Wiederherstellung des Originals erforderlich ist. Weiters wurde zuständigkeitshalber mit C (W1) vereinbart, dass die Gemeinde um Abgabe einer Stellungnahme ersucht wird, ob bei der Veranstaltung am 31.03.2017 Verdachtsmomente für die Ausübung einer unbefungten Gewerbeausübung vorliegen.“ Am 24. April 2017 wurde seitens der belangten Behörde eine gewerberechtliche Überprüfung (zur Abklärung des Vorliegens einer Betriebsanlage – Tischlerei und Gastronomie) im Standort ***, ***, vorgenommen. Aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: „Am heutigen Tag findet eine gewerbebehördliche Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage statt. Aufgrund einer Anzeige vom 29.03.2017 von Herrn A wegen Übertretung bzw. Betrieb einer Tischlerei und einer Gastronomie ohne gewerbebehördliche Berechtigung wurde am heutigen Tag eine gewerbebehördliche Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt. Es wird angemerkt das es bereits diesbezüglich mehrere Anzeige in gegenständlicher Sache gegebenen hat und die letzte gewerbebehördliche Überprüfung wurde am 12.02.2015 durchgeführt. SACHVERHALT Aus bautechnischer Sicht wird zu vorherigen Verhandlungsschrift konkretisiert das keine Änderungen gegenüber den damaligen Sachverhalt festgestellt werden konnte und diesmal wie damals sämtliche Räumlichkeiten bzw. Gebäude begangen wurden. Im Vierkanthof sind rechts vom Eingang (südlich) 2 Räumlichkeiten vorhanden, wo geringfügig die angekauften Antiquitäten aufbereitet werden (z.B. Bilderrahmen, Sessel, Möbel etc.). Hierfür werden haushaltsübliche Geräte verwendet, wobei auch eine kleine Bandsäge vorhanden ist. Im östlichen Teil des Vierkanthofs ist ein kleiner Vorbereitungsraum vorhanden, wobei hier weder eine Wasserentnahmestelle bzw. eine Kochstelle vorhanden ist. Hierbei wird festgehalten, dass es sich hierbei um keine gewerbliche Gastronomie handelt. Seitens des Konsenswerbers wird mitgeteilt, dass bei allfälligen Veranstaltungen ein Catering-Service (extern) in Anspruch genommen wird und keine Aufbereitung von Speisen durch den Konsenswerber erfolgt. Eine Küche wurde nicht vorgefunden. Laut Angabe des Verhandlungsleiters vom 29.03.2017 wurde von Herrn A angezeigt, dass eine vollausgestattete Tischlereiwerkstätte in dem Nebengebäude nördlich des Vierkanthofs vorhanden sei. Aufgrund des Lokalaugenscheins konnte festgestellt werden, dass sowohl im Erd- als auch im Obergeschoss Lagerungen von Antiquitäten vorhanden waren. Es wurden keinerlei Maschinen oder Geräte, welche zur Verwendung einer Tischlerei benötigt werden, vorgefunden werden. Zusätzlich ist im Erdgeschoss noch die Heizungsanlage unverändert vorhanden. Ein weiterer Raum im Erdgeschoss dient zur Einlagerung von Büchern. Hinsichtlich der Anzeige wird festgehalten, dass aus bautechnischer Sicht keine nachvollziehbare Gewerbeausübung von Tischlerei und Gastgewerbe aufgrund des Lokalaugenscheins vorgefunden wurde. FESTSTELLUNGEN DES LEITERS DER AMTSHANDLUNG: In der Anzeige vom 29.03.2017 wurde die rechtliche Situation bereits festgehalten. Aufgrund des heutigen Lokalaugenscheins ergibt sich zum ersten angeführten Punkt folgendes: Es liegt eine bloße Raummiete vor, wobei für die Raummiete nicht einmal ein Entgelt verlangt wird. Dieses Service wird Kunden angeboten. Dienstleistungen, wie organisieren eines Caterings oder sonstigen finden nicht statt. Der von Herrn A genannte Lieferanteneingang wurde heute besichtigt und führt lediglich in den oben beschriebenen Vorbereitungsraum. Mangels angebotener Dienstleistungen kann keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne einer Gastronomie erkannt werden. Ein Raum, der für eine ständige Bewirtung zu Verfügung stünde, konnte ebenfalls nicht vorgefunden werden. Auf Befragen gibt Herr B an, dass im Falle der Raumüberlassung die Ausstellungsstücke zuvor extra entfernt werden und dieser Aufwand möglichst selten betrieben wird. Zum zweiten Punkt der Anzeige vom 29.03.2017: Eine vollausgestattete Tischlereiwerkstätte, wie diese in anderen gewerblichen Betrieben vorkommt, konnte wie oben und in der letzten Verhandlung beschrieben, nicht vorgefunden werden. Insbesondere in den beiden Geschossen des freistehenden Gebäudes nördlich des Vierkanthofes fanden sich diesbezüglich überhaupt keine Anhaltspunkte. Mit Herrn B wurde besprochen, warum er das Tischlereigewerbe eingeschränkt auf den Bürobetrieb im Standort eingetragen hat. Diesbezüglich gibt Herr B z.B. an, dass bei Restaurationsaufträgen von Fußböden beim Kunden Vorort die nachgestalterische Tätigkeit im Sinne eines Restaurators gelegentlich untergeordnet sein kann und in dem Fall das Tischlereigewerbe schlagend würde. Dies ist aus rechtlicher Sinn mit Hinweis auf § 2 Abs. 11 der Gewerbeordnung 1994 vollinhaltlich zu bestätigen. Die am Standort eingesetzten haushaltsähnlichen Maschinen und Geräten werden z.B. zur Restauration von Bilderrahmen, Kleinmöbelstücken etc. eingesetzt. Näher befragt gab Herr B dazu an, dass die beschädigten Stellen zuerst auf die Ursache des Schadens hin untersucht wird, dann geringfügigst ergänzt (z.B. durch Ausgießen oder durch An- und Einpassen von Holzteilen) und abschließend die Oberfläche wie ursprünglich vorhanden nachempfunden wird (Überzug mit Blattgold, mit Schellack auspoliert). Bei dem heute vorgefunden zu restaurierenden Stücken, ist jedenfalls eine Nachgestaltung der künstlerischen Fähigkeit für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich (VwGH 25.01.2011, 2008/04/0035). Es handelt sich also um eine Ausnahme aus der Gewerbeordnung

§ 2Abs. 11 Gew

O 1994.Eine vollausgestattete Tischlereiwerkstätte, wie diese in anderen gewerblichen Betrieben vorkommt, konnte wie oben und in der letzten Verhandlung beschrieben, nicht vorgefunden werden. Insbesondere in den beiden Geschossen des freistehenden Gebäudes nördlich des Vierkanthofes fanden sich diesbezüglich überhaupt keine Anhaltspunkte. Mit Herrn B wurde besprochen, warum er das Tischlereigewerbe eingeschränkt auf den Bürobetrieb im Standort eingetragen hat. Diesbezüglich gibt Herr B z.B. an, dass bei Restaurationsaufträgen von Fußböden beim Kunden Vorort die nachgestalterische Tätigkeit im Sinne eines Restaurators gelegentlich untergeordnet sein kann und in dem Fall das Tischlereigewerbe schlagend würde. Dies ist aus rechtlicher Sinn mit Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 11, der Gewerbeordnung 1994 vollinhaltlich zu bestätigen. Die am Standort eingesetzten haushaltsähnlichen Maschinen und Geräten werden z.B. zur Restauration von Bilderrahmen, Kleinmöbelstücken etc. eingesetzt. Näher befragt gab Herr B dazu an, dass die beschädigten Stellen zuerst auf die Ursache des Schadens hin untersucht wird, dann geringfügigst ergänzt (z.B. durch Ausgießen oder durch An- und Einpassen von Holzteilen) und abschließend die Oberfläche wie ursprünglich vorhanden nachempfunden wird (Überzug mit Blattgold, mit Schellack auspoliert). Bei dem heute vorgefunden zu restaurierenden Stücken, ist jedenfalls eine Nachgestaltung der künstlerischen Fähigkeit für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich (VwGH 25.01.2011, 2008/04/0035). Es handelt sich also um eine Ausnahme aus der Gewerbeordnung

Paragraph 2, Absatz 11, GewO

  1. Der Teich wird eigens mit einem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik überprüft werden. Zu der Veranstaltung am 31.03.2017 wurde angemerkt, dass diesbezüglich die Räume zur Verfügung gestellt wurden, wie bereits im zuvor beschriebenen Umfang. Bei dieser Veranstaltung gab es kein Catering und es waren laut Angabe ca. 80 Personen anwesend. Die Getränke (Wein) wurden gespendet. Leitungswasser wird nicht zur Verfügung gestellt, sondern erfolgt die Ausgabe durch den Catering in geschlossenen Gebinden. Mangels Einflussnahme auf die Auswahl des Caterings, werden diese von den verschiedensten Firmen durchgeführt.“ Ebenso wurde am
  2. Mai 2017 seitens der belangten Behörde eine wasserrechtliche Überprüfung der Teichanlage vorgenommen. Aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: „Am
  3. März 2017 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Wissen davon erlangt, dass seitens Herrn B im Gemeindegebiet ***, KG ***, eine Teichanlage errichtet wurde. Eine wasserrechtliche Bewilligung hierfür liegt nicht vor. Der Lokalaugenschein und die Schilderungen der Vertreter des Eigentümers haben folgendes gezeigt: Auf Grundstück Nr. ***, KG ***, nördlich des Anwesens B befindet sich ein Teich mit einer Ausdehnung von West nach Ost von ca. 40 m und einer Ausdehnung von Nord nach Süd von ca. 25 m. Im Teich befindet sich eine Insel mit einer Fläche von ca. 200 m², wodurch die Wasserfläche mit ca. 800 m² abgeschätzt wird. Die Tiefe des Teiches liegt im Mittel bei 1 m und ist von einem Wasservolumen von ca. 800 m³ auszugehen. Der Teich wird laut Auskunft der Vertreter von Herrn B vorwiegend als „Löschteich“ (keinem Regelwerk entsprechend aber Entnahmestelle für Feuerwehr für den ersten Löschangriff) und in zweiter Linie als Landschaftsteich genutzt. Die Vertreter von Herrn B betonen, dass der Teich die einzige Löschwasserversorgung darstellt. Die Speisung des Teiches erfolgt über Hangdrainagen bzw. Quellüberläufe von Eigengrund. Das Wasser läuft vorwiegend von Norden zu. Der Wasserstand im Teich wird über eine Überlaufleitung DN200 und einen Notüberlauf DN200 sichergestellt. Entsprechend der Ausführungen der Vertreter des Eigentümers ist der Teich ca. um das Jahr 2000 durch Aushub und Errichtung von Erdwällen an der Süd- West- und Ostseite entstanden. Beim Lokalaugenschein ist eine geringe Wassermenge über die Überlaufleitung DN200 abgeflossen. Sowohl der Überlauf als auch der Notüberlauf werden Richtung Westen auf das dort angrenzende Dauergrünland geführt und laufen dort frei in der Wiese aus. Das Überwasser des Teiches versickert in weiterer Folge auf dem genannten Dauergrünland auf Gst. Nr. ***, KG ***, und teilweise auf Gst. Nr. ***, KG ***. Eine Einleitung der Teichüberwässer in einen Vorfluter findet im Normalbetriebsfall nicht statt. Zusätzlich zu dem Teich wurden von Herrn B Maßnahmen gesetzt, um die baulichen Anlagen auf Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, vor Hangwässern und Hochwässern zu schützen. Diese sind:
  4. Hangdrainagen mit Ableitung in die oben genannte Wiesenfläche auf Grundstück Nr. *** bzw. ***, KG ***.
  5. Geländemodellierungen rund um das Gebäude zur Ableitung von Hangwasser Richtung Westen und Süden.
  6. Errichtung einer Geländemodellierung im Bereich der Ostgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit Ableitung der anfallenden Wässer über einen Graben und eine Verrohrung unterhalb der Landesstraße Richtung ***. Für diese Maßnahme wurde ein Projekt vom Ingenieurbüro D ausgearbeitet. Bei Starkregenereignissen springen die genannten Abflussgräben an und mündet ein Großteil in die Geländevertiefung auf der oben genannten Wiesenfläche auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***. Bei Vollfüllung der Geländevertiefung kommt es zu einen Überlaufen in den an der Westgrenze des Gst. Nr. ***, KG ***, verlaufenden Graben. Die gesetzten Maßnahmen sind dem am heutigen Tag vorgelegten Orthophoto M 1:1000 vom
  7. Dezember 2012 zu entnehmen. B. GUTACHTEN Der Befund ergibt sich aus dem Sachverhalt. Der Teich, die Zuläufe, die Wasserspender, der Ablauf und die Mulde, in welche das Überwasser gelangt, befinden sich zur Gänze auf Eigengrund von Herrn B. Eine Einleitung in einen Vorfluter findet nicht statt. Zu einer Einleitung von Überwasser aus der Wiesenmulde auf Gst. Nr. ***, KG ***, kommt es vorwiegend durch Hangwasser und Quellüberwasser. Eine Haltung von Fischen im Teich ist nicht vorgesehen. Der Teich bewirkt aufgrund des zur Verfügung stehenden Volumens bis zum Anspringen des Notüberlaufes eine Retention für die anfallenden Hangwässer und damit eine Verbesserung vorwiegend für das Anwesen B, aber auch für Unterlieger. Aus fachlicher Sicht sind durch die Teichanlage und sämtliche Nebenanlagen sowie aufgrund der Tatsache, dass keine Einleitung in einen Vorfluter stattfindet, keine Rechte Dritter betroffen. Die Wasserversorgung erfolgt über Privatgewässer. Eine Einwirkung auf Gewässer in qualitativer Hinsicht erfolgt nicht. C. FESTSTELLUNGEN DES VERHANDLUNGSLEITERS Aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, das im Zuge der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt wurde, ist mit keiner Beeinträchtigung der öffentlichen oder privaten Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 zu rechnen, sondern tendenziell sogar mit teilweisen Verbesserungen. Zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse wurde am heutigen Tag ein Auszug aus dem Grundbuch über die betroffenen Grundstücke abgefragt und wird in den Akt importiert. Eine Bewilligungspflicht ist nach dem Wasserrechtsgesetz nicht gegeben. Aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, das im Zuge der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt wurde, ist mit keiner Beeinträchtigung der öffentlichen oder privaten Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 zu rechnen, sondern tendenziell sogar mit teilweisen Verbesserungen. Zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse wurde am heutigen Tag ein Auszug aus dem Grundbuch über die betroffenen Grundstücke abgefragt und wird in den Akt importiert. Eine Bewilligungspflicht ist nach dem Wasserrechtsgesetz nicht gegeben. Der am heutigen Tag vorgelegte und vom ASV f. Wasserbautechnik bereits beschriebene Auszug samt Eintragung der Einzugsflächen, wird am heutigen Tag nicht zum Akt genommen, sondern wird von Herrn E gescannt und in den nächsten Tagen übermittelt und sodann zum Akt genommen.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  8. Mai 2017 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Ergebnisse der Verhandlungen sowie die daraus resultierenden Kosten, nämlich  Kommissionsgebühren (für die Überprüfung v. 24.04.17): 4 halbe Stunden, 3 Amtsorgane: € 165,60  Kommissionsgebühren (für die wasserrechtliche Verhandlung v. 10.05.17): 4 halbe Stunden, 3 Amtsorgane: € 165,60 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Ebenso wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Gesamtsumme von € 331,20 dem Beschwerdeführer vorzuschreiben. In der Stellungnahme vom
  9. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer hierzu Folgendes aus: „
  10. Ich habe keine Anzeige sondern eine Anfrage gestellt.
  11. Es wurde nicht auf alle Punkte in Ihrem Schreiben eingegangen (z.B. Wohnung über dem Antiquitätenzentrum mit Blick auf den See) etc.
  12. Es ist wunderbar das ein neu errichteter Teich über 50 m³ keine wasserrechtliche Bewilligung braucht (werde auch einen errichten) mit einer ca. 1,20 Meter hohen Erdaufböschung.
  13. Es gibt keine Begründung der angeführten Punkte.
  14. Ich wollte die Behörde nur auf einen eventuellen Missstand aufmerksam machen. Wenn die Behörde tätig wird ist auch seitens der Behörde die Vermutung eines Missstandes und dadurch sind es Behördenkosten in einem Rechtsstaat wie Österreich die nicht von mir zu bezahlen sind.“ Sodann hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „

(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“ § 77 AVG lautet:Paragraph 77, AVG lautet: „
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.„
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6)§ 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.“
(6)Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren.“ § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 lautet: Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 lautet: „Die Kommissionsgebühren, die

§ 76und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr.

51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.“„Die Kommissionsgebühren, die

Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen.“ Kommissionsgebühren sollen Kosten abdecken, die der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen. Es handelt sich dabei nur um eine besondere Art von Barauslagen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren gilt § 76 AVG sinngemäß.Kommissionsgebühren sollen Kosten abdecken, die der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen. Es handelt sich dabei nur um eine besondere Art von Barauslagen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren gilt Paragraph 76, AVG sinngemäß. Auf Grund der Aktenlage ergab sich zunächst zweifelsfrei, dass die durchgeführten Überprüfungen (gewerberechtliche Überprüfung am 24. April 2017 und wasserrechtliche Überprüfung am 10. Mai 2017) von Amts wegen vorgenommen wurden. Der Ersatz von Kommissionsgebühren ist nur im Falle eines Verschuldens an den vorgenommenen Amtshandlungen vorgesehen, wobei vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen ist (vgl. VwGH vom 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963; 17.4.1984, 81/07/0181; 9.7.1984, 84/07/0039; 22.10.1985, 85/07/0112; 30.06.1999, 97/03/0116).Der Ersatz von Kommissionsgebühren ist nur im Falle eines Verschuldens an den vorgenommenen Amtshandlungen vorgesehen, wobei vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen ist vergleiche VwGH vom 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963; 17.4.1984, 81/07/0181; 9.7.1984, 84/07/0039; 22.10.1985, 85/07/0112; 30.06.1999, 97/03/0116). Nur wenn eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wird, ist Voraussetzung für die Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz ein

§ 1294ABGB zu beurteilendes Verschulden der Partei.

Andernfalls hat die Behörde

§ 75Abs. 1 AVG die Kosten für ihre Tätigkeit von Amts wegen zu tragen (vgl. Vw

GH 2.12.1997, 97/05/0191; 30.06.1999, 97/03/0116).Nur wenn eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wird, ist Voraussetzung für die Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz ein

Paragraph 1294, ABGB zu beurteilendes Verschulden der Partei. Andernfalls hat die Behörde

Paragraph 75, Absatz eins, AVG die Kosten für ihre Tätigkeit von Amts wegen zu tragen vergleiche VwGH 2.12.1997, 97/05/0191; 30.06.1999, 97/03/0116). Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (vgl. VwGH vom 22.4.2004, 2004/07/0042; 17.10.2007, 2006/07/0163 mwN).Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen vergleiche , VwGH vom 22.4.2004, 2004/07/0042; 17.10.2007, 2006/07/0163 mwN). Die in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (vgl. VwGH vom 29.7.1992, 91/12/0036; 23.1.1996, 93/05/0137).Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren vergleiche , VwGH vom 29.7.1992, 91/12/0036; 23.1.1996, 93/05/0137). Nun ist es so, dass ein Beteiligter bei der Erstattung einer Anzeige entsprechende Sorgfalt hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachbehauptungen an den Tag legen muss (vgl. VwGH vom 27.6.2006, 2004/05/0099; 17.10.2007; 2006/07/0163).Nun ist es so, dass ein Beteiligter bei der Erstattung einer Anzeige entsprechende Sorgfalt hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachbehauptungen an den Tag legen muss vergleiche , VwGH vom 27.6.2006, 2004/05/0099; 17.10.2007; 2006/07/0163). Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde den Betrieb einer vollausgestatteten Tischlereiwerkstatt wie auch eines Gastgewerbebetriebes angezeigt. Dies stellt eine Mitteilung im Sinn einer konkreten und unmittelbar bevorstehenden Gefährdungsbehauptung dar. Dass auf Grund einer solchen Mitteilung seitens der zuständigen Gewerbebehörde eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung entsprechender Amtssachverständiger erforderlich ist, liegt auf der Hand. Die Amtshandlung wurde somit auch vom Beschwerdeführer verschuldet, weil die in der Mitteilung aufgestellten Sachbehauptungen nicht den Tatsachen entsprechend waren und dieser hinsichtlich dieser Behauptungen jedenfalls nicht mit der entsprechenden Sorgfalt vorging. Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht verpflichtet die Kommissionsgebühren für die gewerberechtliche Überprüfungsverhandlung am 24. April 2017 zu ersetzen. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Überprüfung am 17. Mai 2017 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich die Errichtung eines Teiches mitteilte. Diese Mitteilung stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine konkrete und unmittelbar bevorstehende Gefährdungsbehauptung dar, sodass die Kommissionsgebühren für diese Verhandlung nicht dem Beschwerdeführer vorzuschreiben, sondern von Amts wegen zu tragen waren. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.924.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.