GVG teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, lediglich die Kommissionsgebühren für die gewerbebehördliche Überprüfung des Anwesens von B am 24. April 2017 (3 Amtsorgane für 4 halbe Stunden) in der Höhe von € 165,60 binnen 4 Wochen zu bezahlen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, lediglich die Kommissionsgebühren für die gewerbebehördliche Überprüfung des Anwesens von B am 24. April 2017 (3 Amtsorgane für 4 halbe Stunden) in der Höhe von € 165,60 binnen 4 Wochen zu bezahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer)
Vm 77 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4, zur Kostentragung der Kommissionsgebühren für die Teilnahme von jeweils 3 Amtsorganen für insgesamt 8 halbe Stunden (pro Organ und halber Stunde € 13,80) in der Höhe von € 331,20 für eine gewerbebehördliche Überprüfung des Anwesens von Herrn B am
Paragraphen 76, in Verbindung mit 77 Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4, zur Kostentragung der Kommissionsgebühren für die Teilnahme von jeweils 3 Amtsorganen für insgesamt 8 halbe Stunden (pro Organ und halber Stunde € 13,80) in der Höhe von € 331,20 für eine gewerbebehördliche Überprüfung des Anwesens von Herrn B am
5 AVG vom Rechtsträger zu tragen seien, in dessen Namen die Behörde gehandelt habe.Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides und führte weiter aus, dass die Kosten
Paragraph 76, Absatz 5, AVG vom Rechtsträger zu tragen seien, in dessen Namen die Behörde gehandelt habe. Aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, *** und ***, ergibt sich nachstehender unstrittiger entscheidungsrelevante Sachverhalt:Aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, , *** und ***, ergibt sich nachstehender unstrittiger entscheidungsrelevante Sachverhalt: Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers, eingelangt bei der belangten Behörde (persönlich abgegeben) am
O eine Ausübung hinsichtlich der schönen Künste vorliegt (Restaurator). Dies wurde zwar von Herrn A verneint, allerdings ist aufgrund der angepriesenen Stücke davon auszugehen, dass ein technisches Knoh-how zur Wiederherstellung des Originals erforderlich ist.Aufgrund der Homepage besteht derzeit der Eindruck, dass
Paragraph 2, Absatz 11, GewO eine Ausübung hinsichtlich der schönen Künste vorliegt (Restaurator). Dies wurde zwar von Herrn A verneint, allerdings ist aufgrund der angepriesenen Stücke davon auszugehen, dass ein technisches Knoh-how zur Wiederherstellung des Originals erforderlich ist. Weiters wurde zuständigkeitshalber mit C (W1) vereinbart, dass die Gemeinde um Abgabe einer Stellungnahme ersucht wird, ob bei der Veranstaltung am 31.03.2017 Verdachtsmomente für die Ausübung einer unbefungten Gewerbeausübung vorliegen.“ Am 24. April 2017 wurde seitens der belangten Behörde eine gewerberechtliche Überprüfung (zur Abklärung des Vorliegens einer Betriebsanlage – Tischlerei und Gastronomie) im Standort ***, ***, vorgenommen. Aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: „Am heutigen Tag findet eine gewerbebehördliche Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage statt. Aufgrund einer Anzeige vom 29.03.2017 von Herrn A wegen Übertretung bzw. Betrieb einer Tischlerei und einer Gastronomie ohne gewerbebehördliche Berechtigung wurde am heutigen Tag eine gewerbebehördliche Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt. Es wird angemerkt das es bereits diesbezüglich mehrere Anzeige in gegenständlicher Sache gegebenen hat und die letzte gewerbebehördliche Überprüfung wurde am 12.02.2015 durchgeführt. SACHVERHALT Aus bautechnischer Sicht wird zu vorherigen Verhandlungsschrift konkretisiert das keine Änderungen gegenüber den damaligen Sachverhalt festgestellt werden konnte und diesmal wie damals sämtliche Räumlichkeiten bzw. Gebäude begangen wurden. Im Vierkanthof sind rechts vom Eingang (südlich) 2 Räumlichkeiten vorhanden, wo geringfügig die angekauften Antiquitäten aufbereitet werden (z.B. Bilderrahmen, Sessel, Möbel etc.). Hierfür werden haushaltsübliche Geräte verwendet, wobei auch eine kleine Bandsäge vorhanden ist. Im östlichen Teil des Vierkanthofs ist ein kleiner Vorbereitungsraum vorhanden, wobei hier weder eine Wasserentnahmestelle bzw. eine Kochstelle vorhanden ist. Hierbei wird festgehalten, dass es sich hierbei um keine gewerbliche Gastronomie handelt. Seitens des Konsenswerbers wird mitgeteilt, dass bei allfälligen Veranstaltungen ein Catering-Service (extern) in Anspruch genommen wird und keine Aufbereitung von Speisen durch den Konsenswerber erfolgt. Eine Küche wurde nicht vorgefunden. Laut Angabe des Verhandlungsleiters vom 29.03.2017 wurde von Herrn A angezeigt, dass eine vollausgestattete Tischlereiwerkstätte in dem Nebengebäude nördlich des Vierkanthofs vorhanden sei. Aufgrund des Lokalaugenscheins konnte festgestellt werden, dass sowohl im Erd- als auch im Obergeschoss Lagerungen von Antiquitäten vorhanden waren. Es wurden keinerlei Maschinen oder Geräte, welche zur Verwendung einer Tischlerei benötigt werden, vorgefunden werden. Zusätzlich ist im Erdgeschoss noch die Heizungsanlage unverändert vorhanden. Ein weiterer Raum im Erdgeschoss dient zur Einlagerung von Büchern. Hinsichtlich der Anzeige wird festgehalten, dass aus bautechnischer Sicht keine nachvollziehbare Gewerbeausübung von Tischlerei und Gastgewerbe aufgrund des Lokalaugenscheins vorgefunden wurde. FESTSTELLUNGEN DES LEITERS DER AMTSHANDLUNG: In der Anzeige vom 29.03.2017 wurde die rechtliche Situation bereits festgehalten. Aufgrund des heutigen Lokalaugenscheins ergibt sich zum ersten angeführten Punkt folgendes: Es liegt eine bloße Raummiete vor, wobei für die Raummiete nicht einmal ein Entgelt verlangt wird. Dieses Service wird Kunden angeboten. Dienstleistungen, wie organisieren eines Caterings oder sonstigen finden nicht statt. Der von Herrn A genannte Lieferanteneingang wurde heute besichtigt und führt lediglich in den oben beschriebenen Vorbereitungsraum. Mangels angebotener Dienstleistungen kann keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne einer Gastronomie erkannt werden. Ein Raum, der für eine ständige Bewirtung zu Verfügung stünde, konnte ebenfalls nicht vorgefunden werden. Auf Befragen gibt Herr B an, dass im Falle der Raumüberlassung die Ausstellungsstücke zuvor extra entfernt werden und dieser Aufwand möglichst selten betrieben wird. Zum zweiten Punkt der Anzeige vom 29.03.2017: Eine vollausgestattete Tischlereiwerkstätte, wie diese in anderen gewerblichen Betrieben vorkommt, konnte wie oben und in der letzten Verhandlung beschrieben, nicht vorgefunden werden. Insbesondere in den beiden Geschossen des freistehenden Gebäudes nördlich des Vierkanthofes fanden sich diesbezüglich überhaupt keine Anhaltspunkte. Mit Herrn B wurde besprochen, warum er das Tischlereigewerbe eingeschränkt auf den Bürobetrieb im Standort eingetragen hat. Diesbezüglich gibt Herr B z.B. an, dass bei Restaurationsaufträgen von Fußböden beim Kunden Vorort die nachgestalterische Tätigkeit im Sinne eines Restaurators gelegentlich untergeordnet sein kann und in dem Fall das Tischlereigewerbe schlagend würde. Dies ist aus rechtlicher Sinn mit Hinweis auf § 2 Abs. 11 der Gewerbeordnung 1994 vollinhaltlich zu bestätigen. Die am Standort eingesetzten haushaltsähnlichen Maschinen und Geräten werden z.B. zur Restauration von Bilderrahmen, Kleinmöbelstücken etc. eingesetzt. Näher befragt gab Herr B dazu an, dass die beschädigten Stellen zuerst auf die Ursache des Schadens hin untersucht wird, dann geringfügigst ergänzt (z.B. durch Ausgießen oder durch An- und Einpassen von Holzteilen) und abschließend die Oberfläche wie ursprünglich vorhanden nachempfunden wird (Überzug mit Blattgold, mit Schellack auspoliert). Bei dem heute vorgefunden zu restaurierenden Stücken, ist jedenfalls eine Nachgestaltung der künstlerischen Fähigkeit für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich (VwGH 25.01.2011, 2008/04/0035). Es handelt sich also um eine Ausnahme aus der Gewerbeordnung
O 1994.Eine vollausgestattete Tischlereiwerkstätte, wie diese in anderen gewerblichen Betrieben vorkommt, konnte wie oben und in der letzten Verhandlung beschrieben, nicht vorgefunden werden. Insbesondere in den beiden Geschossen des freistehenden Gebäudes nördlich des Vierkanthofes fanden sich diesbezüglich überhaupt keine Anhaltspunkte. Mit Herrn B wurde besprochen, warum er das Tischlereigewerbe eingeschränkt auf den Bürobetrieb im Standort eingetragen hat. Diesbezüglich gibt Herr B z.B. an, dass bei Restaurationsaufträgen von Fußböden beim Kunden Vorort die nachgestalterische Tätigkeit im Sinne eines Restaurators gelegentlich untergeordnet sein kann und in dem Fall das Tischlereigewerbe schlagend würde. Dies ist aus rechtlicher Sinn mit Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 11, der Gewerbeordnung 1994 vollinhaltlich zu bestätigen. Die am Standort eingesetzten haushaltsähnlichen Maschinen und Geräten werden z.B. zur Restauration von Bilderrahmen, Kleinmöbelstücken etc. eingesetzt. Näher befragt gab Herr B dazu an, dass die beschädigten Stellen zuerst auf die Ursache des Schadens hin untersucht wird, dann geringfügigst ergänzt (z.B. durch Ausgießen oder durch An- und Einpassen von Holzteilen) und abschließend die Oberfläche wie ursprünglich vorhanden nachempfunden wird (Überzug mit Blattgold, mit Schellack auspoliert). Bei dem heute vorgefunden zu restaurierenden Stücken, ist jedenfalls eine Nachgestaltung der künstlerischen Fähigkeit für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich (VwGH 25.01.2011, 2008/04/0035). Es handelt sich also um eine Ausnahme aus der Gewerbeordnung
Paragraph 2, Absatz 11, GewO
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „
51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.“„Die Kommissionsgebühren, die
Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen.“ Kommissionsgebühren sollen Kosten abdecken, die der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen. Es handelt sich dabei nur um eine besondere Art von Barauslagen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren gilt § 76 AVG sinngemäß.Kommissionsgebühren sollen Kosten abdecken, die der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen. Es handelt sich dabei nur um eine besondere Art von Barauslagen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren gilt Paragraph 76, AVG sinngemäß. Auf Grund der Aktenlage ergab sich zunächst zweifelsfrei, dass die durchgeführten Überprüfungen (gewerberechtliche Überprüfung am 24. April 2017 und wasserrechtliche Überprüfung am 10. Mai 2017) von Amts wegen vorgenommen wurden. Der Ersatz von Kommissionsgebühren ist nur im Falle eines Verschuldens an den vorgenommenen Amtshandlungen vorgesehen, wobei vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen ist (vgl. VwGH vom 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963; 17.4.1984, 81/07/0181; 9.7.1984, 84/07/0039; 22.10.1985, 85/07/0112; 30.06.1999, 97/03/0116).Der Ersatz von Kommissionsgebühren ist nur im Falle eines Verschuldens an den vorgenommenen Amtshandlungen vorgesehen, wobei vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen ist vergleiche VwGH vom 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963; 17.4.1984, 81/07/0181; 9.7.1984, 84/07/0039; 22.10.1985, 85/07/0112; 30.06.1999, 97/03/0116). Nur wenn eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wird, ist Voraussetzung für die Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz ein
Andernfalls hat die Behörde
GH 2.12.1997, 97/05/0191; 30.06.1999, 97/03/0116).Nur wenn eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wird, ist Voraussetzung für die Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz ein
Paragraph 1294, ABGB zu beurteilendes Verschulden der Partei. Andernfalls hat die Behörde
Paragraph 75, Absatz eins, AVG die Kosten für ihre Tätigkeit von Amts wegen zu tragen vergleiche VwGH 2.12.1997, 97/05/0191; 30.06.1999, 97/03/0116). Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (vgl. VwGH vom 22.4.2004, 2004/07/0042; 17.10.2007, 2006/07/0163 mwN).Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen vergleiche , VwGH vom 22.4.2004, 2004/07/0042; 17.10.2007, 2006/07/0163 mwN). Die in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (vgl. VwGH vom 29.7.1992, 91/12/0036; 23.1.1996, 93/05/0137).Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren vergleiche , VwGH vom 29.7.1992, 91/12/0036; 23.1.1996, 93/05/0137). Nun ist es so, dass ein Beteiligter bei der Erstattung einer Anzeige entsprechende Sorgfalt hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachbehauptungen an den Tag legen muss (vgl. VwGH vom 27.6.2006, 2004/05/0099; 17.10.2007; 2006/07/0163).Nun ist es so, dass ein Beteiligter bei der Erstattung einer Anzeige entsprechende Sorgfalt hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachbehauptungen an den Tag legen muss vergleiche , VwGH vom 27.6.2006, 2004/05/0099; 17.10.2007; 2006/07/0163). Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde den Betrieb einer vollausgestatteten Tischlereiwerkstatt wie auch eines Gastgewerbebetriebes angezeigt. Dies stellt eine Mitteilung im Sinn einer konkreten und unmittelbar bevorstehenden Gefährdungsbehauptung dar. Dass auf Grund einer solchen Mitteilung seitens der zuständigen Gewerbebehörde eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung entsprechender Amtssachverständiger erforderlich ist, liegt auf der Hand. Die Amtshandlung wurde somit auch vom Beschwerdeführer verschuldet, weil die in der Mitteilung aufgestellten Sachbehauptungen nicht den Tatsachen entsprechend waren und dieser hinsichtlich dieser Behauptungen jedenfalls nicht mit der entsprechenden Sorgfalt vorging. Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht verpflichtet die Kommissionsgebühren für die gewerberechtliche Überprüfungsverhandlung am 24. April 2017 zu ersetzen. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Überprüfung am 17. Mai 2017 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich die Errichtung eines Teiches mitteilte. Diese Mitteilung stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine konkrete und unmittelbar bevorstehende Gefährdungsbehauptung dar, sodass die Kommissionsgebühren für diese Verhandlung nicht dem Beschwerdeführer vorzuschreiben, sondern von Amts wegen zu tragen waren. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.924.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.