GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruchpunkte I. bis XIV. insgesamt wie folgt zu lauten haben:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vierzehn. insgesamt wie folgt zu lauten haben: „I. Dem Antrag von Herrn B vom 11.07.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass B für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 625,48, im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 635,93 und für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 453,10 erhält. II.römisch zwei. Dem Antrag von Frau A vom 11.07.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass A für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 625,48, im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 635,93 und für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 453,10 erhält. III.römisch drei. Dem Antrag des mj. C, vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter, vom 11.07.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. C für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 191,82, für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 195,03 und für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 138,95 erhält. IV.römisch vier. Dem Antrag der mj. D, vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter, vom 11.07.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass die mj. D für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 191,82, für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 195,03 und für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 138,95 erhält. V.römisch fünf. Dem Antrag des mj. E, vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter, vom 11.07.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. E für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 191,82, für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 195,03 und für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 138,95 erhält. VI. Dem Antrag der mj. F, vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter, vom 11.07.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass die mj. F für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 191,82, für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 195,03 und für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 138,95 erhält.römisch sechs. Dem Antrag der mj. F, vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter, vom 11.07.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass die mj. F für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 191,82, für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 195,03 und für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 138,95 erhält. VII. Dem Antrag des mj. G, vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter, vom 11.07.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. G für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 191,82, für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 195,03 und für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 138,95 erhält.römisch sieben. Dem Antrag des mj. G, vertreten durch B als dessen gesetzlicher Vertreter, vom 11.07.2017 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. G für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 191,82, für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 28.02.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 195,03 und für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 138,95 erhält. VIII.römisch acht. Dem Antrag des Herrn B vom 11.07.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird dahingehend stattgegeben, dass B für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 21.03.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wird. IX.römisch neun. Dem Antrag der Frau A vom 11.07.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird dahingehend stattgegeben, dass A für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 21.03.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wird. X.römisch zehn. Dem Antrag des mj. C, vertreten durch Herrn B, vom 11.07.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. C für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 21.03.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wird. XI.römisch elf. Dem Antrag der mj. D, vertreten durch Herrn B, vom 11.07.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird dahingehend stattgegeben, dass die mj. D für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 21.03.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wird. XII.römisch zwölf. Dem Antrag des mj. E, vertreten durch Herr B, vom 11.07.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. E für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 21.03.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wird. XIII.römisch dreizehn. Dem Antrag der mj. F, vertreten durch Herrn B, vom 11.07.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird dahingehend stattgegeben, dass die mj. F für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 21.03.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wird. XIV.römisch vierzehn. Dem Antrag des mj. G, vertreten durch Herrn B, vom 11.07.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird dahingehend stattgegeben, dass der mj. G für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 21.03.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wird.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Anträgen vom 11.07.2017 beantragten B und A, beide Staatsangehörige Syriens, für sich und ihre minderjährigen Kinder C, D, E, F und G die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie auf Krankenhilfe. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 01.08.2017, GZ. ***, wurde diesen Anträgen dahingehend stattgegeben, dass B und A für den Zeitraum vom 01.08.2017 längstens bis zum 31.07.2018 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von je € 479,53 und deren minderjährigen Kinder für den Zeitraum vom 01.08.2017 längstens bis zum 31.07.2018 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von je € 108,19 erhalten (Spruchpunkte I. bis VII.). Gleichzeitig wurde den Anträgen der Beschwerdeführer auf Leistungen bei Krankheit dahingehend stattgegeben, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.08.2017 längstens bis zum 31.07.2018 jeweils bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wurden (Spruchpunkte VIII. bis XIV.).Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 01.08.2017, GZ. ***, wurde diesen Anträgen dahingehend stattgegeben, dass B und A für den Zeitraum vom 01.08.2017 längstens bis zum 31.07.2018 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von je € 479,53 und deren minderjährigen Kinder für den Zeitraum vom 01.08.2017 längstens bis zum 31.07.2018 jeweils eine monatliche Geldleistung in der Höhe von je € 108,19 erhalten (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben.). Gleichzeitig wurde den Anträgen der Beschwerdeführer auf Leistungen bei Krankheit dahingehend stattgegeben, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.08.2017 längstens bis zum 31.07.2018 jeweils bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert wurden (Spruchpunkte römisch acht. bis römisch vierzehn.). Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer in einem Mietobjekt in ***, *** in Wohngemeinschaft wohnhaft wären und die monatliche Miete € 400,-- sowie die monatlichen Betriebskosten € 81,66 betragen würden. Die Beschwerdeführer seien allesamt syrische Staatsangehörige und jeweils asylberechtigt
5 Asylgesetz 2005. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich sei kürzer als fünf Jahre. Die Beschwerdeführer würden weiters über kein Einkommen, keine Leistungen Dritter, kein Vermögen und keine sonstigen Geldleistungen verfügen. B und A seien beim Arbeitsmarktservice jeweils arbeitssuchend gemeldet. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer in einem Mietobjekt in ***, *** in Wohngemeinschaft wohnhaft wären und die monatliche Miete € 400,-- sowie die monatlichen Betriebskosten € 81,66 betragen würden. Die Beschwerdeführer seien allesamt syrische Staatsangehörige und jeweils asylberechtigt
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz
Vm § 60 AVG begründet, dies insbesondere in Bezugnahme auf fehlende Tatsachenfeststellungen, in Bezugnahme auf die konkreten anspruchsbegründenden Lebensumstände der Beschwerdeführer und im Hinblick auf die Berechnungsgrundlagen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu den im Spruch genannten Summen gelangt sei. Der gegenständliche Bescheid sei auch nicht ordnungsgemäß
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG begründet, dies insbesondere in Bezugnahme auf fehlende Tatsachenfeststellungen, in Bezugnahme auf die konkreten anspruchsbegründenden Lebensumstände der Beschwerdeführer und im Hinblick auf die Berechnungsgrundlagen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu den im Spruch genannten Summen gelangt sei. Außerdem wurde von den Beschwerdeführern in Form eines umfassenden Vorbringens die Unions- und Verfassungswidrigkeit der §§ 11a und 11b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eingewendet.Außerdem wurde von den Beschwerdeführern in Form eines umfassenden Vorbringens die Unions- und Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eingewendet. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 05.09.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Antrag vom 04.12.2017 beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof
Vm Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auf Grund bestehender Bedenken gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, dass der Bestandteil „-Integration“ im ersten Satz des § 7d Abs. 5 sowie die gesamten §§ 10 Abs. 4, 11a und 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205-0 idF LGBl. 103/2016, als verfassungswidrig aufgehoben werden.Mit Antrag vom 04.12.2017 beantragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beim Verfassungsgerichtshof
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auf Grund bestehender Bedenken gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, dass der Bestandteil „-Integration“ im ersten Satz des Paragraph 7 d, Absatz 5, sowie die gesamten Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a und 11 b NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016,, als verfassungswidrig aufgehoben werden. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, GZ. G 136/2017-19 ua., wurden die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4, 11a und 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben und in Einem erkannt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, GZ. G 136/2017-19 ua., wurden die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a und 11 b NÖ Mindestsicherungsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben und in Einem erkannt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufforderungsgemäß mit Schreiben vom 16.04.2018 die seit der Aktenvorlage vom 05.09.2017 weiters in den Akt zur GZ. *** Eingang gefundenen Aktenbestandteile vor, so insbesondere den Abänderungsantrag der Beschwerdeführer vom 20.03.2018 sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 12.04.2018, mit dem den Abänderungsanträgen der Beschwerdeführer auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes dahingehend stattgegeben wurde, dass B und A jeweils für den Zeitraum vom 22.03.2018 bis zum 31.03.2018 aliquot je € 55,96 und jeweils für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.07.2018 je monatlich € 647,28 und deren minderjährigen Kinder jeweils für den Zeitraum vom 22.03.2018 bis zum 31.03.2018 je aliquot € 30,07 und für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.07.2018 monatlich je € 198,50 erhalten, sowie die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 22.03.2018 längstens bis zum 31.07.2018 jeweils bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert werden. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld unter anderem aus, dass die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4, 11a und 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und seit dem 14.03.2018 nicht mehr anzuwenden seien. Die Änderung habe allerdings nur ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Abänderungsantrages erfolgen können, da einer rückwirkenden Änderung das Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe.Im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufforderungsgemäß mit Schreiben vom 16.04.2018 die seit der Aktenvorlage vom 05.09.2017 weiters in den Akt zur GZ. *** Eingang gefundenen Aktenbestandteile vor, so insbesondere den Abänderungsantrag der Beschwerdeführer vom 20.03.2018 sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 12.04.2018, mit dem den Abänderungsanträgen der Beschwerdeführer auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes dahingehend stattgegeben wurde, dass B und A jeweils für den Zeitraum vom 22.03.2018 bis zum 31.03.2018 aliquot je € 55,96 und jeweils für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.07.2018 je monatlich € 647,28 und deren minderjährigen Kinder jeweils für den Zeitraum vom 22.03.2018 bis zum 31.03.2018 je aliquot € 30,07 und für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.07.2018 monatlich je € 198,50 erhalten, sowie die Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 22.03.2018 längstens bis zum 31.07.2018 jeweils bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert werden. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld unter anderem aus, dass die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a und 11 b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und seit dem 14.03.2018 nicht mehr anzuwenden seien. Die Änderung habe allerdings nur ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Abänderungsantrages erfolgen können, da einer rückwirkenden Änderung das Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe. Die Beschwerdeführer ihrerseits brachten im Rahmen ihrer weiteren Stellungnahme vom 16.04.2017 durch ihre nunmehr ausgewiesene Vertreterin zusammenfassend vor, dass nach wie vor sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführer als schwierig gestalte. Mittlerweile habe man in eine größere Wohnung umziehen müssen; über ein Einkommen oder ein Vermögen würden die Beschwerdeführer nach wie vor nicht verfügen. Im Gegenteil hätten die Beschwerdeführer private Darlehen aufnehmen müssen, welche diese nach Aufnahme von Arbeit wieder rückerstatten müssten. Mit dieser Stellungnahme legten die Beschwerdeführer einen Mietvertrag vom 29.01.2018, eine Bestätigung der Aufnahme auf die InteressentInnenliste vom 05.04.2018, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 27.07.2018, einen Ausbildungsplan des B vom 23.01.2018, ein Schreiben des Arbeitsmarktservice *** vom 25.01.2018 sowie ein Konvolut von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 11.07.2017 bis 04.04.2018 vor. Am 26.04.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld unbesucht blieb. In dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld sowie GZ. LVwG-AV-1095-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und weiters durch Einvernahme des Beschwerdeführers B. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister die Beschwerdeführer betreffend. 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführer B, geb. am ***, seine Ehegattin A, geb. am ***, und deren gemeinsamen minderjährigen Kinder C, geb. am ***, D, geb. am ***, E, geb. am ***, F, geb. am ***, und G, geb. am ***, sind allesamt syrische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt
am ***, seine Ehegattin A, geb. am ***, und deren gemeinsamen minderjährigen Kinder C, geb. am ***, D, geb. am ***, E, geb. am ***, F, geb. am ***, und G, geb. am ***, sind allesamt syrische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt
Paragraph 3, Asylgesetz
G 2005; 3. Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG: Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
2 Z 2 lit. a NÖ MSG können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die hilfesuchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder
lit. b leg. cit. von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG. Die Antragsstellung des B auch im Namen seiner gesamten Familie war somit jedenfalls zulässig. Somit sind auch, trotz der irreführenden Formulierung in den vorgegebenen Formularen, in denen eben nur B als Antragssteller genannt wurde, alle Beschwerdeführer als Antragssteller zu werten. Hinsichtlich der verfahrenseinleitenden Antragsstellung vom 11.07.2017 ist zunächst festzuhalten, dass von den Beschwerdeführern die ihnen vorgegebenen Formulare Verwendung gefunden haben, wobei als „antragsstellende Person“ lediglich B aufscheint. Dessen Ehegattin und die gemeinsamen minderjährigen Kinder wurden lediglich jeweils in der dem Antragsformular angeschlossenen Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz 2000 und in der Beilage A („Angaben zu allen im gemeinsamen Haushalt/in Wohngemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob diese Person einen Anspruch der Leistungen auf BMS hat“) genannt.
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSG können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die hilfesuchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder
Litera b, leg. cit. von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG. Die Antragsstellung des B auch im Namen seiner gesamten Familie war somit jedenfalls zulässig. Somit sind auch, trotz der irreführenden Formulierung in den vorgegebenen Formularen, in denen eben nur B als Antragssteller genannt wurde, alle Beschwerdeführer als Antragssteller zu werten. Fraglich ist, ob sich die diesen Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht nur auf die Antragsstellung selbst bezieht oder auf das gesamte Verfahren. Wenngleich § 15 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG sich nur auf die Antragsstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 10 RZ 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Von diesem Umstand ist im Übrigen offensichtlich auch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 01.08.2017 (so wie auch der nachfolgende Bescheid vom 12.04.2018) aktenkundig ausschließlich B zugestellt, dies somit offensichtlich auch als Vertreter der übrigen Beschwerdeführer. Was die gegenständliche Beschwerde betrifft, ist diesbezüglich zudem offenkundig, dass diese von B und von A jeweils für sich selbst erhoben wurde, dies alleine durch die unterschiedliche Unterschriftleistung. Im Übrigen ist aus dem Beschwerdeschriftsatz zweifelsfrei durch den Wortlaut zu erkennen, dass von sämtlichen Beschwerdeführer Beschwerde erhoben wurde. Auch in Bezug auf eine Beschwerde kommt der allgemeine Grundsatz im Übrigen zu tragen, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG RZ 9 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Was nicht zuletzt die minderjährigen Kinder angeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich hiebei um die gesetzliche Vertretung des Kindesvaters in Person des B handelt und diese Vertretung somit jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist.Fraglich ist, ob sich die diesen Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht nur auf die Antragsstellung selbst bezieht oder auf das gesamte Verfahren. Wenngleich Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSG sich nur auf die Antragsstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 10, RZ 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Von diesem Umstand ist im Übrigen offensichtlich auch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 01.08.2017 (so wie auch der nachfolgende Bescheid vom 12.04.2018) aktenkundig ausschließlich B zugestellt, dies somit offensichtlich auch als Vertreter der übrigen Beschwerdeführer. Was die gegenständliche Beschwerde betrifft, ist diesbezüglich zudem offenkundig, dass diese von B und von A jeweils für sich selbst erhoben wurde, dies alleine durch die unterschiedliche Unterschriftleistung. Im Übrigen ist aus dem Beschwerdeschriftsatz zweifelsfrei durch den Wortlaut zu erkennen, dass von sämtlichen Beschwerdeführer Beschwerde erhoben wurde. Auch in Bezug auf eine Beschwerde kommt der allgemeine Grundsatz im Übrigen zu tragen, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG RZ 9 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Was nicht zuletzt die minderjährigen Kinder angeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich hiebei um die gesetzliche Vertretung des Kindesvaters in Person des B handelt und diese Vertretung somit jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist. Das Verwaltungsgericht hat zufolge des § 27 VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich die in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Das Verwaltungsgericht hat zufolge des Paragraph 27, VwGVG einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich die in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde durch die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 24.08.2017 eingeleitet, welche sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 01.08.2017 richtete. Mit eben diesem Bescheid wurden den Beschwerdeführern Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.04.2018 längstens bis zum 31.07.2018 in Form monatlicher Geldleistungen zuerkannt. In weiterer Folge wurden von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld jedoch auf Grund von Abänderungsanträgen der Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 12.04.2018 in Abänderung des ursprünglichen Bescheides diesen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom 22.03.2018 längstens bis zum 31.07.2018 zuerkannt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz und somit „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit nur mehr der Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 21.03.2018. In der Sache selbst ist nun in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist
1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung insbesondere nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll auch vorbeugend gewährt werden, damit eine Notlage gar nicht entstehen kann. Nicht zuletzt ist nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. In der Sache selbst ist nun in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass dem im Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist
Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung insbesondere nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll auch vorbeugend gewährt werden, damit eine Notlage gar nicht entstehen kann. Nicht zuletzt ist nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Im konkreten Fall ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in grundsätzlicher Hinsicht vorliegen, nämlich insbesondere dahingehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern als syrische Staatsangehörige und demnach Drittstaatsangehörige um Asylberechtigte
Asylgesetz 2005 handelt, dass diese ihren Hauptwohnsitz (in Mietwohnungen) in Niederösterreich hatten bzw. haben und dass diese deshalb hilfsbedürftig sind, da ein eigenes Einkommen und/oder ein verwertbares Vermögen nicht vorliegt. Die Beschwerdeführer zählen demnach zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen
Außerdem waren entsprechend des festgestellten Sachverhaltes beide Elternteile im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insofern
3 Z 1 NÖ MSG zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, als diese beim Arbeitsmarktservice *** arbeitssuchend gemeldet waren. dass die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in grundsätzlicher Hinsicht vorliegen, nämlich insbesondere dahingehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern als syrische Staatsangehörige und demnach Drittstaatsangehörige um Asylberechtigte
Paragraph 3, Asylgesetz 2005 handelt, dass diese ihren Hauptwohnsitz (in Mietwohnungen) in Niederösterreich hatten bzw. haben und dass diese deshalb hilfsbedürftig sind, da ein eigenes Einkommen und/oder ein verwertbares Vermögen nicht vorliegt. Die Beschwerdeführer zählen demnach zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen
Paragraph 5, NÖ MSG. Außerdem waren entsprechend des festgestellten Sachverhaltes beide Elternteile im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insofern
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ MSG zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, als diese beim Arbeitsmarktservice *** arbeitssuchend gemeldet waren. Von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurden nun im Rahmen der konkreten Berechnung der monatlichen Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden §§ 11a und 11b NÖ MSG angewendet. Dazu ist jedoch nunmehr festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018 zu GZ. G 136/2017-19 ua. Unter anderem eben die Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und in Einem erkannt wurde, dass die früheren gesetzlichen Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.Von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld wurden nun im Rahmen der konkreten Berechnung der monatlichen Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG angewendet. Dazu ist jedoch nunmehr festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018 zu GZ. G 136/2017-19 ua. Unter anderem eben die Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben wurden und in Einem erkannt wurde, dass die früheren gesetzlichen Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Zumal vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anzunehmen ist, war sohin insbesondere unter Außerachtlassung der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG eine Neuberechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber den Beschwerdeführern unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen.Zumal vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt anzunehmen ist, war sohin insbesondere unter Außerachtlassung der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG eine Neuberechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber den Beschwerdeführern unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sohin beginnend mit August 2017, lebten die Beschwerdeführer bis heute als siebenköpfige Familie in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft, sodass
1 Z. 2 NÖ MSG für die beiden Elternteile der Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, im Ausmaß von 75 % der durch Verordnung festgesetzten Höhe der Mindeststandards heranzuziehen ist, welcher
1 Z. 2 lit. a NÖ MSV in der Fassung LGBl. 104/2016 Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sohin beginnend mit August 2017, lebten die Beschwerdeführer bis heute als siebenköpfige Familie in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft, sodass
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG für die beiden Elternteile der Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, im Ausmaß von 75 % der durch Verordnung festgesetzten Höhe der Mindeststandards heranzuziehen ist, welcher
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, € 475,01 bzw.
1 Z. 2 lit. a NÖ MSV in der Fassung LGBl. 104/2017 (= die geltende Fassung) € 485,46 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und
2 Z. 2 lit. a NÖ MSV in der Fassung LGBl. 104/2016 € 158,34 bzw.
2 Z. 2 lit. a NÖ MSV in der Fassung LGBl. 104/2017 € 161,82 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat bzw. beträgt, sowie für die fünf minderjährigen Kinder
1 Z. 4 NÖ MSG der Mindeststandard für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, sohin im Ausmaß von 23 % der durch Verordnung festgesetzten Höhe der Mindeststandards heranzuziehen ist, welcher
1 Z. 3 NÖ MSV in der Fassung LGBl. 104/2016 € 145,67 bzw.
1 Z. 3 NÖ MSV in der Fassung LGBl. 104/2017 € 148,88 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und
2 Z. 3 NÖ MSV in der Fassung LGBl. 104/2016 € 48,56 bzw.
2 Z. 3 NÖ MSV in der Fassung LGBl. 104/2017 € 49,62 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat bzw. beträgt.€ 475,01 bzw.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2017, (= die geltende Fassung) € 485,46 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, € 158,34 bzw.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2017, € 161,82 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat bzw. beträgt, sowie für die fünf minderjährigen Kinder
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG der Mindeststandard für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, sohin im Ausmaß von 23 % der durch Verordnung festgesetzten Höhe der Mindeststandards heranzuziehen ist, welcher
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, € 145,67 bzw.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2017, € 148,88 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, € 48,56 bzw.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2017, € 49,62 zur Deckung des Wohnbedarfes betragen hat bzw. beträgt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die beiden Elternteile mit ihren fünf minderjährigen Kindern in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft leben, diese somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden (vgl. Motivenbericht Ltg.515-1/A-3/32-2010, Seite 13: „Zur einer Bedarfsgemeinschaft zählen beispielsweise die im gemeinsamen Haushalt lebenden … unterhaltsberechtigten Kinder“). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass für die von den Beschwerdeführern im Zeitraum von August 2017 bis Februar 2018 bewohnten Mietwohnung eine Miete von monatlich € 531,66 einschließlich Heizungskosten zu bezahlen war. Die von den Beschwerdeführern zuletzt angesprochenen Stromkosten haben diesbezüglich außer Betracht zu bleiben, stellen diese doch einen Aufwand für Energie dar, welcher
1 NÖ MSG unter die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, nicht jedoch des Wohnbedarfes zu subsumieren ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die beiden Elternteile mit ihren fünf minderjährigen Kindern in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft leben, diese somit eine Bedarfsgemeinschaft bilden vergleiche Motivenbericht Ltg.515-1/A-3/32-2010, Seite 13: „Zur einer Bedarfsgemeinschaft zählen beispielsweise die im gemeinsamen Haushalt lebenden … unterhaltsberechtigten Kinder“). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass für die von den Beschwerdeführern im Zeitraum von August 2017 bis Februar 2018 bewohnten Mietwohnung eine Miete von monatlich € 531,66 einschließlich Heizungskosten zu bezahlen war. Die von den Beschwerdeführern zuletzt angesprochenen Stromkosten haben diesbezüglich außer Betracht zu bleiben, stellen diese doch einen Aufwand für Energie dar, welcher
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG unter die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, nicht jedoch des Wohnbedarfes zu subsumieren ist. Unter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft stellen diese Wohnungskosten somit insofern auch für die minderjährigen Kinder einen Aufwand dar, dieser eben im angesprochenen Zeitraum von August 2017 bis Februar 2018 im Gesamtbetrag von monatlich € 531,66, welcher entsprechend der festgestellten Höhe der Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes (€ 158,34 bzw. € 161,82 für die beiden Elternteile und € 48,56 bzw. € 49,62 für die minderjährigen Kinder) jeweils prozentuell auf sämtliche Beschwerdeführer aufzuteilen ist, sodass sich ein tatsächlicher Wohnbedarf für die beiden Elternteile von jeweils € 150,47 und für die fünf Kinder von jeweils € 46,15 für eben diesen Zeitraum errechnet. Ab März 2018 betrug bzw. beträgt entsprechend des festgestellten Sachverhaltes die monatliche Miete der Beschwerdeführer € 627,--, womit somit ab diesem Zeitpunkt die monatliche Miete den gesamten Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes der Beschwerdeführer im Gesamtbetrag von € 571,74 übersteigt, sodass diesbezüglich die Maximalbeträge für März 2018 zuzuerkennen sind. Da ein anrechenbares Einkommen der Beschwerdeführer ebenso wie ein anzurechnendes Vermögen der Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ MSG und auch anzurechnende Leistungen Dritter im Sinne des § 8 Abs. 1 NÖ MSG aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht vorliegen, beträgt der konkrete Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen – der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes steht den Beschwerdeführern jedenfalls in voller Höhe zu – somit im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 für die beiden Elternteile jeweils € 625,48 und für die fünf minderjährigen Kinder jeweils € 191,82, gesamt somit monatlich € 2.210,06, im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 für die beiden Elternteile jeweils € 635,93 und für die fünf minderjährigen Kinder jeweils € 195,03, insgesamt somit monatlich Da ein anrechenbares Einkommen der Beschwerdeführer ebenso wie ein anzurechnendes Vermögen der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG und auch anzurechnende Leistungen Dritter im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht vorliegen, beträgt der konkrete Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen – der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes steht den Beschwerdeführern jedenfalls in voller Höhe zu – somit im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 für die beiden Elternteile jeweils € 625,48 und für die fünf minderjährigen Kinder jeweils € 191,82, gesamt somit monatlich € 2.210,06, im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 für die beiden Elternteile jeweils € 635,93 und für die fünf minderjährigen Kinder jeweils € 195,03, insgesamt somit monatlich € 2.247,01 und für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 21.03.2018 – demnach aliquot – für die beiden Elternteile jeweils € 453,10 und für die fünf Kinder jeweils € 138,95, insgesamt somit € 1.600,95. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1095.001.2017
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