Obsah (19)
§ 28§ 46§ 17§ 25a§ 11§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 23§ 8§ 14a§ 14§ 41a§ 54§ 54a§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1222/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem erkennenden Gericht
§ 17Vw
GVG iVm § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die durch die Beiziehung des nicht amtlichen gerichtlichen Dolmetschers für die serbische Sprache erwachsenen Barauslagen dem Grunde nach, nach gesonderter Festsetzung der Höhe, zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat dem erkennenden Gericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die durch die Beiziehung des nicht amtlichen gerichtlichen Dolmetschers für die serbische Sprache erwachsenen Barauslagen dem Grunde nach, nach gesonderter Festsetzung der Höhe, zu ersetzen., 3.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.02.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurde § 11 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurde Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Wohnung mit der Adresse ***, ***, die Unterkunftsnahme beabsichtigte sei. Die Wohnung habe eine Nutzfläche von 83,29m² und bestehe aus zwei Zimmern, einem Kabinett, Küche, Vorzimmer, WC und Badezimmer. Mieter seien Herr C und Herr D. Ein Nachweis, dass der Gatte der Beschwerdeführerin über ein Wohnrecht verfüge, sei dem Mietvertrag nicht zu entnehmen. Trotz Aufforderung seien keine vertragliche Vereinbarungen über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, kein aktueller Grundbuchsauszug sowie kein Plan der Wohnung vorgelegt worden. An der Adresse seien neben dem Ehegatten noch drei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für die Behörde sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthalts über einen Rechtsanspruch auf eine als ortsüblich angesehene Unterkunft verfüge. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte in das Mietrecht seines Bruders eingetreten sei. Der Schwager der Beschwerdeführerin sei die meiste Zeit über bei seiner Freundin und der Onkel des Ehegatten verbringe viel Zeit mit Reisen. Ein Wohnungsplan liege nicht vor, doch könne sich die Behörde einen persönlichen Überblick über die Wohnverhältnisse verschaffen. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, da nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung des Erstaufenthaltstitels erfüllt seien. Der Beschwerde wurde ein Schreiben der E Siedlungs-Aktiengesellschaft, ***, ***, beigelegt, aus dem hervorgeht, dass für Herrn B eine Eintrittsberechtigung nach § 12 MRG bestehe und dieser ab 01.10.2017 als neuer Hauptmieter geführt werde.Der Beschwerde wurde ein Schreiben der E Siedlungs-Aktiengesellschaft, ***, ***, beigelegt, aus dem hervorgeht, dass für Herrn B eine Eintrittsberechtigung nach Paragraph 12, MRG bestehe und dieser ab 01.10.2017 als neuer Hauptmieter geführt werde. Der Abschluss eines neuen Mietvertrages sei nicht erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ersuchte mit Schriftsatz vom 07.03.2018 den Magistrat der Stadt Krems um folgende Auskunft: „Beim Landesverwaltungsgericht NÖ ist die Beschwerde der Frau A wegen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) anhängig.
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Der beabsichtigte Wohnsitz von Frau A ist die Wohnung mit der Adresse ***, ***. Diese Wohnung verfügt laut Beschwerdevorbringen über Wohnfläche von 83,29m² und besteht aus zwei Zimmer, einem Kabinett, eine Küche, Vorzimmer, WC und Badezimmer. Diese Wohnung soll dann von insgesamt 5 erwachsenen Personen bewohnt werden, wobei ein Ehepaar ein Zimmer und der Schwiegervater, Schwager und Onkel des Ehemannes der Beschwerdeführerin das andere Zimmer als Schlafzimmer benutzen wollen. Das Kabinett, das eine Größe von 20m² haben soll, soll als gemeinsames Wohnzimmer benutzt werden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ ersucht um Mitteilung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, ob es sich bei dieser Unterkunft und der beabsichtigten Nutzung um eine solche handelt, wie sie für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es die Fremde beabsichtigt. (14.05.1999, 97/19/0815) Ersucht wird weiters um die Übermittlung, allenfalls beim Magistrat als Baubehörde aufliegender Pläne von der verfahrensgegenständlichen Wohnung.“ Mit Schreiben vom 15.03.2018 hat der Magistrat der Stadt Krems Folgendes mitgeteilt: „Zur Ihrer Anfrage vom 07.03.2018 können wir Ihnen folgenden Sachverhalt mitteilen, die gegenständliche Wohneinheit liegt im
- OG und weißt eine Nutzfläche von 83 m2 inklusive Loggia auf. Es handelt sich um keine Scheinadresse. Das Mietverhältnis ist aufrecht und ist hierorts keine Kündigung oder Delogierung anhängig oder bekannt. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, kleinen Abstellraum, der Sanitäreinheit, einem Küchenbereich, einem Wohnzimmer, sowie einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer, laut bewilligten Plan. Somit stehen laut Bauordnung drei Aufenthaltsräume zur Verfügung. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit in Bezug auf die Familiengröße und Wohnungsgröße kann nach Rücksprache mit dem Sozialamt der Stadt ***, folgendes mitgeteilt werden: Im städtischen Bereich sind naturgemäß die Wohnungspreise und Kosten höher, als in den umliegenden ländlichen Bereichen, wodurch es naturgemäß zur einer verdichteten Wohnnutzung kommt und kann eine Personenbelegung wie in Ihrem Schreiben angeführt, für den städtischen Bereich, als normal angesehen werden. Für eine konkrete Erhebung in Hinblick auf Familienstruktur, sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden liegen unsererseits entsprechende Daten nicht vor und können auch in den von Ihnen gesetzten Zeitraum nicht erhoben werden. In Bezug auf die Wohngegend ***, handelt es sich dabei um insgesamt 4 Wohnblöcke mit jeweils
- Geschoßen und 4 - 5 Wohnungen im jeweiligen Geschoß, es ist nicht von einer hochpreisigen Wohnlage auszugehen. Ein Regelgeschoß aus dem Bauplan des Wohnhauses *** wird im Anhang übermittelt.“ Folgende Urkunden hat die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das erkennende Gericht vorgelegt: ● Wohnungsgrundriss „Wohnhaus in *** „***“, ***, *** ● KSV-Auszug betreffend die Beschwerdeführer, Abfragedatum 20.03.2018 ● Versicherungsdatenauszug B, Stand 26.03.2018 ● Strafregisterbescheinigung der Republik Serbien betreffend die Beschwerdeführerin samt Übersetzung ● Einkommenssteuerbescheid 2016 und 2017 betreffend Herrn B ● Lohnbestätigung der F Gesellschaft m.b.H. vom 27.03.2018 ● Lohn/Gehaltsabrechnung Jänner und Februar 2018 betreffend Herrn B ● Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis 2016 betreffend Herrn B ● KSV-Auszug betreffend die B, Abfragedatum 20.03.2018 ● Farbkopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt, welche dazu mit Schreiben vom 18.04.2018 wie folgt Stellung genommen hat: „Zu den am 11.04.2018 erhaltenen Unterlagen wird innerhalb offener Frist wie folgt Stellung genommen: 1.) Hinsichtlich des Nachweises über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass aus dem vom Magistrat der Stadt Krems (!) vorgelegten Plan eine Zuordnung zu der in Rede stehenden Wohneinheit nicht möglich ist. Abgesehen von unüblichen Schwärzungen ist lediglich eine Stiege 4 eines Wohnhauses in *** angeführt. Zwar verweist der Magistrat in seinem Schreiben vom 15.03.2018 darauf, dass es sich um ein Regelgeschoss aus dem Bauplan des Wohnhauses *** handelt, allerdings vertritt die Behörde die Ansicht, dass die betreffende Adresse auf dem Plan selbst ersichtlich sein sollte. Im Hinblick auf das Stockwerk werden unterschiedliche Angaben gemacht: Während im ZMR-Auszug kein Stockwerk erwähnt wird, geben die Steuerberatungskanzlei des Arbeitgebers sowie der KSV 1870 die fünfte Etage (oder Stiege?) an und bezieht sich schließlich der Magistrat der Stadt Krems auf ein
- Obergeschoss. Es sollte daher abgeklärt werden, um welche Wohnung, auf welcher Etage, in welchem Wohnblock und an welcher Adresse sich die beabsichtigte Unterkunft befindet. Zur Beurteilung dieser Frage erscheint die Vorlage eines aktuellen Grundbuchsauszuges (der bereits im Rahmen des Verbesserungsauftrages gefordert wurde und bis heute nicht vorliegt) und eines Plans unerlässlich. Im Übrigen verweist die belangte Behörde auf die Rechtssprechung, der zufolge der Fremde selbst initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen muss (VwGH vom 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). 2.) Zur Einkommenssituation: 2.1.) Anstellung bei der Firma E GmbH Nach Ansicht der Behörde ist die Vorlage eines Dienstvertrages mit dem neuen Arbeitgeber unbedingt erforderlich,- schließlich könnte es sich um einen befristeten Dienstvertrag handeln, dessen zeitliche Befristung unter der Dauer der für die Prognoseentscheidung - hinsichtlich des Aufenthaltstitels - maßgeblichen Dauer liegt. Weiters sind nach der Judikatur des VwGH Aufwandsentschädigungen (ua. Diäten) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass diese Aufwandsentschädigungen darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (VwGH 23.05.2012, 2009/22/0168). In diesem Sinne wären nach Ansicht der belangten Behörde die in den vorgelegten Lohnzetteln angegebenen Entschädigungen für Diäten nur zu einem Teil bei der Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Überstunden ist der Dienstvertrag ebenfalls essentiell, um eindeutig eine Aussage darüber treffen zu können, ob diese Überstunden monatlich (im Rahmen einer Überstundenpauschale) zu leisten sind oder sich die Überstunden aufgrund der wirtschaftlichen Situation (Auftragslage) des Unternehmens lediglich auf einen bestimmten Zeitraum beschränken. Es darf in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass lediglich Lohnzettel vorgelegt wurden,- Unterlagen zum Beweis dafür, dass auch tatsächlich eine Überweisung des auf den Gehaltsabrechnungen ersichtlichen Lohnes auf ein Gehaltskonto stattfand, fehlen. Die belangte Behörde erlaubt sich an dieser Stelle das erkennende Gericht darüber in Kenntnis zu setzen, dass laut aktuellem Firmenbuchauszug die Gesellschaft bereits zwei Mal Konkurs anmelden musste. Aufgrund des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 und des darin negativ ausgewiesenen Eigenkapitals iHv € 217.444,45,- und einem Bilanzverlust von € 254.410,86,- sowie Verbindlichkeiten iHv € 630.109,06‚- ‚ muss die Behörde von einer negativen Fortbestandsprognose ausgehen und sind im Hinblick darauf feste und regelmäßige Einkünften iSd § 11 Abs. 5 NAG wohl nicht gesichert.feste und regelmäßige Einkünften iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG wohl nicht gesichert. Erwähnenswert erscheint der Behörde in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die Steuerberatungskanzlei für die Firma E GmbH eine falsche Adresse führt (***, *** statt *** ***, ***). 2.2) Arbeit bei der Firma G GmbH: Auch wenn die Erwerbstätigkeit bei der Firma G wohl nicht mehr in der Prognose berücksichtigt wird, so verweist die belangte Behörde auf die obigen Ausführungen zur Einbeziehung von Aufwandsentschädigungen in die UnterhaItsbemessungsgrundlage zur Hälfte. 3.) Höhe der regelmäßigen Aufwendungen und deren Bezahlung Regelmäßige Aufwendungen (wie Miete, Betriebskosten, Kreditraten uä.) müssen zu den entsprechenden Auslagenrichtsätzen hinzugezählt werden, wobei der sogenannte „Wert der freien Station“ unberücksichtigt bleibt. Zuletzt (Stand 01.03.2017) betrug die Miete € 531 ‚20 und wurde vom Gatten der Beschwerdeführerin beglichen. Es ist daher nach Ansicht der belangten Behörde ein Nachweis über die aktuelle Höhe und die Bezahlung der Miete sowie sonstiger regelmäßiger Aufwendungen zu erbringen und im Zuge dessen den geltenden Auslagenrichtsätzen hinzuzuzählen. Die belangte Behörde gibt schließlich bekannt, dass eine Teilnahme an der für den 02.05.2018 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht möglich sein wird und ersucht um Übermittlung des Protokolls der Verhandlung.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 02.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeugen B (Ehemann der Beschwerdeführerin) und D sowie durch Einsichtnahme in des Akt der belangten Behörde, Zl. ***, sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Es wurde mit Schreiben vom 20.04.2018 lediglich sinngemäß mitgeteilt, dass ein Vertreter der belangten Behörde mangels Personalressourcen nicht teilnehmen werde. Herr B hat auch als Vertreter der Beschwerdeführerin an der Verhandlung teilgenommen. Ihm wurde zu Beginn die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.04.2018 zur Einsichtnahme übergeben. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte hinsichtlich des Punktes
- aus, dass es sich bei den gegenständlichen Wohnungen, welche auf 4 Häuser aufgeteilt seien, um jeweils im Grundriss gleiche Wohnungen handle. Von der Vermieterin sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein solcher Plan ausgehändigt worden, welcher im Verfahren auch vorgelegt worden sei. Zu dem Punkt
- führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass er im Jahr 2018 bei der Firma F angefangen habe, da die Aufträge bei seinem vorigen Arbeitgeber storniert worden seien. Er bekomme sein Geld regelmäßig, was er durch Kontoauszüge nachweisen könne. Dafür, dass vor 2 Jahren die Firma in Konkurs gegangen sei, könne er nichts. Die Beschwerdeführerin hat ausgesagt wie folgt: „Ich bin seit
- Dezember 2016 mit Herrn B verheiratet. Das ist meine erste Ehe. Auch Herr B war zuvor noch nie verheiratet. Ich habe keine Kinder. Herr B hat ebenfalls keine Kinder. Wenn ich nicht in Österreich aufhältig bin, lebe ich bei meiner Mutter in Serbien an der im Antrag angegebenen Adresse. Meine Mutter lebt dort in einem Haus. Es handelt sich um ein Haus mit 2 Etagen. Die Gemeinschaftsräume benutze ich dort gemeinsam mit meiner Mutter und ich habe ein eigenes Schlafzimmer. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat, da es sich bei dem im Antrag angegebenen Haus an dieser serbischen Adresse um das Haus des Großvaters des Ehemannes handelt. Sie lebt dort und auch zeitweise bei ihrer Mutter. In dem Haus an der angegebenen Adresse im Akt der belangten Behörde ist es ebenfalls so, dass ich mit meinem Mann dort ein gemeinsames Schlafzimmer habe und die Gemeinschaftsräume gemeinsam auch mit dem Großvater genutzt werden. Dieses Haus an der Adresse hat 2 Etagen und einen Keller. Das Haus ist jetzt leer, weil der Großvater vor ein paar Monaten verstorben ist. Der Großvater war der Eigentümer, wem es jetzt gehört, weiß ich nicht bzw. wer es erben wird. Manchmal fährt auch mein Schwiegervater in dieses Haus, der aber auch in Österreich lebt. Für die Benutzung dieses Hauses muss ich keine Miete bezahlen. Ich habe keine Verwandten in Österreich, außer meinen Mann und dessen Familie. In Serbien leben noch meine Mutter und ein Bruder mit dessen Familie. Ich habe noch einen weiteren Bruder, der in der Schweiz lebt. Als Ausbildung habe ich das Gymnasium abgeschlossen. Beruf habe ich keinen gelernt. Derzeit kann ich ohne Visum in Österreich keine Arbeit annehmen. Dies sagt die Beschwerdeführerin auf die Frage des Verhandlungsleiters, ob sie schon eine Arbeitsstelle in Aussicht habe, aus. Unter Vorhalt des Zertifikats B1 aus dem Jahr 2014 gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht sehr gut deutsch spreche, aber vorhabe, im Fall der Erteilung des Visums wieder Deutschkurse zu besuchen. Mein Ehemann ist Kraftfahrer. Mein Ehemann verdient so zwischen 1.600 und 2.000 Euro im Monat. Derzeit leben in der Wohnung in Österreich mein Mann, ich und der Schwiegervater. Mein Schwiegervater heißt C. Der Onkel des Ehemannes lebt auch nicht mehr in der Wohnung. An welche Adresse er übersiedelt ist, weiß ich nicht. Er lebt irgendwo in ***. Der Onkel heiß H. Die Wohnung ist ca. 85 m² groß und verfügt über 2 Schlafzimmer, Küche, Bad, Wohnzimmer, WC und 2 Abstellräume.“ Herr B, Ehemann der Beschwerdeführerin, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Wir sind seit 09.12.2016 verheiratet. Ich habe in *** in meiner Heimatstadt in Serbien geheiratet. Bei dem Haus mit der Adresse, welche sich im Antrag im Akt der belangten Behörde befindet, handelt es sich um das Haus, das meinem Großvater gehört hat, der vor kurzem verstorben ist. Dieses Haus gehört nun meinem Vater. Im Moment steht das Haus leer und wird dann benutzt, wenn wir nach Serbien in den Urlaub fahren. Meine Frau lebt in diesem Haus, wenn mein Vater auch in Serbien ist. Wenn mein Vater nicht dort ist, lebt meine Frau bei ihrer Mutter, da sie im großen Haus alleine Angst hat. Das Haus hat 2 Stockwerke mit jeweils 3 Zimmern. Zusätzlich gibt es noch Küche und WC. Es gibt in beiden Stockwerken eine Küche. In Österreich habe ich als nähere Verwandten noch meinen Vater und meinen Bruder. Mein Onkel ist schon in Pension und mittlerweile aus unserer Wohnung ausgezogen. Seine Frau hat ihn vor kurzem verlassen und er reist viel herum und wollte uns nicht mehr zur Last fallen. Mein Onkel lebt jetzt irgendwo im Raum ***. Die genaue Adresse weiß ich nicht. In der Wohnung an meiner Wohnadresse leben jetzt noch ich, mein Vater und meine Frau, wenn sie in Österreich ist. Für die Wohnung bezahle ich monatlich 536,61 Euro.2 Der Zeuge legtE dazu eine Auftragsbestätigung über die Durchführung einer Zahlung an die E in *** vor. Diese datiert mit 20.04.
- „Für Strom zahle ich noch zusätzlich 158 Euro im Quartal. Alle anderen Betriebskosten und auch die Heizkosten sind im Mietbetrag beinhaltet.“ Zum Nachweis der einbezahlten Stromkosten wurde vom Zeugen auf seinem Handy Einblick auf sein Online-Konto gewährt, zeigend einen Betrag in der Höhe von 158 Euro an die I AG in ***.Zum Nachweis der einbezahlten Stromkosten wurde vom Zeugen auf seinem Handy Einblick auf sein Online-Konto gewährt, zeigend einen Betrag in der Höhe von 158 Euro an die römisch eins AG in ***. „Ich war zuvor noch nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. In Serbien habe ich noch Verwandte, allerdings nicht so nahe Verwandte, dass ich bei denen bleiben könnte. Ich habe bis Jänner 2018 5 Jahre lang bei der G GmbH gearbeitet. Ich bin LKW-Fahrer und im Güterverkehr tätig. Ich bin österreichweit gefahren mit Containern.“ Der Zeuge übergab einen Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 26.03.2018 zur Einsichtnahme. Dieser wurde zum Akt genommen. „Bei der G GmbH habe ich ca. 1.700 Euro netto verdient.“ Der Zeuge legte Lohnzettel von der G GmbH vor, von Jänner 2018 – Oktober
- Der Zeuge gab weiters an: „Überstunden habe ich bei diesem Unternehmen nicht so viele geleistet. Diäten sollten schon auch ausbezahlt worden sein.“ Auf die Frage, warum diese in den Lohnabrechnungen nicht eigens ausgewiesen seien, gab der Zeuge an: „Ich kenne mich mit diesen Dingen nicht so gut aus. Ich bin ja kein Steuerberater. Die Firma G hat einen Auftraggeber verloren. Über den Bahnhof *** wurden die entladenen Container von mir dann österreichweit transportiert. Durch den Verlust dieses Auftraggebers wurde die Zweigstelle in *** geschlossen. Da ich nicht immer nach *** pendeln wollte, habe ich dann den Arbeitgeber gewechselt und bin zur F GmbH. Ich habe dort sofort eine Arbeit gefunden. Bei der Firma F bin ich ebenfalls als Kraftfahrer angestellt. Im Moment fahre ich mit einem Kipper im Baustellenverkehr. Das kann sich aber auch ändern, da er auch LKW mit Plane hat z.B. Außer mir gibt es noch 6 weitere Fahrer. Es gibt 6 LKW. Leider ist es bei der Firma F üblich, dass viele Überstunden gefahren werden müssen. Bei meinem vorigen Arbeitgeber war es viel angenehmer, jedoch war es mir nicht zumutbar, nach Wien zu fahren und habe ich deshalb den Arbeitsplatz gewechselt. Außerdem ist es bei der Arbeitsstelle in *** meines alten Arbeitgebers auch nicht so angenehm, wie es in *** war. Die Diäten sind kollektivvertraglich geregelt. Ein bestimmter Aufwand steht dem nicht gegenüber.“ Der Zeuge legte eine Anmeldung zur Sozialversicherung vor, datiert mit 26.01.2018, woraus ein Monatsbruttolohn von 1.582,95 Euro hervorgeht. Beschäftigungsdauer sind 40 Stunden pro Woche. Die Anmeldung erfolgte als Arbeiter in der Tätigkeit Kraftfahrer. „Bei den Überstunden handelt es sich um keine Pauschale. Die Abrechnung erfolgt nach geleisteten Überstunden. Die Überstunden in dem von mir geleisteten Ausmaß sind in der Branche eher üblich. Dies ist nicht nur auftragsbezogen so zu sehen.“ Gefragt, ob Kenntnis hinsichtlich der finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers in der Vergangenheit bestanden hat, gab der Zeuge: „Davon habe ich nichts gewusst. Ich habe aber einen Kollegen, der seit 2 Jahren dort arbeitet und regelmäßig sein Gehalt erhält. Darüber hinaus habe ich, selbst für den Fall eines Konkurses, wie man aus meinen bisherigen Arbeitsleben ersieht, keine Probleme, wieder eine Arbeit zu finden. Mein Bruder lebt bei seiner Freundin in ***. In der Wohnung leben jetzt nur noch mein Vater, meine Frau, wenn sie da ist, und ich.“ Der Zeuge legt weiters vor einen Kontoauszug betreffend ein Anlagekonto zur Nr. *** bei der *** mit einem Stand von 12.707,21 Euro und 2 Bausparverträgen, ebenfalls bei der *** zu den Zlen *** und *** in der Höhe von 8.855,34 Euro und 8.404,31 Euro. In Summe ergibt sich ein Kapital von 29.067,86 Euro. Diese Kontoaufstellung wurde zum Akt genommen. Der Zeuge, Herr D, gab nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: Übergeben wurde ein Meldezettel betreffend den Zeugen mit Datum 19.04.
- Die Bestätigung der Meldung wurde zum Akt genommen. „Zuvor habe ich in der *** in *** gewohnt. Ausgezogen bin ich, weil ich mit meiner Freundin zusammengezogen bin. Ich habe auch Arbeit in *** gefunden. Ich lebe jetzt in ***. Ich arbeite bei der Firma J (phon.). Ursprünglich war ich als Mieter im Mietvertrag angeführt, da ich zunächst mit meinem Vater in die Wohnung gezogen bin und mein Bruder erst später dazugekommen ist. Aktuell wohnen in der Wohnung an der Adresse mit der *** mein Bruder mit seiner Frau und mein Vater. Mein Onkel, der früher dort gewohnt hat, ist, glaube ich, vor 1 oder 2 Monaten ausgezogen. Genau weiß ich es nicht. Warum mein Onkel ausgezogen ist, weiß ich nicht. Ich vermute, dass er einfach eine Wohnung gefunden hat, eine eigene, und dort selbständig leben wollte. Er war nur kurz bei uns in der Wohnung angemeldet." Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren ***, StA: Serbien, hat am 13.02.2017 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt. Mit diesem Antrag wird die Familienzusammenführung mit Herrn B, geb. ***, wohnhaft ***, ***, Ehemann der Beschwerdeführerin, bezweckt. Am Tag der Antragstellung konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Reisepasses der Republik Serbien, gültig bis 21.12.
- Herr B ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung ÖSD Zertifikat B1 am Prüfungszentrum *** in *** am 20.07.2014 bestanden und das entsprechende Zertifikat vom 24.07.2014 im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt. Herr B arbeitet seit 29.01.2018 bei der F Gesellschaft m.b.H. mit der Geschäftsanschrift ***, ***. Aus dieser Beschäftigung hat Herr B im Februar 2018 einen Nettolohn in der Höhe von 1.939,87 Euro, brutto 2.465,64 Euro (darin enthalten Diäten in der Höhe von insgesamt 413,60 Euro) bezogen. Das ergibt laut Brutto-Netto-Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter Berücksichtigung des
- und
- Bezugs ein Jahresgehalt in der Höhe von netto 21.357,46 Euro, wenn man die Diäten nur zur Hälfte berücksichtigt. Im Durchschnitt errechnet sich ein monatliches Nettogehalt in der Höhe von 1.779,79 Euro. Herr B ist seit 09.01.2001 bis dato, mit einer knapp dreiwöchigen Unterbrechung, durchgehend unselbständig erwerbstätig. Herr B verfügt mit Stand 02.05.2018 über zwei Bausparverträge in der von 7.855,34 Euro und 8.505,31 Euro, ein Anlagekonto mit einem Guthaben von 12.707,21 Euro und ein Girokonto mit einem Guthaben von 9.738,15 Euro, somit über ein Vermögen von 38.806,01 Euro. Herr B ist Mieter einer Wohnung an der oben genannten Adresse, mit einer Nutzfläche von ca 83,29m², bestehend aus zwei Zimmer, einem Kabinett, Küche, Vorzimmer, Bad, WC, Flur, zwei Abstellräume und Loggia. In dieser Wohnung leben derzeit der Schwiegervater der Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte. Das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Miete inklusive Betriebskosten beträgt monatlich 536,61 Euro, zzgl. 158,-- Euro an Stromkosten pro Quartal. Weitere regelmäßige Belastungen konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sind dem Akteninhalt zu entnehmen und unbestritten. Ebenso unbestritten sind die Feststellungen zur abgelegten Deutschprüfung durch die Beschwerdeführerin, die noch dazu durch Vorlage des Zertifikates erwiesen ist. Dass Herr B Mieter der Wohnung an der Wohnadresse ist, ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Mietvertrag, ursprünglich abgeschlossen zwischen der Stadt ***, vertreten durch die E Aktiengesellschaft (E) als Vermieterin und Herrn C (Schwiegervater der Beschwerdeführerin) sowie Herr D (Schwager der Beschwerdeführerin) als Mieter. In das Mietverhältnis des Herrn D zur Stadt *** ist Herr B eingetreten, was sich aus dem Schreiben der E vom 28.09.2017 ergibt. Die Höhe der Miete und die Größe/Raumgestaltung der Wohnung sind ebenfalls dem Vertrag zu entnehmen und der Aussage des Zeugen B in der Verhandlung, ebenso wie die Höhe der Stromkosten. Diese wurden noch durch Einsichtnahme in das Online-Konto des Herrn B sowie durch die Vorlage einer Auftragsbestätigung über die Durchführung einer Zahlung an die E in *** in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Herr B hat in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die an der Glaubwürdigkeit und Richtigkeit seiner Aussage zweifeln ließen. Dass außer der Beschwerdeführerin nur noch ihr Schwiegervater und ihr Ehemann in der Wohnung wohnen, ist auch der Aussage des Herrn B zu entnehmen. Dies wurde auch durch die zeugenschaftliche Aussage des Herrn D bestätigt. Der Wohnsitzwechsel des Herrn D ergibt sich darüber hinaus aus dem zentralen Melderegister. Die Höhe des Barvermögens des Herrn B wurde durch dessen Aussage und durch Einsichtnahme in einen Ausdruck einer Gesamtübersicht seines Online-Kontos mit Stand 02.05.2018, einliegend im Akt des LVwG, nachgewiesen. Hinweise auf eine illegale Herkunft des Vermögens haben sich nicht ergeben bzw. bestand auch nicht der geringste Anlass, eine solche anzunehmen. Die Feststellungen zum bisherigen Erwerbsleben des Herrn B sind dem Versicherungsdatenauszug im Akt des LVwG zu entnehmen. Die Höhe des Gehaltes des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist dem Lohnzettel zu entnehmen, welcher im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde. Die Höhe des zu erwartenden monatlichen Nettogehalts wurde auf Basis des Bruttogehaltes laut Vertrag mit dem Brutto-Netto-Rechner auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen berechnet. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: § 11 NAGParagraph 11, NAG „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 21a Abs. 1 NAGParagraph 21 a, Absatz eins, NAG Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Abs. 3 leg. cit. gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen.
Absatz 3, leg. cit. gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen. § 81 Abs. 36 NAGParagraph 81, Absatz 36, NAG Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
§ 14aAbs.
4 Z 1NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 1 vorlegt.
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins N, A, G, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt.
§ 14Abs.
2 Z 1 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 besteht die Integrationsvereinbarung aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, besteht die Integrationsvereinbarung aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
- das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung
- … § 7 (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V)Paragraph 7, (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V)
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2)Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder
- d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
§ 54
oder eine Daueraufenthaltskarte
§ 54a
verfügt.d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt. § 2 Abs. 1 Z 9 und 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, NAG lauten: „
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Herrn B Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Herrn B Familienangehörige nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist, ist Zusammenführender im Sinne der Z 10 der genannten Bestimmung.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist, ist Zusammenführender im Sinne der Ziffer 10, der genannten Bestimmung. Weiters ist ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin vorhanden, womit die besonderen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt sind.Weiters ist ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin vorhanden, womit die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat ein Sprachdiplom „ÖSD Zertifikat B1“ vom 24.07.2014 vorgelegt. Damit hat sie den nach § 21a Abs. 1 NAG geforderten Sprachnachweis erbracht, da sie die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach § 14a NAG, in der laut Übergangsbestimmung des Die Beschwerdeführerin hat ein Sprachdiplom „ÖSD Zertifikat B1“ vom 24.07.2014 vorgelegt. Damit hat sie den nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG geforderten Sprachnachweis erbracht, da sie die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14 a, NAG, in der laut Übergangsbestimmung des § 81 Abs 36 NAG maßgeblichen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, erbracht hat.Paragraph 81, Absatz 36, NAG maßgeblichen Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erbracht hat. Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 NAG:Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 11, NAG: Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG widerstreiten würde.Es liegt auch kein Hinweis vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbare große Familie als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage des Mietvertrages und durch Nachweis des Eintritts des Ehemannes der Beschwerdeführerin in die Mietrechte seines Bruders als Vormieter nachgewiesen werden. Eine Wohnung in der gegenständlichen Größe und Ausstattung bei einer Belegung mit drei erwachsenen Personen ist jedenfalls als ortsüblich anzusehen. Darüber hinaus hat aber auch der Magistrat der Stadt Krems unter Berücksichtigung einer Belegung mit insgesamt fünf Personen ausgeführt, dass „...eine Personenbelegung wie in Ihrem Schreiben angeführt, für den städtischen Bereich, als normal angesehen werden…“ könne. Der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung ist auf Grund familienrechtlicher Ansprüche durch die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem Zusammenführenden gegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist der Richtsatz
§ 293
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa ASVG Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa ASVG 1.363,52 Euro. Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 536,61 Euro, sowie der Stromkosten von umgerechnet monatlich 52,67 Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 288,87 Euro nach § 292 Abs. 3 ASVG, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.690,93 Euro.Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 536,61 Euro, sowie der Stromkosten von umgerechnet monatlich 52,67 Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 288,87 Euro nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG, ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.690,93 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Wie oben ausgeführt, bezieht der Ehemann der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.779,79 Euro inklusive Sonderzahlungen, wobei die Diäten darin nur zur Hälfte berücksichtigt sind. Ein Grund, die Überstunden nicht zu berücksichtigen, liegt nicht vor, hat der Zusammenführende glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen können, dass Überstunden im gegenständlichen Ausmaß bei seinem derzeitigen Arbeitgeber die Regel und nicht die Ausnahme sind. Auch wenn über das Vermögen der F Gesellschaft m.b.H. in der Vergangenheit bereits zwei Insolvenzverfahren eröffnet worden sind, war einerseits die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, wenn man nur die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2018 angeführten Parameter heranzieht, für das Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis 31.12.2013, also vor der letzten Konkurseröffnung, viel prekärer und andererseits konnte die Gesellschaft nach Durchführung eines Sanierungsplanes fortgeführt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über das Vermögen der F Gesellschaft m.b.H. innerhalb des zur Beurteilung relevanten nächsten Jahres wieder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, liegen nicht vor. Darüber hinaus ist mit einer Insolvenzeröffnung nicht zwangsläufig die Liquidierung der Gesellschaft verbunden. Bei allen Zweifeln der belangten Behörde an der Höhe des Einkommens des Zusammenführenden bzw. dem Fortbestand der F Gesellschaft m.b.H. als dessen Arbeitgeberin ist zu berücksichtigen, dass das erforderliche Einkommen auch durch Barvermögen nachgewiesen werden kann. Der
§ 11Abs.
2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch vorherige Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können.Der
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch vorherige Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können. Der Zusammenführende verfügt über ein Barvermögen in der Höhe von insgesamt 38.806,01 Euro. Ausgehend vom erforderlichen Einkommen von 1.690,93 Euro pro Monat müsste ein Betrag, wenn man davon ausgeht, dass der Zusammenführende in den kommenden 12 Monaten überhaupt kein Einkommen (Lohn, Arbeitslosengeld, etc. …) mehr erzielen wird, hochgerechnet auf ein Jahr, von 20.291,16 Euro zur Verfügung stehen, was im Konkreten auch der Fall ist. Damit wird der Richtsatz
§ 293
ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Damit wird der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1222.001.2017