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{'item': 'LVwG-AV-1261/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1261/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art 116Abs.

1 Bst a AUG schuldig erkannt.Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes *** vom 25.06.2013, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung

Artikel 116, Absatz eins, Bst a AUG schuldig erkannt.

Über den Beschwerdeführer wurde deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagsätzen á CHF 30 unter Aussetzung des Vollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren und eine Busse von CHF 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. Diesem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am Sonntag, 16.06.2013, fuhr der Beschwerdeführer mit einem von ihm gemieteten PKW mit dem Kennzeichen *** von Österreich kommend in Begleitung des Herrn F und des Herrn G, welche ebenfalls kosovarische Staatsbürger sind. Diese beiden Personen reisten ohne gültiges Visum in die Schweiz ein, Herr G auch ohne gültigen Pass. Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 05.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB nach dem § 224 StGB unter Bedachtnahme auf den oben zitierten Strafbefehl des Untersuchungsamtes *** in der Höhe von 60 Tagessätzen á Eur 4,-- (Gesamtstrafe EUR 240,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage) verhängt.Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 05.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB nach dem Paragraph 224, StGB unter Bedachtnahme auf den oben zitierten Strafbefehl des Untersuchungsamtes *** in der Höhe von 60 Tagessätzen á Eur 4,-- (Gesamtstrafe EUR 240,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage) verhängt. Er wurde schuldig erkannt 1./ am 5.10.2012 in *** eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß 5 2 Abs. 4 Z. 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist,gemäß 5 2 Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität und Staatsbürgerschaft gebraucht, indem er einen nachgemachten auf A lautenden finnischen Reisepass der E mit dem Auftrag übergab, diesen bei der Stadtgemeinde *** für die polizeiliche Anmeldung zu verwenden. 2./ in der Zeit von 5.10.2012 bis 16.6.2013 eine falsche besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum BeweisUrkunde (Paragraph 224,) mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache, nämlich seiner Identität und Berechtigung zum Führen eines Fahrzeuges gebraucht werde, indem er einen nachgemachten finnischen Führerschein in der genannten Zeit in Österreich mit sich führte. Der Beschwerdeführer habe dadurch die strafbaren Handlungen Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (zu 1./) und das Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach dem § 224a StGB (zu 2./) begangen.Der Beschwerdeführer habe dadurch die strafbaren Handlungen Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (zu 1./) und das Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach dem Paragraph 224 a, StGB (zu 2./) begangen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 07.10.2013, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der höchsten zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h, am 15.07.2013, rechtskräftig schuldig erkannt. Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 25.07.2016, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4,

  1. Satz und § 23 Abs. 1 FSG rechtskräftig schuldig erkannt, am 21.07.2016, um 21.30 Uhr in ***, ***, Fahrtrichtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt zu haben, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern mit einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet nur zulässig ist, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind. Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 25.07.2016, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, 3, Satz und Paragraph 23, Absatz eins, FSG rechtskräftig schuldig erkannt, am 21.07.2016, um 21.30 Uhr in ***, ***, Fahrtrichtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt zu haben, obwohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern mit einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet nur zulässig ist, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind. Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 28.09.2016, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 09.09.2016 rechtskräftig schuldig erkannt.Mit Strafverfügung der LPD Wien vom 28.09.2016, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 09.09.2016 rechtskräftig schuldig erkannt. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Fristerstreckung für die freiwillig Ausreise zur Teilnahme an der Verhandlung im Verfahren zu *** vor dem Landesgericht *** am 05.01.2017 gewährt. Der Beschwerdeführer hat sich seit
  2. Juli 2014 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 24.02.2017 in Österreich aufgehalten. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 27.02.2017, GZ: ***, der Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 24.02.2017 rechtskräftig schuldig erkannt.Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 24.02.2017 rechtskräftig schuldig erkannt. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines für die Zeit von 28.02.2013 bis 28.08.2013 gültigen Touristenvisums. Er ist im Besitz eines bis 24.01.2023 gültigen Reisepasses der Republik Kosovo. Im Kosovo lebt der Beschwerdeführer im Haus seiner Eltern. Es handelt sich dabei um eines von zwei auf einer Liegenschaft befindlichen Häusern, wobei ein Haus von einem Bruder des Beschwerdeführers und das andere Haus von dem anderen Bruder mit den Eltern gemeinsam bewohnt wird. Der Beschwerdeführer lebt in diesem Haus mit den Eltern und bewohnt dort ein eigenes Zimmer. Der Beschwerdeführer arbeitet gelegentlich im Unternehmen seines Bruders im Kosovo. Der Beschwerdeführer hat am 22.10.2016 die schriftliche und mündliche Prüfung zum Erwerb des ÖSD Zertifikats A1 abgelegt und bestanden. Frau C ist österreichische Staatsbürgerin und arbeitet seit 20.08.2012 bei der *** eGen. Sie bezog im Jahr 2017 ein Einkommen aus dieser Beschäftigung in der Höhe von netto € 18.264,
  3. Mit 01.04.2018 wurde Frau C von der Gehaltsgruppe B/5/2 in die Gehaltsgruppe C/3/1 laut Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers, zuletzt geändert am
  4. 2017, abgeschlossen am 04.04.2018, zwischen dem *** und dem *** umgereiht und zusätzlich eine Leistungszulage in der Höhe von 100,-- Euro mit gleicher Wirksamkeit gewährt. Frau C bezieht nunmehr monatlich brutto 2.352,84 Euro, was laut Brutto – Netto – Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ein Jahresnettoeinkommen in der Höhe von 23.747,22 Euro ergibt. Umgerechnet auf einen Monat errechnet sich ein Monatseinkommen in der Höhe von netto 1.978,35 Euro. Für die Wohnung an der Wohnadresse bezahlt Frau C eine Monatsmiete in der Höhe von 713,-- Euro inklusive Betriebskostenakonto und zusätzlich monatlich 130,-- Euro an Strom- und Heizkosten. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von ca 78m² und besteht aus drei Zimmern, Küche, Vorraum, Flur, Abstellraum, Schrankraum, Bad und WC. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Akten und ist darüber hinaus von keiner der Verfahrensparteien bestritten worden. Dass dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung für die freiwillige Ausreise zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung seitens des BFA gewährt wurde, ist dem Schreiben des Amtsdirektors des BFA und damals zuständigen Sachbearbeiters, Herrn P, zu entnehmen, wonach er sich zwar nicht daran erinnern konnte, im konkreten Fall die Frist erstreckt zu haben, es sich jedoch um eine für ihn übliche Praxis handle und es sein könne, dass eine solche Fristerstreckung mit einem Rechtsvertreter mündlich vereinbart worden sei. Die Feststellungen zum Einkommen und den regelmäßigen Belastungen von Frau C sind ihrer Aussage im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme zu entnehmen sowie den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere dem Einkommenssteuerbescheid 2017, dem Schreiben der *** eGen vom April 2018 und der Aufstellung über ihre Einstufung und ihren Bezug, welche unter anderem mit Schriftsatz vom 20.04.2018 vorgelegt wurde. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 47 Abs. 1 u 2 Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzParagraph 47, Absatz eins, u 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen. § 2 Abs. 1 Z 6 u 9 NAGParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, u 9 NAG Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ..
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; ….
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; § 11 NAG bestimmt:Paragraph 11, NAG bestimmt:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
  8. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
  9. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Zunächst ist auszuführen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage jene im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht ist. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und als Ehemann von Frau C Familienangehöriger nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und als Ehemann von Frau C Familienangehöriger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin. Die besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 1 und 2 NAG sind damit erfüllt.Die besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 47, Absatz eins und 2 NAG sind damit erfüllt. Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, ein Zertifikat zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1 Niveau vorgelegt und somit die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG erfüllt.Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, ein Zertifikat zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1 Niveau vorgelegt und somit die Voraussetzung des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erfüllt. Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 NAG:Zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 11, NAG: In Bezug auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG ist auszuführen:In Bezug auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist auszuführen: Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im § 11 Abs 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (VwGH 28.02.2008, 2006/21/0218).Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (VwGH 28.02.2008, 2006/21/0218). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes *** vom 25.06.2013, Zl. ***, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung

Art 116Abs.

1 Bst a AUG schuldig erkannt und wurde weiters mit Urteil des Landesgerichts *** vom 05.01.2017 über den Beschwerdeführer eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB nach dem § 224 StGB unter Bedachtnahme auf den oben zitierten Strafbefehl des Untersuchungsamtes *** in der Höhe von 60 Tagessätzen á Eur 4,-- (Gesamtstrafe EUR 240,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage) verhängt.Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes *** vom 25.06.2013, Zl. ***, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung

Artikel 116

, Absatz eins, Bst a AUG schuldig erkannt und wurde weiters mit Urteil des Landesgerichts *** vom 05.01.2017 über den Beschwerdeführer eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB nach dem Paragraph 224, StGB unter Bedachtnahme auf den oben zitierten Strafbefehl des Untersuchungsamtes *** in der Höhe von 60 Tagessätzen á Eur 4,-- (Gesamtstrafe EUR 240,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage) verhängt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegen die jeweiligen Straftaten zum Teil mehr als 5 ½ Jahre bzw. fast fünf Jahre zurück. Dazu hat auch das BFA mit Schreiben vom 03.04.2018 auf Anfrage des erkennenden Gerichts, ob Umstände bekannt seien, die ein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 u 5 NAG begründen könnten mitgeteilt, dass A mit Urteil des LG *** vom 05.01.2017, Zl ***, rechtskräftig seit 10.01.2017, wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Geldstrafe in der Höhe von Dazu hat auch das BFA mit Schreiben vom 03.04.2018 auf Anfrage des erkennenden Gerichts, ob Umstände bekannt seien, die ein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, u 5 NAG begründen könnten mitgeteilt, dass A mit Urteil des LG *** vom 05.01.2017, Zl ***, rechtskräftig seit 10.01.2017, wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240,-- Euro verurteilt worden sei. Datum der letzten Tat sei der 16.06.2013 gewesen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sei nicht erlassen worden. Aufgrund des nunmehr bereits 4jährigen Wohlverhaltens sei davon auszugehen, dass von A keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Es seien somit keine Umstände bekannt, welche ein Erteilungshindernis iSv §11 Abs 1 und 2 Z 1 u 5 NAG begründen könnten. Insbesonders seien beim BFA keine Verfahren zu og Person anhängig.Es seien somit keine Umstände bekannt, welche ein Erteilungshindernis iSv §11 Absatz eins und 2 Ziffer eins, u 5 NAG begründen könnten. Insbesonders seien beim BFA keine Verfahren zu og Person anhängig. Wenn auch diese Rechtsmeinung des BFA keine Bindungswirkung entfaltet, so ist dennoch für die Erstellung der Gefährdungsprognose nicht irrelevant, wenn die für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständige Behörde keine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkennt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das BFA keine Kenntnis von den sonstigen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers bei der Beantwortung der Anfrage nach einem Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG hatte.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das BFA keine Kenntnis von den sonstigen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers bei der Beantwortung der Anfrage nach einem Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG hatte. Auch die illegale unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers liegt bereits fast fünf Jahre zurück. Es trifft zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom

  1. August 2007, Es trifft zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom
  2. August 2007, Zl. 2007/21/0311). Die Asylantragstellung unter Verwendung von unrichtigen Personalien und Angabe eines falschen Herkunftsstaates mit dem Ziel der Erlangung eines (vorläufigen) Aufenthaltsrechtes in Österreich stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2007, Die Asylantragstellung unter Verwendung von unrichtigen Personalien und Angabe eines falschen Herkunftsstaates mit dem Ziel der Erlangung eines (vorläufigen) Aufenthaltsrechtes in Österreich stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0699). Diese Judikatur ist vergleichbar mit dem vorliegenden Fall, wonach sich der Beschwerdeführer unter Verwendung gefälschter Dokumente Zugang zum Schengen-Raum und zum österreichischen Arbeitsmarkt verschafft hat. „Erschwerend“ zu berücksichtigen ist somit bei der Erstellung der Gefährdungsprognose jedenfalls, dass das den Taten zugrunde liegende Motiv in der Umgehung einreise-und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen lag. Relativiert wird dies durch den seither verstrichene Zeit. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls seit Juli 2014 illegal in Österreich aufgehalten. Der unrechtmäßige Aufenthalt führt für sich allein genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 (Hinweis E vom
  5. Februar 2010, 2007/21/0153, sowie E vom
  6. März 2010, 2008/22/0635).Der unrechtmäßige Aufenthalt führt für sich allein genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 (Hinweis E vom
  7. Februar 2010, 2007/21/0153, sowie E vom
  8. März 2010, 2008/22/0635). Die festgestellten Verwaltungsübertretungen sind, mit Ausnahme der Geschwindigkeitsübertretung, welche auch bereits fast fünf Jahre zurückliegt (Tatzeit: 15.07.2013), jeweils im Zusammenhang mit diesem illegalen Aufenthalt zu sehen, bzw. sind eine Folge davon, wobei besonders zu beachten ist, dass dem Beschwerdeführer seit der Feststellung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes mit Strafverfügung der LPD Wien vom 28.09.2016, GZ: ***, in dessen Zuge der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt wurde, die Frist zur freiwilligen Ausreise für die Teilnahme an der Verhandlung im Verfahren vor dem Landesgericht *** erstreckt wurde. Der Strafverfügung der LPD Niederösterreich vom 27.02.2017, GZ: ***, liegt der unrechtmäßige Aufenthalt am 24.02.2017 am Flughafen *** zu Grunde. Dem Beschwerdeführer wurde somit der unrechtmäßige Aufenthalt am Tag seiner freiwilligen Ausreise per Flugzeug vom Flughafen *** zum Vorwurf gemacht. Bei der Beurteilung einer – im Falle der Erlaubnis zur Wiedereinreise und zu einem neuerlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich – aktuell noch bestehenden Gefährdung ist auch die weitere Entwicklung und das vom Beschwerdeführer in der Folge gezeigte Verhalten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.09.2008, 2008/21/0371). Bei der Beurteilung einer – im Falle der Erlaubnis zur Wiedereinreise und zu einem neuerlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich – aktuell noch bestehenden Gefährdung ist auch die weitere Entwicklung und das vom Beschwerdeführer in der Folge gezeigte Verhalten zu berücksichtigen vergleiche VwGH 18.09.2008, 2008/21/0371). Der Beschwerdeführer hat nach der ersten Bestrafung wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes einerseits nicht versucht, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen. Er hat seine freiwillige Ausreise organisiert, welcher er nach Durchführung des strafgerichtlichen Verfahrens am 24.02.2017 nachgekommen ist. Der Annahme, es sei keine Bereitschaft des Beschwerdeführers zu erkennen, fremdenrechtliche Bestimmungen zu respektieren, steht diese freiwillige Ausreise sowie die dem Gesetz entsprechende Stellung des gegenständlichen Antrags und das Abwarten seiner Erledigung im Ausland entgegen. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat. Es ist somit eine Besserung im Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Einstellung gegenüber der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen erkennbar. Die auf den jeweiligen Einzelfall abzustellende, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zugrunde zu legende Beurteilung führt aus Sicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich zu keiner negativen Gefährdungsprognose. Hinweise auf einen Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG sind nicht hervorgekommen und hat die belangte Behörde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet.Hinweise auf einen Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG sind nicht hervorgekommen und hat die belangte Behörde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen werden. Der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung ist auf Grund familienrechtlicher Ansprüche durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Zusammenführenden gegeben. Die verfahrensgegenständliche Wohnung kann aufgrund ihrer Größe und Ausstattung jedenfalls als ortsüblich angesehen werden. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, ist das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sub. lit. aa ASVG 1.363,52 Euro.Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub. lit. aa ASVG 1.363,52 Euro. Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von ca. 713,-- Euro und der Strom- und Heizkosten in der Höhe von 130,-- Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 288,87 Euro nach § 292 Abs. 3 ASVG ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.917,65 Euro.Ausgehend von den monatlichen Belastungen für die Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von ca. 713,-- Euro und der Strom- und Heizkosten in der Höhe von 130,-- Euro und unter Abzug des Wertes der vollen freien Station in der Höhe von 288,87 Euro nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ergibt sich ein zu erreichendes monatliches Mindesteinkommen in der Höhe von 1.917,65 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
  9. Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
  10. Juni 2011, 2009/22/0060). Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 20.08.2012 bei der *** eGen. beschäftigt. Für das erkennende Gericht hat sich kein Hinweis ergeben, warum die Zusammenführende in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltstitels, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen sollte. Die Zusammenführende bezieht aus dem oben beschriebenen Arbeitsverhältnis ein monatliches Einkommen von 1.978,35 Euro, inklusive Sonderzahlungen. Damit wird der Richtsatz gemäß § 293 ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Damit wird der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG überschritten und ist im Sinne der anzustellenden Prognose nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu befürchten, dass der Aufenthalt des Fremden auf die Dauer des Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1261.001.2017

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