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{'item': 'LVwG-AV-1482/001-2017'}

Obsah (9)§ 22§ 17§ 27§ 28§ 6§ 8§ 9§ 18§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1482/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 22Abs.

1 NÖ BO 2014 mitgeteilt, dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können und daher die Bauverhandlung entfällt.Nach Befassung eines Bausachverständigen hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Mitteilung vom 6.4.2016 den Nachbarn und dem Straßenerhalter

Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BO 2014 mitgeteilt, dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 beeinträchtigt werden können und daher die Bauverhandlung entfällt. Mit Bescheid vom 20.4.2016, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Hauseigentümergemeinschaft E, ***, ***, die „baubehördliche Bewilligung für den Dachgeschoßausbau, Zubau WC-Anlage und Wohnungsumbau in ***, auf den Grundstück Nr. ***, ***, ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“ erteilt. – Dagegen wurde vorerst kein Rechtsmittel erhoben. Am 22.9.2016 erfolgte u.a. die Baubeginnsanzeige. Mit Eingaben vom 26.4.2017 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Anträge auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides und Abbruch der vorgenommenen Veränderungen, da sie in ihren subjektiv öffentlichen Rechten Immissionsschutz und Brandschutz berührt und aber als Partei übergangen worden sei. Nach Zustellung des Bescheides an sie am 17.5.2017 erhob sie am 31.5.2017 Berufung u.a. mit folgender Begründung: Sie sei aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 7.11.2016, ***, Rechtsnachfolgerin ihres am 22.10.2014 verstorbenen Gatten F, der deshalb die Mitteilung der Baubehörde im vereinfachten Verfahren gar nicht empfangen habe können. Der Bescheid sei nichtig, weil er weder an eine natürliche noch an eine juristische Person gerichtet sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.10.2017, ***, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) diese Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es u.a., dass „auf Grund des positiven Gutachtens des Bausachverständigen …, um das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen, … die Parteien … vom Einlangen eines Antrages … nachweislich verständigt“ worden seien, und zwar „entsprechend dem damals aktuellen Grundbuchstand“, wonach F als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. *** KG *** ausgewiesen worden sei, sodass dieser schriftlich über das Bauvorhaben informiert worden sei und keine Einwendungen erhoben habe; nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin seine Rechtsnachfolgerin und folglich auch Eigentümerin des Nachbargrundstückes Nr. *** KG *** sei und unbeabsichtigt weder der ruhende Nachlass noch sie selbst dem Verfahren als Partei beigezogen worden sei. Ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 seien aber nicht verletzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.10.2017, ***, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) diese Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es u.a., dass „auf Grund des positiven Gutachtens des Bausachverständigen …, um das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen, … die Parteien … vom Einlangen eines Antrages … nachweislich verständigt“ worden seien, und zwar „entsprechend dem damals aktuellen Grundbuchstand“, wonach F als Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. *** KG *** ausgewiesen worden sei, sodass dieser schriftlich über das Bauvorhaben informiert worden sei und keine Einwendungen erhoben habe; nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin seine Rechtsnachfolgerin und folglich auch Eigentümerin des Nachbargrundstückes Nr. *** KG *** sei und unbeabsichtigt weder der ruhende Nachlass noch sie selbst dem Verfahren als Partei beigezogen worden sei. Ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 seien aber nicht verletzt. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen zurück- bzw. abzuweisen, u.a. mit folgender Begründung: Unter „Hauseigentümergemeinschaft E“ sei weder eine juristische noch eine natürliche Person bekannt. – Dann werden Beeinträchtigungen ihrer Rechte auf Trockenheit und Brandschutz ihres Gebäudes *** ausgeführt. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde und ihren Akt vorgelegt. Darin befindet sich u.a. auch ein Schreiben vom 20.1.2016 mit wörtlich folgendem Text: „Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Bürgermeister, als Grundeigentümer der Liegenschaft ***, G, stimme ich dem Ansuchen um Baubewilligung der Hauseigentümergemeinschaft E, ***, *** zu. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) G“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die vorgelegte Beschwerde der Hauseigentümergemeinschaft E zur Stellungnahme übermittelt. Daraufhin hat mit Schriftsatz vom 26.2.2018 „Bauwerber G (auch Hauseigentümergemeinschaft E bezeichnet)“, vertreten durch H Rechtsanwälte OG, beantragt, die „Berichtigung der Parteienbezeichnung des Bauwerbers auf G, ***, ***“ zur Kenntnis zu nehmen. Im Zeitpunkt der Vorbereitung der Einreichung des Bauansuchens seien noch die Herren G und I Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ *** KG *** gewesen. Dementsprechend habe der Architekt die Bezeichnung „Hauseigentümergemeinschaft G I“ gewählt. G habe jedoch in weiterer Folge I Miteigentumsanteil gekauft und sei damit Alleineigentümer der Liegenschaft geworden. Diese Änderung sei – nicht ganz korrekt – vom Architekten damit zum Ausdruck gebracht worden, dass die Einreichung letztlich auf „Hauseigentümergemeinschaft E“ geändert worden sei. Da das Alleineigentumsrecht von G schon am 11.1.2016 im Grundbuch eingetragen worden sei, hätte der Bauwerber auf der Einreichung korrekterweise schon mit „G“ angegeben werden müssen. Bei der Bezeichnung „Hauseigentümergemeinschaft E“ handle es sich allerdings um keine Bezeichnung eines falschen Rechtssubjekts, sondern lediglich um eine missverständliche Bezeichnung des Eigentümers und Bauwerbers G.Daraufhin hat mit Schriftsatz vom 26.2.2018 „Bauwerber G (auch Hauseigentümergemeinschaft E bezeichnet)“, vertreten durch H Rechtsanwälte OG, beantragt, die „Berichtigung der Parteienbezeichnung des Bauwerbers auf G, ***, ***“ zur Kenntnis zu nehmen. Im Zeitpunkt der Vorbereitung der Einreichung des Bauansuchens seien noch die Herren G und römisch eins Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ *** KG *** gewesen. Dementsprechend habe der Architekt die Bezeichnung „Hauseigentümergemeinschaft G I“ gewählt. G habe jedoch in weiterer Folge römisch eins Miteigentumsanteil gekauft und sei damit Alleineigentümer der Liegenschaft geworden. Diese Änderung sei – nicht ganz korrekt – vom Architekten damit zum Ausdruck gebracht worden, dass die Einreichung letztlich auf „Hauseigentümergemeinschaft E“ geändert worden sei. Da das Alleineigentumsrecht von G schon am 11.1.2016 im Grundbuch eingetragen worden sei, hätte der Bauwerber auf der Einreichung korrekterweise schon mit „G“ angegeben werden müssen. Bei der Bezeichnung „Hauseigentümergemeinschaft E“ handle es sich allerdings um keine Bezeichnung eines falschen Rechtssubjekts, sondern lediglich um eine missverständliche Bezeichnung des Eigentümers und Bauwerbers G. In einem weiteren Schriftsatz vom 8.3.2018 wurde u.a. vorgebracht, dass Antragsteller und Bauwerber G sei. Dementsprechend habe das Bundesdenkmalamt einen Bescheid an ihn gerichtet und sei er auch in einem Aktenvermerk der Stadtgemeinde *** vom 20.4.2017 als Bauwerber bzw. Bauherr geführt. Er sei von Beginn an Bauwerber gewesen. Der Wegfall eines Miteigentümers ändere nichts am Verbleib des zweiten Eigentümers, sodass hier keine andere Partei in das Verfahren gezogen worden sei, sondern lediglich eine weggefallen sei. Da die „Hauseigentümergemeinschaft E“ nur eine Bezeichnung für eine bürgerlich rechtliche Gemeinschaft dargestellt habe, sei diese natürlich auch nicht im Firmenbuch oder sonst in einem Register eingetragen gewesen. Der Vorwurf, der Bescheid sei an eine nicht existente Person ergangen, gehe ins Leere, da er immer an Herrn G gerichtet gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Aufgrund der unbestrittenen Aktenlage ist steht Folgendes fest: G ist seit 11.1.2016 Alleineigentümer des bebauten Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem das gegenständliche Bauvorhaben projektiert ist; zuvor waren er und I dessen Miteigentümer. Als Bauwerberin trat gegenüber der Baubehörde die „Hauseigentümergemeinschaft E auf“. Die Beschwerdeführerin ist seit der Einantwortung des Nachlasses ihres am *** verstorbenen Gattin F am 7.11.2016 Alleineigentümerin des nördlich daran angrenzenden ebenfalls bebauten Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***. Die Mitteilung

§ 22Abs.

1 NÖ BO 2014 vom 6.4.2016 erging an den zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen F, zumal dieser damals im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen aufschien. Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 20.4.2016, der

seiner Adressierung auf seiner Seite 1 oben an die Hauseigentümergemeinschaft E, ***, ***, gerichtet ist, erging laut Zustellverfügung an diese als „Bauwerber“ und an die D GmbH als „Planverfasser“. Im Akt ausgewiesen ist die Zustellung an letztere am 25.4.2016. Am 17.5.2017 wurde dieser Bescheid an die Beschwerdeführerin zugestellt.Aufgrund der unbestrittenen Aktenlage ist steht Folgendes fest: G ist seit 11.1.2016 Alleineigentümer des bebauten Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem das gegenständliche Bauvorhaben projektiert ist; zuvor waren er und römisch eins dessen Miteigentümer. Als Bauwerberin trat gegenüber der Baubehörde die „Hauseigentümergemeinschaft E auf“. Die Beschwerdeführerin ist seit der Einantwortung des Nachlasses ihres am *** verstorbenen Gattin F am 7.11.2016 Alleineigentümerin des nördlich daran angrenzenden ebenfalls bebauten Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***. Die Mitteilung

Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BO 2014 vom 6.4.2016 erging an den zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen F, zumal dieser damals im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen aufschien. Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 20.4.2016, der

seiner Adressierung auf seiner Seite 1 oben an die Hauseigentümergemeinschaft E, ***, ***, gerichtet ist, erging laut Zustellverfügung an diese als „Bauwerber“ und an die D GmbH als „Planverfasser“. Im Akt ausgewiesen ist die Zustellung an letztere am 25.4.2016. Am 17.5.2017 wurde dieser Bescheid an die Beschwerdeführerin zugestellt. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 17Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 6Abs.

1 AVG haben Behörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG haben Behörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

§ 8

AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 9

AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die „Hauseigentümergemeinschaft E“, an die die Baubewilligung erteilt wurde, ist, wie sich einerseits aus der Natur der Sache und der mangelnden Firmenbucheintragung ergibt und wie andererseits im Schriftsatz vom 8.3.2018 auch eingeräumt wird, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR). Eine solche ist keine juristische Person, also nicht rechts- und damit

§ 9AVG – in Ermangelung von Sondervorschriften – im Verwaltungsverfahren auch nicht parteifähig (vgl. mw

N Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 Rz 10, rdb.at). Aus der bloßen Stellung als Miteigentümer einer Liegenschaft folgt nach dem ABGB nicht die Existenz einer juristischen Person, die aus den Miteigentümern bestünde (vgl. VwGH vom 3.9.1998, 97/06/0217), und gegenständlich liegt auch mangels Indizien für die Begründung von Wohnungseigentum keine Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG 2002, die jedoch Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft hätte, vor.Die „Hauseigentümergemeinschaft E“, an die die Baubewilligung erteilt wurde, ist, wie sich einerseits aus der Natur der Sache und der mangelnden Firmenbucheintragung ergibt und wie andererseits im Schriftsatz vom 8.3.2018 auch eingeräumt wird, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR). Eine solche ist keine juristische Person, also nicht rechts- und damit

Paragraph 9, AVG – in Ermangelung von Sondervorschriften – im Verwaltungsverfahren auch nicht parteifähig vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 9, Rz 10, rdb.at). Aus der bloßen Stellung als Miteigentümer einer Liegenschaft folgt nach dem ABGB nicht die Existenz einer juristischen Person, die aus den Miteigentümern bestünde vergleiche VwGH vom 3.9.1998, 97/06/0217), und gegenständlich liegt auch mangels Indizien für die Begründung von Wohnungseigentum keine Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002, die jedoch Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft hätte, vor. Der Bestimmung eines Adressaten kommt bei der Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung nicht zuletzt auch im Hinblick auf die sich aus der Bewilligung ergebenden Rechte (vgl. § 23 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014) und Pflichten (vgl. z.B. § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014) wesentliche Bedeutung zu. Da sich die als Baubewilligungsbescheid intendierte Erledigung des Bürgermeisters vom 20.4.2016 (nur) an eine GesbR und damit eine „Nichtperson“ richtete (dass sie auch an die Planverfasser zugestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da diesen keine Parteistellung im Bauverfahren zukommt), fehlte ihr der normative Gehalt, sie war also mangels eines tauglichen Adressaten kein Bescheid, sondern ein „rechtliches Nichts“ (vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 55 und Rz 60, rdb.at). Bescheide, die nur an rechtlich nicht existente Personen ergehen, gehen ins Leere (vgl. VwGH vom 3.9.1998, 97/06/0217). Durch die spätere Zustellung an die Beschwerdeführerin, der als Nachbarin, die eine Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte vorgebracht hat, grundsätzlich Parteistellung im Bauverfahren

§ 6NÖ BO 2014 zukommt, ist der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 20.4.2016 aber existent geworden (vgl. mw

N Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 9, rdb.at), d.h. seither gehört er – auch wenn er, weil damit einer Nichtperson eine Baubewilligung erteilt wird, ins Leere geht – dem Rechtsbestand an. Die Beschwerdeführerin ist dagegen berufungs- bzw. beschwerdelegitimiert, da sie durch diesen Bescheid in ihren Rechten beeinträchtigt bzw. verletzt sein könnte.Der Bestimmung eines Adressaten kommt bei der Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung nicht zuletzt auch im Hinblick auf die sich aus der Bewilligung ergebenden Rechte vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014) und Pflichten vergleiche z.B. Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014) wesentliche Bedeutung zu. Da sich die als Baubewilligungsbescheid intendierte Erledigung des Bürgermeisters vom 20.4.2016 (nur) an eine GesbR und damit eine „Nichtperson“ richtete (dass sie auch an die Planverfasser zugestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da diesen keine Parteistellung im Bauverfahren zukommt), fehlte ihr der normative Gehalt, sie war also mangels eines tauglichen Adressaten kein Bescheid, sondern ein „rechtliches Nichts“ vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56, Rz 55 und Rz 60, rdb.at). Bescheide, die nur an rechtlich nicht existente Personen ergehen, gehen ins Leere vergleiche VwGH vom 3.9.1998, 97/06/0217). Durch die spätere Zustellung an die Beschwerdeführerin, der als Nachbarin, die eine Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte vorgebracht hat, grundsätzlich Parteistellung im Bauverfahren

Paragraph 6, NÖ BO 2014 zukommt, ist der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 20.4.2016 aber existent geworden vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62, Rz 9, rdb.at), d.h. seither gehört er – auch wenn er, weil damit einer Nichtperson eine Baubewilligung erteilt wird, ins Leere geht – dem Rechtsbestand an. Die Beschwerdeführerin ist dagegen berufungs- bzw. beschwerdelegitimiert, da sie durch diesen Bescheid in ihren Rechten beeinträchtigt bzw. verletzt sein könnte. Ein Baubewilligungsbescheid ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 8.4.2014, 2011/05/0079, und vom 12.12.1991, 90/06/0127) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt (vgl. VwGH vom 11.5.2010, 2009/05/0064).Ein Baubewilligungsbescheid ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 8.4.2014, 2011/05/0079, und vom 12.12.1991, 90/06/0127) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt vergleiche VwGH vom 11.5.2010, 2009/05/0064). Die verfahrensgegenständliche Antragstellung vom 20.1.2016 erfolgte zwar durch die „D GmbH Planung und Baumanagement“, aber „im Namen des Bauwerbers“, der jedoch im Antragsschreiben selbst gar nicht genannt ist. Aus der beigefügten Baubeschreibung geht eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass als „Bauherr“ die „Hauseigentümergemeinschaft E“ mit der Adresse in *** auftritt. Aus welchen Personen diese Gemeinschaft besteht bzw. dass tatsächlich eine natürliche Person mit dem Nachnamen G existiert, geht aus Bauansuchen und Baubeschreibung überhaupt nicht hervor (geschweige denn sein akademischer Grad, sein Vorname oder seine Adresse in ***); dies erkennt man nur aus der ebenfalls oben zitierten, von G unterfertigten Zustimmungserklärung vom 20.1.2016, aber darin bringt dieser ebenso eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck, dass das Bauansuchen von der „Hauseigentümergemeinschaft E“ mit der Adresse in *** stammt und nicht von ihm persönlich. Diese Zustimmungserklärung wäre ja nicht nötig gewesen, wenn er selbst als Bauwerber fungiert hätte;

§ 18Abs.

1 Z. 1 NÖ BO 2014 ist nämlich bloß einem von einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person gestellten Antrag auf Baubewilligung (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9

(2015), S. 312) der Nachweis des Nutzungsrechtes durch Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen. Im vorgelegten Bauakt gibt es keinerlei Unterlagen von Bauwerberseite, in denen jemals G persönlich als Bauwerber bezeichnet worden wäre. Auch Herr I wird nirgends erwähnt. Die Adresse der Hauseigentümergemeinschaft (*** in ***) stimmt mit der aktenkundigen Adresse des G in *** nicht überein, weshalb das Vorbringen vom 26.2.2018, dass es sich bei der Bezeichnung „Hauseigentümergemeinschaft E“ um „eine missverständliche Bezeichnung des Eigentümers“, also G, handle, überhaupt nicht nachvollzogen werden kann (im übrigen hat auch Herr I nach der Aktenlage andere Adressen, sodass die Hauseigentümergemeinschaft sehr wohl ein eigenes Subjekt mit einer eigenen Adresse darstellen sollte). Selbst die spätere Baubeginnsanzeige und Bauführerbekanntgabe verwies noch auf die Hauseigentümergemeinschaft E und nicht auf G persönlich. Der Bürgermeister hat sämliche Korrespondenz ausdrücklich an die Hauseigentümergemeinschaft E in *** gerichtet und zugestellt. Im Aktenvermerk der Stadtgemeinde über einen Ortsaugenschein vom 20.4.2017 ist unter „Bauherr“ zwar tatsächlich G angeführt, aber ebenso C, sodass daraus – ebenso wie aus dem hier nicht gegenständlichen Verfahren beim Bundesdenkmalamt – nicht zweifelsfrei abgeleitet werden kann, dass G alleine der „Bauherr“ sein solle oder nicht etwa beide als Bauherrn oder „für den Bauherrn“ aufgetreten sind.Die verfahrensgegenständliche Antragstellung vom 20.1.2016 erfolgte zwar durch die „D GmbH Planung und Baumanagement“, aber „im Namen des Bauwerbers“, der jedoch im Antragsschreiben selbst gar nicht genannt ist. Aus der beigefügten Baubeschreibung geht eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass als „Bauherr“ die „Hauseigentümergemeinschaft E“ mit der Adresse in *** auftritt. Aus welchen Personen diese Gemeinschaft besteht bzw. dass tatsächlich eine natürliche Person mit dem Nachnamen G existiert, geht aus Bauansuchen und Baubeschreibung überhaupt nicht hervor (geschweige denn sein akademischer Grad, sein Vorname oder seine Adresse in ***); dies erkennt man nur aus der ebenfalls oben zitierten, von G unterfertigten Zustimmungserklärung vom 20.1.2016, aber darin bringt dieser ebenso eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck, dass das Bauansuchen von der „Hauseigentümergemeinschaft E“ mit der Adresse in *** stammt und nicht von ihm persönlich. Diese Zustimmungserklärung wäre ja nicht nötig gewesen, wenn er selbst als Bauwerber fungiert hätte;

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ist nämlich bloß einem von einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person gestellten Antrag auf Baubewilligung vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9

(2015), S. 312) der Nachweis des Nutzungsrechtes durch Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen. Im vorgelegten Bauakt gibt es keinerlei Unterlagen von Bauwerberseite, in denen jemals G persönlich als Bauwerber bezeichnet worden wäre. Auch Herr römisch eins wird nirgends erwähnt. Die Adresse der Hauseigentümergemeinschaft (*** in ***) stimmt mit der aktenkundigen Adresse des G in *** nicht überein, weshalb das Vorbringen vom 26.2.2018, dass es sich bei der Bezeichnung „Hauseigentümergemeinschaft E“ um „eine missverständliche Bezeichnung des Eigentümers“, also G, handle, überhaupt nicht nachvollzogen werden kann (im übrigen hat auch Herr römisch eins nach der Aktenlage andere Adressen, sodass die Hauseigentümergemeinschaft sehr wohl ein eigenes Subjekt mit einer eigenen Adresse darstellen sollte). Selbst die spätere Baubeginnsanzeige und Bauführerbekanntgabe verwies noch auf die Hauseigentümergemeinschaft E und nicht auf G persönlich. Der Bürgermeister hat sämliche Korrespondenz ausdrücklich an die Hauseigentümergemeinschaft E in *** gerichtet und zugestellt. Im Aktenvermerk der Stadtgemeinde über einen Ortsaugenschein vom 20.4.2017 ist unter „Bauherr“ zwar tatsächlich G angeführt, aber ebenso C, sodass daraus – ebenso wie aus dem hier nicht gegenständlichen Verfahren beim Bundesdenkmalamt – nicht zweifelsfrei abgeleitet werden kann, dass G alleine der „Bauherr“ sein solle oder nicht etwa beide als Bauherrn oder „für den Bauherrn“ aufgetreten sind. Aus all diesen Gründen geht das erkennende Gericht zweifelfrei davon aus, dass Bauwerber gegenständlich die „Hauseigentümergemeinschaft E“ und nicht Herr G persönlich war. In der verfahrensgegenständlich vorliegenden Konstellation liegt auch keine bloß verfehlte Parteienbezeichnung im Bauansuchen vor, da darin die Gesellschafter der GesbR, insb. G namentlich, nicht ausdrücklich genannt wurden, sondern – wie oben dargelegt – schon aufgrund des objektiven Erklärungswerts des Ansuchens eindeutig die Hauseigentümergemeinschaft E die Antragstellerin sein sollte. In diesem Sinn hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid spruchgemäß bestätigt, ohne eine Abänderung hinsichtlich des Bauwerbers vorzunehmen, und ist es auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, das Bauansuchen in ein solches des G persönlich umzudeuten oder dem nunmehrigen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung nachzukommen. Die oben angesprochene mangelnde Parteifähigkeit führt dazu, dass die GesbR nicht Antragstellerin in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren sein kann (vgl. VwGH vom 16.9.2009, 2007/05/0188) und ihrem Antrag nicht stattgegeben werden darf. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. War nun aber die erstinstanzliche Behörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH vom 24.7.2014, 2013/07/0270). Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides (vgl. VwGH vom 20.9.2012, 2011/07/0149). Die oben angesprochene mangelnde Parteifähigkeit führt dazu, dass die GesbR nicht Antragstellerin in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren sein kann vergleiche VwGH vom 16.9.2009, 2007/05/0188) und ihrem Antrag nicht stattgegeben werden darf. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. War nun aber die erstinstanzliche Behörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben vergleiche VwGH vom 24.7.2014, 2013/07/0270). Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides vergleiche VwGH vom 20.9.2012, 2011/07/0149). Was das verwaltungsgerichtliche Verfahren betrifft, ist

dem oben zitierten § 27 VwGVG der Fall der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde von der Beschränkung des Prüfungsumfangs ausgenommen, d.h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 28.1.2016, Ra 2 15/07/0140, wonach das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen und deren Entscheidung zu beheben hat). Insgesamt betrachtet sind daher Bescheide einer unzuständigen Behörde unabhängig davon, ob dies in der Berufung oder in der Beschwerde releviert wird, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben („negative Sachentscheidung“). Greift die Rechtsmittelinstanz den Mangel der Zuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, ist diese Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, wobei es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19.9.1995, 94/05/0216) materiell betrachtet um eine Zuständigkeitsfrage handelt, was auch auf den – an § 41 VwGG angelehnten – § 27 VwGVG durchschlägt, d.h. die Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Gemeindebescheides, die darin besteht, dass der Bescheid der unzuständigen Unterbehörde nicht ersatzlos behoben wurde, ist vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdeinhalt amtswegig und vorrangig wahrzunehmen (vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6 Rz 19, rdb.at). In einem solchen Fall darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den bei ihm angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1061 FN 137, und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 78, rdb.at, und zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom 20.12.2004, 2004/12/0165, wonach die drittinstanzliche Behörde gehalten war, den bei ihr angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird). Was das verwaltungsgerichtliche Verfahren betrifft, ist

dem oben zitierten Paragraph 27, VwGVG der Fall der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde von der Beschränkung des Prüfungsumfangs ausgenommen, d.h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH vom 28.1.2016, Ra 2 15/07/0140, wonach das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen und deren Entscheidung zu beheben hat). Insgesamt betrachtet sind daher Bescheide einer unzuständigen Behörde unabhängig davon, ob dies in der Berufung oder in der Beschwerde releviert wird, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben („negative Sachentscheidung“). Greift die Rechtsmittelinstanz den Mangel der Zuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, ist diese Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, wobei es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 19.9.1995, 94/05/0216) materiell betrachtet um eine Zuständigkeitsfrage handelt, was auch auf den – an Paragraph 41, VwGG angelehnten – Paragraph 27, VwGVG durchschlägt, d.h. die Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Gemeindebescheides, die darin besteht, dass der Bescheid der unzuständigen Unterbehörde nicht ersatzlos behoben wurde, ist vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdeinhalt amtswegig und vorrangig wahrzunehmen vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6, Rz 19, rdb.at). In einem solchen Fall darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den bei ihm angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1061 FN 137, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 78, rdb.at, und zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom 20.12.2004, 2004/12/0165, wonach die drittinstanzliche Behörde gehalten war, den bei ihr angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird). Aus all diesen Gründen war, zumal gegenständlich die Baubewilligung des Bürgermeisters vom 20.4.2016 auf Antrag einer hiezu nicht legitimierten GesbR ergangen ist und die belangte Behörde diese sich aus der Unzuständigkeit des Bürgermeisters ergebende Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat, spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1482.001.2017

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