RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1573/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. (…)
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 37/2016 (NÖ BO 2014):2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2016, (NÖ BO 2014): § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. (…)
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. (…) 2.4. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23 (NÖ BauO 1996):2.4. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23 (NÖ BauO 1996): Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und überden Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 14 Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)
- die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; (…)
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67); (…)die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (Paragraph 67,); (…) § 18 AntragsbeilagenParagraph 18, Antragsbeilagen
(1)Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: 1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift): höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
- a)Zustimmung des Grundeigentümers oder
- b)Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder
- c)vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens. 2. Bautechnische Unterlagen:
- a)grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);grundsätzlich (3-fach), in Fällen des Paragraph 23, Absatz 7, letzter Satz 4-fach ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,), eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,);
- b)eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
- c)zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) verfaßter Teilungsplan;zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,) ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,) verfaßter Teilungsplan;
- d)abweichend davon o beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt,beim Abbruch eines Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer 7,) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt, o bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 8, je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens. 3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43 Abs. 3) und bei größeren Renovierungen von Gebäuden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,) und bei größeren Renovierungen von Gebäuden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind. 4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,).
(2)Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich. § 19 Bauplan, Baubeschreibung und EnergieausweisParagraph 19, Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
(1)Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
- der Lageplan, aus dem zu ersehen sind a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3)vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) o Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung, o bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Darstellung durch Übertragung - aus dem Grenzkataster, ist keiner vorhanden - aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfaßt wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist, liegt ein solcher nicht vor - einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. Zäune, Mauern, Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen, in allen übrigen Fällen - aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muß, o bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche, o Grundstücksnummern, o Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen, (…)
- die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung. Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. (…)Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. (…)
(3)Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.B.: o Detailpläne, o statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen, o ein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes, o eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel, o eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe, o ein Brandschutzkonzept, o eine Fluchtzeitberechnung, o Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54),Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,), o eine Wärmebedarfsrechnung, o einen Stellplan für Kraftfahrzeuge, o Elektroinstallationspläne, o Sitzpläne und o ein Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes. § 49 Anordnung von Bauwerken auf einem GrundstückParagraph 49, Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen jedoch höchstens 50 cm, in Hanglagen höchstens 1 m, über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen.
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen jedoch höchstens 50 cm, in Hanglagen höchstens 1 m, über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen. Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden o durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und o durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, sowie o durch Ver- und Entsorgungsleitungen und o in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4.in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins und 4, Öffnungen in Brandwänden sind bei unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden zulässig, wenn durch gleichwertige Maßnahmen (z.B. brandbeständige und selbst schließende Abschlüsse wie Türöffnungen oder Toröffnungen) die Sicherheit von Personen sowie der Schutz von Sachen gewährleistet ist. (…) 2.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): §
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Nach § 70 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Die NÖ Bauordnung 2014 ist am
- Februar 2015 in Kraft getreten. Das anhängige Verfahren, das die Erlangung einer Baubewilligung zum Inhalt hat, ist daher nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zu Ende zu führen.Nach Paragraph 70, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Die NÖ Bauordnung 2014 ist am
- Februar 2015 in Kraft getreten. Das anhängige Verfahren, das die Erlangung einer Baubewilligung zum Inhalt hat, ist daher nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zu Ende zu führen. 3.1.
- Im Lichte der oben unter Punkt 2.
- angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
- Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2009/05/0346).Im Lichte der oben unter Punkt 2.
- angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
- Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche z.B. VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 hat auch der Eigentümer des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren Parteistellung. Die Parteistellung ist nicht wie beim Nachbarn an die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden und ist daher auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt am Baubewilligungsverfahren daher jedenfalls, wenn auch nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (vgl. VwGH vom
- September 2010, Zl. 2009/05/0158). Auch der Anrainer, der eine Überbauung behauptet, hat gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 hat auch der Eigentümer des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren Parteistellung. Die Parteistellung ist nicht wie beim Nachbarn an die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden und ist daher auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG abhängig. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt am Baubewilligungsverfahren daher jedenfalls, wenn auch nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht vergleiche VwGH vom
- September 2010, Zl. 2009/05/0158). Auch der Anrainer, der eine Überbauung behauptet, hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung. Da der beschwerdeführende Nachbar im Rahmen der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen behauptet hat, ein Teil der errichteten Mauer befinde sich auf seiner Liegenschaft (infolge des bestrittenen Grenzverlaufes) und dies zumindest denkbar ist, besitzt er hinsichtlich dieser Frage Parteistellung. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, sich inhaltlich mit der vom Nachbarn erhobenen Berufung auseinander zu setzen. 3.1.
- Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst die Frage des strittigen Grenzverlaufes zu behandeln ist. Dieser Frage kommt im gegenständlichen Bauverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil eine Grundstücksgrenze gemäß § 49 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nur mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden darf. Die belangte Behörde hat dies richtig erkannt und in der Folge ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Grenzverlaufes eingeleitet.Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst die Frage des strittigen Grenzverlaufes zu behandeln ist. Dieser Frage kommt im gegenständlichen Bauverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil eine Grundstücksgrenze gemäß Paragraph 49, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nur mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden darf. Die belangte Behörde hat dies richtig erkannt und in der Folge ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Grenzverlaufes eingeleitet. Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest (vgl. OGH vom
- Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; sowie VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hiebei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß § 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (vgl. VwGH vom
- April 2014, Zl. 2011/07/0236, und vom
- September 2012, Zl. 2011/07/0005).Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest vergleiche OGH vom
- Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; sowie VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hiebei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß Paragraph 3, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet vergleiche VwGH vom
- April 2014, Zl. 2011/07/0236, und vom
- September 2012, Zl. 2011/07/0005). 3.1.
- Der Bauwerber hat seinem Antrag einen Einreichplan, eine Baubeschreibung und in der Folge einen Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beigelegt, wonach der in der Einreichung dargestellte Grenzverlauf zum Grundstück des Beschwerdeführers dargestellt ist und hervorgehoben wird, dass die (im Plan grün schraffierte) zu errichtende bzw. nachträglich zu genehmigende Mauer allein auf dem Grundstück des Bauwerbers gelegen sei. Das Bauansuchen entsprach damit grundsätzlich den Anforderungen nach den §§ 18, 19 NÖ Bauordnung
- Der Bauwerber hat seinem Antrag einen Einreichplan, eine Baubeschreibung und in der Folge einen Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beigelegt, wonach der in der Einreichung dargestellte Grenzverlauf zum Grundstück des Beschwerdeführers dargestellt ist und hervorgehoben wird, dass die (im Plan grün schraffierte) zu errichtende bzw. nachträglich zu genehmigende Mauer allein auf dem Grundstück des Bauwerbers gelegen sei. Das Bauansuchen entsprach damit grundsätzlich den Anforderungen nach den Paragraphen 18, 19, NÖ Bauordnung
- In der Folge wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls ein Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorgelegt, wobei dieser zum Schluss kam, dass der tatsächliche Grenzverlauf strittig sei. 3.1.
- Diesen Überlegungen folgt, dass sich - solange das zu bebauende Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen ist - trotz der Regelung des § 19 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 betreffend die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks im Baubewilligungsverfahren - wie bisher - Grenzstreitigkeiten nicht vermeiden lassen werden (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, Anm. 1, Seite 322). In solchen Fällen ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl. die bei Hauer/Zaussinger,
- Auflage, E 89 ff zu § 21 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, sowie VwGH vom
- Jänner 20014, Zl. 2002/05/0769).Diesen Überlegungen folgt, dass sich - solange das zu bebauende Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen ist - trotz der Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 betreffend die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks im Baubewilligungsverfahren - wie bisher - Grenzstreitigkeiten nicht vermeiden lassen werden vergleiche Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, Anmerkung 1, Seite 322). In solchen Fällen ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist vergleiche die bei Hauer/Zaussinger,
- Auflage, E 89 ff zu Paragraph 21, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, sowie VwGH vom
- Jänner 20014, Zl. 2002/05/0769). Weder § 38 AVG, noch die NÖ Bauordnung 1996 noch das VwGVG bieten eine Handhabe dafür, den Parteien des Verwaltungsverfahrens aufzutragen, eine zivilrechtliche Entscheidung über einen strittigen Grenzverlauf herbeizuführen, bei seiner Entscheidung hat daher das erkennende Gericht den Sachverhalt (= Vorfrage) von sich aus einer Klärung zuzuführen. Dieser Umstand schließe eine Wiederaufnahme des Verfahrens aber nicht aus (vgl. VwGH vom
- September 1970, Zl. 1199/67 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG). Weder Paragraph 38, AVG, noch die NÖ Bauordnung 1996 noch das VwGVG bieten eine Handhabe dafür, den Parteien des Verwaltungsverfahrens aufzutragen, eine zivilrechtliche Entscheidung über einen strittigen Grenzverlauf herbeizuführen, bei seiner Entscheidung hat daher das erkennende Gericht den Sachverhalt (= Vorfrage) von sich aus einer Klärung zuzuführen. Dieser Umstand schließe eine Wiederaufnahme des Verfahrens aber nicht aus vergleiche VwGH vom ,
- September 1970, Zl. 1199/67 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG). Vorliegendenfalls ist nun weder ein Grenzfeststellungsverfahren anhängig, sodass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat die Baubehörde bzw. das Verwaltungsgericht auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen und rechtliche Überlegungen anzustellen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2015, Zl. Ra 2015/07/0125).Vorliegendenfalls ist nun weder ein Grenzfeststellungsverfahren anhängig, sodass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat die Baubehörde bzw. das Verwaltungsgericht auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen und rechtliche Überlegungen anzustellen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2015, Zl. Ra 2015/07/0125). 3.1.
- Aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (§ 362 ABGB) wird der Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet (vgl. VwGH vom
- Februar 1995, Zl. 94/06/0245). Gesetzliche Beschränkungen sind daher im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen, beim Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung ist von der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen. Die Baufreiheit ist bezüglich Einfriedungs- und Stützmauern durch die gesetzliche Regelung und den bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eindeutig beschränkt. Nur im Falle des Fehlens gesetzlicher Beschränkungen und von Zweifeln bei Auslegung bestehender gesetzlicher Beschränkungen ist im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und dem Flächenwidmungsplan auszugehen (vgl. VwGH vom
- Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom
- März 2013, Zl. 2011/05/0010). Dem Eigentümer steht es in den Grenzen, die die baurechtlichen Vorschriften vorsehen, aus der Sicht der Baufreiheit zu, dass er also ein Bauvorhaben grundsätzlich nach seinem Willen gestalten kann (vgl. VwGH vom
- September 1993, Zl. 93/05/0038). Die Baufreiheit gilt immer dort, wo keine gesetzlichen oder behördlichen Normen entgegenstehen (vgl. VwGH vom
- Mai 1991, Zl. 88/06/0073).Aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (Paragraph 362, ABGB) wird der Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet vergleiche VwGH vom
- Februar 1995, Zl. 94/06/0245). Gesetzliche Beschränkungen sind daher im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen, beim Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung ist von der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen. Die Baufreiheit ist bezüglich Einfriedungs- und Stützmauern durch die gesetzliche Regelung und den bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eindeutig beschränkt. Nur im Falle des Fehlens gesetzlicher Beschränkungen und von Zweifeln bei Auslegung bestehender gesetzlicher Beschränkungen ist im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und dem Flächenwidmungsplan auszugehen vergleiche VwGH vom
- Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom
- März 2013, Zl. 2011/05/0010). Dem Eigentümer steht es in den Grenzen, die die baurechtlichen Vorschriften vorsehen, aus der Sicht der Baufreiheit zu, dass er also ein Bauvorhaben grundsätzlich nach seinem Willen gestalten kann vergleiche VwGH vom
- September 1993, Zl. 93/05/0038). Die Baufreiheit gilt immer dort, wo keine gesetzlichen oder behördlichen Normen entgegenstehen vergleiche VwGH vom ,
- Mai 1991, Zl. 88/06/0073). Im vorliegenden Fall ist nun im Lichte der vorliegenden Gutachten betreffend den Grenzverlauf auszugehen, dass derzeit der Grenzverlauf nicht genau genug bekannt ist, um etwaige (i.e. die vom Beschwerdeführer behaupteten) Grenzverletzungen festzustellen. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, dass die Einreichunterlagen bzw. das beantragte Bauvorhaben diesbezüglich Mängel aufweist. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der vom Bauwerber vorgelegte Vermessungsplan den fachlichen Regelungen des Vermessungswesens entspricht. Der dort dargestellte Grenzverlauf ist nicht unplausibel. Was die Linienführung der Grenze betrifft, so ist die Argumentation der belangten Behörde, die sich am Lageplan und dem Gutachten von D orientiert und - nach den Erläuterungen von G als schlüssig erscheine - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Lichte des o.a. Grundsatzes der Baufreiheit ist daher im Zweifel im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, überzeugend und schlüssig darzulegen, warum die Grenze einen anderen Verlauf haben sollte. 3.1.
- Was die geplante bzw. bereits errichtete Mauer betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der überwiegende Teil der Mauer quer zur Grundgrenze des Beschwerdeführers verlaufend als „Trockenlegungsmauer“ errichtet ist. In Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes steht den Nachbarn somit ein Rechtsanspruch insoweit zu, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundfläche zu erstrecken vermag (vgl. VwGH vom
- Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, vom
- August 1995, Zl. 94/05/0336, und vom
- Juli 2004, Zl. 2003/05/0249). Wie sowohl der vom Bauwerber beauftragte Sachverständige (H GmbH) als auch der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige dargelegt haben, ist die Trockenlegungsmauer in statischer Hinsicht ausreichend dimensioniert, um mit ihren Abstützungen dem Hangdruck standzuhalten. Diese Einwände des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere.In Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes steht den Nachbarn somit ein Rechtsanspruch insoweit zu, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundfläche zu erstrecken vermag vergleiche VwGH vom ,
- Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, vom
- August 1995, Zl. 94/05/0336, und vom
- Juli 2004, Zl. 2003/05/0249). Wie sowohl der vom Bauwerber beauftragte Sachverständige (H GmbH) als auch der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige dargelegt haben, ist die Trockenlegungsmauer in statischer Hinsicht ausreichend dimensioniert, um mit ihren Abstützungen dem Hangdruck standzuhalten. Diese Einwände des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere. Hinsichtlich des parallel zur Grundgrenze verlaufenden Teils der Mauer wurden von Seiten des Beschwerdeführers keine Einwände in statischer Hinsicht erhoben. 3.1.
- Soweit der Beschwerdeführer seinen Einwand bezüglich der Trockenheit seines Gebäudes auch aus der vermeintlichen Auswirkung des Bauvorhabens auf die Grundwassersituation ableitet, wäre er darauf zu verweisen gewesen, dass in Fragen der Grundwasseränderung der Baubehörde keine Zuständigkeit zukommt; derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (vgl. VwGH vom
- Februar 2002, Zl. 2001/05/0909). Erhöhende Auswirkungen auf das Grundwasser sind zudem nicht Projektgegenstand. Im Rahmen des Bewilligungsgegenstandes ist eine Drainagierung vorgesehen. Diese wurde technisch positiv beurteilt. Abgesehen davon, dass diesbezüglich ein auf gleicher fachlicher Ebene erstattetes Gegengutachten nicht vorliegt, hätte der Behörde daher selbst im Fall ihrer Entscheidungspflicht über diese Einwendung nicht entgegengetreten werden können, wenn diese aufgrund der nicht näher konkretisierten Gefährdungsbehauptung des Beschwerdeführers einerseits und der positiven technischen Sachverständigengutachten andererseits die Einwendung als unberechtigt abgewiesen hat. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die quer zur Grundgrenze des Beschwerdeführers verlaufende „Trockenlegungsmauer“ ausdrücklich nicht dicht konzipiert ist, damit die Ableitung des Hangwassers erfolgen kann. In der Folge kann sich auf diese Mauer kein Wasserdruck aufbauen. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer seinen Einwand bezüglich der Trockenheit seines Gebäudes auch aus der vermeintlichen Auswirkung des Bauvorhabens auf die Grundwassersituation ableitet, wäre er darauf zu verweisen gewesen, dass in Fragen der Grundwasseränderung der Baubehörde keine Zuständigkeit zukommt; derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vergleiche VwGH vom
- Februar 2002, Zl. 2001/05/0909). Erhöhende Auswirkungen auf das Grundwasser sind zudem nicht Projektgegenstand. Im Rahmen des Bewilligungsgegenstandes ist eine Drainagierung vorgesehen. Diese wurde technisch positiv beurteilt. Abgesehen davon, dass diesbezüglich ein auf gleicher fachlicher Ebene erstattetes Gegengutachten nicht vorliegt, hätte der Behörde daher selbst im Fall ihrer Entscheidungspflicht über diese Einwendung nicht entgegengetreten werden können, wenn diese aufgrund der nicht näher konkretisierten Gefährdungsbehauptung des Beschwerdeführers einerseits und der positiven technischen Sachverständigengutachten andererseits die Einwendung als unberechtigt abgewiesen hat. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die quer zur Grundgrenze des Beschwerdeführers verlaufende „Trockenlegungsmauer“ ausdrücklich nicht dicht konzipiert ist, damit die Ableitung des Hangwassers erfolgen kann. In der Folge kann sich auf diese Mauer kein Wasserdruck aufbauen. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Bereich des dem Beschwerdeführer zugewandten Teils der Trockenlegungsmauer eine Anschüttung dergestalt vorgesehen ist, dass anfallende Oberflächenwässer nicht auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers fließen, sondern auf der Liegenschaft des Bauwerbers verbleiben und über dessen Grund abgeleitet werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1573.001.2017