LVwG-AV-1573/001-2017
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1573/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23. August 2017, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 24. Juni 2015, GZ ***, mit dem eine nachträgliche Bewilligung zur Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (***, ***) erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2.
Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Bisheriger Verfahrensgang:
1.1.1.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 stellte Herr B (in der Folge: Bauwerber) den Antrag auf (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer 25 cm starken Schalsteinmauer als Ersatz und Verlängerung des ursprünglichen Trockenlegungsschachtes samt Niveauänderung und Absenkung der Reichensole auf ein früher bestandenes Niveau und Neuaufbau der Reiche und Entfernung der ca. 80 cm hohen Abmauerung zur Hauptstraße laut Einreichplan vom 22. Oktober 2013. Beigefügt war dem Antrag eine Stellungnahme der C ZT GmbH zur Frage des Grenzverlaufes zwischen der Liegenschaft des Bauwerbers und der Liegenschaft des Nachbarn A (in der Folge: Beschwerdeführer).
1.1.2.
Das Stadtamt beraumte eine Bauverhandlung für den 17. Februar 2014 an. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Februar 2014 Einwendungen, in denen er monierte, dass der Grenzverlauf falsch wiedergegeben sei und auf einem bloßen Grenzvorschlag beruhe. Der Antrag gebe auch nur einen Bruchteil der insgesamt durchgeführten Veränderungen wieder und ziele offensichtlich darauf ab, das Bauvorhaben in bewilligbare kleine Einheiten aufzuteilen. In ihrer Gesamtheit stellten die Arbeiten aber eine schwere Beeinträchtigung von Nachbarschaftsrechten dar.
Bei der Bauverhandlung selbst erhob der Beschwerdeführer weitere Einwendungen. Er brachte vor, dass der Grenzverlauf strittig sei und rügte, dass es durch konsenslose Anschüttungen bereits in der Vergangenheit zu Einbußen bei Standfestigkeit und Trockenheit seiner Gebäude gekommen sei. Der Antrag sei abzuweisen, weil die nun beantragte Geländeaufschüttung lediglich eine Erhöhung bzw. Fortsetzung der bereits konsenslos erfolgten Geländeerhöhung darstelle. Die Darstellung der Reichensohle sei unrichtig, der Bauwerber habe Teile einer geschlossen angebauten Kellerwand des Nachbars abgebrochen. Es werde der Abbruch einer Mauer in 80 cm Höhe beantragt, die es nie gegeben habe. Die im Einreichplan dargestellte Schalungsmauer sei vom Bauwerber bereits vor mehreren Jahren konsenslos ausgeführt worden. Die Mauer reiche bis auf das Grundstück des Nachbars. Hangseitig sei eine Geländeaufschüttung von rund drei Metern erfolgt, wodurch es in Verbindung mit der Mauer zu Beeinträchtigungen der Belichtung von Fenstern und die Ableitung von Niederschlags-, Oberflächen- und Hangwässern sowie von Grundwasserströmen auf seine Liegenschaft und zu den darauf befindlichen Gebäuden komme. Dies führe zu einer massiven Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude.
Bei der Bauverhandlung selbst vereinbarte der Bauwerber mit dem Beschwerdeführer eine Abänderung des Bauvorhabens, die Pläne sollten nachgereicht werden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 teilte der Bauwerber mit, dass es der Nachbar verweigert habe, über die bei der letzten Bauverhandlung getroffenen Absprachen zu verhandeln. Dennoch werde ein entsprechend geänderter Einreichplan samt Baubeschreibung vorgelegt und beantragt, die Baubewilligung auf dieser Grundlage zu erteilen.
1.1.3.
Am 11. September 2014 fand eine weitere Bauverhandlung statt. Am 8. September 2014 langten Einwendungen des Beschwerdeführers ein, wonach nach wie vor keine gesicherte Grenze vorliege. Es fehlten die Vermessungspläne für eine Festsetzung des Grenzverlaufes. Es gebe keine Vorschläge des Bauwerbers zur Frage der sicheren Ableitung der Hang- und sonstigen Wässer. Bei der Verhandlung selbst wendete der Beschwerdeführer weitere Mängel ein. Der Vertreter des Bauwerbers sicherte darauf hin zu, ergänzte Pläne bis 10. Oktober 2014 vorzulegen.Am 11. September 2014 fand eine weitere Bauverhandlung statt. Am , 8. September 2014 langten Einwendungen des Beschwerdeführers ein, wonach nach wie vor keine gesicherte Grenze vorliege. Es fehlten die Vermessungspläne für eine Festsetzung des Grenzverlaufes. Es gebe keine Vorschläge des Bauwerbers zur Frage der sicheren Ableitung der Hang- und sonstigen Wässer. Bei der Verhandlung selbst wendete der Beschwerdeführer weitere Mängel ein. Der Vertreter des Bauwerbers sicherte darauf hin zu, ergänzte Pläne bis 10. Oktober 2014 vorzulegen.
Nach Aufforderung durch das Stadtamt, die angekündigte Stellungnahme nachzuholen, brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Februar 2015 vor, dass die vom Bauwerber vorgelegten, abgeänderten Pläne falsch seien. So liege die Betonschalsteinmauer parallel zur Brandwand 439 zur Gänze auf seinem Grundstück. Es fehlten nach wie vor eine Drainagelösung und ein Vermessungsplan. Das Gutachten L sei bloß ein Kurzkommentar ohne Aussagekraft. Ihm sei auch keine Beweisaufnahme voran gegangen. Der Grenzvorschlag des D sei auf höchst fragwürdige Weise zu Stande gekommen. Darüber hinaus wurden die bisherigen Argumente wiederholt.
Mit Stellungnahme vom 11. März 2015 führte der Bauwerber aus, er habe einen staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit der Ermittlung des richtigen Grenzverlaufes beauftragt. Dieser habe eine Grenzverhandlung gemäß § 24ff Vermessungsgesetz durchgeführt und in der Folge das bereits vorgelegte Gutachten vom 3. Mai 2010 erstattet, welchem als Beilage ./8 der Planzuschnitt vom 15. Februar 2010 über die Grenzverhandlung angeschlossen gewesen sei. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Ausführungen des Nachbars unrichtig seien. Der Eingabe wurden das Original des Vermessungsplanes vom 10. Februar 2010 und die Einladung zur Grenzverhandlung vom 26. Jänner 2010 beigelegt.Mit Stellungnahme vom 11. März 2015 führte der Bauwerber aus, er habe einen staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit der Ermittlung des richtigen Grenzverlaufes beauftragt. Dieser habe eine Grenzverhandlung gemäß Paragraph 24 f, f, Vermessungsgesetz durchgeführt und in der Folge das bereits vorgelegte Gutachten vom 3. Mai 2010 erstattet, welchem als Beilage ./8 der Planzuschnitt vom 15. Februar 2010 über die Grenzverhandlung angeschlossen gewesen sei. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Ausführungen des Nachbars unrichtig seien. Der Eingabe wurden das Original des Vermessungsplanes vom 10. Februar 2010 und die Einladung zur Grenzverhandlung vom , 26. Jänner 2010 beigelegt.
1.1.4.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2015, Zl. ***, erteilte das Stadtamt dem Bauwerber die beantragte nachträgliche baubehördliche Bewilligung gemäß dem Einreichplan vom 14. März 2014 mit einigen Auflagen. Der Einwand der unrichtigen Grenzdarstellung sei unbegründet. Das von D vorgelegte Schreiben zum wahrscheinlichsten Grenzverlauf sei nicht auf gleichem Sachverständigenniveau bestritten worden. Es sei daher der vom Beschwerdeführer vorgelegte Grenzverlauf dem Bauvorhaben zugrunde gelegt worden. Den übrigen Einwendungen sei durch die erteilten Auflagen bzw. die Planänderungen entsprochen worden oder mangels Berechtigung erloschen.
1.1.5.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes. Er erachte sich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil die Bewilligung für eine 17,5 m lange und nur 68 cm hohe Mauer dem tatsächlichen Baugeschehen widerspreche. Die Mauer stehe zu einem wesentlichen Teil auf fremden Grund und im Übrigen auf einer Freifläche. Durch die L-förmige Mauer werden Niederschlagswässer auf sein Grundstück umgeleitet und nicht bloß Hangwässer, wie die Behörde erster Instanz irrtümlich angenommen habe. Die Baubehörde sei entgegen allen Einwendungen den gänzlich unzutreffenden Maßangaben des Bauwerbers im Ansuchen gefolgt. Das sei wesentlich, weil das Bauwerk laut Einreichplan sein Grundstück nicht nur überbaue, sondern der Straßentrakt seines entlang der Grundgrenze befindlichen Gebäudes auch noch eingeschüttet werden solle.
Dadurch sei er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten bezüglich der Standfestigkeit und Trockenheit seines Gebäudes verletzt. Er sei auch in seinem Recht auf Eigentum verletzt, weil die Baubehörde den Grenzverlauf unrichtig angenommen habe und die geplante straßenseitige Mauer samt Anschüttung und Betonrinnen teilweise auf seinem Grund errichtet werden sollen. Es läge kein Vermessungsplan vor. Der von ihm (unter einem) vorgelegte Vermessungsplan der Ziviltechnikergesellschaft E zeige eine exakt eingemessene DKM-Linie. Diese liege eindeutig diesseits des Verlaufes von zumindest 7,5 Laufmetern der bewilligten Betonschalsteinmauer. Der Plan sei von ihm mehrmals im Original vorgelegt und von der Behörde kopiert worden.
Festgehalten werde, dass im Akt ein Deckblatt der Vorauspause des Lageplanes und drei A4-Blätter erliegen, denen ein Grenzverlauf etwa entlang Dachrinnenüberhanges des Hauses des Bauwerbers zu entnehmen ist.
1.1.6.
Mit Erledigung vom 16. Juli 2015 wurde die Berufung dem Bauwerber mitgeteilt und er aufgefordert, binnen vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme vom 5. August 2015 bestritt der Bauwerber das Vorbringen in der Berufung. Diese seien unrichtig, insbesondere sei der Vermessungsplan der Ziviltechnikergesellschaft F erstmals mit der Berufung vorgelegt worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 25. November 2015 wurde dem Bauwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Auftrag erteilt, die Zustimmung des Nachbarn bezüglich der Bauführung auf seinem Grund (Bereich der Reiche straßenseitig laut Plan) einzuholen, im Lageplan die Grundlage für die Darstellung der Grenze anzugeben, die planliche Darstellung der Reichensohle farblich zu berichtigen und die Höhenkoten bezüglich der Reichensohle sowie der Geländeveränderung im hinteren Bereich (westseitig) und der Schalsteinmauer einzuzeichnen. Andernfalls wäre das Bauansuchen zurückzuweisen. Weiters werde ersucht mitzuteilen, warum ein Teil der straßenseitigen Hauswand im Einreichplan „Ansicht Norden/Reiche“ teilweise grün eingezeichnet sei, da hier die vorzunehmenden Änderungen nicht ersichtlich seien.Mit Verfahrensanordnung vom 25.
November 2015 wurde dem Bauwerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Auftrag erteilt, die Zustimmung des Nachbarn bezüglich der Bauführung auf seinem Grund (Bereich der Reiche straßenseitig laut Plan) einzuholen, im Lageplan die Grundlage für die Darstellung der Grenze anzugeben, die planliche Darstellung der Reichensohle farblich zu berichtigen und die Höhenkoten bezüglich der Reichensohle sowie der Geländeveränderung im hinteren Bereich (westseitig) und der Schalsteinmauer einzuzeichnen. Andernfalls wäre das Bauansuchen zurückzuweisen. Weiters werde ersucht mitzuteilen, warum ein Teil der straßenseitigen Hauswand im Einreichplan „Ansicht Norden/Reiche“ teilweise grün eingezeichnet sei, da hier die vorzunehmenden Änderungen nicht ersichtlich seien.
1.1.7.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 schränkte der Bauwerber sein Bauansuchen auf die Veränderungen im Gartenbereich und die Herstellung der Stützmauern ein. Für den Bereich der Reiche bleibe das Bauansuchen insofern aufrecht, als dieses die Bewilligung des Auflegens von Platten im obersten Reichenbereich gegen Absturzgefahr und die Abmauerung der Kellerlüftung betreffe. Die Baubeschreibung des eingeschränkten Vorhabens lautet dabei wortwörtlich wie folgt: „3) Bauausführung:
Bauplan v. 14.03.2014, zur zum Teil nachträglichen Genehmigung geringfügiger baulicher Anlagen im Bereich zur Grundgrenze Gdst. *** und ***.
3.1 (1987 durchgeführt) Neuerrichtung einer Schalsteinmauer 25 cm stark als Ersatz und Verlängerung des ursprünglichen Trockenlegungsschach entlang der gartenseitigen Außenmauern Trockenlegungsmauer / Abgrabung 17,50 x 0,68 = 11,90 Aufschüttung Fläche oberhalb Trockenlegungsmauer 17,50 x 3,50 = 61,25 ----------------------------------------------------------------------------------------------- Gesamtfläche Niveauveränderung 73,15 m².
Maximale Höhe der Niveauveränderung 1,00 m“ Gleichzeitig wurde der entsprechend verbesserte Einreichplan vom 14. März 2014 vorgelegt: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)“ Mit Erledigung vom 20. Jänner 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Einschränkung des Bauansuchens mitgeteilt und ihm eine schriftliche Stellungnahme bis 4. Februar 2016 bzw. nach Fristverlängerung bis 25. Februar 2016 eingeräumt.
Am 16. Februar 2016 übergab der Beschwerdeführer der Behörde eine Vorauspause des Lageplans der F GmbH vom 15. Juni 2010 sowie zwei farbige Pläne, denen der Vorschlag für den Grenzverlauf im Wesentlichen entlang der Nordwand des Gebäudes des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Mit seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer sämtliche Einwendungen aufrecht. Zum Beweis dafür, dass der im Gutachten und Vermessungsplan von D sowie der im Einreichplan eingezeichnete Grenzverlauf falsch seien, wurde eine Stellungnahme der F GmbH vom 24. Februar 2016 vorgelegt. Demnach lägen Indizien für eine Systemverschiebung nach Norden vor. Bei einem Grenzverlauf wie von D angenommen, würden 16 m2 von den Grundstücken des Nachbars zu dem Grundstück des Beschwerdeführers kommen. All diese (und weitere in der Stellungnahme genannte) Umstände würden dafür sprechen, dass die Grenze im Wesentlichen entlang der Nordwand des Gebäudes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers anzunehmen sei.
1.1.8.
Mit Verfahrensanordnung vom 14. April 2016 teilte die Behörde dem Bauwerber mit, dass aufgrund der Änderung der Vermessungsverordnung der von ihm vorgelegte Vermessungsplan nicht den geltenden Rechtsvorschriften entspreche. Er werde daher aufgefordert, einen aktuellen Vermessungsplan und eine statische Berechnung für die Schalsteinmauer bis 31. Mai 2016 vorzulegen, widrigenfalls das Bauansuchen zurückzuweisen sei.
Mit Stellungnahme und Antrag auf Fristerstreckung vom 26. April 2016 teilte der Bauwerber mit, dass der Auftrag zur Vorlage eines neuen Vermessungsplanes nicht zulässig sei, weil das Bauansuchen am 18. März 2010 eingereicht worden sei. Es sei daher die Rechtslage im Jahr 2010 anzuwenden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Klärung von Grenzstreitigkeiten durch die Baubehörde als Vorfrage zu lösen sei. Da der vorgelegte Einreichplan die Grenze so darstelle, wie in dem schon im Jahre 2010 vorgelegten Gutachten von D vom 10. Februar 2010 und keine auf gleicher fachlicher Ebene liegende Stellungnahme des Nachbars vorgelegt worden sei, sei die Frage des Grenzverlaufes bereits in eindeutiger Weise geklärt. Im Übrigen gelte die Vermessungsverordnung lediglich für Pläne, mit denen Grenzen auch grundbuchsrelevant verändert werden sollen und sei daher hier nicht anwendbar. Es bestehe daher keine Verpflichtung und Notwendigkeit, einen neuen Vermessungsplan vorzulegen. Das statische Gutachten werde in der gesetzten Frist vorgelegt werden. Es werde beantragt, die Frist für die Vorlage eines aktuellen Vermessungsplanes derart zu verlängern, dass diese erst zwei Monate nach Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung zu dieser Frage ablaufe.
1.1.9.
Mit Verfahrensanordnung vom 6. Juli 2016 wurde der Antrag auf Fristverlängerung für die Vorlage eines Vermessungsplanes keine Folge gegeben und auch die zwischenzeitig beantragte Fristerstreckung für die Vorlage eines statischen Gutachtens nicht bewilligt.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 legte der Bauwerber eine statische Berechnung und eine gutachterliche Stellungnahme der H GmbH vor, wonach die Trockenlegungsmauer mit ihren Abstützungen dem Hangdruck standhalte. Da die Schalsteinmauer technisch nicht dicht und die Ableitung des Hangwassers seitlich sichergestellt sei, könne sich auf die Mauer kein Wasserdruck aufbauen. Er brachte vor, dass die Abweisung der Fristerstreckungsanträge mit Verfahrensanordnung nicht rechtens sei; diese müsse mit Bescheid erfolgen. Es sei auch unrichtig, dass bei Nichtbefolgen von Verbesserungsaufträgen keine inhaltliche Entscheidung möglich sei. Strittige Grenzfragen seien laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Baubehörde als Vorfrage zu entscheiden, allenfalls durch Einholung eines Gutachtens eines Vermessungsingenieurs. Keineswegs sei es aber Aufgabe der Parteien, Vermessungspläne vorzulegen.
1.1.10 Mit Bescheid vom 22.Juni 2016, Zl. *** gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als das Ansuchen des Bauwerbers auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 22.Juni 2016, Zl. *** gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als das Ansuchen des Bauwerbers auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen wurde.
1.1.11.
Mit Beschwerde vom 15. Juli 2016 erhob der Bauwerber durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
1.1.12.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Dezember 2016, Zl. LVwG-AV-1158/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** verwiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , 19. Dezember 2016, Zl. LVwG-AV-1158/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** verwiesen.
1.2. Fortgesetztes Verfahren:
1.2.1.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 beantragte der Bauwerber, dass der Stadtrat von der Einholung eines weiteren Gutachtens zur Grenzfeststellung Abstand nehmen wolle.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 teilte H in Vertretung des Bauwerbers zu aufgeworfenen Fragen durch die Stadtamtsdirektion mit, dass eine Schalsteinmauer technisch nicht dicht sei, weil sie kein drückendes Wasser aufstauen könne - drückendes Wasser durchdringe somit das Porengefüge. Zum Vergleich - eine technisch dichte Wand wäre eine Stahlbetonwand mit einer Stärke von d = 30 cm mit definierten Anforderungen an die Bewehrungsführungen und die Betonrezeptur. Zur Ableitung des Hangwassers wird ausgeführt, dass der Hang über die ganze Breite zum Schacht hin geneigt sei. Wenn trotzdem Wasser in den Schacht gelangen würde, was nur bei Starkregen der Fall sei, werde es über die seitlich anschließende Reiche abgeleitet und gelange letztlich in den Regenwasserkanal.
1.2.2.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23. August 2017 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens das über den Verbesserungsauftrag vom 25. November 2015 eingeschränkte Bauansuchen des Bauwerbers sei, das nunmehr die Errichtung der Stützmauer zum Garten und ums Eck gehend teilweise zur Liegenschaft des Beschwerdeführers sowie Geländeveränderungen im Bereich des Gartens zum Inhalt habe. Dementsprechend seien nur mehr jene Punkte der Berufung zu behandeln, welche sich auf die Stützmauer und die Geländeveränderung bezögen. Bei der Grenzfrage handle es sich um eine von der Behörde zu beantwortende Vorfrage. Im gegenständlichen Verfahren lägen folgende Unterlagen auf, die für die Beurteilung des Verlaufs der Grenze herangezogen würden:
Februar 2010, eingezeichnet worden sei, stelle sich heraus, dass die in den Katastermappen eingezeichnete Länge des hinteren Gebäudeflügels weit länger sei als tatsächlich in der Natur. G erkläre dies damit, dass die Vermessung entlang der Straße sehr genau erfolgte, im hinteren Bereich der Grundstücke allerdings (aus Kostengründen) oft nicht die tatsächlichen Gegebenheiten in den Katasterplan eingetragen worden wären und daher anscheinend ohne den hinteren Bereich genau zu vermessen der hintere Gebäudeflügel einfach bis zur Grundgrenze eingezeichnet worden sei - obwohl er in der Natur kürzer wäre. Dass der hintere Gebäudeflügel ziemlich in einer Linie mit dem vorderen Gebäudeflügel liege, ergebe sich aus dem Einreichplan des Bauwerbers und dem Lageplan von D (GZ ***).
Wenn man hingegen die Beilagen 3 und 4 im Bereich des hinteren Gebäudeflügels betrachte, dann müsste dieser gut 2 m länger sein - was nicht der Natur entspreche. Aufgrund der Beilagen 3 und 4 sei von D die Grenze in einem Abstand vom Objekt ON *** (Bauwerber), und zwar im vorderen Bereich entlang der Traufenkante gezogen worden. Aufgrund der Beilage 2 sei die Grenze in einer geraden Linie nach hinten gezogen (und nicht entlang der hinteren Traufenkante). Was die Linienführung der Grenze betreffe, so folge die Behörde dem Lageplan und dem Gutachten von D, welches nach den Erläuterungen von G schlüssig erscheine. Laut Beilage 2 verlaufe die Grenze in einer geraden Linie von der Straßenseite nach hinten, nach den Beilagen 3 und 4 mache sie im hinteren Bereich sogar einen Knick „nach oben“ (Richtung Norden, d.h.
Richtung Objekt/Grundstück ON ***). Würde man die Grenze im hinteren Bereich entlang des wie in der Natur tatsächlich vorhandenen nördlichen Gebäudeflügels anlegen, müsste die Grenze einen Knick „nach unten" (Richtung Süden) machen. Für einen solchen Grenzverlauf gebe es in keiner der herangezogenen Mappen einen Anhaltspunkt. Die Beilage 7 widerspreche mit der Darstellung der Grenze allen älteren Beilagen (vgl. dazu Gutachten von D und Erläuterungen von G). Was den Grenzvorschlag der F GmbH betreffe, sei auszuführen, dass in diesem Vorschlag die Grenze direkt entlang des Gebäudes ON *** gezogen werde. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Wenn man die Beilagen 3 und 4 betrachte, so verlaufe die Grenze im vorderen Bereich eindeutig in einem Abstand von ON ***.
Im Kommentar und den Erläuterungen von E GmbH werde zum Gutachten D zu Beilage 3 und 4 angemerkt, dass die Darstellungen tatsächlich wie in Beilage 3 und 4 beschrieben seien (Abstand vom vorderen Objekt von ON ***). Warum die Grenze nunmehr - wie von F GmbH vorgeschlagen - entlang der nördlichen Feuermauer von ON *** verlaufen sollte, erschließe sich der Behörde nicht. Es möge stimmen, dass die Feststellung einer Grenze entlang aneinandergebauter Feuermauern nicht messbar sei. Was die Grenzziehung zwischen ON *** (Bauwerber) und ON *** (Beschwerdeführer) betreffe, so bestehe dort eine Reiche und sei die Grenze in den Beilagen 3 und 4 auch eindeutig in einem Abstand von ON *** gezogen. Warum sich dann auch in diesem Bereich eine Verschiebung der Grenze ergeben haben soll, welche ja anders als bei der Grenze zwischen ON *** und ON *** nicht entlang aneinandergebauter Feuermauern verlaufe, werde nicht dargelegt.
Die gegenständlichen Bauvorhaben seien demnach alle auf der Liegenschaft des Bauwerbers projektiert. Im Einreichplan sei die Mauer mit einer Höhe von 2,85 m zuzüglich 1 m Fundament im Schnitt B-B eingezeichnet (südliches Ende der Mauer westlich vom Gebäude), sowie mit einer Höhe von 3,45 m zuzüglich 1 m Fundament im Bereich der Reiche (nördliches Ende der Mauer westlich vom Gebäude). Die Mauer nördlich vom hinteren Gebäudeflügel sei mit einer Höhe von 2 m (inklusive Fundament) eingezeichnet. Es könne daher keine Rede davon sein, dass nur eine Mauer in Höhe von 68 cm bewilligt worden sein solle. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass die Baubewilligung auf einer Freifläche erteilt worden sei, wäre zu entgegnen, dass es sich dabei nicht um ein in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handle.
Dem Nachbarn stehe dabei kein Mitspracherecht zu. Zu den vermeintlich massiven, meterhohen Geländeaufschüttungen sei anzumerken, dass aus dem Vergleich der Höhenschichtlinien von 1963 und 2007 ersichtlich sei, dass diese im Bereich westlich von der Mauer nahezu identisch verlaufen würden. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Grundstück gegenüber dem des Bauwerbers höher gelegen gewesen sei, könne somit nicht richtig sein. Anzumerken sei hier auch, dass die im Einreichplan an der Mauer angegebenen Höhenkote (206,13 m) mit den Höhenschichtlinien übereinstimme. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Niederschlagswässer auch aufgrund der Errichtung der Mauer anders abfließen würden, sei dazu auszuführen, dass es sich um eine Schalsteinmauer und nicht um eine Betonmauer handle.
Laut Gutachten und ergänzender Aussage der H GmbH sei die gegenständliche Schalsteinmauer technisch nicht dicht, es könne sich kein drückendes Wasser aufstauen. Drückendes Wasser durchdringe das Porengefüge. Von einer Gefährdung der Trockenheit der Gebäude des Berufungswerbers sei aufgrund der gegenständlichen Bauvorhaben daher nicht auszugehen.Die Behörde stellt in der Folge als (wahrscheinlichsten) Grenzverlauf jenen fest, der im Lageplan von D, GZ ***, vom 10. Februar 2010, festgelegt wurde. Die von D herangezogene Beilage 2 zeige die Grenze als gerade Linie seitlich der Hausmauer von Objekt ON *** (Bauwerber) verlaufend. Ob in einem Abstand oder nicht sei aufgrund des Maßstabes 1:2880 und der Strichstärke von 0,1 mm nicht zu erkennen vergleiche Gutachten D und Erläuterungen von G).
Die Beilagen 3 und 4 zeigten die Grenze eindeutig nicht am Objekt ON ***, sondern in einem Abstand davon. Richtig sei, dass es in den Beilagen 3 und 4 so aussehe, als sei die Grenze im hinteren Bereich direkt am Objekt ON ***. Wenn man allerdings die Länge des hinteren Gebäudeflügels, wie er in Beilage 3 und 4 eingezeichnet sei, mit der Länge vergleiche, die im Lageplan von D, GZ ***, datiert mit 10. Februar 2010, eingezeichnet worden sei, stelle sich heraus, dass die in den Katastermappen eingezeichnete Länge des hinteren Gebäudeflügels weit länger sei als tatsächlich in der Natur. G erkläre dies damit, dass die Vermessung entlang der Straße sehr genau erfolgte, im hinteren Bereich der Grundstücke allerdings (aus Kostengründen) oft nicht die tatsächlichen Gegebenheiten in den Katasterplan eingetragen worden wären und daher anscheinend ohne den hinteren Bereich genau zu vermessen der hintere Gebäudeflügel einfach bis zur Grundgrenze eingezeichnet worden sei - obwohl er in der Natur kürzer wäre.
Dass der hintere Gebäudeflügel ziemlich in einer Linie mit dem vorderen Gebäudeflügel liege, ergebe sich aus dem Einreichplan des Bauwerbers und dem Lageplan von D (GZ ***). Wenn man hingegen die Beilagen 3 und 4 im Bereich des hinteren Gebäudeflügels betrachte, dann müsste dieser gut 2 m länger sein - was nicht der Natur entspreche. Aufgrund der Beilagen 3 und 4 sei von D die Grenze in einem Abstand vom Objekt ON *** (Bauwerber), und zwar im vorderen Bereich entlang der Traufenkante gezogen worden. Aufgrund der Beilage 2 sei die Grenze in einer geraden Linie nach hinten gezogen (und nicht entlang der hinteren Traufenkante). Was die Linienführung der Grenze betreffe, so folge die Behörde dem Lageplan und dem Gutachten von D, welches nach den Erläuterungen von G schlüssig erscheine.
Laut Beilage 2 verlaufe die Grenze in einer geraden Linie von der Straßenseite nach hinten, nach den Beilagen 3 und 4 mache sie im hinteren Bereich sogar einen Knick „nach oben“ (Richtung Norden, d.h. Richtung Objekt/Grundstück ON ***). Würde man die Grenze im hinteren Bereich entlang des wie in der Natur tatsächlich vorhandenen nördlichen Gebäudeflügels anlegen, müsste die Grenze einen Knick „nach unten" (Richtung Süden) machen. Für einen solchen Grenzverlauf gebe es in keiner der herangezogenen Mappen einen Anhaltspunkt. Die Beilage 7 widerspreche mit der Darstellung der Grenze allen älteren Beilagen vergleiche dazu Gutachten von D und Erläuterungen von G). Was den Grenzvorschlag der F GmbH betreffe, sei auszuführen, dass in diesem Vorschlag die Grenze direkt entlang des Gebäudes ON *** gezogen werde.
Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Wenn man die Beilagen 3 und 4 betrachte, so verlaufe die Grenze im vorderen Bereich eindeutig in einem Abstand von ON ***. Im Kommentar und den Erläuterungen von E GmbH werde zum Gutachten D zu Beilage 3 und 4 angemerkt, dass die Darstellungen tatsächlich wie in Beilage 3 und 4 beschrieben seien (Abstand vom vorderen Objekt von ON ***). Warum die Grenze nunmehr - wie von F GmbH vorgeschlagen - entlang der nördlichen Feuermauer von ON *** verlaufen sollte, erschließe sich der Behörde nicht. Es möge stimmen, dass die Feststellung einer Grenze entlang aneinandergebauter Feuermauern nicht messbar sei. Was die Grenzziehung zwischen ON *** (Bauwerber) und ON *** (Beschwerdeführer) betreffe, so bestehe dort eine Reiche und sei die Grenze in den Beilagen 3 und 4 auch eindeutig in einem Abstand von ON *** gezogen.
Warum sich dann auch in diesem Bereich eine Verschiebung der Grenze ergeben haben soll, welche ja anders als bei der Grenze zwischen ON *** und ON *** nicht entlang aneinandergebauter Feuermauern verlaufe, werde nicht dargelegt. Die gegenständlichen Bauvorhaben seien demnach alle auf der Liegenschaft des Bauwerbers projektiert. Im Einreichplan sei die Mauer mit einer Höhe von 2,85 m zuzüglich 1 m Fundament im Schnitt B-B eingezeichnet (südliches Ende der Mauer westlich vom Gebäude), sowie mit einer Höhe von 3,45 m zuzüglich 1 m Fundament im Bereich der Reiche (nördliches Ende der Mauer westlich vom Gebäude). Die Mauer nördlich vom hinteren Gebäudeflügel sei mit einer Höhe von 2 m (inklusive Fundament) eingezeichnet.
Es könne daher keine Rede davon sein, dass nur eine Mauer in Höhe von 68 cm bewilligt worden sein solle. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass die Baubewilligung auf einer Freifläche erteilt worden sei, wäre zu entgegnen, dass es sich dabei nicht um ein in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handle. Dem Nachbarn stehe dabei kein Mitspracherecht zu. Zu den vermeintlich massiven, meterhohen Geländeaufschüttungen sei anzumerken, dass aus dem Vergleich der Höhenschichtlinien von 1963 und 2007 ersichtlich sei, dass diese im Bereich westlich von der Mauer nahezu identisch verlaufen würden. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Grundstück gegenüber dem des Bauwerbers höher gelegen gewesen sei, könne somit nicht richtig sein.
Anzumerken sei hier auch, dass die im Einreichplan an der Mauer angegebenen Höhenkote (206,13 m) mit den Höhenschichtlinien übereinstimme. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Niederschlagswässer auch aufgrund der Errichtung der Mauer anders abfließen würden, sei dazu auszuführen, dass es sich um eine Schalsteinmauer und nicht um eine Betonmauer handle. Laut Gutachten und ergänzender Aussage der H GmbH sei die gegenständliche Schalsteinmauer technisch nicht dicht, es könne sich kein drückendes Wasser aufstauen. Drückendes Wasser durchdringe das Porengefüge. Von einer Gefährdung der Trockenheit der Gebäude des Berufungswerbers sei aufgrund der gegenständlichen Bauvorhaben daher nicht auszugehen.
1.3. Beschwerdevorbringen:
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese damit, dass weder die vorgelegte statische Berechnung noch die gutachterliche Stellungnahme, als urkundliche Dokumente des I bzw. der H GmbH zu werten wären, zumal bei der Ausfertigung beider Unterlagen weder das Rundsiegel der H GMBH noch das Rundsiegel des I angebracht worden sei. Bei der Berechnung für den statischen Nachweis werde von einer Mauer mit einer Wandstärke von 40 cm ausgegangen. Die verfahrensgegenständliche Mauer, welche 1987 konsenslos errichtet worden sei, weise in der Natur eine Wandstärke von 20 cm auf. Diesbezüglich liege kein statischer Nachweis vor.
Nach Errichtung der Betonschalsteinmauer 1987 sei mit einer Geländeaufschüttung hangseitig begonnen worden. Auch würden anstauende Hangwässer in der Realität zum Nachbargrundstück abfließen und dadurch dieses durchfeuchtet. Hinsichtlich des Grenzverlaufes werden im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese damit, dass weder die vorgelegte statische Berechnung noch die gutachterliche Stellungnahme, als urkundliche Dokumente des römisch eins bzw. der H GmbH zu werten wären, zumal bei der Ausfertigung beider Unterlagen weder das Rundsiegel der H GMBH noch das Rundsiegel des römisch eins angebracht worden sei.
Bei der Berechnung für den statischen Nachweis werde von einer Mauer mit einer Wandstärke von 40 cm ausgegangen. Die verfahrensgegenständliche Mauer, welche 1987 konsenslos errichtet worden sei, weise in der Natur eine Wandstärke von 20 cm auf. Diesbezüglich liege kein statischer Nachweis vor. Nach Errichtung der Betonschalsteinmauer 1987 sei mit einer Geländeaufschüttung hangseitig begonnen worden. Auch würden anstauende Hangwässer in der Realität zum Nachbargrundstück abfließen und dadurch dieses durchfeuchtet. Hinsichtlich des Grenzverlaufes werden im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
1.4.1.
Mit Schreiben vom 14. November 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
1.4.2.
Im Rahmen der mündliche Verhandlung am 5. April 2018 wurde vom Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen wiederholt und zum Grenzverlauf ausgeführt, dass die C GmbH die indirekte Nachfolgerin des D sei, zumal dessen gesamter Personalstand übernommen worden sei. Im Jahre 2002 und im Jahre 2007 sei eine Vermessung des Grundstückes *** (Anrainer J und Anrainer K) erfolgt. Dabei seien auch die Grenzen zwischen Beschwerdeführer und Bauwerber miterfasst worden. Laut dem ihm vorliegenden Unterlagen habe daraufhin D seine Kunden (J und K) gewarnt, dass im Lichte des vorhandenen Planmaterials von einer „Koordinatenverschiebung“ auszugehen sei, welche rund 33 cm ausmache. Konkret 33 cm nach Norden und 7 cm nach Osten oder Westen.
Dies bedeute eine Parallelverschiebung der Grenzen nach Norden. In konkreten Fall des Beschwerdeführers habe aber D 2010 bei der Vermessung B die in der Natur vorhandenen Außenkonturen der nach Meinung des Beschwerdeführers konsenslosen Bauführung herangezogen, mit Sprühlack vermarkt und diese Außen Konturen als Grenzvorschlag präsentiert. Von Seiten des Bauwerbers wurde auf das Vorbringen in den bisherigen Stellungnahmen verwiesen und festgehalten, dass es für das konkrete Verfahren hier nur auf den Grenzverlauf im Bereich der Stützmauer/Trockenlegungsmauer ankomme, nicht aber auf den Grenzverlauf der Reiche. Von Seiten des Vertreters des Bauwerbers wird betont, dass es nicht darauf ankommen könne, dass von L Personal des D übernommen worden ist, zumal L selbst verantwortlich für seine Tätigkeit als Sachverständiger sei.
Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass G nicht zu einem repräsentativen Querschnitt der beim Vermessungsamt aufliegenden Plandarstellungen befragt worden sei. Die Vertreterin der belangte Behörde führte dazu aus, dass die Beiziehung von G nicht als „Obergutachten“ erfolgt sei. Vielmehr sollte durch die gezielte Befragung Unklarheiten bei den vorhanden Gutachten (D und L) beseitigt werden. Der Beschwerdeführer legte in der Folge einen Lageplan des Büros F vom 7. März 2018 vor. Auf diesem Plan sei ersichtlich, dass die Grundgrenze strittig sei (Anmerkung: dies ist im Plan rot hervor gehoben). Aus diesem „Qualitätsplan“ gehe nach Meinung des Beschwerdeführers hervor, dass die Grenzlinie der digitalen Katastralmappe durch die verfahrensgegenständliche Mauer gehe.
Darin sei die von D oa. Systemverschiebung von 33 cm festgehalten. Zum Bereich der Mauer wurde vom Bauwerber zunächst ausgeführt, dass diese 1987 errichtet worden sei - damals als Ersatz für eine schon vorhandene Mauer. Im Zuge der nachträglich beantragten Genehmigung sei ein statisches Gutachten von I am 23. April 2016 erstellt worden. Dabei sei dieser zum Schluss gekommen, dass in statischer Hinsicht die Ausführung der Mauer (Mauerstärke 40 cm) nicht zu beanstanden sei. In der Folge sei eruiert worden, dass die maßgebliche Mauer offenkundig nur eine Breite von 20 cm aufweise. Diesbezüglich wurde von I am 24. Oktober 2017 ein weiteres Gutachten erstellt, aus dem hervorgehe, dass die Mauer auch bei einer Mauerstärke von 20 cm in statischer Hinsicht unbedenklich sei.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass diese ursprüngliche Mauer (Bruchsteinmauer) nur 1,5 m hoch gewesen sei. Von Seiten des Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass die neue Mauer ein tieferes Fundament aufweise und im Ergebnis höher als die ursprüngliche Mauer ausgeführt sei. Die zum Beschwerdeführer hin errichtete Mauer weise eine Länge von rund 5,70 m auf und weise nach dem vorliegenden Plan eine Höhe von maximal 1,10 m (über der Reichensole von 1987) auf. Vom Beschwerdeführer wird betont, dass durch die quer errichtete, neue 18 m lange Mauer (Trockenlegungsmauer) Hangwasser auf seine Liegenschaft gedrückt werde. Auch falle so Oberflächenwasser in einer größeren Menge an. Dazu wurde vom Bauwerber entgegnet, dass im Bereich des dem Beschwerdeführer zugewandten Teils der Trockenlegungsmauer eine Anschüttung in der Gestalt erfolgt sei, dass anfallende Oberflächenwässer nicht mehr auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers geleitet würden, sondern auf der Liegenschaft des Bauwerbers verblieben und über dessen Grund abgeleitet würden.Im Rahmen der mündliche Verhandlung am 5.
April 2018 wurde vom Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen wiederholt und zum Grenzverlauf ausgeführt, dass die C GmbH die indirekte Nachfolgerin des D sei, zumal dessen gesamter Personalstand übernommen worden sei. Im Jahre 2002 und im Jahre 2007 sei eine Vermessung des Grundstückes *** (Anrainer J und Anrainer K) erfolgt. Dabei seien auch die Grenzen zwischen Beschwerdeführer und Bauwerber miterfasst worden. Laut dem ihm vorliegenden Unterlagen habe daraufhin D seine Kunden (J und K) gewarnt, dass im Lichte des vorhandenen Planmaterials von einer „Koordinatenverschiebung“ auszugehen sei, welche rund 33 cm ausmache. Konkret 33 cm nach Norden und 7 cm nach Osten oder Westen. Dies bedeute eine Parallelverschiebung der Grenzen nach Norden.
In konkreten Fall des Beschwerdeführers habe aber D 2010 bei der Vermessung B die in der Natur vorhandenen Außenkonturen der nach Meinung des Beschwerdeführers konsenslosen Bauführung herangezogen, mit Sprühlack vermarkt und diese Außen Konturen als Grenzvorschlag präsentiert. Von Seiten des Bauwerbers wurde auf das Vorbringen in den bisherigen Stellungnahmen verwiesen und festgehalten, dass es für das konkrete Verfahren hier nur auf den Grenzverlauf im Bereich der Stützmauer/Trockenlegungsmauer ankomme, nicht aber auf den Grenzverlauf der Reiche. Von Seiten des Vertreters des Bauwerbers wird betont, dass es nicht darauf ankommen könne, dass von L Personal des D übernommen worden ist, zumal L selbst verantwortlich für seine Tätigkeit als Sachverständiger sei.
Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass G nicht zu einem repräsentativen Querschnitt der beim Vermessungsamt aufliegenden Plandarstellungen befragt worden sei. Die Vertreterin der belangte Behörde führte dazu aus, dass die Beiziehung von G nicht als „Obergutachten“ erfolgt sei. Vielmehr sollte durch die gezielte Befragung Unklarheiten bei den vorhanden Gutachten (D und L) beseitigt werden. Der Beschwerdeführer legte in der Folge einen Lageplan des Büros F vom 7. März 2018 vor. Auf diesem Plan sei ersichtlich, dass die Grundgrenze strittig sei (Anmerkung: dies ist im Plan rot hervor gehoben). Aus diesem „Qualitätsplan“ gehe nach Meinung des Beschwerdeführers hervor, dass die Grenzlinie der digitalen Katastralmappe durch die verfahrensgegenständliche Mauer gehe.
Darin sei die von D oa. Systemverschiebung von 33 cm festgehalten. Zum Bereich der Mauer wurde vom Bauwerber zunächst ausgeführt, dass diese 1987 errichtet worden sei - damals als Ersatz für eine schon vorhandene Mauer. Im Zuge der nachträglich beantragten Genehmigung sei ein statisches Gutachten von römisch eins am 23. April 2016 erstellt worden. Dabei sei dieser zum Schluss gekommen, dass in statischer Hinsicht die Ausführung der Mauer (Mauerstärke 40 cm) nicht zu beanstanden sei. In der Folge sei eruiert worden, dass die maßgebliche Mauer offenkundig nur eine Breite von 20 cm aufweise. Diesbezüglich wurde von römisch eins am 24. Oktober 2017 ein weiteres Gutachten erstellt, aus dem hervorgehe, dass die Mauer auch bei einer Mauerstärke von 20 cm in statischer Hinsicht unbedenklich sei.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass diese ursprüngliche Mauer (Bruchsteinmauer) nur 1,5 m hoch gewesen sei. Von Seiten des Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass die neue Mauer ein tieferes Fundament aufweise und im Ergebnis höher als die ursprüngliche Mauer ausgeführt sei. Die zum Beschwerdeführer hin errichtete Mauer weise eine Länge von rund 5,70 m auf und weise nach dem vorliegenden Plan eine Höhe von maximal 1,10 m (über der Reichensole von 1987) auf. Vom Beschwerdeführer wird betont, dass durch die quer errichtete, neue 18 m lange Mauer (Trockenlegungsmauer) Hangwasser auf seine Liegenschaft gedrückt werde. Auch falle so Oberflächenwasser in einer größeren Menge an. Dazu wurde vom Bauwerber entgegnet, dass im Bereich des dem Beschwerdeführer zugewandten Teils der Trockenlegungsmauer eine Anschüttung in der Gestalt erfolgt sei, dass anfallende Oberflächenwässer nicht mehr auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers geleitet würden, sondern auf der Liegenschaft des Bauwerbers verblieben und über dessen Grund abgeleitet würden.
1.5. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt (insbesondere in die in diesem aufliegenden Gutachten der Sachverständigen für Vermessungswesen und in die erstellten statischen Gutachten) sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.6. Feststellungen:
1.6.1. Grundsätzliches:
Herr B (Bauwerber) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, welches die topographische Adresse *** (ON ***) aufweist. Herr A (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der im Norden anschließenden Liegenschaft EZ ***, die aus den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, besteht und die topographische Adresse *** aufweist. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 7. März 2018)“ Der Beschwerdeführer hat keine Zustimmung zu einer Bauführung auf seinem Grund erteilt.
1.6.2. Feststellungen zum Grenzverlauf:
Die Liegenschaften sind nicht im Grenzkataster (§ 8 Vermessungsgesetz) eingetragen; es ist vor ordentlichen Gerichten auch kein Verfahren nach den §§ 850 ABGB anhängig. Auch beim Vermessungsamt ist kein Verfahren betreffend den Grenzverlauf anhängig.Die Liegenschaften sind nicht im Grenzkataster (Paragraph 8, Vermessungsgesetz) eingetragen; es ist vor ordentlichen Gerichten auch kein Verfahren nach den Paragraphen 850, ABGB anhängig. Auch beim Vermessungsamt ist kein Verfahren betreffend den Grenzverlauf anhängig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die projektierte Mauer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet werden soll bzw. errichtet wurde.
1.6.3. Feststellungen zur geplanten Mauer:
Die die tatsächliche Wandstärke der quer zur Grundgrenze verlaufenden Mauer (Trockenlegungsmauer) weist eine Stärke von 20 cm auf. In statischer Hinsicht ist diese ausreichend dimensioniert, da die Vielzahl der vorhandenen Abstützungen derart kleine Schnittgrößen in der Mauer erzeugt, die mit dem vorhandenen Betonquerschnitt und der vorhandenen Bewehrung aufgenommen werden können. Die Trockenlegungsmauer hält mit ihren Abstützungen dem Hangdruck stand. Da die gegenständliche Schalsteinmauer technisch nicht dicht ist und die Ableitung des Hangwassers seitlich sichergestellt ist, kann sich auf die Mauer kein Wasserdruck aufbauen.
Im Bereich des dem Beschwerdeführer zugewandten Teils der Trockenlegungsmauer ist eine Anschüttung dergestalt vorgesehen, dass anfallende Oberflächenwässer nicht auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers fließen, sondern auf der Liegenschaft des Bauwerbers verbleiben und über dessen Grund abgeleitet werden.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG): § 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 37/2016 (NÖ BO 2014):2.3. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2016, (NÖ BO 2014): § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen
Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6, (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
1.
Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…) 3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; (…) 8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67); (…)die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (Paragraph 67,); (…) § 18 AntragsbeilagenParagraph 18, Antragsbeilagen
1.
Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift): höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes: a) Zustimmung des Grundeigentümers oder b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
2.
Bautechnische Unterlagen: a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);grundsätzlich (3-fach), in Fällen des Paragraph 23, Absatz 7, letzter Satz 4-fach ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,), eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,); b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen; c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) verfaßter Teilungsplan;zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,) ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,) verfaßter Teilungsplan; d) abweichend davon o beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt,beim Abbruch eines Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer 7,) ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt, o bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 8, je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.
3.
Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43 Abs. 3) und bei größeren Renovierungen von Gebäuden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,) und bei größeren Renovierungen von Gebäuden, sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.
4.
Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,).
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. (…)Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden. (…)
Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden o durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und o durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, sowie o durch Ver- und Entsorgungsleitungen und o in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4.in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins und 4, Öffnungen in Brandwänden sind bei unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden zulässig, wenn durch gleichwertige Maßnahmen (z.B. brandbeständige und selbst schließende Abschlüsse wie Türöffnungen oder Toröffnungen) die Sicherheit von Personen sowie der Schutz von Sachen gewährleistet ist. (…) 2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): § 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1.
Nach § 70 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Die NÖ Bauordnung 2014 ist am 1. Februar 2015 in Kraft getreten. Das anhängige Verfahren, das die Erlangung einer Baubewilligung zum Inhalt hat, ist daher nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zu Ende zu führen.Nach Paragraph 70, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Die NÖ Bauordnung 2014 ist am 1. Februar 2015 in Kraft getreten. Das anhängige Verfahren, das die Erlangung einer Baubewilligung zum Inhalt hat, ist daher nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zu Ende zu führen.
3.1.2.
Im Lichte der oben unter Punkt 2.4. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B.
VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346).Im Lichte der oben unter Punkt 2.4. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche z.B.
VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346).
Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 hat auch der Eigentümer des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren Parteistellung. Die Parteistellung ist nicht wie beim Nachbarn an die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden und ist daher auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt am Baubewilligungsverfahren daher jedenfalls, wenn auch nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht (vgl. VwGH vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0158). Auch der Anrainer, der eine Überbauung behauptet, hat gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung.
Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 hat auch der Eigentümer des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren Parteistellung. Die Parteistellung ist nicht wie beim Nachbarn an die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden und ist daher auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG abhängig. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer nimmt am Baubewilligungsverfahren daher jedenfalls, wenn auch nur hinsichtlich der Frage teil, ob seine erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht vergleiche VwGH vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0158). Auch der Anrainer, der eine Überbauung behauptet, hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung.
Da der beschwerdeführende Nachbar im Rahmen der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen behauptet hat, ein Teil der errichteten Mauer befinde sich auf seiner Liegenschaft (infolge des bestrittenen Grenzverlaufes) und dies zumindest denkbar ist, besitzt er hinsichtlich dieser Frage Parteistellung. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, sich inhaltlich mit der vom Nachbarn erhobenen Berufung auseinander zu setzen.
3.1.3.
Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst die Frage des strittigen Grenzverlaufes zu behandeln ist. Dieser Frage kommt im gegenständlichen Bauverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil eine Grundstücksgrenze gemäß § 49 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nur mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden darf. Die belangte Behörde hat dies richtig erkannt und in der Folge ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Grenzverlaufes eingeleitet.Hervorzuheben ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst die Frage des strittigen Grenzverlaufes zu behandeln ist. Dieser Frage kommt im gegenständlichen Bauverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil eine Grundstücksgrenze gemäß Paragraph 49, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nur mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden darf. Die belangte Behörde hat dies richtig erkannt und in der Folge ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Grenzverlaufes eingeleitet.
Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest (vgl. OGH vom 28. Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen. Hiebei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß § 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen.
Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (vgl. VwGH vom 23. April 2014, Zl. 2011/07/0236, und vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0005).Die in der Grundkataster- bzw. Grundbuchsmappe aufscheinenden (Mappen)Grenzen legen den Grenzverlauf nicht verbindlich fest vergleiche OGH vom 28. Jänner 2011, 6 Ob 256/10f; sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0005). Behauptet im Verwaltungsverfahren ein Liegenschaftseigentümer einen anderen Grenzverlauf und damit sein Eigentum bis zu dieser Grenze, dann hat die Behörde, sofern der Frage des Grenzverlaufes entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, den tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur festzustellen.
Hiebei ist die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise (einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe, die gemäß Paragraph 3, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist) und eine Frage der Feststellung der Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet vergleiche VwGH vom 23. April 2014, Zl. 2011/07/0236, und vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0005).
3.1.4.
Der Bauwerber hat seinem Antrag einen Einreichplan, eine Baubeschreibung und in der Folge einen Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beigelegt, wonach der in der Einreichung dargestellte Grenzverlauf zum Grundstück des Beschwerdeführers dargestellt ist und hervorgehoben wird, dass die (im Plan grün schraffierte) zu errichtende bzw. nachträglich zu genehmigende Mauer allein auf dem Grundstück des Bauwerbers gelegen sei. Das Bauansuchen entsprach damit grundsätzlich den Anforderungen nach den §§ 18, 19 NÖ Bauordnung 1996. Der Bauwerber hat seinem Antrag einen Einreichplan, eine Baubeschreibung und in der Folge einen Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beigelegt, wonach der in der Einreichung dargestellte Grenzverlauf zum Grundstück des Beschwerdeführers dargestellt ist und hervorgehoben wird, dass die (im Plan grün schraffierte) zu errichtende bzw. nachträglich zu genehmigende Mauer allein auf dem Grundstück des Bauwerbers gelegen sei. Das Bauansuchen entsprach damit grundsätzlich den Anforderungen nach den Paragraphen 18, 19, NÖ Bauordnung 1996.
In der Folge wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls ein Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorgelegt, wobei dieser zum Schluss kam, dass der tatsächliche Grenzverlauf strittig sei.
3.1.5.
Diesen Überlegungen folgt, dass sich - solange das zu bebauende Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen ist - trotz der Regelung des § 19 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 betreffend die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks im Baubewilligungsverfahren - wie bisher - Grenzstreitigkeiten nicht vermeiden lassen werden (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anm. 1, Seite 322). In solchen Fällen ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, 6.
Auflage, E 89 ff zu § 21 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, sowie VwGH vom 27. Jänner 20014, Zl. 2002/05/0769).Diesen Überlegungen folgt, dass sich - solange das zu bebauende Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen ist - trotz der Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 betreffend die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks im Baubewilligungsverfahren - wie bisher - Grenzstreitigkeiten nicht vermeiden lassen werden vergleiche Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Anmerkung 1, Seite 322). In solchen Fällen ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist vergleiche die bei Hauer/Zaussinger, 6.
Auflage, E 89 ff zu Paragraph 21, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, sowie VwGH vom 27. Jänner 20014, Zl. 2002/05/0769).
Weder § 38 AVG, noch die NÖ Bauordnung 1996 noch das VwGVG bieten eine Handhabe dafür, den Parteien des Verwaltungsverfahrens aufzutragen, eine zivilrechtliche Entscheidung über einen strittigen Grenzverlauf herbeizuführen, bei seiner Entscheidung hat daher das erkennende Gericht den Sachverhalt (= Vorfrage) von sich aus einer Klärung zuzuführen. Dieser Umstand schließe eine Wiederaufnahme des Verfahrens aber nicht aus (vgl. VwGH vom 28. September 1970, Zl. 1199/67 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG). Weder Paragraph 38, AVG, noch die NÖ Bauordnung 1996 noch das VwGVG bieten eine Handhabe dafür, den Parteien des Verwaltungsverfahrens aufzutragen, eine zivilrechtliche Entscheidung über einen strittigen Grenzverlauf herbeizuführen, bei seiner Entscheidung hat daher das erkennende Gericht den Sachverhalt (= Vorfrage) von sich aus einer Klärung zuzuführen. Dieser Umstand schließe eine Wiederaufnahme des Verfahrens aber nicht aus vergleiche VwGH vom , 28. September 1970, Zl. 1199/67 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).
Vorliegendenfalls ist nun weder ein Grenzfeststellungsverfahren anhängig, sodass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat die Baubehörde bzw. das Verwaltungsgericht auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen und rechtliche Überlegungen anzustellen (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/07/0125).Vorliegendenfalls ist nun weder ein Grenzfeststellungsverfahren anhängig, sodass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat die Baubehörde bzw. das Verwaltungsgericht auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen und rechtliche Überlegungen anzustellen vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/07/0125).
3.1.6.
Aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (§ 362 ABGB) wird der Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet (vgl. VwGH vom 23. Februar 1995, Zl. 94/06/0245). Gesetzliche Beschränkungen sind daher im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen, beim Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung ist von der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen. Die Baufreiheit ist bezüglich Einfriedungs- und Stützmauern durch die gesetzliche Regelung und den bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eindeutig beschränkt. Nur im Falle des Fehlens gesetzlicher Beschränkungen und von Zweifeln bei Auslegung bestehender gesetzlicher Beschränkungen ist im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und dem Flächenwidmungsplan auszugehen (vgl.
VwGH vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom 18. März 2013, Zl. 2011/05/0010). Dem Eigentümer steht es in den Grenzen, die die baurechtlichen Vorschriften vorsehen, aus der Sicht der Baufreiheit zu, dass er also ein Bauvorhaben grundsätzlich nach seinem Willen gestalten kann (vgl. VwGH vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0038). Die Baufreiheit gilt immer dort, wo keine gesetzlichen oder behördlichen Normen entgegenstehen (vgl. VwGH vom 17. Mai 1991, Zl. 88/06/0073).Aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen (Paragraph 362, ABGB) wird der Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet vergleiche VwGH vom 23. Februar 1995, Zl. 94/06/0245). Gesetzliche Beschränkungen sind daher im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen, beim Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung ist von der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen.
Die Baufreiheit ist bezüglich Einfriedungs- und Stützmauern durch die gesetzliche Regelung und den bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eindeutig beschränkt. Nur im Falle des Fehlens gesetzlicher Beschränkungen und von Zweifeln bei Auslegung bestehender gesetzlicher Beschränkungen ist im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und dem Flächenwidmungsplan auszugehen vergleiche VwGH vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom 18. März 2013, Zl. 2011/05/0010). Dem Eigentümer steht es in den Grenzen, die die baurechtlichen Vorschriften vorsehen, aus der Sicht der Baufreiheit zu, dass er also ein Bauvorhaben grundsätzlich nach seinem Willen gestalten kann vergleiche VwGH vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0038).
Die Baufreiheit gilt immer dort, wo keine gesetzlichen oder behördlichen Normen entgegenstehen vergleiche VwGH vom , 17. Mai 1991, Zl. 88/06/0073).
Im vorliegenden Fall ist nun im Lichte der vorliegenden Gutachten betreffend den Grenzverlauf auszugehen, dass derzeit der Grenzverlauf nicht genau genug bekannt ist, um etwaige (i.e. die vom Beschwerdeführer behaupteten) Grenzverletzungen festzustellen. Daraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, dass die Einreichunterlagen bzw. das beantragte Bauvorhaben diesbezüglich Mängel aufweist. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der vom Bauwerber vorgelegte Vermessungsplan den fachlichen Regelungen des Vermessungswesens entspricht. Der dort dargestellte Grenzverlauf ist nicht unplausibel. Was die Linienführung der Grenze betrifft, so ist die Argumentation der belangten Behörde, die sich am Lageplan und dem Gutachten von D orientiert und - nach den Erläuterungen von G als schlüssig erscheine - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Lichte des o.a. Grundsatzes der Baufreiheit ist daher im Zweifel im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen auszugehen.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, überzeugend und schlüssig darzulegen, warum die Grenze einen anderen Verlauf haben sollte.
3.1.7.
Was die geplante bzw. bereits errichtete Mauer betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass der überwiegende Teil der Mauer quer zur Grundgrenze des Beschwerdeführers verlaufend als „Trockenlegungsmauer“ errichtet ist.
In Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes steht den Nachbarn somit ein Rechtsanspruch insoweit zu, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundfläche zu erstrecken vermag (vgl. VwGH vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0336, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249). Wie sowohl der vom Bauwerber beauftragte Sachverständige (H GmbH) als auch der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige dargelegt haben, ist die Trockenlegungsmauer in statischer Hinsicht ausreichend dimensioniert, um mit ihren Abstützungen dem Hangdruck standzuhalten. Diese Einwände des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere.In Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes steht den Nachbarn somit ein Rechtsanspruch insoweit zu, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundfläche zu erstrecken vermag vergleiche VwGH vom , 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0336, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249). Wie sowohl der vom Bauwerber beauftragte Sachverständige (H GmbH) als auch der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige dargelegt haben, ist die Trockenlegungsmauer in statischer Hinsicht ausreichend dimensioniert, um mit ihren Abstützungen dem Hangdruck standzuhalten. Diese Einwände des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere.
Hinsichtlich des parallel zur Grundgrenze verlaufenden Teils der Mauer wurden von Seiten des Beschwerdeführers keine Einwände in statischer Hinsicht erhoben.
3.1.8.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Einwand bezüglich der Trockenheit seines Gebäudes auch aus der vermeintlichen Auswirkung des Bauvorhabens auf die Grundwassersituation ableitet, wäre er darauf zu verweisen gewesen, dass in Fragen der Grundwasseränderung der Baubehörde keine Zuständigkeit zukommt; derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (vgl. VwGH vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0909). Erhöhende Auswirkungen auf das Grundwasser sind zudem nicht Projektgegenstand. Im Rahmen des Bewilligungsgegenstandes ist eine Drainagierung vorgesehen. Diese wurde technisch positiv beurteilt. Abgesehen davon, dass diesbezüglich ein auf gleicher fachlicher Ebene erstattetes Gegengutachten nicht vorliegt, hätte der Behörde daher selbst im Fall ihrer Entscheidungspflicht über diese Einwendung nicht entgegengetreten werden können, wenn diese aufgrund der nicht näher konkretisierten Gefährdungsbehauptung des Beschwerdeführers einerseits und der positiven technischen Sachverständigengutachten andererseits die Einwendung als unberechtigt abgewiesen hat.
Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die quer zur Grundgrenze des Beschwerdeführers verlaufende „Trockenlegungsmauer“ ausdrücklich nicht dicht konzipiert ist, damit die Ableitung des Hangwassers erfolgen kann. In der Folge kann sich auf diese Mauer kein Wasserdruck aufbauen. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer seinen Einwand bezüglich der Trockenheit seines Gebäudes auch aus der vermeintlichen Auswirkung des Bauvorhabens auf die Grundwassersituation ableitet, wäre er darauf zu verweisen gewesen, dass in Fragen der Grundwasseränderung der Baubehörde keine Zuständigkeit zukommt; derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vergleiche VwGH vom 27.
Februar 2002, Zl. 2001/05/0909). Erhöhende Auswirkungen auf das Grundwasser sind zudem nicht Projektgegenstand. Im Rahmen des Bewilligungsgegenstandes ist eine Drainagierung vorgesehen. Diese wurde technisch positiv beurteilt. Abgesehen davon, dass diesbezüglich ein auf gleicher fachlicher Ebene erstattetes Gegengutachten nicht vorliegt, hätte der Behörde daher selbst im Fall ihrer Entscheidungspflicht über diese Einwendung nicht entgegengetreten werden können, wenn diese aufgrund der nicht näher konkretisierten Gefährdungsbehauptung des Beschwerdeführers einerseits und der positiven technischen Sachverständigengutachten andererseits die Einwendung als unberechtigt abgewiesen hat. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die quer zur Grundgrenze des Beschwerdeführers verlaufende „Trockenlegungsmauer“ ausdrücklich nicht dicht konzipiert ist, damit die Ableitung des Hangwassers erfolgen kann.
In der Folge kann sich auf diese Mauer kein Wasserdruck aufbauen. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht ins Leere.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Bereich des dem Beschwerdeführer zugewandten Teils der Trockenlegungsmauer eine Anschüttung dergestalt vorgesehen ist, dass anfallende Oberflächenwässer nicht auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers fließen, sondern auf der Liegenschaft des Bauwerbers verbleiben und über dessen Grund abgeleitet werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1573.001.2017