RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-358/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Februar 2018, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Februar 2018, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), den BESCHLUSS
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Februar 2018, Zl. *** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom ,
- Februar 2018, Zl. *** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen wird.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom
- Februar 2018, Zl. ***, wurde Herr A (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2017 für die Zeit vom 01.12.2016 bis 30.11.2017 gewährten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 8.805,92 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Weiters wurde ausgesprochen, dass dieser Betrag nach Erhalt des Verkaufserlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung an die belangte Behörde zu überweisen wäre. Begründend dazu führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.07.2014 – 30.11.2017 Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Hilfe bei Krankheit erhalten habe. Die in der Zeit vom 01.07.2014 – 30.11.2017 aufgelaufenen nicht verjährten Kosten der bedarfsorientierten Mindestsicherung würden insgesamt € 28.326,80 betragen. Im Zeitpunkt der Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung habe der Beschwerdeführer über eine Eigentumswohnung in ***, ***, EZ *** verfügt, dessen Verwertung nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Auf der Eigentumswohnung habe ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der am *** verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers bestanden. Der Beschwerdeführer werde daher nunmehr verpflichtet den per 30.11.2017 offenen Sozialhilfeaufwand in der Höhe von € 28.326,80 der belangten Behörde zu ersetzen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitraum der Gewährung der Mindestsicherung nebst mit kleinerer Verbindlichkeiten erhebliche Zahlungsverpflichtungen seitens des Beschwerdeführers gegenüber Dritten bestanden hätten u.a. ca. € 140.000,-- gegenüber *** aus offenen Hypothekardarlehen für die vom Beschwerdeführer seit 2001 bewohnte Liegenschaft in ***, ***, darüber hinaus ca. € 50.000,-- gegenüber Frau C, wohnhaft in ***, ***. Diese Verbindlichkeiten seien im Grundbuch der Liegenschaft in ***, *** vermerkt sowie ca. € 50.000,-- gegenüber Frau B, wohnhaft: in den USA, in Exekution an dem Grundbuch der Liegenschaft in ***, ***, vermerkt. Die belangte Behörde begründe ihre Forderung mit der nunmehr möglichen und tatsächlich erfolgenden Verwertung der Liegenschaft in ***, ***, mit dem Hinweis, auf dass zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung vorhandene, damals allerdings nicht verwertbare Vermögen. Tatsächlich sei aber bei der Vermögensfeststellung die Summe aller vermögenswerten Rechts- und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, woraus folge, dass bei der Vermögensfeststellung die bestehenden Verbindlichkeiten eingerechnet werden müssten. Daraus ergebe sich, dass weder im Zeitraum der Gewährung der Mindestsicherung noch nach der nunmehrigen Verwertung der Liegenschaft in ***, ***, aktives Vermögen vorhanden gewesen sei bzw. vorhanden sein werde, dessen Verwertung im Sinne der Rückforderung der belangten Behörde möglich oder zumutbar sei. Eine exakte Aufschlüsselung der im Zeitraum der Gewährung der Mindestsicherung bestehenden und nach der Verwertung der Liegenschaft in ***, *** immer noch vorhandenen Verbindlichkeiten seitens des Beschwerdeführers sei in Arbeit und werde nach erfolgter Abrechnung des Liegenschaftsverkaufs nachgereicht werden. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitraum der Gewährung der Mindestsicherung nebst mit kleinerer Verbindlichkeiten erhebliche Zahlungsverpflichtungen seitens des Beschwerdeführers gegenüber Dritten bestanden hätten u.a. ca. € 140.000,-- gegenüber *** aus offenen Hypothekardarlehen für die vom Beschwerdeführer seit 2001 bewohnte Liegenschaft in ***, ***, darüber hinaus ca. € 50.000,-- gegenüber , Frau C, wohnhaft in ***, ***. Diese Verbindlichkeiten seien im Grundbuch der Liegenschaft in ***, *** vermerkt sowie ca. € 50.000,-- gegenüber , Frau B, wohnhaft: in den USA, in Exekution an dem Grundbuch der Liegenschaft in ***, ***, vermerkt. Die belangte Behörde begründe ihre Forderung mit der nunmehr möglichen und tatsächlich erfolgenden Verwertung der Liegenschaft in ***, ***, mit dem Hinweis, auf dass zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung vorhandene, damals allerdings nicht verwertbare Vermögen. Tatsächlich sei aber bei der Vermögensfeststellung die Summe aller vermögenswerten Rechts- und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, woraus folge, dass bei der Vermögensfeststellung die bestehenden Verbindlichkeiten eingerechnet werden müssten. Daraus ergebe sich, dass weder im Zeitraum der Gewährung der Mindestsicherung noch nach der nunmehrigen Verwertung der Liegenschaft in ***, ***, aktives Vermögen vorhanden gewesen sei bzw. vorhanden sein werde, dessen Verwertung im Sinne der Rückforderung der belangten Behörde möglich oder zumutbar sei. Eine exakte Aufschlüsselung der im Zeitraum der Gewährung der Mindestsicherung bestehenden und nach der Verwertung der Liegenschaft in ***, *** immer noch vorhandenen Verbindlichkeiten seitens des Beschwerdeführers sei in Arbeit und werde nach erfolgter Abrechnung des Liegenschaftsverkaufs nachgereicht werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.11.2017 Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Hilfe bei Krankheit. In der Zeit vom 01.07.2014 bis 30.11.2017 betrugen die aufgelaufenen nicht verjährten Kosten der bedarfsorientierten Mindestsicherung insgesamt € 28.326,
- Im Zeitpunkt der Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung verfügte der Beschwerdeführer über eine Eigentumswohnung in ***, ***, EZ ***, dessen Verwertung ihm zur damaligen Zeit nicht möglich oder zumutbar war. Auf der Eigentumswohnung bestand ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers Frau D. Am *** verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Bis dato ist der Verkauf der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in *** nicht erfolgt. Derzeit ist die Fa. E mit dem Verkauf der gegenständlichen Wohnung beauftragt. Die gegenständliche Wohnung befindet sich in ***, *** und weist eine Größe von ca. 82 m² auf und ist aus dem Baujahr
- Die Höhe der tatsächlich auf der gegenständlichen Liegenschaft noch aushaftenden Verbindlichkeiten konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte der Wert der Wohnung nicht festgestellt werden. Bis dato wurde diese nach Aktenlage (noch) nicht verkauft. Dem vorgelegten Verwaltungsakt konnten keinerlei Ermittlungen betreffend den Wert der Wohnung - unter Abzug der offenen Verbindlichkeiten - entnommen werden. Mit Bescheid vom
- Jänner 2017, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer verpflichtet die Kosten der für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.11.2016 gewährten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von € 19.520,88 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Der Beschwerdeführer bezog im Februar 2018 eine Alterspension in Höhe von € 1.312,
- Ebenso fehlen jegliche Ermittlungen der Behörde hinsichtlich der Verwertbarkeit, die Wohnung betreffend. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in dem von der Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***. Dass weder der Verkehrswert (abzüglich der auf der Liegenschaft noch auslastenden Verbindlichkeiten) noch zu den Verbindlichkeiten Ermittlungen seitens der Behörde getroffen wurde, ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dazu hätte die Behörde ein Bewertungsgutachten einholen müssen, was nicht erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Die hier verfahrensrelevanten Bestimmungen des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes (NÖMSG) lauten wie folgt: § 6 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:Paragraph 6, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet: Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen. § 6 Abs. 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:Paragraph 6, Absatz 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet: Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden. § 25 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG ist von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§26) , für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, Ersatz zu leisten.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG ist von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§26) , für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, Ersatz zu leisten. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG ist die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, zum Erstz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit nachträglich bekannt wird, dass im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG ist die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, zum Erstz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit nachträglich bekannt wird, dass im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. § 28 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet: Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). § 28 Abs. 3
- Satz NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet:Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet: Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens ist teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde.Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 6, Absatz 4, sichergestellten Vermögens ist teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde. § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz in Höhe von € 8.805,92 auferlegt. Im Spruch wurde weiters festgehalten, dass dieser Betrag nach Erhalt des Verkaufserlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zu überweisen ist. Im gegenständlichen Bescheid fehlen jegliche Ermittlungen hinsichtlich des Vermögens des Beschwerdeführers. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof sind bei Ermittlung des Einkommens oder Vermögens, über das der Empfänger von Sozialhilfe verfügt nur jene Einkommensbeträge und ist nur jenes Vermögen zu berücksichtigen, über das der zum Ersatz zu verpflichtende tatsächlich verfügt. Es ist daher erforderlich, Feststellungen dahin zu treffen, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich über hinreichende Geldmittel verfügte um der auferlegten Ersatzpflicht nachkommen zu können (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom
- 2010, 2009/10/0128).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof sind bei Ermittlung des Einkommens oder Vermögens, über das der Empfänger von Sozialhilfe verfügt nur jene Einkommensbeträge und ist nur jenes Vermögen zu berücksichtigen, über das der zum Ersatz zu verpflichtende tatsächlich verfügt. Es ist daher erforderlich, Feststellungen dahin zu treffen, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich über hinreichende Geldmittel verfügte um der auferlegten Ersatzpflicht nachkommen zu können vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom
- 2010, 2009/10/0128). Aus der bloßen Feststellung der Behörde, der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Wohnung in ***, lässt sich nicht ableiten, dass es sich hierbei um ein verwertbares Vermögen im Sinne des NÖ MSG handelt. Vielmehr hätte die Behörde in ihrem Bescheid Feststellungen treffen müssen und hätte hiezu ein Bewertungsgutachten einholen müssen. Auch hätte die Behörde Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Beschwerdeführer nach Abzug aller noch offenen Verbindlichkeiten über so viel Mittel verfügt, um den geforderten Ersatz zu bestreiten. Diesbezüglich hätte es auch Feststellungen über derzeit tatsächlich noch offene Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers, welche auf der Liegenschaft haften, bedurft. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Kostenersatz. Dieser Bescheid bildet somit die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung gegen den Beschwerdeführer in das nunmehr verwertbare Vermögen des Sozialhilfeempfängers. Genau über die Höhe des gegenständlichen verwertbaren Vermögens wurden keinerlei Feststellungen getroffen. Die Behörde geht allerdings offenbar von einen in der Zukunft liegenden Verkauf der gegenständlichen Wohnung aus. Bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht wurde ein derartiger Verkauf nicht mitgeteilt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht somit fest, dass die Behörde jegliche Ermittlungen unterlassen hat, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für einen Kostenersatz in Höhe von € 8.805,92 vorliegen und erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren der belangten Behörde als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die Verwaltungsbehörde hat keine Ermittlungen unternommen und kann daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der Verwaltungsbehörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ist daher im gegenständlichen Fall das Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig, handelt es sich doch um einen Fall, wo die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann vom VwG vorgenommen werden (vgl dazu Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2018, Zl. 2015/08/0043). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ist daher im gegenständlichen Fall das Vorgehen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig, handelt es sich doch um einen Fall, wo die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann vom VwG vorgenommen werden vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2018, Zl. 2015/08/0043). Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und im Übrigen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.358.001.2018