RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-451/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau B, des mj. C und der mj. D die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch Frau B als gesetzliche Vertreterin, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters *** vom 22.03.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau B, des mj. C und der mj. D die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch Frau B als gesetzliche Vertreterin, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters *** vom 22.03.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: „I. Die B mit Bescheid des Bürgermeisters *** vom 21.02.2017, Zl. *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden von Amts wegen abgeändert. Frau B erhält daher für den Zeitraum für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 159,78 und für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 15,
- II. Die dem mj. C mit Bescheid des Bürgermeisters der *** vom 21.02.2017, Zl. *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden von Amts wegen abgeändert. Der mj. C erhält daher für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.05.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 194,23.römisch zwei. Die dem mj. C mit Bescheid des Bürgermeisters der *** vom 21.02.2017, Zl. *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden von Amts wegen abgeändert. Der mj. C erhält daher für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.05.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 194,
- III. Die mj. D werden amtswegig Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt. Die mj. D erhält daher für den Zeitraum vom 05.04.2017 bis 30.04.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 168,33 und vom 01.05.2017 31.05.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 194,33.“römisch drei. Die mj. D werden amtswegig Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt. Die mj. D erhält daher für den Zeitraum vom 05.04.2017 bis 30.04.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 168,33 und vom 01.05.2017 31.05.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 194,33.“ Die im Spruch des bekämpften Bescheides erteilten Auflagen bleiben vollinhaltlich aufrecht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.06.2016, Zl. *** waren zunächst Herrn E, dem Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin B, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2017, Zl. *** wurde dem Antrag von Frau B sowie des mj. C vom 30.01.2017 (eingelangt am 31.01.2017) stattgegeben. Die mit dem Bescheid vom 21.02.2017 gewährten Leistungen wurden mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangte Behörde vom 22.03.2017, Zl. *** amtswegig abgeändert sowie der mj. D Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt. Auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem § 11a NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern bezogenen Einkommens (Grundversorgung und Kinderbetreuungsgeld) wurde die Frau B gewährten Leistungen mit 31.03.2017 eingestellt, dem mj. C für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.05.2017 Geldleistungen in der Höhe von € 106,57 monatlich und der mj. D für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 Geldleistungen in der Höhe von € 129,17 und für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.05.2017 Geldleistungen in der Höhe von € 106,57 monatlich gewährt.Die mit dem Bescheid vom 21.02.2017 gewährten Leistungen wurden mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangte Behörde vom 22.03.2017, , Zl. *** amtswegig abgeändert sowie der mj. D Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt. Auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem Paragraph 11 a, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern bezogenen Einkommens (Grundversorgung und Kinderbetreuungsgeld) wurde die Frau B gewährten Leistungen mit 31.03.2017 eingestellt, dem mj. C für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.05.2017 Geldleistungen in der Höhe von € 106,57 monatlich und der mj. D für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 Geldleistungen in der Höhe von € 129,17 und für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.05.2017 Geldleistungen in der Höhe von € 106,57 monatlich gewährt.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2017, Zl. *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 11a NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2017, Zl. *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11 a, NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 13.04.2017 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 26.03.2018 wurde den Beschwerdeführern die Ladung für die am 24.04.2018 anberaumte mündliche Verhandlung zugestellt. In einem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens 16.04.2018 bekanntzugeben, ob und für welche Sprache die Beiziehung eines Dolmetschers für ihre Einvernahme erforderlich sei. Weiters wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, sollte bis spätestens 16.04.2018 diverser Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt werden. Auch die belangte Behörde war in der Ladung vom 26.03.2018 aufgefordert worden, verfahrensrelevante Unterlagen an das erkennende Gericht zu übermitteln. Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 04.04.2018 ein neuer Bewilligungsbescheid vom 23.06.2017, Zl. *** sowie ein Schreiben der NÖ Gebietskrankenkasse betreffend das Frau B gewährte Kinderbetreuungsgeld an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Die Beschwerdeführer kamen der an sie gerichteten Aufforderung am 10.04.2018 nach, in welchem ebenfalls das Schreiben der NÖ Gebietskrankenkasse betreffend das Kinderbetreuungsgeld, ein mehrere Bewilligungsbescheide der belangten Behörde sowie aktuelle Kontoauszüge übermittelt wurden. Weiters wurde in dem genannten Schreiben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit E-Mail vom 12.04.2018 wurden von der belangten Behörde weitere Dokumente an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt, nämlich den Asylbescheid der mj. D sowie ein Schreiben betreffend die Entlassung von Frau B und dem mj. C aus der Grundversorgung.
- Feststellungen: Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.01.2016, Zl. *** bzw. *** wurden Frau B und dem mj. C der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auch der mj. D wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 05.04.2017, Zl. *** der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.01.2016, Zl. *** bzw. *** wurden Frau B und dem mj. C der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auch der mj. D wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 05.04.2017, Zl. *** der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Frau B lebt gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Wohnung an der Adresse ***, ***, für welche monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 457,84 zu tragen sind. Frau B bezog ab dem 08.03.2017 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 20,59 täglich, somit € 617,70 monatlich, welches erstmals am 28.04.2017 für den Bezugsmonat März 2017 ausbezahlt wurde. Weiters wurde von Frau B letztmalig am 03.03.2017 Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 315,00 bezogen, von welchen € 100,00 auf den mj. C entfallen. Frau B war im verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht beim AMS gemeldet, da sie in diesem Zeitraum zuhause war und ihre am *** geborene Tochter D zu betreuen hatte. Eine anderweitige Betreuung der Tochter war nicht möglich. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11a NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 a, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend die Wohnverhältnisse ergeben sich aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die Asylberechtigung der Beschwerdeführer konnten aufgrund der jeweiligen Asylbescheide getroffen werden. Dass Frau B im verfahrensrelevanten Zeitraum ihre Tochter D zu betreuen hatte und keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, konnte schon alleine aufgrund des jungen Alters von D festgestellt werden. Im Übrigen scheint auch die Behörde davon ausgegangen zu sein, da sie keine Meldung beim AMS gefordert hatte. Die getroffenen Feststellung betreffend das Einkommen von Frau B in Form des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Grundversorgung gründen in den vorgelegten Kontoauszüge sowie der Mitteilung der NÖ Gebietskrankenkasse. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) getroffen werden.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: […] 3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die […] 2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, […] […] §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […]
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
- […]
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………...………………..... 23%.
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] § 15Paragraph 15 Antragstellung
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person…………………………………………………………………...........475,01 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person………………………………………………………………….bis zu 158,34 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 48,56 Euro; […] § 21Paragraph 21 Neubemessung und Einstellung
(1)Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2017 (in Kraft seit dem 01.01.2018) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2017, (in Kraft seit dem 01.01.2018) lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person…………………………………………………………………...........485,46 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...148,88 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person………………………………………………………………….bis zu 161,82 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 49,62 Euro; […] 7. Erwägungen: Zunächst ist zur Zulässigkeit einer amtswegigen Abänderung der mit Bescheid vom 21.02.2017, Zl. *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszuführen, dass die Behörde diese Abänderung auf § 21 NÖ MSG gestützt, wonach Leistungen von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen sind, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten. Als Änderung der Voraussetzung wurde von der Behörde das in Zusammenhang mit der Geburt der Tochter D am *** zu beziehende Kinderbetreuungsgeld gewertet. Wenngleich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde tatsächlich noch kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, da der mj. D noch nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt war, kann die Vorgangsweise der belangten Behörde aus einem pragmatischen Blickwinkel heraus nachvollzogen werden, da die belangte Behörde andernfalls die zu viel gewährten Leistungen zurückfordern hätte müssen. Dennoch entspricht diese Vorgangsweise nicht den Rechtsvorschriften, da im Regime des Mindestsicherungsgesetzes das sogenannte Zuflussprinzip gilt. So normiert § 6 Abs. 2 NÖ MSG; dass als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde somit das Kinderbetreuungsgeld erst ab dem Zeitpunkt seines Zufließens als Einkommen bei Frau B berücksichtigen dürfen, bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde von dem genauen Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges Kenntnis erlangt hat. Dies kann frühestens aufgrund der Mitteilung der NÖ Gebietskrankenkasse vom 26.04.2017 der Fall gewesen sein, somit hätte erst am diesem Zeitpunkt richtigerweise ein amtswegiger Abänderungsbescheid auf Grundlage des § 21 NÖ MSG erlassen werden dürfen. Da die belangte Behörde jedoch ohnehin die Leistungen erst mit 31.03.2017 eingestellt, die Änderung also erst mit 01.04.2017 angenommen hat, und das Kinderbetreuungsgeld tatsächlich erstmals im April 2017 ausbezahlt wurde, war diese Vorgangsweise ex post betrachtet richtig. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang noch darauf, dass der Abänderungsbescheid auch auf die Einstellung der Leistungen aus der Grundversorgung gestützt hätte werden können. Für die gegenständliche Entscheidung spielen diese Überlegungen jedoch keine Rolle, da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH Zl. Ro 2014/07/0105) seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Demnach war die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 08.03.2017 jedenfalls zu berücksichtigen und war somit der bekämpfte Abänderungsbescheid in Hinblick auf Frau B dem Grunde nach zulässig. Da das Kinderbetreuungsgeld erstmals im April 2017 ausbezahlt wurde, sind ab diesem Zeitpunkt die Leistungen neu zu bemessen. Wenngleich wie unten auszuführen sein wird, das bezogene Kinderbetreuungsgeld keine Auswirkungen auf den mj. C hat und somit der Abänderungsbescheid in Bezug auf ihn nicht darauf gestützt werden kann, ist dieser dennoch ebenfalls zulässig, da, wie bereits erwähnt wurde, ab April 2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr ausbezahlt wurden, von denen € 100,00 monatlich auf ihn entfielen, und somit auch in seiner Sphäre mit April 2017 Änderungen in den Voraussetzungen eingetreten sind.Zunächst ist zur Zulässigkeit einer amtswegigen Abänderung der mit Bescheid vom 21.02.2017, Zl. *** gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszuführen, dass die Behörde diese Abänderung auf Paragraph 21, NÖ MSG gestützt, wonach Leistungen von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen sind, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten. Als Änderung der Voraussetzung wurde von der Behörde das in Zusammenhang mit der Geburt der Tochter D am *** zu beziehende Kinderbetreuungsgeld gewertet. Wenngleich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde tatsächlich noch kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, da der mj. D noch nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt war, kann die Vorgangsweise der belangten Behörde aus einem pragmatischen Blickwinkel heraus nachvollzogen werden, da die belangte Behörde andernfalls die zu viel gewährten Leistungen zurückfordern hätte müssen. Dennoch entspricht diese Vorgangsweise nicht den Rechtsvorschriften, da im Regime des Mindestsicherungsgesetzes das sogenannte Zuflussprinzip gilt. So normiert Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG; dass als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde somit das Kinderbetreuungsgeld erst ab dem Zeitpunkt seines Zufließens als Einkommen bei Frau B berücksichtigen dürfen, bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde von dem genauen Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges Kenntnis erlangt hat. Dies kann frühestens aufgrund der Mitteilung der NÖ Gebietskrankenkasse vom 26.04.2017 der Fall gewesen sein, somit hätte erst am diesem Zeitpunkt richtigerweise ein amtswegiger Abänderungsbescheid auf Grundlage des Paragraph 21, NÖ MSG erlassen werden dürfen. Da die belangte Behörde jedoch ohnehin die Leistungen erst mit 31.03.2017 eingestellt, die Änderung also erst mit 01.04.2017 angenommen hat, und das Kinderbetreuungsgeld tatsächlich erstmals im April 2017 ausbezahlt wurde, war diese Vorgangsweise ex post betrachtet richtig. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang noch darauf, dass der Abänderungsbescheid auch auf die Einstellung der Leistungen aus der Grundversorgung gestützt hätte werden können. Für die gegenständliche Entscheidung spielen diese Überlegungen jedoch keine Rolle, da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Zl. Ro 2014/03/0076, sowie , VwGH Zl. Ro 2014/07/0105) seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Demnach war die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 08.03.2017 jedenfalls zu berücksichtigen und war somit der bekämpfte Abänderungsbescheid in Hinblick auf Frau B dem Grunde nach zulässig. Da das Kinderbetreuungsgeld erstmals im April 2017 ausbezahlt wurde, sind ab diesem Zeitpunkt die Leistungen neu zu bemessen. Wenngleich wie unten auszuführen sein wird, das bezogene Kinderbetreuungsgeld keine Auswirkungen auf den mj. C hat und somit der Abänderungsbescheid in Bezug auf ihn nicht darauf gestützt werden kann, ist dieser dennoch ebenfalls zulässig, da, wie bereits erwähnt wurde, ab April 2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr ausbezahlt wurden, von denen € 100,00 monatlich auf ihn entfielen, und somit auch in seiner Sphäre mit April 2017 Änderungen in den Voraussetzungen eingetreten sind. Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des § 11a NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des § 11a NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des Paragraph 11 a, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11 a, NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass, sowohl Frau B als auch der mj. C asylberechtigt sind und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählen. Hinsichtlich der mj. D ist auszuführen, dass dieser der Status der Asylberechtigten erst mit 05.04.2017 zuerkannt wurde, weswegen sie erst, entgegen der Annahme der belangten Behörde, ab diesem Zeitpunkt anspruchsberechtigt ist. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass, sowohl Frau B als auch der mj. C asylberechtigt sind und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählen. Hinsichtlich der mj. D ist auszuführen, dass dieser der Status der Asylberechtigten erst mit 05.04.2017 zuerkannt wurde, weswegen sie erst, entgegen der Annahme der belangten Behörde, ab diesem Zeitpunkt anspruchsberechtigt ist. Zur gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass betreffend Frau B festgestellt wurde, dass diese im verfahrensrelevanten Zeitraum Betreuungspflichten gegenüber ihrer am *** geborenen Tochter hatte und keine anderen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung standen. Somit ist auf sie die Bestimmung des § 7 Abs. 6 Z 2 NÖ MSG anzuwenden und darf bei ihr der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden.Zur gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass betreffend Frau B festgestellt wurde, dass diese im verfahrensrelevanten Zeitraum Betreuungspflichten gegenüber ihrer am *** geborenen Tochter hatte und keine anderen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung standen. Somit ist auf sie die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, NÖ MSG anzuwenden und darf bei ihr der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden. Da den Beschwerdeführern somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Frau B und die beiden minderjährigen Kinder wohnen gemeinsam mit Herrn E in einer Haushaltsgemeinschaft. Auf Frau B kommen somit die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Die Höhe der den beiden minderjährigen Kindern zu gewährenden Geldleistungen bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 NÖ MSV.Frau B und die beiden minderjährigen Kinder wohnen gemeinsam mit Herrn E in einer Haushaltsgemeinschaft. Auf Frau B kommen somit die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zur Anwendung. Die Höhe der den beiden minderjährigen Kindern zu gewährenden Geldleistungen bestimmt sich nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV. Da die von den Beschwerdeführern zu tragenden Wohnkosten € 457,84 monatlich betragen und somit über dem der Familie insgesamt höchstens gemäß § 1 Abs. 2 NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 413,80 liegen, stehen ihnen diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Zu den in der Beschwerde angeführten Kosten für Strom und Heizung ist auszuführen, dass diese Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG von den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abzudecken sind, da diese nämlich unter anderem auch den Aufwand für Energie umfassen, worunter sowohl Heizung als auch Strom zu subsumieren sind (vgl. hierzu § 10 NÖ MSG idF LGBl. 9205-3 sowie Ltg.-1146/A-1/79-2016, S. 7). Auch die Kosten für Internet und Telefonie zählen nicht zu den Wohnkosten und sind vom Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs abzudecken. Da die von den Beschwerdeführern zu tragenden Wohnkosten € 457,84 monatlich betragen und somit über dem der Familie insgesamt höchstens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 413,80 liegen, stehen ihnen diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Zu den in der Beschwerde angeführten Kosten für Strom und Heizung ist auszuführen, dass diese Aufwendungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG von den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abzudecken sind, da diese nämlich unter anderem auch den Aufwand für Energie umfassen, worunter sowohl Heizung als auch Strom zu subsumieren sind vergleiche hierzu Paragraph 10, NÖ MSG in der Fassung LGBl. 9205-3 sowie Ltg.-1146/A-1/79-2016, S. 7). Auch die Kosten für Internet und Telefonie zählen nicht zu den Wohnkosten und sind vom Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs abzudecken. Frau B stehen somit im verfahrensrelevanten Zeitraum grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 monatlich zu. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG ist jedoch bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Im April 2017, in welchem das Kinderbetreuungsgeld für den Anspruchszeitraum März 2017 ausbezahlt wurde, hat dieses € 473,57 betragen. Ab Mai 2017 wurden monatlich € 617,70 an Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Dementsprechend verringert sich der Anspruch der Frau B im April 2017 auf € 159,78 und im Zeitraum 01.05.2017 bis 31.05.2017 auf € 15,65.Frau B stehen somit im verfahrensrelevanten Zeitraum grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 monatlich zu. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG ist jedoch bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Im April 2017, in welchem das Kinderbetreuungsgeld für den Anspruchszeitraum März 2017 ausbezahlt wurde, hat dieses € 473,57 betragen. Ab Mai 2017 wurden monatlich € 617,70 an Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Dementsprechend verringert sich der Anspruch der Frau B im April 2017 auf € 159,78 und im Zeitraum 01.05.2017 bis 31.05.2017 auf € 15,65. Da aber das Einkommen der Frau B nicht die ihr zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung übersteigt, war auch kein Überschuss auf die den beiden minderjährigen Kindern zustehenden Leistungen anzurechnen. Was die dem mj. C zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung betrifft, so stehen ihm im Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.05.2017 jeweils monatliche Geldleistungen in der Höhe von € 194,23 zu. Da ihm ab April 2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr gewährt wurden, stehen ihm die genannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in voller Höhe zu. Was nun die der mj. D zu gewährenden Leistungen betrifft, ist zunächst anzumerken, dass dem Akt der belangten Behörde nicht entnommen werden kann, dass für sie ein Antrag gestellt worden wäre. Allerdings ist dies für eine Gewährung nicht unbedingt erforderlich, können doch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 15 Abs. 1 NÖ MSG auch amtswegig gewährt werden. Die ihr zu gewährenden Leistungen entsprechen grundsätzlich den dem mj. C Gewährten. Allerdings beginnt ihrer Anspruchsberechtigung erst mit der Asylgewährung am 05.04.2017. Anders als im Kinderbetreuungsgeldgesetz, welches für sogenannte nachgeborene Kinder wie D eine rückwirkende Gewährung vorsieht, ist derartiges im NÖ MSG nicht normiert. Somit scheidet eine Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung rückwirkend ab ihrer Geburt aus. Aus diesem Grund sind die ihr zu gewährenden Leistungen für April 2017 entsprechend zu aliquotieren und betragen somit € 168,33. Für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 sind ihr hingegen diese Leistungen in vollem Umfang, nämlich in Höhe von € 194,23 zu gewähren.Was nun die der mj. D zu gewährenden Leistungen betrifft, ist zunächst anzumerken, dass dem Akt der belangten Behörde nicht entnommen werden kann, dass für sie ein Antrag gestellt worden wäre. Allerdings ist dies für eine Gewährung nicht unbedingt erforderlich, können doch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG auch amtswegig gewährt werden. Die ihr zu gewährenden Leistungen entsprechen grundsätzlich den dem mj. C Gewährten. Allerdings beginnt ihrer Anspruchsberechtigung erst mit der Asylgewährung am 05.04.2017. Anders als im Kinderbetreuungsgeldgesetz, welches für sogenannte nachgeborene Kinder wie D eine rückwirkende Gewährung vorsieht, ist derartiges im NÖ MSG nicht normiert. Somit scheidet eine Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung rückwirkend ab ihrer Geburt aus. Aus diesem Grund sind die ihr zu gewährenden Leistungen für April 2017 entsprechend zu aliquotieren und betragen somit € 168,33. Für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 sind ihr hingegen diese Leistungen in vollem Umfang, nämlich in Höhe von € 194,23 zu gewähren. 8. Zum Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts: Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Da gegenwärtig durch das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Hinblick auf die einstweilige Anordnung weggefallen ist, war darüber nicht mehr zu entscheiden. 9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer – ohnehin nicht mehr beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer – ohnehin nicht mehr beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.451.001.2017