BAO erübrigt, nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung wie folgt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.11.2017, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.09.2017, Zl. ***, hinsichtlich der Liegenschaft, GSt-Nr. ***, EZ ***, ***, , ***, betreffend die Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe für zwei Stellplätze in der Höhe von € 36.960,00, als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass durch die erfolgte Sachentscheidung sich eine Entscheidung über die „beantragte aufschiebende Wirkung“
Paragraph 212 a, BAO erübrigt, nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung wie folgt: 1. Der Beschwerde wird teilweise dahingehend Folge gegeben, dass der Ausspruch „Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über die beantragte aufschiebende Wirkung
BAO.“ im Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.11.2017, Zl. ***, aufgehoben wird.Der Beschwerde wird teilweise dahingehend Folge gegeben, dass der Ausspruch „Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über die beantragte aufschiebende Wirkung
, Paragraph 212 a, BAO.“ im Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.11.2017, Zl. ***, aufgehoben wird.,
Vm § 3 Z 4 der Bebauungsvorschriften 2016 der Marktgemeinde *** als Grundstückseigentümerin für die im Bescheid vom 24.08.2017, AZ *** festgestellten erforderlichen, aber nicht herstellbaren zwei Stellplätze eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe in der Höhe von € 36.960,00 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.09.2017, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin
Paragraph 41, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 4, der Bebauungsvorschriften 2016 der Marktgemeinde *** als Grundstückseigentümerin für die im Bescheid vom 24.08.2017, , AZ *** festgestellten erforderlichen, aber nicht herstellbaren zwei Stellplätze eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe in der Höhe von € 36.960,00 vorgeschrieben. Begründend verwies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Bezug habenden Abgabenbescheid auf die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1 und 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), auf die Verordnung Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge der Marktgemeinde *** vom 30.12.2015 sowie auf § 3 Z 4 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** 2016.Begründend verwies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Bezug habenden Abgabenbescheid auf die Bestimmungen der Paragraphen 41, Absatz eins und 3 , NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), auf die Verordnung Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge der Marktgemeinde *** vom 30.12.2015 sowie auf Paragraph 3, Ziffer 4, der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** 2016. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendete die Einschreiterin im Wesentlichen ein, dass
Bescheid vom 24.08.2017 zu GZ *** der Umbau/ die Umwidmung der Wohnung Top 1 an der Adresse ***, ***, in eine Ordination bewilligt worden sei. Eine zusätzliche Wohnung sei demnach gerade nicht errichtet worden. Der Bescheid sei sohin in seiner Begründung unrichtig. Auf Grund des Rechtsanspruches eines Bescheidadressaten auf ordnungsgemäße Begründung sei der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im bezeichneten baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 24.08.2017 habe die Behörde auf die Möglichkeit der Herstellung von Stellplätzen auf einem anderen Grundstück
6 NÖ BO hingewiesen. Ohne jegliches Ermittlungsverfahren sei seitens der belangten Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid festgestellt worden, dass die erforderlichen zusätzlichen Stellplätze nicht herstellbar seien. Auch mangle es dem Bescheid an jeglicher Begründung dieser Annahme. Es sei der Einschreiterin keine genügende Möglichkeit eingeräumt worden, zu der getroffenen Feststellung ausreichend Stellung zu nehmen, weshalb das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden sei. Bei richtiger Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre die belangte Behörde zu einem anderslautenden, für die Einschreiterin günstigeren, Bescheidinhalt gekommen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendete die Einschreiterin im Wesentlichen ein, dass
Bescheid vom 24.08.2017 zu , GZ *** der Umbau/ die Umwidmung der Wohnung Top 1 an der Adresse ***, ***, in eine Ordination bewilligt worden sei. Eine zusätzliche Wohnung sei demnach gerade nicht errichtet worden. Der Bescheid sei sohin in seiner Begründung unrichtig. Auf Grund des Rechtsanspruches eines Bescheidadressaten auf ordnungsgemäße Begründung sei der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im bezeichneten baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom 24.08.2017 habe die Behörde auf die Möglichkeit der Herstellung von Stellplätzen auf einem anderen Grundstück
Paragraph 63, Absatz 6, , NÖ BO hingewiesen. Ohne jegliches Ermittlungsverfahren sei seitens der belangten Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid festgestellt worden, dass die erforderlichen zusätzlichen Stellplätze nicht herstellbar seien. Auch mangle es dem Bescheid an jeglicher Begründung dieser Annahme. Es sei der Einschreiterin keine genügende Möglichkeit eingeräumt worden, zu der getroffenen Feststellung ausreichend Stellung zu nehmen, weshalb das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden sei. Bei richtiger Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre die belangte Behörde zu einem anderslautenden, für die Einschreiterin günstigeren, Bescheidinhalt gekommen. Tatsächlich könnten die zusätzlich benötigten Stellplätze unter Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 6 NÖ BO auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Seitens der belangten Behörde seien daher Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob die vorgeschriebenen Stellplätze nicht doch herstellbar wären. Der zu beurteilende Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig. Der Einschreiterin sei die Möglichkeit einzuräumen, die zusätzlichen Stellplätze herzustellen. Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe sei rechtlich nur dann vorzuschreiben, wenn keine Alternative mehr bestehe bzw. es tatsächlich keine Möglichkeit gäbe, zusätzliche Stellplätze herzustellen. Diese Frage sei aber weder im Verfahren zu GZ *** noch im gegenständlichen Verfahren zu GZ *** abschließend erörtert worden, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund unrichtig und mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.Tatsächlich könnten die zusätzlich benötigten Stellplätze unter Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 6, NÖ BO auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Seitens der belangten Behörde seien daher Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob die vorgeschriebenen Stellplätze nicht doch herstellbar wären. Der zu beurteilende Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig. Der Einschreiterin sei die Möglichkeit einzuräumen, die zusätzlichen Stellplätze herzustellen. Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe sei rechtlich nur dann vorzuschreiben, wenn keine Alternative mehr bestehe bzw. es tatsächlich keine Möglichkeit gäbe, zusätzliche Stellplätze herzustellen. Diese Frage sei aber weder im Verfahren zu , GZ *** noch im gegenständlichen Verfahren zu , GZ *** abschließend erörtert worden, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund unrichtig und mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Die Einschreiterin beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des mit Berufung angefochtenen Bescheides vom 11.09.2017, GZ ***. Gleichzeitig stellte die Einschreiterin im Berufungsschriftsatz den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung und fügte ihrem Antrag eine Begründung an.Gleichzeitig stellte die Einschreiterin im Berufungsschriftsatz den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Paragraph 212 a, BAO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung und fügte ihrem Antrag eine Begründung an. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.11.2017, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***. Weiters führte der Gemeindevorstand in der Bezug habenden Berufungsentscheidung im Spruch aus, dass durch die erfolgte Sachentscheidung sich eine Entscheidung über die „beantragte aufschiebende Wirkung“
Weiters führte der Gemeindevorstand in der Bezug habenden Berufungsentscheidung im Spruch aus, dass durch die erfolgte Sachentscheidung sich eine Entscheidung über die „beantragte aufschiebende Wirkung“
, Paragraph 212 a, BAO erübrige. Begründend wurde im Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** darauf verwiesen, dass mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 24.08.2017, Zl. *** der A GmbH, ***, ***, über deren ausdrückliches Ansuchen die baubehördliche Bewilligung für den Umbau erteilt worden sei. Unter „Spruchteil III.“ (gemeint: Spruchteil II.) sei baubehördlich festgestellt worden, dass auf Grund der erteilen Baubewilligung zwei zusätzliche KFZ-Stellplätze erforderlich seien, aber nicht herstellbar wären. Der zitierte Bescheid sei ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde im Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** darauf verwiesen, dass mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 24.08.2017, Zl. *** der A GmbH, ***, ***, über deren ausdrückliches Ansuchen die baubehördliche Bewilligung für den Umbau erteilt worden sei. Unter „Spruchteil römisch drei.“ (gemeint: Spruchteil römisch zwei.) sei baubehördlich festgestellt worden, dass auf Grund der erteilen Baubewilligung zwei zusätzliche KFZ-Stellplätze erforderlich seien, aber nicht herstellbar wären. Der zitierte Bescheid sei ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 entfalteten Baubescheide, insbesondere baubehördliche Bewilligungen, dingliche Wirkung, was bedeute, dass diese Bescheide am Objekt hafteten. Dem Antrag auf baubehördliche Bewilligung seien auch Baupläne und eine Baubeschreibung, erstellt von der C GmbH, angeschlossen gewesen. In dieser Baubeschreibung, die einen wesentlichen Bestandteil des Projektes darstellte, fände sich auf Seite 2 eine Aufstellung der bisher errichteten Stellplätze sowie der nunmehr erforderlichen Stellplätze. Dabei habe sich eindeutig ergeben, dass durch die Umwidmung der Wohnung in eine Ordination zwei zusätzliche Stellplätze erforderlich seien. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Passage der Baubeschreibung sowie nach Wiedergabe der Schriftsätze der Einschreiterin vom 02.10.2017 und 19.10.2017, stellte der Gemeindevorstand in der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung fest, dass in der gegenständlichen Sache die Feststellung der erforderlichen Abstellplätze mit dem oben zitierten Bescheid vom 24.08.2017 erfolgt und dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Frage, ob und wie viele Stellplätze zu errichten seien bzw. im Sinne der NÖ BO 2014 nicht hergestellt werden könnten und daher abzulösen seien, sei nicht im Rahmen des Abgabenverfahrens zu beurteilen, sondern sei im Bauverfahren zu beurteilen gewesen. Der baubehördliche Bewilligungsbescheid sei nicht bekämpft worden, und sei auf Grund der Feststellungen in der baubehördlichen Bewilligung die korrespondierende Abgabe vorzuschreiben gewesen. Die Abgabenbehörde habe sich in diesem Zusammenhang nicht mehr mit dem Erfordernis der Anzahl der Stellplätze auseinanderzusetzen. Daher sei auch nicht auf das weitere gesamte Berufungsvorbringen einzugehen, da dies eine bindende Vorfrage für das Abgabenverfahren betreffe und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Durch die Entscheidung in der Sache selbst erübrige sich ein Ausspruch über den „Antrag auf aufschiebende Wirkung“. Durch diese Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz seien die Abgaben zur Zahlung fällig. Der Gemeindevorstand erstattete in der Berufungsentscheidung weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen baubehördlichen Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Feststellung der erforderlichen, aber nicht herstellbaren Stellplatzanzahl. In der gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** fristgerecht erhobenen Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass eine weitergehende Begründung, wie die Baubehörde erster Instanz zu der Feststellung gelangt sei, dass die zwei zusätzlich erforderlichen Stellplätze nicht auf dem Grundstück GZ ***, KG ***, ***, herstellbaren wären, dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Auch der Bescheidbegründung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** sei diesbezüglich nichts zu entnehmen und sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass eine zusätzliche Wohnung errichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Berufungsausführungen und darauf, dass eine Absprache über die beantragte Aussetzung der Einhebung
BAO nicht erfolgt sei.Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Berufungsausführungen und darauf, dass eine Absprache über die beantragte Aussetzung der Einhebung
Paragraph 212 a, BAO nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie vor Erlassung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides mit E-Mail vom 26.06.2017 darauf verwiesen habe, dass die Möglichkeit bestünde, die erforderlich fehlenden zwei Pflichtstellplätze auf einem Nachbargrundstück, welches die Voraussetzungen des § 63 Abs. 6 NÖ BO erfülle, hergestellt werden könnten. Die Baubehörde erster Instanz habe insbesondere noch Instruktionen dahingehend gegeben, wie hinsichtlich der grundbücherlichen Sicherstellung der auf dem Nachbargrundstück herzustellenden Pflichtstellplätze vorzugehen wäre. Der Baubehörde erster Instanz sei daher bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Erfüllung der Herstellung der Pflichtstellplätze im Sinne des § 63 Abs. 6 NÖ BO 2014 gehabt habe und auch im Begriff gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie vor Erlassung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides mit E-Mail vom 26.06.2017 darauf verwiesen habe, dass die Möglichkeit bestünde, die erforderlich fehlenden zwei Pflichtstellplätze auf einem Nachbargrundstück, welches die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 6, NÖ BO erfülle, hergestellt werden könnten. Die Baubehörde erster Instanz habe insbesondere noch Instruktionen dahingehend gegeben, wie hinsichtlich der grundbücherlichen Sicherstellung der auf dem Nachbargrundstück herzustellenden Pflichtstellplätze vorzugehen wäre. Der Baubehörde erster Instanz sei daher bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Erfüllung der Herstellung der Pflichtstellplätze im Sinne des Paragraph 63, Absatz 6, NÖ BO 2014 gehabt habe und auch im Begriff gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Baubehörde erster Instanz hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass in der NÖ BO 2014 ein Vorrang der Herstellung der Stellplätze vor der Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe normiert sei. Die Baubehörde habe demnach bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen und habe, obgleich sie bereits über andersartige Informationen verfügte, sich ein Ermessen angemaßt, welches im Gesetz keine Deckung finde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Vorschreibung einer Stellplatzabgabe auf Grund der Angaben im Antrag auf Baubewilligung, in der Baubeschreibung, erfolgen könne, sei unrichtig. Dies insbesondere deshalb, da die Baubehörde erster Instanz im vollen Wissen dahingehend gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin im Inbegriff gewesen sei, die Stellplätze herzustellen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Baubehörde erster Instanz daher feststellen müssen, dass die Herstellung von Stellplätzen im Sinne des § 63 Abs. 6 NÖ BO 2014 möglich gewesen sei. Dem erstinstanzlichen Bescheid zu GZ *** mangle es an jedweder Begründung. Es sei auch die Nichtbeachtung der in § 63 Abs. 5 NÖ BO 2014 statuierten Reihenfolge nicht nachvollziehbar.Die Baubehörde erster Instanz hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass in der NÖ BO 2014 ein Vorrang der Herstellung der Stellplätze vor der Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe normiert sei. Die Baubehörde habe demnach bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen und habe, obgleich sie bereits über andersartige Informationen verfügte, sich ein Ermessen angemaßt, welches im Gesetz keine Deckung finde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Vorschreibung einer Stellplatzabgabe auf Grund der Angaben im Antrag auf Baubewilligung, in der Baubeschreibung, erfolgen könne, sei unrichtig. Dies insbesondere deshalb, da die Baubehörde erster Instanz im vollen Wissen dahingehend gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin im Inbegriff gewesen sei, die Stellplätze herzustellen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Baubehörde erster Instanz daher feststellen müssen, dass die Herstellung von Stellplätzen im Sinne des Paragraph 63, Absatz 6, NÖ BO 2014 möglich gewesen sei. Dem erstinstanzlichen Bescheid zu GZ *** mangle es an jedweder Begründung. Es sei auch die Nichtbeachtung der in Paragraph 63, Absatz 5, NÖ BO 2014 statuierten Reihenfolge nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wendete überdies Aktenwidrigkeit ein. Der Baubehörde erster Instanz seien Informationen vorgelegen, dass die Pflichtstellplätze – entgegen den Angaben in der Baubeschreibung vom 26.03.2017 – hergestellt werden könnten. Die Baubehörde erster Instanz habe jedoch festgestellt, dass die Stellplätze nicht hergestellt werden könnten. Auf Grund der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Baubehörde erster Instanz wäre aktenkonform festzustellen gewesen, dass die Stellplätze herstellbar seien. Der erst- sowie der zweitinstanzliche Bescheid seien ergänzungsbedürftig. Die erstinstanzliche Behörde stützte sich im Bescheid auf die Unterlagen der Einreichunterlagen der Baubewilligung und auf eine Baubeschreibung der C GesmbH. In dem Zeitraum zwischen Vorlage der Unterlagen und dem erstinstanzlichen Bescheid hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich ändern können, sodass die Behörde die Pflicht treffe, sich von den tatsächlichen Gegebenheiten zu überzeugen, bevor sie einen Bescheid erlasse. Nach neuerlichen Hinweisen auf die im Gesetz statuierte Reihenfolge
6 NÖ BO 2014 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Stellplatzabgabe nur dann Anwendung finden könne, wenn tatsächlich keine Stellplätze hergestellt werden könnten. Es liege augenscheinlich auch im Interesse des Gesetzgebers, dass Stellplätze hergestellt werden könnten. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen und hätte erst nach erfolgten Erkundigungen eine Abgabe vorschreiben dürfen. Nach neuerlichen Hinweisen auf die im Gesetz statuierte Reihenfolge
, Paragraph 63, Absatz 6, NÖ BO 2014 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Stellplatzabgabe nur dann Anwendung finden könne, wenn tatsächlich keine Stellplätze hergestellt werden könnten. Es liege augenscheinlich auch im Interesse des Gesetzgebers, dass Stellplätze hergestellt werden könnten. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen und hätte erst nach erfolgten Erkundigungen eine Abgabe vorschreiben dürfen. Nach Hinweisen auf den Mangel der Wahrung des Parteiengehörs verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass seitens der belangten Behörde daher Ermittlungen dahingehend durchzuführen gewesen wären, ob die vorgeschriebenen Stellplätze nicht doch herstellbar wären. Insofern sei der zu beurteilende Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Der Beschwerdeführerin wäre die Möglichkeit einzuräumen gewesen, die zusätzlichen Stellplätze herzustellen. Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe sei rechtlich nur dann vorzuschreiben, wenn keine Alternative mehr bestehe bzw. es tatsächlich keine Möglichkeit gäbe, zusätzliche Stellplätze herzustellen. Diese Frage sei aber weder im baubehördlichen Bewilligungsverfahren noch im gegenständlichen Verfahren abschließend erörtert worden, weshalb der in Beschwerde gezogene Bescheid auch aus diesem Grund unrichtig und mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Die Frage sei im abgabenrechtlichen Verfahren nicht abschließend erörtert worden, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, der angefochtene Bescheid aufzuheben bzw. zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung unter Beiziehung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn D, sowie deren Vertretung, sowie auf Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides des Gemeindevorstandes nach Durchführung des Beweisverfahrens. Weiters führte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Nichterledigung des fristgerecht erhobenen Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a Beschwerde unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur und beantragte in eventu neuerlich die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.Weiters führte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Nichterledigung des fristgerecht erhobenen Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, Beschwerde unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur und beantragte in eventu neuerlich die Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO. Die belangte Behörde hat über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.3.2018, LVwG-AV-48/001-2018, mit Schriftsatz vom 05.04.2018, Zl. *** die Ausfertigung jenes Bescheides, der in der 24. ordentlichen Sitzung des Gemeindevorstandes am 22.11.2017 der Beschlussfassung
Top 4.2.3.b zu Grunde gelegt war sowie den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, AZ: ***, samt den Bezug habenden Rückscheinen als Nachweis der Zustellung vorgelegt. Das erkennende Gericht hat, da von der Beschwerdeführerin die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde, eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und in dieser unter Zugrundelegung des gesamten Bezug habenden Verwaltungsaktes der Marktgemeinde ***, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, weiters auf Grundlage der Einladungskurrende und des Sitzungsprotokolls der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes, anhand der von der Marktgemeinde *** ergänzend vorgelegten Unterlagen (Ausfertigung jenes Bescheides, der in der 24. ordentlichen Sitzung des Gemeindevorstandes am 22.11.2017 der Beschlussfassung
Top 4.2.3.b zu Grunde gelegt war, sowie Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, AZ: ***, samt den Bezug habenden Rückscheinen als Nachweis der Zustellung – insbesondere an die Beschwerdeführerin), weiters durch Befragung des Vertreters der Beschwerdeführerin, Herrn D, sowie durch Befragung des Vertreters der Marktgemeinde ***, Beweis erhoben. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz auf Grund des Ansuchens der Bauwerberin A GmbH vom 10.04.2017
Vm § 22 NÖ BO 2014 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau der Wohnung Top 1 in eine Ordination im beantragten Umfang, ausgenommen jene Teile, welche als Bestand ausgewiesen wurden, in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz auf Grund des Ansuchens der Bauwerberin A GmbH vom 10.04.2017
Paragraph 23, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 22, NÖ BO 2014 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau der Wohnung Top 1 in eine Ordination im beantragten Umfang, ausgenommen jene Teile, welche als Bestand ausgewiesen wurden, in , ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Spruchgemäß festgestellt wurde, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ BO 2014, Baubeschreibung, Pläne usw.), welche mit einer Bezugsklausel versehen wurden, zu erfolgen habe. Spruchgemäß festgestellt wurde, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (Paragraph 18, der NÖ BO 2014, Baubeschreibung, Pläne usw.), welche mit einer Bezugsklausel versehen wurden, zu erfolgen habe. Die Antragsbeilagen wurden zum integrierenden Bestandteil des baubehördlichen Bewilligungsbescheides erklärt. In Spruchteil II. des bezeichneten Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz wurde
In Spruchteil römisch zwei. des bezeichneten Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz wurde
7 NÖ BO 2014 festgestellt, dass auf Grund der erteilen Baubewilligung zwei zusätzliche KFZ-Stellplätze erforderlich, aber nicht herstellbar sind.Paragraph 63, Absatz 7, NÖ BO 2014 festgestellt, dass auf Grund der erteilen Baubewilligung zwei zusätzliche KFZ-Stellplätze erforderlich, aber nicht herstellbar sind. Entsprechend den vorliegenden Rückscheinen betreffend die Zustellung dieses baubehördlichen Bewilligungsbescheides an die Eigentümer und an den Bauwerber, die A GmbH, wurde dieser Bescheid der A GmbH durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung in *** am 31.08.2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, Zl. ***, wurde kein Rechtsmittel erhoben. Dieser Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist betreffend die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung die Einladung zur Sitzung des Gemeindevorstandes am Mittwoch, 22. November 2017 laut Einladung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.11.2017. Die Ausfertigung des in Beschwerde gezogenen, verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde in der 24. ordentlichen Sitzung des Gemeindevorstandes am 22.11.2017 der Beschlussfassung
Top 4.2.3.b zu Grunde gelegt und erfolgte eine ordnungsgemäße Beschlussfassung. In der Baubeschreibung von C Ges.m.b.H. vom 26.03.2017, welche als Antragsbeilage zum Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vorgelegt wurde und welche einen integrierenden Bestandteil der baubehördlichen Bewilligung bildete, wurde das Vorhandensein von 26 PKW-Stellplätzen in der Tiefgarage und einem Stellplatz im Freien (davon mindestens ein Stellplatz als behindertengerechter Stellplatz) festgestellt. Als Anzahl der zu errichtenden PKW-Stellplätze laut § 155 NÖ BTV wurden 29 Stellplätze ausgewiesen.Als Anzahl der zu errichtenden PKW-Stellplätze laut Paragraph 155, NÖ BTV wurden 29 Stellplätze ausgewiesen. In der Baubeschreibung ist festgestellt, dass 26 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage und ein Stellplatz im Freien vorhanden sind. Davon sind mindestens zwei Stellplätze als behindertengerechte Stellplätze und zwei Familienstellplätze. Festgestellt wurde, dass die zusätzlich notwendigen Stellplätze wirtschaftlich und technisch auf Eigengrund nicht nachweisbar sind und daher abgelöst werden müssen. Festgestellt wurde weiters, dass die Möglichkeit, die PKW-Stellplätze in maximal 300 Meter Wegentfernung auf einem anderen Grundstück unterzubringen, als erfolglos geprüft wurde. Der baubehördliche Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, GZ ***, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Der baubehördliche Bewilligungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Abänderung der baubehördlichen Bewilligung wurde seitens der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt beantragt. Der oben festgestellte Sachverhalt ergab sich auf Grund des unbedenklichen, vollständigen Inhaltes des Bezug habenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, weiters aus den Angaben der jeweiligen Vertreter in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den von der Marktgemeinde *** im Verfahren vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlagen (Baubescheide, Baubeschreibung, Zustellnachweise). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen, E-Mail Schriftverkehr vom 23. Oktober 2017 10. November 2017, vom 14. Dezember 2017 und vom 11. Jänner 2018 lagen dem erkennenden Gericht bei der Erlassung dieser Entscheidung vor, waren aber hinsichtlich der Feststellung des maßgeblichen, der Rechtsbeurteilung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes nicht rechtserheblich. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
1 vorzuschreiben.In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, Absatz eins, die Stellplatz-Ausgleichsabgabe
Paragraph 41, Absatz eins, vorzuschreiben. § 212a. Abs. 1 und 2 BAO Paragraph 212 a, Absatz eins und 2 BAO
der Verordnung Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge der Marktgemeinde ***, in Kraft getreten am 30.12.2015, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 09.12.2015 unter Top 18 die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe
3 der NÖ Bauordnung 2014 mit € 18.480,00 pro Kraftfahrzeugabstellplatz festgesetzt.
der Verordnung Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge der Marktgemeinde ***, in Kraft getreten am 30.12.2015, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 09.12.2015 unter Top 18 die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe
Paragraph 41, Absatz 3, der , NÖ Bauordnung 2014 mit € 18.480,00 pro Kraftfahrzeugabstellplatz festgesetzt. Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012).Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012). Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe vergleiche VwGH 12.10.1984, 82/17/0085). Nach § 4 Abs. 1 der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach § 41 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 liegt ein Abgabentatbestand vor, wenn die Herstellung von Stellplätzen nicht möglich ist und
7 NÖ Bauordnung 2014 die erforderliche Anzahl von Stellplätzen festgestellt wurde.Nach Paragraph 41, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 liegt ein Abgabentatbestand vor, wenn die Herstellung von Stellplätzen nicht möglich ist und
Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 die erforderliche Anzahl von Stellplätzen festgestellt wurde.
7 NÖ Bauordnung 2014 ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festzustellen.
Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festzustellen. Ein Abgabentatbestand wird daher nach der hier maßgeblichen NÖ Bauordnung 2014 erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid über die Anzahl der zu errichtenden bzw. der fehlenden Stellplätze verwirklicht (vgl. dazu: VwGH 25.9.2012, 2011/17/0172, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Bauordnung VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264).Ein Abgabentatbestand wird daher nach der hier maßgeblichen NÖ Bauordnung 2014 erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid über die Anzahl der zu errichtenden bzw. der fehlenden Stellplätze verwirklicht vergleiche dazu: VwGH 25.9.2012, 2011/17/0172, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Bauordnung VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264). Im gegenständlichen Fall wurde der Abgabentatbestand zur Vorschreibung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für zwei PKW-Stellplätze durch den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, Zl. *** begründet, weshalb zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit auf die Abgabenvorschreibung die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 zur Anwendung zu gelangen hatten. Im Spruchteil II. des bezeichneten baubehördlichen Bewilligungsbescheides wurde seitens der Baubehörde erster Instanz ausdrücklich festgestellt, dass
7 NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der erteilten Baubewilligung zwei zusätzliche KFZ-Stellplätze erforderlich, aber nicht herstellbar sind.Im Spruchteil römisch zwei. des bezeichneten baubehördlichen Bewilligungsbescheides wurde seitens der Baubehörde erster Instanz ausdrücklich festgestellt, dass
, Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der erteilten Baubewilligung zwei zusätzliche KFZ-Stellplätze erforderlich, aber nicht herstellbar sind. Diesem Ausspruch im Rahmen der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin lag eine entsprechende, damit in Übereinstimmung zu bringende, Baubeschreibung der Antragstellerin um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zu Grunde. Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, Zl. ***, welcher entsprechend dem vorliegenden Rückschein der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung am 31.08.2017 zugestellt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, weshalb der baubehördliche Bewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** war entsprechend den oben wiedergegebenen einschlägigen Bestimmungen für die Erteilung der Bezug habenden baubehördlichen Bewilligung zuständig, weshalb rechtmäßiger Weise zunächst die entsprechende Feststellung der Nichtherstellbarkeit der auf Grund der zu erteilenden Baubewilligung erforderlichen zwei KFZ-Stellplätze in diesem baubehördlichen Bewilligungsbescheid und, dies nach Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbescheides, rechtmäßiger Weise die Bezug habende, in Beschwerde gezogene Abgabenvorschreibung in einer gesonderten Entscheidung erfolgte. Eine Feststellung der erforderlichen Anzahl der nicht herstellbaren Stellplätze hätte nur in den in § 63 Abs. 7, zweiter Satz NÖ BO 2014 bezeichneten Fällen in einem eigenen Bescheid zu erfolgen gehabt, nämlich, wenn die Baubehörde (was gegenständlich nicht der Fall war) für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig gewesen, eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit.a gesetzt worden wäre oder die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen worden wären (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c).Eine Feststellung der erforderlichen Anzahl der nicht herstellbaren Stellplätze hätte nur in den in Paragraph 63, Absatz 7,, zweiter Satz NÖ BO 2014 bezeichneten Fällen in einem eigenen Bescheid zu erfolgen gehabt, nämlich, wenn die Baubehörde (was gegenständlich nicht der Fall war) für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig gewesen, eine Maßnahme nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gesetzt worden wäre oder die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen worden wären (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,). Da gegenständlich keiner der bezeichneten Ausnahmetatbestände vorlag und im maßgeblichen, rechtskräftig gewordenen baubehördlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, Zl. ***, ausdrücklich (Spruchteil II.) vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz (rechtskräftig)
7 NÖ Bauordnung 2014 festgestellt wurde, dass auf Grund der erteilten Baubewilligung zwei zusätzliche im maßgeblichen, rechtskräftig gewordenen baubehördlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, , Zl. ***, ausdrücklich (Spruchteil römisch zwei.) vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz (rechtskräftig)
Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 festgestellt wurde, dass auf Grund der erteilten Baubewilligung zwei zusätzliche KFZ-Stellplätze erforderlich, aber nicht herstellbar sind, dieser Bescheid samt der den Abgabentatbestand begründenden Feststellung in Rechtskraft erwachsen ist, wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter gleichzeitiger Zugrundelegung der oben zitierten, einschlägigen Verordnung der Marktgemeinde *** betreffend die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge in Übereinstimmung mit den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform (und in der richtigen Reihenfolge) die entsprechende Abgabe in der richtigen Höhe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffen entweder den rechtskräftig gewordenen baubehördlichen Bewilligungsbescheid, somit auch die rechtskräftig gewordene Feststellung hinsichtlich der Erforderlichkeit, aber Nichtherstellbarkeit von zwei zusätzlichen KFZ-Stellplätzen, und waren daher, ebenso wie die Ausführungen betreffend den E-Mail -Schriftverkehr mit der Marktgemeinde *** nach Feststellung und Vorschreibung der Abgabenschuld, nicht geeignet, eine Änderung in der Beurteilung der Sach-und Rechtslage in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Abgabenfestsetzung herbeizuführen. Auf Grund ausdrücklicher spruchgemäßer Festsetzung der Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze im maßgeblichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, Zl. ***, der Tatsache, dass dieser Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, war von einem Entstehen der Abgabenschuld infolge des Vorliegens dieses rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligungsbescheides gegenüber der bauwerbenden Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die Bestätigung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend die Vorschreibung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für zwei (nicht herstellbare) KFZ-Stellplätze durch die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und somit rechtmäßiger Weise erfolgt ist.Auf Grund ausdrücklicher spruchgemäßer Festsetzung der Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze im maßgeblichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.08.2017, , Zl. ***, der Tatsache, dass dieser Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, war von einem Entstehen der Abgabenschuld infolge des Vorliegens dieses rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligungsbescheides gegenüber der bauwerbenden Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die Bestätigung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend die Vorschreibung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für zwei (nicht herstellbare) KFZ-Stellplätze durch die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und somit rechtmäßiger Weise erfolgt ist. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Nichterledigung des fristgerecht erhobenen Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO:Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Nichterledigung des fristgerecht erhobenen Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO: Über einen Antrag
1 BAO hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Über einen Antrag
Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz vergleiche VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der Marktgemeinde ***. Insoferne der Gemeindevorstand in der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung durch den Ausspruch, wonach sich durch die erfolgte Sachentscheidung „eine Entscheidung über die beantragte aufschiebende Wirkung“
BAO erübrige, über diesen Antrag entschieden hat, war zunächst festzustellen, dass diese spruchgemäßen Ausführungen in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung nicht den eingebrachten Antrag im Sinne der verba legalia des § 212a BAO erfassen. Insoferne der Gemeindevorstand in der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung durch den Ausspruch, wonach sich durch die erfolgte Sachentscheidung „eine Entscheidung über die beantragte aufschiebende Wirkung“
Paragraph 212 a, BAO erübrige, über diesen Antrag entschieden hat, war zunächst festzustellen, dass diese spruchgemäßen Ausführungen in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung nicht den eingebrachten Antrag im Sinne der verba legalia des Paragraph 212 a, BAO erfassen. Darüber hinaus hatte das erkennende Gericht jedenfalls festzustellen, dass der Gemeindevorstand nicht zur erstinstanzlichen Entscheidung über den (gleichzeitig mit dem Berufungsvorbringen erstmals gestellten) Aussetzungsantrag zuständig war. Indem der Gemeindevorstand Feststellungen zu diesem Antrag im Ausspruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides getroffen hat, hat er der Beschwerde führenden Partei den Instanzenzug nach § 212a Abs. 4 BAO verkürzt. Darüber hinaus hatte das erkennende Gericht jedenfalls festzustellen, dass der Gemeindevorstand nicht zur erstinstanzlichen Entscheidung über den (gleichzeitig mit dem Berufungsvorbringen erstmals gestellten) Aussetzungsantrag zuständig war. Indem der Gemeindevorstand Feststellungen zu diesem Antrag im Ausspruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides getroffen hat, hat er der Beschwerde führenden Partei den Instanzenzug nach Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO verkürzt. Da somit eine Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gegeben war, war der Bezug habende Spruchteil der Berufungsentscheidung durch das erkennende Gericht spruchgemäß aufzuheben. Insoweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erneut einen Antrag
BAO (Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe) gestellt hat, ist festzustellen, dass, da sich dieser Antrag nicht explizit an das erkennende Gericht richtete, nicht mit einer Zurückweisung dieses Antrages vorzugehen war, vielmehr eine Entscheidung über diesen (neuerlich gestellten) Antrag nach § 212a BAO
BAO von der zuständigen Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu treffen ist.Insoweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erneut einen Antrag
Paragraph 212 a, BAO (Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe) gestellt hat, ist festzustellen, dass, da sich dieser Antrag nicht explizit an das erkennende Gericht richtete, nicht mit einer Zurückweisung dieses Antrages vorzugehen war, vielmehr eine Entscheidung über diesen (neuerlich gestellten) Antrag nach Paragraph 212 a, BAO
Paragraph 50, BAO von der zuständigen Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu treffen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.48.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.