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{'item': 'LVwG-AV-583/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-583/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 11.04.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 11.04.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Die Herrn B mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 09.02.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden von Amts wegen abgeändert. Herr B erhält daher ab dem 02.03.2017 längstens bis zum 30.06.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: im Zeitraum vom 02.03.2017 bis 31.03.2017 aliquot € 508,98 im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017 monatlich € 545,
  2. Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 09.02.2017 unberührt.“ Die im Spruch des bekämpften Bescheides erteilten Auflagen bleiben vollinhaltlich aufrecht.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.02.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.01.2017 (eingelangt am 16.01.2017) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 16.01.2017 bis 30.06.2017 Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 28,72 (aliquot für Jänner 2017) bzw. € 444,00 monatlich gewährt. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2017, Zl. *** wurden die mit Bescheid vom 09.02.2017 gewährten Leistungen amtswegig abgeändert und dem Beschwerdeführer nunmehr auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden §§ 11a und 11b NÖ MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 331,09 (aliquot für März 2017) bzw. € 431,85 monatlich gewährt. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2017, Zl. *** wurden die mit Bescheid vom 09.02.2017 gewährten Leistungen amtswegig abgeändert und dem Beschwerdeführer nunmehr auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 331,09 (aliquot für März 2017) bzw. € 431,85 monatlich gewährt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers auch Auswirkungen auf die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung habe, da nun eine Person mehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Es seien alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft zu erfassen, unabhängig davon, ob diese Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt habe. Es sei für jede Person der konkrete Mindeststandard zu ermitteln. Für die Deckelung seien alle Personen, also auch Personen ohne Anspruch, zu berücksichtigen.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der §§ 11a und 11b NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 11.05.2017 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 26.03.2018 wurde den Beschwerdeführern die Ladung für die am 27.04.2018 anberaumte mündliche Verhandlung zugestellt. In einem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens 16.04.2018 bekanntzugeben, ob und für welche Sprache die Beiziehung eines Dolmetschers für ihre Einvernahme erforderlich sei. Weiters wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, sollten bis spätestens 16.04.2018 diverser Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt werden. Auch die belangte Behörde war in der Ladung vom 26.03.2018 aufgefordert worden, verfahrensrelevante Unterlagen an das erkennende Gericht zu übermitteln. Von der belangten Behörde wurde im Schreiben vom 12.04.2018 elektronisch der Link zur Ordnungsnummer der belangten Behörde, somit alle in dieser Ordnungsnummer befindlichen Unterlagen, an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Der Beschwerdeführer kam der an ihn gerichteten Aufforderung mit Schreiben vom 09.04.2018 nach, in welchem einerseits aktuelle Kontoauszüge und Mitteilungen der NÖ Gebietskrankenkasse betreffend das Kinderbetreuungsgeld übermittelt wurden, und andererseits auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.
  7. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2015, Zl. *** wurde Herrn B der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AyslG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2015, Zl. *** wurde Herrn B der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AyslG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Gattin und den drei minderjährigen Kindern in einer Wohnung an der Adresse ***, ***, für welche monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 681,79 zu tragen waren. Für diese Wohnung erhielt der Beschwerdeführer Wohnbeihilfe in der Höhe von € 257,00 monatlich. Die jüngste Tochter des Beschwerdeführers, C, wurde am *** geboren. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum kein Einkommen. Seiner Gattin wurde für die Tochter C ab dem *** Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 20,59 täglich, somit € 617,70 monatlich gewährleistet, welches jedoch erst im Juli 2017 ausbezahlt wurde. Weiters bezog die Gattin des Beschwerdeführers vom 01.01.2017 bis 31.05.2017 Leistungen der Grundversorgung in der Höhe von € 215,00 monatlich. Auch die beiden minderjährigen Kinder erhielten derartige Leistungen in der Höhe von jeweils € 100,00 monatlich. Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitslos gemeldet. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11a NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 a, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
  8. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend die Wohnverhältnisse ergeben sich aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde, insbesondere aus der diesem Akt inneliegenden Vorschreibung der A vom 01.01.2017 betreffend die zu zahlenden Wohnkosten sowie dem Schrieben der NÖ Landesregierung betreffend die Zusicherung der Wohnförderung vom 11.05.2017 und wurde diesen Feststellungen vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Die Feststellung betreffend die Geburt der Tochter C konnte aufgrund der im Akt der belangten Behörde inneliegenden Geburtsurkunde getroffen werden. Dass vom Beschwerdeführer kein Einkommen bezogen wurde sowie die Meldung beim AMS, konnte aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Auszuges aus dem AMS-Behördenportal festgestellt werden. Dass die Gattin des Beschwerdeführers Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, konnte aufgrund der vorgelegten Mitteilungen der NÖ Gebietskrankenkasse festgestellt werden. Die Feststellung betreffend den Auszahlungszeitpunkt ergibt sich aufgrund der vorgelegten Mitteilung der NÖ Gebietskrankenkasse, welche mit 20.07.2017 datiert ist. Dafür, dass diese Bezüge bereits beinahe ein Monat vor Datierung dieses Schreibens, somit noch im verfahrensrelevanten Zeitraum ausbezahlt worden wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte und würde dies auch der dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekannten Vorgangsweise der NÖ Gebietskrankenkasse widersprechen. Die bezogenen Leistungen der Grundversorgung konnten aufgrund der entsprechenden Aktenvermerke im Akt der belangten Behörde sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) festgestellt werden.
  9. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: […] 3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] […] § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter […]
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […]
  1. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
  2. […]
  3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………...………………..... 23%.
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] § 21Paragraph 21 Neubemessung und Einstellung
(1)Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person…………………………………………………………………...........475,01 Euro;
  2. b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person………………………………………………………………….bis zu 158,34 Euro;
  2. b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 48,56 Euro; […] 7. Erwägungen: Zunächst ist zur Zulässigkeit einer amtswegigen Abänderung der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.02.2017 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszuführen, dass die Behörde diese Abänderung auf § 21 NÖ MSG gestützt, wonach Leistungen von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen sind, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten. Als Änderung der Voraussetzung wurde von der Behörde die Geburt der Tochter C am *** in Hinblick auf die zu Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehende Bestimmung des § 11b NÖ MSG Bestimmung gewertet, wonach bei der Berechnung der Mindeststandards unter Berücksichtigung des sogenannten „Deckels“ auch solche Personen im gemeinsamen Haushalt zu berücksichtigen waren, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 Abs. 2 NÖ MSG zählten. Da dies auf die neugeborene Tochter des Beschwerdeführers zutraf, welche noch nicht asylberechtigt war, nahm die Behörde zutreffenderweise eine Änderung der Voraussetzungen an. Wenngleich nun diese Bestimmung des § 11b NÖ MSG nicht mehr anzuwenden ist, ist durch die Geburt der Tochter C dennoch eine Änderung der Voraussetzungen gemäß § 21 NÖ MSG eingetreten. Nunmehr sind nämlich die von der Familie des Beschwerdeführers zu tragenden Wohnkosten sowie die ihnen gewährten Wohnbeihilfe nicht mehr nur auf vier, sondern auf fünf Personen aufzuteilen, weswegen eine Neubemessung der Leistungen vorzunehmen war. Da allerdings die Tochter bereits am *** und nicht wie die belangte Behörde angenommen hat, erst am ***, geboren wurde, sind die Leistungen bereits ab diesem Datum neu zu berechnen.Zunächst ist zur Zulässigkeit einer amtswegigen Abänderung der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.02.2017 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auszuführen, dass die Behörde diese Abänderung auf Paragraph 21, NÖ MSG gestützt, wonach Leistungen von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen sind, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten. Als Änderung der Voraussetzung wurde von der Behörde die Geburt der Tochter C am *** in Hinblick auf die zu Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG Bestimmung gewertet, wonach bei der Berechnung der Mindeststandards unter Berücksichtigung des sogenannten „Deckels“ auch solche Personen im gemeinsamen Haushalt zu berücksichtigen waren, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 5, Absatz 2, NÖ MSG zählten. Da dies auf die neugeborene Tochter des Beschwerdeführers zutraf, welche noch nicht asylberechtigt war, nahm die Behörde zutreffenderweise eine Änderung der Voraussetzungen an. Wenngleich nun diese Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG nicht mehr anzuwenden ist, ist durch die Geburt der Tochter C dennoch eine Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, NÖ MSG eingetreten. Nunmehr sind nämlich die von der Familie des Beschwerdeführers zu tragenden Wohnkosten sowie die ihnen gewährten Wohnbeihilfe nicht mehr nur auf vier, sondern auf fünf Personen aufzuteilen, weswegen eine Neubemessung der Leistungen vorzunehmen war. Da allerdings die Tochter bereits am *** und nicht wie die belangte Behörde angenommen hat, erst am ***, geboren wurde, sind die Leistungen bereits ab diesem Datum neu zu berechnen. Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung der §§ 11a und 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung der §§ 11a und 11b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass dieser asylberechtigt ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass dieser asylberechtigt ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in § 7 Abs. 1 leg. cit. so statuiert. Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. so statuiert. Da dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Gattin und den drei minderjährigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft. Auf den Beschwerdeführer kommen somit die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Gattin und den drei minderjährigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft. Auf den Beschwerdeführer kommen somit die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zur Anwendung. Wie oben festgestellt wurde, hatte die Familie des Beschwerdeführers monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 681,79 zu tragen wofür ihnen eine Wohnbeihilfe in der Höhe von € 257,00 monatlich gewährt wurde. Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG ist der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs um diesen Beitrag zu reduzieren. Der dem Beschwerdeführer höchstens zustehende Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV entspricht im verfahrensrelevanten Zeitraum 34,25% des der gesamten Familie höchstens zu gewährenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes, welcher gesamt € 462,36 betragen würde. In diesem Ausmaß ist nun die der Familie des Beschwerdeführers bewilligte Wohnbeihilfe bei der Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu berücksichtigen. Wie oben festgestellt wurde, hatte die Familie des Beschwerdeführers monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 681,79 zu tragen wofür ihnen eine Wohnbeihilfe in der Höhe von € 257,00 monatlich gewährt wurde. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG ist der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs um diesen Beitrag zu reduzieren. Der dem Beschwerdeführer höchstens zustehende Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV entspricht im verfahrensrelevanten Zeitraum 34,25% des der gesamten Familie höchstens zu gewährenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes, welcher gesamt € 462,36 betragen würde. In diesem Ausmaß ist nun die der Familie des Beschwerdeführers bewilligte Wohnbeihilfe bei der Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu berücksichtigen. Da die der gesamten Familie theoretisch zustehenden Mindeststandards – nach Berücksichtigung der Wohnbeihilfe – jeweils niedriger waren als die tatsächlich von ihr zu tragenden Wohnkosten, ist dem Beschwerdeführer der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abzug des auf ihn entfallenden Anteils der Wohnbeihilfe in voller Höhe zu gewähren. Somit waren dem Beschwerdeführer diese Leistungen grundsätzlich in der Höhe von € 70,33 monatlich zu gewähren. Was die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrifft, so stehen diese dem Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum grundsätzlich in der Höhe von jeweils € 475,01 monatlich zu. Gesamt betrugen somit die dem Beschwerdeführer zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung monatlich € 545,34. Da der verfahrensrelevante Zeitraum jedoch nicht den gesamten März 2017 umfasst, sondern nur den Zeitraum vom *** bis 31.03.2017, sind die Leistungen für diesen Zeitraum zu aliquotieren und betrugen somit € 508,98. Dies entspricht auch den der Gattin des Beschwerdeführers theoretisch zustehenden Leistungen. Da diese jedoch im verfahrensrelevanten Zeitraum Einkommen bezogen hat, muss ermittelt werden, ob dieses die ihr theoretisch zustehenden Leistungen übersteigt und dieser Überschuss somit gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG auf die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen anzurechnen ist. Da Frau D im verfahrensrelevanten Zeitraum jedoch lediglich Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 215,00 monatlich bezogen hat – das Kinderbetreuungsgeld wurde, wie oben festgestellt wurde, erstmals im Juli 2017 ausbezahlt und ist somit nach dem Zuflussprinzip gegenständlich nicht zu berücksichtigen – überstieg ihr Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht die ihr theoretisch zustehenden Mindeststandards und war somit auf die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen auch kein Überschuss gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG anzurechnen.Dies entspricht auch den der Gattin des Beschwerdeführers theoretisch zustehenden Leistungen. Da diese jedoch im verfahrensrelevanten Zeitraum Einkommen bezogen hat, muss ermittelt werden, ob dieses die ihr theoretisch zustehenden Leistungen übersteigt und dieser Überschuss somit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG auf die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen anzurechnen ist. Da Frau D im verfahrensrelevanten Zeitraum jedoch lediglich Grundversorgungsleistungen in der Höhe von € 215,00 monatlich bezogen hat – das Kinderbetreuungsgeld wurde, wie oben festgestellt wurde, erstmals im Juli 2017 ausbezahlt und ist somit nach dem Zuflussprinzip gegenständlich nicht zu berücksichtigen – überstieg ihr Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht die ihr theoretisch zustehenden Mindeststandards und war somit auf die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen auch kein Überschuss gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG anzurechnen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zum Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechts: Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Da gegenwärtig durch das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die einstweilige Anordnung weggefallen ist, war darüber nicht mehr zu entscheiden. 9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer – ohnehin nicht mehr beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer – ohnehin nicht mehr beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.583.001.2017

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