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{'item': 'LVwG-AV-946/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-946/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Juni 2017, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass für die Herstellung des der Baubewilligung vom
  3. November 2013 entsprechenden Zustandes eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgelegt wird. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass für die Herstellung des der Baubewilligung vom
  4. November 2013 entsprechenden Zustandes eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgelegt wird.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und VerfahrensgangSachverhalt und Verfahrensgang,
  6. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  7. November 2013 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Grünland-Kleingärten gewidmet. Grundlage der Baubewilligung war ein Einreichplan vom
  8. August 2013, wonach das Haus auf acht Pfählen mit einer Höhe von jeweils 2,15 m errichtet werden sollte.
  9. Bereits bei einem am
  10. April 2014 durchgeführten Ortsaugenschein stellten Organe der Stadtgemeinde *** fest, dass das Bauvorhaben offensichtlich von der Baubewilligung abweichend ausgeführt worden sei. An der Südwest- und Nordwestseite seien zwischen den Säulen dichte Holzwände angebracht worden, die Nordost- und die Südostseite seien mit Massivwänden errichtet worden.
  11. Am
  12. April 2014 (datiert mit
  13. Februar 2014) zeigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Baubeginn an. Am
  14. September 2016 (datiert mit
  15. August 2016) legten sie der Stadtgemeinde *** eine Fertigstellungsanzeige vor. Daraufhin wurde ihnen mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  16. September 2016 der Eingang der Anzeige bestätigt. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ab diesem Zeitpunkt das Recht zur Benützung bestehe. Eine weitere bescheidmäßige Erledigung (Benützungsbewilligung) sei nicht mehr vorgesehen.
  17. Am
  18. April 2014 (datiert mit
  19. Februar 2014) zeigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Baubeginn an. Am
  20. September 2016 (datiert mit
  21. August 2016) legten sie der Stadtgemeinde *** eine Fertigstellungsanzeige vor. Daraufhin wurde ihnen mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  22. September 2016 der Eingang der Anzeige bestätigt. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ab diesem Zeitpunkt das Recht zur Benützung bestehe. Eine weitere bescheidmäßige Erledigung (Benützungsbewilligung) sei nicht mehr vorgesehen.
  23. Bei einem weiteren Ortsaugenschein am
  24. September 2016 stellten Organe der Gemeinde wiederum fest, dass die Stützen auf denen das Haus ruhen sollte, durch vollwandige Bauteile ersetzt worden seien. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  25. November 2016 gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 aufgetragen, das konsenslos errichtete Untergeschoß des Kleingartenhauses innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides in einen der Bewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Haus entgegen den Einreichunterlagen nicht auf einem nach allen Seiten offenen Unterbau auf acht Stützen, sondern auf einem von allen Seiten vollständig geschlossenen Geschoß errichtet worden sei.
  26. Bei einem weiteren Ortsaugenschein am
  27. September 2016 stellten Organe der Gemeinde wiederum fest, dass die Stützen auf denen das Haus ruhen sollte, durch vollwandige Bauteile ersetzt worden seien. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  28. November 2016 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 aufgetragen, das konsenslos errichtete Untergeschoß des Kleingartenhauses innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides in einen der Bewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Haus entgegen den Einreichunterlagen nicht auf einem nach allen Seiten offenen Unterbau auf acht Stützen, sondern auf einem von allen Seiten vollständig geschlossenen Geschoß errichtet worden sei.
  29. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Berufung. Darin brachten sie zunächst vor, sie seien aufgrund des Schreibens vom
  30. September 2016 davon ausgegangen, dass die Behörde, das von ihnen errichtete Objekt als ordnungsgemäß erachtet habe. Weiters brachten sie vor, dass § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz zwar eine Regelung für die Berechnung der Gebäudehöhe von Kleingartenhäusern, die auf Pfeilern errichtet sind, enthalte. Nirgends stehe jedoch, wie der Raum, der sich aus der Anordnung der Pfeiler ergibt, genutzt werden darf oder muss. Den Kleingärtnern sei nur kommuniziert worden, dass aufgrund der Möglichkeit eines Hochwassers der Raum freigehalten werden müsse. Dieser Grund falle durch die Errichtung eines Hochwasserschutzes nunmehr jedoch zur Gänze weg. Das Haus stehe im derzeitigen Zustand dem ortsüblichen Erscheinungsbild nicht entgegen.
  31. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Berufung. Darin brachten sie zunächst vor, sie seien aufgrund des Schreibens vom
  32. September 2016 davon ausgegangen, dass die Behörde, das von ihnen errichtete Objekt als ordnungsgemäß erachtet habe. Weiters brachten sie vor, dass Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Kleingartengesetz zwar eine Regelung für die Berechnung der Gebäudehöhe von Kleingartenhäusern, die auf Pfeilern errichtet sind, enthalte. Nirgends stehe jedoch, wie der Raum, der sich aus der Anordnung der Pfeiler ergibt, genutzt werden darf oder muss. Den Kleingärtnern sei nur kommuniziert worden, dass aufgrund der Möglichkeit eines Hochwassers der Raum freigehalten werden müsse. Dieser Grund falle durch die Errichtung eines Hochwasserschutzes nunmehr jedoch zur Gänze weg. Das Haus stehe im derzeitigen Zustand dem ortsüblichen Erscheinungsbild nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde daraufhin Gelegenheit zu einer mündlichen Vorsprache gegeben, die am
  33. März 2017 vor einem Organ der Stadtgemeinde *** stattfand. Dabei bekräftigte der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Berufungsgründe und wies darauf hin, dass bei fast allen anderen Kleingartenhäusern in der Umgebung Wandbauteile zwischen den tragenden Säulen der Kleingartenhäuser eingefügt worden seien. Dafür seien die unterschiedlichsten Materialien verwendet worden.
  34. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird zunächst festgehalten, dass der bereits in der NÖ BO 1996 vorgesehene Entfall des Kollaudierungsverfahrens, über den der Beschwerdeführer und seine Frau mit dem Schreiben des Bürgermeisters vom
  35. September 2016 informiert worden seien, in keinster Weise konsenslos errichtete Gebäudeteile bzw. ganze Geschoße legalisieren könne. Durch den Verschluss der Pfeiler mit Außenwänden sei konsenslos ein ganzes Geschoß im Sinne des § 4 Z 16 NÖ BO 2014 geschaffen worden. Die Argumentation des Beschwerdeführers und seiner Frau, dass die Errichtung von Wänden zwischen den Pfeilern ortsüblich sei, könne die erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen. Darüber hinaus setzte sich die belangte Behörde mit der Zulässigkeit der Errichtung von Kleingartenhäusern auf Pfeilern bzw. der Nutzung des zwischen den Pfeilern entstehenden Raumes gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz auseinander. Schließlich kamen sie zu dem Schluss, dass der gesetzmäßige Zustand nur durch die Entfernung der Wandabschnitte zwischen den Pfeilern hergestellt werden könne.
  36. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird zunächst festgehalten, dass der bereits in der NÖ BO 1996 vorgesehene Entfall des Kollaudierungsverfahrens, über den der Beschwerdeführer und seine Frau mit dem Schreiben des Bürgermeisters vom
  37. September 2016 informiert worden seien, in keinster Weise konsenslos errichtete Gebäudeteile bzw. ganze Geschoße legalisieren könne. Durch den Verschluss der Pfeiler mit Außenwänden sei konsenslos ein ganzes Geschoß im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 16, NÖ BO 2014 geschaffen worden. Die Argumentation des Beschwerdeführers und seiner Frau, dass die Errichtung von Wänden zwischen den Pfeilern ortsüblich sei, könne die erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen. Darüber hinaus setzte sich die belangte Behörde mit der Zulässigkeit der Errichtung von Kleingartenhäusern auf Pfeilern bzw. der Nutzung des zwischen den Pfeilern entstehenden Raumes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Kleingartengesetz auseinander. Schließlich kamen sie zu dem Schluss, dass der gesetzmäßige Zustand nur durch die Entfernung der Wandabschnitte zwischen den Pfeilern hergestellt werden könne.
  38. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nachdem dieser zunächst ein Begehren fehlte, erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer am
  39. Jänner 2018 gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 einen entsprechenden Verbesserungsauftrag. Diesem kam der Beschwerdeführer am
  40. Februar 2018 nach, indem er erklärte, dass er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehre.Nachdem dieser zunächst ein Begehren fehlte, erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer am
  41. Jänner 2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 einen entsprechenden Verbesserungsauftrag. Diesem kam der Beschwerdeführer am
  42. Februar 2018 nach, indem er erklärte, dass er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehre.
  43. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegentritt. Er bestreitet insbesondere nicht, dass an der Südwest- und der Nordwestseite zwischen den das Kleingartenhaus tragenden Säulen, Holzwände angebracht und an der Nordost- und der Südostseite diese Zwischenräume mit Mauern verschlossen wurden. Dieser Zustand ist auch in den Verwaltungsakten mehrfach durch Lichtbilder dokumentiert, das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich legt diesen daher seiner Entscheidung zugrunde.
  44. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, denen der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegentritt. Er bestreitet insbesondere nicht, dass an der Südwest- und der Nordwestseite zwischen den das Kleingartenhaus tragenden Säulen, Holzwände angebracht und an der Nordost- und der Südostseite diese Zwischenräume mit Mauern verschlossen wurden. Dieser Zustand ist auch in den Verwaltungsakten mehrfach durch Lichtbilder dokumentiert, das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich legt diesen daher seiner Entscheidung zugrunde., II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
  45. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  46. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  47. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht. […]“
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 106/2016 (also vor der Novelle LGBl. 50/2017), lauteten:
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2016, (also vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,), lauteten: „[…] § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden; […]
  5. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
  6. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; […] § 23Paragraph 23 Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. […] […] Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.[…] Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden. […] § 30Paragraph 30 Fertigstellung
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. […]
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. […]
(2)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(2)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
  1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
  2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
  3. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
  4. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  5. eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
  6. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. […] § 34Paragraph 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. […] § 70Paragraph 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“
  1. Nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch LGBl. 50/2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch Landesgesetzblatt 50 aus 2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. III.römisch drei. Rechtliche BeurteilungRechtliche Beurteilung,
  3. Das vorliegende Verfahren nach § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 (Auftrag zur Behebung von Baugebrechen) ist jedenfalls mit Erlassung des Bescheids des Bürgermeisters vom
  4. November 2016 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am
  5. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.
  6. Das vorliegende Verfahren nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 (Auftrag zur Behebung von Baugebrechen) ist jedenfalls mit Erlassung des Bescheids des Bürgermeisters vom
  7. November 2016 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am
  8. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,.
  9. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer zwischen den das Kleingartenhaus tragenden Pfeilern eingebauten Wände bzw. Mauern zu Recht als nach § 14 Z 3 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige Abänderung des durch die Baubewilligung vom
  10. November 2013 bewilligten Gebäudes qualifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  11. Oktober 2006, 2005/05/0154, schon den Einbau einer Be- und Entlüftungsöffnung in eine Außenwand als bewilligungspflichtige Änderung eines Gebäudes nach § 92 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 1976 bzw. § 14 Z 4 NÖ BO 1996 angesehen, die im Wesentlichen dem heutigen § 14 Z 3 NÖ BO 2014 entsprechende Kriterien für die Bewilligungspflicht von Änderungen eines Gebäudes enthielten. Somit muss das Umfassen eines zuvor nur durch Säulen umgrenzten Hohlraumes jedenfalls eine bewilligungspflichtige Änderung iSd § 14 Z 3 NÖ BO 2014 darstellen, weil dadurch zumindest der Brandschutz und das Ortsbild beeinträchtigt werden könnten.
  12. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer zwischen den das Kleingartenhaus tragenden Pfeilern eingebauten Wände bzw. Mauern zu Recht als nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige Abänderung des durch die Baubewilligung vom
  13. November 2013 bewilligten Gebäudes qualifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  14. Oktober 2006, 2005/05/0154, schon den Einbau einer Be- und Entlüftungsöffnung in eine Außenwand als bewilligungspflichtige Änderung eines Gebäudes nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BO 1976 bzw. Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BO 1996 angesehen, die im Wesentlichen dem heutigen Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 entsprechende Kriterien für die Bewilligungspflicht von Änderungen eines Gebäudes enthielten. Somit muss das Umfassen eines zuvor nur durch Säulen umgrenzten Hohlraumes jedenfalls eine bewilligungspflichtige Änderung iSd Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 darstellen, weil dadurch zumindest der Brandschutz und das Ortsbild beeinträchtigt werden könnten.
  15. Die – gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Unterabsatz NÖ BO 2014 fortgeltende –Baubewilligung vom
  16. November 2013 sah solche Wände, die den durch die Pfeiler begrenzten Raum umschließen, nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, für diese eine Baubewilligung erwirkt zu haben. Somit ist das Kleingartenhaus nicht der Baubewilligung entsprechend ausgeführt. Damit liegt ein Baugebrechen iSd § 34 Abs. 1
  17. Satz vor, zu dessen Behebung der Beschwerdeführer verpflichtet ist. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, hatte die Baubehörde nach § 34 Abs. 2
  18. Satz NÖ BO 2014 die Behebung dieses Baugebrechens, also die Entfernung der konsenslos errichteten Wände innerhalb einer angemessenen Frist, aufzutragen.
  19. Die – gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Unterabsatz NÖ BO 2014 fortgeltende –Baubewilligung vom
  20. November 2013 sah solche Wände, die den durch die Pfeiler begrenzten Raum umschließen, nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, für diese eine Baubewilligung erwirkt zu haben. Somit ist das Kleingartenhaus nicht der Baubewilligung entsprechend ausgeführt. Damit liegt ein Baugebrechen iSd Paragraph 34, Absatz eins,
  21. Satz vor, zu dessen Behebung der Beschwerdeführer verpflichtet ist. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, hatte die Baubehörde nach Paragraph 34, Absatz 2,
  22. Satz NÖ BO 2014 die Behebung dieses Baugebrechens, also die Entfernung der konsenslos errichteten Wände innerhalb einer angemessenen Frist, aufzutragen. Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung bzw. Beschwerde ange-sprochenen Fragen, ob es sich bei dem Umbau um die Errichtung eines zusätzlichen Geschosses handelt und dieses in die Gebäudehöhe miteinzuberechnen ist, kommt es nach § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 nicht an. Ebensowenig ist für die Gesetz-mäßigkeit des baupolizeilichen Auftrages die Frage der Ortsüblichkeit einer solchen Änderung von Relevanz. Entscheidend ist alleine, dass der Beschwerdeführer die Änderung ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung durchgeführt hat.Auf die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung bzw. Beschwerde ange-sprochenen Fragen, ob es sich bei dem Umbau um die Errichtung eines zusätzlichen Geschosses handelt und dieses in die Gebäudehöhe miteinzuberechnen ist, kommt es nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 nicht an. Ebensowenig ist für die Gesetz-mäßigkeit des baupolizeilichen Auftrages die Frage der Ortsüblichkeit einer solchen Änderung von Relevanz. Entscheidend ist alleine, dass der Beschwerdeführer die Änderung ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung durchgeführt hat. Dass der Bürgermeister den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom Einlangen der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ BO 2014 informiert und ihnen mitgeteilt hat, dass damit das Recht zur Benützung des Gebäudes bestehe, kann eine Bewilligung für die von der ursprünglichen Baubewilligung abweichende Ausführung nicht ersetzen. Aus § 30 Abs. 1 zweiter Satz und § 30 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 geht klar hervor, dass gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige nur anzeigepflichtige Abweichungen von der Baubewilligung gemäß § 15 leg.cit., nicht aber bewilligungspflichtige Abweichungen nach § 14 leg.cit. von der Baubehörde zur Kenntnis genommen werden können.Dass der Bürgermeister den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom Einlangen der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 30, NÖ BO 2014 informiert und ihnen mitgeteilt hat, dass damit das Recht zur Benützung des Gebäudes bestehe, kann eine Bewilligung für die von der ursprünglichen Baubewilligung abweichende Ausführung nicht ersetzen. Aus Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 geht klar hervor, dass gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige nur anzeigepflichtige Abweichungen von der Baubewilligung gemäß Paragraph 15, leg.cit., nicht aber bewilligungspflichtige Abweichungen nach Paragraph 14, leg.cit. von der Baubehörde zur Kenntnis genommen werden können. Wenn der Beschwerdeführer schließlich im angefochtenen Bescheid einen Verstoß gegen das „Gleichbehandlungsgesetz“ sieht, so ist ihm zu entgegnen, dass die (verschiedenen) Gleichbehandlungsgesetze des Bundes und der Länder das Ziel verfolgen, eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, insbesondere eine Benachteiligung von Frauen in der Arbeitswelt, zu verhindern (vgl. z.B. § 1 NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060-6). Der Beschwerdeführer will mit diesem Vorbringen offenbar eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus ableiten, dass die Baubehörden der Stadtgemeinde *** gegenüber aus seiner Sicht vergleichbaren Bauführungen in der Umgebung seines Kleingartenhauses untätig geblieben sind. Aus einem rechtswidrigen Verhalten der Behörde in anderen Fällen kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Untätigwerden gegenüber dem Beschwerdeführer abgeleitet werden (vgl. VwGH 16.11.1993, 93/07/0085). Es kommt für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen baupolizeilichen Auftrages nur darauf an, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2
  23. Satz NÖ BO 2014 für seine Erlassung vorliegen. Dass dies der Fall ist, wurde bereits dargelegt.Wenn der Beschwerdeführer schließlich im angefochtenen Bescheid einen Verstoß gegen das „Gleichbehandlungsgesetz“ sieht, so ist ihm zu entgegnen, dass die (verschiedenen) Gleichbehandlungsgesetze des Bundes und der Länder das Ziel verfolgen, eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, insbesondere eine Benachteiligung von Frauen in der Arbeitswelt, zu verhindern vergleiche , z.B. Paragraph eins, NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060-6). Der Beschwerdeführer will mit diesem Vorbringen offenbar eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus ableiten, dass die Baubehörden der Stadtgemeinde *** gegenüber aus seiner Sicht vergleichbaren Bauführungen in der Umgebung seines Kleingartenhauses untätig geblieben sind. Aus einem rechtswidrigen Verhalten der Behörde in anderen Fällen kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Untätigwerden gegenüber dem Beschwerdeführer abgeleitet werden vergleiche VwGH 16.11.1993, 93/07/0085). Es kommt für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen baupolizeilichen Auftrages nur darauf an, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2,
  24. Satz NÖ BO 2014 für seine Erlassung vorliegen. Dass dies der Fall ist, wurde bereits dargelegt.
  25. Neu festzusetzen war lediglich eine angemessene Frist zur Ausführung des Auftrages. Im Hinblick darauf, dass der Abbruch der teilweise gemauerten Wände keine mit einfachen Mitteln zu bewerkstelligende bauliche Tätigkeit bedeutet und wohl auch die Beiziehung von Fachleuten erfordert, erscheint dafür eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses angemessen.
  26. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes geklärt erscheinen und das Beschwerdevorbringen in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht abweicht, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich, weshalb eine solche gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleibt.
  27. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes geklärt erscheinen und das Beschwerdevorbringen in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht abweicht, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich, weshalb eine solche gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleibt. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 1 und 2 iVm § 14 Z 3 NÖ BO 2014 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.946.001.2017

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