← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1084/001-2017'}

Obsah (6)§ 6§ 17§ 7Artikel 130§ 12§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1084/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

der baubehördlichen Bewilligung vom 22.04.1977 errichtet wurde und vorhanden ist und somit über einen baubehördlichen Konsens verfügt.

  1. der im Mittelteil gelegene Baubestand im Dachgeschoß des Wohngebäudes auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (…) im bewilligten Einreichplan als Dachbodenraum ausgewiesen, jedoch als Wohnraum vorhanden ist und somit nur über einen baubehördlichen Konsens als Dachbodenraum verfügt.
  2. für den im westlichen Bereich gelegenen Baubestand des Gebäudes auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (…) keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und dieser auch über keinen vermuteten Konsens verfügt.
  3. das auf gegenständlicher Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** mit Bescheid vom 21.09.1982 bewilligte Stallobjekt in einer Größe von 6,8 m x 14 m abweichend in einer Länge von ca. 20 m ausgeführt und zusätzlich mit einem westseitigen Anbau in einer Größe von ca. 14 m x 3,8 m, einem ostseitigen Flugdach in einer Größe von ca. 11 m x ca. 3 m und einem Holzgebäude in einer Größe von ca. 4 m x ca. 9 m erweitert wurde. Es gelangte somit rechtlich gesehen ein „Aliud“ zur Ausführung, für welches keine baubehördliche Bewilligung vorliegt.
  4. hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung zum Einbau einer Hackgutzentralheizungsanlage mit automatischer Raumaustragung im Wohngebäude auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, auch der in diesem Zusammenhang bestehende Brennstofflagerraum baubehördlich bewilligt wurde.“ Daraufhin haben die beiden Beschwerdeführer am 4.9.2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per Telefax ein als „Berufung“ tituliertes Schreiben eingebracht. Darin heißt es u.a., dass der angefochtene Bescheid am 10.8.2017 der Rechtsvertretung zugestellt worden sei und dass die Beschwerdeführer seit 1.9.2017 ohne Rechtsvertretung seien, und wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass darüber abgesprochen wird, ob ein baulicher Konsens vorliegt oder ein solcher vermutet wird. Im Zuge von Verkaufsverhandlungen sei es Verhandlungsgegenstand, ob und welche Gebäude bzw. Gebäudeteile der Liegenschaft *** genehmigt seien. Es habe mehrere Bauvorhaben gegeben, die von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden seien, und alle 10 Jahre feuerpolizeiliche Inspektionen. Seitens der Baubehörde habe es nie Beanstandungen gegeben, sodass die jeweiligen Eigentümer von einem ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft hätten ausgehen dürfen. Der Einbau der Hackschnitzelheizungsanlage sei vom Bauamt genehmigt worden, obwohl das Hauptgebäude aus Sicht des Bauaktes gar nicht existent gewesen sei; dieser Umstand habe die Eigentümer in Sicherheit gewogen, dass keine behördlichen Komplikationen vorlägen. Bei der Verhandlung 1982 müsse den Teilnehmern der strittige Trakt aufgefallen sein. Auf dem Luftbild aus 1965 habe das Gebäude bereits die gegenwärtige Kubatur und Form. Gesichert sei, dass der heutige Bestand in einem Vorhaben renoviert bzw. umgebaut worden sei. Die Kubatur und Form habe 1980 schon Bestand gehabt, als die Widmung als „erhaltenswertes Gebäude“ erteilt worden sei. Es habe im Bereich der Stadtgemeinde *** mehrere Hochwasserereignisse gegeben, sodass möglicherweise Aktenteile fehlten. Dieses Telefax wurde am 7.9.2017 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per Telefax an die belangte Behörde

§ 6AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 25.9.2017 wurde es mitsamt den Bauakten von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht wieder vorgelegt.Dieses Telefax wurde am 7.9.2017 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per Telefax an die belangte Behörde

Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet. Mit Schreiben vom 25.9.2017 wurde es mitsamt den Bauakten von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht wieder vorgelegt. Mit Schreiben vom 9.10.2017, zugestellt am 12.10.2017, erließ das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt mit dem Hinweis darauf, dass – nach dem im Akt befindlichen Rückschein – die Zustellung durch Hinterlegung bereits am 9.8.2017 erfolgt ist und die vierwöchige Beschwerdefrist am 6.9.2017 geendet hat und die Weiterleitung der bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Beschwerde auf Gefahr der Einschreiter erfolgt ist. Mit Telefax vom 23.10.2017 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat B im Wesentlichen wie folgt dazu Stellung genommen: Die Kanzlei der zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides bevollmächtigten Rechtsanwältin sei von 7.

  1. bis 9.8.2017 ständig besetzt gewesen. Die tatsächliche Behebung habe erstmalig am 10.8.2017 erfolgen können; an diesem Tag sei das Schreiben erst nach einer Beschwerde beim Leiter und einer halbstündigen Suche, aufgefunden worden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 21.3.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Zeugin C hat u.a. Folgendes ausgesagt: “Ich war von den Beschwerdeführern von März 2017 bis 31.08.2017 mit ihrer Vertretung im verwaltungsbehördlichen Verfahren bevollmächtigt. ... Ich weiß, dass es im Sommer 2017 öfters Probleme mit der Zustellung gab. Ich habe mich sehr geärgert, weil der Ferialvertreter nicht zurecht kam und sich nicht bemüßigt fühlt, die Post in den
  2. Stock zu bringen. Anstatt dessen hat er die Verständigung unten in den Briefkasten eingeworfen. ... Meine Kanzlei war am 9.8.2017 durchgängig besetzt. ... Der gelbe Verständigungszettel war am 9.8.2017 sicher nicht im Briefkasten. Jene Kanzleileiterin, die nur donnerstags bei mir arbeitet (und deshalb weiß ich das so genau) hat den Zettel am Donnerstag 10.8.2017 erst etwa um halb drei Uhr im Briefkasten vorgefunden. Daraufhin bin ich zur Postfiliale gegangen. ... Eine Postbedienstete hat vielleicht 10 Minuten lang die Sendung gesucht, aber unter *** oder *** nichts gefunden. Zurück in der Kanzlei habe ich erhoben, dass eine Sendung der Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführer betreffen könnte und bin dann nochmals zur Post zurückgegangen, wo der mir bekannte Filialleiter F mit mir gemeinsam nochmals gesucht und die Sendung, ich weiß nicht wo, gefunden hat. Ich habe sie also am späten Nachmittag des 10.8.2017 übernommen. ...” Der Zeuge D gab im Wesentlichen Folgendes an: “Ich war von Mitte Juli bis Mitte August 2017 als Urlaubsvertretung bei der Post in *** tätig. ... Ich hatte noch nicht viel Erfahrung mit solchen Sendungen. Ich war an diesem Tag in Zeitstress und fand die Kanzlei nicht, weshalb ich diese RSb-Sendung nicht dorthin gebracht, sondern den Rückschein und den gelben Verständigungszettel ausgefüllt und in den Briefkasten geworfen habe. ... Ich habe dann zurück auf der Dienststelle den Rückschein abgerissen, in die dafür vorgesehene Plastikbox hineingelegt, und zwar an die oberste Stelle. ... Ich bin mir ganz sicher, dass der gegenständliche Zustellvorgang am 9.
  3. war ...” F gab als Zeuge u.a. wie folgt an: “Ich war von 1983 bis November 2017 für die Post tätig, und zwar als Filialleiter bei der Post. ... Die Zusteller bringen die nicht zugestellten Rückscheinsendungen nicht direkt zum Schalter, sondern zur Abrechnung. Dort werden sie täglich in einem Behälter gesammelt und von uns laufend von dem Schalter geholt und dort alphabetisch nach dem Namen des Adressaten abgelegt. ... Im gegenständlichen Fall war „A“ zu oberst am Rückschein aufscheinend, auf dem Verständigungszettel aber, mit dem die Anwältin zu uns kam, stand aber „C“. Deshalb wurde die Sendung nicht sogleich aufgefunden. An die Vorsprache der Anwältin kann ich mich nicht hundertprozentig erinnern, aber ich selbst habe auf dem Verständigungszettel mein Namenszeichen gesetzt und den Stempel 10.
  4. daraufgesetzt. ... Ich weiß, dass die Anwältin zweimal an einem Tag da war. Ich kann mich erinnern, dass ich die zwei großen Laden mit RS-Sendungen durchsuchen musste. ... Der Zustellversuch wird wohl schon am 9.
  5. stattgefunden haben, aber wann der Verständigungszettel hinterlassen wurde, kann man nicht mehr erheben.” In dieser Verhandlung präzisierten die Beschwerdeführer, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen die Spruchpunkte
  6. und
  7. des angefochtenen Bescheides, mit denen ihrem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde, richtet, sondern gegen die Spruchpunkte
  8. bis
  9. des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer gab dann über Befragen durch den Verhandlungsleiter im Wesentlichen an: „Ich bin seit Mai 2011 zu 1/3 Eigentümer der EZ *** KG ***. Frau A und ich waren damals Lebensgefährten. … Wir haben seitdem baulich nichts verändert, außer den Einbau der Hackschnitzelheizung. Das Objekt sieht noch so aus wie auf den Fotos, die Frau E vorgelegt hat. … Aus gesundheitlichen Gründen haben wir uns nach vier Jahren entschlossen, die Liegenschaft wieder zu verkaufen. Wir hatten auch schon einen Käufer und waren schon beim Notar. Dieser wollte aber noch abgeklärt haben, ob baurechtlich alles in Ordnung ist. Ich habe daher Rücksprache mit Frau G gehalten. Dabei kam heraus, dass teilweise noch keine „Kollaudierungen“ erfolgt sind. Diese haben wir dann nachträglich im Herbst 2015 erwirken können. Am 20.11.2015 habe ich dann Mail von Frau G erhalten, dass sämtliche aufliegenden Bauverfahren damit abgeschlossen sind. Der Käufer hat uns dann aufmerksam gemacht, dass der westliche Trakt nicht eingereicht worden sei. Weil uns seitens des Bauamtes dann die Möglichkeit des „vermuteten Konsens“ genannt wurde, und wir uns dabei nicht auskannten, haben wir uns einen Rechtsanwalt genommen, der dann eben die Feststellung des Konsenses beantragt hat. Für die baubehördliche Überprüfung im September 2016 haben wir, weil es behördlicherseits keine Pläne gab, Pläne vorgelegt, die wir am Hof gefunden hatten, eine alte A2-Rolle. Ich schätze, dass er dem Papier nach aus dem späten 70iger/Anfang 80iger Jahren stammt. Darauf befindet sich kein Datum, und die planzeichnende Firma gibt es heute nicht mehr. Wir hätten den Plan noch zu Hause, wenn wir ihn brauchen. Wir haben ihn abfotografiert und der Baubehörde für die Überprüfung zur Verfügung gestellt. Er entspricht im Wesentlichen dem heutigen Stand, außer dem nicht verwirklichten Stiegenhaus im äußersten Westen und den Hackschnitzelraum im Nordosten. Der SV hat damals gemeint, dass der Baubestand sowohl des östlichen als auch des mittleren als auch des westlichen Traktes in einem Zug errichtet worden sein dürfte. Das war für uns auch nachvollziehbar aufgrund der Materialen, der Meinung eines später von uns konsultierten Zimmerers und auch der Erhebungen die wir in der Bevölkerung getätigt haben. Die Ortsbewohner kennen den Hof nur so. Leute, die dort als Fliesenleger gearbeitet hatten, haben uns das auch bestätigt. Und der damalige Baumeister L hatte, wie wir über Dritte gehört haben, den Auftrag den westlichen Trakt so aussehen zu lassen, wie den östlichen alten Trakt. - Frau E hat gesagt, dass es nie eine Begehung wegen der GEB Widmung gegeben hat. Sie wusste nicht einmal, dass das Gebäude so gewidmet wurde. … Es gab die Endabnahme der Hackschnitzelheizung und alle 10 Jahre eine feuerpolizeiliche Beschau. Der westliche Trakt musste der Baubehörde also bekannt sein. Den Stall, der unstrittig größer als bewilligt errichtet wurde, hat auch Herr E gebaut, weil dort dieselbe Verfliesung wie im Haus ersichtlich ist. Die E haben Tiere gehalten, wir nicht. In dem Dachboden im Quertrakt wohnte die Großmutter E. Deshalb sind dort Wohnräume.“ Die Beschwerdeführerin sagte u.a. Folgendes: „Ich habe mit Frau E persönlich gesprochen. Sie hat mir erzählt, dass sie den Hof Anfang der 70iger Jahre mit ihrem Mann gekauft hat und dass er den Umbau eingereicht hat. Ende 1977 dürfte der Umbau abgeschlossen gewesen sein. 1979 sind sie mit den Kindern auf den Hof gezogen. Sie hat mir auch bestätigt, dass der Umbau in einem Zug erfolgte. Die Fotos, die sie mir gezeigt hat, habe ich selbst abfotografiert ...“ Die Vertreterin des Bauamtes, Frau G, gab zum Teilungsplan des H vom 11.8.1975 an, dass aus ihrer Erfahrung H Nebengebäude immer mit einem „X“ gekennzeichnet habe und dies hier beim westlichen Trakt der Fall sei. Ein Bestandserhebungsblatt für die damalige Flächenwidmungsfestlegung aus dem Jahr 2007 konnte als einziges solches in den vorliegenden Akten vorgewiesen werden. Zur Einholung weiterer Beweise wurde die Verhandlung vertagt. Den Beschwerdeführern wurde aufgetragen, das Original jenes Planes, den sie bei der baubehördlichen Überprüfung vorgelegt haben, mitzubringen. Am 17.4.2018 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der B krankheitshalber nicht erschienen ist.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 AVG wurde – wie schon in der Ladung angekündigt – die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt und sein Parteiengehör durch nachfolgende Übermittlung des Verhandlungsprotokolls mit zweiwöchiger Stellungnahmemöglichkeit gewahrt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass der Beschwerdeführer den oben angesprochenen Plan habe und sie ihn daher nicht vorlegen könne. Seitens der belangten Behörde wurden der Akt betreffend die erstmalige Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes und ein Blatt vom 25.7.2007 betreffend eine Bestandsaufnahme vorgelegt und dazu u.a. vorgebracht, dass eine Liste aller Gebäude, die zum Erhebungszeitpunkt

(1978)nicht mehr land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt wurden und daher in die „Geb“-Widmung übernommen werden sollten, für *** nicht im Akt auffindbar sei und dass die Kubatur des „Geb“ damals von den Grundstücksgrenzen aus dem Grundsteuerkataster übernommen worden sein dürfte. Am 17.4.2018 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der B krankheitshalber nicht erschienen ist.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG wurde – wie schon in der Ladung angekündigt – die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt und sein Parteiengehör durch nachfolgende Übermittlung des Verhandlungsprotokolls mit zweiwöchiger Stellungnahmemöglichkeit gewahrt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass der Beschwerdeführer den oben angesprochenen Plan habe und sie ihn daher nicht vorlegen könne. Seitens der belangten Behörde wurden der Akt betreffend die erstmalige Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes und ein Blatt vom 25.7.2007 betreffend eine Bestandsaufnahme vorgelegt und dazu u.a. vorgebracht, dass eine Liste aller Gebäude, die zum Erhebungszeitpunkt

(1978)nicht mehr land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt wurden und daher in die „Geb“-Widmung übernommen werden sollten, für *** nicht im Akt auffindbar sei und dass die Kubatur des „Geb“ damals von den Grundstücksgrenzen aus dem Grundsteuerkataster übernommen worden sein dürfte. Die zu dieser Verhandlung geladene Zeugin I gab u.a. Folgendes an: “Ich war von 1959 bis 1998 im Bauamt in *** tätig. 1972 war meines Wissens nach die Eingemeindung von ***. Ich kann mich erinnern, dass im Zuge der großen Gemeindezusammenlegung 1972 von den größeren Gemeinden Akten zu uns überstellt wurden. Aber ob aus *** bzw. *** etwas Relevantes übernommen wurde, weiß ich nicht. Das müsste man aber in den Akten sehen, wir haben damals alles hausnummernmäßig zu den Akten abgelegt. Während meiner Aktivzeit gab es kein Elementarereignis wie z.B. einen Brand oder ein Hochwasser. Seit 1972 ist jedenfalls betreffend die KG *** alles gesammelt und abgelegt worden und nichts in Verstoß geraten. Über Befragen, ob ich den gegenständlichen Hof kenne: Gerade bei den Einschichthöfen in *** konnte ich mich schwer orientieren. Es ist klar, dass ich in der langen Zeitspanne überall hingekommen bin. Über Vorhalt des Aktes aus 1977: Daran kann ich mich nicht erinnern. Es wird alles sang- und klanglos abgelaufen sein, sonst könnte ich mich vielleicht noch erinnern. Über Befragen, ob ich früher auch in der Baupolizei tätig war: Solche Aufträge hat es früher kaum gegeben. Ich kann mich nicht erinnern, dass bezüglich dieses Objekts einmal die Rede davon gewesen wäre, dass etwas konsenslos oder konsensabweichend Bestand habe. ... Über Vorhalt der Bestandspläne, insbesondere des Westtraktes: Ist da früher ein Stadel oder Wirtschaftsgebäude gestanden? Es ist möglich, dass das im Zuge der anderen Bauarbeiten gleich mitgemacht wurde, vielleicht umgefallen und musste wieder neu in anderer Form aufgestellt werden. Es wird eine mündliche Zusage gegeben haben. Früher war das am Land nicht so genau. Über Befragen, ob ich mich an die erstmalige Erstellung eines Raumordnungsprogrammes erinnern kann: ... Ich kann mir vorstellen, dass es an Ort und Stelle Besichtigungen gab, aber ich kann das nicht sagen. Vielleicht nur bei den Objekten, wo es schwierig war. Das ganze Gemeindegebiet wurde vom Architekten aufgenommen und demnach die Pläne gezeichnet. Das Ausmaß des Geb im Plan wurde vermutlich aus dem Kataster übernommen. ...”Die zu dieser Verhandlung geladene Zeugin römisch eins gab u.a. Folgendes an: “Ich war von 1959 bis 1998 im Bauamt in *** tätig. 1972 war meines Wissens nach die Eingemeindung von ***. Ich kann mich erinnern, dass im Zuge der großen Gemeindezusammenlegung 1972 von den größeren Gemeinden Akten zu uns überstellt wurden. Aber ob aus *** bzw. *** etwas Relevantes übernommen wurde, weiß ich nicht. Das müsste man aber in den Akten sehen, wir haben damals alles hausnummernmäßig zu den Akten abgelegt. Während meiner Aktivzeit gab es kein Elementarereignis wie z.B. einen Brand oder ein Hochwasser. Seit 1972 ist jedenfalls betreffend die KG *** alles gesammelt und abgelegt worden und nichts in Verstoß geraten. Über Befragen, ob ich den gegenständlichen Hof kenne: Gerade bei den Einschichthöfen in *** konnte ich mich schwer orientieren. Es ist klar, dass ich in der langen Zeitspanne überall hingekommen bin. Über Vorhalt des Aktes aus 1977: Daran kann ich mich nicht erinnern. Es wird alles sang- und klanglos abgelaufen sein, sonst könnte ich mich vielleicht noch erinnern. Über Befragen, ob ich früher auch in der Baupolizei tätig war: Solche Aufträge hat es früher kaum gegeben. Ich kann mich nicht erinnern, dass bezüglich dieses Objekts einmal die Rede davon gewesen wäre, dass etwas konsenslos oder konsensabweichend Bestand habe. ... Über Vorhalt der Bestandspläne, insbesondere des Westtraktes: Ist da früher ein Stadel oder Wirtschaftsgebäude gestanden? Es ist möglich, dass das im Zuge der anderen Bauarbeiten gleich mitgemacht wurde, vielleicht umgefallen und musste wieder neu in anderer Form aufgestellt werden. Es wird eine mündliche Zusage gegeben haben. Früher war das am Land nicht so genau. Über Befragen, ob ich mich an die erstmalige Erstellung eines Raumordnungsprogrammes erinnern kann: ... Ich kann mir vorstellen, dass es an Ort und Stelle Besichtigungen gab, aber ich kann das nicht sagen. Vielleicht nur bei den Objekten, wo es schwierig war. Das ganze Gemeindegebiet wurde vom Architekten aufgenommen und demnach die Pläne gezeichnet. Das Ausmaß des Geb im Plan wurde vermutlich aus dem Kataster übernommen. ...” G sagte als Zeugin Folgendes aus: “Seit September 1995 bin ich am Bauamt *** tätig. Frau I saß noch gegenüber von mir. Ich kann nur von einem durchgehenden Aktenbestand berichten. Es gab kein Ereignis, bei den Akten in Verstoß geraten sein könnten. Beim Hochwasser 2002 sind zwar Akten (eine Menge kann ich nicht angeben) nass geworden, die mein Kollege nicht mehr rechtzeitig verbringen konnte, aber wir haben sämtliche nass gewordenen Akten in *** in der Trocknungskammer ... aufgelegt und getrocknet. Dabei ist nichts verloren gegangen. ... Der konkrete Akt *** war hoch genug gelagert, dass er nicht nass wurde, wie man auf dem dem Gericht vorgelegten Original sieht. Er wurde auch zu keiner Zeit zur Trocknungskammer verbracht. Ich habe alles, was bei der Gemeinde zu diesem Gebäudebestand an Unterlagen vorliegt, mit der Beschwerde vorgelegt. Ansonsten befindet sich bei diesem „Hausakt“ nichts mehr.”G sagte als Zeugin Folgendes aus: “Seit September 1995 bin ich am Bauamt *** tätig. Frau römisch eins saß noch gegenüber von mir. Ich kann nur von einem durchgehenden Aktenbestand berichten. Es gab kein Ereignis, bei den Akten in Verstoß geraten sein könnten. Beim Hochwasser 2002 sind zwar Akten (eine Menge kann ich nicht angeben) nass geworden, die mein Kollege nicht mehr rechtzeitig verbringen konnte, aber wir haben sämtliche nass gewordenen Akten in *** in der Trocknungskammer ... aufgelegt und getrocknet. Dabei ist nichts verloren gegangen. ... Der konkrete Akt *** war hoch genug gelagert, dass er nicht nass wurde, wie man auf dem dem Gericht vorgelegten Original sieht. Er wurde auch zu keiner Zeit zur Trocknungskammer verbracht. Ich habe alles, was bei der Gemeinde zu diesem Gebäudebestand an Unterlagen vorliegt, mit der Beschwerde vorgelegt. Ansonsten befindet sich bei diesem „Hausakt“ nichts mehr.” B wurde mit der Übermittlung des Verhandlungsprotokolls erneut der Auftrag erteilt, das Original jenes Planes, den er bei der baubehördlichen Überprüfung vorgelegt hat, binnen zwei Wochen vorzulegen. Diesem Auftrag hat er nicht entsprochen und auch keine Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Vorab ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Folgendes auszuführen:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130Abs.

1 Z. 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. –

§ 12Vw

GVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. –

Paragraph 12, VwGVG ist die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen. Die Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern davon abweichend direkt beim Landesverwaltungsgericht eingebracht, das sie am 7.9.2017

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Stelle, nämlich die belangte Behörde, weitergeleitet hat; dies erfolgt

§ 6Abs.

1 AVG „auf Gefahr des Einschreiters“, d.h. dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile zu tragen hat. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder einem Zustelldienst übergeben wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6 Rz 11, rdb.at).Die Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern davon abweichend direkt beim Landesverwaltungsgericht eingebracht, das sie am 7.9.2017

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Stelle, nämlich die belangte Behörde, weitergeleitet hat; dies erfolgt

Paragraph 6, Absatz eins, AVG „auf Gefahr des Einschreiters“, d.h. dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile zu tragen hat. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder einem Zustelldienst übergeben wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6, Rz 11, rdb.at). Durch die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde am 7.9.2017 wurde die vierwöchige Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn die Zustellung tatsächlich am 10.8.2017 erfolgt ist, wie in der Beschwerde behauptet; ist sie schon am 9.8.2017 durch Hinterlegung erfolgt, wie aus dem mit dem Akt vorgelegten Rückschein hervorgeht, wäre die Beschwerde um einen Tag verspätet eingebracht und daher zurückzuweisen.

§ 17Abs.

1 Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde war als RSb-Sendung an die damalige bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin C, ***, ***, adressiert. Aus den glaubhaften Zeugenaussagen in der Verhandlung vom 21.3.2018 ergibt sich, dass seitens des Ferialpraktikanten aus Überforderung gar kein Zustellversuch erfolgte, sondern von ihm das Dokument sogleich bei der Postfiliale *** hinterlegt wurde, dort aber erst am 10.8.2017 aufgefunden und Frau C persönlich ausgefolgt werden konnte. Geht man davon aus, dass der Verstoß des Ferialpraktikanten gegen § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, wonach eine Hinterlegung erst dann zu erfolgen hat, wenn das Dokument, so z.B. wegen Abwesenheit des Empfängers oder Vertreters oder wegen Annahmeverweigerung, nicht zugestellt werden kann – einen Zustellmangel begründet (vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2

(2011), Rz 3 zu § 17), konnte dieser

§ 7

Zustellgesetz erst durch das tatsächliche Zukommen an die Adressatin am 10.8.2017 heilen; wenn man davon ausgeht, dass dadurch noch kein Zustellmangel vorlag, erwies sich das Dokument aber erst am 10.8.2017 bei der Post auffindbar und damit im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz „erstmals zur Abholung bereitgehalten“ (vgl. OGH vom 13.11.2003, 8Ob106/03a, und vom 22.10.2007, 9ObA120/07y). In beiden Fällen gelangt man also zum Ergebnis, dass die Zustellung erst mit 10.8.2017 wirksam wurde und die Beschwerdeerhebung gegenständlich tatsächlich fristgerecht erfolgte. Somit war die Beschwerde inhaltlich zu behandeln, wobei die Beschwerdeführer klargestellt haben, dass sie sich nicht gegen die (einen Konsens feststellenden) Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides, sondern nur gegen die (Konsensabweichungen oder Konsenslosigkeit feststellenden) Spruchpunkte
  3. bis
  4. des angefochtenen Bescheides richtet. Eine Überprüfung der Spruchpunkte
  5. und
  6. des angefochtenen Bescheides ist wegen deren Rechtskraft dem Verwaltungsgericht somit verwehrt. Was die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzten Verfahrenskosten (Verwaltungsabgabe, Kommissionsgebühren für die baupolizeiliche Überprüfung) betrifft, wurde schon in der Berufung erklärt, dass diese nicht angefochten werden; diesbezüglich ist also dem Verwaltungsgericht ebenfalls wegen Rechtskraft eine Überprüfung verwehrt.Geht man davon aus, dass der Verstoß des Ferialpraktikanten gegen Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz, wonach eine Hinterlegung erst dann zu erfolgen hat, wenn das Dokument, so z.B. wegen Abwesenheit des Empfängers oder Vertreters oder wegen Annahmeverweigerung, nicht zugestellt werden kann – einen Zustellmangel begründet vergleiche Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2

(2011), Rz 3 zu Paragraph 17,), konnte dieser

Paragraph 7, Zustellgesetz erst durch das tatsächliche Zukommen an die Adressatin am 10.8.2017 heilen; wenn man davon ausgeht, dass dadurch noch kein Zustellmangel vorlag, erwies sich das Dokument aber erst am 10.8.2017 bei der Post auffindbar und damit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz „erstmals zur Abholung bereitgehalten“ vergleiche OGH vom 13.11.2003, 8Ob106/03a, und vom 22.10.2007, 9ObA120/07y). In beiden Fällen gelangt man also zum Ergebnis, dass die Zustellung erst mit 10.8.2017 wirksam wurde und die Beschwerdeerhebung gegenständlich tatsächlich fristgerecht erfolgte. Somit war die Beschwerde inhaltlich zu behandeln, wobei die Beschwerdeführer klargestellt haben, dass sie sich nicht gegen die (einen Konsens feststellenden) Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides, sondern nur gegen die (Konsensabweichungen oder Konsenslosigkeit feststellenden) Spruchpunkte
  3. bis
  4. des angefochtenen Bescheides richtet. Eine Überprüfung der Spruchpunkte
  5. und
  6. des angefochtenen Bescheides ist wegen deren Rechtskraft dem Verwaltungsgericht somit verwehrt. Was die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzten Verfahrenskosten (Verwaltungsabgabe, Kommissionsgebühren für die baupolizeiliche Überprüfung) betrifft, wurde schon in der Berufung erklärt, dass diese nicht angefochten werden; diesbezüglich ist also dem Verwaltungsgericht ebenfalls wegen Rechtskraft eine Überprüfung verwehrt. Folgender Sachverhalt steht für das erkennende Gericht fest: Mit Kaufvertrag vom 24.10.1975 verkaufte J an K und E gleichteilig u.a. die Bauparzelle Nr. *** und das Wiesengrundstück Nr. *** der EZ *** KG ***; wörtlich heißt es in diesem Vertrag u.a. „samt allem unbeweglichen Zugehör, insbesondere die Gebäude, das sind das Haus *** Nr. ***, Stall, Schuppen und Scheuer“ und „Die Verkäuferin behält sich die Benützung und Absperrung des vertragsmitgegenständlichen Scheuer noch solange unentgeltlich vor, als sie darin ihre abgestellten Sachen lagern hat“. In diesem Vertrag wird u.a. auf einen Teilungsplan GZ. *** des H, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in ***, vom 11.8.1975 verwiesen; in diesem sind der westliche Teil des Gebäudekomplexes mit einem „X“ versehen und die anderen Teile schraffiert. Mit Bauansuchen vom 25.1.1977 beantragten K und E die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Dachgeschoßausbau des Wohnhauses in ***, Parz.Nr. ***, *** KG ***. Laut Baubeschreibung vom 26.1.1977 umfasst der Zu- und Umbau im Erdgeschoß 82,40 m2 (Diele, Abstellraum, Heizraum, Vorraum, WC und Lagerkeller) und der Dachgeschoßausbau 137,70 m2 (Gang mit Stiege, Schlafraum, 4 Kabinette, Abstellraum, Schrankraum, WC, Bad). Aus dem Einreichplan des L vom Jänner 1977 geht u.a. Folgendes hervor: Auf der Bauparzelle war bestehend mittig ein Hof, nach Süden hin begrenzt durch eine Mauer mit Einfahrtstor, nach Westen hin begrenzt durch eine etwa 10 x 8 m große Scheune (mit Holzwänden), nach Norden hin begrenzt durch einen etwa 10 x 6,5 m großen Schuppen und nach Osten hin begrenzt durch das Wohngebäude (mit bestehend Küche, Diele, Speis, Zimmer und Wohnzimmer). Nördlich an dieses Wohngebäude (östlich des bestehenden Schuppens) war der oben genannte Wohngebäude-Zubau und nördlich an den Schuppen der oberirdische Lagerkeller projektiert; der oben genannte Dachgeschoßausbau war über das komplette bestehende Wohngebäude und den nunmehrigen Zubau (nicht aber über den Lagerkeller, der mit einem Flachdach nach oben hin abschließt) projektiert. Der Dachboden über dem Schuppen ist als „Bodenraum“ mit 59,52 m2 beschrieben. Am 12.4.1977 fand vor Ort eine Bauverhandlung statt. Mit Bescheid vom 22.4.1977, ***, wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Baubewilligung erteilt. Die Fertigstellungsmeldung bezüglich dieses Bauvorhabens erfolgte erst durch die Beschwerdeführer am 27.10.
  7. Tatsächlich ausgeführt wurden diese Baumaßnahmen sogleich nach Baubewilligung, und zwar in einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitraum zwischen 1977 und
  8. Gleichzeitig wurde die westlich an den Hof und den Schuppen angrenzende Holzscheune abgetragen und an dieser Stelle ein etwa doppelt so großes Wohngebäude in Massivbau mit Außenmaßen von ca. 8 x 21 m (und einem im Westen ebenerdig angebauten Werkraum mit 18,13 m2) errichtet, bestehend aus Erdgeschoß (Lager, Diele, Büro, Gang, WC, Küche, Speis und Esszimmer) und Dachgeschoß (unter Satteldach mit 2 Zimmern, 3 Kabinetten, 2 Gängen, 2 Bädern, Stiegenhaus, Abstellraum und 2 Schrankräumen), ohne dass dafür jemals eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Da dieses Wohngebäude eine ähnliche Kubatur und optisch ein ähnliches Erscheinungsbild wie jenes aufweist, das Gegenstand des zuvor genannten Baubewilligungsverfahrens im Jahr 1977 war, entsteht von außen der Eindruck, dass dieser – von den Beschwerdeführern auf ihrer Homepage (***) als „***“ bezeichnete – Gebäudekomplex seitdem aus zwei etwa gleichen Trakten, nämlich dem Osttrakt (umgebauter Altbestand) und dem (gänzlich neuen) Westtrakt besteht und sich dazwischen der (durch die Mauer mit Einfahrtstor nach Süden hin abgegrenzte) Innenhof und (nördlich dieses Innenhofes) der Lagerkeller und der ehemalige Schuppen befinden, wobei dieser Schuppen aber zur selben Zeit ebenfalls ausgebaut wurde, und zwar als Schulungsraum im Erdgeschoß und – als Wohnung für die Großmutter E – mit einem Zimmer, 2 Kabinetten und einem WC im Dachgeschoß (ohne dass für die Änderung des Verwendungszwecks von „Dachbodenraum“ auf diese Wohnnutzung eine Bauanzeige erstattet oder eine Baubewilligung erteilt wurde). - Dieser „***“ wurde sodann von der Familie E und den dann nachfolgenden Eigentümern bewohnt. Nennenswerte bauliche Veränderungen (außer der Einbau einer Flüssiggastankanlage mit Zentralheizung im Jahr 1995 und einer Hackgutzentralheizung mit automatischer Raumaustragung samt Brennstofflagerraum im Jahr 2014) wurden seitdem nicht mehr durchgeführt. Mit Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 3.11.1978 und vom 23.2.1979, ***, wurde erstmalig die Erlassung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beschlossen. Die Genehmigung erfolgte mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 28.3.1980, ***, und das Inkrafttreten am 3.5.
  9. Damit wurde – neben vielen anderen Festlegungen – im Flächenwidmungsplan u.a. das Gebäude auf der Bauparzelle .60 (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) als „im Grünland erhaltenswerter Bau“ (Geb) ausgewiesen. Die Ausmaße des „Geb“ zur Einzeichnung im Flächenwidmungsplan wurden von den Grenzen des Grundstückes .60 aus dem Grundsteuerkataster übernommen. Dass damals eine Bestandsaufnahme auf der gegenständlichen Liegenschaft stattgefunden hätte, kann nicht festgestellt werden. Fest steht nur, dass im Juli 2007 eine Bestandsaufnahme in einem ROG-Verfahren erfolgte. In dem vorgelegten Bestandsaufnahmeblatt heißt es u.a. „Datum der Baubewilligung erstmals am: Kein Bauakt vorhanden“, „Spätere (nachträgliche) Veränderungen: 22.04.1977 als Zu- und Umbau des Wohnhauses, 21.9.1982 als Neubau eines Stallobjektes“. Mit Bauansuchen vom 31.3.1982 beantragten K und E die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines etwa 6 x 20 m großen Stallgebäudes für die Schafzucht im Grünland auf dem Wiesengrundstück Nr. *** EZ *** KG *** (westlich der zuvor genannten Gebäude). Ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten vom 4.8.1982 ergab, dass

§ 19Abs.

2 und 4 NÖ ROG 1976 ein Wirtschaftsobjekt im Ausmaß von (nur) 6 x 14 m erforderlich sei. Laut Einreichplan war sodann ein rechteckiger, exakt 6 x 14 m großer Holzbau, bestehend aus 2 Räumen (Schafstall und Bergeraum), mit Dachboden und Satteldach, projektiert. Mit Bescheid vom 21.9.1982, ***, wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Baubewilligung erteilt. In der Fertigstellungsmeldung der Beschwerdeführer vom 5.11.2015 heißt es u.a.: „Folgende geringfügige Änderungen zum Baubescheid haben sich ergeben: Der Dachvorsprung wurde verlängert. Zusätzlich wurde eine Überdachung mit weniger als 50 m2 als bauliche Anlage errichtet.“ – Tatsächlich wurde aber der Stall in einer Größe von ca. 6,8 x 20 m errichtet und wurden an dessen Westseite eine ca. 14 x 3,8 m große Holzkonstruktion mit Pultdach und an dessen Ostseite ein etwa 4 x 9 m großes Holzgebäude und ein ca. 11 x 3 m großes Flugdach angebaut. Für all diese Maßnahmen wurde keine (weitere) Baubewilligung erteilt.Mit Bauansuchen vom 31.3.1982 beantragten K und E die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines etwa 6 x 20 m großen Stallgebäudes für die Schafzucht im Grünland auf dem Wiesengrundstück Nr. *** EZ *** KG *** (westlich der zuvor genannten Gebäude). Ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten vom 4.8.1982 ergab, dass

Paragraph 19, Absatz 2 und 4 NÖ ROG 1976 ein Wirtschaftsobjekt im Ausmaß von (nur) 6 x 14 m erforderlich sei. Laut Einreichplan war sodann ein rechteckiger, exakt 6 x 14 m großer Holzbau, bestehend aus 2 Räumen (Schafstall und Bergeraum), mit Dachboden und Satteldach, projektiert. Mit Bescheid vom 21.9.1982, ***, wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Baubewilligung erteilt. In der Fertigstellungsmeldung der Beschwerdeführer vom 5.11.2015 heißt es u.a.: „Folgende geringfügige Änderungen zum Baubescheid haben sich ergeben: Der Dachvorsprung wurde verlängert. Zusätzlich wurde eine Überdachung mit weniger als 50 m2 als bauliche Anlage errichtet.“ – Tatsächlich wurde aber der Stall in einer Größe von ca. 6,8 x 20 m errichtet und wurden an dessen Westseite eine ca. 14 x 3,8 m große Holzkonstruktion mit Pultdach und an dessen Ostseite ein etwa 4 x 9 m großes Holzgebäude und ein ca. 11 x 3 m großes Flugdach angebaut. Für all diese Maßnahmen wurde keine (weitere) Baubewilligung erteilt. Seit 2011 sind die Beschwerdeführerin (zu zwei Drittel) und der Beschwerdeführer (zu einem Drittel) Miteigentümer der Liegenschaft EZ *** KG ***. Mit Beschluss des BG *** vom 3.11.2015 wurden Grundstücksveränderungen

§ 12Verm

G angeordnet, und zwar die Grundstücke ***, ***, *** und *** mit dem Grundstück *** EZ *** KG *** vereinigt.Seit 2011 sind die Beschwerdeführerin (zu zwei Drittel) und der Beschwerdeführer (zu einem Drittel) Miteigentümer der Liegenschaft EZ *** KG ***. Mit Beschluss des BG *** vom 3.11.2015 wurden Grundstücksveränderungen

Paragraph 12, VermG angeordnet, und zwar die Grundstücke ***, ***, *** und *** mit dem Grundstück *** EZ *** KG *** vereinigt. Im Zuge der Gemeindezusammenlegung 1970 - 1972 kam die KG *** zur Großgemeinde ***, sodass die diesbezüglichen Bauakten überstellt wurden. Jedenfalls gibt es seit 1972 einen durchgehenden Aktenbestand bei der Stadtgemeinde ***, der – insbesondere hinsichtlich der KG *** – auch durch Elementarereignisse wie das Hochwasser 2002 nicht beeinträchtigt wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Archive der Stadtgemeinde *** seit 1972 konnten nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht gelangte zu diesen Feststellungen aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen über das heutige Erscheinungsbild des „***“ und seiner Gebäude stützen sich auf die vorliegenden unbedenklichen Akten, Pläne und Fotos (Luftbilder aus den Jahren 1965, 1977, 1985 und von heute bzw. die Fotos der Frau E aus dem Jahr 1979) sowie die Aussagen der Beschwerdeführer in der Verhandlung, wonach der Hof heute noch aussieht wie auf den Fotos der Frau E aus dem Jahr 1979. Frau E hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren am 7.5.2017 schriftlich bestätigt, „dass der Hof im Jahr 1979 genau zu jenem Zeitpunkt, als er als Geb gewidmet wurde, sich so wie jetzt dargestellt hat“. Dass in den Jahren 1977 bis 1979 gleichzeitig mit dem (1977 baubehördlich bewilligten) Umbau und Dachbodenausbau des Osttraktes auch der Dachbodenausbau des mittleren Traktes (Schuppens) und der Neubau des Westtraktes erfolgten, ergibt sich abermals aus den Fotos der Frau E aus 1979, aber auch aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführer bezüglich der verwendeten Materialien und der Befragungen diverser Leute durch sie. Zudem hat der der baubehördlichen Überprüfung am 19.9.2016 beigezogene bautechnische Amtssachverständige M dort schlüssig festgehalten, dass seines Erachtens hinsichtlich des Westtraktes „aus bautechnischer Sicht ein Baualter von ca. 45 Jahren (+/- 10 Jahre) angenommen werden“ könne; davon wäre ein Bauzeitraum 1977-1979 jedenfalls erfasst. Dass der Ausbau des Schuppens und der Neubau des Westtrakts (anstelle der Scheune) schon vor 1977 erfolgt ist, ist auszuschließen, da den Ehegatten E von Frau N 1975 neben dem Haus auch Stall, Schuppen und Scheuer (also die Scheune, hinsichtlich derer sie sich noch ein Nutzungsrecht ausbedungen hatte) verkauft worden war, da im Teilungsplan aus dem Jahr 1975 der Westtrakt in seiner heutigen Ausdehnung nicht eingezeichnet ist, sondern an dieser Stelle – wie Frau G vom Bauamt die Markierung mit „X“ glaubhaft erklärt hat – als (etwa halb so kleines) Nebengebäude, und da im Einreichplan aus dem Jahr 1977 an dieser Stelle eine „Best. Scheune“ (also eine bestehende Scheune), gezeichnet mit Holzwänden, im Ausmaß von ca. 10 x 8 m, also etwa halb so groß wie der heutige Westtrakt, eingezeichnet ist und da auch das Luftbild des BEV vom 11.3.1977 im Westen ein Gebäude zeigt, das wesentlich kleiner ist als jenes, das das Luftbild vom 27.9.1985 an dieser Stelle zeigt. Dass auf jenem Luftbild vom 16.6.1965, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, jenes westliche Gebäude größer erscheint als auf dem Luftbild aus dem Jahr 1977, kann aufgrund der sehr verschwommenen Darstellung und angesichts des bisher Gesagten aber nicht den eindeutigen Beweis erbringen, dass sich 1965 dort schon der Westtrakt in der heutigen (massiven) Ausführung als Wohngebäude und heutigen Kubatur befand; genauso gut kann sich dort (nördlich anschließend an die zweifellos bestehende Holzscheune) ein anderes Gebäude, z.B. ein weiterer Schuppen oder der im Kaufvertrag angesprochene Stall, befunden haben, dessen (allfällig vermuteter) Konsens dann aber untergegangen ist. Die Feststellungen über das heutige Erscheinungsbild der Stallgebäude stützen sich ebenfalls auf die vorliegenden Fotos und auf das Ergebnis der baubehördlichen Überprüfung vom 19.9.2016, dem die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind. Warum der Plan (die „alte A2-Rolle“), den die Beschwerdeführer „auf dem Hof gefunden haben“ und den sie bei der baubehördlichen Überprüfung vorgelegt haben, von ihnen nun dem Verwaltungsgericht trotz zweifacher Aufforderung nicht vorgelegt wurde, bleibt offen. Dabei handelt es sich laut glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer um einen etwa 40 Jahre alten Plan, der (nach dem Ergebnis der baubehördlichen Überprüfung vom 19.9.2016) auch den heutigen Bestand abbildet. Dass er als „Bestandsplan“ angefertigt wurde, ist unwahrscheinlich, da auch ein – laut Angabe des Beschwerdeführers und Ergebnis der baubehördlichen Überprüfung –nie verwirklichtes Stiegenhaus im äußersten Westen eingezeichnet ist; also könnte er durchaus als „Einreichplan“ konzipiert gewesen sein. Jedenfalls konnte nicht der Nachweis erbracht werden, dass dieser Plan mit einer Bezugsklausel versehen und einer behördlichen Bewilligung zu Grunde gelegen wäre; vielleicht war es damals beabsichtigt, eine solche auf Basis dieses Plans zu beantragen, aber kam es, z.B. weil ein solches Projekt im Grünland nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, nie dazu. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführer konnten dem erkennenden Gericht keine Bauanzeigen, Bauansuchen oder Baubewilligungsbescheide betreffend den Westtrakt, den Stall und den Dachgeschoßausbau des mittleren Traktes (Schuppen) vorlegen. Die Zeugin G hat glaubhaft ausgesagt, dass alles, was hinsichtlich dieses Gebäudebestandes an Unterlagen aufliegt, dem Gericht vorgelegt worden sei und sich bei diesem „Hausakt“ sonst nichts mehr befinde. Die Beschwerdeführer haben die Konsenslosigkeit hinsichtlich der Stallgebäude und des Dachbodenausbaus implizit anerkannt, sich aber hinsichtlich des Westtraktes auf „vermuteten Konsens“ berufen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0163) wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, konkrete Beweise (Urkunden, Zeugen, …) für das Vorliegen eines Konsenses anzubieten, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise dazu geben kann. Diesbezüglich konnten sie aber keine stichhaltigen Beweise vorlegen, sondern bloß das Luftbild aus dem Jahr 1965 (siehe dazu oben).Die belangte Behörde und die Beschwerdeführer konnten dem erkennenden Gericht keine Bauanzeigen, Bauansuchen oder Baubewilligungsbescheide betreffend den Westtrakt, den Stall und den Dachgeschoßausbau des mittleren Traktes (Schuppen) vorlegen. Die Zeugin G hat glaubhaft ausgesagt, dass alles, was hinsichtlich dieses Gebäudebestandes an Unterlagen aufliegt, dem Gericht vorgelegt worden sei und sich bei diesem „Hausakt“ sonst nichts mehr befinde. Die Beschwerdeführer haben die Konsenslosigkeit hinsichtlich der Stallgebäude und des Dachbodenausbaus implizit anerkannt, sich aber hinsichtlich des Westtraktes auf „vermuteten Konsens“ berufen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0163) wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, konkrete Beweise (Urkunden, Zeugen, …) für das Vorliegen eines Konsenses anzubieten, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise dazu geben kann. Diesbezüglich konnten sie aber keine stichhaltigen Beweise vorlegen, sondern bloß das Luftbild aus dem Jahr 1965 (siehe dazu oben). Frau I und Frau G wurden vom erkennenden Gericht als Zeuginnen unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung einvernommen, und für es ist kein Grund erfindlich, warum sie sich den Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage hätte aussetzen sollen. Die schon 20 Jahre pensionierte Zeugin I hat glaubhaft dargetan, sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern zu können, und lebensnahe gemutmaßt, dass früher „vieles nicht so genau gegangen ist“, d.h. dass eventuell öfter ohne „Einreichung“ oder nur mit mündlicher Zusage gebaut wurde, es aber früher kaum baupolizeiliche Aufträge gab. Die beiden Zeuginnen haben glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass der Aktenbestand jedenfalls seit 1972 durchgängig und vollständig ist. Ohne konkreten Anhaltspunkt für die Unvollständigkeit der Archive bestand keine weitere Erhebungspflicht. Die gegenteilige Rechtsansicht würde zu einer Überspannung der Erhebungspflicht dahingehend führen, dass die Baubehörde einen (praktisch unmöglichen) Negativbeweis erbringen müsste (vgl. abermals VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0163).Frau römisch eins und Frau G wurden vom erkennenden Gericht als Zeuginnen unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung einvernommen, und für es ist kein Grund erfindlich, warum sie sich den Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage hätte aussetzen sollen. Die schon 20 Jahre pensionierte Zeugin römisch eins hat glaubhaft dargetan, sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern zu können, und lebensnahe gemutmaßt, dass früher „vieles nicht so genau gegangen ist“, d.h. dass eventuell öfter ohne „Einreichung“ oder nur mit mündlicher Zusage gebaut wurde, es aber früher kaum baupolizeiliche Aufträge gab. Die beiden Zeuginnen haben glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass der Aktenbestand jedenfalls seit 1972 durchgängig und vollständig ist. Ohne konkreten Anhaltspunkt für die Unvollständigkeit der Archive bestand keine weitere Erhebungspflicht. Die gegenteilige Rechtsansicht würde zu einer Überspannung der Erhebungspflicht dahingehend führen, dass die Baubehörde einen (praktisch unmöglichen) Negativbeweis erbringen müsste vergleiche abermals VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0163). Die Feststellungen hinsichtlich der „Geb“-Widmung (und die Negativfeststellung bezüglich einer vorherigen Bestandsaufnahme) ergeben sich aus dem unbedenklichen Verordnungsakt. Die Zeugin I hat glaubhaft dargetan, dass es Bestandsaufnahmen wohl nur dort gab, „wo es schwierig war“, und dass das Ausmaß des „Geb“ aus dem Kataster übernommen wurde; das alles deckt sich auch mit den Angaben der belangten Behörde in der Verhandlung.Die Feststellungen hinsichtlich der „Geb“-Widmung (und die Negativfeststellung bezüglich einer vorherigen Bestandsaufnahme) ergeben sich aus dem unbedenklichen Verordnungsakt. Die Zeugin römisch eins hat glaubhaft dargetan, dass es Bestandsaufnahmen wohl nur dort gab, „wo es schwierig war“, und dass das Ausmaß des „Geb“ aus dem Kataster übernommen wurde; das alles deckt sich auch mit den Angaben der belangten Behörde in der Verhandlung. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gesetzlich ist ein Feststellungsbescheid für die Frage des Bestehens eines baurechtlichen Konsenses nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 13.12.2016, 2013/05/0047) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dann zulässig, wenn dessen Erlassung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. – Dieses rechtliche Interesse ist den Beschwerdeführern gegenständlich zuzubilligen, sodass gegenständlich ein Feststellungsbescheid jedenfalls zulässig ist.Gesetzlich ist ein Feststellungsbescheid für die Frage des Bestehens eines baurechtlichen Konsenses nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 13.12.2016, 2013/05/0047) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dann zulässig, wenn dessen Erlassung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. – Dieses rechtliche Interesse ist den Beschwerdeführern gegenständlich zuzubilligen, sodass gegenständlich ein Feststellungsbescheid jedenfalls zulässig ist.

den im Zeitraum von 1977 bis 1979 in Geltung stehenden Bestimmungen (§ 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976) bedurften – wie auch bis heute – Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Baubewilligung, ebenso die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen könnten (§ 92 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1976) und die wesentliche Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen, wenn dadurch die Stand- oder Brandsicherheit oder die sanitären Verhältnisse beeinträchtigt werden könnten (§ 92 Abs. 1 Z. 5 NÖ BO 1976). Die Baubewilligung muss(te) immer zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976).

den im Zeitraum von 1977 bis 1979 in Geltung stehenden Bestimmungen (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1976) bedurften – wie auch bis heute – Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Baubewilligung, ebenso die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen könnten (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1976) und die wesentliche Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen, wenn dadurch die Stand- oder Brandsicherheit oder die sanitären Verhältnisse beeinträchtigt werden könnten (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ BO 1976). Die Baubewilligung muss(te) immer zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976). Der Um- und Zubau im Osttrakt, die Neuerrichtung des Westtraktes als Gebäude in Massivbauweise, die Errichtung des Stalls samt seiner Anbauten und die Änderung des Verwendungszwecks des Dachbodenraumes auf Wohnnutzung bedurften also allesamt einer (schriftlichen) Baubewilligung. Trotz zahlreicher Gesetzesänderungen hat sich an diesen Grundsätzen bis heute nichts geändert (nur eine Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung wäre seit der NÖ BO 2014 bloß anzeigepflichtig). Für die Neuerrichtung des Westtraktes und die Änderung des Verwendungszwecks des Dachbodenraumes auf Wohnnutzung wurde aber, wie festgestellt, bis dato weder eine Bauanzeige oder ein Bauansuchen eingebracht noch eine Baubewilligung erteilt. Ein allfälliger (vermuteter) Konsens für die Scheune aus Holz ist dadurch, dass sie, um dem Westtrakt in Massivbauweise zu weichen, abgetragen werden musste, untergegangen. Allfällige mündliche „Bewilligungen“, wie sie die Zeugin I in den Raum gestellt hat, wären aufgrund des Schriftlichkeitserfordernisses irrelevant. Es kommt allein darauf an, dass schriftliche Baubewilligungsbescheide für die in den Spruchpunkten

  1. bis
  2. des angefochtenen Bescheides beschriebenen Vorhaben nicht vorliegen; aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist nicht entscheidend (vgl. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176). Der Um- und Zubau im Osttrakt, die Neuerrichtung des Westtraktes als Gebäude in Massivbauweise, die Errichtung des Stalls samt seiner Anbauten und die Änderung des Verwendungszwecks des Dachbodenraumes auf Wohnnutzung bedurften also allesamt einer (schriftlichen) Baubewilligung. Trotz zahlreicher Gesetzesänderungen hat sich an diesen Grundsätzen bis heute nichts geändert (nur eine Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung wäre seit der NÖ BO 2014 bloß anzeigepflichtig). Für die Neuerrichtung des Westtraktes und die Änderung des Verwendungszwecks des Dachbodenraumes auf Wohnnutzung wurde aber, wie festgestellt, bis dato weder eine Bauanzeige oder ein Bauansuchen eingebracht noch eine Baubewilligung erteilt. Ein allfälliger (vermuteter) Konsens für die Scheune aus Holz ist dadurch, dass sie, um dem Westtrakt in Massivbauweise zu weichen, abgetragen werden musste, untergegangen. Allfällige mündliche „Bewilligungen“, wie sie die Zeugin römisch eins in den Raum gestellt hat, wären aufgrund des Schriftlichkeitserfordernisses irrelevant. Es kommt allein darauf an, dass schriftliche Baubewilligungsbescheide für die in den Spruchpunkten
  3. bis
  4. des angefochtenen Bescheides beschriebenen Vorhaben nicht vorliegen; aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist nicht entscheidend vergleiche VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit („vermuteter Konsens“) kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. z.B. VwGH vom 23.7.2013, 2013/05/0012). Da im gegenständlichen Fall die Errichtung des Westtraktes zwischen 1977 und 1979 geschehen sein muss und aber konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Archive der Stadtgemeinde *** seit 1972 fehlen und da auch keine anderen Indizien dafür sprechen, dass trotz Fehlens behördlicher Unterlagen vom Vorliegen eines Konsenses für den Westtrakt, die Stallgebäude in ihrer heutigen Ausformung und die Nutzung des Dachbodens des mittleren Traktes auszugehen wäre, geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch kein „vermuteter Konsens“ dafür besteht. Die Vermutung der Konsensmäßigkeit alter Baubestände kommt außerdem nur jenen Bauzuständen zustatten, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Im gegenständlichen Fall war 1977 - 1979 bereits das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in Geltung, nach dessen § 19 Abs. 4 im Grünland Bauten nur zulässig waren, wenn sie für eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich waren; nachdem die E aber erst 1982 vorbrachten, Landwirte zu sein (im Bauverfahren 1977 ist davon noch keine Rede), und auch für keine beabsichtigte Privatzimmervermietung zu dieser Zeit Anhaltspunkte vorliegen, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ihnen im Grünland (nur für die Großmutter) ein derart großes Gebäude mit mehreren Wohneinheiten überhaupt bewilligt worden wäre. Der Nachweis, dass tatsächlich Bewilligungen für die in den Spruchpunkten
  5. bis
  6. des angefochtenen Bescheides beschriebenen Vorhaben erteilt worden sind, konnte, wie oben dargelegt, von den Beschwerdeführern nicht erbracht werden.Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit („vermuteter Konsens“) kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche z.B. VwGH vom 23.7.2013, 2013/05/0012). Da im gegenständlichen Fall die Errichtung des Westtraktes zwischen 1977 und 1979 geschehen sein muss und aber konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Archive der Stadtgemeinde *** seit 1972 fehlen und da auch keine anderen Indizien dafür sprechen, dass trotz Fehlens behördlicher Unterlagen vom Vorliegen eines Konsenses für den Westtrakt, die Stallgebäude in ihrer heutigen Ausformung und die Nutzung des Dachbodens des mittleren Traktes auszugehen wäre, geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch kein „vermuteter Konsens“ dafür besteht. Die Vermutung der Konsensmäßigkeit alter Baubestände kommt außerdem nur jenen Bauzuständen zustatten, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Im gegenständlichen Fall war 1977 - 1979 bereits das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in Geltung, nach dessen Paragraph 19, Absatz 4, im Grünland Bauten nur zulässig waren, wenn sie für eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich waren; nachdem die E aber erst 1982 vorbrachten, Landwirte zu sein (im Bauverfahren 1977 ist davon noch keine Rede), und auch für keine beabsichtigte Privatzimmervermietung zu dieser Zeit Anhaltspunkte vorliegen, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ihnen im Grünland (nur für die Großmutter) ein derart großes Gebäude mit mehreren Wohneinheiten überhaupt bewilligt worden wäre. Der Nachweis, dass tatsächlich Bewilligungen für die in den Spruchpunkten
  7. bis
  8. des angefochtenen Bescheides beschriebenen Vorhaben erteilt worden sind, konnte, wie oben dargelegt, von den Beschwerdeführern nicht erbracht werden. Was das Beschwerdevorbringen, den Gemeindeorganen hätte der „strittige Trakt“ anlässlich anderer Verfahren oder der feuerpolizeilichen Beschau auffallen müssen, betrifft, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau weder begründet noch ersetzt (vgl. VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182) und auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176, und vom 4.3.2008, 2005/05/0302); selbst eine allfällige Benützungsbewilligung nach § 111 NÖ BO 1976 konnte einen Baukonsens nicht ersetzen (vgl. VwGH vom 28.4.2006, 2005/05/0181). Was das Beschwerdevorbringen, den Gemeindeorganen hätte der „strittige Trakt“ anlässlich anderer Verfahren oder der feuerpolizeilichen Beschau auffallen müssen, betrifft, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Baubewilligung durch ein stillschweigendes Verhalten von Bauaufsichtsorganen oder durch eine Endbeschau weder begründet noch ersetzt vergleiche VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182) und auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden kann vergleiche z.B. VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0176, und vom 4.3.2008, 2005/05/0302); selbst eine allfällige Benützungsbewilligung nach Paragraph 111, NÖ BO 1976 konnte einen Baukonsens nicht ersetzen vergleiche VwGH vom 28.4.2006, 2005/05/0181). Gleiches gilt für die „Geb“-Widmung: § 19 Abs. 2 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000, sah damals die Grünlandsnutzungsart „im Grünland erhaltenswerte Bauten“ vor, ohne sie näher zu definieren (eine Definition kam erst mit der Novelle 1995 LGBl. 8000-10); nach dem – im von der belangten Behörde vorgelegten Akt betreffend die erstmalige Erlassung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes enthaltenen - Durchführungserlass der NÖ Landesregierung vom 12.4.1977, II/2-2/210-1977, sollen als „Geb“ Gebäude ausgewiesen werden, welche zwar zur Grünlandnutzung nicht erforderlich, jedoch mit einer Baubewilligung errichtet worden sind, sich in einem bautechnisch unbedenklichen Zustand befinden und die Landschaft nicht beeinträchtigen. Wenn damals also ein Gebäude mit der Grünlandnutzungsart „Geb“ ausgewiesen wurde, das keine Baubewilligung aufwies, verstieß das nicht gegen den Gesetzeswortlaut, sondern allenfalls gegen den Durchführungserlass. Die Bestimmung des § 19 Abs. 5 Z. 1 NÖ ROG 1976, wonach Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen Erweiterungen die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als „Geb“ ist, wurde ebenfalls erst mit der ROG-Novelle 1995 eingeführt, sodass eine Bestandsaufnahme Ende der 70er Jahre gesetzlich gar nicht vorgesehen war; die Ausmaße des „Geb“ wurden ja auch, wie festgestellt, aus dem Kataster und nicht als Naturmaß übernommen. Aus den Ausmaßen des „Geb“ im Flächenwidmungsplan kann man gegenständlich also nicht darauf schließen, welche Bauten welcher Art und Größe bei Ersterlassung 1980 Bestand hatten und baubewilligt waren. Zudem erfolgte die Widmung durch Verordnung des Gemeinderates, also durch ein vom (für Baubewilligungen zuständigen) Bürgermeister verschiedenes Gremium. Wenn nach der oben zitierten Rechtsprechung sogar eine Benützungsbewilligung durch die Baubehörde einen fehlenden Baukonsens nicht ersetzen kann, kann dies eine „Geb“-Widmung durch den Gemeinderat umso weniger (vgl. LVwG NÖ vom 2.2.2017, LVwG-AV-294/001-2016). Diese allein kann – nach dem bisher oben Gesagten – nicht die Vermutung eines Konsenses für den Westtrakt herbeiführen, weil genauso denkbar ist, dass der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Jahr 1980 fälschlicherweise die Annahme zugrunde lag, dass auch für den Westtrakt eine Baubewilligung vorliege.Gleiches gilt für die „Geb“-Widmung: Paragraph 19, Absatz 2, NÖ ROG 1976, LGBl. 8000, sah damals die Grünlandsnutzungsart „im Grünland erhaltenswerte Bauten“ vor, ohne sie näher zu definieren (eine Definition kam erst mit der Novelle 1995 LGBl. 8000-10); nach dem – im von der belangten Behörde vorgelegten Akt betreffend die erstmalige Erlassung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes enthaltenen - Durchführungserlass der NÖ Landesregierung vom 12.4.1977, II/2-2/210-1977, sollen als „Geb“ Gebäude ausgewiesen werden, welche zwar zur Grünlandnutzung nicht erforderlich, jedoch mit einer Baubewilligung errichtet worden sind, sich in einem bautechnisch unbedenklichen Zustand befinden und die Landschaft nicht beeinträchtigen. Wenn damals also ein Gebäude mit der Grünlandnutzungsart „Geb“ ausgewiesen wurde, das keine Baubewilligung aufwies, verstieß das nicht gegen den Gesetzeswortlaut, sondern allenfalls gegen den Durchführungserlass. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer eins, NÖ ROG 1976, wonach Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen Erweiterungen die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als „Geb“ ist, wurde ebenfalls erst mit der ROG-Novelle 1995 eingeführt, sodass eine Bestandsaufnahme Ende der 70er Jahre gesetzlich gar nicht vorgesehen war; die Ausmaße des „Geb“ wurden ja auch, wie festgestellt, aus dem Kataster und nicht als Naturmaß übernommen. Aus den Ausmaßen des „Geb“ im Flächenwidmungsplan kann man gegenständlich also nicht darauf schließen, welche Bauten welcher Art und Größe bei Ersterlassung 1980 Bestand hatten und baubewilligt waren. Zudem erfolgte die Widmung durch Verordnung des Gemeinderates, also durch ein vom (für Baubewilligungen zuständigen) Bürgermeister verschiedenes Gremium. Wenn nach der oben zitierten Rechtsprechung sogar eine Benützungsbewilligung durch die Baubehörde einen fehlenden Baukonsens nicht ersetzen kann, kann dies eine „Geb“-Widmung durch den Gemeinderat umso weniger vergleiche LVwG NÖ vom 2.2.2017, LVwG-AV-294/001-2016). Diese allein kann – nach dem bisher oben Gesagten – nicht die Vermutung eines Konsenses für den Westtrakt herbeiführen, weil genauso denkbar ist, dass der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Jahr 1980 fälschlicherweise die Annahme zugrunde lag, dass auch für den Westtrakt eine Baubewilligung vorliege. Aus all diesen Gründen ist die Feststellung in Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Bescheides, dass der Westtrakt konsenslos ist, nicht zu beanstanden, ebenso wenig wie die Feststellung, dass für den Dachboden des mittleren Traktes nur ein Konsens als Dachbodenraum, nicht jedoch als Wohnraum, vorliegt. Was schließlich Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Bescheides, also den Stall, der viel größer als 1982 bewilligt errichtet und mit drei Anbauten versehen wurde, betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) zu verweisen, dass eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon - so bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes eine neuerliche Baubewilligung erfordert; weicht das verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen „aliud" auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne der Bauordnung ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist. Da somit der Konsens aus 1982 für den Stall selbst erloschen ist und auch sämtliche Stallzubauten danach konsenslos errichtet wurden, begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass der ganze Stallkomplex konsenslos ist, keinen Bedenken.Was schließlich Spruchpunkt
  11. des angefochtenen Bescheides, also den Stall, der viel größer als 1982 bewilligt errichtet und mit drei Anbauten versehen wurde, betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z.B. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) zu verweisen, dass eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon - so bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes eine neuerliche Baubewilligung erfordert; weicht das verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen „aliud" auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne der Bauordnung ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist. Da somit der Konsens aus 1982 für den Stall selbst erloschen ist und auch sämtliche Stallzubauten danach konsenslos errichtet wurden, begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass der ganze Stallkomplex konsenslos ist, keinen Bedenken. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1084.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.