← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1086/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1086/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
  3. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder
  4. d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.
  5. d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt. § 2 Abs. 1 Z 9 und 10 NAG Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 NAG
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist …
  1. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  3. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; … § 21 Abs. 1 NAGParagraph 21, Absatz eins, NAG „Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 21a Abs. 1 NAGParagraph 21 a, Absatz eins, NAG Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. § 81 Abs. 29 NAGParagraph 81, Absatz 29, NAG Vor dem
  4. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen nunmehr als „Daueraufenthalt - EU“ geltenden Aufenthaltstitel innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen nunmehr als „Daueraufenthalt - EU“ geltenden Aufenthaltstitel innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn C erbracht werden. Größe und Raumausstattung entsprechen durchaus der Ortsüblichkeit einer Wohnung für eine vergleichbare große Familie. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn C ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des § 83 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig.Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, GSVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dieser Anspruch wurde auch durch das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 06.04.2018 bestätigt. Gemäß Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
  5. September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EugH Rs Abatay, Rs Sahin).Gemäß Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
  6. September 1980 („Stillhalteklausel“) dürfen Mitgliedsstaaten nicht neue innerstaatliche Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatangehörigkeit im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1985) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkische Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin C-242/06; Niederlande C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaats befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EugH Rs Abatay, Rs Sahin). Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs Niederlande), als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09). Zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
  7. November 2011 in der Rechtssache Dereci ua., C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil
  8. Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031).Zu der in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom
  9. November 2011 in der Rechtssache Dereci ua., , C-256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein aufgrund der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedsstaat in Kraft trat vergleiche EuGH Urteil
  10. Februar 2009, Soysal und Savatli C-228/06, Slg. 2009/I-1031). Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande).Die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 41, ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Artikel 13, des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird vergleiche EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige in Artikel 41, ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs. Kommission vs Niederlande). Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbsabsicht in Österreich gleichzeitig mit der Einbringung des gegenständlichen Antrages erklärt. In dem Urteil des EuGH vom 12.04.2016 in der Rs Genc (C-561/14) stellte der Gerichtshof fest, dass die sogenannten „Stillhalteklauseln“ des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei (konkret: Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) sowie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der nachziehende Familienangehörige zwar keine Erwerbsabsicht hat, es sich jedoch bei dem Zusammenführenden um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der wirtschaftlich tätig ist und dessen wirtschaftliche Freiheiten durch neue verschärfte Bestimmungen zur Familienzusammenführung daher beschränkt sein könnten. In dem Urteil des EuGH vom 12.04.2016 in der Rs Genc (C-561/14) stellte der Gerichtshof fest, dass die sogenannten „Stillhalteklauseln“ des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei (konkret: Artikel 13, des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) sowie Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls) auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der nachziehende Familienangehörige zwar keine Erwerbsabsicht hat, es sich jedoch bei dem Zusammenführenden um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der wirtschaftlich tätig ist und dessen wirtschaftliche Freiheiten durch neue verschärfte Bestimmungen zur Familienzusammenführung daher beschränkt sein könnten. Damit erweitert der Gerichtshof den Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen für türkische Staatsangehörige, indem er nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass die Stillhalteklauseln des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei nicht nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der nachziehende türkische Familienangehörige selbst die Absicht hat, im jeweiligen Mitgliedstaat einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern auch dann, wenn der zusammenführende türkische Staatsangehörige im betreffenden Mitgliedstaat Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, ohne dass es darauf ankäme, ob der Nachziehende jemals einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Die Staatsangehörigkeit des Nachziehenden ist dabei irrelevant, der nachziehende Familienangehörige muss demnach kein türkischer Staatsangehöriger sein. Auch wenn man daher von keiner Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, ist aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit ihres türkischen Ehemannes in Österreich das Verschlechterungsverbot anzuwenden. Diesem „Verschlechterungsverbot“ folgend ergibt sich, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 5
  11. Satz NAG, welche seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. 122/2009, in Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt (vgl. auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231).Paragraph 11, Absatz 5,
  12. Satz NAG, welche seit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,, in Geltung ist, eine neue Beschränkung im Sinn der „Stillhalteklausel“ darstellt vergleiche auch VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711; VwGH 02.10.2012, 20011/21/0231). Gleiches gilt für die Bestimmung des § 21a NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügt wurde.Gleiches gilt für die Bestimmung des Paragraph 21 a, NAG, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) eingefügt wurde. Demzufolge sind daher regelmäßige Belastungen, wie zum Beispiel Mietzinse, bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen und muss die Beschwerdeführerin auch keinen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache vorlegen. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.334,17 Euro.Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.334,17 Euro. Der Richtsatz für das Jahr 2017 ist maßgeblich, da diesem das Einkommen aus demselben Jahr gegenübergestellt wird. Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E
  13. April 2011, 2009/22/0066). Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
  14. April 2011, 2009/22/0066). Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist für das erkennende Gericht die Höhe des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 hinreichend nachgewiesen. Auf Grund der Darstellung des Geschäftsmodells durch Herrn C im Zusammenhang mit den betragsmäßig nachgewiesenen Umsätzen laut Umsatzsteuerbescheid 2017 und dem Einkommen laut Einkommenssteuerbescheid 2017 ist für das erkennende Gericht auch kein Grund ersichtlich, warum für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels das festgestellte Einkommen nicht mehr bezogen werden sollte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2017 durchschnittlich ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.992,97 Euro netto. Damit übersteigt das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin das gesetzlich geforderte Mindesteinkommen, selbst wenn man die Verpflichtungen aus dem Schuldenregulierungsverfahren von umgerechnet monatlich € 371,86 berücksichtigen wollte. Zusammenfassend werden somit von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne die gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen.Zusammenfassend werden somit von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Die spruchgemäße Befristung gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1086.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.