RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1163/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Juli 2017, Zl. ***, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) und dem NÖ Jagdgesetz (NÖ JagdG), zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, als die Fristen für die Beseitigung sämtlicher Sperreinrichtungen jeweils mit
- Juni 2018 festgelegt werden. Gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage des Beseitigungsauftrages hinsichtlich der im Sperrbereich 2 aufgestellten Verbotstafel auf § 35 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) abgeändert. Der Beseitigungsauftrag in Bezug auf die Längszäunungen in den Sperrbereichen 2 bis 4 wird zusätzlich auf § 35 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) gestützt.Gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage des Beseitigungsauftrages hinsichtlich der im Sperrbereich 2 aufgestellten Verbotstafel auf Paragraph 35, Absatz 2, Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) abgeändert. Der Beseitigungsauftrag in Bezug auf die Längszäunungen in den Sperrbereichen 2 bis 4 wird zusätzlich auf , Paragraph 35, Absatz 2, Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) gestützt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nach § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nach Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Juli 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Durchführung folgender Beseitigungsaufträge aufgetragen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Juli 2017, , Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Durchführung folgender Beseitigungsaufträge aufgetragen: „Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld stellt fest, dass die Sperre des Bereiches 1 in der KG ***, Gemeinde *** (siehe dazu die unten angeführte nähere Konkretisierung), unzulässig ist und trägt Ihnen die Beseitigung der Sperreinrichtungen: eine Längszäunung und eine Verbotstafel auf. Frist:
- September 2017 Bereich 1: Im Bereich der Grundparzellen Nummern: ***, ***, ***, alle KG ***, wurde im Bereich angrenzend an die Landesstraße *** eine Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) im Ausmaß von ca. 40 lfm errichtet. Zudem wurde in diesen Bereichen eine rd. 1m² große Tafel mit der Aufschrift „Achtung Jagdbetrieb! Lebensgefahr! Privatgrundstück! Unbefugtes Betreten verboten!“ platziert. Die Tafeln sind jeweils auf massiven Stahlrahmen mit Betonfundamenten montiert. Bei den Parzellen *** und *** beide KG *** handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (siehe hierzu Planbeilage 1 Lichtbildbeilage 1). Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld stellt fest, dass die Sperre des Bereiches 2 in der KG ***, Gemeinde *** (siehe dazu die unten angeführte nähere Konkretisierung), unzulässig ist und trägt Ihnen die Beseitigung der Sperreinrichtungen: zwei Längszäunungen und eine Verbotstafel auf. Frist:
- September 2017 Bereich 2 Im Bereich der Grundparzelle *** KG *** angrenzend an die Landesstraße *** wurde eine Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) im Ausmaß von ca. 40 lfm mit einem versperrten Tor errichtet. Des Weiteren wurde auf den Grundparzellen ***, .***, *** alle KG *** im Bereich angrenzend an die Landesstraße *** ebenfalls eine Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) mit einem versperrten Tor im Ausmaß von ca. 40 lfm errichtet. Zudem wurde in diesem Bereich eine rd. 1m² große Tafel mit der Aufschrift „Achtung Jagdbetrieb! Lebensgefahr! Privatgrundstück! Unbefugtes Betreten verboten!“ platziert. Die Tafeln sind jeweils auf massiven Stahlrahmen mit Betonfundamenten montiert (siehe hierzu Planbeilage 2 Lichtbildbeilage 2). Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld stellt fest, dass die Sperre des Bereiches 3 in der KG ***, Gemeinde *** (siehe dazu die unten angeführte nähere Konkretisierung), unzulässig ist und trägt Ihnen die Beseitigung der Sperreinrichtung: Längszäunung auf. Frist:
- September 2017 Bereich 3: Auf den Grundparzellen *** und ***, beide KG ***, wurde im Bereich angrenzend an die Landesstraße *** eine Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) mit einem versperrten Tor im Ausmaß von ca. 25 lfm errichtet (siehe hierzu Planbeilage 3 Lichtbildbeilage 3). Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld stellt fest, dass die Sperre des Bereiches 4 in der KG ***, Gemeinde *** (siehe dazu die unten angeführte nähere Konkretisierung), unzulässig ist und trägt Ihnen die Beseitigung der Sperreinrichtung: Längszäunung auf. Frist:
- September 2017 Bereich 4: Im Bereich der Grundparzellen *** und *** beide KG *** wurde angrenzend an die Landesstraße *** eine rd. 40 lfm lange Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) errichtet (siehe hierzu Planbeilage 4 Lichtbildbeilage 4).“ Die diesem Bescheid beigeschlossenen Planbeilagen wurden als wesentlicher Bestandteil dieser behördlichen Anordnung erklärt. Weiters wurde die Bescheidadressatin zum Tragen der Kosten des Verwaltungsverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass von Wallfahrern, Pilgern, Wanderern und anderen Naturnutzern bei der Gemeinde *** und zum Teil auch bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld Beschwerden darüber geführt wurden, dass Zäune und Verbotstafeln, teilweise auf Waldgebiet, errichten worden wären und so der *** Wallfahrerweg – Weitwanderweg *** – im Bereich der betroffenen Grundstücke nicht mehr entsprechend passierbar sei. In weiterer Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld durch die Bezirksforstinspektion Lilienfeld am
- Mai 2017 Erhebungen durchführen hat lassen und den Erhebungsbericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juli 2017 zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. In weiterer Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld durch die Bezirksforstinspektion Lilienfeld am
- Mai 2017 Erhebungen durchführen hat lassen und den Erhebungsbericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ,
- Juli 2017 zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Nach Wiedergabe der Stellungnahme der Rechtsmittelwerberin vom
- Juli 2017 verwies die belangte Behörde auf die §§ 33, 34, 35 ForstG 1975 sowie auf die Bestimmungen der §§ 99 und 134 NÖ JagdG. Nach Wiedergabe der Stellungnahme der Rechtsmittelwerberin vom
- Juli 2017 verwies die belangte Behörde auf die Paragraphen 33, 34, 35, ForstG 1975 sowie auf die Bestimmungen der Paragraphen 99 und 134 NÖ JagdG. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe die Einschreiterin mit Schreiben vom
- Juli 2017 aufgefordert, die im Spruch genannten Zäune umgehend zu entfernen, anderenfalls ein Beseitigungsbescheid gemäß § 35 Abs. 2 ForstG 1975 für den Bereich 1 bzw. gemäß § 99 Abs. 9 NÖ JagdG für die Bereiche 1 bis 4 erlassen werden müsste. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe die Einschreiterin mit Schreiben vom ,
- Juli 2017 aufgefordert, die im Spruch genannten Zäune umgehend zu entfernen, anderenfalls ein Beseitigungsbescheid gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ForstG 1975 für den Bereich 1 bzw. gemäß Paragraph 99, Absatz 9, NÖ JagdG für die Bereiche 1 bis 4 erlassen werden müsste. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die in der Stellungnahme vom
- Juli 2017 vorgebrachten Argumente für die Absperrungen und Verbotsschilder in keinster Weise von den Bestimmungen des Forstgesetzes bzw. des NÖ Jagdgesetzes gedeckt seien. Das erhebende Forstaufsichtsorgan habe zweifelsfrei festgestellt, dass sowohl durch die Sperrtafeln bzw. auch die Zäunungen das freie Betreten des Waldes behindert werde. Eine vom Gesetz gedeckte Funktion der Sperreinrichtungen könne nicht erkannt werden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer rechtzeitig dagegen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde bekämpfte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Bescheid im vollen Umfang und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung bzw. Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 31.7.2017 wurde zu den Bereichen 1 und 2 festgehalten, dass eine Längszäunung im Ausmaß von 40 Laufmetern errichtet wurde sowie eine rund ein Quadratmeter große Tafel mit der Aufschrift „Achtung Jagdbetrieb! Lebensgefahr! Privatgrundstück! Unbefugtes Betreten verboten!“ aufgestellt wurde. Sowohl bei den Hinweistafeln als auch bei der Zäunung konnte laut Bescheid keine Funktion erkannt werden. Diesbezüglich wird insbesondere auf § 34 des Forstgesetzes 1975 verwiesen, welcher statuiert, dass unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs 2 (Nutzung des Waldes zu Erholungszwecken) der Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet oder auch dauernd ausgenommen werden kann. Hierfür sohin eine Sperre errichtet werden kann. Gemäß § 34 Abs 2 Forstgesetz 1975 sind befristete Sperren bei Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauen (lit a) zulässig. Hierzu wird schon auf die Stellungnahme vom 26.7.2017 verwiesen, in welcher bereits bekanntgegeben wurde, dass die Bereiche gesperrt wurden, da es sich um ein Baustellengebiet handelt.Diesbezüglich wird insbesondere auf Paragraph 34, des Forstgesetzes 1975 verwiesen, welcher statuiert, dass unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, (Nutzung des Waldes zu Erholungszwecken) der Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet oder auch dauernd ausgenommen werden kann. Hierfür sohin eine Sperre errichtet werden kann. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Forstgesetz 1975 sind befristete Sperren bei Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauen (Litera a,) zulässig. Hierzu wird schon auf die Stellungnahme vom 26.7.2017 verwiesen, in welcher bereits bekanntgegeben wurde, dass die Bereiche gesperrt wurden, da es sich um ein Baustellengebiet handelt. Zu den Bereichen 1 bis 4 wird vorgebracht, dass gemäß § 13 des Forstgesetzes 1975 der Waldeigentümer zu Wiederbewaldung hat. Auch hier wurde in der Stellungnahme vom 26.7.2017 vorgebracht, dass insbesondere in den Bereichen 3 bis 4 eine Rekultivierung des Bodens getätigt werden muss, welche des Schutzes bedarf. Der Waldeigentümer ist zur Wiederbewaldung verpflichtet und hat die Beschwerdeführerin als Waldeigentümer lediglich Vorsorge zur Wiederbewaldung getragen. Dies in Entsprechung des § 13 Abs 1 Forstgesetz 1975.Zu den Bereichen 1 bis 4 wird vorgebracht, dass gemäß Paragraph 13, des Forstgesetzes 1975 der Waldeigentümer zu Wiederbewaldung hat. Auch hier wurde in der Stellungnahme vom 26.7.2017 vorgebracht, dass insbesondere in den Bereichen 3 bis 4 eine Rekultivierung des Bodens getätigt werden muss, welche des Schutzes bedarf. Der Waldeigentümer ist zur Wiederbewaldung verpflichtet und hat die Beschwerdeführerin als Waldeigentümer lediglich Vorsorge zur Wiederbewaldung getragen. Dies in Entsprechung des Paragraph 13, Absatz eins, Forstgesetz
- Zu den Bereichen 3 und 4 wird weiters vorgebracht, dass wie der Gemeinde *** bereits aus anderen Verfahren (vor dem Bezirksgericht ***) bekannt, im Bereich der Tore eine Waldverwüstung gemäß § 16 Forstgesetz 1975 stattgefunden hat. Insbesondere wurde im Bereich der Tore eine Waldverwüstung durch Wanderer, Wallfahrer und andere Wegbenutzer festgestellt. Es wurde in diesem Bereich Abfall im Wald abgelagert, dies ist sohin unter § 16 Abs 2 lit d sowie § 174 Abs 3 lit c leg cit zu subsummieren. Diesbezüglich ersucht die beschuldigte Partei nunmehr bei Feststellen weiterer Waldverwüstung der betreffenden Person die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Sollte diese Person nicht ausfindig gemacht werden, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichen Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, sohin die Gemeinde ***, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen.Zu den Bereichen 3 und 4 wird weiters vorgebracht, dass wie der Gemeinde *** bereits aus anderen Verfahren (vor dem Bezirksgericht ***) bekannt, im Bereich der Tore eine Waldverwüstung gemäß Paragraph 16, Forstgesetz 1975 stattgefunden hat. Insbesondere wurde im Bereich der Tore eine Waldverwüstung durch Wanderer, Wallfahrer und andere Wegbenutzer festgestellt. Es wurde in diesem Bereich Abfall im Wald abgelagert, dies ist sohin unter Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, sowie Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, leg cit zu subsummieren. Diesbezüglich ersucht die beschuldigte Partei nunmehr bei Feststellen weiterer Waldverwüstung der betreffenden Person die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Sollte diese Person nicht ausfindig gemacht werden, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichen Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, sohin die Gemeinde ***, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Es ist sohin ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich versucht Schadensbegrenzung der Waldverwüstung zu betreiben und eine weitere Waldverwüstung durch Ablagerung und Wegwerfen von Abfall im Wald zu verhindern. Zu den Beschilderungen in den Bereichen 1 und 2 wird angegeben, dass es sich bei Teilflächen des gesamten Gebietes um Jagdgebiet handelt und hierauf lediglich hingewiesen wird. Weiters dass es sich bei Teilflächen um ein Privatgrundstück handelt; wenn auch nur im geringen Ausmaß. Es handelt sich hierbei sohin um Hinweisschilder und keine Verbotstafeln im allgemeinen Sinn. Beweis: durchzuführender Lokalaugenschein, einzuholendes Gutachten aus dem Fachgebiet des Forstwesens, PV. Zusammenfassend hat die bescheiderlassende Behörde durch Verkennen der gesamten Rechtsordnung des Forstgesetzes 1975 und des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 die Rechtslage dahingehend verkannt, dass sowohl die Einzäunung als auch die Hinweisschilder ihre Grundlage in den §§ 13, 16 sowie § 34 Forstgesetz 1975 haben und ist der Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Weiters unterliegt der Bescheid der Rechtswidrigkeit, da die Hinweistafeln keine Sperren des Waldgebietes in Sicht des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 darstellen, sondern lediglich Hinweisschilder sind. Es wird insbesondere auf die Stellungnahme vom 26.7.2017 verwiesen, in welcher sowohl die Ausnahme einer Sperre auf Grund einer Baustelle wie auch die Rekultivierung und somit Wiederbewaldung angegeben wurde.Zusammenfassend hat die bescheiderlassende Behörde durch Verkennen der gesamten Rechtsordnung des Forstgesetzes 1975 und des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 die Rechtslage dahingehend verkannt, dass sowohl die Einzäunung als auch die Hinweisschilder ihre Grundlage in den Paragraphen 13, 16, sowie Paragraph 34, Forstgesetz 1975 haben und ist der Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Weiters unterliegt der Bescheid der Rechtswidrigkeit, da die Hinweistafeln keine Sperren des Waldgebietes in Sicht des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 darstellen, sondern lediglich Hinweisschilder sind. Es wird insbesondere auf die Stellungnahme vom 26.7.2017 verwiesen, in welcher sowohl die Ausnahme einer Sperre auf Grund einer Baustelle wie auch die Rekultivierung und somit Wiederbewaldung angegeben wurde. Dies wurde von der bescheiderlassenden Behörde verkannt, in dem sie im Bescheid ausgesprochen hat, dass eine Funktion der errichteten Zäunung nicht erkannt werden konnte.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Herr C als forst- und jagdfachlicher Amtssachverständiger bestellt und wurde ihm aufgetragen unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes (witterungsbedingt) bis längstens
- Februar 2018 zu folgenden Beweisthemen Befund und Gutachten zu erstatten: Befinden sich die Sperren in den Bereichen 1 bis 4 teilweise auf Waldboden iSd ForstG 1975? (auf die einzelnen Bereiche möge im Detail eingegangen werden). Ruht in den Bereichen 1 bis 4 die Jagd iSd § 17 NÖ JagdG? Ruht in den Bereichen 1 bis 4 die Jagd iSd Paragraph 17, NÖ JagdG? Gibt es auf den verfahrensrelevanten Grundstücksflächen Kahlflächen oder Räumden, für welche eine Wiederbewaldungsverpflichtung iSd § 13 ForstG 1975 besteht? Gibt es auf den verfahrensrelevanten Grundstücksflächen Kahlflächen oder Räumden, für welche eine Wiederbewaldungsverpflichtung iSd Paragraph 13, ForstG 1975 besteht? Falls sich eine solche Verpflichtung auf Teilflächen der gesperrten Bereiche 1 bis 4 bezieht, möge pro Bereich dargestellt werden, ob die vorhandene Sperre für eine erfolgreiche Wiederbewaldung zweckdienlich und notwendig ist. Besteht in den Bereichen 1 bis 4 und in deren örtlichen Nahebereich Schutzbedarf einer gefährdeten oder geschädigten Kultur iSd § 99 Abs. 1 NÖ JagdG? Bejahendenfalls: Sind die errichteten Sperren als Schutzmaßnahme für diese Kulturen zweckdienlich und erforderlich? Besteht in den Bereichen 1 bis 4 und in deren örtlichen Nahebereich Schutzbedarf einer gefährdeten oder geschädigten Kultur iSd Paragraph 99, Absatz eins, NÖ JagdG? Bejahendenfalls: Sind die errichteten Sperren als Schutzmaßnahme für diese Kulturen zweckdienlich und erforderlich? Befindet sich in den Bereichen 1 bzw. 2 oder in deren örtlichen Nahebereich eine Baustelle einer Bringungsanlagen oder von anderen forstbetrieblichen Hoch– und Tiefbauten? Aufgrund der Schneeverhältnisse im Winter 2017/2018 erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige mit Schreiben vom
- März 2018 folgendes forst- und jagdfachliches Gutachten: Aufgrund der Schneeverhältnisse im Winter 2017 aus 2018, erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige mit Schreiben vom
- März 2018 folgendes forst- und jagdfachliches Gutachten: „
- Sachverhalt Mit Schreiben vom 21.12.2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der unterfertigte ASV als Amtssachverständiger für Jagd- und Forsttechnik für das ggstl. Beschwerdeverfahren bestellt und gleichzeitig ersucht Befund und Gutachten betreffend die verfahrensgegenständlichen jagd- und forstfachlichen Fragen zu erstatten. Nachstehende Beweisthemen wurden für die Gutachtenerstellung vorgegeben:
- Erfolgte die Errichtung der Sperren in den Bereichen 1 bis 4 auf Waldboden iSd Forstgesetzes 1975?
- Liegt in den Bereichen 1 bis 4 ein Ruhen der Jagd iSd § 17 NÖ Jagdgesetz 1974 vor?Liegt in den Bereichen 1 bis 4 ein Ruhen der Jagd iSd Paragraph 17, NÖ Jagdgesetz 1974 vor?
- Besteht auf den verfahrensrelevanten Grundstücksflächen eine Wiederbewaldungsverpflichtung iSd § 13 Forstgesetz 1975; in eventu ob sich eine solche Verpflichtung auf Teilflächen der Bereiche 1 bis 4 bezieht und ob die vorhandenen Sperren für eine erfolgreiche Wiederbewaldung zweckdienlich und notwendig sind?Besteht auf den verfahrensrelevanten Grundstücksflächen eine Wiederbewaldungsverpflichtung iSd Paragraph 13, Forstgesetz 1975; in eventu ob sich eine solche Verpflichtung auf Teilflächen der Bereiche 1 bis 4 bezieht und ob die vorhandenen Sperren für eine erfolgreiche Wiederbewaldung zweckdienlich und notwendig sind?
- Besteht in den Bereichen 1 bis 4 und in deren örtlichen Nahbereichen Schutzbedarf einer gefährdeten oder geschädigten Kultur iSd § 99 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974; wenn ja, sind die errichteten Sperren als Schutzmaßnahmen für diese Kulturen zweckdienlich und erforderlich?Besteht in den Bereichen 1 bis 4 und in deren örtlichen Nahbereichen Schutzbedarf einer gefährdeten oder geschädigten Kultur iSd Paragraph 99, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974; wenn ja, sind die errichteten Sperren als Schutzmaßnahmen für diese Kulturen zweckdienlich und erforderlich?
- Befinden sich in den Bereichen 1 bzw. 2 oder in deren örtlichen Nahebereichen eine Baustelle einer Bringungsanlage oder von anderen forstbetrieblichen Hoch- oder Tiefbauten?Befinden sich in den Bereichen 1 bzw. 2 oder in deren örtlichen Nahebereichen eine Baustelle einer Bringungsanlage oder von anderen forstbetrieblichen Hoch- oder Tiefbauten?, Den nachstehenden fachlichen Ausführungen werden die Erhebungen des zuständigen Forstaufsichtsorganes aus dem Jahre 2017, die ggstl. Aktenlage sowie die aktuelle örtliche Situation, welche im Rahmen eines neuerlichen Lokalaugenscheines am 21.02.2018 überprüft wurde, zugrunde gelegt.
- Befund Sämtliche nachstehenden Beschreibungen betreffen Grundstücke in der KG *** der Gemeinde *** und werden diese Beschreibungen mit planlichen Darstellungen und Fotodokumentationen unterstützt. Sperrbereich 1 Im Bereich der Grundstücksparzellen Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, wurde eine ca. 40 lfm lange Längszäunung errichtet, die im Wesentlichen eine Benützung der vorhandenen Weganlage im Bereich der Grundstücksparzelle Nr. *** verhindern bzw. erschweren soll. Die ggstl. Weganlage ist als Weitwanderweg *** markiert, wird laufend genutzt und zählt der ggstl. Wegabschnitt auch zum *** Wallfahrerweg, der von Pilgern regelmäßig und intensiv begangen wird. Die Sperrvorrichtung wurde in Form eines ca. 1,5 m hohen Maschendrahtzaunes mit Zaunstehern errichtet. Zusätzlich wurde im Bereich der Grundstücksparzelle Nr. *** eine Sperr- bzw. Informationstafel mit der Aufschrift „Achtung Jagdbetrieb! Lebensgefahr! Privatgrundstück! Unbefugtes Betreten verboten!“ im unmittelbaren Nahbereich zur errichteten Längszäunung aufgestellt. Die Sperreinrichtungen sind in der beigefügten Planbeilage Sperrbereich 1 dargestellt und mit den Fotos 1 bis 4 (Lichtbildbeilage 1) dokumentiert. Sperrbereich 2 Im Bereich der Grundstücksparzelle ***, KG ***, angrenzend an die Landesstraße *** wurde eine Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) im Ausmaß von ca. 40 lfm mit einem versperrten Tor errichtet. Durch diese Sperrmaßnahmen, welche vom Bauobjekt (Parzelle .***) beginnend entlang der *** bis zu einem Tor und in weiterer Folge wieder bis an die *** heranführen, wird sowohl der freie Zutritt zu den dahinterliegenden Waldparzellen als auch die darauf befindliche Weganlage gesperrt (siehe Planbeilage Sperrbereich 2 und Fotos 9 bis 12 - Lichtbildbeilage 2). Die im Bescheid der BH Lilienfeld vom 31.7.2017 im Bereich 2 beschriebenen Sperrmaßnahmen auf den Grundstücksparzellen Nr. ***, .*** und *** werden nunmehr als Sperrbereich 5 näher beschrieben, da diese ebenfalls eine vollkommen eigenständige, wenn auch unmittelbar gegenüber des Sperrbereiches 2 gelegene, Absperrung darstellt. Sperrbereich 3 Auf den Grundstücksparzellen *** und ***, beide KG ***, wurde im Bereich angrenzend an die Landesstraße *** eine Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) mit einem versperrten Tor im Ausmaß von ca. 25 Ifm Längserstreckung errichtet (siehe hierzu Planbeilage Sperrbereich 3 und Fotos 13 bis 15 - Lichtbildbeilage 3). Die Toranlage sperrt eine Weganlage die in weiterer Folge in Waldflächen des Liegenschaftseigentümers führt. Sperrbereich 4 Im Bereich der Grundstücksparzellen *** und *** beide KG *** wurde unmittelbar angrenzend an die Landesstraße *** eine rd. 40 Ifm lange Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) errichtet (siehe hierzu Planbeilage Sperrbereich 4 und Fotos 14 bis 17 - Lichtbildbeilage 4). Diese Zaunanlage endet mittels einem freien Ende im Bereich des Waldes der Grundstücksparzelle Nr. ***. Die südlich dieser Zaunanlage gelegene landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünland) wurde zwischenzeitlich mit forstlichem Bewuchs aufgeforstet und stellt derzeit eine nicht gesicherte Forstkultur dar. Diese Sperranlage sperrt keinen erkennbaren Weg, sondern führt frei und isoliert durch Grünlandflächen (Wiese und Wald). Sperrbereich 5 Auf den Grundstücksparzellen ***, .*** und *** alle KG *** wurde im Bereich angrenzend an die Landesstraße *** eine Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) mit einem versperrten Tor mit einer Längsausdehnung von ca. 40 Ifm errichtet. Zudem wurde auf der Parzelle .*** eine rd. 1m² große Tafel mit der Aufschrift „Achtung Jagdbetrieb! Lebensgefahr! Privatgrundstück! Unbefugtes Betreten verboten!“ situiert. Die Tafel ist auf massivem Stahlrahmen mit Betonfundamenten montiert (siehe hierzu Planbeilage Sperrbereich 5 und Fotos 5 bis: 8 - Lichtbildbeilage 5). Dieser Sperrabschnitt stellt den Ein- bzw. Ausstieg einer Weganlage dar, die als Weitwanderweg *** und als *** Wallfahrerweg genutzt wird.
- Gutachten Eine Überprüfung sämtlicher Sperrbereiche 1 bis 5 hat ergeben, dass alle Sperreinrichtungen im Grünland (Grünland-Landwirtschaft bzw. Grünland-Forst) und auf Jagdflächen des Eigenjagdgebietes *** „A GmbH“ errichtet wurden.
- Sperren auf Waldboden im Sinne FG 1975 Im Sperrbereich 1 befinden sich sämtliche Sperreinrichtungen (Zaunanlage und Sperrtafel) auf Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975, wobei ein Teil der Zaunanlage auch über die Weganlage der Grundstücksparzelle Nr. *** führt, welche im aktuellen Grundbuchsauszug als Sonstige-Straßenverkehrsanlage ausgewiesen ist und in der Natur einen forstlichen Bringungsweg darstellt. Forstliche Bringungsanlagen (z.B. Wege) stellen grundsätzlich Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar. Im Sperrbereich 4 wurde die errichtete Zaunanlage mit einer Lauflänge von ca. 10 Ifm auf Waldboden der Grundstücksparzelle Nr. ***, KG ***, errichtet und liegt in diesem Errichtungsabschnitt Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 vor. ln den Sperrbereichen 2, 3 und 5 befinden sich die Sperreinrichtungen im Grünland, jedoch nicht auf Waldboden im Sinne des Forstgesetzes
- Ruhen der Jagd Gemäß § 17 NÖ Jagdgesetz 1974 ruht die JagdGemäß Paragraph 17, NÖ Jagdgesetz 1974 ruht die Jagd ● auf Friedhöfen, ● in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten ● auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wirdauf Flächen, auf denen Wild im Sinne des Paragraph 3 a, gehalten wird ● auf öffentlichen Anlagen. Sämtliche verfahrensgegenständlichen Sperrbereiche (1 bis 5) befinden sich nicht auf Jagdruheflächen im Sinne des NÖ Jagdgesetzes und wurde das Ruhen der Jagd auf diesen Grundstücksteilflächen auch von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht verfügt. Die ggstl. Sperrbereiche, wie sie im Befund näher beschrieben wurden, gehören zum festgestellten Eigenjagdgebiet *** „A GmbH“ und sind die Sperrflächenareale als Flächen, die für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind, zu bezeichnen.
- Wiederbewaldungspflicht im Sinne des § 13 FG
- Wiederbewaldungspflicht im Sinne des Paragraph 13, FG 1975 Jeder WaIdeigentümer hat Kahlflächen und Räumen mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wieder zu bewalden. Eine Wiederbewaldung kann auch durch Naturverjüngung erfolgen, wenn innerhalb von 10 Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag erfolgt ist, und dadurch eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann. In. einem Forstbetrieb mit einem Flächenausmaß von rund 200 ha, so wie er im ggstl. Fall vorliegt, liegen grundsätzlich immer wieder Waldflächen vor, die durch die Wiederbewaldungspflicht des § 13 Forstgesetz 1975 berührt werden. Diese Wiederbewaldungspflicht resultiert beispielhaft aus Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. aus Katastrophennutzungen und sind je nach Erforderlichkeit kontinuierlich durchzuführen. Wiederbewaldungsflächen kann der Waldeigentümer durch Iandesübliche Sperrvorrichtungen (z.B. Zäune) schützen, um einen allfällig vorhandenen negativen Wildeinfluss (Verbiss, Verfegen) zu verhindern. Derartige Wiederbewaldungs- bzw. Neubewaldungsflächen sind ex lege von der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken ausgenommen, so lange deren Bewuchs eine Höhe von 3 m nicht erreicht hat. Eine allfällige Einzäunung derartiger Wiederbewaldungsflächen muss diese Flächen jedoch vollständig umschließen und ist die Einzäunung jederzeit funktionsfähig zu erhalten, sodass der beabsichtigte Schutzweck des forstlichen Bewuchses (Flächenschutz vor negativem Wildeinfluss) erreicht wird. In. einem Forstbetrieb mit einem Flächenausmaß von rund 200 ha, so wie er im ggstl. Fall vorliegt, liegen grundsätzlich immer wieder Waldflächen vor, die durch die Wiederbewaldungspflicht des Paragraph 13, Forstgesetz 1975 berührt werden. Diese Wiederbewaldungspflicht resultiert beispielhaft aus Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. aus Katastrophennutzungen und sind je nach Erforderlichkeit kontinuierlich durchzuführen. Wiederbewaldungsflächen kann der Waldeigentümer durch Iandesübliche Sperrvorrichtungen (z.B. Zäune) schützen, um einen allfällig vorhandenen negativen Wildeinfluss (Verbiss, Verfegen) zu verhindern. Derartige Wiederbewaldungs- bzw. Neubewaldungsflächen sind ex lege von der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken ausgenommen, so lange deren Bewuchs eine Höhe von 3 m nicht erreicht hat. Eine allfällige Einzäunung derartiger Wiederbewaldungsflächen muss diese Flächen jedoch vollständig umschließen und ist die Einzäunung jederzeit funktionsfähig zu erhalten, sodass der beabsichtigte Schutzweck des forstlichen Bewuchses (Flächenschutz vor negativem Wildeinfluss) erreicht wird. Sämtliche im Befund näher beschriebenen Sperrbereiche 1 bis 5 stellen Sperreinrichtungen dar, die nur eine lineare Ausbildung aufweisen, allfällig schutznotwendige Flächen nicht vollständig umschließen und somit keine zweckmäßigen Sperren im Sinne eines beabsichtigten Schutzzweckes „WiederbewaIdungsflächen“ darstellen. Im Nahbereich der errichteten Sperreinrichtungen befinden sich mit Ausnahme des Sperrbereiches 4 keine Grundflächen die einer konkreten Wiederbewaldungspflicht im Sinne des § 13 Forstgesetz 1975 unterliegen und sind die ggstl. Sperreinrichtungen aus forstfachlicher Sicht vollkommen willkürlich und nicht zweckgemäß errichtet.Im Nahbereich der errichteten Sperreinrichtungen befinden sich mit Ausnahme des Sperrbereiches 4 keine Grundflächen die einer konkreten Wiederbewaldungspflicht im Sinne des Paragraph 13, Forstgesetz 1975 unterliegen und sind die ggstl. Sperreinrichtungen aus forstfachlicher Sicht vollkommen willkürlich und nicht zweckgemäß errichtet. lm Sperrbereich 4 wurde eine angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche aufgeforstet und endet der am nördlichen Rand der ggstl. Aufforstungsfläche linear errichtete Zaun im Waldbereich der Parzelle Nr. 155 sodass auch hier kein Schutzzweck für die ggstl. Aufforstung erkannt werden kann, da diese von allen übrigen Seiten vom Wild frei eingewechselt werden kann.
- Schutzbedarf einer gefährdeten oder geschädigten Kultur im Sinne des § 99 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz
- Schutzbedarf einer gefährdeten oder geschädigten Kultur im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 Jeder Grundbesitzer ist gem. § 99 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz berechtigt, seine Kulturen gegenüber gefährdendes oder schädigendes Wild zu schützen und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten. Damit ist ein Flächenschutz zu verstehen und bedeutet das, dass die zu schützende Fläche vollständig umfriedet sein muss, damit der tatsächliche Schutzzweck erreicht werden kann.Jeder Grundbesitzer ist gem. Paragraph 99, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz berechtigt, seine Kulturen gegenüber gefährdendes oder schädigendes Wild zu schützen und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten. Damit ist ein Flächenschutz zu verstehen und bedeutet das, dass die zu schützende Fläche vollständig umfriedet sein muss, damit der tatsächliche Schutzzweck erreicht werden kann. In den Sperrbereichen 1, 2, 3 und 5 sowie in deren örtlichen Nahbereichen befinden sich keine gefährdeten oder geschädigten Kulturen im Sinne des § 99 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz und fehlt in diesen Sperrbereichen jeglicher Schutzbedarf, der die errichteten Sperreinrichtungen rechtfertigen würde. sich keine gefährdeten oder geschädigten Kulturen im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz und fehlt in diesen Sperrbereichen jeglicher Schutzbedarf, der die errichteten Sperreinrichtungen rechtfertigen würde. Angrenzend an den Sperrbereich 4 befindet sich eine künstliche Aufforstung mit forstlichem Bewuchs die aktuell keine Gefährdungen im Hinblick auf das Anwuchsverhalten erkennen lässt. Zusätzlich wurde diese Sperreinrichtung nur am nördlichen Rand errichtet und bietet diese mit ihrer linearen Ausdehnung keinen Flächenschutz im Sinne des § 99 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974.Angrenzend an den Sperrbereich 4 befindet sich eine künstliche Aufforstung mit forstlichem Bewuchs die aktuell keine Gefährdungen im Hinblick auf das Anwuchsverhalten erkennen lässt. Zusätzlich wurde diese Sperreinrichtung nur am nördlichen Rand errichtet und bietet diese mit ihrer linearen Ausdehnung keinen Flächenschutz im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz
- Baustelle einer Bringungsanlage oder andere forstbetriebliche Hoch- oder Tiefbauten In allen im Befund beschriebenen Sperrbereichen (1 bis 5) befindet sich zur Zeit keine Errichtung einer Bringungsanlage noch ist eine derartige Errichtung im weiteren Umfeld der Sperrbereiche vorgesehen. Forstliche Bringungsanlagen im Sinne des § 62 Forstgesetz 1975 bedürfen einer forstbehördlichen Bewilligung und sind diesbezügliche Anträge bei der BH Lilienfeld dzt. nicht anhängig. Ebenso sind in allen Sperrbereichen dzt. keinerlei forstbetrieblichen Hoch- oder Tiefbauten vorgesehen bzw. im Gange, sodass Sperrmaßnahmen als Bausicherung von zwingender Notwendigkeit wären. Forstbetriebliche Hoch- oder Tiefbauten bedürfen einer baubehördlichen Genehmigung und hätte im Bauverfahren eine Bedarfsprüfung im Sinne des § 20 NÖ ROG zu erfolgen. Auch diesbezüglich ist bei der BH Lilienfeld keine derartige Bedarfsprüfung anhängig.In allen im Befund beschriebenen Sperrbereichen (1 bis 5) befindet sich zur Zeit keine Errichtung einer Bringungsanlage noch ist eine derartige Errichtung im weiteren Umfeld der Sperrbereiche vorgesehen. Forstliche Bringungsanlagen im Sinne des Paragraph 62, Forstgesetz 1975 bedürfen einer forstbehördlichen Bewilligung und sind diesbezügliche Anträge bei der BH Lilienfeld dzt. nicht anhängig. Ebenso sind in allen Sperrbereichen dzt. keinerlei forstbetrieblichen Hoch- oder Tiefbauten vorgesehen bzw. im Gange, sodass Sperrmaßnahmen als Bausicherung von zwingender Notwendigkeit wären. Forstbetriebliche Hoch- oder Tiefbauten bedürfen einer baubehördlichen Genehmigung und hätte im Bauverfahren eine Bedarfsprüfung im Sinne des Paragraph 20, NÖ ROG zu erfolgen. Auch diesbezüglich ist bei der BH Lilienfeld keine derartige Bedarfsprüfung anhängig.
- Allgemeine fachliche Schlussfolgerungen Alle beschriebenen Sperrbereiche (1 bis 5) stellen dzt. lineare und punktuelle Sperreinrichtungen dar, die in keinster Weise geeignet sind, einen Schutzbedarf für gefährdete oder geschädigte Kulturen zu erfüllen. Sowohl die Örtlichkeit als auch die Ausführung und Kennzeichnung der Sperreinrichtungen lassen den fachlichen Schluss zu, dass die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken wesentlich erschwert bzw. verhindert werden soll, und auf Grund des aktuellen Bestandes der Sperreinrichtungen auch verhindert wird. Bei keinem dieser Sperrbereiche ist ein Schutzbedarf einer gefährdeten oder geschädigten Kultur gegeben bzw. liegt in keinem dieser Bereiche ein Ruhen der Jagd vor. Die ggstl. Sperreinrichtungen befinden sich allesamt im Grünland, teilweise auf Waldboden und stellen keinen Sperrbedarf im Sinne des Forstgesetzes 1975 und des NÖ Jagdgesetzes 1974 dar. Zu der in der Beschwerde der A GmbH, rechtsfreundlich vertreten durch die B GmbH, angeführten Waldverwüstung gemäß § 16 Forstgesetz 1975 in den Sperrbereichen 3 und 4, kann fachlich festgestellt werden, dass zu keinem Zeitpunkt einer Erhebung vor Ort oder im Rahmen der allgemeinen Forstaufsicht eine derartige Waldverwüstung (Abfallablagerungen) in der Natur wahrgenommen werden konnte.Zu der in der Beschwerde der A GmbH, rechtsfreundlich vertreten durch die B GmbH, angeführten Waldverwüstung gemäß Paragraph 16, Forstgesetz 1975 in den Sperrbereichen 3 und 4, kann fachlich festgestellt werden, dass zu keinem Zeitpunkt einer Erhebung vor Ort oder im Rahmen der allgemeinen Forstaufsicht eine derartige Waldverwüstung (Abfallablagerungen) in der Natur wahrgenommen werden konnte. Alle Sperreinrichtungen liegen mehr oder minder willkürlich im Grünland und jeweils losgelöst von forstfachlichen bzw. jagdfachlichen Begründungen innerhalb des ggstl. Jagdgebietes. Im Hinblick auf allfällig erforderliche forstliche bzw. jagdliche Sperren (befristet oder dauernd) wird auf die Bewilligungspflichten in den jeweiligen Materiengesetzen verwiesen und sind derartige Anträge bei der BH Lilienfeld nicht anhängig. Zu Benützungsbeschränkungen, die der Waldeigentümer aufgrund bestimmter forstlicher Nutzungen eigenständig verfügen kann, wird auf den § 34 Forstgesetz 1975 verwiesen‚ wobei dabei jedoch die Vorschriften der forstlichen Kennzeichnungsverordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einzuhalten sind.Zu Benützungsbeschränkungen, die der Waldeigentümer aufgrund bestimmter forstlicher Nutzungen eigenständig verfügen kann, wird auf den Paragraph 34, Forstgesetz 1975 verwiesen‚ wobei dabei jedoch die Vorschriften der forstlichen Kennzeichnungsverordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einzuhalten sind. Abschließend wird daher festgestellt, dass sowohl aus forstfachlicher als auch aus jagdfachlicher Sicht keine Funktion der vorhandenen Sperreinrichtungen erkannt werden konnte und dass durch sämtliche errichteten Sperreinrichtungen (Zäune und Tafeln) die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken wesentlich behindert wird und dass das freie Betreten des Waldes in den dargestellten Sperrbereichen gravierend eingeschränkt wird.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom
- März 2018 die Möglichkeit eingeräumt, zum Gutachten vom
- März 2018 innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, eine Stellungnahme abzugeben, oder den Antrag zu stellen, dieses Gutachten im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen zu erörtern. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom
- April 2018 wurde beantragt, die gesetzte Frist bis zum
- April 2018 um einen weiteren Monat, sohin bis zum
- Mai 2018, zu erstrecken. Mit Verfahrensanordnung vom
- April 2018, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesem Fristerstreckungsbegehren nur insoweit statt, als die mit Schreiben vom
- März 2018, Zl. LVwG-AV-1163/001-2017, gesetzte Frist bis zum
- April 2018 erstreckt wurde. Mit Schriftsatz vom
- April 2018 erstattete die Beschwerdeführerin folgendes Vorbringen: „Obwohl im übermittelten Forst- und Jagdfachlichen Gutachten vom 21.3.2018 kein Grund einer Sperre von Waldboden festgestellt werden konnte, ergibt sich jedoch eindeutig, dass der ursprüngliche Zweck der Waldsperre durch die Beschwerdeführerin jedenfalls erreicht wurde. Der Gutachter führt im genannten Gutachten aus, dass der Zweck dieser Sperren die gegenständlichen Bereiche vor Waldverwüstungen gemäß § 16 ForstG zu schützen, nicht (mehr) verifiziert werden konnte, da im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, also nach erfolgter Waldsperre eine derartige Waldverwüstung nicht mehr festgestellt werden konnte (Gutachten vom 21.3.2018, Seite 6, vorletzter Absatz).„Obwohl im übermittelten Forst- und Jagdfachlichen Gutachten vom 21.3.2018 kein Grund einer Sperre von Waldboden festgestellt werden konnte, ergibt sich jedoch eindeutig, dass der ursprüngliche Zweck der Waldsperre durch die Beschwerdeführerin jedenfalls erreicht wurde. Der Gutachter führt im genannten Gutachten aus, dass der Zweck dieser Sperren die gegenständlichen Bereiche vor Waldverwüstungen gemäß Paragraph 16, ForstG zu schützen, nicht (mehr) verifiziert werden konnte, da im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, also nach erfolgter Waldsperre eine derartige Waldverwüstung nicht mehr festgestellt werden konnte (Gutachten vom 21.3.2018, Seite 6, vorletzter Absatz). Das vom Beschwerdeführer geplante Projekt, welches die Errichtung einer Umfriedung zum Schutz gefährdeter oder geschädigter Kulturen gemäß § 99 Abs. 1 NÖ JagdG notwendig gemacht hätte, hat sich jedoch erheblich verzögert und ist daher kurzfristig nicht umsetzbar.Das vom Beschwerdeführer geplante Projekt, welches die Errichtung einer Umfriedung zum Schutz gefährdeter oder geschädigter Kulturen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, NÖ JagdG notwendig gemacht hätte, hat sich jedoch erheblich verzögert und ist daher kurzfristig nicht umsetzbar. Aus all diesen Gründen erstattet der Beschwerdeführer auch nachstehende BEKANNTGABE die im bekämpften Bescheid vom 31.7.2017 festgestellten „funktionslosen Zäunungen und konsenslosen Waldsperren“ werden in dem Bescheid genannten vier Bereichen innerhalb kürzester Zeit – voraussichtlich innerhalb eines Monats – zur Gänze entfernt. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG nach Ablauf dieser Monatsfrist das gegen ihn eingeleitete Verfahren zur Gänze einzustellen.“
- Feststellungen: Im Bereich der Grundstücksparzellen Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, wurde von der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin eine ca. 40 lfm lange Längszäunung errichtet. Die Sperrvorrichtung wurde in Form eines ca. 1,5 m hohen Maschendrahtzaunes mit Zaunstehern errichtet. Zusätzlich wurde im Bereich der Grundstücksparzelle Nr. *** eine Sperr- bzw. Informationstafel mit der Aufschrift „Achtung Jagdbetrieb! Lebensgefahr! Privatgrundstück! Unbefugtes Betreten verboten!“ im unmittelbaren Nahbereich zur errichteten Längszäunung aufgestellt, die im Wesentlichen eine Benützung der vorhandenen Weganlage im Bereich der Grundstücksparzelle Nr. *** verhindern bzw. erschweren soll. Diese Weganlage ist als Weitwanderweg *** markiert (bezeichnet als Sperrbereich 1 im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Juli 2017, Zl. ***). Im Bereich der Grundstücksparzelle Nr. ***, KG ***, angrenzend an die Landesstraße *** wurde eine Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) im Ausmaß von ca. 40 lfm mit einem versperrten Tor errichtet. Durch diese Sperrmaßnahmen, welche vom Bauobjekt (Parzelle .***) beginnend entlang der *** bis zu einem Tor und in weiterer Folge wieder bis an die *** heranführen, wird sowohl der freie Zutritt zu den dahinterliegenden Waldparzellen der Einschreiterin als auch die darauf befindliche Weganlage gesperrt. Auf den Grundstücksparzellen Nr. ***, .*** und ***, alle KG ***, wurde im Bereich angrenzend an die Landesstraße *** eine Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) mit einem versperrten Tor mit einer Längsausdehnung von ca. 40 Ifm errichtet. Zusätzlich wurde auf der Parzelle .*** eine rd. 1 m² große Tafel mit der Aufschrift „Achtung Jagdbetrieb! Lebensgefahr! Privatgrundstück! Unbefugtes Betreten verboten!“ situiert. Die Tafel ist auf massivem Stahlrahmen mit Betonfundamenten montiert. Diese beiden Sperrbereiche werden im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Juli 2017, Zl. ***, als Sperrbereich 2 bezeichnet. Dieser Sperrabschnitt stellt den Ein- bzw. Ausstieg einer Weganlage dar, die als Weitwanderweg *** und als *** Wallfahrerweg genutzt wird. Auf den Grundstücksparzellen Nr. ** und ***, beide KG ***, wurde im Bereich angrenzend an die Landesstraße *** eine Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) mit einem versperrten Tor im Ausmaß von ca. 25 Ifm Längserstreckung errichtet. Die Toranlage sperrt eine Weganlage, die in weiterer Folge in Waldflächen der Rechtsmittelwerberin führt (bezeichnet als Sperrbereich 3 im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Juli 2017, Zl. ***). Im Bereich der Grundstücksparzellen Nr. *** und ***, beide KG ***, wurde unmittelbar angrenzend an die Landesstraße *** eine rd. 40 Ifm lange Längszäunung (ca. 1,5 Meter hohes Maschendrahtgeflecht mit Zaunstehern) errichtet. Diese Zaunanlage endet mittels eines freien Endes im Bereich des Waldes der Grundstücksparzelle Nr. ***, welche ebenfalls im Eigentum der Rechtsmittelswerberin steht. Die südlich dieser Zaunanlage gelegene landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünland) wurde zwischenzeitlich mit forstlichem Bewuchs aufgeforstet und stellt derzeit eine nicht gesicherte Forstkultur dar. Diese Sperranlage sperrt keinen erkennbaren Weg, sondern führt frei und isoliert durch Grünlandflächen (Wiese und Wald) (bezeichnet als Sperrbereich 4 im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Juli 2017, Zl. ***). Im Sperrbereich 1 befinden sich sämtliche Sperreinrichtungen (Zaunanlage und Sperrtafel) auf Waldboden im Sinne des ForstG 1975, wobei ein Teil der Zaunanlage auch über die Weganlage der Grundstücksparzelle Nr. *** führt, welche im aktuellen Grundbuchsauszug als Sonstige-Straßenverkehrsanlage ausgewiesen ist und in der Natur einen forstlichen Bringungsweg darstellt. Im Sperrbereich 4 wurde die errichtete Zaunanlage mit einer Lauflänge von ca. 10 Ifm auf Waldboden der Grundstücksparzelle Nr. ***, KG ***, errichtet und liegt in diesem Errichtungsabschnitt Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 vor. ln den Sperrbereichen 2 und 3 befinden sich die Sperreinrichtungen im Grünland, jedoch nicht auf Waldboden im Sinne des ForstG
- Alle festgestellten Sperrbereiche wurden auf Jagdflächen des Eigenjagdgebietes *** „A GmbH“ errichtet und befinden sich nicht auf Jagdruheflächen im Sinne des NÖ JagdG bzw. wurde das Ruhen der Jagd auf diesen Grundstücksteilflächen auch von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht verfügt. Im Nahbereich der errichteten Sperreinrichtungen befinden sich mit Ausnahme des Sperrbereiches 4 keine Grundflächen, die einer konkreten Wiederbewaldungspflicht im Sinne des § 13 ForstG 1975 unterliegen und sind diese Sperreinrichtungen aus forstfachlicher Sicht vollkommen willkürlich und nicht zweckgemäß errichtet.Im Nahbereich der errichteten Sperreinrichtungen befinden sich mit Ausnahme des Sperrbereiches 4 keine Grundflächen, die einer konkreten Wiederbewaldungspflicht im Sinne des Paragraph 13, ForstG 1975 unterliegen und sind diese Sperreinrichtungen aus forstfachlicher Sicht vollkommen willkürlich und nicht zweckgemäß errichtet. lm Sperrbereich 4 wurde eine angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche aufgeforstet und endet der am nördlichen Rand dieser Aufforstungsfläche linear errichtete Zaun im Waldbereich der Parzelle Nr. ***, sodass auch hier kein Schutzzweck für diese Aufforstung erkannt werden kann, da diese von allen übrigen Seiten vom Wild frei eingewechselt werden kann. In den Sperrbereichen 1, 2 und 3 sowie in deren örtlichen Nahbereichen befinden sich keine gefährdeten oder geschädigten Kulturen im Sinne des § 99 Abs. 1 NÖ JagdG und fehlt in diesen Sperrbereichen jeglicher Schutzbedarf, der die errichteten Sperreinrichtungen rechtfertigen würde. Angrenzend an den Sperrbereich 4 befindet sich eine künstliche Aufforstung mit forstlichem Bewuchs, die aktuell keine Gefährdungen im Hinblick auf das Anwuchsverhalten erkennen lässt. Zusätzlich wurde diese Sperreinrichtung nur am nördlichen Rand errichtet und bietet diese mit ihrer linearen Ausdehnung keinen Flächenschutz im Sinne des § 99 Abs. 1 NÖ JagdG.In den Sperrbereichen 1, 2 und 3 sowie in deren örtlichen Nahbereichen befinden sich keine gefährdeten oder geschädigten Kulturen im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, NÖ JagdG und fehlt in diesen Sperrbereichen jeglicher Schutzbedarf, der die errichteten Sperreinrichtungen rechtfertigen würde. Angrenzend an den Sperrbereich 4 befindet sich eine künstliche Aufforstung mit forstlichem Bewuchs, die aktuell keine Gefährdungen im Hinblick auf das Anwuchsverhalten erkennen lässt. Zusätzlich wurde diese Sperreinrichtung nur am nördlichen Rand errichtet und bietet diese mit ihrer linearen Ausdehnung keinen Flächenschutz im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, NÖ JagdG. In allen festgestellten Sperrbereichen befindet sich zur Zeit keine Errichtung einer Bringungsanlage, noch ist eine derartige Errichtung im weiteren Umfeld der Sperrbereiche vorgesehen. Ebenso sind in allen Sperrbereichen derzeit keinerlei forstbetrieblichen Hoch- oder Tiefbauten vorgesehen bzw. im Gange, sodass Sperrmaßnahmen als Bausicherung von zwingender Notwendigkeit wären. Die Antragstellerin betreibt ein fortwirtschaftliches Unternehmen mit einem Flächenausmaß von rund 200 ha, und befinden sich sämtliche in den Feststellungen genannten Grundstücksflächen im Eigentum der Rechtsmittelwerberin. Es kann sowohl aus forstfachlicher als auch aus jagdfachlicher Sicht keine Funktion der vorhandenen Sperreinrichtungen erkannt werden. Durch die Errichtung der festgestellten Sperreinrichtungen (Zäune und Schilder) soll vielmehr die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken der im Eigentum der Rechtsmittelwerberin stehenden festgestellten Waldgrundstücke unterbunden werden. Dieses Ansinnen der Einschreiterin wurde durch die festgestellten Zauneinrichtungen und durch das Aufstellen der genannten Verbotsschilder auf diesen Waldflächen bzw. in deren Nahbereich kundgemacht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde samt Grundbuchsauszug zur EZ *** KG ***, auf der Einsichtnahme in das Geoinformationssystem des Landes NÖ und auf dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigengutachten. Der Zustand der verfahrensinkriminierten Liegenschaften, insbesondere die festgestellten Sperreinrichtungen, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des jagd- bzw. forstfachlichen Amtssachverständigen und ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an der im Verfahren hervorgekommenen Situation zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges fundiert nicht behauptet. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom
- April 2018 lediglich festgehalten, dass aufgrund der Tatsache, dass der Amtssachverständige Waldverwüstungen nicht feststellen konnte, „der ursprüngliche Zweck der Sperre jedenfalls erreicht“ worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht dadurch den festgestellten Grund der Sperreinrichtungen untermauert und wertet die im Verfahren ohne fundierte Ausführungen und Beweismittel behaupteten Schutzzwecke der Sperren als Schutzbehauptungen. So hat auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- April 2018 als novum ein Projekt angekündigt, welches die Errichtung einer Umfriedung zum Schutz gefährdeter oder geschädigter Kulturen gemäß § 99 Abs. 1 NÖ JagdG notwendig mache, ohne im Konkreten darzulegen, um welche gefährdete oder geschädigte Kulturen es sich handle. Im Übrigen konnten solche vom Amtssachverständigen bei seinem Lokalaugenschein auch nicht festgestellt werden.Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges fundiert nicht behauptet. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom
- April 2018 lediglich festgehalten, dass aufgrund der Tatsache, dass der Amtssachverständige Waldverwüstungen nicht feststellen konnte, „der ursprüngliche Zweck der Sperre jedenfalls erreicht“ worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht dadurch den festgestellten Grund der Sperreinrichtungen untermauert und wertet die im Verfahren ohne fundierte Ausführungen und Beweismittel behaupteten Schutzzwecke der Sperren als Schutzbehauptungen. So hat auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
- April 2018 als novum ein Projekt angekündigt, welches die Errichtung einer Umfriedung zum Schutz gefährdeter oder geschädigter Kulturen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, NÖ JagdG notwendig mache, ohne im Konkreten darzulegen, um welche gefährdete oder geschädigte Kulturen es sich handle. Im Übrigen konnten solche vom Amtssachverständigen bei seinem Lokalaugenschein auch nicht festgestellt werden. Dass die Rechtsmittelwerberin mit den von ihr errichteten Zäunen und Tafeln Dritten das Betreten des Waldes verwehren will (wollte), ergibt sich insbesondere auch aus dem Inhalt der von ihr aufgestellten „Hinweisschilder“. Der Ausdruck „Achtung Jagdbetrieb! Lebensgefahr“ lässt erkennen, dass fremde Personen davon abgehalten werden sollen, aufgrund der behaupteten Lebensgefahr aus Furcht um ihr Leben die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücksflächen, und insbesondere die im örtlichen Nahbereich liegenden Waldflächen, zu betreten, vor allem jene, auf denen der festgestellte Weitwanderweg führt. Auch lässt der Aufdruck „Unbefugtes Betreten verboten“ keine anderen Schlussfolgerungen zu.
- Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung , (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorweg ist festzuhalten, dass eine etwaig zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages (wie im Schriftsatz vom
- April 2018 angekündigt) den Beseitigungsauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Vorweg ist festzuhalten, dass eine etwaig zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages (wie im Schriftsatz vom
- April 2018 angekündigt) den Beseitigungsauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde festgestellten und vom Beseitigungsauftrag umfassten Sperreinrichtungen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eindeutig bestimmt, sodass die vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vorgenommene Aufsplittung des Sperrbereiches 2 in die Sperrbereiche 2 und 5 nicht notwendig erscheint. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: Die §§ 33 bis 35 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) lauten:Die Paragraphen 33 bis 35 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) lauten: C. Benützung des Waldes zu ErholungszweckenArten der Benützung§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2)Absatz 2,Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:Zu Erholungszwecken gemäß Absatz eins, dürfen nicht benützt werden: a)Litera a Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des Paragraph 28, Absatz 3, Litera d,, Paragraph 41, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 7, verfügt hat, b)Litera b Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches, c)Litera c Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des Paragraph 4, Absatz eins,, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
(3)Absatz 3,Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.Eine über Absatz eins, hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, ersichtlich gemacht wurde.
(4)Absatz 4,Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (Paragraphen 1452, ff. ABGB) nicht ein.
(6)Absatz 6,Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 3, darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden. Benützungsbeschränkungen§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre).
(2)Absatz 2,Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen: a)Litera a Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten; b)Litera b Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten; c)Litera c Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung; d)Litera d Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert; e)Litera e Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3)Absatz 3,Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die a)Litera a aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind; b)Litera b der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind; c)Litera c der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
(4)Absatz 4,Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
(5)Absatz 5,Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen a)Litera a des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,des Absatz eins und des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, vom Waldeigentümer, b)Litera b des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach Paragraph 41, Absatz 3, erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
(6)Absatz 6,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.Die Kennzeichnung gemäß Absatz 5, ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
(7)Absatz 7,Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die SperreIst die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Absatz 2 und 3 sowie im Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre a)Litera a in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,in den Fällen des Absatz 2, Litera a bis d sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege, b)Litera b in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.in den Fällen des Absatz 2, Litera e,, des Absatz 3, sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
(8)Absatz 8,Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.Im Fall einer Sperre gemäß Absatz 3, hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
(9)Absatz 9,Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Absatz eins, oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 7, in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
(10)Absatz 10,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen. Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat Sperren 1.Ziffer eins im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen, 2.Ziffer 2 im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oderim Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Absatz 4, Berechtigten oder 3.Ziffer 3 im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 4 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
(2)Absatz 2,Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Die Sperre ist unzulässig, wenn a)Litera a Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,Gründe gemäß den Paragraphen 33, Absatz 2, oder 34 Absatz 2, oder 3 nicht vorliegen, b)Litera b in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 4, durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (Paragraph 36, Absatz 5,) nicht ausgeglichen werden kann, c)Litera c die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß Paragraph 34, Absatz 8, nicht entsprochen hat.
(4)Absatz 4,Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 Z 2 sindAntragsberechtigt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind a)Litera a die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt, b)Litera b die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle, c)Litera c Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben, d)Litera d der Waldeigentümer. § 99 NÖ Jagdgesetz (NÖ JagdG) schreibt vor:Paragraph 99, NÖ Jagdgesetz (NÖ JagdG) schreibt vor:
(1)Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).
(2)Mit Zustimmung des Grundbesitzers oder aufgrund behördlichen Auftrages nach Abs. 4 ist der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 sowie einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete mechanische oder chemische Schutzmittel durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte bleibt für Wildschäden, die trotz der von ihm zum Abhalten des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden sind, ersatzpflichtig, wenn er nicht beweist, daß der Zweck seiner Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist. Verweigert der Grundbesitzer die Zustimmung zur Herstellung solcher Schutzmaßnahmen, obwohl sie zumutbar sind (Abs. 5), dann verliert er insoweit seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
(2)Mit Zustimmung des Grundbesitzers oder aufgrund behördlichen Auftrages nach Absatz 4, ist der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, Schutzmaßnahmen nach Absatz eins, sowie einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete mechanische oder chemische Schutzmittel durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte bleibt für Wildschäden, die trotz der von ihm zum Abhalten des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden sind, ersatzpflichtig, wenn er nicht beweist, daß der Zweck seiner Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist. Verweigert der Grundbesitzer die Zustimmung zur Herstellung solcher Schutzmaßnahmen, obwohl sie zumutbar sind (Absatz 5,), dann verliert er insoweit seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
(3)Eine Verpflichtung zu Vorkehrungen nach Abs. 1 und 2 besteht für den Grundeigentümer oder für den Jagdausübungsberechtigten nur nach Maßgabe einer vertraglichen Verbindlichkeit und für den Jagdausübungsberechtigten nach Maßgabe des Abs. 4.
(3)Eine Verpflichtung zu Vorkehrungen nach Absatz eins und 2 besteht für den Grundeigentümer oder für den Jagdausübungsberechtigten nur nach Maßgabe einer vertraglichen Verbindlichkeit und für den Jagdausübungsberechtigten nach Maßgabe des Absatz 4,
(4)Liegt eine Gefährdung von Wald (§ 100 Abs. 2) vor und läßt sie sich durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, der Jagdgenossenschaft, der Bezirksbauernkammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung vorzukehren.
(4)Liegt eine Gefährdung von Wald (Paragraph 100, Absatz 2,) vor und läßt sie sich durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, der Jagdgenossenschaft, der Bezirksbauernkammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung vorzukehren.
(5)Die Schutzmaßnahmen sind so durchzuführen, daß sie den Grundbesitzer in der Bewirtschaftung und Benützung seines Grundes nicht unzumutbar behindern oder Pflanzen nicht schädigen sowie die Bodenfruchtbarkeit nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein, das Wild nicht verletzen oder an Gewässern zu keiner Gefährdung von Wild bei Hochwasser führen.
(6)Der Jagdausübungsberechtigte, der für einen Flächenschutz (Abs. 1) zu sorgen verpflichtet wurde, kann die ihm daraus entstandenen Kosten oder den Kostenersatz dem Jagdnachfolger anteilsmäßig aufrechnen. Der Berechnung der Anteile sind die notwendige Dauer und die Haltbarkeit des errichteten Flächenschutzes zugrunde zu legen.
(6)Der Jagdausübungsberechtigte, der für einen Flächenschutz (Absatz eins,) zu sorgen verpflichtet wurde, kann die ihm daraus entstandenen Kosten oder den Kostenersatz dem Jagdnachfolger anteilsmäßig aufrechnen. Der Berechnung der Anteile sind die notwendige Dauer und die Haltbarkeit des errichteten Flächenschutzes zugrunde zu legen.
(7)Jedermann ist befugt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung freilaufender Hunde, fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist der Hüter berechtigt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen; zur Ausübung der Jagd geeignete Waffen dürfen hiezu nicht verwendet werden. Die Benützung von Hunden ist nur dem Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Austreibens von Rot- oder Schwarzwild aus Kulturflächen gestattet.
(8)Sollte sich beim Verscheuchen das flüchtende Wild verletzen oder zugrunde gehen, so erwächst dem Jagdausübungsberechtigten daraus kein Anspruch auf Ersatz.
(9)Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des § 3a, zulässig sind.
(9)Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des Paragraph 3 a,, zulässig sind. § 134 NÖ JagdG sieht vor:Paragraph 134, NÖ JagdG sieht vor:
(1)Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42)
(1)Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (Paragraph 42,) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und und die Jagdaufseher (Paragraph 65,) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 bis 11, 7 Abs. 9, 12 Abs. 6, 16a Abs.1, 26b, 68a und 135 Abs. 1 Z 30 nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im § 133a Abs. 1 genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind. wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der Paragraphen 3 a, Absatz 8 bis 11, 7 Absatz 9, 12, Absatz 6, 16 a, Absatz eins, 26 b, 68 a und 135 Absatz eins, Ziffer 30, nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im Paragraph 133 a, Absatz eins, genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.
(2)Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 78 und 79 angeführten Verbote.
(2)Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den Paragraphen 78 und 79 angeführten Verbote.
(3)Alle Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind ihre Organe berechtigt:
- jedes Jagdgebiet zu betreten und Straßen und Wege zu befahren,
- im unumgänglich notwendigen Ausmaß Messungen vorzunehmen, Untersuchungsmaterial zu entnehmen, Wildüberwachungsgeräte zu installieren und ähnliches, sowie
- vom Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten und deren Jagdaufsichtsorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Überwachung der rechtlichen Vorschriften von Bedeutung sind. Von der Durchführung von Erhebungen im Sinne der Z 1 und 2 sind die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten tunlichst zu verständigen, es sei denn der Erhebungszweck wäre dadurch gefährdet. Das Recht des Betretens oder Befahrens von eingefriedeten Flächen, auf denen die Jagd ruht (§ 17), ist ihnen, nur nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten, im unumgänglich notwendigen Ausmaß gestattet. Von der Durchführung von Erhebungen im Sinne der Ziffer eins und 2 sind die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten tunlichst zu verständigen, es sei denn der Erhebungszweck wäre dadurch gefährdet. Das Recht des Betretens oder Befahrens von eingefriedeten Flächen, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 17,), ist ihnen, nur nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten, im unumgänglich notwendigen Ausmaß gestattet.
(4)Wenn Jagdausübungsberechtigte, Grundeigentümer oder andere Personen die jagdrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die
- Entfernung von Fütterungen,
- Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen,
- Öffnung von Sperren oder
- Entfernung von Fallen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung der belangten Behörde zu Grunde, die festgestellten Sperreinrichtungen im Sperrbereich 1 würden eine unzulässige Sperre bzw. Sperreinrichtung im Sinne des § 35 Abs. 2 ForstG 1975 darstellen, weil hiefür keine Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 und 3 leg. cit. bestünden. Für diese Sperre bzw. Sperreinrichtung bestehe auch kein auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruhender Rechtsgrund. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung der belangten Behörde zu Grunde, die festgestellten Sperreinrichtungen im Sperrbereich 1 würden eine unzulässige Sperre bzw. Sperreinrichtung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, ForstG 1975 darstellen, weil hiefür keine Gründe gemäß den Paragraphen 33, Absatz 2, oder 34 Absatz 2, und 3 leg. cit. bestünden. Für diese Sperre bzw. Sperreinrichtung bestehe auch kein auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruhender Rechtsgrund. Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich seien, wären gemäß § 99 Abs. 9 NÖ JagdG zu entfernen. Die Verwaltungsbehörde subsumierte die von ihr in den Sperrbereichen 2 bis 4 festgestellten Sperreinrichtungen allesamt unter diese Rechtsgrundlage und trug deren Entfernung gemäß § 134 Abs. 4 NÖ JagdG auf. Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich seien, wären gemäß Paragraph 99, Absatz 9, NÖ JagdG zu entfernen. Die Verwaltungsbehörde subsumierte die von ihr in den Sperrbereichen 2 bis 4 festgestellten Sperreinrichtungen allesamt unter diese Rechtsgrundlage und trug deren Entfernung gemäß Paragraph 134, Absatz 4, NÖ JagdG auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den forstgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einer "Sperreinrichtung" jede (technische) Einrichtung zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet ist und dazu dient, das allseitige freie Betreten auszuschließen oder zumindest zu behindern. Damit im Zusammenhang steht der Begriff der "Sperre" eines Waldes und zwar so, dass das Bestehen einer "Sperreinrichtung" das Vorliegen einer "Sperre" impliziert, d.h., dass bei Vorliegen einer Sperreinrichtung immer und ausnahmslos auch eine Sperre gegeben ist. Unter einer "Sperre" ist nämlich die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei diese entweder ausdrücklich - etwa durch Hinweistafeln - oder konkludent - durch die Errichtung einer Sperreinrichtung - erfolgen kann. Ein Zaun ist auch dann als "Sperreinrichtung" anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich ist und auch Durchlässe in diesem vorhanden sind, weil auch in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die allseitige, freie Begehbarkeit des Waldes zumindest behindert wird (vgl. z.B. VwGH 10.12.2001, Zl. 2000/10/0163).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den forstgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einer "Sperreinrichtung" jede (technische) Einrichtung zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet ist und dazu dient, das allseitige freie Betreten auszuschließen oder zumindest zu behindern. Damit im Zusammenhang steht der Begriff der "Sperre" eines Waldes und zwar so, dass das Bestehen einer "Sperreinrichtung" das Vorliegen einer "Sperre" impliziert, d.h., dass bei Vorliegen einer Sperreinrichtung immer und ausnahmslos auch eine Sperre gegeben ist. Unter einer "Sperre" ist nämlich die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei diese entweder ausdrücklich - etwa durch Hinweistafeln - oder konkludent - durch die Errichtung einer Sperreinrichtung - erfolgen kann. Ein Zaun ist auch dann als "Sperreinrichtung" anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich ist und auch Durchlässe in diesem vorhanden sind, weil auch in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die allseitige, freie Begehbarkeit des Waldes zumindest behindert wird vergleiche , z.B. VwGH 10.12.2001, Zl. 2000/10/0163). Ein linear verlaufender Zaun (ohne Zusammenschluss der Enden) bedeutet zumindest eine Behinderung des allseitigen freien Betretens der jeweils jenseits des Zaunes gelegenen Waldflächen. Er ist daher zwanglos als "Sperreinrichtung" zu beurteilen. Daran ändert die Möglichkeit, den Zaun zu überklettern, ebenso wenig etwas, wie das Vorhandensein von Durchlässen in Form von Toren oder Überstiegen (VwGH 12.04.2010, 2008/10/0072). Im Beschwerdefall ist nicht zweifelhaft, dass Sperreinrichtungen im dargelegten Sinn vorliegen und konnte festgestellt werden, dass damit eine "Sperre" der im Eigentum der Rechtsmittelwerberin Waldflächen bezweckt ist (war). Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Sperren bzw. Hinweistafeln zum Teil auf an diese Waldflächen angrenzenden Grundstücksflächen der Rechtsmittelwerberin errichtet wurden. In diesem Fall erfolgte die Kundmachung der Sperre im Sinne der zitierten Judikatur ausdrücklich und im Hinblick auf die Bestimmung des § 34 Abs. 6 NÖ ForstG 1975 an jenen Stellen, durch die markierte Wege führen bzw. an diese Sperren unmittelbar angrenzen.Im Beschwerdefall ist nicht zweifelhaft, dass Sperreinrichtungen im dargelegten Sinn vorliegen und konnte festgestellt werden, dass damit eine "Sperre" der im Eigentum der Rechtsmittelwerberin Waldflächen bezweckt ist (war). Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Sperren bzw. Hinweistafeln zum Teil auf an diese Waldflächen angrenzenden Grundstücksflächen der Rechtsmittelwerberin errichtet wurden. In diesem Fall erfolgte die Kundmachung der Sperre im Sinne der zitierten Judikatur ausdrücklich und im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, NÖ ForstG 1975 an jenen Stellen, durch die markierte Wege führen bzw. an diese Sperren unmittelbar angrenzen. Deshalb ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich irrelevant, ob die Sperreinrichtungen auf Waldflächen iSd § 1a ForstG 1975 errichtet wurden, weil die Kundmachung im örtlichen Nahbereich entsprechend § 34 Abs. 6 ForstG 1975 erfolgte.Deshalb ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich irrelevant, ob die Sperreinrichtungen auf Waldflächen iSd Paragraph eins a, ForstG 1975 errichtet wurden, weil die Kundmachung im örtlichen Nahbereich entsprechend Paragraph 34, Absatz 6, ForstG 1975 erfolgte. Das Vorliegen eines Sachverhaltes, der die beschwerdeführende Partei im Sinne des § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ForstG 1975 zu einer Sperre ermächtigte, ist nach den Beweisergebnissen weder ersichtlich, noch behaupten dies die beschwerdeführende Partei fundiert. Das Vorliegen eines Sachverhaltes, der die beschwerdeführende Partei im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, bzw. Absatz 3, ForstG 1975 zu einer Sperre ermächtigte, ist nach den Beweisergebnissen weder ersichtlich, noch behaupten dies die beschwerdeführende Partei fundiert. Nun ermächtigt § 35 Abs. 2 dritter Satz ForstG 1975 die Behörde, eine Sperreinrichtung gegebenenfalls unter Vorschreibung von Vorkehrungen zu belassen, wenn zwar kein Sperrgrund im Sinne des § 34 ForstG 1975 vorliegt, jedoch in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsgrund hiefür besteht. Soweit die verfahrensgegenständlichen Sperreinrichtungen daher in anderen gesetzlichen Regelungen einen Rechtstitel hätten, entspreche die spruchgemäß erfolgte Anordnung ihrer Beseitigung nicht dem Gesetz (VwGH 29.10.2007, 2006/10/0136).Nun ermächtigt Paragraph 35, Absatz 2, dritter Satz ForstG 1975 die Behörde, eine Sperreinrichtung gegebenenfalls unter Vorschreibung von Vorkehrungen zu belassen, wenn zwar kein Sperrgrund im Sinne des Paragraph 34, ForstG 1975 vorliegt, jedoch in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsgrund hiefür besteht. Soweit die verfahrensgegenständlichen Sperreinrichtungen daher in anderen gesetzlichen Regelungen einen Rechtstitel hätten, entspreche die spruchgemäß erfolgte Anordnung ihrer Beseitigung nicht dem Gesetz (VwGH 29.10.2007, 2006/10/0136). Der von der Beschwerdeführerin letztlich geltend gemachte Grund der Sperreinrichtungen, Waldverwüstungen durch diese verhindern zu wollen, findet aber in keinem Gesetz eine Deckung. Im gegenständlichen Fall wurde somit Wald eindeutig von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch bauliche Maßnahmen im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur herausgenommen. § 99 Abs. 1 NÖ JagdG berechtigt den Grundbesitzer, dies abseits besonderer Genehmigung oder eines Ergreifens von sonstigen jagdlichen Maßnahmen, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten, sohin zum Flächenschutz. Soweit die belangte Behörde die in den Sperrbereichen 1 bis 4 errichteten Längszäunungen als „Zäune“ im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert, kann aufgrund dessen, dass im Ermittlungsverfahren deren Erforderlichkeit nicht erweisbar war, die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Entfernungsaufträge nicht abgesprochen werden.Paragraph 99, Absatz eins, NÖ JagdG berechtigt den Grundbesitzer, dies abseits besonderer Genehmigung oder eines Ergreifens von sonstigen jagdlichen Maßnahmen, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten, sohin zum Flächenschutz. Soweit die belangte Behörde die in den Sperrbereichen 1 bis 4 errichteten Längszäunungen als „Zäune“ im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert, kann aufgrund dessen, dass im Ermittlungsverfahren deren Erforderlichkeit nicht erweisbar war, die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Entfernungsaufträge nicht abgesprochen werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes können die verfahrensrelevanten Verbotstafeln jedoch nicht unter „Zaun“ (oder andere Umfriedungen) iSd § 99 NÖ JagdG subsumiert werden, sodass der Beseitigungsauftrag in diesem Umfang nicht (zusätzlich) auf § 134 Abs. 4 leg. cit. gestützt werden kann.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes können die verfahrensrelevanten Verbotstafeln jedoch nicht unter „Zaun“ (oder andere Umfriedungen) iSd Paragraph 99, NÖ JagdG subsumiert werden, sodass der Beseitigungsauftrag in diesem Umfang nicht (zusätzlich) auf Paragraph 134, Absatz 4, leg. cit. gestützt werden kann. Es konnte festgestellt werden, dass die von der Rechtsmittelwerberin aufgestellten Sperreinrichtungen auf den verfahrensinkriminierten Liegenschaften keinen in diesen Rechtsgrundlagen normierten Grund erkennen lassen, sodass an der behördlich verfügten Entfernung der verfahrensgegenständlichen Sperreinrichtungen keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann. Entsprechend dieser rechtlichen Beurteilung ist spruchgemäß jedoch die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides teilweise abzuändern. Die Fristen zur vollständigen Erfüllung des Maßnahmenauftrages sind angesichts der Dauer des Rechtsmittelverfahrens neu festzusetzen, wobei diese entsprechend dem ergänzten Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom
- April 2018 angepasst wurden.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Der Sachverhalt war im konkreten Fall nicht strittig, sondern mussten lediglich rechtliche Überlegungen angestellt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Der Sachverhalt war im konkreten Fall nicht strittig, sondern mussten lediglich rechtliche Überlegungen angestellt werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1163.001.2017