Obsah (7)
§ 28§ 17§ 24§ 99Art. 130§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1425/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) insoferne stattgegeben, als die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, C1, C, BE, C1E, CE und F
§ 17Vw
GVG iVm §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 2 Z 2 FSG auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 21.07.2017, somit bis 21.01.2019, entzogen wird. Die angeordneten begleitenden Maßnahmen
§ 24Abs.
3 FSG, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F und der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge bleiben aufrecht.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, C1, C, BE, C1E, CE und F
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 25, Absatz 1 und 26 Absatz 2 Ziffer 2, FSG auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 21.07.2017, somit bis 21.01.2019, entzogen wird. Die angeordneten begleitenden Maßnahmen
Paragraph 24, Absatz 3, FSG, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F und der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge bleiben aufrecht.
- Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 31.01.2013 für die Dauer von 6 Monaten (Tatzeit 20.12.2012) und mit Bescheid derselben Behörde vom 07.08.2014 für die Dauer von 14 Monaten (Tatzeit 04.07.2014), jeweils wegen Delikten nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 entzogen.Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 31.01.2013 für die Dauer von 6 Monaten (Tatzeit 20.12.2012) und mit Bescheid derselben Behörde vom 07.08.2014 für die Dauer von 14 Monaten (Tatzeit 04.07.2014), jeweils wegen Delikten nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 entzogen. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten entzog danach dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 18.07.2017, ***, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für die Dauer von 24 Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 18.07.2017 und ordnete gleichzeitig eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge an. Anlass war das Lenken eines Kraftfahrzeuges (PKW mit dem Kennzeichen ***) am 30.06.2017, 22:45 Uhr, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Aufgrund fristgerecht erhobener Vorstellung bestätigte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 24.10.2017 den erstgenannten Bescheid. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde wie in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.12.2017 betreffend Bestrafung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wegen des oben genannten Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde wie in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.12.2017 betreffend Bestrafung nach , Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 wegen des oben genannten Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand. Gegen das Straferkenntnis vom 14.12.2017 erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Beschwerdeführer nicht im alkoholisierten Zustand am 30.06.2017 um 22.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hätte. Der Beschwerdeführer hätte am 30.06.2017 den ihm übergebenen Originalschlüssel für diesen PKW, welcher C gehören würde, verlegt gehabt. C sei am 30.06.2017 daher mit dem Fahrrad von *** nach *** zu Herrn A gefahren, um ihm den Ersatzschlüssel zu überbringen. Gegen 22.30 Uhr seien C und der Beschwerdeführer zu D, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gefahren, wobei C den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hätte. Der Beschwerdeführer sei am Beifahrersitz gesessen, das Fahrrad von Herrn C sei im Kofferraum mittransportiert worden. C sei dann, angekommen bei Frau D, mit dem Fahrrad wieder nach *** gefahren, der Beschwerdeführer noch im PKW einige Zeit sitzen geblieben und hätte zwei Bier konsumiert. Eine Untersuchung der Atemluft hätte eine Alkoholisierung ergeben, allfällige Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Beamten seien mit Vorsicht zu betrachten, da ihnen die Ernsthaftigkeit fehle. Die Zeugin E hätte bei der ersten Einvernahme ausgesagt, um 22.45 Uhr den Beschwerdeführer auf der *** gesehen zu haben, bei einer späteren Einvernahme hätte sie zu Protokoll gegeben, dass sie in ihrem Fahrzeug sitzend um 22.30 Uhr den Beschwerdeführer als Lenker des VW Polo wahrgenommen hätte. Auch hätte sie ausgesagt, den Beschwerdeführer alleine gesehen zu haben. Insoferne sei daher die zweite Aussage detaillierter gewesen. Hinsichtlich der Tatzeit bestünde eine Divergenz von 15 Minuten. Bei einem gerichtlichen Strafverfahren beim Landesgericht *** hätte die Zeugin E sinngemäß zu Protokoll gegeben, um 22.00 Uhr vom Freibad nachhause gefahren zu sein, sich geduscht zu haben und anschließend zu D gefahren zu sein. Bei dieser Aussage beim Landesgericht *** sei von der Zeugin nichts davon erwähnt worden, dass sie den Beschwerdeführer beim Freibad gesehen hätte. Auch hinsichtlich der angegebenen Zeit des Wegfahrens vom Bad würde sich eine deutliche Abweichung zu früheren Aussagen ergeben. Es würden sich daher Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der Wahrnehmungen dieser Zeugin ergeben. Zum Zeitpunkt der Fahrt sei es dunkel gewesen, und sei nicht bekannt, von wo aus die Zeugin E den Beschwerdeführer lenkend im PKW gesehen hätte und aus welcher Entfernung. Eine Erkennbarkeit aus einer gewissen Entfernung bei Dunkelheit sei fraglich, weiters handle es sich um ein der Zeugin nicht bekanntes Fahrzeug. Beantragt werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines bei Dunkelheit, damit die Zeugin E ihren Standort angeben könne. Es solle auch versucht werden, eine Person aus einer gewissen Entfernung bei Dunkelheit zu identifizieren. Über die Geschwindigkeit des PKWs auf der *** seien keine näheren Anhaltspunkte bekannt. Es würde sich aus den bisherigen Aussagen ergeben, dass keine Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs. 1 StVO vorliege. Beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos aufzuheben.Zum Zeitpunkt der Fahrt sei es dunkel gewesen, und sei nicht bekannt, von wo aus die Zeugin E den Beschwerdeführer lenkend im PKW gesehen hätte und aus welcher Entfernung. Eine Erkennbarkeit aus einer gewissen Entfernung bei Dunkelheit sei fraglich, weiters handle es sich um ein der Zeugin nicht bekanntes Fahrzeug. Beantragt werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines bei Dunkelheit, damit die Zeugin E ihren Standort angeben könne. Es solle auch versucht werden, eine Person aus einer gewissen Entfernung bei Dunkelheit zu identifizieren. Über die Geschwindigkeit des PKWs auf der *** seien keine näheren Anhaltspunkte bekannt. Es würde sich aus den bisherigen Aussagen ergeben, dass keine Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorliege. Beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei daher zu Unrecht erfolgt und bestünde daher auch keine Veranlassung für eine Nachschulung sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.12.2017 betreffend den Vorfall am 30.06.2017 gegen 22.45 Uhr auf der *** im Gemeindegebiet von *** entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits mit Erkenntnis vom 07.05.2018 zur GZ. LVwG-S-147/001-
- Über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid vom 24.10.2017 entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 23.02.2018 abweisend. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in öffentlicher mündlicher Verhandlung Beweis erhoben am 21.02.2018 durch Einvernahme der Zeugen E und C sowie des Beschwerdeführers und am 14.04.2018 durch Einvernahme des Zeugen F. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist am 30.06.2017 gegen 22.45 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst der Haus Nr. *** mit dem PKW VW Polo***, als Lenker unterwegs gewesen. Er hat sich dabei in einem alkoholisierten Zustand befunden, wobei die Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,98 mg/l aufgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2014 ein Delikt nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen und wurde dafür rechtskräftig mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom 07.08.2014 bestraft. Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen der gleichen Verwaltungsübertretung im Rechtsmittelweg vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 07.
- 2018, LVwG-S-147/001-2018 rechtskräftig bestraft.Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2014 ein Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und wurde dafür rechtskräftig mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom 07.08.2014 bestraft. Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen der gleichen Verwaltungsübertretung im Rechtsmittelweg vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 07.
- 2018, , LVwG-S-147/001-2018 rechtskräftig bestraft. Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Zeugin E sagt unter Wahrheitserinnerung glaubhaft aus, den Beschwerdeführer am 30.06.2017 mit dem Fahrzeug VW Polo auf der *** beim Freibad *** zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr vorbeifahren gesehen zu haben. Sie führt dazu näher aus, den Beschwerdeführer, den sie schon länger kenne, auf der Fahrerseite sitzend gesehen zu haben. Sie würde ihn auch durch persönlichen Kontakt und mehrmaliges gemeinsames Fortgehen kennen. Ihre Wahrnehmung sei aus ihrem stehenden Fahrzeug erfolgt, sie hätte auch gewusst, dass der VW Polo Herrn C gehöre. Dies begründet sie damit, dass dieses Fahrzeug schon einige Male beim Beschwerdeführer zur Reparatur gewesen sei und auch von Frau D ein paar Mal von diesem Fahrzeug erzählt worden wäre. Glaubhaft ist auch die Angabe, bei dem ihr bekannten Bademeister noch nach Badeschluss bis ca. 22.00 Uhr geblieben zu sein. Die Aussage des Zeugen C hingegen erscheint wenig glaubhaft. Von ihm wird zwar angegeben, den Polo gelenkt zu haben und dass der Beschwerdeführer am Beifahrersitz gesessen sei, jedoch ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage anhand der weiteren Ausführungen des Zeugen: Ausgesagt wird, das Fahrrad mit dem der Zeuge zum Beschwerdeführer gefahren sei, in den Kofferraum eingeladen zu haben. Dabei seien die Sitzbänke jedoch nicht umgelegt worden. Es sei der Kofferraumdeckel geöffnet gewesen, sodass der Vorderreifen aus dem Fahrzeug herausgeragt hätte. Das Fahrzeug VW Polo ist ein relativ kleines Fahrzeug und ist trotz geöffneter Heckklappe nicht vorstellbar, dass bei einem derartigen Transport nicht doch die hinteren Sitzbänke umgelegt werden müssten. Auszugehen ist von einem normalen Herrenfahrrad. Dass es sich um ein Klapprad oder ein kleineres Fahrrad gehandelt hätte, wird vom Zeugen nämlich nicht ausgeführt. Weiters ist die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auch durch die Aussage des Zeugen F am 14.04.2018 erschüttert. Der Zeuge F gibt, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hätte, den VW Polo gefahren zu sein, aber nicht mehr weiterfahren zu wollen. Die vom Rechtsvertreter am Verhandlungstag am 21.02.2018 als Beilage A zu Protokoll gegebenen Farbkopien von Fotos, aufgenommen bei Dunkelheit an der Örtlichkeit Freibad *** können keine Entlastung zu Gunsten des Beschwerdeführers herbeiführen. Dies deshalb, da die näheren Umstände der Herstellung der Fotos, zum Beispiel ob mit oder ohne Blitz fotografiert wurde, ob Blendwirkung vorlag, nicht bekannt sind. Dass eine Beleuchtung an der genannten Örtlichkeit vorhanden ist, wurde von den Zeugen E C auch ausgesagt. Auch wurde ausgesagt, dass das Fahrzeug VW Polo mit der an dieser Stelle erlaubten Geschwindigkeit, nämlich 50 km/h, gelenkt worden wäre. Die Zeugin E hat hinsichtlich des Erkennens des Beschwerdeführers im vorbeifahrenden VW Polo zur Lage ihres stehenden Fahrzeuges durchaus nachvollziehbar ausgesagt, mit ihrem Fahrzeug am Straßenrand der vorbeiführenden *** gestanden zu sein, um nach Prüfung der Verkehrssituation den Parkplatz des Freibades verlassen zu können. Es entspricht durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens, ein mit ca. 50 km/h bei Dunkelheit vorbeifahrendes Fahrzeug auch bei Dunkelheit identifizieren zu können, und weiters eine darin befindliche Person wahrnehmen zu können, sind doch die Scheinwerfer des wartenden Fahrzeuges genau auf die vorbeiführende Straße gerichtet und erleuchten diese dann das bei Dunkelheit vorbeifahrende Fahrzeug und die darin befindlichen Personen oder Gegenstände. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, mit dem VW Polo nicht gefahren zu sein, ist als Schutzbehauptung zu werten. Es besteht doch das nachvollziehbare Bestreben, einer weiteren Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr entgehen zu wollen. Es liegen aktuell zwei einschlägige rechtskräftige Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren vor. Nicht davon auszugehen ist, dass der amtshandelnde und als Zeuge einvernommene Polizeibeamte F in der Anzeige vom 02.07.2017 die Umstände des Tatherganges unrichtig dargestellt hat. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand seiner langjährigen dienstlichen Tätigkeit im Exekutivdienst, der Beamte ist Abteilungsinspektor, und andererseits aus der unter Wahrheitserinnerung und unter Diensteid abgegebenen Zeugenaussage.Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, mit dem VW Polo nicht gefahren zu sein, ist als Schutzbehauptung zu werten. Es besteht doch das nachvollziehbare Bestreben, einer weiteren Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr entgehen zu wollen. Es liegen aktuell zwei einschlägige rechtskräftige Bestrafungen nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren vor. Nicht davon auszugehen ist, dass der amtshandelnde und als Zeuge einvernommene Polizeibeamte F in der Anzeige vom 02.07.2017 die Umstände des Tatherganges unrichtig dargestellt hat. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand seiner langjährigen dienstlichen Tätigkeit im Exekutivdienst, der Beamte ist Abteilungsinspektor, und andererseits aus der unter Wahrheitserinnerung und unter Diensteid abgegebenen Zeugenaussage. Dass innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 neuerlich ein Delikt nach dieser Bestimmung begangen wurde, ist anhand der Aktenlage (rechtskräftige Bestrafung mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom 07.08.2014 wegen einer Tatbegehung am 04.07.2014) und aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.05.2018, LVwG-S-147/001-2018, erwiesen.Dass innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 neuerlich ein Delikt nach dieser Bestimmung begangen wurde, ist anhand der Aktenlage (rechtskräftige Bestrafung mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom 07.08.2014 wegen einer Tatbegehung am 04.07.2014) und aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.05.2018, , LVwG-S-147/001-2018, erwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist
§ 3Abs.
1 FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG.Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist
Paragraph 3, Absatz eins, FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG. Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter anderem die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter anderem die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist (Z 1).Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist (Ziffer eins,). Nach § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unten denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unten denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
§ 24Abs.
1 erster Satz Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Behörde hat nach § 24 Abs. 3 FSG bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen, wenn eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO begangen wird.Die Behörde hat nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen, wenn eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. § 26 Abs. 2 Z 2 FSG lautet:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG lautet: „Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.“„Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.“ § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.“ Der Beschwerdeführer wendet sich zur Gänze gegen den Entziehungsbescheid, über die aufschiebende Wirkung wurde bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.02.2018 abgesprochen. Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer schon mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom 07.08.2014 (Tatzeit 04.07.2014) rechtskräftig
§ 99Abs. 1 lit. a i
Vm § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft. Weiters liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.05. 2018, LVwG-S-147/001-2018, vor (Tatzeit 30.06.2017). Es gibt somit zwei bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 1 FSG.Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer schon mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom 07.08.2014 (Tatzeit 04.07.2014) rechtskräftig
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bestraft. Weiters liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.
- 2018, LVwG-S-147/001-2018, vor (Tatzeit 30.06.2017). Es gibt somit zwei bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG. Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen, es liegen konkret zwei bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor.Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen, es liegen konkret zwei bestimmte Tatsachen nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2014 ein Delikt nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren hat er neuerlich eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung begangen, nämlich am 30.06.
- Für die Festlegung der Entziehungsdauer ist somit § 26 Abs. 2 Z 2 FSG maßgeblich. Darin wird eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten geregelt. Aufgrund der beiden rechtskräftigen Bestrafungen wegen Begehung eines Deliktes, welches eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt, ist für das Führerscheinentzugsverfahren Bindungswirkung gegeben. Darüber hinaus ist auf obige Beweiswürdigung zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2014 ein Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen. Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren hat er neuerlich eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung begangen, nämlich am 30.06.
- Für die Festlegung der Entziehungsdauer ist somit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG maßgeblich. Darin wird eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten geregelt. Aufgrund der beiden rechtskräftigen Bestrafungen wegen Begehung eines Deliktes, welches eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG darstellt, ist für das Führerscheinentzugsverfahren Bindungswirkung gegeben. Darüber hinaus ist auf obige Beweiswürdigung zu verweisen. Für die Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG ist die Verwerflichkeit sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Begehung erfolgte, und die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Für die Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist die Verwerflichkeit sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Begehung erfolgte, und die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung des Mandatsbescheides eine Entzugsdauer von 24 Monaten festgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet die Verwerflichkeit des begangenen Deliktes als erheblich. Gerade das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem stark alkoholisierten Zustand bedeutet eine erhöhte Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Die seit der Begehung verstrichene Zeit wird als nicht ausreichend für die Festlegung der Mindestentzugsdauer nach dieser Gesetzesstelle erachtet. Der festgestellte Alkoholgehalt in der Atemluft war auch eindeutig höher als der gesetzlich festgelegte Grenzwert von 0,8 mg/l. Es sind weiters Probleme des Beschwerdeführers mit Alkohol aus der Aktenlage erkennbar. Auch ein gewisses Aggressionspotenzial im alkoholisierten Zustand ist beim Beschwerdeführer gegeben. Dies zeigt nicht nur die Zeugenaussage vom 14.04.2018, sondern auch die dem Beschwerdeführer bekannte Verurteilung durch das Landesgericht *** mit Urteil vom 10.11.2017 betreffend unter anderem den Vorfall am 30.06.2017, welche rechtskräftig ist. Es erfolgte bereits zwei Mal eine Entziehung der Lenkberechtigung, nämlich mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 31.01.2013 für die Dauer von 6 Monaten und mit Bescheid derselben Behörde vom 07.08.2014 für die Dauer von 14 Monaten. Dennoch kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis, dass eine Entzugsdauer von 24 Monaten nicht gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass – wie auch beim Entzug mit Bescheid der LPD NÖ vom 07.08.2014 – zwar 2 zu berücksichtigende Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 vorliegen, aber eine Verdoppelung der Mindestentzugsdauer als zu hoch gegriffen erscheint. In Abweichung zum Entzugsbescheid vom 07.08.2014 wird, unter Berücksichtigung des deutlich höheren vom gesetzlich festgelegten Grenzwert von 0,8 mg/l abweichenden Atemalkoholgehaltes am 30.06.2017, der erkennbaren Probleme des Beschwerdeführers mit Alkohol und eines gewissen Aggressionspotenziales des Beschwerdeführers im alkoholisierten Zustand sowie des dritten Entzuges wegen Alkoholisierung, eine Entzugsdauer im Ausmaß von 18 Monaten als erforderlich und gerade noch ausreichend erachtet, damit der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der im angefochtenen Bescheid aufgezählten Klassen wiedererlangt, dies unter Anspannung all seiner Kräfte.Dennoch kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis, dass eine Entzugsdauer von 24 Monaten nicht gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass – wie auch beim Entzug mit Bescheid der LPD NÖ vom 07.08.2014 – zwar 2 zu berücksichtigende Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 vorliegen, aber eine Verdoppelung der Mindestentzugsdauer als zu hoch gegriffen erscheint. In Abweichung zum Entzugsbescheid vom 07.08.2014 wird, unter Berücksichtigung des deutlich höheren vom gesetzlich festgelegten Grenzwert von 0,8 mg/l abweichenden Atemalkoholgehaltes am 30.06.2017, der erkennbaren Probleme des Beschwerdeführers mit Alkohol und eines gewissen Aggressionspotenziales des Beschwerdeführers im alkoholisierten Zustand sowie des dritten Entzuges wegen Alkoholisierung, eine Entzugsdauer im Ausmaß von 18 Monaten als erforderlich und gerade noch ausreichend erachtet, damit der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der im angefochtenen Bescheid aufgezählten Klassen wiedererlangt, dies unter Anspannung all seiner Kräfte. Die Entziehung wurde ausgesprochen ab der Zustellung des Mandatsbescheides vom 18.07.2017, dieser Bescheid wurde am 21.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die Dauer der Entziehung ist daher von diesem Zeitpunkt an zu berechnen und erstreckt sich somit bis zum Ablauf des 21.01.2019.
§ 24Abs.
3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 oder 1a StVO erfolgt. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung steht im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960. Die Anordnung der Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht und war aufrechtzuerhalten. Gleiches gilt für das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme.
Paragraph 24, Absatz 3, FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO erfolgt. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung steht im Zusammenhang mit einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960. Die Anordnung der Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht und war aufrechtzuerhalten. Gleiches gilt für das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme. Im Straßenverkehr besteht ein massives öffentliches Interesse daran, dass Lenker von Fahrzeugen nicht in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen. Dieses öffentliche Interesse wird durch einen erheblichen Grad der Alkoholisierung wie etwa 0,98 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft gröblich verletzt. Gefahr im Verzug war im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde somit gegeben. Zur Vermeidung von Verkehrsunfällen mit Sach- oder sogar Personenschaden ist dem alkoholisierten Lenker die Lenkberechtigung mit sofortiger Wirkung zu entziehen, um ihm die Teilnahme am Straßenverkehr zu verwehren. Ein wirksames Verwehren der Teilnahme am Straßenverkehr ist nur dann möglich, wenn ein Rechtsmittel gegen den Entziehungsbescheid nicht aufschiebende Wirkung erhält. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde daher zu Recht ausgeschlossen, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Beschluss vom 23.02.2018 die aufschiebende Wirkung neuerlich ausgeschlossen. Zweckmäßig erscheint, beim Alkoholkonsum Zurückhaltung zu üben. Aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Vorgeschichte ist eine Alkoholsucht des Beschwerdeführers anzunehmen und wird die Inanspruchnahme einer Behandlung dieser Erkrankung – letztlich auch um mehr Lebensqualität zu erreichen – angeraten.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1425.001.2017