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{'item': 'LVwG-AV-412/001-2018'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 34§ 59§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-412/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 09.11.2017, Zl. ***, ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz gegenüber dem Beschwerdeführer an, die im Zuge des Ortsaugenscheins vom 08.11.2017 in ***, ***, festgestellten Baumängel bis 30.04.2018 zu beheben. Im Spruch des Bescheides wurden die Vorschläge des bautechnischen Amtssachverständigen wie folgt übernommen:

  1. Die feuchten bzw. durchfeuchteten Bauteile sind entsprechend dem Stand der Technik zu sanieren (Trockenlegung), sodass keine Gefährdung aus Sicht der Hygiene und Gesundheit besteht. Nach erfolgter Sanierung ist von einem Fachmann eine schriftliche Bestätigung der Behörde darüber vorzulegen.
  2. Die EIektroinstalIationen sind durch einen hierzu Befugten überprüfen zu lassen und entsprechend den anzuwendenden Rechtsvorschriften instand zu setzen. Über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen ist ein Nachweis in Form eines Sicherheitsprotokolls der Baubehörde vorzulegen.
  3. Das Dach ist instand zu setzen bzw. zu sanieren, sodass dessen Funktion (Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit, Dichtheit, Standsicherheit) gewährleistet ist. Über diese Maßnahme ist der Baubehörde eine schriftliche Bestätigung eines hierzu befugten Fachmannes vorzulegen.
  4. Die Kastenfenster sind instand zu setzen (fehlende Glasscheiben einbauen, Anschluss von Fensterflügeln zu Glasflächen dicht herstellen, verwitterte Oberflächen mit einem Schutz gegen Feuchtigkeit ausstatten). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass im Zuge des Lokalaugenscheines darauf hingewiesen worden sei, dass die Objekte auf der Liegenschaft *** in *** (GSt.Nrn. *** und ***, EZ ***, KG ***) einer Generalsanierung unterzogen würden. Unter Berücksichtigung dieses Hinweises hätte die Baubehörde erster Instanz zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Baubehörde möge berücksichtigen, dass die Behebung der Baumängel erst im Zuge der Generalsanierung ausgeführt werden müssten. Aus diesem Grund werde berufen und daher der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des Bescheides gestellt. Die Überprüfung der gesamten Elektroinstallation durch einen hierzu Befugten und der Nachweis in Form eines Sicherheitsprotokolls seien als unverhältnismäßig anzusehen. Der Sachverständige für Elektrotechnik habe im Zuge des Ortsaugenscheins nur einen Schalter und eine Steckdose rechts neben dem Küchenzugang beanstandet. Sonst seien keine zusätzlichen Mängel behandelt worden. Mit Bescheid vom 08.03.2018, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt
  5. vorletzter Satz dahingehend, dass die Mängelbehebung bis zum 30.09.2018 zu erfolgen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von den Baumängeln keine Gefahr im Verzug ausgehe und der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, an einer umfassenden Sanierung sämtlicher Bauwerke auf der Liegenschaft interessiert zu sein. Die vorgeschriebenen Sanierungsaufträge hätten vollinhaltlich aufrecht bleiben müssen, damit von der Baubehörde eine positive Stellungnahme für die Aufnahme von Asylberechtigten abgegeben werden könne. Die Vorlage eines Elektrotechnik-Sicherheitsprotokolls sei auf Basis des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen in den Bescheid aufgenommen worden. Gegen diesen Bescheid erhob A fristgerecht die Beschwerde. Er brachte vor, dass die belangte Behörde unter Punkt C festhalte, dass er als Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, an einer umfassenden Sanierung sämtlicher Bauwerke auf der genannten Liegenschaft interessiert zu sein und diese auch durchzuführen. Aufgrund der Größe der Liegenschaft und der erforderlichen baubehördlichen Genehmigung sei die Fristerstreckung nur bis zum 30.09.2018 unzureichend. Unter Berücksichtigung einer Planungsphase von 6 bis 12 Monaten, eines Behördenverfahrens von bis zu 6 Monaten und einer Sanierungsphase von 18 bis 24 Monaten hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die festgesetzte Frist bis 30.09.2018 nicht ausreichend sei. Mit Schreiben vom 16.04.2018 legte die Marktgemeinde *** die Beschwerde ohne Akt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes legte die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 18.04.2018 die angeforderten Unterlagen vor. Dazu wurde vorgebracht, dass für das Verfahren zwei gleichzeitig eintretende Ereignisse Auslöser gewesen seien. Die Baubehörde habe vom Anwalt des südlichen Nachbarn einen Brief erhalten, in dem sie auf Baumängel hingewiesen worden sei. Zum anderen sei vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, eine Aufforderung gekommen, eine Stellungnahme abzugeben, ob die Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ortsüblich sei. Sofern diese Schreiben benötigt würden, könnten diese nachgereicht werden. Da es sich bei dem Gebäude um sehr alte Baulichkeiten handle, lägen bei der Gemeinde keine Pläne auf. Der Beschwerdeführer habe im Zuge eines Verfahrens den Plan im Anhang zukommen lassen. Weitere Unterlagen habe der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen bei sich zu Hause. Diese seien bislang nicht zur Verfügung gestellt worden.Dazu wurde vorgebracht, dass für das Verfahren zwei gleichzeitig eintretende Ereignisse Auslöser gewesen seien. Die Baubehörde habe vom Anwalt des südlichen Nachbarn einen Brief erhalten, in dem sie auf Baumängel hingewiesen worden sei. Zum anderen sei vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, eine Aufforderung gekommen, eine Stellungnahme abzugeben, ob die Unterkunft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ortsüblich sei. Sofern diese Schreiben benötigt würden, könnten diese nachgereicht werden. Da es sich bei dem Gebäude um sehr alte Baulichkeiten handle, lägen bei der Gemeinde keine Pläne auf. Der Beschwerdeführer habe im Zuge eines Verfahrens den Plan im Anhang zukommen lassen. Weitere Unterlagen habe der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen bei sich zu Hause. Diese seien bislang nicht zur Verfügung gestellt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 34Abs. 1 NÖ Bau

O hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten (…) wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten (…) wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks - ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 - unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks - ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, - unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt.

§ 59Abs.

2 AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Baupolizeiliche Aufträge haben daher – wie im gegenständlichen Fall – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfüllungsfrist zu enthalten.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Baupolizeiliche Aufträge haben daher – wie im gegenständlichen Fall – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfüllungsfrist zu enthalten.

§ 17Vw

GVG 2014 ist von einem Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG auch die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden (Vw

GH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052).

Paragraph 17, VwGVG 2014 ist von einem Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG auch die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, AVG anzuwenden (Vw

GH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Die Erfüllungsfrist ist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages deshalb nicht möglich sei, weil er wirtschaftlich nicht dazu in der Lage sei. Er argumentiert vielmehr mit einer umfassenden Sanierung, die er im Hinblick auf sämtliche Bauwerke auf dem Baugrundstück durchführen beabsichtige. Dazu bedürfe es einer baubehördlichen Genehmigung und deshalb sei die Fristerstreckung bis zum 30.09.2018 unzureichend. Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen (VwGH 26.2.2009, 2008/05/0249). Bisher hat der Beschwerdeführer für die Bewilligung von Sanierungsmaßnahmen bei der Baubehörde noch nicht einmal ein Ansuchen gestellt. Die Erfüllungsfrist zur Durchsetzung ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (VwGH E 18.6.1991, 91/05/0094). Die Leistungsfrist ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes objektiv geeignet, dem Beschwerdeführer unter Anspannung all seiner Kräfte die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Auf eine allfällige Gesamtsanierung der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude ist bei der Bemessung der Leistungsfrist nicht Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass die aufgetragenen Maßnahmen in der von der Behörde vorgeschriebenen Zeit aus technischer Sicht nicht bewerkstelligt werden könnten. Aufgrund dieses Umstandes war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, ein bautechnisches Gutachten einzuholen. Nachdem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Leistungsfrist für die Vornahme der vorgeschriebenen Maßnahmen angemessen ist, konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Die Leistungsfrist war zu bestätigen, zumal die verbliebene Zeit für den Mängelbehebungsauftrag ausreichend ist. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal keine Partei eine Verhandlung beantragt hat und es gegenständlich nur um die Lösung einer Rechtsfrage ging. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.412.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.