GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2017 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit Bescheid vom 13.03.2018 ab. Der Beschwerdeführer begehrte die Öffnung des Rohrdurchlasses östlich seines Grundstückes ***, KG ***, welcher sich unter der Landesstraße auf Grundstück ***, KG ***, befinde. Es könne im Hochwasserfall das Wasser nicht mehr ablaufen und würde seine Grundstücke, unter anderem Grundstück ***, überschwemmen. Das Rohr sei zugemacht worden. Mit Schreiben vom 13.02.2018 konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag und brachte vor, dass sich das zugeschüttete Rohr auf Grundstück ***, KG ***, befinde, welches im Eigentum des Landes NÖ sei. Der Rohrdurchlass sei im Jahr 2011 oder 2012 im Zuge der Verlegung einer neuen Stromleitung entlang der Landesstraße *** zugeschüttet worden. Dies sei eben erst im August 2017 im Zuge einer Enteignungsverhandlung aufgefallen. Das Rohr sei im Zuge des Baues der Landesstraße errichtet worden. Für das Zuschütten des Rohres bedürfe es einer behördlichen Bewilligung. Gegen den Bescheid vom 13.03.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, es sei am 14.09.2017 falsch protokolliert worden. Der Bau der Landesstraße sei vor dem Jahr 1969 erfolgt, 1969 sei das Rohr noch offen gewesen, zugeschüttet sei es auf der östlichen Straßenseite vermutlich 1980 gewesen. Westlich der Landesstraße sei es bei Verlegen des Erdkabels im Jahr 2011 oder 2012 zugeschüttet worden. In unmittelbarer Nähe des Rohres befinde sich der Fluss ***, wäre das gegenständliche Abflussrohr noch in Funktion, würde zumindest ein Teil des durch die Landesstraße aufgestauten Wassers durch dieses Rohr in die *** abfließen können. Den Mühlbach gäbe es seit mindestens 60 Jahren nicht mehr. Das Rohr hätte in Mühlbach-Zeiten und auch heute vor dem Verschütten die Funktion gehabt, Wasser von den Grundstücken westlich der Landesstraße abzuleiten. Es liege jedenfalls Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 1 WRG vor, das Zuschütten eines Rohres könne als eigenmächtige Neuerung gewertet werden. Es treffe auch § 39 Abs. 2 WRG zu, das Rohr sei zum Nachteil der oberen Grundstücke zugeschüttet worden, das Hochwasser könne nun nicht mehr abfließen. Das östliche, gemeint sei wohl das westliche, Ende des Rohres befinde sich nicht auf seinem Grundstück, sondern auf Grundstück *** des Landes NÖ. Seine Grundstücke seien nur für die Bauarbeiten verwendet worden, wie etwa das Ablegen von Erdmaterial und die Durchführung von Rangierarbeiten. Es befinde sich zwischen dem Rohrende unter der Landesstraße und seiner Grundstücksgrenze noch ein Abstand von ca. 2 m. Die Aufhebung des Bescheides werde beantragt.Gegen den Bescheid vom 13.03.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, es sei am 14.09.2017 falsch protokolliert worden. Der Bau der Landesstraße sei vor dem Jahr 1969 erfolgt, 1969 sei das Rohr noch offen gewesen, zugeschüttet sei es auf der östlichen Straßenseite vermutlich 1980 gewesen. Westlich der Landesstraße sei es bei Verlegen des Erdkabels im Jahr 2011 oder 2012 zugeschüttet worden. In unmittelbarer Nähe des Rohres befinde sich der Fluss ***, wäre das gegenständliche Abflussrohr noch in Funktion, würde zumindest ein Teil des durch die Landesstraße aufgestauten Wassers durch dieses Rohr in die *** abfließen können. Den Mühlbach gäbe es seit mindestens 60 Jahren nicht mehr. Das Rohr hätte in Mühlbach-Zeiten und auch heute vor dem Verschütten die Funktion gehabt, Wasser von den Grundstücken westlich der Landesstraße abzuleiten. Es liege jedenfalls Bewilligungspflicht nach , Paragraph 32, Absatz eins, WRG vor, das Zuschütten eines Rohres könne als eigenmächtige Neuerung gewertet werden. Es treffe auch Paragraph 39, Absatz 2, WRG zu, das Rohr sei zum Nachteil der oberen Grundstücke zugeschüttet worden, das Hochwasser könne nun nicht mehr abfließen. Das östliche, gemeint sei wohl das westliche, Ende des Rohres befinde sich nicht auf seinem Grundstück, sondern auf Grundstück *** des Landes NÖ. Seine Grundstücke seien nur für die Bauarbeiten verwendet worden, wie etwa das Ablegen von Erdmaterial und die Durchführung von Rangierarbeiten. Es befinde sich zwischen dem Rohrende unter der Landesstraße und seiner Grundstücksgrenze noch ein Abstand von ca. 2 m. Die Aufhebung des Bescheides werde beantragt. Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich unter der Landesstraße eine Verrohrung. Die westliche Öffnung dieses Rohres liegt auf demselben Grundstück, die östliche auf dem Grundstück ***, KG ***. An das Grundstück *** grenzt im Westen das Grundstück des Beschwerdeführers, ***, KG ***, an. Ein Wasserbenutzungsrecht für die sogenannte „***“ und eine unter der Landesstraße durchführende Zuleitung zu dieser Anlage ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Amstetten nicht eingetragen. Ein Wasserrecht für das gegenständliche Rohr liegt nicht vor. In der Nähe befindet sich der ***. Der Mühlbach für die „***“ existiert seit ca. 60 Jahren nicht mehr. Der Rohrdurchlass ist seit einiger Zeit an beiden Enden zugeschüttet. Diese Feststellungen basieren auf der vorliegenden und unbedenklichen Aktenlage. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die
einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
, Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua).
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.415.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.