RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-443/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- März 2018, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Baubewilligungsverfahrens, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend geändert, dass der Ausdruck „§ 71“ durch den Ausdruck „§ 69 Abs. 1“ ersetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend geändert, dass der Ausdruck „§ 71“ durch den Ausdruck „§ 69 Absatz eins, ersetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Im Oktober 2014 beantragte Herr C die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, KG ***. Nach Durchführung einer Bauverhandlung, zu der auch die nunmehrigen Beschwerdeführer (gemeinsam) geladen wurden, erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom
- Mai 2016, ***, die beantragte Baubewilligung. Dieser Bescheid wurde zunächst bloß dem Bauwerber zugestellt. Am
- Mai 2017 sprach die Erstbeschwerdeführerin am Gemeindeamt *** vor und forderte eine Kopie des Baubescheides. Eine solche Abschrift wurde ihr – wie sich aus den übereinstimmenden Angaben im angefochtenen Bescheid auf der einen und der Beschwerde auf der anderen Seite ergibt – an diesem Tag ausgefolgt. Am
- Juni 2017 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer daraufhin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und amtswegige Aufhebung der erteilten Baubewilligung. Diesen Antrag wies die Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom
- Jänner 2018, ***, (gestützt auf § 71 AVG) zurück, zumal er während der offenen Berufungsfrist gestellt worden sei; einer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Im Oktober 2014 beantragte Herr C die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, KG ***. Nach Durchführung einer Bauverhandlung, zu der auch die nunmehrigen Beschwerdeführer (gemeinsam) geladen wurden, erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom
- Mai 2016, ***, die beantragte Baubewilligung. Dieser Bescheid wurde zunächst bloß dem Bauwerber zugestellt. Am
- Mai 2017 sprach die Erstbeschwerdeführerin am Gemeindeamt *** vor und forderte eine Kopie des Baubescheides. Eine solche Abschrift wurde ihr – wie sich aus den übereinstimmenden Angaben im angefochtenen Bescheid auf der einen und der Beschwerde auf der anderen Seite ergibt – an diesem Tag ausgefolgt. Am
- Juni 2017 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer daraufhin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und amtswegige Aufhebung der erteilten Baubewilligung. Diesen Antrag wies die Baubehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom
- Jänner 2018, ***, (gestützt auf Paragraph 71, AVG) zurück, zumal er während der offenen Berufungsfrist gestellt worden sei; einer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer unverändert davon ausgehen, dass der mit
- Mai 2016 datierte Baubewilligungsbescheid im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages (formell) rechtskräftig gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist, dass der das jeweilige Verfahren abschließende Bescheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, mithin keine Möglichkeit mehr offen steht, gegen diesen ordentliche Rechtmittel bzw. Bescheidbeschwerde zu erheben. Demnach kann ein übergangener Nachbar jedenfalls dann nicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehren, wenn noch ein Rechtsmittel gegen den Bescheid, der nach seiner Meinung in seine Rechte eingreift, offen steht (VwGH 16.10.1967, 0438/67). Im konkreten Fall ist der belangten Behörde zunächst darin beizupflichten, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern im Bauverfahren Parteistellung zukam und diese auch nicht verloren ging. Denn zum einen erfolgte die Ladung zur Bauverhandlung nicht für jeden der Beschwerdeführer gesondert (VwGH 30.4.2013, 2013/05/0003), zum anderen entsprach die Belehrung über die Rechtsfolgen nicht der im Ausschreibungszeitpunkt geltenden Rechtslage (VwGH 25.9.2007, 2003/06/0029). Nun vermeinen die Beschwerdeführer, dass die Berufungsfrist im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen gewesen sei, zumal der Bescheid mit
- Mai 2016 datiere. Dem kann jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Nach § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Insoweit ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (unwidersprochen), dass der Baubewilligungsbescheid den Beschwerdeführern gegenüber zunächst nicht erlassen wurde. Der frühest mögliche Zeitpunkt einer solchen Erlassung (durch unmittelbare Ausfolgung nach § 24 ZustG) war sohin der
- Mai
- Unter Annahme einer solchen Zustellung endete die Berufungsfrist am
- Juni 2017 (um 24.00 Uhr). Stand aber an diesem Tag noch die Möglichkeit einer Berufung offen, erweist sich der in diesem Zeitpunkt gestellte Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Diese Unzulässigkeit heilt auch nicht dadurch, dass mit Ablauf des Tages der Antragstellung die Berufungsfrist endete (vgl. zur gleichartigen Fragestellung beim Devolutionsantrag VwSlg 18.604 A/2013). Demgemäß kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Antrag als unzulässig zurückwies; das Fehlzitat im Spruch war jedoch seitens des Verwaltungsgerichts zu korrigieren. Auf das inhaltliche Vorbringen durfte sohin nicht mehr eingegangen werden.Im konkreten Fall ist der belangten Behörde zunächst darin beizupflichten, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern im Bauverfahren Parteistellung zukam und diese auch nicht verloren ging. Denn zum einen erfolgte die Ladung zur Bauverhandlung nicht für jeden der Beschwerdeführer gesondert (VwGH 30.4.2013, 2013/05/0003), zum anderen entsprach die Belehrung über die Rechtsfolgen nicht der im Ausschreibungszeitpunkt geltenden Rechtslage (VwGH 25.9.2007, 2003/06/0029). Nun vermeinen die Beschwerdeführer, dass die Berufungsfrist im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen gewesen sei, zumal der Bescheid mit
- Mai 2016 datiere. Dem kann jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Insoweit ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (unwidersprochen), dass der Baubewilligungsbescheid den Beschwerdeführern gegenüber zunächst nicht erlassen wurde. Der frühest mögliche Zeitpunkt einer solchen Erlassung (durch unmittelbare Ausfolgung nach Paragraph 24, ZustG) war sohin der
- Mai
- Unter Annahme einer solchen Zustellung endete die Berufungsfrist am
- Juni 2017 (um 24.00 Uhr). Stand aber an diesem Tag noch die Möglichkeit einer Berufung offen, erweist sich der in diesem Zeitpunkt gestellte Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Diese Unzulässigkeit heilt auch nicht dadurch, dass mit Ablauf des Tages der Antragstellung die Berufungsfrist endete vergleiche zur gleichartigen Fragestellung beim Devolutionsantrag VwSlg 18.604 A/2013). Demgemäß kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Antrag als unzulässig zurückwies; das Fehlzitat im Spruch war jedoch seitens des Verwaltungsgerichts zu korrigieren. Auf das inhaltliche Vorbringen durfte sohin nicht mehr eingegangen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.443.001.2018