GVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: „I. Dem Antrag von Frau A, vertreten durch den Sachwalter Herr B, vom 16.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 16.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 54,92, ab 1.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung von € 102,98, vom 1.1.2018 bis zum 31.3.2017 eine monatliche Geldleistung von € 107,96 sowie vom 1.4.2018 bis 15.4.2018 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 53,
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe:
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […] […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des Paragraph 11 b, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs
, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen
Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen
Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der
1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Tagesheim *** untergebracht ist und der Einsatz ihrer Arbeitskraft somit nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Tagesheim *** untergebracht ist und der Einsatz ihrer Arbeitskraft somit nicht erforderlich ist. Da der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Die Beschwerdeführerin wohnt mit Herrn B und Frau C in einer Haushaltsgemeinschaft. Da Herr B alleine für die Mietkosten aufkommt, kommen auf ihn die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester haben keine Mietkosten zu tragen, deshalb kommen bei ihnen lediglich die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
Vm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und nicht auch zur Deckung des Wohnbedarfes zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin wohnt mit Herrn B und Frau C in einer Haushaltsgemeinschaft. Da Herr B alleine für die Mietkosten aufkommt, kommen auf ihn die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester haben keine Mietkosten zu tragen, deshalb kommen bei ihnen lediglich die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und nicht auch zur Deckung des Wohnbedarfes zur Anwendung. Da die von Herrn B zu tragenden Wohnkosten € 361,44 monatlich betragen und somit über dem ihm insgesamt höchstens
2 NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 158,34 (im Jahr 2017) bzw. € 161,82 (im Jahr 2018) liegen, stehen ihm diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Da die von Herrn B zu tragenden Wohnkosten € 361,44 monatlich betragen und somit über dem ihm insgesamt höchstens
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 158,34 (im Jahr 2017) bzw. € 161,82 (im Jahr 2018) liegen, stehen ihm diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Herrn B stehen, vor Abzug eines Einkommens somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 (Jahr 2017) bzw. € 647,28 (Jahr 2018) monatlich zu. Da er jedoch Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.409,80 (im Jahr 2017) bzw. € 1.432,50 (im Jahr 2018) bezogen hat, verringert sich der ihm zustehende Anspruch
1 NÖ MSG, weshalb in diesem Fall sogar ein Überschuss in der Höhe von € 776,45 (im Jahr 2017) bzw. € 785,22 (im Jahr 2018) übrig bleibt. Herrn B stehen, vor Abzug eines Einkommens somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 (Jahr 2017) bzw. € 647,28 (Jahr 2018) monatlich zu. Da er jedoch Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.409,80 (im Jahr 2017) bzw. € 1.432,50 (im Jahr 2018) bezogen hat, verringert sich der ihm zustehende Anspruch
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG, weshalb in diesem Fall sogar ein Überschuss in der Höhe von € 776,45 (im Jahr 2017) bzw. € 785,22 (im Jahr 2018) übrig bleibt. Der Beschwerdeführerin stehen grundsätzlich Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalten in der Höhe von € 475,01 (Jahr 2017) bzw. € 485,46 (Jahr 2018), vor Berücksichtigung ihres Einkommens sowie des Überschusses aus der Pension ihres Vaters zu. Wie festgestellt wurde ist die Beschwerdeführerin, nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Da die mangelnde Fähigkeit ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern auf ihren gesundheitlichen Zustand, ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 47, 50). Arbeitskraft einzusetzen. Da die mangelnde Fähigkeit ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern auf ihren gesundheitlichen Zustand, ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 231, Rz 47, 50). Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Alter des Kindes dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (vgl. OGH vom 25.11.2016, 10 Ob 73/16g). Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (OGH vom 20.12.2017, 3Ob222/17v).Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Alter des Kindes dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist vergleiche OGH vom 25.11.2016, 10 Ob 73/16g). Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (OGH vom 20.12.2017, 3Ob222/17v). Aufgrund dieser fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Auch betreffend Frau C ist davon auszugehen, dass diese die Selbsterhaltungsfähigkeit (noch) nicht erreicht hat. Dies kann wie folgt begründet werden: Der Homepage des Vereines *** ist zu entnehmen das dort Menschen mit Behinderungen, die aufgrund ihrer Behinderung große Schwierigkeiten haben, am freien Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden und mindestens 50 % Grad der Behinderung aufweisen, in unterschiedlichen Beschäftigungsprojekten tätig werden. Frau C bezieht dafür ein Einkommen von monatlich € 488,05. Welche Einkommenshöhe für das Kind erzielbar sein muss, um als selbsterhaltungsfähig zu gelten, ist von den familiären Lebensverhältnissen abhängig. Als Orientierungswert ist, der aus dem Ausgleichzulagenrichtsatz für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (sozialversicherungsrechtliche Mindestpension) Betrag von € 909,42 heranzuziehen. Da das Einkommen der Frau C deutlich unter diesem Richtwert liegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbsterhaltungsfähig ist. Dafür, spricht zudem auch, dass Herr B für sie ebenfalls erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Aus diesen Gründen hat auch sie Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern. Wie bereits festgestellt, bezieht die Mutter der Beschwerdeführerin ein Einkommen von € 600,-- pro Monat.
5 NÖ MSG hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.Wie bereits festgestellt, bezieht die Mutter der Beschwerdeführerin ein Einkommen von € 600,-- pro Monat.
Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Aufgrund der Tätigkeit der Mutter als Hausmeisterin bezieht diese ein nicht hohes Einkommen. Aus den Ermittlungsergebnissen ist nicht abzuleiten, dass die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches gegen die Mutter unzumutbar ist. Allerdings ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine Verfolgung dieses Anspruches aussichtslos, da dieses erzielte Einkommen auch unter dem Mindeststandard für Alleinstehende liegt und gegenteiliges nicht feststellbar ist. Als nächster Schritt ist darauf einzugehen, inwiefern der in Naturalleistungen erbrachte Unterhalt bei der Bemessung des Mindeststandards zu berücksichtigen ist. Dabei soll zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, da dies nicht von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gedeckt ist.
1 NÖ MSG umfassen nämlich Leistungen zur Deckung des ist.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen nämlich Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Deckung besonderer Bedürfnisse ist nach den Regeln des NÖ MSG jedoch nicht vorgesehen. Hierfür wurden andere Mechanismen geschaffen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von Frau C bereits bezogene erhöhte Familienbeihilfe, oder auch Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz bzw. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Somit könnte allenfalls der Naturalunterhalt in Form von Wohnen berücksichtigt werden. Hierzu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber des NÖ MSG den Wohnbedarf für Personen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit maximal € 158,34 (im Jahr 2017) bzw. € 161,82 (ab Jänner 2018) bewertet hat. Dieser steht jedoch § 10 Abs. 3 NÖ MSG grundsätzlich weder der Beschwerdeführerin noch Frau C zu, da sie selbst keinen Beitrag zu den Mietkosten leisten. Dies ist jedoch eben deshalb der Fall, da die Mietkosten in der Höhe von € 361,44 monatlich, vom gemeinsamen Vater, Herrn B getragen werden. Mit dem auf die Beschwerdeführerin und Frau C entfallenden Anteil dieser Mietkosten in Höhe von jeweils € 120,48 wird vom Vater somit Naturalunterhalt geleistet. In dieser Höhe ist der von Herrn B geleistete Naturalunterhalt jedoch vom Überschuss seines Einkommens abzuziehen. Andernfalls würde jener Teil des € 158,34 (im Jahr 2017) bzw. € 161,82 (ab Jänner 2018) bewertet hat. Dieser steht jedoch Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG grundsätzlich weder der Beschwerdeführerin noch Frau C zu, da sie selbst keinen Beitrag zu den Mietkosten leisten. Dies ist jedoch eben deshalb der Fall, da die Mietkosten in der Höhe von € 361,44 monatlich, vom gemeinsamen Vater, Herrn B getragen werden. Mit dem auf die Beschwerdeführerin und Frau C entfallenden Anteil dieser Mietkosten in Höhe von jeweils € 120,48 wird vom Vater somit Naturalunterhalt geleistet. In dieser Höhe ist der von Herrn B geleistete Naturalunterhalt jedoch vom Überschuss seines Einkommens abzuziehen. Andernfalls würde jener Teil des Einkommens des Herrn B, mit welchem der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin durch Zahlung der Mietkosten gedeckt wird, gleichzeitig auch zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes herangezogen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, steht der Beschwerdeführerin nur der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu, da sie keinen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben zu leisten hat (vgl. § 10 Abs. 3 NÖ MSG). Der Mindeststandard zur Abgaben zu leisten hat vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG). Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrug im Jahr € 475,01 und im Jahr 2018 € 485,46. Davon ist das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin aus der Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen durch die Tagesstätte der Caritas der Erzdiözese *** in *** (ausgehend von der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge [Sachbezugswerteverordnung]) von monatlich € 196,20 ist, in Abzug zu bringen. Für das Frühstück wird 1/10, also ein Betrag von € 19,62 und für das Mittagessen 3/10, also € 58,86 angerechnet, insgesamt ergibt das eine monatliche Leistung von € 78,48. Wird das Frühstück und das Mittagessen nur an Wochentagen bezogen, so sind für die 52 Wochenenden im Jahr 104 Tage abzuziehen. Ebenso sind darüber hinaus 25 Tage Urlaub im Jahr abzuziehen, an denen sie kein Essen erhält. Als Sachbezug und somit als Einkommen der Beschwerdeführerin ist daher ein Betrag in der Höhe von monatlich € 50,74 (=78,48/365 x [365-104-25]) auf die ihr grundsätzlich zustehenden Leistungen anzurechnen. Unter Berücksichtigung ihres Einkommens, stehen der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 424,27 (Jahr 2017) bzw. € 434,72 (Jahr 2018) zu.
2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person (die Beschwerdeführerin) im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person (des Vaters) bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 leg. cit. maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Zusätzlich ist also auch noch der Überschuss aus dem Einkommen des Vaters
2 NÖ MSG in Abzug zu bringen. Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Zusätzlich ist also auch noch der Überschuss aus dem Einkommen des Vaters
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG in Abzug zu bringen. Herrn B stehen grundsätzlich (theoretisch) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 475,01 (Jahr 2017) bzw. € 485,46 (Jahr 2018) zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie € 158,34 (Jahr 2017) bzw. € 161,82 (Jahr 2018) zur Deckung des Wohnbedarfes zu. Da er eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.409,80 (im Jahr 2017) bzw. € 1.432,50 (im Jahr 2018) bezogen hat, bleibt ein Überschuss von € 776,46 (im Jahr 2017) bzw. € 785,22 (im Jahr 2018) übrig. Wie oben angeführt, leistet Herr B gegenüber beiden Töchtern jeweils € 120,48 an Naturalunterhalt für das Wohnen. Der Betrag von € 240,96 (2 x 120,48) ist dann vom Überschuss seines Einkommens abzuziehen, weshalb der Überschuss schließlich € 535,49 (im Jahr 2017) bzw. € 544,26 (im Jahr 2018) beträgt. Dieser Überschuss von ist im Verhältnis der der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zustehenden Mindeststandards aufzuteilen und anzurechnen. Gegenständlich bedeutet das, dass für das Jahr 2017 von den € 535,49, ein Betrag von € 321,30 auf die Mindeststandards der Beschwerdeführerin und ein Betrag von € 214,19 auf die der Frau C theoretisch zustehenden Mindeststandards anzurechnen ist. Für das Jahr 2018 ist auf die Mindeststandards der Beschwerdeführerin ein Betrag von € 326,76 und auf der Frau C ein Betrag € 217,70 anzurechnen. Konkret bedeutet das, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2017, unter Berücksichtigung ihres Einkommens von € 50,74 sowie des Überschusses aus dem Einkommen ihres Vaters von € 321,30, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich € 102,98 zu gewähren sind. Für das 2018 gebühren ihr Leistungen in der Höhe von monatlich € 107,96. Für die Monate Oktober 2017 sowie April 2018 ist diese Leistung jedoch
2a NÖ MSG aliquot anzupassen, da Geldleistungen nach Abs. 2 leg. cit. erst ab Antragstellung gebühren. Da der Antrag der Beschwerdeführerin am 16.10.2017 bei der belangten Behörde einlangte, ist somit der ihr zustehende Betrag der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab diesem Zeitpunkt zu aliquotieren, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Demnach war der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 16.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 54,92 und vom 1.4.2018 bis 15.4.2018 eine aliquote Geldleistung von € 53,98 zu gewähren. Für die Monate Oktober 2017 sowie April 2018 ist diese Leistung jedoch
Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG aliquot anzupassen, da Geldleistungen nach Absatz 2, leg. cit. erst ab Antragstellung gebühren. Da der Antrag der Beschwerdeführerin am 16.10.2017 bei der belangten Behörde einlangte, ist somit der ihr zustehende Betrag der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab diesem Zeitpunkt zu aliquotieren, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Demnach war der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 16.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 54,92 und vom 1.4.2018 bis 15.4.2018 eine aliquote Geldleistung von € 53,98 zu gewähren. Da der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt wurden, waren ihr
3 NÖ MSG auch die Leistungen bei Krankheit entsprechend zu
Paragraph 12, Absatz 3, NÖ MSG auch die Leistungen bei Krankheit entsprechend zu gewähren. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.59.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.