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{'item': 'LVwG-AV-59/001-2018'}

Obsah (15)§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 47Art. 140§ 5§ 2§ 11§ 1§ 6§ 8§ 10§ 9§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-59/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: „I. Dem Antrag von Frau A, vertreten durch den Sachwalter Herr B, vom 16.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 16.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 54,92, ab 1.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung von € 102,98, vom 1.1.2018 bis zum 31.3.2017 eine monatliche Geldleistung von € 107,96 sowie vom 1.4.2018 bis 15.4.2018 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 53,

  1. II. Dem Antrag von Frau A, vertreten durch den Sachwalter Herr B, vom 16.10.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird stattgegeben. Frau A wird daher ab dem 16.10.2018 längstens bis zum 15.4.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“römisch zwei. Dem Antrag von Frau A, vertreten durch den Sachwalter Herr B, vom 16.10.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird stattgegeben. Frau A wird daher ab dem 16.10.2018 längstens bis zum 15.4.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2017, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2017 (am 17.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangt) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie auf Leistungen bei Krankheit, auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden § 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) sowie unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Vaters und ihrer eigenen anrechenbaren Leistungen abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2017, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2017 (am 17.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangt) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie auf Leistungen bei Krankheit, auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Paragraph 11 b, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) sowie unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Vaters und ihrer eigenen anrechenbaren Leistungen abgewiesen.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachwalter fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 11b NÖ MSG vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachwalter fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11 b, NÖ MSG vor. Diese Beschwerde samt bezughabenden verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 15.1.2018 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am 3.5.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweise erhoben wurden durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme des Sachwalters der Beschwerdeführerin, Herrn B.
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin lebt in Wohngemeinschaft mit ihrem Vater, B, der auch ihr Sachwalter ist und mit ihrer Schwerster C an der Adresse ***, ***. Es handelt sich dabei um eine Mietwohnung, für welche Mietkosten in der Höhe von € 361,44 anfallen. Herr B kommt alleine für die Mietkosten auf, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester haben somit keine Wohnkosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin und Frau C können die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften (zur Gänze) nicht selbst abdecken. Herr B hat im verfahrensrelevanten Zeitraum von der Pensionsversicherungsanstalt einen monatlichen Betrag in der Höhe von € 1.409,80 im Jahr 2017 sowie € 1.432,50 im Jahr 2018 bezogen. Frau C war im verfahrensrelevanten Zeitraum beim Verein *** beschäftigt erhielt ein monatliches Einkommen von € 488,
  5. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensrelevanten Zeitraum in der Tagesstätte der Caritas der Erzdiözese ***, in *** untergebracht (freie Station). Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin kein Einkommen. Herr B bezieht sowohl für die Beschwerdeführerin, also auch für Frau C erhöhte Familienbeihilfe. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt von der Familie getrennt und bezieht ein monatliches Einkommen von € 600,-. Der Vater der Beschwerdeführerin erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Gewährung von Naturalleistungen. Aufgrund des niedrigen Einkommens der Mutter ist es aussichtslos, dass die Beschwerdeführerin Unterhalt von ihrer Mutter beziehen kann. Die Beschwerdeführerin ist nicht fähig ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Am 16.10.2017, eingelangt am 17.10.2017 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachwalter einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. *** ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. *** ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 b, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend die Wohn- und Einkommensverhältnisse ergeben sich aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde und wurde diesen von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Sachwalter auch nicht entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend der Einkommen ergeben sich auch aus von den vom Sachwalter der Beschwerdeführerin noch vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bezugsnachweisen, sowie dessen glaubwürdigen und Angaben im Zuge seiner Einvernahme. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (ris.bka.gv.at) festgestellt werden.
  7. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […] […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel

(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. […]
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. […]
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. […] § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […]
  1. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
  2. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist …...... 50%, […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach 5 293 Abs. 1 Iit.a
  1. bb)ASVGgleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach 5 293 Absatz eins, Iit.a
  2. bb)ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person…………………………………………………………………...........475,01 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist……...316,67 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person………………………………………………………………….bis zu 158,34 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist …………………………………………………………………………….bis zu 105,56 Euro; […]
(3)[…] 7. Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des § 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des § 11b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs

Art. 140Abs.

7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des Paragraph 11 b, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs

Artikel 140

, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen

§ 5NÖ MSG zählt.

Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen

Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der

§ 2Abs.

1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Tagesheim *** untergebracht ist und der Einsatz ihrer Arbeitskraft somit nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Tagesheim *** untergebracht ist und der Einsatz ihrer Arbeitskraft somit nicht erforderlich ist. Da der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Die Beschwerdeführerin wohnt mit Herrn B und Frau C in einer Haushaltsgemeinschaft. Da Herr B alleine für die Mietkosten aufkommt, kommen auf ihn die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester haben keine Mietkosten zu tragen, deshalb kommen bei ihnen lediglich die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

§ 11Abs. 1 Z 2 NÖ MSG i

Vm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und nicht auch zur Deckung des Wohnbedarfes zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin wohnt mit Herrn B und Frau C in einer Haushaltsgemeinschaft. Da Herr B alleine für die Mietkosten aufkommt, kommen auf ihn die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester haben keine Mietkosten zu tragen, deshalb kommen bei ihnen lediglich die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und nicht auch zur Deckung des Wohnbedarfes zur Anwendung. Da die von Herrn B zu tragenden Wohnkosten € 361,44 monatlich betragen und somit über dem ihm insgesamt höchstens

§ 1Abs.

2 NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 158,34 (im Jahr 2017) bzw. € 161,82 (im Jahr 2018) liegen, stehen ihm diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Da die von Herrn B zu tragenden Wohnkosten € 361,44 monatlich betragen und somit über dem ihm insgesamt höchstens

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 158,34 (im Jahr 2017) bzw. € 161,82 (im Jahr 2018) liegen, stehen ihm diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Herrn B stehen, vor Abzug eines Einkommens somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 (Jahr 2017) bzw. € 647,28 (Jahr 2018) monatlich zu. Da er jedoch Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.409,80 (im Jahr 2017) bzw. € 1.432,50 (im Jahr 2018) bezogen hat, verringert sich der ihm zustehende Anspruch

§ 6Abs.

1 NÖ MSG, weshalb in diesem Fall sogar ein Überschuss in der Höhe von € 776,45 (im Jahr 2017) bzw. € 785,22 (im Jahr 2018) übrig bleibt. Herrn B stehen, vor Abzug eines Einkommens somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 (Jahr 2017) bzw. € 647,28 (Jahr 2018) monatlich zu. Da er jedoch Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.409,80 (im Jahr 2017) bzw. € 1.432,50 (im Jahr 2018) bezogen hat, verringert sich der ihm zustehende Anspruch

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG, weshalb in diesem Fall sogar ein Überschuss in der Höhe von € 776,45 (im Jahr 2017) bzw. € 785,22 (im Jahr 2018) übrig bleibt. Der Beschwerdeführerin stehen grundsätzlich Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalten in der Höhe von € 475,01 (Jahr 2017) bzw. € 485,46 (Jahr 2018), vor Berücksichtigung ihres Einkommens sowie des Überschusses aus der Pension ihres Vaters zu. Wie festgestellt wurde ist die Beschwerdeführerin, nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Da die mangelnde Fähigkeit ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern auf ihren gesundheitlichen Zustand, ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 47, 50). Arbeitskraft einzusetzen. Da die mangelnde Fähigkeit ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern auf ihren gesundheitlichen Zustand, ist die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 231, Rz 47, 50). Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Alter des Kindes dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (vgl. OGH vom 25.11.2016, 10 Ob 73/16g). Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (OGH vom 20.12.2017, 3Ob222/17v).Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Alter des Kindes dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist vergleiche OGH vom 25.11.2016, 10 Ob 73/16g). Ein dem Pflichtschulalter entwachsener, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähiger Unterhaltsberechtigter kann seinen Unterhaltsanspruch wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (OGH vom 20.12.2017, 3Ob222/17v). Aufgrund dieser fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Auch betreffend Frau C ist davon auszugehen, dass diese die Selbsterhaltungsfähigkeit (noch) nicht erreicht hat. Dies kann wie folgt begründet werden: Der Homepage des Vereines *** ist zu entnehmen das dort Menschen mit Behinderungen, die aufgrund ihrer Behinderung große Schwierigkeiten haben, am freien Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden und mindestens 50 % Grad der Behinderung aufweisen, in unterschiedlichen Beschäftigungsprojekten tätig werden. Frau C bezieht dafür ein Einkommen von monatlich € 488,05. Welche Einkommenshöhe für das Kind erzielbar sein muss, um als selbsterhaltungsfähig zu gelten, ist von den familiären Lebensverhältnissen abhängig. Als Orientierungswert ist, der aus dem Ausgleichzulagenrichtsatz für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (sozialversicherungsrechtliche Mindestpension) Betrag von € 909,42 heranzuziehen. Da das Einkommen der Frau C deutlich unter diesem Richtwert liegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbsterhaltungsfähig ist. Dafür, spricht zudem auch, dass Herr B für sie ebenfalls erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Aus diesen Gründen hat auch sie Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern. Wie bereits festgestellt, bezieht die Mutter der Beschwerdeführerin ein Einkommen von € 600,-- pro Monat.

§ 8Abs.

5 NÖ MSG hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.Wie bereits festgestellt, bezieht die Mutter der Beschwerdeführerin ein Einkommen von € 600,-- pro Monat.

Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Aufgrund der Tätigkeit der Mutter als Hausmeisterin bezieht diese ein nicht hohes Einkommen. Aus den Ermittlungsergebnissen ist nicht abzuleiten, dass die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches gegen die Mutter unzumutbar ist. Allerdings ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine Verfolgung dieses Anspruches aussichtslos, da dieses erzielte Einkommen auch unter dem Mindeststandard für Alleinstehende liegt und gegenteiliges nicht feststellbar ist. Als nächster Schritt ist darauf einzugehen, inwiefern der in Naturalleistungen erbrachte Unterhalt bei der Bemessung des Mindeststandards zu berücksichtigen ist. Dabei soll zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, da dies nicht von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gedeckt ist.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen nämlich Leistungen zur Deckung des ist.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen nämlich Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Deckung besonderer Bedürfnisse ist nach den Regeln des NÖ MSG jedoch nicht vorgesehen. Hierfür wurden andere Mechanismen geschaffen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von Frau C bereits bezogene erhöhte Familienbeihilfe, oder auch Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz bzw. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. Somit könnte allenfalls der Naturalunterhalt in Form von Wohnen berücksichtigt werden. Hierzu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber des NÖ MSG den Wohnbedarf für Personen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit maximal € 158,34 (im Jahr 2017) bzw. € 161,82 (ab Jänner 2018) bewertet hat. Dieser steht jedoch § 10 Abs. 3 NÖ MSG grundsätzlich weder der Beschwerdeführerin noch Frau C zu, da sie selbst keinen Beitrag zu den Mietkosten leisten. Dies ist jedoch eben deshalb der Fall, da die Mietkosten in der Höhe von € 361,44 monatlich, vom gemeinsamen Vater, Herrn B getragen werden. Mit dem auf die Beschwerdeführerin und Frau C entfallenden Anteil dieser Mietkosten in Höhe von jeweils € 120,48 wird vom Vater somit Naturalunterhalt geleistet. In dieser Höhe ist der von Herrn B geleistete Naturalunterhalt jedoch vom Überschuss seines Einkommens abzuziehen. Andernfalls würde jener Teil des € 158,34 (im Jahr 2017) bzw. € 161,82 (ab Jänner 2018) bewertet hat. Dieser steht jedoch Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG grundsätzlich weder der Beschwerdeführerin noch Frau C zu, da sie selbst keinen Beitrag zu den Mietkosten leisten. Dies ist jedoch eben deshalb der Fall, da die Mietkosten in der Höhe von € 361,44 monatlich, vom gemeinsamen Vater, Herrn B getragen werden. Mit dem auf die Beschwerdeführerin und Frau C entfallenden Anteil dieser Mietkosten in Höhe von jeweils € 120,48 wird vom Vater somit Naturalunterhalt geleistet. In dieser Höhe ist der von Herrn B geleistete Naturalunterhalt jedoch vom Überschuss seines Einkommens abzuziehen. Andernfalls würde jener Teil des Einkommens des Herrn B, mit welchem der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin durch Zahlung der Mietkosten gedeckt wird, gleichzeitig auch zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes herangezogen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, steht der Beschwerdeführerin nur der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu, da sie keinen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben zu leisten hat (vgl. § 10 Abs. 3 NÖ MSG). Der Mindeststandard zur Abgaben zu leisten hat vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG). Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrug im Jahr € 475,01 und im Jahr 2018 € 485,46. Davon ist das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin aus der Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen durch die Tagesstätte der Caritas der Erzdiözese *** in *** (ausgehend von der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge [Sachbezugswerteverordnung]) von monatlich € 196,20 ist, in Abzug zu bringen. Für das Frühstück wird 1/10, also ein Betrag von € 19,62 und für das Mittagessen 3/10, also € 58,86 angerechnet, insgesamt ergibt das eine monatliche Leistung von € 78,48. Wird das Frühstück und das Mittagessen nur an Wochentagen bezogen, so sind für die 52 Wochenenden im Jahr 104 Tage abzuziehen. Ebenso sind darüber hinaus 25 Tage Urlaub im Jahr abzuziehen, an denen sie kein Essen erhält. Als Sachbezug und somit als Einkommen der Beschwerdeführerin ist daher ein Betrag in der Höhe von monatlich € 50,74 (=78,48/365 x [365-104-25]) auf die ihr grundsätzlich zustehenden Leistungen anzurechnen. Unter Berücksichtigung ihres Einkommens, stehen der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 424,27 (Jahr 2017) bzw. € 434,72 (Jahr 2018) zu.

§ 8Abs.

2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person (die Beschwerdeführerin) im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person (des Vaters) bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 leg. cit. maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Zusätzlich ist also auch noch der Überschuss aus dem Einkommen des Vaters

§ 8Abs.

2 NÖ MSG in Abzug zu bringen. Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Zusätzlich ist also auch noch der Überschuss aus dem Einkommen des Vaters

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG in Abzug zu bringen. Herrn B stehen grundsätzlich (theoretisch) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 475,01 (Jahr 2017) bzw. € 485,46 (Jahr 2018) zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie € 158,34 (Jahr 2017) bzw. € 161,82 (Jahr 2018) zur Deckung des Wohnbedarfes zu. Da er eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.409,80 (im Jahr 2017) bzw. € 1.432,50 (im Jahr 2018) bezogen hat, bleibt ein Überschuss von € 776,46 (im Jahr 2017) bzw. € 785,22 (im Jahr 2018) übrig. Wie oben angeführt, leistet Herr B gegenüber beiden Töchtern jeweils € 120,48 an Naturalunterhalt für das Wohnen. Der Betrag von € 240,96 (2 x 120,48) ist dann vom Überschuss seines Einkommens abzuziehen, weshalb der Überschuss schließlich € 535,49 (im Jahr 2017) bzw. € 544,26 (im Jahr 2018) beträgt. Dieser Überschuss von ist im Verhältnis der der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zustehenden Mindeststandards aufzuteilen und anzurechnen. Gegenständlich bedeutet das, dass für das Jahr 2017 von den € 535,49, ein Betrag von € 321,30 auf die Mindeststandards der Beschwerdeführerin und ein Betrag von € 214,19 auf die der Frau C theoretisch zustehenden Mindeststandards anzurechnen ist. Für das Jahr 2018 ist auf die Mindeststandards der Beschwerdeführerin ein Betrag von € 326,76 und auf der Frau C ein Betrag € 217,70 anzurechnen. Konkret bedeutet das, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2017, unter Berücksichtigung ihres Einkommens von € 50,74 sowie des Überschusses aus dem Einkommen ihres Vaters von € 321,30, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von monatlich € 102,98 zu gewähren sind. Für das 2018 gebühren ihr Leistungen in der Höhe von monatlich € 107,96. Für die Monate Oktober 2017 sowie April 2018 ist diese Leistung jedoch

§ 9Abs.

2a NÖ MSG aliquot anzupassen, da Geldleistungen nach Abs. 2 leg. cit. erst ab Antragstellung gebühren. Da der Antrag der Beschwerdeführerin am 16.10.2017 bei der belangten Behörde einlangte, ist somit der ihr zustehende Betrag der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab diesem Zeitpunkt zu aliquotieren, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Demnach war der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 16.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 54,92 und vom 1.4.2018 bis 15.4.2018 eine aliquote Geldleistung von € 53,98 zu gewähren. Für die Monate Oktober 2017 sowie April 2018 ist diese Leistung jedoch

Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG aliquot anzupassen, da Geldleistungen nach Absatz 2, leg. cit. erst ab Antragstellung gebühren. Da der Antrag der Beschwerdeführerin am 16.10.2017 bei der belangten Behörde einlangte, ist somit der ihr zustehende Betrag der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab diesem Zeitpunkt zu aliquotieren, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Demnach war der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 16.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 54,92 und vom 1.4.2018 bis 15.4.2018 eine aliquote Geldleistung von € 53,98 zu gewähren. Da der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt wurden, waren ihr

§ 12Abs.

3 NÖ MSG auch die Leistungen bei Krankheit entsprechend zu

Paragraph 12, Absatz 3, NÖ MSG auch die Leistungen bei Krankheit entsprechend zu gewähren. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.59.001.2018

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