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{'item': 'LVwG-AV-605/003-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-605/003-2017 TextBESCHLUSS

  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  3. Bisheriger Verfahrensgang: 1.
  4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. April 2017, Zl. ***, wurde die der A GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  6. April 2008, Zl. ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. 1.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde von der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte B, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. 1.
  8. Das LVwG gelangte nach einer am
  9. Juli 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Ansicht, dass die A GmbH die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen, ausübt und hob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom
  10. Juli 2017, Zl. LVwG-AV-605/001-2017, auf. 1.
  11. Mit Schreiben vom
  12. Oktober 2017, beim LVwG eingelangt am
  13. Oktober 2017, wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des LVwG vom
  14. Juli 2017, Zl. LVwG-AV-605/001-2017, abgeschlossenen Verfahrens eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Schreiben vom
  15. Oktober 2017, Zl. ***, die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin eine „Vorladeliste“ übermittelt habe. Dieser Vorladeliste seien neue Tatsachen zu entnehmen, die allein oder in Verbindung mit den Ausführungen des Erkenntnisses des LVwG vom
  16. Juli 2017, insbesondere hinsichtlich des unrichtigen Gutachtens vom
  17. April 2015, voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis, und zwar zur Abweisung der Beschwerde vom
  18. Mai 2017 infolge fehlender Vertrauenswürdigkeit, führen hätten können. Diese Tatsachen seien bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens betreffend den Widerruf der Ermächtigung, also im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des LVwG vom
  19. Juli 2017, vorgelegen. Der Umstand, dass die Gutachten vom
  20. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  21. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  22. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) und
  23. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) stammen, ändere nichts daran. Da die nunmehrige Wiederaufnahmewerberin erst mit Schreiben der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  24. Oktober 2017, ***, davon Kenntnis erlangt habe, dass Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 wohl unrichtig ausgestellt worden seien, erfolge die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme fristgerecht im Sinne des § 32 Abs. 2 VwGVG.Da die nunmehrige Wiederaufnahmewerberin erst mit Schreiben der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  25. Oktober 2017, ***, davon Kenntnis erlangt habe, dass Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 wohl unrichtig ausgestellt worden seien, erfolge die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme fristgerecht im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG. Konkret wurde der Wiederaufnahmeantrag damit begründet, dass am
  26. Februar 2017 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***, am
  27. März 2017 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***, am
  28. März 2017 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** sowie am
  29. April 2017 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** jeweils ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt worden sei und bei den am
  30. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  31. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  32. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) und am
  33. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) durchgeführten Überprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 festgestellt worden sei, dass schwere Mängel bestehen und die oben genannten Fahrzeuge nicht der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen.Konkret wurde der Wiederaufnahmeantrag damit begründet, dass am
  34. Februar 2017 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***, am
  35. März 2017 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***, am
  36. März 2017 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** sowie am
  37. April 2017 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** jeweils ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 ausgestellt worden sei und bei den am
  38. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  39. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  40. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) und am
  41. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) durchgeführten Überprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG 1967 festgestellt worden sei, dass schwere Mängel bestehen und die oben genannten Fahrzeuge nicht der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen. Darin, dass die wohl unrichtige Ausstellung der Gutachten erst nachträglich, und zwar erst am
  42. Oktober 2017 hervorgekommen sei, könne keine Verletzung der gehörigen Aufmerksamkeit erkannt werden, da dieses Fehlverhalten erst durch die übermittelte „Vorladeliste“ manifest geworden sei. 1.
  43. Am
  44. November 2017 wurden die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Gutachten vom
  45. November 2017,
  46. November 2017 und
  47. November 2017 dem LVwG nachgereicht. Dabei handelt es sich um Gutachten über die am
  48. Oktober 2017,
  49. Oktober 2017,
  50. Oktober 2017 und
  51. Oktober 2017 gemäß § 56 KFG 1967 durchgeführten Überprüfungen. Im Gutachten vom
  52. November 2017 betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass keine ausreichenden Indizien dahingehend vorliegen würden, dass die A GmbH bei gehöriger Sorgfalt keine positive § 57a KFG 1967 Begutachtung durchführen hätte dürfen. Im Gutachten vom
  53. November 2017 betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** sowie im Gutachten vom
  54. November 2017 betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** wurde jeweils angeführt, dass „der Verdacht nahe liege“, dass die jeweiligen § 57a KFG 1967 Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Dem Gutachten vom
  55. November 2017 betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** ist zu entnehmen, dass jeweils ein schwerer Mangel an der Bremsleitung (stark angerostet) sowie am Fahrgestell und an daran befestigten Teilen (Durchrostung) bereits bei der § 57a KFG 1967 Begutachtung vorhanden gewesen sein „muss“ und eine positive Begutachtung ausschließen hätte müssen. 1.
  56. Am
  57. November 2017 wurden die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Gutachten vom
  58. November 2017,
  59. November 2017 und
  60. November 2017 dem LVwG nachgereicht. Dabei handelt es sich um Gutachten über die am
  61. Oktober 2017,
  62. Oktober 2017,
  63. Oktober 2017 und
  64. Oktober 2017 gemäß Paragraph 56, KFG 1967 durchgeführten Überprüfungen. Im Gutachten vom
  65. November 2017 betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass keine ausreichenden Indizien dahingehend vorliegen würden, dass die A GmbH bei gehöriger Sorgfalt keine positive Paragraph 57 a, KFG 1967 Begutachtung durchführen hätte dürfen. Im Gutachten vom
  66. November 2017 betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** sowie im Gutachten vom
  67. November 2017 betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** wurde jeweils angeführt, dass „der Verdacht nahe liege“, dass die jeweiligen Paragraph 57 a, KFG 1967 Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Dem Gutachten vom
  68. November 2017 betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** ist zu entnehmen, dass jeweils ein schwerer Mangel an der Bremsleitung (stark angerostet) sowie am Fahrgestell und an daran befestigten Teilen (Durchrostung) bereits bei der Paragraph 57 a, KFG 1967 Begutachtung vorhanden gewesen sein „muss“ und eine positive Begutachtung ausschließen hätte müssen. 1.
  69. Mit Schreiben vom
  70. Dezember 2017 wurde der A GmbH (in der Folge: Antragsgegnerin) die Möglichkeit eingeräumt, zum gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 1.
  71. Mit Schriftsatz vom
  72. Jänner 2018 nahm die Antragsgegnerin zum gegenständlichen Antrag Stellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Amt der NÖ Landesregierung in mehrere Abteilungen unterteilt sei, welche allesamt dem Amt der NÖ Landesregierung zuzurechnen seien. Dies betreffe sowohl die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, als auch die Abteilung Verkehrsrecht. Die „belangte Behörde“, gemeint wohl die nunmehrige Wiederaufnahmewerberin, sei die Landeshauptfrau, vertreten durch die Dienststelle „Amt der NÖ Landesregierung“. Es zeige sich bereits aus dem Wiederaufnahmeantrag, dass die vier im Antrag auf Wiedereinsetzung genannten Fahrzeuge am
  73. Oktober 2017,
  74. Oktober 2017,
  75. Oktober 2017 sowie
  76. Oktober 2017 überprüft habe. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei von der Dienststelle „Amt der NÖ Landesregierung“ erst am
  77. Oktober 2017, somit nach der 14-tägigen Frist eingebracht worden, weshalb dieser verfristet und zurückzuweisen sei. Die Wiederaufnahmewerberin habe schuldhaft die angeblichen Tatsachen und Beweismittel im Verfahren nicht geltend gemacht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die dem Antrag auf Wiederaufnahme beigelegte Überprüfungen gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 seitens der Antragsgegnerin richtig erstellt worden seien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die dem Antrag auf Wiederaufnahme beigelegte Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 seitens der Antragsgegnerin richtig erstellt worden seien. Es wurde beantragt, den Wiederaufnahmeantrag zurück- bzw. abzuweisen.
  78. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Gegen die Entscheidung des LVwG vom
  79. Juli 2017, Zl. LVwG-AV-605/001-2017 wurde kein Rechtsmittel eingebracht. Am
  80. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  81. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  82. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) und
  83. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) wurden durch die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten Überprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 an Fahrzeugen durchgeführt, welche bereits am
  84. Februar 2017,
  85. März 2017,
  86. März 2017 sowie am
  87. April 2017 durch die Antragsgegnerin gemäß § 57a KFG 1967 überprüft wurden. Am
  88. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  89. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  90. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) und
  91. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) wurden durch die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten Überprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG 1967 an Fahrzeugen durchgeführt, welche bereits am
  92. Februar 2017,
  93. März 2017,
  94. März 2017 sowie am
  95. April 2017 durch die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 überprüft wurden. Die Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung hat am
  96. Oktober 2017 von den Ergebnissen der gemäß § 56 KFG 1967 durchgeführten Überprüfungen erlangt.Die Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung hat am
  97. Oktober 2017 von den Ergebnissen der gemäß Paragraph 56, KFG 1967 durchgeführten Überprüfungen erlangt. Der am
  98. Oktober 2017 beim LVwG eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des LVwG vom
  99. Juli 2017, Zl. LVwG-AV-605/001-2017, abgeschlossenen Verfahrens wurde damit begründet, dass für die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge am
  100. Februar 2017, am
  101. März 2017, am
  102. März 2017 sowie am
  103. April 2017 von der Antragsgegnerin jeweils ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt wurde und bei den am
  104. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  105. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  106. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) und
  107. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) durchgeführten Überprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 schwere Mängel festgestellt wurden, welche nicht der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen. Es wurde auch angeführt, dass die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten um ein Gutachten ersucht worden sei und dieses unverzüglich nachgereicht werde.Der am
  108. Oktober 2017 beim LVwG eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des LVwG vom
  109. Juli 2017, Zl. LVwG-AV-605/001-2017, abgeschlossenen Verfahrens wurde damit begründet, dass für die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge am
  110. Februar 2017, am
  111. März 2017, am
  112. März 2017 sowie am
  113. April 2017 von der Antragsgegnerin jeweils ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 ausgestellt wurde und bei den am
  114. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  115. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  116. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) und
  117. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) durchgeführten Überprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG 1967 schwere Mängel festgestellt wurden, welche nicht der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen. Es wurde auch angeführt, dass die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten um ein Gutachten ersucht worden sei und dieses unverzüglich nachgereicht werde. Am
  118. November 2017 wurden die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Gutachten vom
  119. November 2017,
  120. November 2017 und
  121. November 2017 nachgereicht.
  122. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem bisherigen Verfahrensgang sowie in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag sowie den vorgelegten Gutachten. Die Feststellung, dass das Gutachten Nr. *** bereits am
  123. Oktober 2017 und nicht wie im Gutachten vom
  124. November 2017 angeführt, erst am
  125. Oktober 2017 durchgeführt wurde, konnte aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Wiederaufnahmewerberin, dass sie (bereits) am
  126. Oktober 2017, und somit vor dem
  127. Oktober 2017, aufgrund der übermittelten Vorladeliste ua. von dieser Überprüfung Kenntnis erlangt hatte, getroffen werden.
  128. Rechtslage: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG §
  129. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24

(4): Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4): Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn 1.das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  1. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  2. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. […]
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG § 25a
(1): Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1): Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Das LVwG hat zum gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folgendes erwogen: Alle Entscheidungen des LVwG über Wiederaufnahmeanträge ergehen als Beschlüsse, weil es sich um Entscheidungen prozessualer Art handelt. Die Zurückweisung und die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme sind verfahrensbeendend und daher als selbstständige Beschlüsse mit Revision anfechtbar (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 893).Alle Entscheidungen des LVwG über Wiederaufnahmeanträge ergehen als Beschlüsse, weil es sich um Entscheidungen prozessualer Art handelt. Die Zurückweisung und die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme sind verfahrensbeendend und daher als selbstständige Beschlüsse mit Revision anfechtbar vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 893). Wie sich aus den Materialien zum VwGVG 2014 (RV 2009 Blg.Nr.24.GP, 7) erkennen lässt, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG jenen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann deshalb zurückgegriffen werden (vgl. zum Rückgriff auf § 69 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG, VwGH am 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, VwGH am 23.02.2016, Ra 2015/01/0116). Die zu § 69 AVG ergangene Judikatur kann also auch zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 32 VwGVG herangezogen werden.Wie sich aus den Materialien zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg.Nr.24.GP, 7) erkennen lässt, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann deshalb zurückgegriffen werden vergleiche zum Rückgriff auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG, VwGH am 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, VwGH am 23.02.2016, Ra 2015/01/0116). Die zu Paragraph 69, AVG ergangene Judikatur kann also auch zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 32, VwGVG herangezogen werden. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (vgl. VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend vergleiche VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Die Frist des § 69 Abs. 2 AVG entspricht der in § 32 Abs. 2 VwGVG vorgesehenen Frist und beträgt zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG entspricht der in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG vorgesehenen Frist und beträgt zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Es wurde festgestellt, dass am
  2. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  3. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  4. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) und
  5. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) durch die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten Überprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 an Fahrzeugen durchgeführt wurden, welche bereits am
  6. Februar 2017,
  7. März 2017,
  8. März 2017 sowie am
  9. April 2017 durch die Antragsgegnerin gemäß § 57a KFG 1967 überprüft wurden. Es wurde festgestellt, dass am
  10. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  11. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***),
  12. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) und
  13. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) durch die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten Überprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG 1967 an Fahrzeugen durchgeführt wurden, welche bereits am
  14. Februar 2017,
  15. März 2017,
  16. März 2017 sowie am
  17. April 2017 durch die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 überprüft wurden. Ausgehend von den aufgrund der Überprüfungen vom
  18. Oktober 2017,
  19. Oktober 2017,
  20. Oktober 2017 und
  21. Oktober 2017 im November 2017 durch die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten erstellten Gutachten, Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, welche als Grund für den gestellten Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemacht wurden, ist der gegenständliche Antrag entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, jedenfalls in Bezug auf die Überprüfung vom 18.Oktober 2017 als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Wie oben festgestellt wurde, ist der Wiederaufnahmeantrag am
  22. Oktober 2017, also genau 13 Tage nach der am
  23. Oktober 2017 erfolgten Überprüfung beim LVwG eingelangt. Auch dann, wenn man den Angaben der Antragsgegnerin folgt, wäre der Antrag in Hinblick auf diese Überprüfung jedenfalls rechtzeitig, da keine der beiden Abteilungen vor dem 18.Oktober 2017 Kenntnis von diesem möglichen Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben konnte. Die zweiwöchige Frist ist hier also gewahrt. Aber auch betreffend der am
  24. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***), am
  25. Oktober 2017 (Gutachten Nr. ***) und am
  26. Oktober 2017 durchgeführten Überprüfungen kann die Rechtzeitigkeit aus folgenden Gründen bejaht werden: Bei den Abteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung „technische Kraftfahrzeugangelegenheiten“ und „Verkehrsrecht“ handelt es sich um zwei unterschiedliche und organisatorisch getrennte Abteilungen. Gemäß Art. 49 Abs. 4 der NÖ Landesverfassung ist die Zahl der Abteilungen, die Aufteilung der zu besorgenden Angelegenheiten auf sie und im Bedarfsfall die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen. Gemäß Abs. 5 leg.cit. haben die Abteilungen die ihnen nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Angelegenheiten, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes, im Übrigen unter der Leitung einzelner Mitglieder der Landesregierung, zu besorgen. Aber nur weil beide Abteilungen, wie von der Antragsgegnerin richtig angeführt wurde, im Namen der Landeshauptfrau tätig werden, können die Abteilung nicht als „Einheit“ angesehen werden, zumal es sich hierbei nicht um eine monokratische Behörde handelt. Zudem hat die Abteilung Verkehrsrecht auch keinerlei Möglichkeiten selbstständig Einsicht in die Tätigkeit der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten zu nehmen.Bei den Abteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung „technische Kraftfahrzeugangelegenheiten“ und „Verkehrsrecht“ handelt es sich um zwei unterschiedliche und organisatorisch getrennte Abteilungen. Gemäß Artikel 49, Absatz 4, der NÖ Landesverfassung ist die Zahl der Abteilungen, die Aufteilung der zu besorgenden Angelegenheiten auf sie und im Bedarfsfall die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen. Gemäß Absatz 5, leg.cit. haben die Abteilungen die ihnen nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Angelegenheiten, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes, im Übrigen unter der Leitung einzelner Mitglieder der Landesregierung, zu besorgen. Aber nur weil beide Abteilungen, wie von der Antragsgegnerin richtig angeführt wurde, im Namen der Landeshauptfrau tätig werden, können die Abteilung nicht als „Einheit“ angesehen werden, zumal es sich hierbei nicht um eine monokratische Behörde handelt. Zudem hat die Abteilung Verkehrsrecht auch keinerlei Möglichkeiten selbstständig Einsicht in die Tätigkeit der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten zu nehmen. Da die Wiederaufnahmewerber somit erst aufgrund des Schreibens der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vom
  27. Oktober 2017, Zl. *** Kenntnis von den durchgeführten Überprüfungen erlangt hat, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig eingebracht. Deshalb ist nun zu prüfen, ob auch eine der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG tatsächlich vorliegt. Konkret geht es der Wiederaufnahmewerberin darum, dass das LVwG bei seiner Entscheidung die Ergebnisse der gegenständlichen § 56 KFG 1967 Überprüfungen, welche von den - noch vor Erlassung der Entscheidung - durch die Antragsgegnerin durchgeführten § 57a KFG 1967 Überprüfungen abweichen, noch nicht in seine Entscheidung miteinbeziehen konnte, allerdings bei Berücksichtigung dieser Gutachten, der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  28. April 2017, Zl. *** nicht aufgehoben hätte werden dürfen. Zl. *** Kenntnis von den durchgeführten Überprüfungen erlangt hat, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig eingebracht. Deshalb ist nun zu prüfen, ob auch eine der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG tatsächlich vorliegt. Konkret geht es der Wiederaufnahmewerberin darum, dass das LVwG bei seiner Entscheidung die Ergebnisse der gegenständlichen Paragraph 56, KFG 1967 Überprüfungen, welche von den - noch vor Erlassung der Entscheidung - durch die Antragsgegnerin durchgeführten Paragraph 57 a, KFG 1967 Überprüfungen abweichen, noch nicht in seine Entscheidung miteinbeziehen konnte, allerdings bei Berücksichtigung dieser Gutachten, der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  29. April 2017, Zl. *** nicht aufgehoben hätte werden dürfen. Das Bestehen der Wiederaufnahmegründe ist, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen (vgl. VwGH vom
  30. März 2001, 2008/21/0428).Das Bestehen der Wiederaufnahmegründe ist, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen vergleiche VwGH vom
  31. März 2001, 2008/21/0428). Neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden [Hinweis Walter/Thienel, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I,
  32. Auflage, § 69 AVG, Anmerkung 12 bis 14, sowie insbesondere E Nr. 124 f und 132] (vgl. VwGH
  33. März 2003, Zl. 2000/08/0105;
  34. September.2005, Zl. 2003/08/0093;
  35. Mai 2013, Zl. 2013/07/0066).Neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden [Hinweis Walter/Thienel, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins,
  36. Auflage, Paragraph 69, AVG, Anmerkung 12 bis 14, sowie insbesondere E Nr. 124 f und 132] vergleiche VwGH
  37. März 2003, Zl. 2000/08/0105;
  38. September.2005, Zl. 2003/08/0093;
  39. Mai 2013, Zl. 2013/07/0066). Darüber hinaus muss nach stRsp des VwGH der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darlegen (VwGH
  40. 1995, 93/13/0161;
  41. 2003, 98/13/0142). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengstschläger 3 Rz 588; Thienel 4 316; aA Walter/Mayer Rz 597). Da der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen ist, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (Rz 59), dürfen nachträglich, dh nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht und neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe sind von der Behörde nicht (mehr) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Insofern ist die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (vgl. VwGH
  42. 1990, 90/19/0125;
  43. 2006, 2006/02/0038; Hengstschläger 3 Rz 588; Thienel 4 316; Walter/Mayer Rz 602; unklar Antoniolli/Koja 813; zur Möglichkeit, nachträglich vorgebrachte Gründe zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme zu nehmen, vgl. Rz 75 ff).Darüber hinaus muss nach stRsp des VwGH der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darlegen (VwGH
  44. 1995, 93/13/0161;
  45. 2003, 98/13/0142). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengstschläger 3 Rz 588; Thienel 4 316; aA Walter/Mayer Rz 597). Da der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen ist, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (Rz 59), dürfen nachträglich, dh nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht und neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe sind von der Behörde nicht (mehr) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Insofern ist die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden vergleiche VwGH
  46. 1990, 90/19/0125;
  47. 2006, 2006/02/0038; Hengstschläger 3 Rz 588; Thienel 4 316; Walter/Mayer Rz 602; unklar Antoniolli/Koja 813; zur Möglichkeit, nachträglich vorgebrachte Gründe zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme zu nehmen, vergleiche Rz 75 ff). Im Wiederaufnahmeantrag wurde lediglich angeführt, dass bei vier Kraftfahrzeugen im Zeitpunkt der Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 lediglich leichte Mängel, über ein halbes Jahr später im Rahmen einer § 56 KFG 1967 Überprüfung hingegen schwere Mängel festgestellt worden seien. Eine unrichtige Begutachtung durch die Antragsgegnerin wurde hingegen nicht behauptet, weshalb die Begründung des Antrages, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen geeignet und der Antrag schon deshalb abzuweisen ist. Die Aussage: „die wohl unrichtige Ausstellung der Gutachten [..]“ kann nicht als konkretisiert und schlüssig bezeichnet werden.Im Wiederaufnahmeantrag wurde lediglich angeführt, dass bei vier Kraftfahrzeugen im Zeitpunkt der Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 lediglich leichte Mängel, über ein halbes Jahr später im Rahmen einer Paragraph 56, KFG 1967 Überprüfung hingegen schwere Mängel festgestellt worden seien. Eine unrichtige Begutachtung durch die Antragsgegnerin wurde hingegen nicht behauptet, weshalb die Begründung des Antrages, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen geeignet und der Antrag schon deshalb abzuweisen ist. Die Aussage: „die wohl unrichtige Ausstellung der Gutachten [..]“ kann nicht als konkretisiert und schlüssig bezeichnet werden. Alleine die Behauptung, dass § 56a KFG 1967 Überprüfungen durchgeführt und gewisse schwere Mängel festgestellt wurden, obwohl für die jeweiligen Fahrzeuge viele Monate zuvor positive Gutachten ausgestellt wurden, stellt also keine neu hervorgekommene Tatsache (Beweismittel) dar, die entscheidungsrelevante Umstände derart betrifft, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten, zumal ja nicht einmal behauptet wird, dass die nun vorliegenden „schweren Mängel“ damals schon, bei gehöriger Sorgfalt als „schwer“ qualifiziert werden hätten müssen. Im Wiederaufnahmeantrag konnten also keine Wiederaufnahmegründe ausreichend geltend gemacht werden. Alleine die Behauptung, dass Paragraph 56 a, KFG 1967 Überprüfungen durchgeführt und gewisse schwere Mängel festgestellt wurden, obwohl für die jeweiligen Fahrzeuge viele Monate zuvor positive Gutachten ausgestellt wurden, stellt also keine neu hervorgekommene Tatsache (Beweismittel) dar, die entscheidungsrelevante Umstände derart betrifft, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten, zumal ja nicht einmal behauptet wird, dass die nun vorliegenden „schweren Mängel“ damals schon, bei gehöriger Sorgfalt als „schwer“ qualifiziert werden hätten müssen. Im Wiederaufnahmeantrag konnten also keine Wiederaufnahmegründe ausreichend geltend gemacht werden. Die Gutachten vom
  48. November 2017,
  49. November 2017 und
  50. November 2017 wurden am
  51. November 2017 dem LVwG nachgereicht. Obwohl den Angaben der Wiederaufnahmewerberin zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages gefolgt wird, ist der in diesen nachgereichten Gutachten erstmals angeführte Verdacht, dass die Überprüfungen gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien jedenfalls verspätet und im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.Die Gutachten vom
  52. November 2017,
  53. November 2017 und
  54. November 2017 wurden am
  55. November 2017 dem LVwG nachgereicht. Obwohl den Angaben der Wiederaufnahmewerberin zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages gefolgt wird, ist der in diesen nachgereichten Gutachten erstmals angeführte Verdacht, dass die Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien jedenfalls verspätet und im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass im Gutachten vom
  56. November 2017, betreffend das überprüfte Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** sogar angeführt wurde, dass keine ausreichenden Mängelindizien vorliegen würden, welche eine negative Begutachtung durch die ermächtigte Werkstätte bei gehöriger Sorgfalt, bereits zum Zeitpunkt der durchgeführten § 57a KFG 1967 Überprüfung vom
  57. April 2017 zur Folge hätte haben müssen. Zudem wird in den Gutachten vom
  58. November 2017 sowie vom
  59. November 2017 betreffend die Fahrzeuge mit den Kennzeichen *** und *** jeweils angeführt, dass „der Verdacht nahe liege“, dass die jeweiligen § 57a KFG 1967 Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Lediglich dem Gutachten vom
  60. November 2017, betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** ist zu entnehmen, dass jeweils ein schwerer Mangel an der Bremsleitung (stark angerostet) sowie am Fahrgestell und an daran befestigten Teilen (Durchrostung) bereits bei der § 57a KFG 1967 Begutachtung vorhanden gewesen sein „muss“ und eine positive Begutachtung ausschließen hätte müssen. Diesem Gutachten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die angeführten Mängel bei der damaligen Überprüfung bei gehöriger Sorgfalt auch erkennbar waren. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass im Gutachten vom
  61. November 2017, betreffend das überprüfte Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** sogar angeführt wurde, dass keine ausreichenden Mängelindizien vorliegen würden, welche eine negative Begutachtung durch die ermächtigte Werkstätte bei gehöriger Sorgfalt, bereits zum Zeitpunkt der durchgeführten Paragraph 57 a, KFG 1967 Überprüfung vom
  62. April 2017 zur Folge hätte haben müssen. Zudem wird in den Gutachten vom
  63. November 2017 sowie vom
  64. November 2017 betreffend die Fahrzeuge mit den Kennzeichen *** und *** jeweils angeführt, dass „der Verdacht nahe liege“, dass die jeweiligen Paragraph 57 a, KFG 1967 Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Lediglich dem Gutachten vom
  65. November 2017, betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** ist zu entnehmen, dass jeweils ein schwerer Mangel an der Bremsleitung (stark angerostet) sowie am Fahrgestell und an daran befestigten Teilen (Durchrostung) bereits bei der Paragraph 57 a, KFG 1967 Begutachtung vorhanden gewesen sein „muss“ und eine positive Begutachtung ausschließen hätte müssen. Diesem Gutachten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die angeführten Mängel bei der damaligen Überprüfung bei gehöriger Sorgfalt auch erkennbar waren. Auch bei Berücksichtigung der erst am
  66. November 2017 und somit nach der zweiwöchigen Frist ab Kenntnisnahme nachgereichten Gutachten, wäre man also zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Da das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG verneint werden musste, war der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.Da das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG verneint werden musste, war der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.
  67. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Wiederaufnahmewerberin nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0050; 30.7.2015, Ra 2015/22/0008).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Wiederaufnahmewerberin nicht beantragt. Zudem sind im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0050; 30.7.2015, Ra 2015/22/0008).
  68. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.605.003.2017

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