Obsah (24)
§ 28§ 25a§ 11bArt. 130§ 2§ 5§ 47§ 3§ 45§ 49§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 15§ 16§ 17§ 20§ 1Art. 140Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-664/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde der Frau A gegen den Spruchpunkt römisch eins. und des Herrn B gegen den Spruchpunkt römisch zwei. wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde des Herrn C gegen die Spruchpunkte III. und VI., des Herrn D gegen den Spruchpunkt IV. und des Herrn E gegen den Spruchpunkt V. wird
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG teilweise Folge gegeben und diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:Der Beschwerde des Herrn C gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs., des Herrn D gegen den Spruchpunkt römisch vier. und des Herrn E gegen den Spruchpunkt römisch fünf. wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG teilweise Folge gegeben und diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: III.römisch drei. Dem Antrag des Herrn C, vertreten durch Frau A, vom
- April 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab
- Mai 2017 bis zum
- April 2018 wird teilweise stattgegeben. Er erhält für den Zeitraum vom
- Mai 2017 bis zum
- Juli 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 1.312,08 (tgl. € 15,62 x 84 Tage) und vom
- September 2017 bis zum
- Oktober 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 171, 82 (tgl. € 15,62 x 11 Tage); für die übrigen beantragten Zeiträume erhält er keine Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. IV.römisch vier. Dem Antrag des Herrn D, vertreten durch Frau A, vom
- April 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab
- Mai 2017 bis zum
- April 2018 wird teilweise stattgegeben. Er erhält für den Zeitraum vom
- Mai 2017 bis zum
- Mai 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 437,36 (tgl. € 15,62 x 28 Tage) und vom
- März 2018 bis zum
- April 2018 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 626,62 (tgl. € 16,49 x 38 Tage); für die übrigen beantragten Zeiträume erhält er keine Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. V.römisch fünf. Dem Antrag des Herrn E, vertreten durch Frau A, vom
- April 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab
- Mai 2017 bis zum
- April 2018 wird stattgegeben. Er erhält für den Zeitraum vom
- Mai 2017 bis zum
- Dezember 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 1.149,60 (tgl. € 4,79 x 240 Tage) und vom
- Jänner 2018 bis zum
- April 2018 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 607,20 (tgl. € 5,06 x 120 Tage). VI.römisch sechs. Dem Antrag des Herrn C, vertreten durch Frau A, vom
- April 2017 auf Leistungen bei Krankheit wird teilweise stattgegeben. Er wird vom
- Mai 2017 bis zum
- Juli 2017 und vom
- September 2017 bis zum
- Oktober 2017 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- April 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom
- April 2017 beantragten Frau A, Herr B, Herr C, Herr D und Herr E, alle vertreten durch Frau A, (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der belangten Behörde die Weitergewährung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit (für Herrn C) nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG). Nach Aufforderungen der belangten Behörde, den Antrag entsprechend zu verbessern und zu ergänzen, und der Erfüllung dieser Aufforderungen durch die Beschwerdeführer erließ die belangte Behörde sodann den Bescheid vom
- Mai 2017, Zl. ***, mit folgendem Inhalt:Nach Aufforderungen der belangten Behörde, den Antrag entsprechend zu verbessern und zu ergänzen, und der Erfüllung dieser Aufforderungen durch die Beschwerdeführer erließ die belangte Behörde sodann den Bescheid vom ,
- Mai 2017, Zl. ***, mit folgendem Inhalt: „I. Der Antrag von Frau A vom 20.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. II.römisch zwei. Der Antrag von Herrn B, vertreten durch Frau A, vom 20.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. III.römisch drei. Der Antrag von Herrn C, vertreten durch Frau A, vom 20.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. IV.römisch vier. Der Antrag von Herrn D, vertreten durch Frau A, vom 20.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. V.römisch fünf. Der Antrag von E, vertreten durch Frau A, vom 20.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. VI.römisch sechs. Der Antrag von Herrn C, vertreten durch Frau A, vom 20.4.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Ad I bis IV: § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b Abs. 1 bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF.; § 1 Abs. 1 Z 2 lit a und Abs. 2 Z 2 lit a NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; §§ 1 und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 idgF. Ad römisch eins bis IV: Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins, und 3, Paragraph 11 b, Absatz eins bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF.; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; Paragraphen eins und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 idgF. Ad V: § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b Abs. 1 bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF.; § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; §§ 1 und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 idgF. Ad V: Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 11 b, Absatz eins bis 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF.; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; Paragraphen eins und 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 idgF. Ad VI: § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG idgF. Ad VI: Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins bis 3 NÖ MSG idgF. Begründung Mit Antrag vom 18.04.2017, eingelangt am 20.04.2017, wurden für nachstehende Personen folgende Leistungen des NÖ MSG für die Zeit ab 01.05.2017 beantragt: Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes Leistungen bei Krankheit für C Für die im Antrag angeführten Personen wurde folgender Sachverhalt festgestellt: wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 985,--
- A, geb. am *** Staatsbürgerschaft: Bosnien/Herzegowina Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt-EG Wohnsituation: in Partnerschaft lebend mit B Aufenthaltsdauer in Österreich: Aufenthalt länger als 5 Jahre Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: Volljährige C und D, Minderjähriger E Sonstige Personen in Wohngemeinschaft: F und G (für diese wurde kein Antrag gestellt) Einkommen: € 926,16 netto monatlich Arbeitseinkommen Stadtgemeinde *** Leistungen Dritter: Keine Vermögen: Kein Vermögen angegeben Sonstige Geldleistungen: Keine Dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben: Nein Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Beschäftigungsverhältnis bei der Stadtgemeinde *** Krankenversicherung: vorhanden Weiters wurden die oben genannten Leistungen beantragt für:
- B, geb. am *** Staatsbürgerschaft: Bosnien/Herzegowina Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt-EG Wohnsituation: in Partnerschaft lebend mit A Aufenthaltsdauer in Österreich: Aufenthalt länger als 5 Jahre Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: Volljährige C und D, Minderjähriger E Sonstige Personen in Wohngemeinschaft: F und G (für diese wurde kein Antrag gestellt) Einkommen: € 24,01 täglich Notstandshilfe Arbeitsmarktservice *** Leistungen Dritter: Keine Vermögen: Kein Vermögen angegeben Sonstige Geldleistungen: Keine Dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben: Nein Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim Arbeitsmarktservice *** gegeben Krankenversicherung: vorhanden
- C, geb. am *** Staatsbürgerschaft: Bosnien/Herzegowina Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt-EG Wohnsituation: in Wohngemeinschaft lebend mit den Eltern A und B und Geschwistern Aufenthaltsdauer in Österreich: Aufenthalt länger als 5 Jahre Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: Minderjährige G Sonstige Personen in Wohngemeinschaft: F und G (für diese wurde kein Antrag gestellt) Einkommen: Kein Einkommen Leistungen Dritter: Keine Vermögen: Kein Vermögen angegeben Sonstige Geldleistungen: Keine Dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben: Nein Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim Arbeitsmarktservice *** gegeben, jedoch ohne Leistungsbezug Krankenversicherung: Nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt
- D, geb. am *** Staatsbürgerschaft: Bosnien/Herzegowina Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt-EG Wohnsituation: in Wohngemeinschaft lebend mit den Eltern A und B und Geschwistern Aufenthaltsdauer in Österreich: Aufenthalt länger als 5 Jahre Sonstige Personen in Wohngemeinschaft: F und G (für diese wurde kein Antrag gestellt) Einkommen: Kein Einkommen Leistungen Dritter: Keine Vermögen: Kein Vermögen angegeben Sonstige Geldleistungen: Keine Dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben: Nein Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim Arbeitsmarktservice *** gegeben, jedoch ohne Leistungsbezug Krankenversicherung: vorhanden
- E, geb. am *** Staatsbürgerschaft: Bosnien/Herzegowina Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt-EG Aufenthaltsdauer in Österreich: Aufenthalt länger als 5 Jahre Einkommen: Kein Einkommen Vermögen: Kein Vermögen angegeben Sonstige Geldleistungen: Keine Krankenversicherung: vorhanden.“ Nach der wörtlichen Zitierung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass sich das Einkommen von Frau A und des Herrn B insgesamt auf € 1.646,46 (A: Arbeitseinkommen von € 926,16 netto monatlich, B: Notstandshilfe € 24,01 täglich x 30 Tage ergibt € 720,30 monatlich) belaufen würde.
§ 11bAbs.
1 NÖ MSG sei die Summe der Mindeststandards (§§ 11 und 11a) aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben würden, mit dem Betrag von € 1.500,00 begrenzt. Da das Einkommen von Frau A und des Herrn B diesen Betrag von € 1.500,00 übersteige, liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor, weshalb der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei. Da für Herrn C keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt würden, sei auch dessen Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen gewesen. Nach der wörtlichen Zitierung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass sich das Einkommen von Frau A und des Herrn B insgesamt auf € 1.646,46 (A: Arbeitseinkommen von € 926,16 netto monatlich, B: Notstandshilfe € 24,01 täglich x 30 Tage ergibt € 720,30 monatlich) belaufen würde.
Paragraph 11 b, Absatz eins, NÖ MSG sei die Summe der Mindeststandards (Paragraphen 11 und 11 a) aller Personen, die gemeinsam in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben würden, mit dem Betrag von € 1.500,00 begrenzt. Da das Einkommen von Frau A und des Herrn B diesen Betrag von € 1.500,00 übersteige, liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor, weshalb der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei. Da für Herrn C keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt würden, sei auch dessen Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ein Einkommen von € 1.146,46 für eine fünfköpfige Familie nicht ausreichend sei, zumal die monatlichen Aufwendungen für Miete, Strom und Gas schon rund € 1.385,00 betragen würden, sodass für ihren 5-Personenhaushalt ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 261,46 zum Überleben übrig bleibe. Die Bestimmung des § 11b NÖ MSG sei daher unzulässig.In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ein Einkommen von € 1.146,46 für eine fünfköpfige Familie nicht ausreichend sei, zumal die monatlichen Aufwendungen für Miete, Strom und Gas schon rund € 1.385,00 betragen würden, sodass für ihren 5-Personenhaushalt ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 261,46 zum Überleben übrig bleibe. Die Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG sei daher unzulässig. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden sodann einige Bestimmungen des NÖ MSG beim Verfassungsgerichtshof angefochten und hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom
- März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., die Bestimmungen der § 10 Abs. 4, § 11a und § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben, zumal eine von der Dauer des Aufenthalts in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im NÖ MSG unsachlich und daher verfassungswidrig seien; gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden sodann einige Bestimmungen des , NÖ MSG beim Verfassungsgerichtshof angefochten und hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom
- März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., die Bestimmungen der Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben, zumal eine von der Dauer des Aufenthalts in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im , NÖ MSG unsachlich und daher verfassungswidrig seien; gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Das Landesveraltungsgericht Niederösterreich führte sodann am
- April 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde zu Frau A festgestellt, dass sowohl hinsichtlich ihres Einkommens als auch ihres Vermögens für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Änderungen eingetreten sind und gab sie bekannt, dass die tatsächlichen Wohnkosten pro Monat nicht mehr € 985,00, sondern seit dem
- Februar 2018 € 1.010,00 betragen. Weiters wurde festgestellt, dass sich auch bei Herrn B keine Änderungen ergeben haben. Zu Herrn C wurde festgestellt, dass dieser bis zum
- März 2018 an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet war und hat er mit seiner Freundin F und seiner Tochter G ab dem
- März 2018 seinen Hauptwohnsitz nach *** verlegt hat. Weiters wurde festgestellt, dass Herr C lediglich vom
- April 2017 bis zum
- Juli 2017 und vom
- September 2017 bis zum
- Oktober 2017 beim AMS arbeitssuchend gemeldet war; dann wurde er abgemeldet, weil er die Termine nicht mehr eingehalten hat, sodass dieser für die restliche Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Zu D wurd festgestellt, dass er vom
- Juni 2017 bis zum
- Juli 2017 ein Einkommen bezog; in dieser Zeit war er bei der H GmbH in der Steiermark beschäftigt. Vom
- Juni 2017 bis zum
- Juni 2017 verdiente er netto € 300,23, und vom
- Juli 2017 bis zum
- Juli 2017 verdiente er netto € 778,
- Des Weiteren war er lediglich in der Zeit vom
- April 2017 bis zum
- Mai 2017 und dann wiederum vom
- März 2018 bis zum
- April 2018 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Zu E wurde festgestellt, dass bei ihm keine Änderungen eingetreten sind und gab Frau A bekannt, dass er derzeit noch die Mittelschule in *** besucht. Der Vertreter der belangten Behörde wurde auf Grund des neuen Antrages der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem
- April 2018, den sie bei der belangten Behörde gestellt haben, vom erkennenden Gericht befragt, ob aus den aktuellen Unterlagen, insbesondere aus den aktuellen Kontoauszügen, Vermögen oder sonstige Einkünfte ersichtlich sind und gab dieser bekannt, dass dies nicht der Fall ist. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 2Abs.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
§ 5Abs.
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
§ 47Abs.
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte
§ 3Asyl
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“
§ 45
NAG odera) „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
§ 49NAG.
b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
§ 6Abs.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem
- Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.
§ 7Abs.
1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,Nach Absatz 3, ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,
- deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
- deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach Paragraph 10, AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, dieNach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
- pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
- in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, a) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde, oder b) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder c) den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;
- eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.Nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig. Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 7, der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden. Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 6 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.Nach Absatz 9, dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach Paragraph 10, AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Absatz 6, vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.
§ 8Abs.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 9Abs.
2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
§ 10Abs.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11Abs.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.
§ 12Abs.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
§ 15Abs.
1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:
- durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
- für die Hilfe suchende Person a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zuNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu
- Person und Personenstand,
- den Wohnverhältnissen,
- den Einkommensverhältnissen,
- den Vermögensverhältnissen und
- dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Abs. 4 die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Absatz 4, die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
- zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
- zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
- zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
- zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
- zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.
§ 16Abs.
1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.
§ 17Abs.
2 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
§ 20Abs.
1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
§ 1Abs.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 475,01 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro.
§ 1Abs.
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 158,34 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro. Gem. § 1 Abs. 3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %. Gem. Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %. Ab dem
- Jänner 2018 gilt für § 1 Abs. 1 und 2 MSV:Ab dem
- Jänner 2018 gilt für Paragraph eins, Absatz eins und 2 MSV:
§ 1Abs.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 647,28 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 485,46 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 323,64 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 148,88 Euro.
§ 1Abs.
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 215,76 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 161,82 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 107,88 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 49,62 Euro.
§ 1
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
§ 2Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
- freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
- Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
- Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 HVG);
- Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
- Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
- Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
- Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,;
- die Sonderzahlungen (
- und
- Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird;
- Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs.
- Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013;Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,;
- Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2;Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2,;
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen, ist ihr
Abs. 2 ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen, ist ihr
Absatz 2, ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren. Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.
§ 3Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
- ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
- ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
- Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;
- sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
- Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
§ 3Abs.
2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 3Abs.
3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.
Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt. Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung der §§ 10 Abs. 4, 11a und 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, also dem
- März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass diese im behördlichen Verfahren in Geltung stehenden und von der belangten Behörde – teilweise – angewendeten Bestimmungen aufgrund des Ausspruchs
Art. 140Abs.
7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden sind.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung der Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a und 11 b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, also dem
- März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass diese im behördlichen Verfahren in Geltung stehenden und von der belangten Behörde – teilweise – angewendeten Bestimmungen aufgrund des Ausspruchs
Artikel 140
, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden sind. Hinsichtlich der Stellung aller genannten Personen als Beschwerdeführer wird auf Folgendes hingewiesen: Gestellt wurde der verfahrensgegenständliche Antrag von allen Beschwerdeführern, wobei im vorgegebenen Formular nur Frau A als Antragstellerin aufscheint. Die übrigen Beschwerdeführer werden jeweils in der Beilage A „Angaben zu allen im gemeinsamen Haushalt/in Wohngemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob diese Person einen Anspruch auf Leistungen der BMS hat“ genannt. Dies ist insofern zulässig, als
§ 15Abs.
2 Z. 2 lit. a NÖ MSG Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfe suchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden können, wobei dies
lit. b. leg.cit. bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung möglich ist, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG. Die Antragstellung der Frau A auch im Namen ihrer Familie war somit jedenfalls zulässig. Somit sind auch, trotz der irreführenden Formulierung in dem vorgegebenen Formular, in dem nur Frau A als Antragstellerin genannt wurde, die übrigen Beschwerdeführer als Antragsteller zu werten, die von Frau A vertreten wurden. Gestellt wurde der verfahrensgegenständliche Antrag von allen Beschwerdeführern, wobei im vorgegebenen Formular nur Frau A als Antragstellerin aufscheint. Die übrigen Beschwerdeführer werden jeweils in der Beilage A „Angaben zu allen im gemeinsamen Haushalt/in Wohngemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob diese Person einen Anspruch auf Leistungen der BMS hat“ genannt. Dies ist insofern zulässig, als
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSG Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfe suchende Person auch vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden können, wobei dies
Litera b, leg.cit. bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung möglich ist, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG. Die Antragstellung der Frau A auch im Namen ihrer Familie war somit jedenfalls zulässig. Somit sind auch, trotz der irreführenden Formulierung in dem vorgegebenen Formular, in dem nur Frau A als Antragstellerin genannt wurde, die übrigen Beschwerdeführer als Antragsteller zu werten, die von Frau A vertreten wurden. Fraglich ist, ob sich die diesem Vertretungsverhältnis zu Grunde liegende Vollmacht nur auf die Antragstellung selbst bezieht oder auf das gesamte Verfahren. Wenngleich sich § 15 Abs. 2 Z. 2 NÖ MSG nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Im Ergebnis ist diese Bevollmächtigung deshalb nach wie vor aufrecht. Hinsichtlich der Vertretung des minderjährigen E durch Frau A wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Vertretung handelt und diese somit jedenfalls zulässig und sogar geboten ist. Von einem nach wie vor aufrechtem Vertretungsverhältnis scheint im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen zu sein, da der bekämpfte Bescheid nur Frau A zugestellt wurde.Fraglich ist, ob sich die diesem Vertretungsverhältnis zu Grunde liegende Vollmacht nur auf die Antragstellung selbst bezieht oder auf das gesamte Verfahren. Wenngleich sich Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSG nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Im Ergebnis ist diese Bevollmächtigung deshalb nach wie vor aufrecht. Hinsichtlich der Vertretung des minderjährigen E durch Frau A wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Vertretung handelt und diese somit jedenfalls zulässig und sogar geboten ist. Von einem nach wie vor aufrechtem Vertretungsverhältnis scheint im Übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen zu sein, da der bekämpfte Bescheid nur Frau A zugestellt wurde. In einem letzten Schritt ist nunmehr darauf einzugehen, ob die von Frau A erhobene Beschwerde nur in ihrem Namen oder auch im Namen der übrigen Beschwerdeführer erhoben wurde. Dezidiert als Beschwerdeführerin genannt wird in der Beschwerde nur Frau A selbst. Dass sie auch im Namen der restlichen Bescheidadressaten erhoben worden wäre, lässt sich der Beschwerde nicht explizit entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass an nicht rechtskundige Rechtsunterworfene keine allzu großen Anforderungen im Hinblick auf die Erhebung einer Beschwerde gestellt werden dürfen. So kommt etwa auch in Bezug auf eine Beschwerde der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 9 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Nach dem Inhalt der Beschwerde ist diese jedenfalls auf den gesamten Bescheid und somit auch auf die ihrer Familie versagten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerichtet. So führt Frau A darin u.a. aus, dass ein Einkommen von € 1.146.46 für eine fünfköpfige Familie nicht ausreichend sei, zumal die monatlichen Aufwendungen für Miete, Strom und Gas schon rund € 1.385,00 betragen würden, sodass für ihren 5-Personenhaushalt ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 261,46 zum Überleben übrig bleibe. Dass nur der ihr versagte Betrag von ihr bekämpft wird, geht aus der Beschwerde an keiner Stelle hervor. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass in dem vorgegebenen Formular eben nur Frau A als Antragstellerin bezeichnet wird und der bekämpfte Bescheid auch nur ihr zugestellt wurde. Somit kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts einem Rechtsunkundigen nicht abverlangt werden, erkennen zu müssen, dass nicht nur Frau A, sondern auch die übrigen Beschwerdeführer Bescheidadressaten des bekämpften Bescheides sind und somit Frau A auf das (ohnehin aufrechte) Vertretungsverhältnis in der Beschwerde hinweisen hätte müssen. Aus diesem Grund wird die von Frau A erhobene Beschwerde nicht nur ihr, sondern auch den übrigen Beschwerdeführern zugerechnet. Zudem hat Frau A in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch noch einmal bekräftigt, die Beschwerde im Namen aller Familienmitglieder erhoben zu haben. In einem letzten Schritt ist nunmehr darauf einzugehen, ob die von Frau A erhobene Beschwerde nur in ihrem Namen oder auch im Namen der übrigen Beschwerdeführer erhoben wurde. Dezidiert als Beschwerdeführerin genannt wird in der Beschwerde nur Frau A selbst. Dass sie auch im Namen der restlichen Bescheidadressaten erhoben worden wäre, lässt sich der Beschwerde nicht explizit entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass an nicht rechtskundige Rechtsunterworfene keine allzu großen Anforderungen im Hinblick auf die Erhebung einer Beschwerde gestellt werden dürfen. So kommt etwa auch in Bezug auf eine Beschwerde der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 9 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Nach dem Inhalt der Beschwerde ist diese jedenfalls auf den gesamten Bescheid und somit auch auf die ihrer Familie versagten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerichtet. So führt Frau A darin u.a. aus, dass ein Einkommen von € 1.146.46 für eine fünfköpfige Familie nicht ausreichend sei, zumal die monatlichen Aufwendungen für Miete, Strom und Gas schon rund € 1.385,00 betragen würden, sodass für ihren 5-Personenhaushalt ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 261,46 zum Überleben übrig bleibe. Dass nur der ihr versagte Betrag von ihr bekämpft wird, geht aus der Beschwerde an keiner Stelle hervor. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass in dem vorgegebenen Formular eben nur Frau A als Antragstellerin bezeichnet wird und der bekämpfte Bescheid auch nur ihr zugestellt wurde. Somit kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts einem Rechtsunkundigen nicht abverlangt werden, erkennen zu müssen, dass nicht nur Frau A, sondern auch die übrigen Beschwerdeführer Bescheidadressaten des bekämpften Bescheides sind und somit Frau A auf das (ohnehin aufrechte) Vertretungsverhältnis in der Beschwerde hinweisen hätte müssen. Aus diesem Grund wird die von Frau A erhobene Beschwerde nicht nur ihr, sondern auch den übrigen Beschwerdeführern zugerechnet. Zudem hat Frau A in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch noch einmal bekräftigt, die Beschwerde im Namen aller Familienmitglieder erhoben zu haben. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass, wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, alle Beschwerdeführer zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen
§ 5NÖ MSG zählen.
Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass, wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, alle Beschwerdeführer zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen
Paragraph 5, NÖ MSG zählen. Hinsichtlich der
§ 2Abs.
1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Frau A ohnedies einer Arbeit nachgeht und dass Herr B beim AMS gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in § 7 Abs. 1 leg. cit. so statuiert.Hinsichtlich der
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass Frau A ohnedies einer Arbeit nachgeht und dass Herr B beim AMS gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. so statuiert. Betreffend Herrn C wurde festgestellt, dass dieser - für das gegenständliche Verfahren relevant - lediglich vom
- Mai 2017 bis zum
- Juli 2017 sowie vom
- September 2017 bis zum
- Oktober 2017 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war, sodass bei ihm lediglich für diesen Zeitraum die vom NÖ MSG geforderte Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gegeben war (vgl. hiezu § 7 Abs. 1 leg.cit.); dasselbe gilt auch für Herrn D, der - für das gegenständliche Verfahren relevant - lediglich vom
- Mai 2017 bis zum
- Mai 2017 sowie vom
- März 2018 bis zum
- April 2018 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war. Auch die anderen aufgezählten Möglichkeiten des § 7 Abs. 3 NÖ MSG kommen im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen, zumal die beiden Beschwerdeführer diesbezüglich weder Behauptungen aufgestellt noch Nachweise hierfür angeboten und vorgelegt haben, sodass diese beiden lediglich für die beim AMS gemeldeten Zeiträume Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben.Betreffend Herrn C wurde festgestellt, dass dieser - für das gegenständliche Verfahren relevant - lediglich vom
- Mai 2017 bis zum
- Juli 2017 sowie vom
- September 2017 bis zum
- Oktober 2017 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war, sodass bei ihm lediglich für diesen Zeitraum die vom NÖ MSG geforderte Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gegeben war vergleiche hiezu Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit.); dasselbe gilt auch für Herrn D, der - für das gegenständliche Verfahren relevant - lediglich vom
- Mai 2017 bis zum
- Mai 2017 sowie vom
- März 2018 bis zum
- April 2018 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war. Auch die anderen aufgezählten Möglichkeiten des Paragraph 7, Absatz 3, NÖ MSG kommen im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen, zumal die beiden Beschwerdeführer diesbezüglich weder Behauptungen aufgestellt noch Nachweise hierfür angeboten und vorgelegt haben, sodass diese beiden lediglich für die beim AMS gemeldeten Zeiträume Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben. Bei E, der noch die Mittelschule in *** besucht, darf der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden. Weiters ist zu beachten, dass Herr D vom
- Juni 2017 bis zum
- Juli 2017 einer Arbeit nachgegangen ist und hat er aufgrund seines dafür bezogenen Gehaltes für diesen Zeitraum ebenso keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass Herr C seit dem
- März 2018 in *** wohnhaft ist. Ausgehend von den Darlegungen im Sachverhalt dieses Erkenntnisses und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführer errechnen sich die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Beträge für die jeweiligen Zeiträume, wobei die monatlichen Einkommen der Frau A und des Herrn B über den Beträgen der Mindestsicherung liegen, sodass diesen kein Anspruch auf die beantragten Leistungen zukommt. Da Herr C für die Zeiträume vom
- Mai 2017 bis zum
- Juli 2017 und vom
- September 2017 bis zum
- Oktober 2017 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes erhält, waren ihm für diese Zeiträume auch die beantragten Leistungen bei Krankheit zuzuerkennen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführer die von ihnen beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen können, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführer die von ihnen beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen können, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.664.001.2017