RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-770/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Betriebsgesellschaft m.b.H., ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 03.06.2014, ***, mit dem die A Betriebsgesellschaft m.b.H. verpflichtet wurde, näher genannte Missstände zu beseitigen, zu Recht: 1. Im Punkt A) werden die Punkte 1., 4. und 5. behoben. 2. Punkt B) wird ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von NÖ der A Betriebsgesellschaft m.b.H. als Rechtsträgerin des C gemäß § 61 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) die Beseitigung folgender Missstände beim C aufgetragen:Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von NÖ der A Betriebsgesellschaft m.b.H. als Rechtsträgerin des C gemäß Paragraph 61, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) die Beseitigung folgender Missstände beim C aufgetragen: „A. Bereich Medizin und hygienerelevanter Hochbau:
- a)Auflagen: 1. Im Gymnastikraum ist ein wandmontierter Händedesinfektionsmittelspender zu montieren. Frist: 30.06.2014 2. In der gesamten Krankenanstalt ist bei den Händedesinfektionsmitteln das Anbruchsdatum zu vermerken. Betriebsauflage 3. In den Duschen im Therapiebad ist durch entsprechende engmaschige Maßnahmen einer Schimmelbildung vorzubeugen. Betriebsauflage 4. Die Kabelverbindungen beim Therapiestützpunkt im Gymnastikraum sind vom Boden zu entfernen. Sämtliche Notrufschnüre sind bis ca. 15 cm über dem Fußboden zu verlängern. Frist: 30.06.2014 5. Die Raumbezeichnungen (Beschilderungen) sind an die tatsächliche Raumnutzung anzupassen. Frist: 30.06.2014 B. Bereich Sicherheitstechnik:
- a)Auflagen: 1. Die Stromversorgung im Kraftraum ist derart abzuändern, dass die Elektrodosen an der Wand bzw. an der Fensterfront in Bodennähe angebracht werden. Die Sanierung ist durchzuführen und ein entsprechendes Elektroattest gem. ÖVE ÖNORM E 8007 der Behörde vorzulegen. Frist: 2 Wochen ab Bescheiderlassung 2. Die Tischverteiler bei den Hometrainern sind zu entfernen und durch ausreichende Steckdosen zu ersetzen. Frist: 2 Wochen ab Bescheiderlassung 3. Die Fluchtwegstüren im Bereich der Garderoben sind mit einem Panikbeschlag auszurüsten. Frist: 2 Wochen ab Bescheiderlassung 4. Im Bereich des Bades finden sich keine Fluchtwegspläne. Diese sind im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Frist: 4 Wochen ab Bescheiderlassung 5. Im Haustechnikraum ist bei der Beleuchtung eine Abdeckung nachzurüsten. Frist: 4 Wochen ab Bescheiderlassung 6. Im Raum der Brandmeldeanlage sind sämtliche Kartonagen, Schachteln und Materialien zu entfernen, welche nicht für den Betrieb der Anlage benötigt werden. Frist: 4 Wochen ab Bescheiderlassung 7. In der Brandmeldezentrale sind die frei liegenden Kabeln in den Verteilerdosen zu befestigen. Frist: 4 Wochen ab Bescheiderlassung 8. Die vorhandenen Tischverteiler in der Brandmeldezentrale sind zu entfernen und durch fixe Steckdosen zu ersetzen. Frist: 4 Wochen ab Bescheiderlassung 9. Der Notausgang aus dem Schulungsraum ist mit einem Panikbeschlag auszustatten und das lose Kabel an der Decke zu entfernen. Frist : 2 Wochen ab Bescheiderlassung 10. Ein Bericht des technischen Sicherheitsbeauftragten über den technischen Zustand der sicherheitstechnischen Anlagen und Geräte im Sinne des Patientenschutzes ist zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Frist: 4 Wochen ab Bescheiderlassung 11. Ein gültiges Prüfbuch über den Patientenlifter im Hallenbad ist zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Frist: 4 Wochen ab Bescheiderlassung“ Begründend hat der Landeshauptmann von NÖ ausgeführt, dass am 14.04.2014 eine sanitäre Einschau stattgefunden habe, bei der die im Spruch ersichtlichen Mängel aufgezeigt worden seien. Mit Schreiben vom 28.05.2014 habe die Rechtsträgerin zur beabsichtigten Bescheiderlassung dargestellt, dass die Mängel aus ihrer Sicht bereits weitgehend beseitigt worden seien, habe jedoch gleichzeitig zugestanden, dass weiter Missstände bestehen würden. Die Erledigungsnachweise haben nicht vollständig beigebracht werden können. Eine detaillierte Begründung, welche Unterlagen noch erforderlich wären, bzw. warum die mit Schreiben vom 28.05.2018 vorgelegten Unterlagen nicht entsprechen, liegt nicht vor. Von einer Bescheiderlassung habe daher nicht Abstand genommen werden können. Die Verletzung von sanitären Vorschriften ergäbe sich aus den im Rahmen der Einschau vom 14.04.2014 erstatteten schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen. Dem ist folgender Verfahrensablauf vorausgegangen: Am 15.04.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling unter Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen, eines Amtssachverständigen für Hygienerelevanten Hochbau, eines sicherheitstechnischen Amtssachverständigen und der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling in der von der Beschwerdeführerin betriebenen Sonderkrankenanstalt C eine unangekündigte Einschau durchgeführt, bei der die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Mängel vorgefunden wurden. Von den Sachverständigen wurden die vorgeschriebenen Maßnahmen als erforderlich erachtet. Mit Schreiben vom 13.05.2014 wurde die A GmbH von der beabsichtigten bescheidmäßigen Vorschreibung der Beseitigung der Mängel in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 28.05.2014 hat die Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme abgegeben: „C - Mängelbehebung „C“ in ***, *** – Ihr Schreiben vom 13.05.2014 Sehr geehrte Damen und Herren, vorerst dürfen wir mitteilen, dass Sie mit Ihrem Schreiben vom 13. Mai betreffend Mängelbehebung anläßlich einer am 15.4.2014 durchgeführten Einschau der Verpachtungsgesellschaft A GmbH und nicht unserer Gesellschaft als betroffene Krankenanstaltenbetreibergesellschaft die Möglichkeit zu behördlich vorzuschreibenden Auflagen Stellung zu nehmen eingeräumt haben. Wir sind in Kenntnis dieses offensichtlich eigentlich an uns zu adressierenden Schreibens gelangt und dürfen daher binnen offener Frist zu einzelnen beabsichtigten Auflagenvorschreibungen Stellung nehmen bzw. bereits Nachweise der erfolgten Erfüllung der hier zur Vorschreibung beabsichtigten Auflagen mitteilen (Bildnachweise vom heutigem Tag (28.5.)): A. Bereich Medizin und hygienerelevanter Hochbau
- a)Auflagenvorschreibungen: 1. Im Gymnastikraum ist ein wandmontierter Händedesinfektionsmittelspender zu montieren. Der Händedesinfektionsmittelspender im Gymnastikraum wurde bereits montiert - siehe beiliegende Fotodokumentation zu diesem Vorschreibungspunkt. 2. In der gesamten Krankenanstalt ist bei den Händedesinfektionsmitteln das Anbruchsdatum zu vermerken. In allen Räumen der Krankenanstalt, in welchem sich Händedesinfektionsmittelspender befinden, wurde das Anbruchsdatum vermerkt und wird dieses bei Neuanbruch jedes Spenderbehälters wieder (fortlaufend) vermerkt. Als Nachweise legen wir hier nur beispielsweise die Fotodokumentationen zum Damen-WC und dem Herren-WC im Hallenbad bei. Die Reinigungskräfte wurden hierzu zur Beschriftung mit Anbruchsdatum entsprechend im Betrieb geschult. 3. In den Duschen im Therapiebad ist durch entsprechende engmaschige Maßnahmen einer Schimmelbildung vorzubeugen. Aus den beiden beiliegenden Fotodokumentationen im Duschbereich ist ersichtlich, dass entsprechende Maßnahmen wegen der Schwarzschimmelbildung insbesondere in den Fugen gesetzt wurden. 4. Die Kabelverbindungen beim Therapiestützpunkt im Gymnastikraum sind vom Boden zu entfernen. Sämtliche Notrufschnüre sind bis ca. 15 cm über dem Boden zu verlängern. Die Kabelverbindungen wurden vom Boden entfernt. Die verlängerten Notrufschnüre wurden bereits bestellt und werden in Kürze nach Lieferung durch die Firma montiert. 5. Die Raumbezeichnungen (Beschilderungen) sind an die tatsächliche Raumnutzung anzupassen. Der hier gegenständliche Raum Nr. 4 wurde bis auf weiteres gesperrt und wird neu beschildert werden. Die Bezeichnung für den hier gegenständlichen Nr. 1 wurde richtig gestellt. Ein entsprechendes Umwidmungsansuchen der Räume wird bei der Behörde gesondert eingebracht werden. Alle übrigen Räume der räumlich großen Krankenanstalt sind hinsichtlich Nutzung und Raumbezeichnung ident. B. Bereich Sicherheitstechnik
- a)Auflagenvorschreibungen: 1. Die Stromversorgung im Kraftraum ist derart abzuändern, dass die Elektrodosen an der Wand bzw. an der Fensterfront in Bodennähe angebracht werden. Die Sanierung ist durchzuführen und ein entsprechendes Eiektroattest gem. OVE ÖNORM E 8008 der Behörde vorzulegen. Die Sanierung wurde bereit wie angeordnet vollständig von Elektroinstallationsfirma Fa. D, *** durchgeführt und wird das entsprechende Elektroattest der Firma vom 30.04.2014 (4 Seiten) hierzu beigelegt. 2. Die Tischverteiler bei den Hometrainern sind zu entfernen sind durch ausreichende Steckdosen zu ersetzen. Die Tischverteiler bei den Hometrainern wurden entfernt und durch ausreichende Steckdosen ersetzt - siehe die 2 beiliegenden Fotodokumentationen hierzu. 3. Die Fluchtwegstüren im Bereich der Garderoben sind mit einem Panikbeschlag auszurüsten. Es sind keine Schließzylinder mehr eingebaut. Die Nachrüstung mit Panikbeschlag ist diesem Bereich bei der Firma E, ***‚ am 28.05.2014 erfolgt. 4. Im Bereich des Bades finden sich keine Fluchtwegspläne. Diese sind im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Mit F von der Feuerwehr in *** hat bereits hierzu einen Besprechung vor Ort im gegenständlichen stattgefunden und werden diese Fluchtwegspläne gerade erstellt. Sie werden der Behörde unverzüglich nach Vorlage nachgereicht werden. 5. Im Haustechnikraum ist bei der Beleuchtung eine Abdeckung nachzurüsten. Die Abdeckung im Haustechnikraum wurde nachgerüstet - siehe beiliegende Fotodokumentation. 6. Im Raum der Brandmeldeanlage sind sämtliche Kartonagen, Schachteln und Materialien zu entfernen, welche nicht für den Betrieb der Anlage benötigt werden. Die Entfernung der hier erwähnten Gegenstände ist im Raum der Brandmeldeanlage erfolgt - siehe beiliegende Fotodokumentation. 7. In der Brandmeldezentrale sind die frei liegenden Kabeln in den Verteilerdosen zu befestigen. Die Befestigung der frei liegenden Kabeln ist erfolgt - siehe beiliegende Fotodokumentation. 8. Die vorhandenen Tischverteiler in der Brandmeldezentrale sind zu entfernen und durch fixe Steckdosen zu ersetzen. Anstatt Tischverteiler wurde nun in diesem Bereich fixe Steckdosen geschaffen - siehe beiliegende Fotodokumentation. 9. Der Notausgang aus dem Schulungsraum ist mit einem Panikbeschlag auszustatten und das lose Kabel an der Decke zu entfernen. Das lose Kabel an der Decke wurde entfernt. Es ist kein Schließzylinder mehr eingebaut (siehe beiliegende Fotodokumentation). Die Nachrüstung mit Panikbeschlag ist diesem Bereich bei der Firma E, *** ist am 28.05.2014 erfolgt. 10. Ein Bericht des technischen Sicherheitsbeauftragten über den technischen Zustand der sicherheitstechnische Anlage und Geräte im Sinne des Patienten- schutzes ist vorzulegen. Vorgelegt wird hierzu in der Beilage ein vorläufiger Jahresbericht des kürzlich behördlich genehmigten und bestellten TSB G vorn 09.05.2014. 11. Ein gültiges Prüfbuch über den Patientenlifter im Hallenbad ist zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Der Patientenlifter wurde am 10.4.2014 von H, ***, *** geprüft (siehe beiliegendes Geräteprotokoll vom 10.04.2014). Nach Ansicht des behördlich genehmigten und bestellten G ist dieses „als Prüfbuch“ ausreichend. Wir sind der Ansicht, dass die in Ihrem Schreiben vom 13.05.2014 zur Vorschreibung vorgeschlagenen Auflagen durch die beiliegenden Nachweise der bereits erfolgten Behebung der zugrundeliegenden Mängel zum überwiegenden Teil gar nicht mehr notwendig sind. Wir ersuchen Sie daher höflich diesbezüglich von der bescheidmäßigen Vorschreibung von Auflagen abzusehen. Die wenigen noch nicht als vollständig erfüllt durch Nachweise belegten, beabsichtigen Auflagenvorschreibungen des Schreibens vom 13.5.2014 werden in Kürze ebenfalls als erfüllt anzusehen sein. Die Erledigungsnachweise hierzu werden der Behörde unverzüglich nachgereicht werden.“ Dem Schreiben waren die angeführten Beilagen angeschlossen. Am 03.06.2014 hat der Landeshauptmann von NÖ den angefochtenen Bescheid erlassen. Mit Schreiben vom 20.06.2014 hat die Beschwerdeführerin die mit Schreiben vom 28.05.2014 vorgelegten Nachweise nochmals übermittelt und ausgeführt, dass damit die bei der Einschau am 14.04.2014 festgestellten Mängel bereits behoben worden seien. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 03.06.2014 hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu die Abänderung dahingehend, dass festgestellt werde, dass eine Verletzung sanitärer Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 KAKuG nicht vorliege, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz.Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 03.06.2014 hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu die Abänderung dahingehend, dass festgestellt werde, dass eine Verletzung sanitärer Vorschriften im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG nicht vorliege, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz. Begründend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Verletzung von Vorschriften im Sinne des § 60 KAKuG vorgelegen sei. Sie habe mit Schreiben vom 28.05.2014 zum Ergebnis der am 15.04.2014 durchgeführten Einschau Stellung genommen. Es wurde nochmals die Stellungnahme vom 28.05.2014 zitiert und die dort vorgelegten Nachweise dargestellt. Ungeachtet dieser Stellungnahme und ohne weitere Beweisaufnahme sei der angefochtene Bescheid erlassen worden. Bei Berücksichtigung und Beurteilung des Schreibens vom 28.05.2014 und der damit vorgelegten Nachweise hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinerlei Mängel mehr vorgelegen seien. Begründend hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Verletzung von Vorschriften im Sinne des Paragraph 60, KAKuG vorgelegen sei. Sie habe mit Schreiben vom 28.05.2014 zum Ergebnis der am 15.04.2014 durchgeführten Einschau Stellung genommen. Es wurde nochmals die Stellungnahme vom 28.05.2014 zitiert und die dort vorgelegten Nachweise dargestellt. Ungeachtet dieser Stellungnahme und ohne weitere Beweisaufnahme sei der angefochtene Bescheid erlassen worden. Bei Berücksichtigung und Beurteilung des Schreibens vom 28.05.2014 und der damit vorgelegten Nachweise hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinerlei Mängel mehr vorgelegen seien. Überdies wäre die Behörde verpflichtet gewesen, in ihrem Bescheid jene Rechtsnormen, unter die sie die von ihr aufgelisteten Mängel subsumiert, genau zu bezeichnen. Es reiche nicht, als Begründung nur die Rechtsnorm des § 61 KAKuG anzuführen. Es wäre zu jedem Vorschreibungspunkt jene Rechtsnorm anzuführen gewesen, unter die der aufgelistete Mangel subsumiert wird. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, da es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Leistungsbescheid handle. Überdies sei auch eine angemessene Leistungsfrist vorzuschreiben gewesen. Die vorgeschriebenen Fristen seien nicht gesetzeskonform, da sie noch innerhalb der Beschwerdefrist enden würden. Überdies wäre die Behörde verpflichtet gewesen, in ihrem Bescheid jene Rechtsnormen, unter die sie die von ihr aufgelisteten Mängel subsumiert, genau zu bezeichnen. Es reiche nicht, als Begründung nur die Rechtsnorm des Paragraph 61, KAKuG anzuführen. Es wäre zu jedem Vorschreibungspunkt jene Rechtsnorm anzuführen gewesen, unter die der aufgelistete Mangel subsumiert wird. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, da es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Leistungsbescheid handle. Überdies sei auch eine angemessene Leistungsfrist vorzuschreiben gewesen. Die vorgeschriebenen Fristen seien nicht gesetzeskonform, da sie noch innerhalb der Beschwerdefrist enden würden. 3. Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 61 KAKuG sieht Folgendes vor:Paragraph 61, KAKuG sieht Folgendes vor: „Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. …“„Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. …“ § 60 Abs. 1 KAKuG sieht Folgendes vor:Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG sieht Folgendes vor: „Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen.“ Das Landesverwaltungsgericht hat in den Verfahrensakt Einsicht genommen, insbesondere auch in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.05.2014 und die dort angeschlossenen Nachweise. Daraus ergibt sich, dass sämtliche der in der Verhandlungsschrift vom 15.04.2014 angeführten Mängel bereits behoben worden waren, somit die im angefochtenen Bescheid angeführten Mängel bereits beseitigt worden waren oder – zu Punkt B 4 – deren Beseitigung in Angriff genommen worden war. Somit erschien dem LVwG NÖ die Vorschreibung der aufgehobenen Punkte nicht mehr erforderlich. Der angefochtene Bescheid war daher in diesen Punkten zu beheben. Zu Punkt A. 2. und 3.: Bei diesen Auflagen handelt es sich um dauerhafte Betriebsauflagen, die ständig einzuhalten sind. Deren Vorschreibung muss daher – bei Erforderlichkeit – aufrecht bleiben. Die inhaltliche Erforderlichkeit der aufgetragenen Maßnahmen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie hat nur ausgeführt, dass im Einzelnen die Rechtsvorschriften, auf die sich die Vorschreibung gründet, detailliert angeführt werden muss. Nach der Rechtsprechung des VwGH (26.03.2015, Ro 2014/11/0011) umfasst die sanitäre Aufsicht (§ 60 Abs. 1 KAKuG 2001) jedenfalls die Aufsicht der Einhaltung jener (grundsatzgesetzlichen) Bestimmungen des Ersten Teils des KAKuG 2001 sowie der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder, die der Verhütung von Gesundheitsbeschädigungen dienen sollen. Bei diesen Auflagen handelt es sich um dauerhafte Betriebsauflagen, die ständig einzuhalten sind. Deren Vorschreibung muss daher – bei Erforderlichkeit – aufrecht bleiben. Die inhaltliche Erforderlichkeit der aufgetragenen Maßnahmen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie hat nur ausgeführt, dass im Einzelnen die Rechtsvorschriften, auf die sich die Vorschreibung gründet, detailliert angeführt werden muss. Nach der Rechtsprechung des VwGH (26.03.2015, Ro 2014/11/0011) umfasst die sanitäre Aufsicht (Paragraph 60, Absatz eins, KAKuG 2001) jedenfalls die Aufsicht der Einhaltung jener (grundsatzgesetzlichen) Bestimmungen des Ersten Teils des KAKuG 2001 sowie der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder, die der Verhütung von Gesundheitsbeschädigungen dienen sollen. Die Vorschreibung der Auflage 2 dient im Allgemeinen dazu, dass leicht erkennbar ist, bis wann die vom Hersteller garantierte Produktsicherheit gegeben ist und das Produkt ausgetauscht werden soll. Es ist allgemein bekannt, dass Schimmel als gesundheitsgefährdend einzustufen ist. Die Auflage 3. dient der Vorbeugung der Schimmelbildung. Da es sich bei beiden Punkten um Maßnahmen handelt, die ständig einzuhalten sind, waren diese Punkte daher aufrechtzuerhalten. 4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG bestimmt Folgendes: Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157).Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157). In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten (vgl. VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten vergleiche , VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen). Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.770.001.2014