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{'item': 'LVwG-AV-1329/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1329/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. ,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Verhängung eines Waffenverbotes abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass an den festgestellten Tatsachen, die zur Erlassung des Waffenverbotes geführt hätten, keine Änderungen eingetreten wären. Die Umstände, die in den Anträgen auf Wiederaufnahme geltend gemacht wurden, wären nicht neu hervorgekommen bzw. wäre auch keine Vorfrage nachträglich anders entschieden worden. Der Beobachtungszeitraum, welcher zwischen den seinerzeitigen Vorfällen, die zur Verhängung des Waffenverbotes geführt hätten und dem nunmehrigen Zeitpunkt der Entscheidung liege, wäre zu kurz, um eine Aufhebung des Waffenverbotes zu rechtfertigen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass unstrittig sei, dass er an Depressionen und an einer Alkoholerkrankung gelitten habe, weshalb auch ein Waffenverbot gegen ihn verhängt wurde. Seit der Erlassung des Bescheides hätten sich allerdings die zugrundeliegenden Tatsachen erheblich geändert. Er habe sich einer Alkoholentzugstherapie unterzogen, sowie einer Psychotherapie. Seither leide er weder an Depressionen noch an einer Alkoholkrankheit, Weiters wäre seine volle Exekutivdiensttauglichkeit mittlerweile festgestellt worden. Der Wiederaufnahmeantrag wäre immer auf das Vorliegen neuer Tatsachen gestützt worden und nicht auf eine fehlerhafte Beurteilung von Vorfragen. Beim ausreichend langen Beobachtungszeitraum dürfe nicht bloß eine bestimmte Anzahl an Monaten berücksichtigt werden, sondern die Tatsache, dass der Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes weggefallen sei und in Zukunft mit einer günstigen Prognose gerechnet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am
  4. Oktober 2016 kam es zum Einschreiten von Polizeibeamten, wobei der Beschwerdeführer im stark alkoholisierten Zustand suizidale Gedanken äußerte. Im Schlafraum in etwa 3 m Entfernung des Bettes befand sich ein Gewehr. Im unversperrt gegenüber dem Haus abgestellten PKW wurde eine Flinte sowie eine Packung Munition gefunden. Er besaß mehrere nichtregistrierte bzw. nichtangezeigte Schusswaffen. Der Verbleib weiterer in seinem Besitz befindlicher Waffen konnte nicht aufgeklärt bzw. diese Waffen nicht sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer befand sich im Vorfallszeitraum unbestritten im Zustand einer Depression sowie einer Alkoholerkrankung. In weiterer Folge hat sich der Beschwerdeführer eines Rehabilitationsaufenthaltes sowie einer Psychotherapie unterzogen, ebenso einer Alkoholentzugstherapie. Bezüglich des Vorfallszeitpunktes 27.10.2016 erfolgte eine Bestrafung wegen Übertretung des § 28 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 Waffengesetz. Am
  5. Oktober 2016 kam es zum Einschreiten von Polizeibeamten, wobei der Beschwerdeführer im stark alkoholisierten Zustand suizidale Gedanken äußerte. Im Schlafraum in etwa 3 m Entfernung des Bettes befand sich ein Gewehr. Im unversperrt gegenüber dem Haus abgestellten PKW wurde eine Flinte sowie eine Packung Munition gefunden. Er besaß mehrere nichtregistrierte bzw. nichtangezeigte Schusswaffen. Der Verbleib weiterer in seinem Besitz befindlicher Waffen konnte nicht aufgeklärt bzw. diese Waffen nicht sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer befand sich im Vorfallszeitraum unbestritten im Zustand einer Depression sowie einer Alkoholerkrankung. In weiterer Folge hat sich der Beschwerdeführer eines Rehabilitationsaufenthaltes sowie einer Psychotherapie unterzogen, ebenso einer Alkoholentzugstherapie. Bezüglich des Vorfallszeitpunktes 27.10.2016 erfolgte eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz. Die Vorfälle führten zur Verhängung eines Waffenverbotes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  6. November
  7. Weiters erfolgten bezogen auf den Tatzeitpunkt
  8. Dezember 2016 Bestrafungen wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO und § 4 Abs. 1 lit. c StVO.Weiters erfolgten bezogen auf den Tatzeitpunkt
  9. Dezember 2016 Bestrafungen wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO und Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO. Im amtsärztlichen Gutachten vom
  10. Jänner 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Depression und an einer Alkoholkrankheit leidet und es absolut notwendig wäre, das Waffenverbot dauerhaft aufrecht zu erhalten, da eine Selbstgefährdung durch den Besitz einer Waffe bestehe. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 12 Waffengesetz bestimmt:Paragraph 12, Waffengesetz bestimmt: „

(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. […]
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. […]“ § 69 Abs. 1 AVG bestimmt:Paragraph 69, Absatz eins, AVG bestimmt: „Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: […]
  1. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  2. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; […]“ Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmenden Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotes litt der Beschwerdeführer unzweifelhaft und auch unbestritten an Depression und Alkoholkrankheit und wurde auch vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich diese Umstände auch erst in weiterer Folge geändert hätten. Somit liegt im gegenständlichen Fall auf keinen Fall ein Sachverhalt vor, der einen Wiederaufnahmegrund darstellen würde, unabhängig davon, ob der Antrag nun im Sinne der genannten Ziffer richtig bezeichnet wurde oder nicht. Was den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes betrifft, so ist entscheidungswesentlich, ob sich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotes die Umstände derart geändert haben, dass eine Neubeurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen wäre. Der Umstand, dass eine Exekutivtauglichkeit festgestellt wurde, reicht für eine positive Prognose in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr muss ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen sein, um dem Anlassfall das entscheidende Gewicht zu nehmen und zu einer günstigen Prognose zu gelangen. Gerade bei einer Alkoholabhängigkeit ist aber ein entsprechend langer Zeitraum erforderlich um vom Ende einer regelmäßigen Alkoholisierung sprechen zu können. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist daher der bisher verstrichene Zeitraum nicht ausreichend, um von einer Änderung der zu beurteilenden maßgeblichen Umstände sprechen zu können. Somit liegt auch zum gegenständlichen Zeitpunkt noch die begründende Gefahr vor, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 VwGVG ebenso abzusehen, wie von der Aufnahme weiterer beantragter Beweise, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch von der weiteren Aufnahme von Beweisen im Hinblick auf den zweifelsfrei feststehenden Sachverhalt keine weiteren Erkenntnisse zu gewinnen gewesen wären.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, VwGVG ebenso abzusehen, wie von der Aufnahme weiterer beantragter Beweise, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch von der weiteren Aufnahme von Beweisen im Hinblick auf den zweifelsfrei feststehenden Sachverhalt keine weiteren Erkenntnisse zu gewinnen gewesen wären. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1329.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.