RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-222/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Jänner 2018, Zl. ***, betreffend die Erlassung eines Hundehalteverbotes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Jänner 2018, Zl. ***, betreffend die Erlassung eines Hundehalteverbotes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:,
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Entscheidungsgründe: Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit der beschwerdegegenständlichen Entscheidung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- Jänner 2018, mit welchem gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm gehaltenen beiden näher bezeichneten Hunde ein Hundehalteverbot verhängt wurde, keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes ihrem gesamten Inhalt nach bestätigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Schriftsatz, welcher als Beschwerde zu werten ist und dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer das über ihn verhängte Hundehalteverbot bekämpft. Im Zuge der anberaumten und durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer in der Sache ebenso befragt und angehört, wie die Vertreter der belangten Behörde. Nach Vorhalt von vier Verwaltungsstrafakten, welche von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl beigeschafft wurden, wobei jeweils Strafen gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes verhängt wurden, welche in Rechtskraft erwachsen sind, gelangten diese Akte ebenso zur Verlesung wie sechs weitere Verwaltungsstrafakte, mit welchen der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes rechtskräftig bestraft wurde. Durch die Vertreter der belangten Behörde wurden darüberhinaus Digitalfotos vorgelegt, welche das Grundstück des Beschwerdeführers, auf welchem die verfahrensgegenständlichen Hunde gehalten werden, zeigen, sowie auch den Zustand des um das Grundstück herum errichteten Zaunes, wobei der Beschwerdeführer die Aktualität dieser Digitalfotos außer Streit stellte. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer nach Vorhalt des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 14.08.2017 bestätigt, dass dieser Bescheid, mit welchem die Auffälligkeit der beiden von ihm gehaltenen Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz festgestellt worden war, in Rechtkraft erwachsen ist.Ebenso wurde vom Beschwerdeführer nach Vorhalt des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 14.08.2017 bestätigt, dass dieser Bescheid, mit welchem die Auffälligkeit der beiden von ihm gehaltenen Hunde im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz festgestellt worden war, in Rechtkraft erwachsen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes (LGBl. 4001-3) lauten auszugweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes Landesgesetzblatt 4001-3) lauten auszugweise wie folgt: § 6 Abs. 2Paragraph 6, Absatz 2 Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten u.a. insbesondere:Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten u.a. insbesondere: Z 5Die wiederholte Bestrafung von Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes; oder Z 6die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Ziffer 5,, Die wiederholte Bestrafung von Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes; oder , Ziffer 6,, die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Die bestehende rechtskräftige Feststellung (Bescheid des Bürgermeisters und Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes) über die Auffälligkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Hunde des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes, nachdem Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt geworden waren, ist ebenso unstrittig, wie die bisher vorhandenen vier Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes, sowie weitere vorhandene sechs rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes.Die bestehende rechtskräftige Feststellung (Bescheid des Bürgermeisters und Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes) über die Auffälligkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Hunde des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetzes, nachdem Tatsachen im Sinne des Absatz eins, bekannt geworden waren, ist ebenso unstrittig, wie die bisher vorhandenen vier Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes, sowie weitere vorhandene sechs rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes. Bereits aufgrund dieses Sachverhaltes ermöglicht die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 5 und 6 NÖ Hundehaltegesetz es einer Gemeinde, einem Hundehalter das Halten von Hunden gemäß § 2 oder 3 zu untersagen, wenn wiederholte Bestrafungen wegen Verstößen gegen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes oder des Tierschutzgesetzes vorliegen.Bereits aufgrund dieses Sachverhaltes ermöglicht die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 NÖ Hundehaltegesetz es einer Gemeinde, einem Hundehalter das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2, oder 3 zu untersagen, wenn wiederholte Bestrafungen wegen Verstößen gegen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes oder des Tierschutzgesetzes vorliegen. Von derartigen wiederholten Bestrafungen ist bei Vorliegen von sechs rechtskräftigen Übertretungen des Tierschutzgesetzes und vier rechtskräftigen Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes jedenfalls auszugehen. Da sich bereits alleine daraus das verhängte Hundehalteverbot rechtfertigt, war weder auf weitere bei der Bezirkshauptmannschaft Horn anhängige und noch nicht abgeschlossene Verfahren wegen Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes durch den Beschwerdeführer einzugehen, noch auf den Umstand, dass die Liegenschaft, auf welcher der Beschwerdeführer die Hunde hält, offensichtlich keine derartige Einfriedung aufweist, welche eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch seine Hunde für andere Personen ausschließen könnte. Die belangte Behörde hatte deshalb entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne einer Prognoseentscheidung weder zuzuwarten, bis er eine entsprechende Einfriedung um das Grundstück hergestellt hat, noch räumt die Verwendung des Wortes „kann“ in § 6 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz der Behörde ein freies Ermessen ein, sondern hat sie dieses vielmehr nach den Kriterien des § 6 NÖ Hundehaltegesetz auszuüben und war aus diesem Grunde gegen den Beschwerdeführer zwingend mit der Erlassung eines Hundehalteverbotes vorzugehen.Da sich bereits alleine daraus das verhängte Hundehalteverbot rechtfertigt, war weder auf weitere bei der Bezirkshauptmannschaft Horn anhängige und noch nicht abgeschlossene Verfahren wegen Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes durch den Beschwerdeführer einzugehen, noch auf den Umstand, dass die Liegenschaft, auf welcher der Beschwerdeführer die Hunde hält, offensichtlich keine derartige Einfriedung aufweist, welche eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch seine Hunde für andere Personen ausschließen könnte. Die belangte Behörde hatte deshalb entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne einer Prognoseentscheidung weder zuzuwarten, bis er eine entsprechende Einfriedung um das Grundstück hergestellt hat, noch räumt die Verwendung des Wortes „kann“ in Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz der Behörde ein freies Ermessen ein, sondern hat sie dieses vielmehr nach den Kriterien des Paragraph 6, NÖ Hundehaltegesetz auszuüben und war aus diesem Grunde gegen den Beschwerdeführer zwingend mit der Erlassung eines Hundehalteverbotes vorzugehen. Die Beschwerde war deshalb spruchgemäß abzuweisen. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4B-VG zukommt.Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4,, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.222.001.2018