← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-735/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-735/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5. Lager für Abfälle, die

§§ 74ff Gew

O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,Lager für Abfälle, die

Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen, 6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, 7. Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn

  1. a)in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
  2. aa)beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
  3. bb)beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
  4. cc)in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
  5. b)der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.

(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt; 2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt; 3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr; 4.
  1. a)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
  2. b)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
  3. c)Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und 5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt. […]“ „§ 39.
(1)Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:„§ 39.
(1)Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
  1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
  2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
  3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
  4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
  5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
  6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen; 6a. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;
  7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
  8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);
  9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;
  10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den Paragraph 15, Absatz eins bis 4 und Paragraph 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, […]“
  11. Erwägungen: 7.
  12. Die Beschwerde ist – auch wenn die beschwerdeführende Gesellschaft die in den Verbesserungsaufträgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG geforderten Unterlagen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegt hat – berechtigt.7.
  13. Die Beschwerde ist – auch wenn die beschwerdeführende Gesellschaft die in den Verbesserungsaufträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG geforderten Unterlagen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegt hat – berechtigt. 7.
  14. § 39 Abs. 1 AWG 2002 bestimmt die einem Antrag gemäß § 37 AWG 2002 anzuschließenden Angaben und Unterlagen, wozu insbesondere Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes (Z 1), die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist (Z 4), eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen (Z 6), eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen (Z 7) sowie eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen (Z 9) zählen.7.
  15. Paragraph 39, Absatz eins, AWG 2002 bestimmt die einem Antrag gemäß Paragraph 37, AWG 2002 anzuschließenden Angaben und Unterlagen, wozu insbesondere Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes (Ziffer eins,), die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist (Ziffer 4,), eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen (Ziffer 6,), eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen (Ziffer 7,) sowie eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen (Ziffer 9,) zählen. 7.
  16. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach frustlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.7.
  17. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach frustlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf jedoch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Liegt eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags vor, so ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und Stellung eines neuen Antrags zu qualifizieren (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf jedoch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Liegt eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags vor, so ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und Stellung eines neuen Antrags zu qualifizieren vergleiche etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). 7.
  18. In einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Behörde, ein Amtssachverständigengutachten, das das Fehlen von Unterlagen konstatiert, zu analysieren und – erforderlichenfalls mit Hilfe des Amtssachverständigen – daraus einen dem Gutachten anzuschließenden Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen die beschwerdeführende Partei noch beizubringen hat; die bloße Übermittlung des Amtssachverständigengutachtens, aus dem dies nicht zweifelsfrei hervorgeht, stellt nach dieser Rechtsprechung keinen dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar, der die Behörde zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags wegen Unterlassung der Mängelbehebung berechtigt.7.
  19. In einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Behörde, ein Amtssachverständigengutachten, das das Fehlen von Unterlagen konstatiert, zu analysieren und – erforderlichenfalls mit Hilfe des Amtssachverständigen – daraus einen dem Gutachten anzuschließenden Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen die beschwerdeführende Partei noch beizubringen hat; die bloße Übermittlung des Amtssachverständigengutachtens, aus dem dies nicht zweifelsfrei hervorgeht, stellt nach dieser Rechtsprechung keinen dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar, der die Behörde zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags wegen Unterlassung der Mängelbehebung berechtigt. Zudem kann die von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Verbesserung des Antrags verlängert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 29 sowie § 33 Rz. 12, jeweils mwN). Ist eine behördliche Frist bereits abgelaufen, so könne sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes naturgemäß nicht mehr „verlängert“ werden; würde aber einer Partei eine schon abgelaufene – nicht gesetzlich festgelegte – Frist dennoch erstreckt, läge – so der Verwaltungsgerichtshof – keine absolute Nichtigkeit der fristverlängernden Verfügung vor und wäre eine erstreckte Mängelbehebungsfrist entsprechend zu berücksichtigen (vgl. hierzu VwGH 11.10.2000, 2000/03/0179).Zudem kann die von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist zur Verbesserung des Antrags verlängert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 29 sowie Paragraph 33, Rz. 12, jeweils mwN). Ist eine behördliche Frist bereits abgelaufen, so könne sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes naturgemäß nicht mehr „verlängert“ werden; würde aber einer Partei eine schon abgelaufene – nicht gesetzlich festgelegte – Frist dennoch erstreckt, läge – so der Verwaltungsgerichtshof – keine absolute Nichtigkeit der fristverlängernden Verfügung vor und wäre eine erstreckte Mängelbehebungsfrist entsprechend zu berücksichtigen vergleiche hierzu VwGH 11.10.2000, 2000/03/0179). 7.
  20. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurden gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft drei Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrags bei nicht fristgerechter Mängelbehebung erlassen. Die erteilten Verbesserungsaufträge waren auf fehlende Unterlagen gemäß den Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie Luftreinhaltung, nicht jedoch – wie in der Beschwerde angedeutet – auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik bezogen.7.
  21. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurden gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft drei Verbesserungsaufträge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrags bei nicht fristgerechter Mängelbehebung erlassen. Die erteilten Verbesserungsaufträge waren auf fehlende Unterlagen gemäß den Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie Luftreinhaltung, nicht jedoch – wie in der Beschwerde angedeutet – auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik bezogen. Sind einem Antrag auf Genehmigung nach § 37 AWG 2002 nicht die gemäß § 39 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Angaben angeschlossen, hat die Behörde die Behebung dieses Formmangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu veranlassen (vgl. hierzu etwa VwSlg. 18459 A/2012). Sind einem Antrag auf Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 nicht die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Angaben angeschlossen, hat die Behörde die Behebung dieses Formmangels gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu veranlassen vergleiche hierzu etwa VwSlg. 18459 A/2012). Die belangte Behörde war daher zur Erteilung von Aufträgen zur Verbesserung von durch nicht ausreichende Unterlagen begründeten Mängeln, etwa zur Beurteilung der Eignung des Standorts oder die von der Anlage zu erwartenden Emissionen, grundsätzlich berechtigt. 7.
  22. Der Verbesserungsauftrag vom
  23. März 2016 betreffend die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom
  24. März 2016 ist jedoch – unter der Annahme, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft auch diese Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und nicht nur dessen Stellungnahme vom
  25. Juni 2015 übermittelt wurde – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend konkret. Wie dargelegt, stellt die bloße Übermittlung eines Amtssachverständigengutachtens, aus dem nicht klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen noch beizubringen sind, keinen dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar, der zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags wegen Unterlassung der Mängelbehebung berechtigen würde. Dem Verbesserungsauftrag vom
  26. März 2018 und auch der – allenfalls – angeschlossenen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom
  27. März 2016 ist ein klare Aussage bzw. ein Katalog betreffend die noch beinzubringenden Unterlagen nicht zu entnehmen (in der Stellungnahme ist alleine etwa ausgeführt, welche Punkte „offen bleiben“, was „nicht eindeutig zuordenbar“ sei und dass eine andere Berechnungsmethode für die Staubemissionen „sinnvoller“ erscheine).7.
  28. Der Verbesserungsauftrag vom
  29. März 2016 betreffend die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom
  30. März 2016 ist jedoch – unter der Annahme, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft auch diese Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und nicht nur dessen Stellungnahme vom
  31. Juni 2015 übermittelt wurde – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend konkret. Wie dargelegt, stellt die bloße Übermittlung eines Amtssachverständigengutachtens, aus dem nicht klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen noch beizubringen sind, keinen dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar, der zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags wegen Unterlassung der Mängelbehebung berechtigen würde. Dem Verbesserungsauftrag vom
  32. März 2018 und auch der – allenfalls – angeschlossenen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom
  33. März 2016 ist ein klare Aussage bzw. ein Katalog betreffend die noch beinzubringenden Unterlagen nicht zu entnehmen (in der Stellungnahme ist alleine etwa ausgeführt, welche Punkte „offen bleiben“, was „nicht eindeutig zuordenbar“ sei und dass eine andere Berechnungsmethode für die Staubemissionen „sinnvoller“ erscheine). 7.
  34. Darüber hinaus wurden die in den Verbesserungsaufträgen gesetzten Fristen von der belangten Behörde implizit verlängert. So sind die Ausführungen in der Ladung zur Bürobesprechung am
  35. Mai 2016 sowie im Protokoll zu dieser Besprechung, wonach diese der Klärung von offenen Fragen trotz der erteilten Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG und zur Besprechung der Einreichunterlagen dient, als fristverlängernde Verfahrensanordnungen zu qualifizieren und sind sie als solche von der beschwerdeführenden Gesellschaft offenkundig auch verstanden worden. Die belangte Behörde hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass „offene Fragen“ hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen in der Besprechung geklärt werden sollen, die Besprechung sohin der Erörterung dieser Fragen dient. Dies wird auch durch die Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt, wonach auch bei der rechtzeitig anberaumten Besprechung die Einreichunterlagen nicht vorgelegt worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag jedoch, insbesondere im Hinblick auf die im Besprechungsprotokoll vom
  36. Mai 2016 enthaltenen Ausführungen zum Zweck der Besprechung, nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde die Frist zur Verbesserung lediglich bis zu dieser Bürobesprechung verlängert haben wollte, zumal doch die Unterlagen in dieser Besprechung erst besprochen und „offene Fragen“ erst geklärt werden sollten. Die belangte Behörde hat vielmehr die bereits abgelaufenen Fristen auf unbestimmte Zeit (wenngleich sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG auch berechtigt gewesen wäre, eine neue Frist festzusetzen) „verlängert“. Dieser impliziten Verlängerung der schon abgelaufenen Fristen zur Mängelbehebung kommt daher im Kontext der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides „keine absolute Nichtigkeit“ zu (vgl. VwGH 11.10.2000, 2000/03/0179) und steht mit anderen Worten der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides entgegen (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz. 12)7.
  37. Darüber hinaus wurden die in den Verbesserungsaufträgen gesetzten Fristen von der belangten Behörde implizit verlängert. So sind die Ausführungen in der Ladung zur Bürobesprechung am
  38. Mai 2016 sowie im Protokoll zu dieser Besprechung, wonach diese der Klärung von offenen Fragen trotz der erteilten Verbesserungsaufträge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und zur Besprechung der Einreichunterlagen dient, als fristverlängernde Verfahrensanordnungen zu qualifizieren und sind sie als solche von der beschwerdeführenden Gesellschaft offenkundig auch verstanden worden. Die belangte Behörde hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass „offene Fragen“ hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen in der Besprechung geklärt werden sollen, die Besprechung sohin der Erörterung dieser Fragen dient. Dies wird auch durch die Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt, wonach auch bei der rechtzeitig anberaumten Besprechung die Einreichunterlagen nicht vorgelegt worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag jedoch, insbesondere im Hinblick auf die im Besprechungsprotokoll vom
  39. Mai 2016 enthaltenen Ausführungen zum Zweck der Besprechung, nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde die Frist zur Verbesserung lediglich bis zu dieser Bürobesprechung verlängert haben wollte, zumal doch die Unterlagen in dieser Besprechung erst besprochen und „offene Fragen“ erst geklärt werden sollten. Die belangte Behörde hat vielmehr die bereits abgelaufenen Fristen auf unbestimmte Zeit (wenngleich sie gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auch berechtigt gewesen wäre, eine neue Frist festzusetzen) „verlängert“. Dieser impliziten Verlängerung der schon abgelaufenen Fristen zur Mängelbehebung kommt daher im Kontext der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides „keine absolute Nichtigkeit“ zu vergleiche VwGH 11.10.2000, 2000/03/0179) und steht mit anderen Worten der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides entgegen (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz. 12) 7.
  40. Der Beschwerde ist daher schon aus diesen Gründen stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erübrigt sich daher die Prüfung der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung insbesondere des letzten Verbesserungsauftrags vom
  41. März 2016 an die beschwerdeführende Gesellschaft; der Aktenvermerk der belangten Behörde vom
  42. Februar 2016 könnte nämlich darauf hindeuten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft schon zum damaligen Zeitpunkt durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter vertreten war, dies mit der Folge, dass rechtswirksame Zustellungen nur an diesen hätten vorgenommen werden können (vgl. etwa VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Des Weiteren erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die in der Bürobesprechung am
  43. Mai 2016 neu vorgelegten Projektunterlagen eine wesentliche Änderung des Antrags im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG – wovon die belangte Behörde gemäß der Verhandlungsschrift vom
  44. Mai 2016 auszugehen scheint – bewirkt haben. Diesfalls würde der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Genehmigung als zurückgezogen gelten und wäre die wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags als neuer Antrag zu qualifizieren (siehe oben, VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073), dies für den angefochtenen Bescheid mit der Folge, dass dieser (auch) auf einen zurückgezogenen Antrag bezogen und daher auch aus diesem Grund – Erlassung eines Zurückweisungsbescheides betreffend einen zurückgezogenen Antrag – rechtswidrig wäre (s. etwa VwSlg. 13.531/1993 zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zurückweisung einer nicht erhobenen Beschwerde).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erübrigt sich daher die Prüfung der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung insbesondere des letzten Verbesserungsauftrags vom
  45. März 2016 an die beschwerdeführende Gesellschaft; der Aktenvermerk der belangten Behörde vom
  46. Februar 2016 könnte nämlich darauf hindeuten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft schon zum damaligen Zeitpunkt durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter vertreten war, dies mit der Folge, dass rechtswirksame Zustellungen nur an diesen hätten vorgenommen werden können vergleiche etwa VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Des Weiteren erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die in der Bürobesprechung am
  47. Mai 2016 neu vorgelegten Projektunterlagen eine wesentliche Änderung des Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG – wovon die belangte Behörde gemäß der Verhandlungsschrift vom
  48. Mai 2016 auszugehen scheint – bewirkt haben. Diesfalls würde der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Genehmigung als zurückgezogen gelten und wäre die wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags als neuer Antrag zu qualifizieren (siehe oben, VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073), dies für den angefochtenen Bescheid mit der Folge, dass dieser (auch) auf einen zurückgezogenen Antrag bezogen und daher auch aus diesem Grund – Erlassung eines Zurückweisungsbescheides betreffend einen zurückgezogenen Antrag – rechtswidrig wäre (s. etwa VwSlg. 13.531 aus 1993, zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zurückweisung einer nicht erhobenen Beschwerde).
  49. Weitere nicht präjudizielle Anmerkungen: Die belangte Behörde wird in der Folge zu beurteilen haben, ob die beschwerdeführende Gesellschaft den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag in der Besprechung am
  50. Mai 2016 gemäß § 13 Abs. 8 AVG wesentlich geändert und damit zurückgezogen hat. Bejahendenfalls erübrigt sich eine Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag vom
  51. Juni 2014 und wäre dieses formlos einzustellen. Für den Fall, dass im Hinblick auf die in der Bürobesprechung vom
  52. Mai 2016 eingereichten Unterlagen keine wesentliche Antragsänderung und damit keine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags vorliegen sollte, wird von der belangten Behörde zu klären sein, ob die beschwerdeführende Gesellschaft die Genehmigung des ursprünglich beantragten Projekts oder die Genehmigung des nunmehr bei der Behörde anhängigen Projekts anstrebt.Die belangte Behörde wird in der Folge zu beurteilen haben, ob die beschwerdeführende Gesellschaft den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag in der Besprechung am
  53. Mai 2016 gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG wesentlich geändert und damit zurückgezogen hat. Bejahendenfalls erübrigt sich eine Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag vom
  54. Juni 2014 und wäre dieses formlos einzustellen. Für den Fall, dass im Hinblick auf die in der Bürobesprechung vom
  55. Mai 2016 eingereichten Unterlagen keine wesentliche Antragsänderung und damit keine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags vorliegen sollte, wird von der belangten Behörde zu klären sein, ob die beschwerdeführende Gesellschaft die Genehmigung des ursprünglich beantragten Projekts oder die Genehmigung des nunmehr bei der Behörde anhängigen Projekts anstrebt.
  56. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.735.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.