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LVwG-AV-1427/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1427/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B und der mj. C, die mj. C vertreten durch A als gesetzlicher Vertreter, alle wohnhaft in der ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 06.11.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B und der mj. C, die mj. C vertreten durch A als gesetzlicher Vertreter, alle wohnhaft in der ***, , ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 06.11.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte I. bis III. des bekämpften Bescheides zu lauten haben wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten haben wie folgt: „I. Dem Antrag von Herrn A vom 29.
  2. 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr A erhält ab dem 1.11.2017 bis 31.12.2017 monatliche Geldleistungen in der Höhe von € 633,35 und vom 1.1.2018 bis 31.05.2018 monatlich € 647,
  3. Dem Antrag von Herrn A vom 29.09.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird stattgegeben. Herr A wird daher ab dem 1.11.2017 längstens bis 31.05.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“ II. Dem Antrag von Frau B, vertreten durch Herrn A, vom 29.09.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau A erhält ab dem 1.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 633,35 und vom 1.1.2018 bis 31.05.2018 monatlich € 647,28.römisch zwei. Dem Antrag von Frau B, vertreten durch Herrn A, vom 29.09.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau A erhält ab dem 1.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 633,35 und vom 1.1.2018 bis 31.05.2018 monatlich € 647,
  4. Dem Antrag von Frau B vom 29.09.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird teilweise stattgegeben. Frau B wird daher ab dem 1.12.2017 längstens bis 31.05.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“ III. Dem Antrag von C, vertreten durch Herrn A, vom 29.
  5. 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. C erhält ab dem 1.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 194,23 und vom 1.1.2018 bis 31.05.2018 monatlich € 198,5.römisch drei. Dem Antrag von C, vertreten durch Herrn A, vom 29.
  6. 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. C erhält ab dem 1.12.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 194,23 und vom 1.1.2018 bis 31.05.2018 monatlich € 198,
  7. Dem Antrag von C vom 29.09.2017 auf Leistungen bei Krankheit wird teilweise stattgegeben. Frau B wird daher ab dem 1.12.2017 längstens bis 31.05.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  9. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.11.2017, Zl. ***, wurde u.a. den Anträgen der Beschwerdeführer vom 29.09.2017 auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben und den Beschwerdeführern für den Zeitraum vom 1.11.2017 (Erstbeschwerdeführer) bzw. vom 1.12.2017 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) bis 31.05.2018 im Bescheid angeführte monatliche Geldleistungen gewährt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer asylberechtigt und im gemeinsamen Haushalt lebend seien und eine Mietwohnung in ***, mit einer monatlichen Miete von € 420,00 bewohnten. Sie hätten kein Vermögen und kein Einkommen. Der Erstbeschwerdeführer erhalte keine sonstigen Leistungen und sei beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 28.1.2015 in Österreich. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin hätten ebenso kein Vermögen und kein Einkommen, erhielten letztere Leistungen aus der Grundversorgung bis 30.11.
  10. Die Ehefrau und die Tochter seien seit 24.05.2017 in Österreich aufhältig.
  11. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2017 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der §§ 11a NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2017 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 11 a, NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
  12. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 22.03.2018 wurde den Beschwerdeführern die Ladung für die am 18.04.2018 anberaumte mündliche Verhandlung zugestellt. In einem wurde die Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens 10.04.2018 bekanntzugeben, ob und für welche Sprache die Beiziehung eines Dolmetschers für seine Einvernahme erforderlich sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, sollten bis spätestens 10.04.2018 diverser Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt werden. Auch die belangte Behörde war in der Ladung vom 22.03.2018 aufgefordert worden, verfahrensrelevante Unterlagen an das erkennende Gericht zu übermitteln. Von der belangten Behörde wurde mit E-Mails vom 06.04.2018 mitgeteilt, dass die Frau und das Kind von Herrn B am 24.5.2017 nach Österreich nachgekommen seien. Bei der Berechnung habe es keine Änderung gegeben, da zu diesem Zeitpunkt beide noch in der Grundversorgung waren. Frau A sei wieder schwanger und der Geburtstermin sei am ***. Ansonsten seien keine Änderungen bekannt. Am 12.04.2018 wurde seitens der Behörde der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes vom 03.08.2017 auf Leistungen nach dem NÖ MSG übermittelt sowie der bezughabende Bewilligungsbescheid vom 4.8.2017, mit welchem Mutter und Kind Leistungen für den Zeitraum von 1.9.2017 bis 30.11.2017 gewährt wurden. Der Beschwerdeführer kam der an ihn gerichteten Aufforderung nach und legte dem erkennenden Gericht am 06.04.2018 Unterlagen vor, in welchem einerseits aktuelle Kontoauszüge und Mitteilungen der NÖ Gebietskrankenkasse betreffend die Familienbeihilfe übermittelt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18.04.2018 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das gegenständliche Verfahren auf Grund des persönlichen Zusammenhanges gemeinsam mit dem Verfahren zu Zl. LVwG-AV-758/001-2017 (Geldleistungen für A 02.5.2017 bis 31.10.2017) verhandelt wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Verwaltungsakten zu Zl.en *** und ***, der Gerichtsakten zu Zl.en LVwG-AV-758/001-2017 und LVwG-AV-1427-2017 sowie Verlesung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer persönlich einvernommen.
  13. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. *** wurde Herrn A der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AyslG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. *** wurde Herrn A der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AyslG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. *** wurde Frau B der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AyslG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. *** wurde Frau B der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AyslG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  14. 07.2017, Zl. *** wurde der minderjährigen C der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AyslG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  15. 07.2017, Zl. *** wurde der minderjährigen C der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AyslG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer lebte bis
  16. Mai 2017 allein und seit 24.
  17. 2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter C in einer Mietwohnung in ***, ***. Für die Wohnung fallen monatliche Mietkosten in der Höhe von € 420,00 an. Der Beschwerdeführer erhält keine Mietbeihilfe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt bis einschließlich November 2017 Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von € 215,-- monatlich für Verpflegung und die minderjährige C € 100 monatlich aus der Grundversorgung. Im November 2017 erhielten sie zusätzlich 150 Euro für Bekleidung. Am 27.7.2017 stellten die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bei der Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 04.08.2017 wurde dieser Antrag bewilligt und u.a. Geldleistungen bis 30.11.2017 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. Die Beschwerdeführer bezogen im verfahrensrelevanten Zeitraum kein Einkommen und hatten kein Vermögen. Der Erstbeschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitslos gemeldet. Die Zweitbeschwerdeführerin war beim AMS als arbeitslos gemeldet. Sie war schwanger, wobei als voraussichtlicher Geburtstermin der *** errechnet wurde. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11a NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 a, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
  18. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend die Wohnverhältnisse ergeben sich aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde, und wurden diesen Feststellungen vom Beschwerdeführervertreter auch nicht entgegengetreten. Ebenso wurde in das zentrale Melderegister betreffend den Hauptwohnsitz Einsicht genommen. Dass die Beschwerdeführer kein Einkommen bezogen wurde, sowie die Meldung beim AMS, konnte aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Auszuges aus dem AMS-Behördenportal festgestellt werden. Die bezogenen Leistungen der Grundversorgung konnten aufgrund der entsprechenden Aktenvermerke im Akt und übermittelten Unterlagen der belangten Behörde festgestellt werden. Die Feststellungen zum Einkommen konnten auf Grund der vom Beschwerdeführer übermittelten Kontoauszüge festgestellt werden. Der Zeitraum der Gewährung für die Zweit und Drittbeschwerdeführerin konnte auf Grund des von der Behörde übermittelten (rechtskräftigen) Bewilligungsbescheid vom 4.8.2017 betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin festgestellt werden. Ab 1.12.2017 erhielten die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) festgestellt werden.
  19. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: […] 3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] […] § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter […]
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […]
  1. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
  2. […]
  3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………...………………..... 23%.
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende …………………………………………………………………………..633,35 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person…………………………………………………………………...........475,01 Euro;
  2. b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende …………………………………….bis zu 211,11 Euro 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person………………………………………………………………….bis zu 158,34 Euro;
  2. b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 48,56 Euro; […] 7. Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung der §§ 11a und 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung der §§ 11a MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung der Paragraphen 11 a, MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass diese asylberechtigt ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass diese asylberechtigt ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, die Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sind bzw. waren (bzw. Zweitbeschwerdeführerin schwanger war) und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in § 7 Abs. 1 leg. cit. so statuiert. Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, die Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sind bzw. waren (bzw. Zweitbeschwerdeführerin schwanger war) und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. so statuiert. Da den Beschwerdeführern somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Die Beschwerdeführer leben in einer Haushaltsgemeinschaft in einer Mietwohnung in ***. Die monatliche Miete beträgt € 420, sie erhalten keine Beihilfe zur Miete. Auf den Erst- und die Zweit-Beschwerdeführer kommen somit die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm mit der Mindeststandardverordnung zur Anwendung. Auf die mj. C kommt der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z4 NÖ MSG iVm § 1 Abs.1 Z3 und § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV zur Anwendung.Die Beschwerdeführer leben in einer Haushaltsgemeinschaft in einer Mietwohnung in ***. Die monatliche Miete beträgt € 420, sie erhalten keine Beihilfe zur Miete. Auf den Erst- und die Zweit-Beschwerdeführer kommen somit die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit mit der Mindeststandardverordnung zur Anwendung. Auf die mj. C kommt der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Z4 NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Z3 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV zur Anwendung. Was die Leistungen betrifft, so stehen den Beschwerdeführern im verfahrensrelevanten Zeitraum die im Spruch angeführten Leistungen zu. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zum Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechts: Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Da gegenwärtig durch das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Hinblick auf die einstweilige Anordnung weggefallen ist, war darüber nicht mehr zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1427.001.2017

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