RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1511/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B, der Frau C, des mj. D, der mj. E und des mj. F, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch Herrn A und Frau B als gesetzliche Vertreter, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 23.11.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B, der Frau C, des mj. D, der mj. E und des mj. F, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch Herrn A und Frau B als gesetzliche Vertreter, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 23.11.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte I. bis VI. des bekämpften Bescheides zu lauten haben wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGV) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides zu lauten haben wie folgt: „I. Dem Antrag von Herrn A vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr A erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 633,35 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 647,
- II. Dem Antrag von Frau B vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau B erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 633,35 monatlich und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 647,28.römisch zwei. Dem Antrag von Frau B vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau B erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 633,35 monatlich und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 647,
- III. Dem Antrag von Frau C vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau C erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 23.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 323,71.römisch drei. Dem Antrag von Frau C vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau C erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 23.11.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 323,
- IV. Dem Antrag des mj. D, vertreten durch Herrn A als gesetzlichen Vertreter, vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. D erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 194,23 monatlich und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 198,50.römisch vier. Dem Antrag des mj. D, vertreten durch Herrn A als gesetzlichen Vertreter, vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. D erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 194,23 monatlich und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 198,
- V. Dem Antrag der mj. E, vertreten durch Herrn A als gesetzlichen Vertreter, vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Die mj. E erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 194,23 monatlich und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 198,50.römisch fünf. Dem Antrag der mj. E, vertreten durch Herrn A als gesetzlichen Vertreter, vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Die mj. E erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 194,23 monatlich und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 198,
- VI. Dem Antrag des mj. F, vertreten durch Herrn A als gesetzlichen Vertreter, vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. F erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 194,23 monatlich und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 198,50.“römisch sechs. Dem Antrag des mj. F, vertreten durch Herrn A als gesetzlichen Vertreter, vom 20.10.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Der mj. F erhält daher für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 194,23 monatlich und für den Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 198,50.“ Die im Spruch des bekämpften Bescheides erteilten Auflagen bleiben vollinhaltlich aufrecht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.11.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 20.10.2017 (am selben Tag bei der Behörde eingelangt) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden § 11a und § 11b NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) wurde den Beschwerdeführern für den Zeitraum ab dem 01.11.2017 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 1.500,00 gewährt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.11.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 20.10.2017 (am selben Tag bei der Behörde eingelangt) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) wurde den Beschwerdeführern für den Zeitraum ab dem 01.11.2017 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 1.500,00 gewährt. Mit Bescheid vom 27.12.2017, Zl. *** erließ die Behörde einen neuerlichen Bescheid, mit dem sie die Frau C gewährten Leistungen mit 30.11.2017 von Amts wegen einstellte. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Frau C mit 23.11.2017 nach *** verzogen sei und daher außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Magistrats der Stadt St.Pölten lebe. Laut Angaben der belangten Behörde wurde gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Da diese Bescheid jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, braucht nicht näher darauf eingegangen werden.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid vom 23.11.2017, Zl. *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der §§ 11a und 11b NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Die Gewährung der Krankenhilfe wurde mit der gegenständlichen Beschwerde nicht angefochten.Gegen den Bescheid vom 23.11.2017, Zl. *** erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Die Gewährung der Krankenhilfe wurde mit der gegenständlichen Beschwerde nicht angefochten. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 13.12.2017 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 22.03.2018 wurde den Beschwerdeführern die Ladung für die am 18.04.2018 anberaumte mündliche Verhandlung zugestellt. In einem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens 10.04.2018 bekanntzugeben, ob und für welche Sprache die Beiziehung eines Dolmetschers für ihre Einvernahme erforderlich sei. Weiters wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, sollte bis spätestens 10.04.2018 diverser Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt werden. Auch die belangte Behörde war in der Ladung vom 22.03.2018 aufgefordert worden, verfahrensrelevante Unterlagen an das erkennende Gericht zu übermitteln. Von der belangten Behörde wurde im Schreiben vom 06.04.2018 bekannt gegeben, dass sich abgesehen von der Erhöhung der Miete ab Jänner 2018 auf € 607,74 monatlich nicht an der Situation der Familie der Beschwerdeführer geändert habe. Die Beschwerdeführer kamen der an sie gerichteten Aufforderung nach, indem sie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich persönlich aktuelle Kontoauszüge am 10.04.2018 übergaben. Am
- April 2018 führte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweise aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie auf Einvernahme des Herrn A und der Frau B und der Frau C. Ebenso nahm ein Vertreter der Verwaltungsbehörde an der Verhandlung teil.
- Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zl. *** wurde Herrn A der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AyslG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auch Frau B, Frau C und den mj. D, E und F wurde jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 20.05.2016, Zl. ***, *** und *** der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zl. *** wurde Herrn A der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AyslG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auch Frau B, Frau C und den mj. D, E und F wurde jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 20.05.2016, Zl. ***, *** und *** der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im verfahrensrelevanten Zeitraum lebten die Beschwerdeführer gemeinsam in einer Wohnung an der Adresse ***, ***, für welche monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 695,00 bzw. seit 1.1.2018 723,00 Euro zu tragen waren. Herr A erhielt lediglich geringe Zahlungen des AMS, welche in etwa zwischen € 10,00 und 40,00 monatlich betrugen und keinen Leistungsbezug darstellen. Herr A und Frau B waren beide im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitslos gemeldet bzw. in Schulung. Frau C, geb. am ***, besuchte im Schuljahr 2017/18 die Klasse *** der 3-jährigen Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe im Schulzentrum ***. Am 20.10.2017 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit 23.11.2017 ist Frau C nach *** verzogen. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11a NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 a, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend die Wohn- und Einkommensverhältnisse ergeben sich aufgrund des glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde und auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführer. Die Feststellungen betreffend die Meldung beim AMS bzw. die an Herrn A geleisteten Zahlungen des AMS konnten aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Auszug aus dem AMS-Behördenportal sowie den vorgelegten Kontoauszügen getroffen werden. Dass es sich hierbei um keinen Leistungsbezug im engeren Sinn handelt, konnte aufgrund des Auszuges aus dem AMS-Behördenportal festgestellt werden, auf welchem zwar Auszahlungen im verfahrensrelevanten Zeitraum aufscheinen, jedoch im Feld „Leistungsbezug“ keinerlei Eintragungen aufschienen. Die Tatsache, dass Frau C im verfahrensrelevanten Zeitraum Schülerin war, konnte aufgrund der im Akt enthaltenen Schulbesuchsbestätigung festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) festgestellt werden.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: […] 3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] […] § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] […]
(6)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(6)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die […]
- in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, a) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde, oder […] […] […] §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […]
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben……………………………………………………………............75%,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist …...... 50%,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………...………………..... 23%.
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person…………………………………………………………………...........475,01 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist……...316,67 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person………………………………………………………………….bis zu 158,34 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist …………………………………………………………………………….bis zu 105,56 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 48,56 Euro; […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2017 (in Kraft seit dem 01.01.2018) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2017, (in Kraft seit dem 01.01.2018) lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person…………………………………………………………………...........485,46 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist……...323,64 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….. …...148,88 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person………………………………………………………………….bis zu 161,82 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist …………………………………………………………………………….bis zu 107,88 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:. ………………………………………………………….bis zu 49,62 Euro; […] Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lauten: § 2Paragraph 2 Anrechenfreies Einkommen
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: […]
- Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder; […] […]
- Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung der §§ 11a und 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung der §§ 11a und 11b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass, wenngleich die Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürger sind, alle sechs asylberechtigt sind und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählen. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass, wenngleich die Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürger sind, alle sechs asylberechtigt sind und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählen. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass sowohl Herr A als auch Frau B beim AMS gemeldet sind und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in § 7 Abs. 1 leg. cit. so statuiert. Betreffend Frau C wurde festgestellt, dass diese im Schuljahr 2017/18 die *** der 3-jährigen Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe besuchte. Da ein Schuljahr üblicherweise im September eines Jahres startet und Frau C zu diesem Zeitpunkt ihr
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist auf sie die Bestimmung des § 7 Abs. 6 Z 5 lit. a NÖ MSG anzuwenden und darf bei ihr der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass sowohl Herr A als auch Frau B beim AMS gemeldet sind und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. so statuiert. Betreffend Frau C wurde festgestellt, dass diese im Schuljahr 2017/18 die *** der 3-jährigen Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe besuchte. Da ein Schuljahr üblicherweise im September eines Jahres startet und Frau C zu diesem Zeitpunkt ihr
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist auf sie die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 5, Litera a, NÖ MSG anzuwenden und darf bei ihr der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden. Da den Beschwerdeführern somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Herr A, Frau B, Frau C und die drei minderjährigen Kinder wohnen alle gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft. Auf Herrn A und Frau B kommen somit die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV zur Anwendung. Da Frau C bereits die dritte volljährige Person im gemeinsamen Haushalt und gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt ist, kommen auf sie die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 2 Z 2 lit. b NÖ MSV zur Anwendung. Die Höhe der den drei minderjährigen Kindern zu gewährenden Geldleistungen bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 NÖ MSV.Herr A, Frau B, Frau C und die drei minderjährigen Kinder wohnen alle gemeinsam in einer Haushaltsgemeinschaft. Auf Herrn A und Frau B kommen somit die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zur Anwendung. Da Frau C bereits die dritte volljährige Person im gemeinsamen Haushalt und gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt ist, kommen auf sie die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NÖ MSV zur Anwendung. Die Höhe der den drei minderjährigen Kindern zu gewährenden Geldleistungen bestimmt sich nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV. Da die von den Beschwerdeführern zu tragenden Wohnkosten € 695,00 monatlich betragen und somit über dem der Familie insgesamt höchstens gemäß § 1 Abs. 2 NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 567,92 (im Jahr 2017) bzw. € 580,38 (im Jahr 2018) liegen, stehen ihnen diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Da die von den Beschwerdeführern zu tragenden Wohnkosten € 695,00 monatlich betragen und somit über dem der Familie insgesamt höchstens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 567,92 (im Jahr 2017) bzw. € 580,38 (im Jahr 2018) liegen, stehen ihnen diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Herrn A und Frau B stehen somit im Zeitraum von 01.11.2017 bis 31.12.2017 grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 monatlich zu. Zu dem von Herrn A vom AMS gewährten Zahlungen ist auszuführen, dass es sich hierbei erfahrungsgemäß um Kursnebenkosten und somit um kein Einkommen iSd § 6 Abs. 1 NÖ MSG iVm § 1 der EigenmittelVO handelt. Vielmehr ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht, dass diese Kursnebenkosten mit den in § 2 Abs. 1 Z 8 leg. cit. genannten Lenkeraufwands- und Reisekostenentschädigungen gleichzusetzen sind, da auch diese genannten Entschädigungen einem zuvor zu tätigenden Aufwand gegenüberstehen. Somit sind diese Zahlungen nicht gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG nicht bei der Bemessung der Herrn A zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen.Herrn A und Frau B stehen somit im Zeitraum von 01.11.2017 bis 31.12.2017 grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 633,35 monatlich zu. Zu dem von Herrn A vom AMS gewährten Zahlungen ist auszuführen, dass es sich hierbei erfahrungsgemäß um Kursnebenkosten und somit um kein Einkommen iSd Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, der EigenmittelVO handelt. Vielmehr ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht, dass diese Kursnebenkosten mit den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, leg. cit. genannten Lenkeraufwands- und Reisekostenentschädigungen gleichzusetzen sind, da auch diese genannten Entschädigungen einem zuvor zu tätigenden Aufwand gegenüberstehen. Somit sind diese Zahlungen nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG nicht bei der Bemessung der Herrn A zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Aufgrund der mit 01.01.2018 in Kraft getretenen Erhöhung der Mindeststandards betragen die Herrn A und Frau B im Zeitraum vom 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 zustehenden Mindeststandards monatlich € 647,
- Was Frau C betrifft, so waren ihr gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 NÖ MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zum 23.11.2017 zu gewähren, da sie nur bis zu diesem Zeitpunkt einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte. Für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 23.11.2017 stehen ihr Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 323,71 zu. Was Frau C betrifft, so waren ihr gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zum 23.11.2017 zu gewähren, da sie nur bis zu diesem Zeitpunkt einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte. Für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 23.11.2017 stehen ihr Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 323,71 zu. Den drei minderjährigen Kindern war für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.12.2017 jeweils eine Geldleistung in der Höhe von € 194,23 monatlich und ab dem 01.01.2018 längstens bis zum 31.10.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 198,50 zu gewähren. Da die mit dem belangten Bescheid gewährte Krankenhilfe keinen Gegenstand der Beschwerde bildete, war darauf vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht einzugehen.
- Zum Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts: Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Da gegenwärtig durch das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Hinblick auf die einstweilige Anordnung weggefallen ist, war darüber nicht mehr zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1511.001.2017