RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-261/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten vom
- Februar 2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat wie folgt: „I. Dem Antrag von Frau A vom 17.01.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 01.02.2017 längstens bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 844,46.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.02.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.01.2017 (am selben Tag bei der Behörde eingelangt) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem § 11a NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab dem 01.02.2017 längstens bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 572,50 gewährt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St.Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.02.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.01.2017 (am selben Tag bei der Behörde eingelangt) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem Paragraph 11 a, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab dem 01.02.2017 längstens bis zum 31.07.2017 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 572,50 gewährt.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 11a NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Die Gewährung der Krankenhilfe wurde mit der gegenständlichen Beschwerde nicht angefochten.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11 a, NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Die Gewährung der Krankenhilfe wurde mit der gegenständlichen Beschwerde nicht angefochten. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 06.03.2017 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 22.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Ladung für die am 23.04.2018 anberaumte mündliche Verhandlung zugestellt. In einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bis spätestens 16.04.2018 bekanntzugeben, ob und für welche Sprache die Beiziehung eines Dolmetschers für ihre Einvernahme erforderlich sei. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, sollten bis spätestens 16.04.2018 diverse Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt werden. Auch die belangte Behörde war in der Ladung vom 22.03.2018 aufgefordert worden, verfahrensrelevante Unterlagen an das erkennende Gericht zu übermitteln. Von der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 09.04.2018 mitgeteilt, dass es im gegenständlichen Verfahren keine Änderungen gebe. Die Beschwerdeführerin kam der an sie gerichteten Aufforderung mit Schreiben vom 10.04.2018 nach, in welchem einerseits aktuelle Kontoauszüge übermittelt wurden, und andererseits auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Mit Schreiben vom 17.04.2018 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Arbeitsmarktservice um Übermittlung einer Melde- bzw. Bezugsbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin. Dieser Aufforderung kam das Arbeitsmarktservice nach.
- Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum (dies ist der 01.02.2017 bis 31.07.2017) lebte die Beschwerdeführerin alleine in ihrer Wohnung an der Adresse Adresse ***, *** und verfügte über kein Einkommen. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Mietkosten betragen monatlich € 419,
- Die Beschwerdeführerin war im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitslos gemeldet. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11a NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 a, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Wohnsituation sowie die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Wohnkosten konnten aufgrund der im Akt der belangten Behörde befindlichen Mietvorschreibung sowie der Haushaltskartei und der vorgelegten Kontoauszüge getroffen werden. Betreffend ihren Einsatz der Arbeitskraft hat dies bereits die Behörde festgestellt. Dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, konnte aufgrund einer Nachschau im Zentralen Fremdenregister festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) getroffen werden.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: […] 3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] […] §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen…………………………………100%, […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:…………………………………………….. 633,35 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:………………………………………bis zu 211,11 Euro […]
(3)[…]
- Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des § 11a NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des § 11a NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des Paragraph 11 a, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11 a, NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sie asylberechtigt ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sie asylberechtigt ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin beim AMS gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin beim AMS gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Da der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Die Beschwerdeführerin lebt alleine in der ***, ***. Da die Beschwerdeführerin somit im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum alleinstehend war, kommen auf sie die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ MSV zur Anwendung. Demnach beträgt der ihr zu gewährende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes monatlich € 633,35 und der zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes monatlich bis zu € 211,11.Die Beschwerdeführerin lebt alleine in der ***, ***. Da die Beschwerdeführerin somit im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum alleinstehend war, kommen auf sie die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV zur Anwendung. Demnach beträgt der ihr zu gewährende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes monatlich € 633,35 und der zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes monatlich bis zu € 211,
- Wie oben festgestellt wurde, verfügte die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum über kein Einkommen und hatte monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 419,19 zu tragen. Somit ist ihr sowohl der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes als auch der Mindeststandard zur Deckung der Wohnkosten in voller Höhe zu gewähren. Demnach sind der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.07.2017 insgesamt monatliche Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 844,46 gewähren. Da die mit dem belangten Bescheid gewährte Krankenhilfe keinen Gegenstand der Beschwerde bildete, war darauf vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht einzugehen.
- Zum Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts: Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Da gegenwärtig durch das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die einstweilige Anordnung weggefallen ist, war darüber nicht mehr zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer – ohnehin nicht mehr beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer – ohnehin nicht mehr beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.261.001.2017