RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.05.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-681/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18.04.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18.04.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag des Herrn B vom 31.03.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr B erhält daher ab dem 01.04.2017 bis zum 31.05.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 844,46, ab dem 01.06.2017 bis zum 30.06.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 728,36 und vom 01.07.2017 bis zum 31.07.2017 eine Geldleistung in der Höhe von € 736,10.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.04.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2017 (eingelangt am 03.04.2017) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem § 11a NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer bezogenen Einkommens wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 01.04.2017 längstens bis zum 31.03.2018 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 572,50 gewährt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.04.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2017 (eingelangt am 03.04.2017) auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem Paragraph 11 a, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer bezogenen Einkommens wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 01.04.2017 längstens bis zum 31.03.2018 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 572,50 gewährt. Mit Bescheid vom 07.08.2017, Zl. *** wurden in dessen Spruchpunkt I. die mit dem oben angeführten Bescheid gewährten Leistungen mit 31.07.2017 von Amts wegen eingestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid vom 07.08.2017, Zl. *** wurden in dessen Spruchpunkt römisch eins. die mit dem oben angeführten Bescheid gewährten Leistungen mit 31.07.2017 von Amts wegen eingestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2017, Zl. *** erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 11a NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt.Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2017, , Zl. *** erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11 a, NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 29.05.2017 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der Ladung vom 26.03.2018 für die am 27.04.2018 anberaumte mündliche Verhandlung ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Übermittlung sämtlicher verfahrensrelevanter Aktenbestandteile. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.04.2018 nach. Mit Schreiben vom 10.04.2017 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das AMS um Übermittlung einer Aufstellung betreffend die Meldung des Beschwerdeführers beim AMS im verfahrensrelevanten Zeitraum sowie um Bekanntgabe der in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen. Dieser Aufforderung kam das AMS mit E-Mail vom selben Tag nach. Am 27.04.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweise erhoben wurden durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Behörde nahm an dieser Verhandlung nicht teil.
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte im verfahrensrelevanten Zeitraum alleine in seiner Wohnung an der Adresse ***, ***. Für diese Wohnung hatte der Beschwerdeführer monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 420,00 zu tragen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum bezog der Beschwerdeführer zwei Zahlungen des Arbeitsmarktservice, welche in etwa € 110,00 monatlich betrugen und keinen Leistungsbezug darstellen. Weiters bezog der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 03.07.2017 bis 14.07.2017 Einkommen in der Höhe € 17,14 täglich und im Zeitraum vom 20.07.2017 bis 31.07.2017 (bzw. darüber hinaus) in der Höhe von € 24,39, ausbezahlt wurde dieses jedoch erst am 02.08.
- Der Beschwerdeführer war vom 01.04.2017 bis 31.07.2017 mit drei Unterbrechungen von jeweils einem Tag beim AMS als arbeitslos gemeldet. Von
- Juli 2017 bis Ende des verfahrensrelevanten Zeitraumes war der Beschwerdeführer geringfügig bei der Firma A beschäftigt. Die Höhe des geringfügigen Einkommens des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom
- Juli 2017 bis
- Juli 2017 konnte nicht festgestellt werden. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11a NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 a, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Wohnsituation sowie die vom Beschwerdeführer zu tragenden Wohnkosten konnten aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Mietvertrages mit den erläuterten Angaben im Antrag des Beschwerdeführers getroffen werden. Die an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen des AMS konnten aufgrund des im Akt der belangten Behörde inneliegenden Auszuges aus dem AMS-Behördenportal sowie dem vom AMS übermittelten Nachweis der bezogenen Leistungen festgestellt werden. Dass es sich hierbei um keinen Leistungsbezug im engeren Sinn handelt, konnte aufgrund des Auszuges aus dem AMS-Behördenportal festgestellt werden, auf welchem zwar Auszahlungen im verfahrensrelevanten Zeitraum aufscheinen, jedoch im Feld „Leistungsbezug“ keinerlei Eintragungen aufschienen. Auch im vom AMS übermittelten Nachweis der bezogenen Leistungen für den verfahrensrelevanten Zeitraum scheinen diese Zahlungen nicht auf. Dass der Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten besitzt, konnte aufgrund einer Nachschau im Zentralen Fremdenregister festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) festgestellt werden.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten: § 68Paragraph 68 Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: […] 3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] […] §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen…………………………………100%, […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:…………………………………………….. 633,35 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende:………………………………………bis zu 211,11 Euro […] […]
- Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des § 11a NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des § 11a NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des Paragraph 11 a, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11 a, NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zum verfahrensrelevanten Zeitraum ist auszuführen, dass aus § 68 Abs. 1 AVG das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata („entschiedene Sache“) entgegen (VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 AVG ist, dass eine einmal bereits durch Bescheid erledigte Sache nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein soll. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt dabei zu den Grundsätzen eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens (VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Wurde also über eine bestimmte Sache bereits einmal bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Zum verfahrensrelevanten Zeitraum ist auszuführen, dass aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata („entschiedene Sache“) entgegen (VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Sinn und Zweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist, dass eine einmal bereits durch Bescheid erledigte Sache nicht noch einmal Gegenstand eines Verfahrens sein soll. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt dabei zu den Grundsätzen eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens (VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Wurde also über eine bestimmte Sache bereits einmal bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.03.2018 zu, hat doch die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.08.2017, Zl. *** neuerlich über die (nicht mehr) zu gewährenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in diesem Zeitraum abgesprochen. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und liegt diesbezüglich eine res iudicata vor, über die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht neuerlich entscheiden darf. Auch ist keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, die eine neue Sache begründen wurden. Somit ist der entscheidungsrelevante Zeitraum für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.07.2017 eingegrenzt. Zur grundsätzlichen Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es sich bei ihm um einen Asylberechtigten handelt und er somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt. Zur grundsätzlichen Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass es sich bei ihm um einen Asylberechtigten handelt und er somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer beim AMS gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer beim AMS gemeldet ist und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Da dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Wie oben festgestellt wurde, lebt der alleine in der ***, ***. Da der Beschwerdeführer somit im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum alleinstehend war, kommen auf ihn die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ MSV zur Anwendung. Demnach beträgt der ihm zu gewährende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes monatlich € 633,35 und der zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes monatlich bis zu € 211,11.Wie oben festgestellt wurde, lebt der alleine in der ***, ***. Da der Beschwerdeführer somit im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum alleinstehend war, kommen auf ihn die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV zur Anwendung. Demnach beträgt der ihm zu gewährende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes monatlich € 633,35 und der zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes monatlich bis zu € 211,
- Der Beschwerdeführer hatte monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 420,00 zu tragen. Zu den im Antrag im Zusammenhang mit den Wohnkosten angeführten Kosten für Strom und Heizung in der Höhe von gesamt € 130,00 ist auszuführen, dass diese Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG von den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abzudecken sind, da diese nämlich unter anderem auch den Aufwand für Energie umfassen, worunter sowohl Heizung als auch Strom zu subsumieren sind (vgl. hierzu § 10 NÖ MSG idF LGBl. 9205-3 sowie Ltg.-1146/A-1/79-2016, S. 7). Da die vom Beschwerdeführer zu tragenden Wohnkosten dennoch über den ihm höchstens zu gewährenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs liegen, stehen ihm diese grundsätzlich in voller Höhe zu.Der Beschwerdeführer hatte monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 420,00 zu tragen. Zu den im Antrag im Zusammenhang mit den Wohnkosten angeführten Kosten für Strom und Heizung in der Höhe von gesamt € 130,00 ist auszuführen, dass diese Aufwendungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG von den Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes abzudecken sind, da diese nämlich unter anderem auch den Aufwand für Energie umfassen, worunter sowohl Heizung als auch Strom zu subsumieren sind vergleiche hierzu Paragraph 10, NÖ MSG in der Fassung LGBl. 9205-3 sowie Ltg.-1146/A-1/79-2016, S. 7). Da die vom Beschwerdeführer zu tragenden Wohnkosten dennoch über den ihm höchstens zu gewährenden Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs liegen, stehen ihm diese grundsätzlich in voller Höhe zu. Allerdings hat gemäß § 6 NÖ MSG die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens zu erfolgen. Wie oben festgestellt wurde, verfügte der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum teilweise über Einkommen. Dieses betrug im Juni 2017 € 116,10 und im Juli 2017 € 108,
- Das für den Zeitraum vom 03.07.2017 bis 14.07.2017 bezogene Einkommen in der Höhe von € 17,14 täglich sowie im Zeitraum vom 20.07.2017 bis 31.07.2017 in der Höhe von € 24,39 täglich wurde erst im August 2017 an den Beschwerdeführer ausbezahlt und ist somit aufgrund des im Regime des Mindestsicherungsgesetzes geltenden Zuflussprinzips für den verfahrensrelevanten Zeitraum nicht mehr beachtlich. Das Einkommen des Beschwerdeführers als geringfügig Beschäftigter für den Zeitraum von 19.7.2017 bis 31.07.2017 konnte nicht festgestellt werden. Auch die Behörde hat dies bei Ihrer amtswegigen Abänderung nicht festgestellt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anweisung dieses Betrages üblicherweise erst Ende des Monats erfolgt und daher erst im Folgemonat August für den Beschwerdeführer auf seinem Konto verfügbar ist. Nach dem in der Mindestsicherung vorherrschenden Zuflussprinzips war daher erst mit August 2017 mit einem zu berücksichtigenden Einkommen zu rechnen, weshalb es im verfahrensrelevanten Juli 2017 ohnedies nicht zu berücksichtigen war. Allerdings hat gemäß Paragraph 6, NÖ MSG die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens zu erfolgen. Wie oben festgestellt wurde, verfügte der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum teilweise über Einkommen. Dieses betrug im Juni 2017 € 116,10 und im Juli 2017 € 108,
- Das für den Zeitraum vom 03.07.2017 bis 14.07.2017 bezogene Einkommen in der Höhe von € 17,14 täglich sowie im Zeitraum vom 20.07.2017 bis 31.07.2017 in der Höhe von € 24,39 täglich wurde erst im August 2017 an den Beschwerdeführer ausbezahlt und ist somit aufgrund des im Regime des Mindestsicherungsgesetzes geltenden Zuflussprinzips für den verfahrensrelevanten Zeitraum nicht mehr beachtlich. Das Einkommen des Beschwerdeführers als geringfügig Beschäftigter für den Zeitraum von 19.7.2017 bis 31.07.2017 konnte nicht festgestellt werden. Auch die Behörde hat dies bei Ihrer amtswegigen Abänderung nicht festgestellt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anweisung dieses Betrages üblicherweise erst Ende des Monats erfolgt und daher erst im Folgemonat August für den Beschwerdeführer auf seinem Konto verfügbar ist. Nach dem in der Mindestsicherung vorherrschenden Zuflussprinzips war daher erst mit August 2017 mit einem zu berücksichtigenden Einkommen zu rechnen, weshalb es im verfahrensrelevanten Juli 2017 ohnedies nicht zu berücksichtigen war. Aufgrund dieses vom Beschwerdeführer bezogenen Einkommens sind die ihm zu gewährenden Mindeststandards im Juni 2017 auf € 728,36 sowie im Juli 2017 auf € 736,10 zu reduzieren. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts: Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Da gegenwärtig durch das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die einstweilige Anordnung weggefallen ist, war darüber nicht mehr zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.681.001.2017